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BGH · X ZR 23/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 23/68

Nachs chlagewerk: 3a BGHZ: nein PatG § 9 Beim Pehlen zugesicherter Eigenschaften einer lizenzierten Erfindung hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einzustehen. Ber Kläger hat auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gegen die Streithelferin, die Firma Industrie- und Handelsgesellschaft mbH i.L., die sich früher iflk-Handelsgesellschaft nannte, auf Zahlung von 13 287 BM nebst 5 $ Zinsen einen angeblichen Anspruch der Streithelferin gegen den Beklagten auf Zahlung aus dem Vertrage vom 5. Mit der Klage macht der Kläger diese von der Streithelferin abgeleiteten Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Februar 1964 schlossen der Beklagte und die Streithelferin einen Vertrag Über ein vom Beklagten entwickeltes Kleinfilterverfahren - mit entsprechender Gerätschaft - zur Reinigung und Enthärtung von Irink- und Gebrauchswasser, das der Beklagte am 14. Der Beklagte übertrug der Streithelferin für den Bereich der Bundesrepublik die ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zu dem Vertrieb des ... November 1966 festgestellt, daß die von der Streithelferin an den Kläger gelieferten Filter für den angegebenen Verwendungszweck unbrauchbar waren, und die Streithelferin zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst 5 # Zinsen und zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt. Deshalb hafte der Beklagte der Streithelferin auf Erstattung der dem Kläger zuerkannten Beträge und der Kosten des Vorprozesses. Der Kläger und die Streithelferin haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15 632,65 DM nebst 5 $ Zinsen aus 5 487 DM ab 11. Für einen Mangel der von der Streithelferin gelieferten Filter sei er nicht verantwortlich, da die Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Surückvarweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Beträge als Schadenersatzanspruch nach § 558 BGB in Verbindung mit § 581 BGB zugesprochen, der dem Kläger von der Streithelferin abgetreten worden sei, bzw. Es wertet den Vertrag zwischen der Streithelferin und dem Beklagten vom 5» Pebruar 1964 als Lizenzvertrag, auf den als Vertrag eigener Art die Bestimmungen über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden seien. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung habe der Streithelferin nicht nur die Rechte aus § 6 Abs. 2 und § 7 des Vertrages, sondern auch nach §§ 537, 538 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz gegeben. S. 3 ff, macht sie geltend, die Verantwortung des Beklagten habe sich auf die Herstellung von fünf Prototypen des Filters beschränkt; er habe nicht etwa alle Geräte herstellen sollen. der Beklagte habe nach dem Vertrage die Verpflichtung gehabt, die Filter fachmännisch geprüft und gebrauchsfertig zu liefern, erhobene Rüge ist begründet. Es ist jedoch nicht zu erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Feststellung des Erklärungsinhalts dieser Vertragsbestimmung die Ausführungen des Beklagten über die Umstände beim Abschluß des Vertrages, die Regelung in § 2 des Vertrages, nach der die Streithelferin eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zu dem Vertrieb des Gerätes erhielt, und die tatsächliche Durchführung des Lizenzvertrages, bei der verschiedene Firmen mit der Herstellung der lizenzierten Filter, unter anderem die Firma PhWHI b) Soweit die Revision ferner geltend macht, der Beklagte habe bezüglich der Pilter keine Zusicherungen gegeben, mag das hinsichtlich der von der Streithelferin dem Kläger gelieferten Pilter zutreffend sein. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 7 der Urteilsausfertigung erkennen lassen, eine Zusicherung des Beklagten aber ersichtlich in der Regelung des § 6 des Vertrages gesehen, wonach er dafür einstehe, daß die Erfindung gemäß der Gebrauchs-musteranmeldung fabrikmäßig herstellbar und kaufmännisch en gros vertrieben werden könne. Es 1st auzunehmen, daß das Berufungsgericht das Pehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB im Auge gehabt hat, als es einen Schadenersatzanspruch der Streithelferin aus § 538 BGB herleitete. Es bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung darüber, ob diese Bestimmung aus dem Recht des Pachtvertrages auf den Lizenzvertrag anwendbar ist, wie das Berufungsgericht meint. Dem steht nicht entgegen, daß ein solcher Anspruch heim Fehlen zugesicherter Eigenschaften eines Werkes mit Rücksicht auf die abschließende gesetzliche Regelung der Gewährleistungsansprüche heim Werkvertrag verneint wird (RGZ 58, 173, 180; RG SeuffArch 76 Nr. 80; RG WaruRspr 1915 Nr. 79). 27), der mit Rücksicht auf das der Auswertung von Erfindungen innewohnende Unsicherheitsmoment im Regelfall einen Schadenersatzanspruch verneint und den Lizenznehmer auf ein Kündigungsrecht verweisen will, wird der Interessenlage nicht gerecht. Der Lizenznehmer muß sich wegen der erwähnten Risiken hei der Auswertung von Erfindungen auf die Zusicherungen des Lizenzgebers hinsichtlich der Eigenschaften der lizenzierten Erfindung verlassen können. c) Das Berufungsgericht führt weiter aus, das im Vorprozeß - zwischen dem Kläger und der Streithelferin -eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Aus diesem Grunde könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Verpflichtung gegenüber der Streithelferin beschränke sich auf die Lieferung einwandfreier Musterstticke, deren Gebrauchsfähigkeit er durch Gutachten nachgewiesen habe. Die im Yorprozeß getroffene Feststellung, der vom Beklagten "entwickelte" Kleinwasserfilter sei für den gedachten Zweck unbrauchbar, müsse der Beklagte in diesem Rechtsstreit gemäß §§ 72, 74 Abs. 3, 68 ZPO gegen sich gelten lassen. Dazu gehöre die Feststellung, daß die von der Streithelferin an den Kläger gelieferten Filter für den angegebenen Verwendungszweck unbrauchbar seien, und auch der Inhalt des Gutachtens, der zu dieser Feststellung des Gerichts im Vor-prozeß geführt habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei an den Inhalt des Gutachtens des Vorprozesses gebunden; der Beklagte müsse die Feststellung gegen^sich gelten lassen, der "von ihm entwickelte” Kleinwasserfilter sei für den gedachten Zweck unbrauchbar, hält einer Nachprüfung nicht stand. Las Urteil im Vorprozeß hatte sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit der Frage zu befassen, ob die von der Streithelferin an den Kläger gelieferten Filter der lizenzierten Gebrauchsmusteranmeldung des Beklagten entsprachen, und hat sich auch tatsächlich nicht mit der Frage befaßt, ob die vom Beklagten der Streithelferin zur Auswertung überlassene Erfindung fabrikmäßig hergestellt und kaufmännisch en gros vertrieben werden konnte. Es mag zwar sein, daß für den Fall der Übereinstimmung der vom Beklagten gelieferten Musterstücke mit der lizenzierten Gebrauchsmusteranmeldung des Beklagten und mit den an den Kläger gelieferten Filtern aus den Ausführungen des im Vorprozeß eingeholten Gutachten Rückschlüsse auf die Brauchbarkeit der Erfindung und auf deren Fabrikationsfähigkeit und Vertriebsfähigkeit Die Übereinstimmung der Musterstücke und der an den Kläger gelieferten Pilter mit den Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung des Beklagten ist bislang nicht geklärt worden. Darüber hinaus weist die Revision auch zu Recht darauf hin, daß die Übereinstimmung der Musterstücke und der dem Kläger gelieferten Pilter im vorliegenden Rechtsstreit bestritten war. Keinesfalls durfte die Peststellung der Unbrauchbarkeit der vom Beklagten entwickelten Kleinwasserfilter auf Grund der Entscheidung im Torprozeß als bindend hingenommen werden, wie das unter Nichtbeachtung des Tor-bringens des Beklagten geschehen ist, der sich darauf berufen hatte, daß seine Musterstücke gutachtlich geprüft und als gebrauchsfähig nachgewiesen seien und daß jetzt nach den ursprünglichen Plänen hergestellte Pilter einwandfrei seien. Pebruar 1964 getroffene Regelung der Rückzahlungspflicht keinen Ausschluß von Schadenersatzansprüchen enthalte, möglich ist, und die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der vom Beklagten zu ersetzende Schaden sowohl den von der Streithelferin dem Kläger zurückzuzahlenden Kaufpreis als auch deren Kostenbelastung aus dem Torprozeß unter Einschluß der Tollstreckungskosten umfaßt,

Zitierte Normen: § 558 BGB § 835 ZPO § 6 BGB § 286 ZPO § 537 BGB § 529 ZPO
ErfindungBGBStreithelferinfilternBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk: 3a BGHZ:	nein
 PatG § 9
Beim Pehlen zugesicherter Eigenschaften einer lizenzierten Erfindung hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einzustehen.
BGH, ürt. t, 11. Juni 1970 - X ZR 23/68 - OLG Prahkfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
X 2R 25/68
11. Juni 1970
Justizhauptse
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Adolf HeStt» Hl Straße ,
Ge!
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. den Pahrschulirihaber Artur Hi1 MBstraße fll.
Kläger und Revisionsheklagten,
- Prozeßbevollmächtigte!
Rechtsanwälte Prof,Br. und Br* BHK -
2. die Pinna httHB Industrie- und Handelsgesellschaft mbH i.Ii., vertreten durch den Liquidator Hans-Edgar PhJHHp,	v.d.H., IBIBHfcstr&ße
Streithelferin des Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges:
Rechtsanwalt und Notar
2
Der X. Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Br. Löscher, Claßen, Ballhaus und Br. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. April 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 fatbeatand:
Ber Kläger hat auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gegen die Streithelferin, die Firma Industrie- und Handelsgesellschaft mbH i.L., die sich früher iflk-Handelsgesellschaft nannte, auf Zahlung von 13 287 BM nebst 5 $ Zinsen einen angeblichen Anspruch der Streithelferin gegen den Beklagten auf Zahlung aus dem Vertrage vom 5. Februar 1964 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (vgl. Pfändungsund Überweisungs-Beschluß vom 18, Januar 1967). Die Streithelferin
3
hat dem Kläger am 6. Februar 1968 außerdem aus den gegenüber dem Beklagten hergeleiteten Ansprüchen aus dem Vertrage vom 5. Februar 1964 den Betrag von 13 287 DM nebst
5 f Sinsen und einer Kostenpauschale von 3 OOO DM nebst 4 $> Zinsen abgetreten (vgl, die Kopie der Abtretungserklärung vom 6, Februar 1968). Mit der Klage macht der Kläger diese von der Streithelferin abgeleiteten Ansprüche gegen den Beklagten geltend.
Am 5. Februar 1964 schlossen der Beklagte und die Streithelferin einen Vertrag Über ein vom Beklagten entwickeltes Kleinfilterverfahren - mit entsprechender Gerätschaft - zur Reinigung und Enthärtung von Irink- und Gebrauchswasser, das der Beklagte am 14. August 1963 zu dem Gebrauchsmusterschutz angemeldet hatte. Der Beklagte übertrug der Streithelferin für den Bereich der Bundesrepublik die ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zu dem Vertrieb des ... Gerätes (§ 2 Ziff. l). Die Streithelferin zahlte dem Beklagten einen Lizenzbetrag von 25 000 DM und eine Stücklizenz von 1 DM pro ausgeliefertes bzw. bezahltes Gerät (§ 4). In § 3 und § 6 wurde folgendes vereinbart:
"§ 3: Die iWKt verpflichtet sich, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im Benehmen mit Herrn HeflBI alle erforderlichen Vorbereitungen zur Aufnahme der Fabrikations- und Vertriebsvorbereitungen zu treffen. Herr HeflBB stellt zu diesem Zweck - nebst seiner erforderlichen Mitarbeit - alle erforderlichen Unterlagen uneingeschränkt zur Verfügung. Herr HeBB verpflichtet sich, das Endprodukt fachmännisch geprüft, Versand- und gebrauchsfertig an die iBI zu liefern.
§ 6: Herr HellK steht dafür ein, daß die Erfindung gemäß der Gebrauchsschutzmusteranmeldung fabrikmäßig herstellbar und kaufmännisch en gros vertrieben werden kann.
 
Stellt sich, heraus, daß die Voraussetzungen, nicht erfüllt werden können, entfallen die Zahlungsverpflichtungen gern. § 4 Ziff. 1 u. 2. Darüber hinaus hat Herr Heflft die zwischenzeitlich erhaltenen Finanzmittel an die Firma I^k zurückzuerstatten."
Die Streithelferin vergab die Aufträge zur Herstellung des Filtergehäuses und einzelner Zubehörteile an verschiedene Firmen. Die Firma Fh^HHHI KG HeHB & Go., deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte ist, übernahm die Herstellung von Schwenkauslaufrohren, die Füllung der Filter mit Bnthärtungs- und Entchlorungsmaterial, die Endmontage sowie die Verpackung und die Auslieferung der Filter an die Abnehmer. Der Kläger, dem die Streithelferin das Alleinvertriebsrecht für einen bestimmten Bezirk einräumte, kaufte von der Streithelferin 800 Stück Filter zu dem Preise von 21 600 DM und zahlte darauf an diese den Teilbetrag von 13 287 DM.
Der Kläger hat, gestützt auf die Behauptung, die Filter seien mangelhaft, die Streithelferin vor dem. Landgericht Frankfurt (Main) - 3/1 0 8/66 - auf Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises in Anspruch genommen. In fettem Rechtsstreit hat die Streithelferin dem Beklagten den Streit verkündet. Dieser ist jedoch nicht beigetreten. Auf Grund eines damals vom Landgericht Frankfurt (Main) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. RiJMm, der ausgeführt hat, daß das Fehlen einer veränderlichen, auf den Wasserdruck einstellbaren Drosselstrecke den Filter für den angegebenen Verwendungszweck unbrauchbar mache, hat das Landgericht Frankfurt (Main) im Urteil vom 3. November 1966 festgestellt, daß die von der Streithelferin an den Kläger gelieferten Filter für den angegebenen Verwendungszweck
 unbrauchbar waren, und die Streithelferin zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst 5 # Zinsen und zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt. Pie Kosten sind auf 1 929,12 DM festgesetzt worden. An Yollstreckungskosten sind dem Kläger bisher 416,73 PM entstanden.
Der Kläger hat im jetzigen Rechtsstreit geltend gemacht, die Filter seien weder fabrikmäßig herzustellen noch kaufmännisch im Großhandel zu vertreiben, weil sie unbrauchbar seien. Die Fehler hafteten schon der Konstruktion des Beklagten an. Der Beklagte habe gegenüber der Streithelferin seine Verpflichtung verletzt, dieser gebrauchsfertige Endprodukte zu liefern. Er habe unbrauchbare Filter ausgeliefert, wofür er der Streithelferin einzustehen habe. Deshalb hafte der Beklagte der Streithelferin auf Erstattung der dem Kläger zuerkannten Beträge und der Kosten des Vorprozesses. Außerdem habe der Beklagte der Streithelferin die gezahlten Lizenzgebühren zurückzuzahlen. Vorsorglich nehme der Kläger den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter der Firma PhVHBHA KG He10R & Co. in Anspruch.
Der Kläger und die Streithelferin haben beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15 632,65 DM nebst 5 $ Zinsen aus 5 487 DM ab 11. September 1964, aus 4 800 DM ab 20. Januar 1965, aus 3 000 DM ab 20. April 1965 und 4 $ Zinsen aus 1 929,12 DM ab 17. November 1966 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, der Pfändungsund Überweisungsbeschluß sei unwirksam, weil der gepfändete Anspruch nicht genügend bestimmt sei. Für einen Mangel der von der Streithelferin gelieferten Filter sei er nicht verantwortlich, da die
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Herstellung und der Vertrieb allein Sache der Streithelferin gewesen sei. Seine Verpflichtung, fachmännisch geprüfte, Versand- und gebrauchsfertige Endprodukte zu
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liefern, habe sich nur auf Musterstücke bezogen. Er habe der Streithelferin geprüfte Musterstücke geliefert, die in vollem Umfange gebrauchsfähig gewesen seien und ihren Zweck voll erfüllt hätten. Die Streithelferin sei bei der Herstellung der Filter eigenmächtig von seinen Mustern abgewichen, die keinerlei Konstruktionsraängel aufgewiesen hätten. Die Firma Phl^HÜh EG-, HeflBl & Go., die auf Grund eines Auftrages der Streithelferin bei der Endmontage und Verpackung der Filter tätig geworden sei, habe mangelhafte Filter aussortiert, auf besonderen Wunsch der Streithelferin aber ab und zu als schadhaft aussortierte Filter dennoch verwenden müssen. Bei der Endmontage seien keine.Fehler passiert. Es seien keine Mängelrügen erhoben werden; außerdem seien Ersatzansprüche ausgeschlossen und verjährt. Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Firma FhflBHBfc hat der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben.
Bas Landgericht hat der Klage wegen des Betrages von 13 287 DM und der Kosten der vorläufigen Pfändungen in Höhe von 220,88 DM nebst 5 $> Zinsen stattgegeben und im übrigen, d.h. wegen der Kosten des Vorprozesses in Höhe von 1 929,12 DM und eines weiteren Betrages von 195,85 DM (Kosten des Pfändungsund Uberweisungsbe-schlusses), die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage im vollen Umfange erstrebt, während der Kläger mit der Anschlußberufung die Verurteilung des Beklagten hin-
 
sichtlich der abgewiesenen Teilbeträge und zu höheren Zinssätzen, nämlich zu 8 3/4 begehrt hat.
Das Oberlandesgerieht hat der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um die Zurückweisung der Revision bittet.
Ent s che id ungsgründ e;
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Surückvarweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.	Das Berufungsgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Beträge als Schadenersatzanspruch nach § 558 BGB in Verbindung mit § 581 BGB zugesprochen, der dem Kläger von der Streithelferin abgetreten worden sei, bzw. den er nach § 835 ZPO geltend zu machen berechtigt sei. Es wertet den Vertrag zwischen der Streithelferin und dem Beklagten vom 5» Pebruar 1964 als Lizenzvertrag, auf den als Vertrag eigener Art die Bestimmungen über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden seien. Hach dem genannten Vertrage sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Pilter fachmännisch geprüft und gebrauchsfertig zu liefern. Er habe dafür einzustehen gehabt, daß die Erfindung herstellbar war und erug gros kaufmännisch
 
vertrieben werden konnte. Auch ohne eine derartige Zusicherung habe er dafür einstehen müssen» daß die nach seinem Gebrauchsmuster gebauten Geräte für den ex-strebten*Verwendungszweck geeignet waren. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung habe der Streithelferin nicht nur die Rechte aus § 6 Abs. 2 und § 7 des Vertrages, sondern auch nach §§ 537, 538 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz gegeben.
2.	Die Revision rügt die Verletzung der §§ 286 ZPO und 133, 157, 242 BGB. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 13. November 1967,
S. 3 ff, macht sie geltend, die Verantwortung des Beklagten habe sich auf die Herstellung von fünf Prototypen des Filters beschränkt; er habe nicht etwa alle Geräte herstellen sollen.
3.	a) Diese gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts. der Beklagte habe nach dem Vertrage die Verpflichtung gehabt, die Filter fachmännisch geprüft und gebrauchsfertig zu liefern, erhobene Rüge ist begründet. Es ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht diese Verpflichtung wie auch bereits das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsurteil im Tatbestand Bezug nimmt, aus § 3 Satz 3 des Vertrages herleitet. Es ist jedoch nicht zu erkennen, ob das Berufungsgericht
 bei der Feststellung des Erklärungsinhalts dieser Vertragsbestimmung die Ausführungen des Beklagten über die Umstände beim Abschluß des Vertrages, die Regelung in § 2 des Vertrages, nach der die Streithelferin eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zu dem Vertrieb des Gerätes erhielt, und die tatsächliche Durchführung des Lizenzvertrages, bei der verschiedene Firmen mit der Herstellung der lizenzierten Filter, unter anderem die Firma PhWHI
mit der Endmontage, betraut wurden, berücksichtigt hat.
Das Berufungsgericht hätte sich nach § 286 2P0 mit diesen Umständen auseinandersetzen müssen. Die obenge-
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nannte Peststellung des Berufungsgerichts ist demnach prozeßordnungswidrig getroffen. Bei der ohnehin aus anderen Gründen erfolgten Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, diese Peststellung erforderlichenfalls zu überprüfen.
b)	Soweit die Revision ferner geltend macht, der Beklagte habe bezüglich der Pilter keine Zusicherungen gegeben, mag das hinsichtlich der von der Streithelferin dem Kläger gelieferten Pilter zutreffend sein. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 7 der Urteilsausfertigung erkennen lassen, eine Zusicherung des Beklagten aber ersichtlich in der Regelung des § 6 des Vertrages gesehen, wonach er dafür einstehe, daß die Erfindung gemäß der Gebrauchs-musteranmeldung fabrikmäßig herstellbar und kaufmännisch en gros vertrieben werden könne. Diese Zusicherung betraf Eigenschaften der lizenzierten Erfindung, nämlich die fabrikmäßige Herstellbarkeit und die Vertriebsfähigkeit in größeren Stückzahlen. Es 1st auzunehmen, daß das Berufungsgericht das Pehlen zugesicherter Eigenschaften im Sinne von § 537 Abs. 2 BGB im Auge gehabt hat, als es einen Schadenersatzanspruch der Streithelferin aus § 538 BGB herleitete. Es bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung darüber, ob diese Bestimmung aus dem Recht des Pachtvertrages auf den Lizenzvertrag anwendbar ist, wie das Berufungsgericht meint.
§ 4-63 BGB enthält eine dem § 538 BGB entsprechende Regelung hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften für das Recht des Sachkaufs. Mit Rücksicht auf die gleich-
liegenden Interessen beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. einer lizenzierten Erfindung ist der der Regelung in den §§ 463 und 538 i.V.m. § 581 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke, daß derjenige, der derartige Zusicherungen macht, heim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung einzustehen hat, auf den Lizenzvertrag entsprechend anzuwenden (vgl. RGZ 82, 155, 158). Dem steht nicht entgegen, daß ein solcher Anspruch heim Fehlen zugesicherter Eigenschaften eines Werkes mit Rücksicht auf die abschließende gesetzliche Regelung der Gewährleistungsansprüche heim Werkvertrag verneint wird (RGZ 58, 173,
 180; RG SeuffArch 76 Nr. 80; RG WaruRspr 1915 Nr. 79).
Die Auffassung von Rasch (Der Lizenzvertrag in rechtsvergleichender Darstellung, Berlin 1933, S. 27), der mit Rücksicht auf das der Auswertung von Erfindungen innewohnende Unsicherheitsmoment im Regelfall einen Schadenersatzanspruch verneint und den Lizenznehmer auf ein Kündigungsrecht verweisen will, wird der Interessenlage nicht gerecht. Der Lizenznehmer muß sich wegen der erwähnten Risiken hei der Auswertung von Erfindungen auf die Zusicherungen des Lizenzgebers hinsichtlich der Eigenschaften der lizenzierten Erfindung verlassen können. Das rechtfertigt einen Schadenersatzanspruch des Lizenznehmers wegen Nichterfüllung heim Fehlen der zugesicherten Eigenschaften in entsprechender Anwendung der in den §§ 463 und 538, 581 BGB getroffenen Regelung für das Kauf-, Miet- und Pachtrecht (vgl. Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge, 1957, B 3 i.V.m. B 14; Pietzcker, PatG, 1929, § 6 Anm. 12, 22 und 35). Einer Heranziehung der allgemeinen Vorschriften §§ 325, 326 BGB (so Reimer,
 PatG 3. Aufl. § 9 Anm. 36, und Benkard, PatG 5. Aufl.
§ 9 Rdn. 75) bedarf es somit nicht, um einen Schaden-
ersatzanspruch wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften einer lizenzierten Erfindung zu begründen.
c)	Das Berufungsgericht führt weiter aus, das im Vorprozeß - zwischen dem Kläger und der Streithelferin -eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Rifl^Bm habe ergeben, daß die vom Beklagten "entwickelten" Filter unbrauchbar seien. Es handele sich bei den Filtern um eine Fehlkonstruktion, weil die infolge des üblichen Wasserdruckes durch den Filter laufende (Wasser-)Menge nicht mehr ausreichend entchlort und enthärtet werde.
Aus diesem Grunde könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, seine Verpflichtung gegenüber der Streithelferin beschränke sich auf die Lieferung einwandfreier Musterstticke, deren Gebrauchsfähigkeit er durch Gutachten nachgewiesen habe. Diese Gutachten habe der Sachverständige im Yorprozeß berücksichtigt. Daß die jetzt von seiner Firma	KG	HeflB	& Co. nach den ur-
sprünglichen Plänen hergestellten Filter einwandfrei seien, hätte im Yorprozeß gegenüber dem Sachverständigengutachten geltend gemacht werden müssen. Dieses Vorbringen sei im übrigen nach § 529 ZPO wegen Verzögerung des Rechtsstreits zurückzuweisen. Die im Yorprozeß getroffene Feststellung, der vom Beklagten "entwickelte" Kleinwasserfilter sei für den gedachten Zweck unbrauchbar, müsse der Beklagte in diesem Rechtsstreit gemäß §§ 72, 74 Abs. 3, 68 ZPO gegen sich gelten lassen. Der Senat sei an die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände gebunden, auf denen das Vorurteil beruhe. Dazu gehöre die Feststellung, daß die von der Streithelferin an den Kläger gelieferten Filter für den angegebenen Verwendungszweck unbrauchbar seien, und auch der Inhalt des Gutachtens, der zu dieser Feststellung des Gerichts im Vor-prozeß geführt habe.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei an den Inhalt des Gutachtens des Vorprozesses gebunden; der Beklagte müsse die Feststellung gegen^sich gelten lassen, der "von ihm entwickelte” Kleinwasserfilter sei für den gedachten Zweck unbrauchbar, hält einer Nachprüfung nicht stand. Die Interventionswirkung nach §§ 74 Abs. 3,
68 ZPO erstreckt sich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im Vorprozeß. Der Richter im nachfolgenden Prozeß ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände gebunden, auf denen das erste Urteil beruht. Diese Bindung tritt aber nicht ein, soweit über die Grundlagen der im nachfolgenden Prozeß anhängigen Ansprüche im Vorprozeß eine tatsächliche oder rechtliche Beurteilung noch nicht erfolgt ist (BGHZ 8, 72, 82, 83), oder, sofern sie erfolgt ist, die Entscheidung nicht auf ihr beruht. Las Urteil im Vorprozeß hatte sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit der Frage zu befassen, ob die von der Streithelferin an den Kläger gelieferten Filter der lizenzierten Gebrauchsmusteranmeldung des Beklagten entsprachen, und hat sich auch tatsächlich nicht mit der Frage befaßt, ob die vom Beklagten der Streithelferin zur Auswertung überlassene Erfindung fabrikmäßig hergestellt und kaufmännisch en gros vertrieben werden konnte. Die Entscheidung im Vorprozeß beruht daher nicht auf der Beurteilung dieser Fragen. Es mag zwar sein, daß für den Fall der Übereinstimmung der vom Beklagten gelieferten Musterstücke mit der lizenzierten Gebrauchsmusteranmeldung des Beklagten und mit den an den Kläger gelieferten Filtern aus den Ausführungen des im Vorprozeß eingeholten Gutachten Rückschlüsse auf die Brauchbarkeit der Erfindung und auf deren Fabrikationsfähigkeit und Vertriebsfähigkeit
 
möglich, waren. Eine Bindung an die Ausführungen des Gutachtens trat jedoch schon deshalb nicht ein, weil das Gericht sich im Torprozeß mit diesen Prägen nicht befaßt
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hat. Die Übereinstimmung der Musterstücke und der an den Kläger gelieferten Pilter mit den Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung des Beklagten ist bislang nicht geklärt worden. Darüber hinaus weist die Revision auch zu Recht darauf hin, daß die Übereinstimmung der Musterstücke und der dem Kläger gelieferten Pilter im vorliegenden Rechtsstreit bestritten war. Das Berufungsgericht durfte das im Torprozeß eingeholte Gutachten deshalb nicht ohne weiteres heranziehen, um die Unbrauchbarkeit der vom Beklagten entwickelten Pilter festzustellen. Keinesfalls durfte die Peststellung der Unbrauchbarkeit der vom Beklagten entwickelten Kleinwasserfilter auf Grund der Entscheidung im Torprozeß als bindend hingenommen werden, wie das unter Nichtbeachtung des Tor-bringens des Beklagten geschehen ist, der sich darauf berufen hatte, daß seine Musterstücke gutachtlich geprüft und als gebrauchsfähig nachgewiesen seien und daß jetzt nach den ursprünglichen Plänen hergestellte Pilter einwandfrei seien.
d)	Obwohl die Beurteilung des Schadenersatzanspruches im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, weil die Auslegung, daß die in § 6 Abs, 2 des Tertrages vom 5. Pebruar 1964 getroffene Regelung der Rückzahlungspflicht keinen Ausschluß von Schadenersatzansprüchen enthalte, möglich ist, und die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der vom Beklagten zu ersetzende Schaden sowohl den von der Streithelferin dem Kläger zurückzuzahlenden Kaufpreis als auch deren Kostenbelastung aus dem Torprozeß unter Einschluß der Tollstreckungskosten umfaßt,
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 keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist das Berufungsurteil sonach, wegen der rechtsfehlerhaft getroffenen Feststellung des Mangels der augesicherten Eigenschaften der lizenzierten Erfindung aufzuheben.
II.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen au treffen haben. Die Klärung der Frage, ob "die Erfindung gemäß der Gebrauchsmusteran-meldung fabrikmäßig herstellbar ist und kaufmännisch en gros vertrieben werden kann", wird schwerlich ohne eine Ermittlung des Gebrauchsmustergegenstandes nach Aufgabe und Lösung möglich sein. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wird sich auch Gelegenheit bieten, die Verurteilung hinsichtlich der Höhe der Zinsen zu überprüfen. Die dem Kläger zustehenden Titel lauten auf 5 Zinsen (wegen der Hauptsumme) und 4 ia Zinsen (wegen der Kosten). Ein höherer Zinssatz ist auch in der Abtretungsvereinbarung vom 6. Februar 1968 nicht vereinbart worden.
 
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur'änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das’ \ Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Spreng
 Ballhaus
Löscher
 Bruchhausen
Claßen