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BGH · X ZR 22/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 22/84

sieb nachgeschalteten Stufe verbunden ist, d a d u r c gekennzeichnet , daß zur Vermeidung des Empfangs fremder Funkdienste die Torschaltung im Tonkanal angeordnet und derart ausgelegt ist, daß sie, solange keine Synchronsignale am Ausgang des Impulssiebes auftreten, verriegelt ist, und daß der Demodulator in der Zwischenfrequenzstufe ein schaltbarer Demodulator ist, der nur durch eine in einem vorgegebenen schmalen Bereich der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einschaltbar ist. 2. Fernsehempfänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet daß die dem Impulssieb (11) nachgeschaltete Stufe eine Koinzidenzstufe (17), deren erstem Eingang (Klemme A) die abgetrennten Synchronimpulse und deren zweitem Eingang (Klemme B) Impulse eines von den Synchronimpulsen synchronisierbaren Oszillators zugeführt werden, eine Gleichrichterstufe (18), in der eine Spitzengleichrichtung der Ausgangsimpulse der Koinzidenzstufe (17) erfolgt, und einen Schalter (13) umfaßt, der von den gleichgerichteten Ausgangsimpulsen der Koinzidenzstufe (17) gesteuert wird." Die Klägerin hat, gestützt auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften und behauptete offenkundige Vorbenutzungen, geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und nicht erfinderisch. "Fernsehempfänger insbesondere zu dem Empfang von mittels Kabel übertragenen Fernsehsendungen, bei dem zur Vermeidung des Empfangs fremder Funkdienste eine im Tonkanal angeordnete Torschaltung, deren Steuereingang mit einer einem Impulssieb nachgeschalteten Stufe verbunden ist, verriegelt ist, solange keine Synchronimpulse am Ausgang des Impulssiebes auftreten, dadurch gekennzeichnet, daß die dem Impulssieb nachgeschaltete Stufe als Koinzidenz-Erkennungsschaltung ausgelegt ist, der am ersten Eingang die im Impulssieb abgetrennten Synchronimpulse und am zweiten Eingang Impulse eines von den Synchronimpulsen synchronisierbaren Oszillators zugeführt werden, und daß der Demodulator in der Zwischenfrequenzstufe ein schaltbarer Demodulator ist, der nur durch ein in einem vorgegebenen schmalen Bereich der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einschalt- Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, den durch eine Verbreiterung der Bandbreite (Erweiterung des Empfangsbereichs) des Tuners möglich gewordenen Empfang fremder (Funk-)Dienste mit möglichst geringem Aufwand und mit der erforderlichen Sicherheit zu unterbinden (Sp. 3 Z. 3. Als Lösung wird gemäß der verteidigten und zulässigerweise beschränkten Fassung des Patentanspruches 1 des Streitpatents ein kabeltauglicher Fernsehempfänger mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen: Das Merkmal 6 bezeichnet eine direkte Verbindung von Koinzidenz-Erkennungsschaltung und Torschaltung. Zwar ist in der Streitpatentschrift die Gleichrichterstufe 18 als eine von der Koinzidenzstufe 17 getrennte und dieser nachgeschaltete Stufe beschrieben (Sp. 1 Z. Der gerichtliche Sachverständige und die Gutachter der Parteien haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend ausgeführt, daß eine Gleichrichterstufe, wie sie gemäß der Lehre des Streitpatents eingesetzt wird, funktionswesentlicher Bestandteil einer Koinzidenzschaltung ist. Der Gegenstand des Streitpatents gemäß der verteidigten Fassung des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dieser funktionsbedingten Stummschaltung durch die unmittelbare (direkte) Verbindend (Kopplung) von KoinzidenzSchaltung und Torschaltung (Merkmal 6) sowie durch die Ansteuerung der Torschaltung allein durch die Koinzidenzschaltung. Weitere Druckschriften und Vorbenutzungen hat die Klägerin dem Streitpatent in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als neuheitsschädlich entgegengehalten. Sie zeichnet sich gegenüber der insoweit allein vergleichbaren Schaltung des Fernsehempfängers "SHi Ro^| SL" dadurch aus, daß sie den Empfang fremder Tonfunkdienste mit größerer Zuverlässigkeit verhindert. Sie war dem Durchschnittsfachmann, einem an einer Fachhochschule ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtungen Elektrotechnik/Elektronik mit Kenntnissen und Erfahrungen im Entwickeln von Schaltungen für den Bereich der Fernsehtechnik, durch den Stand der Technik im Anmeldezeitpunkt nahegelegt. 1. Das der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende technische Problem, den Empfang fremder Tonfunkdienste zu unterbin- Es bot sich dem Fachmann an, den Empfang der Tonsignale durch die Sperrung des Tonkanals, d.h. durch eine Stummschaltung unmöglich zu machen. Die Schaltung des ”S«m RoflB SL" wies schon diesen schaltbaren Demodulator und die Bemessung des Referenzkreises für die Schaltfrequenz nach dem Streitpatent auf.In ihr wurde bereits der integrierte Schaltkreis TDA 440 verwendet (V 135 -S. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß der Fachmann dann, wenn er sich Gedanken darüber machte, ob er über die Schaltung des Fernsehempfängers Ro^B, SL" zu einer Lösung des in Rede stehen- den Problems gelangen konnte, erkennen konnte, daß sich der geschaltete Demodulator gegenüber dem Hüllkurvendemodulator zusätzlich durch eine erhöhte Sicherheit bei der Unterdrückung des Empfangs fremder Dienste auszeichnete. Der Gerichtsgutachter und auch die Gutachter beider Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß ein geschalteter Demodulator für die Unterdrückung des Empfangs fremder Dienste vorteilhaft sei, weil mit ihm bei einer sogenannten inversen oder spiegelbildlichen Lage eines Bild- und eines Tonträgers die Wiedergabe im Tonteil gesperrt wird, was mit einem Hüllkurvendemodulator nicht erreicht wird. diese Funktionsweise erkennen, ohne daß es zu dieser Erkenntnis einer Analyse der Art des Zusammenwirkens zwischen dem Demodulator und der Stummschaltung bedurfte. Der gerichtliche Sachverständige hat es ferner als für den Fachmann naheliegend bezeichnet, zu erkennen, daß der geschaltete Demodulator nur durch eine in einem schmalen Bereich der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einzuschalten ist. Das BlSHHB~Fei:nsehgerät Ro^p SL" enthielt bereits eine Stummschaltung für den elektronischen Sendersuchlauf.Diese Stummschaltung diente zwar bei dem Fernsehempfänger "SIMI Rog® SL" dem Unterdrücken des Rauschens während der Sendersuche. Der gerichtliche Sachverständige und die Parteigutachter haben aber übereinstimmend dargelegt, daß der Fachmann bei Versuchen mit diesem Empfänger feststellen konnte, daß sich bei der Abstimmung mittels des Sendersuchlaufes das Signal eines fremden Dienstes oder einer Störung ebenso wie das Rauschen nur auf dem Bildschirm bemerkbar machte, ohne daß ein Ton wiedergegeben wurde. 5. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bot diese Stummschaltung dem Fachmann eine hinreichende Anregung, um zu der Lehre nach dem Streitpatent in der verteidigten Fassung gelangen zu können und bereitete es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, die Funktion dieser Stummschaltung in der Weise zu erweitern, daß sie unabhängig davon arbeitete, ob ein Sendersuchlauf vorhanden war oder von Hand abgestimmt wurde. eine den Tonkanal beeinflussende Torschaltung derart zusammen, daß bei fehlender Koinzidenz der durch Differentiation der Hörizontalimpulse gebildeten Tastimpulse 18 und der "horizontalen" Synchronimpulse 20 (S. Daraus konnte der Durchschnittsfachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ohne weiteres folgern, daß sich durch die direkte Kopplung von Koinzidenzstufe und Torschaltung bei der Schaltung des "SflBl Ro®0 SL" selbst bei Beschränkung auf diese beiden Stufen das Ziel erreichen ließ, die Tonwiedergabe in allen Fällen zu unterdrücken, in denen ein Signal ohne Bildträger empfangen wird. Die Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1, mit der es gelang, den Empfang fremder Funkdienste zuverlässig und mit geringem Aufwand zu verhindern, kann nicht als eine die Fachwelt überraschende Neuerung gewertet werden, denn sie ergab sich ohne weiteres aus den bekannten Funktionen der einzelnen Stufen, die in üblicher Weise miteinander kombiniert sind und Zusammenwirken, ohne daß der Fachmann eine überdurchschnittliche und deshalb erfinderische Leistung zu erbringen gehabt hätte. Die von der Beklagten behauptete Tatsache, daß nahezu alle anderen namhaften Hersteller die patentgemäßen Geräte in ihr Produktionsprogramm aufgenommen und als Wettbewerber zügig nachgebaut hätten, liefert kein ausreichendes Anzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Leistung. Diese Tatsache belegt nur, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents ein hinreichendes Bedürfnis für die Anwendung der neuen Lehre bestanden hat. Auch aus diesen Erörterungen während der genannten Sitzung kann nicht geschlossen werden, daß die Fachwelt noch im Jahre 1974 vor einem als unüberwindlich erachteten technischen Problem gestanden hätte und daß der Lösungsvorschlag des Streitpatents als eine überdurchschnittliche fachmännische Leistung anzusehen wäre. Mit der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 hat das Streitpatent somit keinen Bestand.

Zitierte Normen: § 2 PatG § 97 ZPO
StummschaltungFernsehempfängerFachmannSLStreitpatentTorschaltungStreitpatentsKoinzidenzstufeDemodulator

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 22/84
URTEIL
Verkündet am 16. September 1986 Kr iegl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Bll gesetzlich Herbert T®
I-Werke GmbH, RHI-Bfll-Straße vertreten durch ihre Geschäftsführer WL, HiflMBB und Dr.-Ing. Rolf Bufli
 Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwalt Dr.
T
Patentanwalt Dipl.-Phys, l-Straße MM,
gegen
 die Interessengemeinschaft gesetzlich vertreten durch wflHBV, Am	Ä
für Rundfunkschutzrechte e.V. (IGR), ihren Präsidenten Dr. Gottfried
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Patentanwalt Dipl.-Ing. Lstr aße
- Prozeßbevollmächtigte:
und
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge,
 Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 6. Dezember 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. März 1975 angemeldeten Patents 25 13 344 (Streitpatents), das einen Fernsehempfänger, insbesondere zu dem Empfang von mittels Kabel übertragenen Fernsehsendungen, betrifft. Die Ansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
"1. Fernsehempfänger, insbesondere zu dem Empfang von mittels Kabel übertragenen Fernsehsendungen, mit einer Torschaltung, deren Steuereingang mit einer einem Impuls-
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sieb nachgeschalteten Stufe verbunden ist, d a d u r c gekennzeichnet , daß zur Vermeidung des Empfangs fremder Funkdienste die Torschaltung im Tonkanal angeordnet und derart ausgelegt ist, daß sie, solange keine Synchronsignale am Ausgang des Impulssiebes auftreten, verriegelt ist, und daß der Demodulator in der Zwischenfrequenzstufe ein schaltbarer Demodulator ist, der nur durch eine in einem vorgegebenen schmalen Bereich der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einschaltbar ist.
2. Fernsehempfänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet daß die dem Impulssieb (11) nachgeschaltete Stufe eine Koinzidenzstufe (17), deren erstem Eingang (Klemme A) die abgetrennten Synchronimpulse und deren zweitem Eingang (Klemme B) Impulse eines von den Synchronimpulsen synchronisierbaren Oszillators zugeführt werden, eine Gleichrichterstufe (18), in der eine Spitzengleichrichtung der Ausgangsimpulse der Koinzidenzstufe (17) erfolgt, und einen Schalter (13) umfaßt, der von den gleichgerichteten Ausgangsimpulsen der Koinzidenzstufe (17) gesteuert wird."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 11 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
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Die Klägerin hat, gestützt auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften und behauptete offenkundige Vorbenutzungen, geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und nicht erfinderisch. Sie hat beantragt,
 das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt:
"Fernsehempfänger insbesondere zu dem Empfang von mittels Kabel übertragenen Fernsehsendungen, bei dem zur Vermeidung des Empfangs fremder Funkdienste eine im Tonkanal angeordnete Torschaltung, deren Steuereingang mit einer einem Impulssieb nachgeschalteten Stufe verbunden ist, verriegelt ist, solange keine Synchronimpulse am Ausgang des Impulssiebes auftreten, dadurch gekennzeichnet, daß die dem Impulssieb nachgeschaltete Stufe als Koinzidenz-Erkennungsschaltung ausgelegt ist, der am ersten Eingang die im Impulssieb abgetrennten Synchronimpulse und am zweiten Eingang Impulse eines von den Synchronimpulsen synchronisierbaren Oszillators zugeführt werden, und daß der Demodulator in der Zwischenfrequenzstufe ein schaltbarer Demodulator ist, der nur durch ein in einem vorgegebenen schmalen Bereich der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einschalt-
bar ist."
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Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mangels Erfindungshöhe für nichtig erklärt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie das Streitpatent mit dem Patentanspruch 1 in der geänderten Fassung verteidigt.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. Hans Joachim BlaMm vora Institut für Höchstfrequenztechnik und Elektronik der Universität K4BHHHH ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Parteien haben Gutachten von Prof. Dr.-Ing. SchMHI, BriflHHHHBB' und Prof. Dr. techn. RflHM, vorgelegt.
Entscheidungsgründe
 Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft einen Fernsehempfänger, insbesondere zu dem Empfang von mittels Kabel übertragenen Fernsehsendungen.
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1.	Die Streitpatentschrift schildert einleitend, daß man bei der Übertragung von Fernsehsendungen mittels Kabel wegen der nicht ausreichenden Zahl genormter Kanäle im VHF-Bereich (VHF-Band) auf andere Frequenzen an den Rändern dieses Frequenzbandes ausweichen müsse. Die Tuner der Fernsehempfänger müßten deshalb breiter ausgelegt werden. Dadurch entstehe die Gefahr, daß mit dem Fernsehempfänger nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Programme (wie z.B. Polizeifunk, Militärfunk usw. - Sp. 2 Z. 28 - 33) empfangen werden könnten, die auf Frequenzen an den Rändern des VHF-Bandes ausgestrahlt würden. Diese Programme sind in der Patentschrift und im folgenden als fremde Funkdienste bezeichnet.
2.	Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, den durch eine Verbreiterung der Bandbreite (Erweiterung des Empfangsbereichs) des Tuners möglich gewordenen Empfang fremder (Funk-)Dienste mit möglichst geringem Aufwand und mit der erforderlichen Sicherheit zu unterbinden (Sp. 3 Z. 1-5); auf einen Schutz gegen Eingriffe von außen bezieht sich dies nicht.
3.	Als Lösung wird gemäß der verteidigten und zulässigerweise beschränkten Fassung des Patentanspruches 1 des Streitpatents ein kabeltauglicher Fernsehempfänger mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
Er besitzt
(a)	eine Zwischenfrequenzstufe,
(b)	ein Impulssieb,
(c)	eine diesem nachgeschaltete Koinzidenz-Erkennungsschaltung mit zwei Eingängen (A + B) und
(e) eine Torschaltung.
(1)	In der Zwischenfrequenzstufe ist ein schaltbarer Demodula vorgesehen.
(2)	Der Demodulator ist nur durch eine in einem schmalen Bere der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einzuschalten.
(3)	Dem ersten Eingang (A) der Koinzidenz-Erkennungsschaltung werden die im Impulssieb abgetrennten Synchronimpulse zugefüh
(4)	Dem zweiten Eingang (B) der Koinzidenz-Erkennungsschaltun werden Impulse eines von den Synchronimpulsen synchronisierte Oszillators zugeführt.
(5)	Die Torschaltung ist im Tonkanal angeordnet.
(6)	Der Steuereingang der Torschaltung ist mit der Koinzidenz Erkennungsschaltung verbunden.
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(7)	Die Torschaltung ist verriegelt, solange.am Ausgang des Impulssiebes keine Synchronimpulse auftreten.
Das Merkmal 6 bezeichnet eine direkte Verbindung von Koinzidenz-Erkennungsschaltung und Torschaltung. Zwar ist in der Streitpatentschrift die Gleichrichterstufe 18 als eine von der Koinzidenzstufe 17 getrennte und dieser nachgeschaltete Stufe beschrieben (Sp. 1 Z. 21/26; Sp. 3 Z. 16/17 u. 58/59;
Sp. 4 Z, 7/8) und dargestellt (Fig. 1 u. 2), über die die Torschaltung angesteuert wird. Der gerichtliche Sachverständige und die Gutachter der Parteien haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend ausgeführt, daß eine Gleichrichterstufe, wie sie gemäß der Lehre des Streitpatents eingesetzt wird, funktionswesentlicher Bestandteil einer Koinzidenzschaltung ist.
II.
Der Gegenstand gemäß der verteidigten Fassung des Anspruchs 1 des Streitpatents war am Anmeldetage neu im Sinne des § 2 Satz 1 PatG 1968. In keiner der vorveröffentlichten Druckschriften und keinem der vorbenutzten Fernsehgeräte ist eine Schaltungsanordnung mit sämtlichen Merkmalen des in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 umschriebenen Gegenstandes vorbeschrieben oder vorbenutzt worden.
Der Fernsehempfänger der Beklagten vom Typ "SfMt	SLn
 ist zusammen mit der entsprechenden Kundendienstschrift "BP/VKD 774.04.002.01" unbestritten vor dem Anmeldetag des Streitpatents im Handel gewesen. Das Gejrät "Scout Royal SL" besaß bereits einen geschalteten (bildträgergesteuerten) Demodulator (IC V 135 = TDA 440 im Schaltbild auf S. 25/26) und als Baugruppen (Schaltstufen) zur automatischen Stummschaltung während des Sendersuchlaufes unter anderem eine Koinzidenzstufe und eine Torschaltung im Tonkanal. Die Stummschaltung durch Sperren der NF(Niederfrequenz)-Vorstufe (über die Basis des Transistors V 1450 - Leitung "C" - S. 21/22) wurde jedoch, wie das Blockschaltbild des Sendersuchlaufes erkennen läßt (S. 40), nicht unmittelbar von der Koinzidenzstufe, sondern . (auf dem Umweg) über die Starttaste und/oder die automatische (Wieder-)Start-einrichtung und das Start/Stop-Flipflop ausgelöst. Dieses Gerät besaß ferner eine sogenannte Handabstimmunq, bei deren Betätigung die schaltungstechnisch mit dem Sendersuchlauf gekoppelte Stummschaltung nicht in Funktion tritt.
Der Gegenstand des Streitpatents gemäß der verteidigten Fassung des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dieser funktionsbedingten Stummschaltung durch die unmittelbare (direkte) Verbindend (Kopplung) von KoinzidenzSchaltung und Torschaltung (Merkmal 6) sowie durch die Ansteuerung der Torschaltung allein durch die Koinzidenzschaltung. Letzteres bewirkt, daß nur die Koinzidenzstufe die Torschaltung beeinflußt und sowohl die
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Sperrung als auch die Freigabe des Tonkanals steuert (Merkmal 7 - signalbedingte Stummschaltung).
Weitere Druckschriften und Vorbenutzungen hat die Klägerin dem Streitpatent in der mündlichen Verhandlung nicht mehr als neuheitsschädlich entgegengehalten.
III.
Der Lehre gemäß der verteidigten Fassung des Anspruchs 1 des Streitpatents kann der technische Fortschritt nicht abgesprochen werden. Sie zeichnet sich gegenüber der insoweit allein vergleichbaren Schaltung des Fernsehempfängers "SHi Ro^| SL" dadurch aus, daß sie den Empfang fremder Tonfunkdienste mit größerer Zuverlässigkeit verhindert. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
IV.
Der Lehre liegt indessen keine erfinderische Leistung zugrunde. Sie war dem Durchschnittsfachmann, einem an einer Fachhochschule ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtungen Elektrotechnik/Elektronik mit Kenntnissen und Erfahrungen im Entwickeln von Schaltungen für den Bereich der Fernsehtechnik, durch den Stand der Technik im Anmeldezeitpunkt nahegelegt.
1.	Das der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende technische Problem, den Empfang fremder Tonfunkdienste zu unterbin-
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den, war bekannt, als man beabsichtigte, für das Kabelfernsehen in den VHF-Empfangsbereich die an den Rändern liegenden Sonderkanäle einzubeziehen, so daß die dafür verwendbaren (kabeltaug-liehen) Geräte mit erweitertem Empfangsbereich auch die auf die sen Sonderkanälen arbeitenden fremden Tonfunkdienste empfangen konnten.
Da die unerwünschten Funk dienste (z.B. Polizeifunk, Taxifunk, Flugfunk) Tonsignale übertragen, können sie nur akustisch wiedergegeben werden. Der Fachmann mußte also nach einem Schaltungskonzept suchen, bei dem der Empfang fremder Funkdienste in einem Fernsehgerät vermieden wurde. Es bot sich dem Fachmann an, den Empfang der Tonsignale durch die Sperrung des Tonkanals, d.h. durch eine Stummschaltung unmöglich zu machen. Schon Krüger (Zeitschrift "fernmeldepraxis" 1971, 1052) und Weiland ("Funk-Technik" 1975 Heft 3 - 1.Februar - S. 47) hatten auf diese Möglichkeit hingewiesen. Für den Fachmann lag es daher nahe, die aus dem Stand der Technik bekannten Stummschaltungen in Betracht zu ziehen, um dieses Problem zu lösen.
2.	Die Schaltung des ”S«m RoflB SL" wies schon diesen schaltbaren Demodulator und die Bemessung des Referenzkreises für die Schaltfrequenz nach dem Streitpatent auf. In ihr wurde bereits der integrierte Schaltkreis TDA 440 verwendet (V 135 -S. 26). Dieser enthält neben anderen Funktionseinheiten einen bildträgergesteuerten Demodulator (S. 2 der TELEFUNKEN-Appli-
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kationsschrift B 2/V 2 354/1174 A 1), der auch als geschalteter Demodulator bezeichnet wird. Der geschaltete Demodulator besitzt wegen der allgemein besseren Linearität gegenüber dem bis dahin gebräuchlichen Hüllkurvendemodulator eine Reihe von Vorteilen, die in erster Linie eine verbesserte Bildwiedergabe bewirken. Auf eine Eignung des geschalteten Demodulators, eine sichere Unterdrückung des Empfangs fremder Tonfunkdienste zu bewirken, ist in den Unterlagen für den "SMHü Ro|^ SL" nicht hingewiesen.
Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß der Fachmann dann, wenn er sich Gedanken darüber machte, ob er über die Schaltung des Fernsehempfängers	Ro^B,	SL"	zu	einer	Lösung	des	in	Rede stehen-
den Problems gelangen konnte, erkennen konnte, daß sich der geschaltete Demodulator gegenüber dem Hüllkurvendemodulator zusätzlich durch eine erhöhte Sicherheit bei der Unterdrückung des Empfangs fremder Dienste auszeichnete. Der Gerichtsgutachter und auch die Gutachter beider Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß ein geschalteter Demodulator für die Unterdrückung des Empfangs fremder Dienste vorteilhaft sei, weil mit ihm bei einer sogenannten inversen oder spiegelbildlichen Lage eines Bild- und eines Tonträgers die Wiedergabe im Tonteil gesperrt wird, was mit einem Hüllkurvendemodulator nicht erreicht wird. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ließ sich mit wenigen Versuchen
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diese Funktionsweise erkennen, ohne daß es zu dieser Erkenntnis einer Analyse der Art des Zusammenwirkens zwischen dem Demodulator und der Stummschaltung bedurfte.
Der geschaltete Demodulator in Gestalt des TDA 440 (oder des TBA 440 - Siemens) bot sich darüber hinaus an, weil er als integrierte Schaltung den Aufwand trotz der erreichbaren vielfältigen Schaltungsverbesserungen verringerte.
3.	Der gerichtliche Sachverständige hat es ferner als für den Fachmann naheliegend bezeichnet, zu erkennen, daß der geschaltete Demodulator nur durch eine in einem schmalen Bereich der Durchlaßkurve der Zwischenfrequenzstufe liegende Trägerfrequenz einzuschalten ist. Dazu diente beim "SOMB RoflB SL" ein auf die Bildträgerfrequenz abgestimmter Serien- oder Parallel-Resonanzkreis an den Anschlüssen 8 und 9 des Schaltkreises TDA 440 (S. 26), ein Bauelement zur Trägerselektion, das für die Funktion eines geschalteten Demodulators notwendig sei. Nach der überzeugenden Angaben des Sachverständigen betrug die aus den technischen Daten der Schaltung "SHP R°flR SL" zu errechnende Resonanzbandbreite (Kreisgüte des Schwingkreises = 8; Resonanzfrequenz = Bildträgerfrequenz = 38,9 MHz) etwa 5 MHz. Das wird vom Fachmann, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, alf schmalbandig bezeichnet.
Aus der Schaltung "S^Bt Ro®B SL" waren somit Anregungen
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zu erhalten, um die Merkmale 1 und 2 des verteidigten Patentanspruches 1 aufzufinden, ohne eine Erfindung machen zu müssen.
4.	Das BlSHHB~Fei:nsehgerät	Ro^p	SL" enthielt
 bereits eine Stummschaltung für den elektronischen Sendersuchlauf. Diese Stummschaltung diente zwar bei dem Fernsehempfänger "SIMI Rog® SL" dem Unterdrücken des Rauschens während der Sendersuche. Der gerichtliche Sachverständige und die Parteigutachter haben aber übereinstimmend dargelegt, daß der Fachmann bei Versuchen mit diesem Empfänger feststellen konnte, daß sich bei der Abstimmung mittels des Sendersuchlaufes das Signal eines fremden Dienstes oder einer Störung ebenso wie das Rauschen nur auf dem Bildschirm bemerkbar machte, ohne daß ein Ton wiedergegeben wurde. Beim Sendersuchlauf war die Stummschaltung beim "SfHB Rog^ SL" in der folgenden Weise wirksam: Durch die Betätigung der Starttaste wurde der Sendersuchlauf gestartet und das Start/Stop-Flipflop in die Startstellung gesteuert, in der der Tonkanal über einen Transistor (V 1450 -
 S.	22) und die Verbindung "C" zur NF-Vorstufe (V 205) stumm geschaltet wurde. Bei der Abstimmung des Tuners auf einen Sender gab der auf die Bildträger-Zwischenfrequenz von 38,9 MHz abgeglichene Diskriminator (V 1540) ein Signal ab, das den linearen Spannungsanstieg (des Sägezahngenerators) stoppt und zugleich das Start/Stop-Flipflop in den "Stop"-Zustand steuerte. Damit war die Sperrung des Tonkanals indessen nicht sofort aufgehoben, denn die Freigabe wurde durch eine RC-Kombination mit großer
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Kapazität an der Basis des Transistors V 1050/V 1450 verzögert, um Geräusche zu verhindern, die sonst wiedergegeben worden wären, solange der Sendersuchlauf bei einem nicht empfangswürdigen Signal zunächst stoppt und noch nicht über die automatische (Wieder-)Starteinrichtung zur Weitersuche gestartet wordei war. Die (Wieder-)Starteinrichtung wurde von der KoinzidenzstuJ angesteuert. Diese bestand aus einer Transistorstufe (V 1401), der über die Leitung "A" die im Amplitudensieb abgetrennten Zeilensynchronimpulse und über die Leitung "B" die Rückschlagimpulse von der Horizontalendstufe (Zeilentransformator) zugeführt wurden. Diese Stufe "prüfte", ob Koinzidenz zwischen die sen Impulsen gegeben war, und "entschied" bei negativem Ergebnis, daß ein Wiederstart zu erfolgen hatte und der "Stop"-Befe aufzuheben war. Dazu steuerte die Koinzidenzschaltung die auto matische Starteinrichtung an.
5. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bot diese Stummschaltung dem Fachmann eine hinreichende Anregung, um zu der Lehre nach dem Streitpatent in der verteidigten Fassung gelangen zu können und bereitete es dem Fachmann keine Schwierigkeiten, die Funktion dieser Stummschaltung in der Weise zu erweitern, daß sie unabhängig davon arbeitete, ob ein Sendersuchlauf vorhanden war oder von Hand abgestimmt wurde. Dazu habe der Fachmann auf die in der deutschen Patentschrift 940 994 offenbarte Stummschaltung zurückgreifen können. Bei dieser wirkten eine Koinzidenzstufe un
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eine den Tonkanal beeinflussende Torschaltung derart zusammen, daß bei fehlender Koinzidenz der durch Differentiation der Hörizontalimpulse gebildeten Tastimpulse 18 und der "horizontalen" Synchronimpulse 20 (S. 1 Z. 104-112) eine negative Spannung ausreichender Amplitude erzeugt wurde, die den Tonverstärker sperrte (S. 1 Z. 120-126). Bei Koinzidenz der Impulse 18 und 20 entfiel die negative Sperrspannung, so daß der Ton wiedergegeben wurde (S. 1 Z. 126 - S. 2 Z. 5). Daraus konnte der Durchschnittsfachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, ohne weiteres folgern, daß sich durch die direkte Kopplung von Koinzidenzstufe und Torschaltung bei der Schaltung des "SflBl Ro®0 SL" selbst bei Beschränkung auf diese beiden Stufen das Ziel erreichen ließ, die Tonwiedergabe in allen Fällen zu unterdrücken, in denen ein Signal ohne Bildträger empfangen wird. Nach den überzeugen-den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen genügte es dazu beim Fernsehempfänger "S^|B Ro£B SL" zwei Schaltverbindungen aufzutrennen und mit geläufigen Mitteln eine direkte Verbindung zwischen Koinzidenzstufe und Torschaltung herzustellen. Eine solche Schaltung verwirklicht auch die Merkmale 3 bis 7 des verteidigten Patentanspruches 1.
6.	Um von der in dem Fernsehgerät "S4HB Ro(f^ SL" verwendeten funktionsbedingten Stummschaltung aus den Lösungsweg zu der aus der Kombination aller Merkmale bestehenden signalbedingten Stummschaltung gemäß der verteidigten Fassung des An-
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spruchs 1 des Streitpatents zu finden, bedurfte es nach alledem, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, keiner überdurchschnittlichen und damit erfinderischen Leistung des Durchschnittsfachmanns.
Die Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1, mit der es gelang, den Empfang fremder Funkdienste zuverlässig und mit geringem Aufwand zu verhindern, kann nicht als eine die Fachwelt überraschende Neuerung gewertet werden, denn sie ergab sich ohne weiteres aus den bekannten Funktionen der einzelnen Stufen, die in üblicher Weise miteinander kombiniert sind und Zusammenwirken, ohne daß der Fachmann eine überdurchschnittliche und deshalb erfinderische Leistung zu erbringen gehabt hätte.
7.	Die von der Beklagten behauptete Tatsache, daß nahezu alle anderen namhaften Hersteller die patentgemäßen Geräte in ihr Produktionsprogramm aufgenommen und als Wettbewerber zügig nachgebaut hätten, liefert kein ausreichendes Anzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Leistung. Diese Tatsache belegt nur, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents ein hinreichendes Bedürfnis für die Anwendung der neuen Lehre bestanden hat. Sie ergibt nichts dafür, daß die neue Lehre erfinderisches Bemühen erforderte. Auch die zügige Zulassung der ersten patent-gemäßen Geräte durch die Deutsche Bundespost rechtfertigt keine andere Beurteilung, sie läßt lediglich erkennen, daß diese Geräte den technischen Vorschriften der Bundespost entsprachen,
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eine Bewertung der Leistung als Erfindung läßt sich daraus nicht ableiten.
Die technische Kommission I des Zentralverbandes der Elektroindustrie (ZVEI) hat zwar nach der auf die Notizen eines Teilnehmers gestützten Behauptung der Klägerin in der Sitzung vom 5. April 1974 die Frage diskutiert, ob die Industrie Empfänger herstellen könne, bei denen bei Empfang von Sonderkanälen der Ton abgeschaltet werde, mit einer (Unterdrückungs-) Schaltung, die bei Ausfall der Synchronimpulse den Ton unterdrücke. In dem offiziellen ZVEI-Bericht vom 6. Mai 1974 ist dazu vermerkt, es sollten Überlegungen angestellt werden, mit welchen technischen Lösungen ein nicht genehmigter Empfang automatisch unterdrückt werden könne (S. 9). Auch aus diesen Erörterungen während der genannten Sitzung kann nicht geschlossen werden, daß die Fachwelt noch im Jahre 1974 vor einem als unüberwindlich erachteten technischen Problem gestanden hätte und daß der Lösungsvorschlag des Streitpatents als eine überdurchschnittliche fachmännische Leistung anzusehen wäre.
V.
Mit der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 hat das Streitpatent somit keinen Bestand. Der erteilte Anspruch 2 deckt sich im Hinblick auf die funktionelle Zusammengehörigkeit von Koinzidenzstufe 17 und Gleichrichterstufe 18 mit dem verteidigten Patentspruch und fällt mit diesem der Nichtigerklärung an-
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heim. Die Unteransprüche 3 bis 11 betreffen zusätzliche Schaltungsmaßnahmen, insbesondere in der Eingangsstufe, um die Wirkungsweise der Schaltungsanordnung gemäß Anspruch 1 auch unter ungünstigen Empfangsbedingungen sicherzustellen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, handelt es sich dabei um bekannte Schaltungskonzepte und in bekannter Weise bestimmungsgemäß eingesetzte Bauelemente, so daß auch diese Ausführungsformen der patentgemäßen Schaltungsanordnung keinen erfinderischen Gehalt besitzen.
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VI.
Die Berufung der Beklagten ist somi Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Bruchhausen	von	Albert
 Richter Dr. Jestaedt ist beurlaubt und ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben .
Bruchhausen
 zurückzuweisen. Die 3 PatG in Verbindung
 Rogge
Broß