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BGH · X ZR 23/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 23/69

Das Streitpatent betrifft ein Haarschneidegerät, dessen Klingen zwischen zwei Platten angeordnet sind, die Zahnreihen mit unterschiedlich lang über die Klingenschneiden herausragenden Zahnspitzen aufweisen (Beschreibung Sp. 1 Z. 6 ff) können mit derartigen Haarschneidegeräten verschiedene Haarlängen (Schnittlängen) erreicht werden, und zwar je nachdem, wie weit die Klinge hinter den zwei mit Zähnen versehenen Platten zurückstehe; allerdings sei auch noch die jeweilige Neigung des Gerätes zu dem Haarboden zu berücksichtigen. kannten Haarschneidegerät die drei Schneidlagen nur unter Umstecken der Platten erreichbar, das Gerät sei schließlich auch unhandlich und infolge der Art, wie die beiden Platten aneinander befestigt seien, störanfällig. 30 ff) als Aufgabe des Streitpatents, "ein Haarschneidegerät zu schaffen, mit dem eine feine Abstufung der Schnittlängen vom Effilieren bis zu dem Ausrasieren des Nackens ermöglicht wird, wobei ohne Umstecken der Platten eine Anzahl Schneidlagen zur Verfügung stehen sollen und das Gerät selbst sehr handlich und störunanfällig sein soll". Es heißt in der Streitpatentschrift weiter, ein Gerät dieser Art lasse sich ohne Umstecken der Platten in vier Schneidlagen benutzen, wobei ein und dieselbe Platte in jeweils zwei Lagen dem Haar zugekehrt sei; die etwa gleich starke konvexe Krümmung der beiden Platten führe bei Anliegen der Platten am Kopf zu etwa gleichen Schnittwinkeln (aaO Z. 13 ff und 28) darauf hin, für die "Intensität des Haarschnei-dens” (vom bloßen Effilieren bis zu dem Ausrasieren) und für die erzielbaren "verschiedenen Schnittiefen” sei auch von Bedeutung, ob die Klinge und damit das ganze Gerät mehr oder weniger senkrecht zu dem Haarboden durch die Haare gezogen werde. Diese Druckschrift zeigt mehrere Ausführungsformen eines Haarschneidegerätes, denen allen gemeinsam ist, daß unterschiedliche Schnittlängen dort durch ein Verstellen der Klinge gegenüber den Zahnspitzen erfolgt. Es mag nun zutreffen, daß bei der Ausführung nach Figur 6 die vier Längsseiten der beiden Kammteile mit Zähnen von recht unterschiedlicher Länge bestückt sind und daß sich bei entsprechender Fixierung der Klinge zwischen den beiden Kammteilen vor dem Verschrauben recht unterschiedliche Abstände zwischen den beiden Klingenschneiden und den vier Zahnspitzen ergeben: An einer Neuheitsschädlichkeit dieser älteren Konstruktion gegenüber dem Streitpatent fehlt es jedoch schon deshalb, weil nicht beide Platten sondern nur eine von ihnen eine senkrecht zu den Klingenschneiden konvex gekrümmte Außenfläche aufweist (Fehlen des kennzeichnen- Unten (zu IV) im Rahmen der Prüfung auf Erfindungshöhe wird näher darzulegen sein, daß die Ausführung nach Figur 6 ungeachtet der konvexen Außenfläche der einen Halteplatte und ungeachtet des an sich erreichbaren unterschiedlichen Abstandes der beiden Klingenschneiden von den vier Zahnspitzen wegen der ganz andersartigen Zielsetzung und wegen des ganz andersartigen technischen Effekts auch keine Anregungen zur Lösung nach dem Streitpatent geben konnte. Eine Vergleichbarkeit jener älteren Lösung mit derjenigen des Streitpatents entfällt freilich nicht schon deshalb, weil das ältere amerikanische Gerät in praktisch all seinen Ausführungsformen mit einem Handgriff versehen ist (sog. Da bei dem hier beschriebenen Gerät nur der Kamm-körper (Unterteil 13) an seinen beiden Längsseiten mit Zähnen besetzt ist, können allenfalls zwei Zahnreihen mit Zähnen von - gegebenenfalls - unterschiedlicher Länge, Dicke, Formgebung und Abstand vorhanden sein (vgl. Dieses Gerät weicht schon dadurch vom Gegenstand des Streitpatentes ab, daß nicht zwei sondern nur eine "Platte" (Hauptkammteil 2) an den beiden Längsseiten mit Zahnreihen versehen ist. Die Zähne dieser beiden Zahnreihen sollen unterschiedliche Länge, unterschiedliche Dicke und unterschiedlichen Abstand voneinander haben, so daß - zu demal infolge des so erzielten unterschiedlichen Abstandes der Zahnspitzen von den beiden Klingenschneiden - bei Anliegen dieser oder jener Zahnreihe am Kopf zwei unterschiedliche Haarschnittlängen erzielt werden. Zum Feinstutzen wird empfohlen, die Deckplatte 5 in der schon beschriebenen Weise umzustecken, so daß das Feinstutzen unter Anliegen der Grundschiene und deren Zähne 4 am Kopf erfolgen kann, ohne daß die langen Zähne 6 stören; da nämlich nunmehr die glatte, unbezahnte Seite der Deckplatte 5 den Zähnen 4 gegenüberliegt, kann die Klinge und damit auch das ganze Gerät eine beliebige Winkelstellung gegenüber der Kopfhaut ein nehmen. Das in Rede stehende ältere Gerät ermöglicht somit nach den Angaben der Beschreibung drei Schneidlagen, davon die dritte (für Feinstutzen) freilich nicht durch bloßes Drehen oder Wenden des Gerätes in der Hand sondern mit der Notwendigkeit, zuvor die Deckplatte 5 umzustecken. Auch ein Umstecken der Deckplatte, wie es bei der Konstruktion oben zu II 6 - jedenfalls in der dortigen Beschreibung -verlangt wird, ist beim Streitpatent nicht erforderlich. 9 ff) zutreffend im einzelnen dargelegt ist, war bei der Anmeldung des Streitpatents zwar das eine oder andere Merkmal bekannt, nicht aber ein Haarschneidegerät mit allen Merkmalen der Erfindung. Mit dem Bundespatentgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Zusammenfassung der bekannten Einzelmerkmale zu einer Kombination, wie sie das Streit patent empfiehlt, das fachliche Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes überstieg, daß es mithin einer erfinderischen Eingebung bedurfte, um zur Lösung des Streitpatents zu kommen. Ihr möchte der gerichtliche Sachverständige um deswillen besonderes Gewicht beimessen, weil dort die eine Halteplatte eine konvex nach außen gewölbte Außenfläche besitzt, die Zähne der vier Reihen unterschiedliche Länge haben können und weil die Klinge jedenfalls so eingespannt werden kann, daß die Spitzen der Zähne unterschiedliche Abstände zu den Klingenschneiden aufweisen. Oben zu II 1 ist bereits dargelegt, daß nur eine der beiden Halteplatten eine nach außen konvex gekrümmte Außenfläche aufweist und daß es dort darauf ankommt, auch der Klinge eine entsprechende Krümmung zu geben, weil nämlich der dortige Erfinder sich von einer Krümmung (Spannung) der Klinge Verbesserungen verspricht. Die Außenfläche der ersten Halteplatte muß deshalb konvex gewölbt sein, damit auch ihre Innenfläche gewölbt sein kann; die Außenfläche der zweiten Halteplatte dagegen braucht bei jener älteren Konstruktion nicht gekrümmt zu sein, und sie ist in der Figur 6 der Zeichnung auch in ebener Formgebung gezeigt. Ganz im Unterschied zu der älteren Konstruktion liegt beim Streitpatent die Klinge zwischen den beiden Halteplatten nicht gekrümmt, sondern eben. Konvex gekrümmt sind nur die Außenflächen der beiden Halteteile, und dies zu dem Zweck, bei Anliegen des Gerätes am Kopf für alle vier möglichen Schneidlagen in etwa gleiche Schnittwinkel zu ermöglichen (vgl. fläche der zweiten Halteplatte zur Folge, daß bei solcher Formgebung das Gerät nicht in vier, sondern nur in zwei Schneidlagen verwendbar ist; der gerichtliche Sachverständige hat nämlich auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt, daß bei einer Ausführung gemäß Figur 6 der Zeichnung das Gerät wegen der Klingenkrümmung nicht funktionieren kann, soweit man die zweite Halteplatte der Kopfhaut zukehrt, da dann beim Bewegen des Gerätes die Klingenschneiden in die Kopfhaut einstoßen und sie verletzen würden. Bei jener älteren Konstruktion geben also weder die Wölbung der einen Platte noch die möglicherweise erzielbaren unterschiedlichen Abstände der Zahnspitzen von den Klingenschneiden für die Lösung des Streitpatentes etwas her; dem Durchschnittsfachmann ist dadurch die Lehre des Streitpatentes nicht nahegelegt worden. Entscheidend für einen Vergleich jener Konstruktion mit dem Streitpatent, den der Fachmann vornehmen wird, ist nämlich die in der älteren Konstruk tion bewußt angestrebte, im Streitpatent dagegen nicht benutzte, auch nicht benutzbare Krümmung (Spannung) der Klinge; sie würde im Sinne der Lehre des Streitpatentes zur Funktionsuntüchtigkeit führen, denn vier unterschiedliche Schneidlagen, wie beim Streitpatent bewußt in der Aufgabenstellung angestrebt, wären nicht erreichbar. an vielen Stellen, daß es eines Umsteckens der die lange Zahnung tragenden Deckplatte bedarf, um eine dritte Schneidlage zu erreichen* daß mithin drei oder gar vier mögliche Schneidlagen, wie beim Streitpatent erzielbar, gerade nicht immer präsent vorhanden sind, sondern daß es dazu bestimmter Manipulationen am Gerät bedarf.a) Die Klägerin behauptet nun allerdings, an sich brauchten nur insgesamt zwei Längsseiten der Halteplatten mit Zähnen versehen zu sein, und diese Voraussetzung sei bei dem älteren Patent erfüllt und sogar Übererfüllt (dort drei Zahnreihen); die beiden restlichen Längsseiten der Halteplatten könnten ohne Nachteile im Gebrauch des Gerätes linear (unbezahnt) gestaltet sein. Dabei hat hier dahingestellt zu bleiben, ob dies, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, für den vom Erfinder beabsichtigten Effekt notwendig ist, ob der Bezahnung aller vier Längsseiten Bedeutung auch für den eigentlichen Schnittvorgang zukommt oder ob der Erfinder des Streitpatentes hierdurch etwas technisch Überflüssiges anordnete, vielleicht sich aber auch von der Bezahnung aller vier Seiten Vorteile anderer Art versprach, etwa eine geordnete Zuführung des Haares zur Klinge oder dergl. Für die Arbeitsphase des Grobstutzens mag dies tragbar und sogar erwünscht sein, für das Zwischen- und das Feinstutzen ist es zu demindest ein Hindernis, denn das im Streitpatent empfohlene Gerät soll ja - aus technologisch durchaus einleuchtenden Gründen - in allen vier möglichen Schneidlagen in einem etwa gleich spitzen Schnittwinkel am Haarboden anliegen (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. Die Sachdarstellung der Klägerin über angeblich vier mögliche, ohne Umstecken der Deckplatte gegebene Schneidlagen bei dem Gerät nach der deutschen Patentschrift mag also für Fälle zutreffen, in denen ein recht schmaler Gegenstand in jeweils unterschiedlicher Position den Klingenschneiden zugeführt wird. Bei Fällen dieser - nur gedachten - Art mag der an der Deckplatte befindliche raumaufwendige Umsteckmechanismus nicht hindern, daß ein spitzer Schnittwinkel erzielbar ist; bei bestimmungsgemäßer Verwendung des älteren Gerätes dagegen, d. Von diesen Bedenken tatsächlicher Art, die bezüglich der angeblich ohne ein Umstecken erzielbaren vier Schneidlagen bestehen, abgesehen, ist dem Vortrag der Klägerin in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß eine Druckschrift, wenn ihr Aussagegehalt zur Klärung ansteht, so hinzunehmen ist, wie sie vorliegt. Ist wie im Falle der deutschen Patentschrift • W dem Leser der Druckschrift ein ganz bestimmtes Verhalten empfohlen (hier: Umstecken der Deckplatte zur Ermöglichung einer dritten Schneidlage), so muß die etwa vorhandene Möglichkeit eines ganz andersartigen, in technischer Hinsicht vielleicht effektvolleren Verhaltens jedenfalls dann unberücktichtigt bleiben, wenn sie der Durchschnittsfachmann nicht ohne eigenes Zutun der Druckschrift entnehmen kann. Auch im übrigen gibt die Beschreibung der Entgegenhaltung dem Durchschnittsfachmann keinerlei Hinweis darauf, daß man das Gerät ohne Umstecken mit allen 4 Kanten benutzen könne. Diese Lehre war erfinderisch, weil durch eine Reihe von - im Grunde recht einfachen - Maßnahmen, die geschickt aufeinander abgestimmt sind, ein neues sehr handliches, einfach bedienbares und wenig störanfälliges Gerät geschaffen wurde, das Unvollkommenheiten verschiedenster Art, wie sie den älteren Konstruktionen noch anhaften, nicht mehr aufweist.

KlingeDeckplatteZahnSchneidlagenGerätesStreitpatentGerätKlägerinPlatteunterschiedlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 23/69	URTEIL	Verkündet am
20. Juni 1972
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Josef Sei in BeMB^fc-Gl
 Bl
Alleininhaber Josef Sc istraße
»
Klägerin und Berufungsklägerin,
 gegen
1.	Frida Ida SMP-WflB
2.	Ibolya Elisabeth Sfli
3.	Stephan Ludwig SflHB,
sämtlich wohnhaft in Straße gf,
)/ Schw|
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
und Patentanwältin Dipl.-Chem.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus und Ochmann
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 1968 - 3 Ni 3/67 -wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagten sind die Erben des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Zoltän	dem	auf	die
 Anmeldung vom 30. Mai 1962 das Patent ^	mit	den
 folgenden Ansprüchen erteilt worden ist:
"1. Haarschneidegerät, dessen Klingen
 zwischen zwei Platten angeordnet sind, die Zahnreihen mit unterschiedlich lang über die Klingenschneiden heraus-stehenden Zahnspitzen aufweisen, gekennzeichnet durch die Kombination aller folgenden Merkmale:
a)	die Platten (5, 6) weisen gleich große etwa rechteckige Grundkörper mit senkrecht zu den Klingenschneiden konvex gekrümmten Außenflächen auf;
 
b)	an jeder der zu den Klingenschneiden parallelen Seiten jeder Platte ist eine Zahnreihe (23, 24, 25 bzw. 26) angeordnet;
c)	die Zähne von wenigstens drei der vier Zahnreihen haben gegenüber den Zähnen der anderen Zahnreihen unterschiedliche Länge.
2. Gerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Löcher der Ausschnitte (18 bzw. 19) der Klingen, mit denen diese auf Zapfen (16 bzw. 17), die aus der inneren Oberfläche einer Platte vorspringen und in Aussparungen der anderen Platte hineinragen, zentriert werden, relativ zu der zwischen den Klingenschneiden jeder Klinge parallelen Mittellinie nach der einen Seite hin versetzt angeordnet sind.
3. Gerät nach Anspruch 1, wobei die Platten ebene Flächen zur Anlage der Klingen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Befestigen beider Platten (5, 6) aneinander aus der einen Ebene der Platte (5) heraus in bekannter Weise ein L-förmiger Riegel (10) ragt, dessen einer Schenkel parallel zu den Zahnreihen (23, 24) verläuft, und die andere Platte (6) einen Durchbruch (11) und einen ebenfalls parallel zu den Zahnreihen (25, 26) verlaufenden Steg (13) aufweist, zu dem klemmenden Untergreifen des Steges unter den genannten Schenkel des Riegels.H
Die auf Streichung des Anspruchs 1 gerichtete Teilnichtigkeitsklage der Klägerin ist vom Bundespatentgericht abgewiesen worden. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verlangen nach Teilvernichtung des Streitpatentes weiter, während die Beklagten, die den Rechtsstreit als Erben des ursprünglich beklagten Zolt&n SflD fortführen, Zurückweisung der Berufung beantragen.
 
Auf Anfordern des Senats hat Professor Dr. Ing. habil.	Lehrgebiete	Maschinenkunde	und Feinwerktechnik an der Universität	das	schrift-
liche Gutachten vom 27. Mai 1970 erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagten haben ein Privatgutachten des Senatspräsidenten beim Bundespatentgericht a. D. Dipl.-Ing.
Dr. Ing • Dr. jur. utr. AH^B	vom	4. Novem-
ber 1970 vorgelegt.
Entscheidungsgründe
I.	Das Streitpatent betrifft ein Haarschneidegerät, dessen Klingen zwischen zwei Platten angeordnet sind, die Zahnreihen mit unterschiedlich lang über die Klingenschneiden herausragenden Zahnspitzen aufweisen (Beschreibung Sp. 1 Z. 1-5 und Oberbegriff des Hauptanspruchs). Nach Darlegung des Anmelders (aaO Z. 6 ff) können mit derartigen Haarschneidegeräten verschiedene Haarlängen (Schnittlängen) erreicht werden, und zwar je nachdem, wie weit die Klinge hinter den zwei mit Zähnen versehenen Platten zurückstehe; allerdings sei auch noch die jeweilige Neigung des Gerätes zu dem Haarboden zu berücksichtigen.
Ein Nachteil bei bekannten Geräten dieser Art sei die zu grobe Abstufung: Könne man - wie bei einem vorbekannten Gerät - nur drei verschiedene Schnittlängen (für sog. Grobstutzen, Zwischenstutzen und Feinstutzen) erzielen, so sei dies für einen guten Haarschnitt nicht ausreichend(aaO Z. 13 ff). Zudem seien bei dem vorbe-
 
kannten Haarschneidegerät die drei Schneidlagen nur unter Umstecken der Platten erreichbar, das Gerät sei schließlich auch unhandlich und infolge der Art, wie die beiden Platten aneinander befestigt seien, störanfällig.
Der Anmelder bezeichnet es (aaO Z. 30 ff) als Aufgabe des Streitpatents, "ein Haarschneidegerät zu schaffen, mit dem eine feine Abstufung der Schnittlängen vom Effilieren bis zu dem Ausrasieren des Nackens ermöglicht wird, wobei ohne Umstecken der Platten eine Anzahl Schneidlagen zur Verfügung stehen sollen und das Gerät selbst sehr handlich und störunanfällig sein soll".
Als Lösung empfiehlt er eine "Kombination folgender Merkmale" (so die Beschreibung Z. 38 ff; im Hauptanspruch heißt es: "eine Kombination aller folgenden Merkmale"):
"a) die Platten (5, 6) weisen gleich große etwa rechteckige Grundkörper mit senkrecht zu den Klingenschneiden konvex gekrümmten Außenflächen auf;
b)	an Jeder der zu den Klingenschneiden parallelen Seiten jeder Platte ist eine Zahnreihe (239 24, 25 bzw. 26) angeordnet;
c)	die Zähne von wenigstens drei der vier Zahn reihen haben gegenüber den Zähnen der anderen Zahnreihen unterschiedliche Länge."
Es heißt in der Streitpatentschrift weiter, ein Gerät dieser Art lasse sich ohne Umstecken der Platten in vier Schneidlagen benutzen, wobei ein und dieselbe Platte in jeweils zwei Lagen dem Haar zugekehrt sei; die etwa gleich starke konvexe Krümmung der beiden Platten führe bei Anliegen der Platten am Kopf zu etwa gleichen Schnittwinkeln (aaO Z. 48 ff). Die so erzielbare unterschiedliche Schnittlänge der Haare in den vier Schneidlagen resultiere daraus, daß die Zahnspitzen der einzelnen Zahnreihen unterschiedlich weit über die Klingenschneide vorstünden und daß bei "Variationen der Schneidlagen" "unterschiedliche Abstände der Klingenschneide vom Haarboden gewählt” würden. Bei Erläuterung des Ausführungsbeispiels weist der Anmelder mehrfach (Sp. 1 Z. 11 ff, Sp. 4 Z. 25 ff, Sp. 5 Z. 13 ff und 28) darauf hin, für die "Intensität des Haarschnei-dens” (vom bloßen Effilieren bis zu dem Ausrasieren) und für die erzielbaren "verschiedenen Schnittiefen” sei auch von Bedeutung, ob die Klinge und damit das ganze Gerät mehr oder weniger senkrecht zu dem Haarboden durch die Haare gezogen werde. Die Platten des Gerätes könnten aus üblichem Kunststoff bestehen, so daß das Gerät wohlgeformt leicht in der Hand liege und ohne besondere Griffe gehalten werden könne (Sp. 5 Z. 23 ff).
II. Bei Anmeldung des Streitpatentes war ein Haarschneidegerät mit den empfohlenen Merkmalen noch nicht bekannt:
 
1.	US-Patentschrif4- >	III i I
Diese Druckschrift zeigt mehrere Ausführungsformen eines Haarschneidegerätes, denen allen gemeinsam ist, daß unterschiedliche Schnittlängen dort durch ein Verstellen der Klinge gegenüber den Zahnspitzen erfolgt. Bei den Ausführungen nach den Figuren 1, 2, 17 dient hierzu eine Stellschraube, bei den Ausführungen nach den Figuren 3 bis 7 wird der Sitz der zwischen den beiden Kammteilen angeordneten Klinge durch ein Verschrauben der drei genannten Bauteile fixiert, wobei die Klinge in einem Schlitz geführt und so den an den Längsseiten der beiden Kammteile angeordneten Zähnen mehr oder weniger genähert wird.
Der gerichtliche Sachverständige mißt der Ausführung nach Figur 6 besondere Bedeutung bei. Dort ist der eine Kammteil nach außen konvex gewölbt, der andere Kammteil preßt die Klinge in diesen gewölbten Kammteil hinein, so daß die Klinge gekrümmt und gespannt wird.
Es mag nun zutreffen, daß bei der Ausführung nach Figur 6 die vier Längsseiten der beiden Kammteile mit Zähnen von recht unterschiedlicher Länge bestückt sind und daß sich bei entsprechender Fixierung der Klinge zwischen den beiden Kammteilen vor dem Verschrauben recht unterschiedliche Abstände zwischen den beiden Klingenschneiden und den vier Zahnspitzen ergeben: An einer Neuheitsschädlichkeit dieser älteren Konstruktion gegenüber dem Streitpatent fehlt es jedoch schon deshalb, weil nicht beide Platten sondern nur eine von ihnen eine senkrecht zu den Klingenschneiden konvex gekrümmte Außenfläche aufweist (Fehlen des kennzeichnen-
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 den Merkmales a des Streitpatentes). Unten (zu IV) im Rahmen der Prüfung auf Erfindungshöhe wird näher darzulegen sein, daß die Ausführung nach Figur 6 ungeachtet der konvexen Außenfläche der einen Halteplatte und ungeachtet des an sich erreichbaren unterschiedlichen Abstandes der beiden Klingenschneiden von den vier Zahnspitzen wegen der ganz andersartigen Zielsetzung und wegen des ganz andersartigen technischen Effekts auch keine Anregungen zur Lösung nach dem Streitpatent geben konnte.
Eine Vergleichbarkeit jener älteren Lösung mit derjenigen des Streitpatents entfällt freilich nicht schon deshalb, weil das ältere amerikanische Gerät in praktisch all seinen Ausführungsformen mit einem Handgriff versehen ist (sog. Stielgerät), während beim Streitpatent ein solcher Handgriff nicht vorgesehen, allerdings auch nicht ausdrücklich untersagt ist, das Gerät mithin durch einfaches Wenden und Drehen in der Hand neue Schneidlagen bereitstellen kann: Das Vorhandensein oder Fehlen eines Handgriffes ist kein Merkmal des Streitpatents. Dabei kann den Beklagten eingeräumt werden, daß zu dem Selbstrasieren ein Gerät ohne Handgriff im allgemeinen besser geeignet sein mag als ein Stielgerät .
2.	US-Pat ent Schrift M IM (1958) und
3.	deutsche Patentschrift	(igjgj.
Es handelt sich der Sache nach um Parallelpatente, so daß die Erörterung auf die deutsche Druckschrift begrenzt werden kann.
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Dem Erfinder des dort beschriebenen Haarschneidegerätes ging es darum zu vermeiden, daß bei eingelegter Klinge Haare in die Trennfuge gelangen, die von den beiden die Klinge haltenden Kammteilen gebildet wird.
Er empfiehlt deshalb, den Kammkörper (Unterteil 13) zur Aufnahme der Klinge mit einer Kammer (Aussparung) zu versehen, in die der Deckel 12 "eingelassen” wird und die Klinge festhält. Beide Halteorgane der Klinge können aufeinander klappbar, gegeneinander verschiebbar oder gegeneinander drehbar angeordnet, auch durch nachgiebigen Hemmdruck oder in anderer Weise zusammengehalten werden, vorausgesetzt nur, daß sie derart gegeneinander bewegbar vorgesehen sind, daß die Klingenkammer durch völlige Offenlegung leicht zugänglich bleibt (Beschreibung S. 2 Z. 37 ff). An den beiden Längsseiten des Deckels sind lediglich Zahnstummel vorgesehen (S. 1 Z. 23 ff und 29 ff), während der eigentliche Kamm-Körper (Unterteil 13) an seinen beiden Längsseiten die Zähne mit Spitzen trägt (S. 1 Z. 26 ff). Die Trennfuge zwischen Kammkörper und Deckel befindet sich also nicht an den Spitzen der Zähne (S. 1 Z. 32).
Da bei dem hier beschriebenen Gerät nur der Kamm-körper (Unterteil 13) an seinen beiden Längsseiten mit Zähnen besetzt ist, können allenfalls zwei Zahnreihen mit Zähnen von - gegebenenfalls - unterschiedlicher Länge, Dicke, Formgebung und Abstand vorhanden sein (vgl. hierzu die Figur 1 der dortigen Zeichnung), nicht aber vier Zahnreihen, wie beim Streitpatent verlangt. Zwar können die Zähne dieser beiden Reihen in unterschiedlichem Maße gegenüber der Klinge vorstehen (vgl.
 S. 2 Z. 53 ff), so daß zwei Schnittlängen möglich sind.
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Die ganz andersartige Zielsetzung der älteren Lösung (Vermeidung von Trennfugen) und das hierzu empfohlene Lösungsmittel (Anbringung von Zähnen nur am Unterteil 13) schließen Neuheitsschädlichkeit dieser älteren Lösung gegenüber dem Streitpatent aus.
4.	US-Patentschrift	MP (1953)
Der hier beschriebene und dargestellte nHair trimmer", der bei entprechender Einstellung der Klinge auch als Rasierapparat, nach Entfernen der Klinge zudem noch als Kamm verwendbar ist und übrigens einen Handgriff nicht vorsieht, besitzt einen Hauptkammteil 2, ein Gleitstück 3 (auch Klingenhalter genannt) sowie eine zweischneidige Rasierklinge 4. Nur die Längsseiten des Teiles 2 sind mit Zähnen besetzt. Die Klinge 4 liegt im Teil 2 und wird durch das Gleitstück 3 geführt, d. h. zu den Zahnspitzen hin oder von diesen weg verschoben. Dies geschieht durch die am Gleitstück 3 angebrachte Längsrippe 31, die in den Schlitz 21 der Klinge eingreift; am Gleitstück 3 gegenüber der Längsrippe 31 ist ein gerauhtes Griffstück 29 angebracht, welches die Verschiebung des Gleitstückes 3 von Hand und damit die Einstellung der Klingenschneide zu den Zahnspitzen erleichtern soll.
Dieses Gerät weicht schon dadurch vom Gegenstand des Streitpatentes ab, daß nicht zwei sondern nur eine "Platte" (Hauptkammteil 2) an den beiden Längsseiten mit Zahnreihen versehen ist. Die Positionen von Klingenschneiden und Zahnspitzen zueinander werden nicht durch die Abmessungen und durch eine feste Anordnung
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der beiden genannten Teile unveränderbar bestimmt, sondern durch Verschieben des Gleitstückes von Hand für jeden Fall neu fixiert.
5.	Österreichische Patentschrift	(1953)
Bei diesem bevorzugt, freilich nicht notwendig (vgl. Beschreibung S. 2 Z. 65) als Stielkamm ausgebildeten "Haarschaber" sind zwei, an ihrer Schmalseite durch Gelenk verbundene Kammteile vorhanden, die den Sitz zwischen ihnen einzusetzender zweischneidiger Klingen fixieren, jedoch nur an je einer ihrer beiden Längsseiten mit Zähnen versehen sind. Im zusammengeklappten Zustand (Betriebszustand) liegen die beiden Zahnreihen der Kammteile einander gegenüber. Die Zähne dieser beiden Zahnreihen sollen unterschiedliche Länge, unterschiedliche Dicke und unterschiedlichen Abstand voneinander haben, so daß - zu demal infolge des so erzielten unterschiedlichen Abstandes der Zahnspitzen von den beiden Klingenschneiden - bei Anliegen dieser oder jener Zahnreihe am Kopf zwei unterschiedliche Haarschnittlängen erzielt werden.
Wie bei der zuvor erörterten Konstruktion sind auch hier nur zwei statt der im Streitpatent verlangten vier Zahnreihen vorhanden.
6.	Deutsche Patentschrift	JP (1,1hm
 Diese schon im Erteilungsverfahren erörterte Druckschrift steht dem Streitpatent am nächsten.
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Das hier beschriebene Haarstutzgerät besitzt einen unteren, mit zwei seitlichen Handgriffen versehenen Grundkörper (Schiene 1 mit verdicktem Mittelteil 2) sowie einen oberen Handkörper (Deckplatte 5). Letzterer ist nur an der einen Längsseite mit Zähnen 6 versehen, die länger sein müssen als die an den beiden Längsseiten des Teiles 2 angebrachten Zähne 3 und 4, von denen die Zähne 3 ihrerseits wieder länger sein müssen als die Zähne 4* Die Deckplatte 5 ist mittels der beidseitig an ihr angebrachten federnden Arme 11, die mit ihren Absätzen 14 in die Augen 13 der Grundschiene 1 eingreifen, umsteckbar (die Druckschrift spricht Sp. 1 Z. 53 von einem "Schwenken” der Platte "um 180°”), so daß in der einen Position (Figur 1 der Zeichnung) die besonders langen Zähne 6 der Deckplatte 5 über die Zähne 4 der Grundschiene, in der anderen Position (Figur 2) über die Zähne 3 der Grundschiene hinausragen.
Beim Grobstutzen liegt die Deckplatte 5 mit den langen Zähnen 6 am Kopf an. Zum Zwischenstutzen wird das Gerät um seine Längsachse um 180 Grad gedreht, so daß die Grundschiene mit den Zähnen 3 am Kopf anliegt. Zum Feinstutzen wird empfohlen, die Deckplatte 5 in der schon beschriebenen Weise umzustecken, so daß das Feinstutzen unter Anliegen der Grundschiene und deren Zähne 4 am Kopf erfolgen kann, ohne daß die langen Zähne 6 stören; da nämlich nunmehr die glatte, unbezahnte Seite der Deckplatte 5 den Zähnen 4 gegenüberliegt, kann die Klinge und damit auch das ganze Gerät eine beliebige Winkelstellung gegenüber der Kopfhaut ein nehmen.
 
Das in Rede stehende ältere Gerät ermöglicht somit nach den Angaben der Beschreibung drei Schneidlagen, davon die dritte (für Feinstutzen) freilich nicht durch bloßes Drehen oder Wenden des Gerätes in der Hand sondern mit der Notwendigkeit, zuvor die Deckplatte 5 umzustecken.
Hier, wo es nur um die Frage der Neuheit geht, mag der Hinweis genügen, daß es an vier Zahnreihen, wie sie das Streitpatent fordert, fehlt.
III.	Ein technischer Fortschritt des Streitpatentes gegenüber den im Stand der Technik nachgewiesenen Haarschneidegeräten ist zu bejahen. Er besteht darin, daß vier verschiedene Schneidlagen und somit auch vier Abstufungen der Haarschnittlänge erreichbar sind, und zwar durch bloße Änderung der Lage des Gerätes in der Hand und ohne Verschieben der Klinge. Auch ein Umstecken der Deckplatte, wie es bei der Konstruktion oben zu II 6 - jedenfalls in der dortigen Beschreibung -verlangt wird, ist beim Streitpatent nicht erforderlich. Die einfache Handhabung des Gerätes macht eine leichte und gefahrlose Selbstbedienung auch durch den Laien möglich. Mit keinem anderen bekannten Gerät lassen sich diese vorteilhaften Wirkungen erzielen.
IV.	Schließlich besitzt das Streitpatent auch die für den patentrechtlichen Schutz erforderliche Erfindungshöhe . Mit dieser Wertung folgt der Senat dem Bundespatentgericht.
 
Wie in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 ff) zutreffend im einzelnen dargelegt ist, war bei der Anmeldung des Streitpatents zwar das eine oder andere Merkmal bekannt, nicht aber ein Haarschneidegerät mit allen Merkmalen der Erfindung. Das Bundespatentgericht hat deshalb geprüft, ob es noch einer Erfindung bedurfte, die bekannten Einzelmerkmale miteinander zu kombinieren. Mit dem Bundespatentgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Zusammenfassung der bekannten Einzelmerkmale zu einer Kombination, wie sie das Streit patent empfiehlt, das fachliche Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes überstieg, daß es mithin einer erfinderischen Eingebung bedurfte, um zur Lösung des Streitpatents zu kommen. Im einzelnen ist zu bemerken:
1. Die Konstruktionen oben zu II 1 - 6 konnten -weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit - die im Streitpatent empfohlene Kombination nahelegen.
Dies gilt im besonderen für die in der US-Patent-schrift 0 flP, Figur 6 der dortigen Zeichnung, aufgezeigte Lösung (vgl. oben zu II 1). Ihr möchte der gerichtliche Sachverständige um deswillen besonderes Gewicht beimessen, weil dort die eine Halteplatte eine konvex nach außen gewölbte Außenfläche besitzt, die Zähne der vier Reihen unterschiedliche Länge haben können und weil die Klinge jedenfalls so eingespannt werden kann, daß die Spitzen der Zähne unterschiedliche Abstände zu den Klingenschneiden aufweisen. Die insoweit vorhandene Ähnlichkeit der Ausführung nach Figur 6 der Entgegenhaltung mit der Lösung des Streitpatentes
 
ist jedoch rein äußerlicher Art, bei der älteren Konstruktion ist die Zielsetzung wie auch die Wirkungsweise der Vorrichtung eine grundsätzlich andere als beim Streitpatent. Oben zu II 1 ist bereits dargelegt, daß nur eine der beiden Halteplatten eine nach außen konvex gekrümmte Außenfläche aufweist und daß es dort darauf ankommt, auch der Klinge eine entsprechende Krümmung zu geben, weil nämlich der dortige Erfinder sich von einer Krümmung (Spannung) der Klinge Verbesserungen verspricht. Dort ist es deshalb auch eine Notwendigkeit, daß auch die Innenfläche der in Rede stehenden einen Halteplatte die Konvexkrümmung der Außenfläche mitmacht und übernimmt, während umgekehrt die Innenfläche der anderen Halteplatte so geformt sein muß, daß sie die Klinge krümmt, d. h. daß sie die Klinge in die Innenfläche der erstgenannten Halteplatte hereindrückt. Die Außenfläche der ersten Halteplatte muß deshalb konvex gewölbt sein, damit auch ihre Innenfläche gewölbt sein kann; die Außenfläche der zweiten Halteplatte dagegen braucht bei jener älteren Konstruktion nicht gekrümmt zu sein, und sie ist in der Figur 6 der Zeichnung auch in ebener Formgebung gezeigt. Ganz im Unterschied zu der älteren Konstruktion liegt beim Streitpatent die Klinge zwischen den beiden Halteplatten nicht gekrümmt, sondern eben. Konvex gekrümmt sind nur die Außenflächen der beiden Halteteile, und dies zu dem Zweck, bei Anliegen des Gerätes am Kopf für alle vier möglichen Schneidlagen in etwa gleiche Schnittwinkel zu ermöglichen (vgl. Streitpatentschrift Sp. 2 Z. 18 ff). Ganz im Unterschied dazu hat bei der älteren Konstruktion die bewußt angestrebte Krümmung und Spannung der Klinge im Gerät und die ebene Außen-
 
fläche der zweiten Halteplatte zur Folge, daß bei solcher Formgebung das Gerät nicht in vier, sondern nur in zwei Schneidlagen verwendbar ist; der gerichtliche Sachverständige hat nämlich auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt, daß bei einer Ausführung gemäß Figur 6 der Zeichnung das Gerät wegen der Klingenkrümmung nicht funktionieren kann, soweit man die zweite Halteplatte der Kopfhaut zukehrt, da dann beim Bewegen des Gerätes die Klingenschneiden in die Kopfhaut einstoßen und sie verletzen würden. Bei jener älteren Konstruktion geben also weder die Wölbung der einen Platte noch die möglicherweise erzielbaren unterschiedlichen Abstände der Zahnspitzen von den Klingenschneiden für die Lösung des Streitpatentes etwas her; dem Durchschnittsfachmann ist dadurch die Lehre des Streitpatentes nicht nahegelegt worden. Entscheidend für einen Vergleich jener Konstruktion mit dem Streitpatent, den der Fachmann vornehmen wird, ist nämlich die in der älteren Konstruk tion bewußt angestrebte, im Streitpatent dagegen nicht benutzte, auch nicht benutzbare Krümmung (Spannung) der Klinge; sie würde im Sinne der Lehre des Streitpatentes zur Funktionsuntüchtigkeit führen, denn vier unterschiedliche Schneidlagen, wie beim Streitpatent bewußt in der Aufgabenstellung angestrebt, wären nicht erreichbar.
2.	Auch die Konstruktion nach dem deutschen Patent fl flB flU (oben zu II 6) führt - ungeachtet gewisser Übereinstimmungen in Äußerlichkeiten - letzthin nicht zu dem Streitpatent hin, sondern von ihm weg, wie die angefochtene Entscheidung (S. 8) zutreffend darlegt Die dortige Patentbeschreibung unterstreicht nämlich
 
an vielen Stellen, daß es eines Umsteckens der die lange Zahnung tragenden Deckplatte bedarf, um eine dritte Schneidlage zu erreichen* daß mithin drei oder gar vier mögliche Schneidlagen, wie beim Streitpatent erzielbar, gerade nicht immer präsent vorhanden sind, sondern daß es dazu bestimmter Manipulationen am Gerät bedarf.
a)	Die Klägerin behauptet nun allerdings, an sich brauchten nur insgesamt zwei Längsseiten der Halteplatten mit Zähnen versehen zu sein, und diese Voraussetzung sei bei dem älteren Patent erfüllt und sogar Übererfüllt (dort drei Zahnreihen); die beiden restlichen Längsseiten der Halteplatten könnten ohne Nachteile im Gebrauch des Gerätes linear (unbezahnt) gestaltet sein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Streitpatent an älteren Konstruktionen so zu messen ist, wie das Streitpatent erteilt wurde und daß es Zähne an allen vier Längsseiten der beiden Halteplatten vorschreibt. Dabei hat hier dahingestellt zu bleiben, ob dies, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, für den vom Erfinder beabsichtigten Effekt notwendig ist, ob der Bezahnung aller vier Längsseiten Bedeutung auch für den eigentlichen Schnittvorgang zukommt oder ob der Erfinder des Streitpatentes hierdurch etwas technisch Überflüssiges anordnete, vielleicht sich aber auch von der Bezahnung aller vier Seiten Vorteile anderer Art versprach, etwa eine geordnete Zuführung des Haares zur Klinge oder dergl.
b)	Sodann behauptet die Klägerin, das Gerät nach dem deutschen Patent 0 flB gebe - ganz entgegen den
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in der Beschreibung gemachten Angaben - auch ohne ein Umstecken der Deckplatte in Wirklichkeit vier Schneidlagen her, wenn man es nur entsprechend sachgerecht gebrauche.
Insoweit aber bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht gewichtige Bedenken, ob, wie die Klägerin behauptet, ohne ein Umstecken der Deckplatte vier Schneidlagen bei einer Benutzung des Gerätes als Haarschneider wirklich möglich sind: liegt nämlich die Deckplatte am Haarboden an, so begrenzt der an ihr befestigte Umsteckmechanismus schon kraft seiner räumlichen Ausdehnung die Spitze des möglichen Schnittwinkels. Für die Arbeitsphase des Grobstutzens mag dies tragbar und sogar erwünscht sein, für das Zwischen- und das Feinstutzen ist es zu demindest ein Hindernis, denn das im Streitpatent empfohlene Gerät soll ja - aus technologisch durchaus einleuchtenden Gründen - in allen vier möglichen Schneidlagen in einem etwa gleich spitzen Schnittwinkel am Haarboden anliegen (Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 51 -Sp. 2 Z. 22). Die Sachdarstellung der Klägerin über angeblich vier mögliche, ohne Umstecken der Deckplatte gegebene Schneidlagen bei dem Gerät nach der deutschen Patentschrift	mag	also für Fälle zutreffen,
 in denen ein recht schmaler Gegenstand in jeweils unterschiedlicher Position den Klingenschneiden zugeführt wird. Bei Fällen dieser - nur gedachten - Art mag der an der Deckplatte befindliche raumaufwendige Umsteckmechanismus nicht hindern, daß ein spitzer Schnittwinkel erzielbar ist; bei bestimmungsgemäßer Verwendung des älteren Gerätes dagegen, d. h. bei seiner Verwendung als Haarschneider, wirkt jedoch der raumaufwendige Umsteck-
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mechanisraus eindeutig als Hindernis und als Begrenzung bei dem Bemühen um Erzielung eines möglichst spitzen Schnittwinkels, der Umsteckmechanismus muß deshalb für das Feinstutzen und für das Ausrasieren fortgebracht, d. h. die ihn tragende Deckplatte muß umgesteckt werden.
Von diesen Bedenken tatsächlicher Art, die bezüglich der angeblich ohne ein Umstecken erzielbaren vier Schneidlagen bestehen, abgesehen, ist dem Vortrag der Klägerin in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, daß eine Druckschrift, wenn ihr Aussagegehalt zur Klärung ansteht, so hinzunehmen ist, wie sie vorliegt. Es darf in sie nichts hineingelegt werden, was in ihr nicht enthalten ist. Ist wie im Falle der deutschen Patentschrift • W	dem Leser der Druckschrift ein ganz bestimmtes
 Verhalten empfohlen (hier: Umstecken der Deckplatte zur Ermöglichung einer dritten Schneidlage), so muß die etwa vorhandene Möglichkeit eines ganz andersartigen, in technischer Hinsicht vielleicht effektvolleren Verhaltens jedenfalls dann unberücktichtigt bleiben, wenn sie der Durchschnittsfachmann nicht ohne eigenes Zutun der Druckschrift entnehmen kann. Dies ist hier der Fall. In der Patentbeschreibung der Entgegenhaltung ist gesagt (Sp. 2 Z. 27 - 34), daß man infolge der verschiedenen Länge der frei liegenden Zahnspitzen zuerst das Grobstutzen mit der einen Kante des Gerätes und nachher das Zwischenstutzen mit der anderen Kante des Gerätes vornehmen könne und daß, nachdem die Deckplatte anders eingestellt worden sei, schließlich das Feinstutzen mit den ganz kurzen, nunmehr frei liegenden Zahnspitzen vorgenommen werden solle. , Damit ist zu dem Ausdruck ge-
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bracht, daß der Erfinder der Entgegenhaltung Bedenken hatte und geradezu davor gewarnt hat, die Kante des Gerätes zu benutzen, an der die Messerklinge vorsteht.
Auch im übrigen gibt die Beschreibung der Entgegenhaltung dem Durchschnittsfachmann keinerlei Hinweis darauf, daß man das Gerät ohne Umstecken mit allen 4 Kanten benutzen könne. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht zudem die sich aus den Zeichnungen ergebende konstruktive Ausgestaltung des Umsteckmechanismus *, durch den, wie bereits oben dargelegt, ein Hindernis in bezug auf den Ausstellwinkel geschaffen und damit für den Durchschnittsfachmann erkennbar die Benutzungsmöglichkeit eingeschränkt worden ist.
3.	Nach allem war die Lehre des Streitpatentes durch vorbekannte Konstruktionen nicht nahegelegt. Diese Lehre war erfinderisch, weil durch eine Reihe von - im Grunde recht einfachen - Maßnahmen, die geschickt aufeinander abgestimmt sind, ein neues sehr handliches, einfach bedienbares und wenig störanfälliges Gerät geschaffen wurde, das Unvollkommenheiten verschiedenster Art, wie sie den älteren Konstruktionen noch anhaften, nicht mehr aufweist. Auch im Rahmen der Prüfung auf Erfindungshöhe kommt dabei dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß Verbesserungen speziell für die Selbstbedienung angestrebt und auch erreicht wurden.
V. Nach allem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die
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sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien bezieht, beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und § 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Spreng	Trüstedt	Claßen
 Ballhaus	Ochmann