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BGH · X ZR 22/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 22/86

Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß von Auslagen und Abgaben auf 15.390 DM festgesetzt. Januar 1987 erteilt worden ist, richtet sich die Entschädigung für den Sachverständigen nach dem bisherigen Recht (§ 18 ZuSEG). Nach § 7 Abs. 2 ZuSEG kann eine pauschale Abgeltung der Leistung des Sachverständigen erfolgen, wenn eine Partei sich damit einverstanden erklärt und das Gericht zustimmt. Die Entschädigung des Sachverständigen hat deshalb nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 und 2 ZuSEG). setzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen . Für den Sachverständigen ist ein Stundensatz von 75 DM zugrundezulegen (§ 3 Abs.3 a ZuSEG). Hinzu kommen die vorgeschlagenen 6.000 DM für Vorbereitung und Durchführung von Versuchen. Nach allem berechnet sich die nach § 16 ZuSEG festzusetzende Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen, eingeschlossen die anteiligen Auslagen und Abgaben, wie folgt:

StundeEntschädigungSachverständigeGutachtensachverständigUmfang

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 22/86	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Gebrüder
AG ,
(Schweiz), gesetzlich vertre-
ten durch ihren Verwaltungsrat Dr. Rene B Prof. Dr. Franz Viffffff, Baff!, Dr. Rolf B Dr. Louis von PlffMft, Baff®, Marcel Zu Hanspeter BfffffP, Uffff, Urs Bffffü, U Liffffffffffi, Dr. Hubert Flff, F
Dr. Walter Ku|
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die Iffp-Pressen GmbH, Azfffffffstraße PP, SffffMHMff , ge^ setzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Adamo Pai Coffffff» ( BrffffP ) , Italien ,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 hier:	Festsetzung	der	Sachverständigenvergütung
 Will
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß von Auslagen und Abgaben auf 15.390 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sachverständige ist mit Schreiben vom 24. Juni 1986 gebeten worden, zu den im Beschluß des Senats vom selben Tage gestellten Fragen ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Am 15. Januar 1988 hat er das Gutachten eingereicht und in einem Begleitschreiben einen pauschalen Honorarvorschlag mit 24.000 DM gemacht. Dem hat eine Partei zugestimmt, die andere widersprochen.
Auf Anforderung hat der Sachverständige den angefallenen Aufwand wie folgt abgerechnet:
 
1.	Durcharbeitung der Patent-Verfahrens-Akten 127 Stunden
2.	Vorbereitung und Durchführung von Versuchen 6.000 DM
3.	Erstellung des Gutachtens 94 Stunden.
II.
Die Entschädigung der vom Gericht herangezogenen Sachverständigen erfolgt nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in der Fassung vom 1. Oktober .1969, zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 geändert (BGBl. I S. 23/26, 23/34 ff.). Da der Auftrag zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1987 erteilt worden ist, richtet sich die Entschädigung für den Sachverständigen nach dem bisherigen Recht (§ 18 ZuSEG).
Nach § 7 Abs. 2 ZuSEG kann eine pauschale Abgeltung der Leistung des Sachverständigen erfolgen, wenn eine Partei sich damit einverstanden erklärt und das Gericht zustimmt. Eine derartige Zustimmung konnte im vorliegenden Falle nicht erfolgen, weil der Sachverständige unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis keine angemessene Vergütung vorgeschlagen hat.
Die Entschädigung des Sachverständigen hat deshalb nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 und 2 ZuSEG). Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzu-
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setzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen .
Der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffes entspricht dem Durchschnitt der beim Senat anhängig gewordenen Patentnichtigkeitsverfahren. Auch der Schwierigkeitsgrad der vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen ist angesichts seiner Sachkunde nicht überdurchschnittlich. Der Umfang seines Gutachtens hält sich mit 28 Seiten im üblichen Rahmen.
Bei dieser Sachlage kann sich ein Sachverständiger in 50 Stunden mit dem Streitstoff vertraut machen. Für die Überlegungen und die Niederlegung der gutachtlichen Stellungnahme hält der Senat nur weitere 50 Stunden für erforderlich. Sonach bemißt sich der erforderliche Zeitaufwand auf 100 Stunden. Für den Sachverständigen ist ein Stundensatz von 75 DM zugrundezulegen (§ 3 Abs. 3 a ZuSEG). Hinzu kommen die vorgeschlagenen 6.000 DM für Vorbereitung und Durchführung von Versuchen.
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Nach allem berechnet sich die nach § 16 ZuSEG festzusetzende Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen, eingeschlossen die anteiligen Auslagen und Abgaben, wie folgt:
100 Stunden ä 75 DM
Vorbereitung und Durchführung von
 Versuchen
zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer
=	7.500	DM
=	6.000	DM
13.500	DM
1.890	DM
15.390	DM
Bruchhausen	von	Albert
 Rogge
Jestaedt.
Broß