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BGH · X ZS 22/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZS 22/67

Der X» Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 „ November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Schneider, 'irüstedt, Ballhaus und Br. Bruchhausen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Schlitten, welcher auf zwei Gleitschienen des Unterbaues hin und her schiebbar ist und vom Unterbau abgenommen werden kann, regelt mittels besonderer Steuerungsorgane die Bewegungen der Die Beklagte stellte absprachegemäß den Handstrickapparat her und brachte ihn unter der Bezeichnung "Tricoss11 auf den Markt, Sie stellte ferner ein "Universal"-Schloß her, das sie zur Verwendung auf dem Unterbau der von der Firma StflHH in den Handel gebrachten nKnittax"-Hand~ Strickapparate vertrieb. Nach der ursprünglichen Übereinkunft der Parteien vom 17» September 1956 sollte der Kläger für die Überlassung seiner Entwicklungsarbeiten und technischen Ideen dadurch abgefunden werden, daß ihm der Alleinverkauf des Handstrickapparates für die Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde. 2. Birma HBIB wird künftig die Konstruktion der Schlitten ihres Apparates wesentlich ändern und so herrichter^daß die Schlitten auf den Apparat der Birma StBHHi und ihrer Lizenznehmer nicht aufgesetzt werden können. In Ausführung dieses Vergleichs brachte die Beklagte ihren "Tricoso,,-Handstriclcapparat mit einem abgeänderten Schlitten (Schloß) heraus» Sie weigerte sich» hierfür dem Kläger eine Vergütung nach Ziff.1 der Vereinbarung vom 8» November 1957 zu gewähren. Die Beklagte wendet in erster Linie ein, die Verwarnung der Birma StflHI^Bhabe sie zu einer Neuentwicklung und Neukonstruktion des "Sricoss"-Schlosses mit einem Kostenaufwand von etwaDM 100.000,— gezwungen, so daß ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nach den Vorbehalt in Ziff.8 der Vereinbarung vom 8. Das Landgericht hat dem Hauptanspruch des Klägers in vollem Umfange und seinem Zinsanspruch in Höhe von 4 $> unter Abweisung der we it ergehenden Forderung entsprochen. Es hat ferner die von der Beklagten während des Berufungsrechtszugcs ohne Einv/illigung des Klägers erhobene Widerklage auf Feststellung 5 daß dem Kläger aus der Vereinbarung vom 8. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung und das Begehren der Widerklage weiter. Io Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zur Rech-nungslegung keine Rechtskraftwirkung für den auf Grund der Rechnungslegung erhobenen Zahlungsanspruch hat, Piese Annahme entspricht den von der Rechtsprechung zu § 322 ZPO aufgestellten Grundsätzen (vgl. Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungagericht den vom Kläger verfolgten und ihm auch zuerkannten Anspruch auf Zahlung von DM 14.604,— als Erfüllungsanspruch aus Ziff.1 des zwischen den Parteien am 8. an dessen Schlitten, nachträglich angebrachten Änderungen grundsätzlich verpflichtet bleibt, dem Kläger die versprochene Stiickgeblihr von DM 6,— für jedes verkaufte ßerät zu entrichten» Bei dieser Sachlage stoßen die Ausführungen ins leere, mit welchen die Revision dem Berufungsgericht die Verletzung der §§ 139, 286 und 551 Nr. 7 ZPO zur Last legt und ihm unterstellt, die Klagehauptforderung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gewürdigt und hierbei die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs verkannt zu haben, Es sei unstreitig, daß das Schloß lediglich ein Drittel bis ein Viertel des Wertes des gesamten Strickapparates ausmache» Entscheidend komme es mithin darauf an, ob infolge der Verwarnung der Firma StUHB eine wesentliche Änderung - die Beklagte spreche von einer Neukonstruktion - des Schlosses erforderlich gewesen sei. 7) führt das Berufungsgericht hierzu ferner aus: Die unstreitigen Tatsachen, daß der Unterbau des "Tricoss" ohne Beanstandung geblieben sei und daß der Wert des Unterbaues zwei Drittel bis drei Viertel des ganzen Apparates ausmache, sei mit von Bedeutung für die zu entscheidende Drage, ob infolge der Verwarnung der Firma St^B^B eine wesentliche Änderung des gemeinsam entwickelten Handstriclcapparates "Trieoss" erforderlich gewesen sei. , während der Vorbehalt nach Ziff.8 lediglich im Hinblick auf die ausschließlich den Schlitten betreffenden Beanstandungen der Firma St^^B in den Vertrag der Parteien vom 8. Der Vorwurf der Revision ist indessen unberechtigt, Die oben wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts mögen bei einer Betrachtung für sich allein zv/ar mißverständlich sein. Wenn man sie aber im Zusammenhang mit den zusätzlichen Erörterungen sieht, so hat das Berufungsgericht in Wirklichkeit entscheidend nur auf die Änderung des Schlittens abgestellt. So hält das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Untersuchungen, auf die im einzelnen noch zurückzukoramen sein wird, fest, daß die St^B SB'sche Verwarnung eine wesentliche Änderung des "Tricoss"-Schlosses nicht erforderlich gemacht habe (vgl. 2. Als Maßstab für die Beurteilung der Frage, welche der von der Beklagten vorgenommenen Änderungen am "Tricoss'-~Schloß im Hinblick auf die Verwarnung der Firma StHHHl erforderlich gewesen sind, betrachtet das Berufungsgericht (BU S. b) Das den Gegenstand des Gebrauchsmusters Nr. 1 702 444 der Firma StfHH bildende Kurvenstück zur Betätigung der Abschlagplatinen habe die Beklagte unverändert und unbeanstandet auch in das sog. c) Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, mit Rücksicht auf das der Firma StflBMHzustehende, aufgrund des (Ersten) Überloitungsgesetzes erteilte Patent Nr. 881 984 betreffend ein Strickverfahren mit einem IntarsienBchloß eine Änderung des "Tricoss Schlittens vorzunehmen. 8 f) im einzelnen wie folgt: Die Beklagte habe das Schutzrecht bereits seit dem Jahre 1956 gekannt und auch gewußt, daß das im Hauptanspruch dieses Patents beschriebene Intarsienschloß schon dem Oberbegriff nach nicht mit dem doppelt wirkenden "Tricoss''-Schloß übereinstimme. Der Kläger selbst habe der Beklagten in dem genannten Jahr die Unterlagen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des nach dem in Rede stehenden Patent gebauten "Knittax"-Schlosses Übergeben und seine Zweifel an dessen Schutzfähigkeit zu dem Ausdruck gebracht (vgl. Nach der Verwarnung habe die Beklagte die Stellungnahme des Textilingenieurs R.pflHH eingeholt, der im Schreiben vom IO. men sei, daß das Intarsienschloß der Firma Stj nicht schutzfähig sei, weil die im Hauptanspruch und in den Uhteransprüchen 3 hi3 6 vorgeschlagenen Maßnahmen jedem Fachmann längst bekannt seien,. September 1957 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, daß er aufgrund einer Besprechung des Herrn Sc^B|mit Patentanwalt (Patentingenieur) PflHM* aT1 der er teilgenommen habe, zu der Überzeugung gekommen sei, daß für die Firma StfH ■§ nichts bleibe, worin sie eine Chance sehen könne. Im zuletzt genannten Schreiben habe der Patentanwalt der Beklagten (richtig: Patentingenieur PÜ^) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur darauf hingewiesen, daß er in dem bekannten Einlegeschloß zur Herstellung von Intarsiennuntern eine glatte Vorwegnahme "der Ihrer Mandantin patentierten Schloßkon3truktion" sehe» Dem an die Beklagte gerichteten Schreiben ihres Patentanwalts (richtig: des Patentingenieurs PMHB) vom 14o Februar 1958 (dort S. 5) sei zu entnehmen, daß selbst die Beauftragten der Firma StBlIHBbei lGr Besprechung, die zu der Vereinbarung vom 13» Februar 1958 geführt habe, hätten zugeben müssen, daß es fraglich sei;, ob das "Tricoss"-Schloß das Patent Nr. 881 984 in Haupt- und Unteransprüchen verletze. 3. Wie die Revision mit Recht rügt, genügen die vorstehend unter Buchst, c und d wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um seine sich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkende Folgerung zu rechtfertigen, die Beklagte sei wegen der Patente Nr. 881 984 und Nr. 943 608 der Firma StflH^B nicht gehalten gev/esen, das Schloß an der ursprünglichen Aus-führungsforra des "TricossM~Handstrickapparates zu ändern. Die Frage, ob und welche Änderungen im Hinblick auf die beiden Patente erforderlich waren, ist vielmehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wie sie in den zu Beginn des vorausgehenden Abschnitts 2 mitgeteiltcn Darlegungen zu dem Ausdruck kommt, nicht ausschließlich nach subjektiven Maßstäben, sondern in erster Linie nach der objektiven Schutzrechtslago unter Berücksichtigung einer für die Beklagte zu demutbaren Risikogrenze zu beurteilen. Das Berufungsgericht hätte daher den Schutzu demfang der beiden Patente selbständig bestimmen und prüfen müssen, ob und inwieweit dieser Schutzu demfang die Beklagte zu Änderungen der früheren Konstruktionsort zwang und ob diesen Änderungen für sich allein oder gegebenenfalls im Zusammenhalt mit den Änderungen, welche das Berufungsgericht im Hinblick auf die im einzelnen bezoichncten Schutzrechto der Birma St^m^ als unumgänglich angesehen hat (vgl. Sollte die Prüfung der Schutzrechtslage unumgänglich sein und sollte das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangen, daß Änderungen an dem "Tricoss"-Schloß im Hinblick auf die beiden genannten Patente nicht erforderlich waren, so wird noch zu erwägen sein, ob ein verständiger Hersteller von Handstrickapparaten naeh gehöriger Überlegung hätte annehmen müssen, daß er sich ohne unzu demutbares Risiko dem Verlangen der Firma StflHH nicht entziehen könnev vregen dieser Patente die eine oder andere Änderung an dem beanstandeten Geräteteil vorzuneh-men. erstrebt, daß dem Kläger auch die Zahlungsansprüche, deren er sich Uber den Klageanspruch hinaus aufgrund von Ziff.1 des Vertrages vom 8. Zur Begründung fuhrt das angexochtene Urteil unter Bezugnahme auf den § 529 Abs, 4 ZPO aus, daß die Einwilligung des Klägers fehle, die Zulassung der Widerklage auch nicht sachdienlich sei, weil sie ihre prozeßökonomieche Punktion, weiteren Prozessen vorzubougen, nicht erfüllen könne; der Kläger habe nämlich bereits vor Erhebung dex* V/iderklage in einem anderen - vorläufig ausgesetzten - Rechtssti'cit die Beklagte erneut auf Zahlung eines Teilbetrages von DM 15»000,— in Anspruch genommen. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den § 286 ZPO die Ankündigung noch zusätzlicher Forderungen durch den Kläger übersehen und den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit im Sinne dos § 529 Abs.4 ZPO verkannt habe» Wird,wie ira vorliegenden Palle, mit der Klage eine (Eeilforderung als solche geltend gemacht und die V/iderklage wegen Nichtbestehens der ganzen Verpflichtung erhoben, so handelt es sich bei dei* Widerklage um eine Zwischenfeststellungewiäerklage im Sinne von § 280 ZIO (vgl, RG-Z 95, 36, 39). Es hat jedoch außer acht gelassen, daß sich die Statthaftigkeit einer Zwisehenfcststollungc-widerklage ausschließlich nach der genannten Bestimmung beurteilt, die gemäß § 523 ZPO au^h für das Borufungsvci--fahren uneingeschränkt gilt und als Sondervorschrift dem § 529 Abs.4 ZPO vorgeht. Es kommt infolgedessen hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die in § 529 Abs.4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung einer Widerklage im Berufungsrechtszuge gegeben sind, d. h. ob der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit der Widerklage vor folgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Mit seiner Auffassung, daß die im Berufungsrechtszuge erhobene Zvrischcnfeststellungswiderklage der Vorschrift des § 529 Abs.4 nicht unterliegt und demgemäß ohne Zulassung durch das Gericht statthaft ist, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit nachstehenden Kommentaren zur Zivilprozeßordnung: Baumbach/Lauterbach, 29. Nach alledem mußte auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben (§ 564- Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 53 PatG § 286 ZPO § 136 GVG § 565 ZPO
FirmaÄnderungBerufungsgerichtPatentSchlittenBirmaZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: ja
BGHZ:	ja
ZPO §§ 529 Abe. 4, 280
Handstrickapparat
 Die Erhebung einer Zv/ischenfeststellungsv/iderklage in Berufungsrechtszuge bedarf nicht der Zulassung durch das Gericht.
BGH, Urt. v. 27. November 1969 - X ZS 22/67 - OlG Karlsruhe
IG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
,2R_22j§J_	URTEIL	Verkündei	»m
27 o November 1969 Qchv/ Ingen,
J u s ■ t j I a 11 a u p'' t s c ] ■: r e' t
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Artur H
in	pl
 durch den persönlich haftenden
KG, Metallwarenfabrik , gesetzlich vertreten
 Gesellschafter Max
0
Beklagten, Widerklägerin und Revis ionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Profi und Br»
gegen
 den Architekten Heinrich
 KlHHIHI^Bpiatz
 Kläger, Widerbeklagten und Revis ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanv/alt Br»
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Der X» Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 „ November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Schneider, 'irüstedt, Ballhaus und Br. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger entwickelte in den Jahren 1956 und 1957 zusammen mit der Beklagten einen Hand3trickapparat. Der Apparat besteht wie andere Geräte dieser Art aus einem Unterbau und einem Schlitten, auch Schloß genannt. Der* Unterbau, der gegenüber dem Schlitten beträchtlich größer ist und einen höheren Herstellungswert hat, enthält zahlreiche, in einem Bett verschiebbar gelagerte Nadeln (Nadelreihe) und die mit diesen in einer Schwenkbewegung zusammenwirkenden Platinen, welche der Pesthaltung neu gestrickter Maschen dienen. Der Schlitten, welcher auf zwei Gleitschienen des Unterbaues hin und her schiebbar ist und vom Unterbau abgenommen werden kann, regelt mittels besonderer Steuerungsorgane die Bewegungen der
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Nadeln und Platinen» Dies geschieht im wesentlichen dadurch daß heim Überfahren der Nadelreihe mit dem Schlitten die Ansätze, mit denen jede Nadel der Nadelreihe versehen ir>t, in die Nadelführung gelangen und entsprechend dem im Schlitten vorhandenen Nadelweg vor- und zurückgezogen werden, d» h. sich heben und senken.
Die Beklagte stellte absprachegemäß den Handstrickapparat her und brachte ihn unter der Bezeichnung "Tricoss11 auf den Markt, Sie stellte ferner ein "Universal"-Schloß her, das sie zur Verwendung auf dem Unterbau der von der Firma StflHH in den Handel gebrachten nKnittax"-Hand~ Strickapparate vertrieb.
Nach der ursprünglichen Übereinkunft der Parteien vom 17» September 1956 sollte der Kläger für die Überlassung seiner Entwicklungsarbeiten und technischen Ideen dadurch abgefunden werden, daß ihm der Alleinverkauf des Handstrickapparates für die Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde. Am 8. November 1957 trafen die Parteien jedoch eine anderweite Vereinbarung folgenden Inhalts:
"1. Herr	(d.	der	Kläger)	erhält für die
 beim Handstrickapparat Sricoss eingebrachten Deistungen eine Vergütung von DM 6,— per Stück der verkauften Geräte. Maßgebend für Abrechnungen dieser Vergütung sind die Geschäftsbücher der Firma Artur HiHB KG,	(d. i. die Beklagte).
2.	Die Firma Artur	verpflichtet sich, den
 gemeinsam entwickelten Handstrickapparat Tricoss in möglichst hohen Stückzahlen herzustellen. Es bleibt Sache der Firma Artur	den	Vertrieb
 entweder selbst oder durch andere vorzunehmen»
3.	Herr S0H|verpflichtet sich, nach wie vor an
 der Verbesserung und V/eiterentv/icklun^des l’ricoss mitzuarbeiten. Sämtliche von Herrn	herausge-
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brachten Neuentwicklungen müssen vor Verkauf oder Abgabe an andere Firmen der Firma Artur HHHB KG angeboten werden»
4.	Herrn SflHH ist es nicht gestattet, für die Hauer dieses Vertrages Konkurrenzgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung, weder unmittelbar noch mittelbar vorzunehmen, noch sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Ohne Genehmigung der Firma Artur HflHi kann Herr SflH| nicht einen Handstrickapparat oder ein Handstrickapparate-Schloß während der Vertragsdauer unmittelbar oder mittelbar hersteilen lassen.
5.	Nachbaurechte können nur nach vorheriger Absprache zwischen den Parteien abgegeben werden.
6.	Vorstehende Vereinbarunsyvird durchweinen von
 Herrn Rechtsanwalt	zu	er-
stellenden Vertrag ersetzt, der möglichst noch
 in diesem Monat zu dem Abschluß gebracht werden soll.
7.	Alle bisherigen Absprachen und Vereinbarungen in dieser Angelegenheit werden durch den Abschluß dieser beiden Verträge hinfällig.
8.	Vorbehalt
 Sollte eine Herstellung oder der Vertrieb des gemeinsam entwickelten Handotrickapparates iCricons durch Patentstreitigkeiten eingestellt werden müssen, verlieren die getroffenen Vereinbai’ungen beider Verträge ihre Gültigkeit»
9.	o.... (betrifft Gerichtsstand)„11
Der in Ziff» 6 der Vereinbarung vorgesehene weitere Vertrag kam zwischen den Parteien nicht zustande.
Der Vorbehalt in Ziff. 8 geht darauf zurück, daß die Firma St^JHB^i^ Schreiben vom 2. und 3- September 1957 unter Bezugnahme auf ihre sieben den Schlitten (dos Schloß) von Handstrickapparaten betreffende Schutzrechte und unter Hinweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Beklagte verwarnt und aufgefordert hatte, die Fertigung des "Trieos3"-Gerätes einschließlich des
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"Universal"-Schlittens einzustellen. Die anschließenden Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Birma S1 m führten am 13. Behruar 1958 zu nachstehender Vereinbarung:
"Um den Vorwurf der Birma StB^Hi gegen die Birma Hü KG auf Verletzung mehrerer Schutzrechte und auf unlauteren YJettbewerb in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Handstrickapparaten zu bereinigen, einigen sich die Parteien wie folgt:
1.	Birma	erkennt	die geltend gemachten
 Schutzrechte der Birma Stj|BHB sm unter Offen-haltung der Brage, ob das sog. IntarsienEchloß, so wie es abgebildet und beschrieben ist im Handbuch "Strickerei in Industrie und Handwerk"
1951 von Weigkricht, Verlag Dipl.-Ing. Rudolf Bohmann, Industrie- und Bachverlag Heidelberg, vom Grund-Patent Nr. 881 984 abhängig ist.
2.	Birma HBIB wird künftig die Konstruktion der Schlitten ihres Apparates wesentlich ändern und so herrichter^daß die Schlitten auf den Apparat der Birma StBHHi und ihrer Lizenznehmer nicht aufgesetzt werden können.
3.	Birma HflBB wird nur vollständige Geräte und nicht den Schlitten als Einzelteil in den Handel bringen.
4.	Birma HÜlBkann etwa 1500 Apparate der bisherigen Art his 15. September 1958 in eigener Regie komplett in den Handel bringen, aber nicht nach England oder Brankreich unmittelbar oder mittelbar exportieren» Nach Abschluß der Verkaufsaktion der etwa 1500 Geräte wird Herr Fatent-Ing. PflHBi der Birma St^flHB eine Bescheinigung zuleiten, aus der die genaue Stückzahl ersichtlich ist.
5» Die Birma StflHB verzichtet auf Schadenersatz»
6.	Die Birma H^mverpflichtet sich, für jeden Ball der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen eine Konventionalstrafe von DH 1.000,— zu zahlen.
7.	Zu^Erstattung der harer^luslagen zahlt die Birma HBH an die Birma StBB einen Betrag von
DH 10.000, — »"
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In Ausführung dieses Vergleichs brachte die Beklagte ihren "Tricoso,,-Handstriclcapparat mit einem abgeänderten Schlitten (Schloß) heraus» Sie weigerte sich» hierfür dem Kläger eine Vergütung nach Ziff. 1 der Vereinbarung vom 8» November 1957 zu gewähren.
In einem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Rechnungslegung obsiegte der Kläger (vgl. Urteile des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli I960 - 7 0 108/59 - und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31c Juli 1962 - 6 U 30/60 -)»
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der sich aus der Rechnungslegung für die Zeit von August 1958 bis einschließlich August 1959 ergebenden Summe von DM 14.604-,— (2.434 Stück verkaufter Geräte je DM 6,—) nebst 9 $ Zinsen aus DM 7.440,— seit dem 1. Januar 1959 und aus DM 7.164,— seit dem 1. Januar I960.
Die Beklagte wendet in erster Linie ein, die Verwarnung der Birma StflHI^Bhabe sie zu einer Neuentwicklung und Neukonstruktion des "Sricoss"-Schlosses mit einem Kostenaufwand von etwaDM 100.000,— gezwungen, so daß ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nach den Vorbehalt in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 8. November 1957 entfallen sei. Hifsv/eise macht die Beklagte geltend, in jedem Falle sei wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung der StUckgeblihr geboten.
Der Kläger bringt demgegenüber vor: Die Beklagte habe an dem "Fricoss"-Schloß unter Beibehaltung seiner Grundidee Änderungen vorgenommen, die über den durch die Verwarnung gebotenen Umfang weit hinausgingen. Die wegen der Verwarnung wirklich notwendig gewordenen Änderungen
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seien in technischer und kostenmäßiger Hinsicht unbedeutend. Die Maßnahmen der Beklagten könnten sich infolgedessen auf seinen vertraglichen Vergütungsanspruch nicht auswirken.
Das Landgericht hat dem Hauptanspruch des Klägers in vollem Umfange und seinem Zinsanspruch in Höhe von 4 $> unter Abweisung der we it ergehenden Forderung entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Es hat ferner die von der Beklagten während des Berufungsrechtszugcs ohne Einv/illigung des Klägers erhobene Widerklage auf Feststellung 5 daß dem Kläger aus der Vereinbarung vom 8. November 1957 keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte mehr zustunden, als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat jedoch dem Kläger auf seine Anschlußberufung Zinsen in der verlangten Höhe von 9 $ suerkannt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung und das Begehren der Widerklage weiter. Der Klager bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat in vollem Umfange Erfolg. Y/eder die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Klage noch die zur Widerklage hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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A.
Io Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zur Rech-nungslegung keine Rechtskraftwirkung für den auf Grund der Rechnungslegung erhobenen Zahlungsanspruch hat,
 Piese Annahme entspricht den von der Rechtsprechung zu § 322 ZPO aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1969? 880 mit weiteren Bundstellen). Pie Darlegungen der Revisionserwiderung geben keine Veranlassung, hiervon ab-zuv/e ichen.
II.	Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungagericht den vom Kläger verfolgten und ihm auch zuerkannten Anspruch auf Zahlung von DM 14.604,— als Erfüllungsanspruch aus Ziff. 1 des zwischen den Parteien am 8. November... -1957 zustande gekommenen Über*lassungsverträges und nicht etwa, wie die Revision meint, als Schadensersatz-anspruch wegen positiver Verletzung dieses Vertrages gewertet. Pies geht eindeutig aus dem im angefochtenen Urteil (S. 6) gegebenen, von der Revision zu Unrecht als "dunkel" bezeichneten Hinweis hervor, daß auch für dos sog. neue -Schloß (Schlitten) die Zahlungspflicht aus Ziff. 1 und der Vorbehalt aus Ziff. 8 der Vereinbarung vom 8. November 1957 "gegenständlich" seien und daß diese Auffassung im Einklang mit der in Ziff. 3 der Vereinbarung getroffenen Abrede der Weiterentwicklung des "Iricoss" stehe. Pamit will das Berufungsgericht, wie auch seine zusammenfassende Feststellung (BU S. 11), daß die Beklagte Lizenz gemäß Ziff. 1 der Vereinbarung zu zahlen habe,zeigt, erkennbar zunächst sagen, daß die Beklagte trotz der von ihr am "Pricoss"-Handstrickapparat,
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do h. an dessen Schlitten, nachträglich angebrachten Änderungen grundsätzlich verpflichtet bleibt, dem Kläger die versprochene Stiickgeblihr von DM 6,— für jedes verkaufte ßerät zu entrichten» Bei dieser Sachlage stoßen die Ausführungen ins leere, mit welchen die Revision dem Berufungsgericht die Verletzung der §§ 139, 286 und 551 Nr. 7 ZPO zur Last legt und ihm unterstellt, die Klagehauptforderung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gewürdigt und hierbei die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs verkannt zu haben,
III.	1. In seinen weiteren Erörterungen nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß der vertragliche Erfüllungsanspruch des Klägers dann entfiele, wenn der Voi’behalt gemäß Ziff, 8 der Vereinbarung vom 8. November 1957 ein-greifen wurde. Das Berufungsgericht erachtet jedoch die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht fiir erfüllt. Zur Begründung seiner Auffassung stellt es einleitend allgemein fest (BTJ S. 6), daß der Vorbehalt nach dem Y/illen der Vertragschließenden dann zu dem Zuge kommen solle, wenn Patentstreitigkeiten eine wesentliche Änderung des Handstrickapparates (gemeint ist erkennbai': eine wesentliche Änderung in technischer und kostenmäßiger Hinsicht) unerläßlich machten. Im Streitfall habe die Firma so legt das angefochtene Urteil dar, patentrechtlich lediglich den Schloßteil des Apparates, nicht aber dessen Unterbau angegriffen. Es sei unstreitig, daß das Schloß lediglich ein Drittel bis ein Viertel des Wertes des gesamten Strickapparates ausmache» Entscheidend komme es mithin darauf an, ob infolge der Verwarnung der Firma StUHB eine wesentliche Änderung - die Beklagte spreche von einer Neukonstruktion - des Schlosses erforderlich gewesen sei.
An anderer Stelle (S. 7) führt das Berufungsgericht hierzu ferner aus: Die unstreitigen Tatsachen, daß der Unterbau des "Tricoss" ohne Beanstandung geblieben sei und daß der Wert des Unterbaues zwei Drittel bis drei Viertel des ganzen Apparates ausmache, sei mit von Bedeutung für die zu entscheidende Drage, ob infolge der Verwarnung der Firma St^B^B eine wesentliche Änderung des gemeinsam entwickelten Handstriclcapparates "Trieoss" erforderlich gewesen sei.
Die Revision, welche in diesem Zusammenhang unter näherer Begründung die Verletzung der §§ 157 BGB, 286,
551 Nr. 7 ZPO rügt, hält den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für verfehlt, weil es offensichtlich dem Wertverhältnis der beiden Hauptteile des Handstrickapparatcs Bedeutung beimesse., , während der Vorbehalt nach Ziff. 8 lediglich im Hinblick auf die ausschließlich den Schlitten betreffenden Beanstandungen der Firma St^^B in den Vertrag der Parteien vom 8. November 1957 aufgenommen worden sei. Der Vorwurf der Revision ist indessen unberechtigt, Die oben wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts mögen bei einer Betrachtung für sich allein zv/ar mißverständlich sein. Wenn man sie aber im Zusammenhang mit den zusätzlichen Erörterungen sieht, so hat das Berufungsgericht in Wirklichkeit entscheidend nur auf die Änderung des Schlittens abgestellt. So hält das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Untersuchungen, auf die im einzelnen noch zurückzukoramen sein wird, fest, daß die St^B SB'sche Verwarnung eine wesentliche Änderung des "Tricoss"-Schlosses nicht erforderlich gemacht habe (vgl. BU S. 11). Wenn die Binge aber derart liegen, dann kann erst recht nicht davon gesprochen werden - so sind
 die zusätzlichen Überlegungen des Berufungsgerichts zv/.-ang-los zu verstehen - , daß eine ins Gewicht fallende Änderung des gesamten Strickapparates in technischer und kostenmäßiger Hinsicht notwendig gewesen sei»
2. Als Maßstab für die Beurteilung der Frage, welche der von der Beklagten vorgenommenen Änderungen am "Tricoss'-~Schloß im Hinblick auf die Verwarnung der Firma StHHHl erforderlich gewesen sind, betrachtet das Berufungsgericht (BU S. 6) die Wertung, die von einer auf dem Spezialgebiet der Handstickapparate, etwa in der Person des Klägers und des damaligen Betriebsleiters der Beklagten, des Zeugen ScflflB, bewanderten und von Patentanwälten beratenen Partei erwartet werden kann» Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht zu nachstehenden Feststellungen:
a)	Aufgrund der Verwarnung durch die Firma StHH0 habe die Beklagte wegen des Gebrauchsmusters Nr» 1 691 170, des Patents Hr. 937 4-88 und der Auslegeschrift Hr. 1 006 573 die Ablenkfeder (auch Nadelabweioer genannt) und wegen des Gebrauchsmusters Nr. 1 719 076 einen Schwenkhebel an der ursprünglichen Ausführungsform des "Sricoss"-Schlosses ändern müssen. Die von der Beklagten vorgenornme-nc Ersetzung der Ablenkfeder durch eine dem Stand der Technik entsprechende Blattfeder - bzw« wie es an anderer Stelle (S. 11) des angefochtenen Urteils heißt: durch ein Ablenkblech - und der ersatzloee Wegfall des Schwenkhebels habe nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine wesentliche Änderung des Tricoss-Schlosses (in dem oben angegebenen Sinne) nicht notwendig gemacht (BU S, 9 f).
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b)	Das den Gegenstand des Gebrauchsmusters
 Nr. 1 702 444 der Firma StfHH bildende Kurvenstück zur Betätigung der Abschlagplatinen habe die Beklagte unverändert und unbeanstandet auch in das sog. neue Schloß eingebaut (BU S. 10).
c)	Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, mit Rücksicht auf das der Firma StflBMHzustehende, aufgrund des (Ersten) Überloitungsgesetzes erteilte Patent Nr. 881 984 betreffend ein Strickverfahren mit einem IntarsienBchloß eine Änderung des "Tricoss Schlittens vorzunehmen. Die ihr bekannte Schützrechtslage hätte vielmehr erfordert, das gering zu wertende, weil kaum zu erwartende Risiko einer prozessualen Auseinandersetzung auf sich zu nehmen. Auch das Kostenrisiko hätte gemäß § 53 PatG der wirtschaftlichen Lage des Betriebs angepaßt werden können (Bü S. 9). Diese Ansicht begründet das Berufungsgericht (BU S. 8 f) im einzelnen wie folgt: Die Beklagte habe das Schutzrecht bereits seit dem Jahre 1956 gekannt und auch gewußt, daß das im Hauptanspruch dieses Patents beschriebene Intarsienschloß schon dem Oberbegriff nach nicht mit dem doppelt wirkenden "Tricoss''-Schloß übereinstimme. Der Kläger selbst habe der Beklagten in dem genannten Jahr die Unterlagen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des nach dem in Rede stehenden Patent gebauten "Knittax"-Schlosses Übergeben und seine Zweifel an dessen Schutzfähigkeit zu dem Ausdruck gebracht (vgl. hierzu die Schreiben vom 21. Juni 1956,vom 2. Juli 1956, vom 6. Juli 1956, vom 9. Juli 1956 und vom 11. Dezember 1956). Nach der Verwarnung habe die Beklagte die Stellungnahme des Textilingenieurs R. pflHH eingeholt, der im Schreiben vom IO. September 1957 mit Begründung zu dem Ergebnis gekora-
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men sei, daß das Intarsienschloß der Firma Stj nicht schutzfähig sei, weil die im Hauptanspruch und in den Uhteransprüchen 3 hi3 6 vorgeschlagenen Maßnahmen jedem Fachmann längst bekannt seien,. Diese Begutachtung enthalte im übrigen den Hinweis auf das in dexa im Jahre 1951 erschienenen Lehrbuch "Strickerei in Industrie und Handwerk" von Prof. Weigkricht beschriebene, als identisch und längst bekannt bezeichnete Intarsienschloß. In der Stellungnahme sei außerdem zu dem Beleg des Standes der Technik auf das im Jahre 1943 erschienene Handbuch "Technologie der Flachatrickerei" von Hans Fischer, Ausgabe A hingewiesen worden. Die Beklagte habe nach der Verwarnung Patentanwalt (richtig: Patentingenieur) PflHHH mit der Y/ahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Im Schreiben vom 16. September 1957 habe der Kläger der Beklagten mitgeteilt, daß er aufgrund einer Besprechung des Herrn Sc^B|mit Patentanwalt (Patentingenieur) PflHM* aT1 der er teilgenommen habe, zu der Überzeugung gekommen sei, daß für die Firma StfH ■§ nichts bleibe, worin sie eine Chance sehen könne.
Der Patentanwalt der Beklagten (richtig: PatentIngenieur ifHB habe sodann mit Schreiben vom 26. September 1957 dem Beauftragten der Firma Stfm| die Patentlage eingehend dargelegt und seine Meinung dahin zusammengefaßt, daß die Entwicklung der Strickmaschinen in den letzten 100 Jahren in dem Patent Nr. 881 984 "ein comeback feiere". Diese ausführliche Stellungnahme, auf welche Bezug genommen werde, sei durch die Schreiben vom 22. Oktober 1957 und vom 10. Januar 1958 ergänzt worden. Im zuletzt genannten Schreiben habe der Patentanwalt der Beklagten (richtig: Patentingenieur PÜ^) unter Bezugnahme auf die Fachliteratur darauf hingewiesen, daß er in dem bekannten Einlegeschloß zur Herstellung von Intarsiennuntern
 eine glatte Vorwegnahme "der Ihrer Mandantin patentierten Schloßkon3truktion" sehe» Dem an die Beklagte gerichteten Schreiben ihres Patentanwalts (richtig: des Patentingenieurs PMHB) vom 14o Februar 1958 (dort S. 5) sei zu entnehmen, daß selbst die Beauftragten der Firma StBlIHBbei lGr Besprechung, die zu der Vereinbarung vom 13» Februar 1958 geführt habe, hätten zugeben müssen, daß es fraglich sei;, ob das "Tricoss"-Schloß das Patent Nr. 881 984 in Haupt- und Unteransprüchen verletze.
d)	Eine Verletzung des Patents Nr. 943 60S habe die Beklagte nicht anerkannt. Die Firma hiergegen (bei den Verhandlungen am 13. Februar 1958) keine wesentlichen Einwendungen erhoben, wie das Schreiben	vom	14»	Februar	1958	ergebe. Eine Änderung
 der Abdeckung der Spiralkurve zu dem Verstellen des die IToschon-größe beeinflussenden Schloßteiles sei daher nicht geboten gewesen.
3. Wie die Revision mit Recht rügt, genügen die vorstehend unter Buchst, c und d wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um seine sich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkende Folgerung zu rechtfertigen, die Beklagte sei wegen der Patente Nr. 881 984 und Nr. 943 608 der Firma StflH^B nicht gehalten gev/esen, das Schloß an der ursprünglichen Aus-führungsforra des "TricossM~Handstrickapparates zu ändern. Die Frage, ob und welche Änderungen im Hinblick auf die beiden Patente erforderlich waren, ist vielmehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, wie sie in den zu Beginn des vorausgehenden Abschnitts 2 mitgeteiltcn Darlegungen zu dem Ausdruck kommt, nicht ausschließlich nach subjektiven Maßstäben, sondern in erster Linie nach der
 objektiven Schutzrechtslago unter Berücksichtigung einer für die Beklagte zu demutbaren Risikogrenze zu beurteilen. Das Berufungsgericht hätte daher den Schutzu demfang der beiden Patente selbständig bestimmen und prüfen müssen, ob und inwieweit dieser Schutzu demfang die Beklagte zu Änderungen der früheren Konstruktionsort zwang und ob diesen Änderungen für sich allein oder gegebenenfalls im Zusammenhalt mit den Änderungen, welche das Berufungsgericht im Hinblick auf die im einzelnen bezoichncten Schutzrechto der Birma St^m^ als unumgänglich angesehen hat (vgl. vorstehend unter 2 a), eine wesentliche Bedeutung im technischen und kostenmäßigen Sinne zukam. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es über die Klage entscheidet, mit der bisherigen Begründung nicht gehalten werden.
Eine Prüfung hinsichtlich des Patents Hr. 881 984 wäre allerdings dann entbehrlich, wenn die im Berufungsurteil unerörtert gebliebene Mitteilung im Schreiben des Patentingenieurs P^^^^Bvom 14. Februar 1958 (vgl. dort
 S.	4 ff) zuträfe, daß die Birma	anläßlich der
 Verhandlungen mit der Beklagten außerhalb der schriftlichen Vereinbarung vom 13. Februar 1958 durch mündliche Erklärung verbindlich zugesichert habe, aufgrund des in Rede stehenden Patents keine Einwendungen gegen das 1!Tj?icoss"-Schloß mehr zu erheben, sofern die übrigen Schutzrechte respektiert würden (vgl. aaO S. 5 und S. 7)-Dabei stellt sich die weitere Frage, ob sich die mündliche Zusage der Firma StflHH auch auf das Patent Nr. 945 608 erstreckt, das ein Zusatzpatent zu dem Patent Nr. 881 984 ist. Bejahendenfalls könnte auch insoweit von einer Prüfung der Patentrechtslage abgesehen werden.
Zur Klärung der Frage, ob das Schreiben des Patentingenieurs pflBBvom 14. Februar 1958 die mündliche Zu-
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Sicherung der Firma St^HI richtig wiedergibt und ob sie sich nicht nur auf das Hauptpatent Nr. 881 984, sondern auch auf das Zusatzpatent Nr. 943 608 bezieht, sind ebenso wie für die Bestimmung des Schutzurofangs der beiden Patente und für die Beantwortung der Präge, ob die frühere Bauart des "Tricoss"-Handstrickapparates die Schutzrechte verletzt hat, noch eine Seihe tatsächlicher Feststellungen erforderlich, die, soweit sie technischer Art sind, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu treffen sind. Da solche Feststellungen dem Revisionsgei’icht verwehrt sind, kann der erkennende Sqnat eine abschließende Entscheidung über die Klagean-sprüche nicht fällen.
Sollte die Prüfung der Schutzrechtslage unumgänglich sein und sollte das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangen, daß Änderungen an dem "Tricoss"-Schloß im Hinblick auf die beiden genannten Patente nicht erforderlich waren, so wird noch zu erwägen sein, ob ein verständiger Hersteller von Handstrickapparaten naeh gehöriger Überlegung hätte annehmen müssen, daß er sich ohne unzu demutbares Risiko dem Verlangen der Firma StflHH nicht entziehen könnev vregen dieser Patente die eine oder andere Änderung an dem beanstandeten Geräteteil vorzuneh-men. Auch in diesem Palle könnte der Vorbehalt nach Ziff. 8 der Vereinbarung vom 8. November 1957 ausgelösi werden.
B.
Das Berufungsgericht hat die erst im zweiten Rechts zuge erhobene Widerklage, mit welcher die Beklagte bei sinngemäßer Auslegung ihres Antrages die Feststellung
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erstrebt, daß dem Kläger auch die Zahlungsansprüche, deren er sich Uber den Klageanspruch hinaus aufgrund von Ziff. 1 des Vertrages vom 8. November 1957 berühme, nicht zustünden, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung fuhrt das angexochtene Urteil unter Bezugnahme auf den § 529 Abs, 4 ZPO aus, daß die Einwilligung des Klägers fehle, die Zulassung der Widerklage auch nicht sachdienlich sei, weil sie ihre prozeßökonomieche Punktion, weiteren Prozessen vorzubougen, nicht erfüllen könne; der Kläger habe nämlich bereits vor Erhebung dex* V/iderklage in einem anderen - vorläufig ausgesetzten - Rechtssti'cit die Beklagte erneut auf Zahlung eines Teilbetrages von DM 15»000,— in Anspruch genommen. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den § 286 ZPO die Ankündigung noch zusätzlicher Forderungen durch den Kläger übersehen und den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit im Sinne dos § 529 Abs. 4 ZPO verkannt habe»
Die Revision ist auch insoweit jedenfalls im Ergebnis begründet. Wird,wie ira vorliegenden Palle, mit der Klage eine (Eeilforderung als solche geltend gemacht und die V/iderklage wegen Nichtbestehens der ganzen Verpflichtung erhoben, so handelt es sich bei dei* Widerklage um eine Zwischenfeststellungewiäerklage im Sinne von § 280 ZIO (vgl, RG-Z 95, 36, 39). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es hat jedoch außer acht gelassen, daß sich die Statthaftigkeit einer Zwisehenfcststollungc-widerklage ausschließlich nach der genannten Bestimmung beurteilt, die gemäß § 523 ZPO au^h für das Borufungsvci--fahren uneingeschränkt gilt und als Sondervorschrift dem § 529 Abs. 4 ZPO vorgeht. Die Erhebung einer Zwischenfcst-stellungswiderklage bedarf hiernach im Berui'ungsrechtszugc
- ebenso v/ie im ersten Rechtszuge - nicht der Zulassung durch das Gericht. Es kommt infolgedessen hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die in § 529 Abs. 4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung einer Widerklage im Berufungsrechtszuge gegeben sind, d. h. ob der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit der Widerklage vor folgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
Die verfahrensrechtliche Sonderstellung der Zwi-schenfeststellungsv/iderklago wird durch die Erwägung gerechtfertigt, daß eine derartige Widerklage sich zwangsläufig auf dasselbe Rechtsverhältnis stützt wie die Klage Dies braucht bei einer sonstigen Widerklage nicht der Pall zu sein. Der gebotene rechtliche Zusammenhang des mit der Widerklage verfolgten Gegenanspruchs mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Vorteidigungsmitteln (§ 33 Abs. 1 ZPO) kann vielmehr z. B. auch dann bestehen, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, sofern diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrs-anschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Debensverhältnis, erscheinen (vgl. DM § 302 ZPO Wr. 1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Widerklage macht es mitunter notwendig, den Rechtsstreit zu demindest teilweise auf eine völlig neue Grundlage zu stellen. Dadurch können schutzwürdige Interessen des Gegners verletzt werden, wenn die Y/iderklage erst im Berufungsrechtszuge erhoben wird. Dies zu verhindern, ist der Zweck des § 529 Abs. 4 ZPO. Pur den Schutzgedanken der Vorschrift ist jedoch bei der Zwischenfeststellungswiderklage aus dem oben angegebenen Grunde kein Raum.
Mit seiner Auffassung, daß die im Berufungsrechtszuge erhobene Zvrischcnfeststellungswiderklage der Vorschrift des § 529 Abs. 4 nicht unterliegt und demgemäß ohne Zulassung durch das Gericht statthaft ist, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit nachstehenden Kommentaren zur Zivilprozeßordnung: Baumbach/Lauterbach, 29. Aufl., § 280 Anm. 1 B; Stein/Jonas/Schönke/Pohlo,
19. Aufl., § 280 Anm. II 4, § 529 Anm. IV; Wieczorek, Großkommontar, 1957/1959 sowie Handausgabe, 2. Aufl., beide jeweils zu § 280 Anm. A II a und b, § 529 Anm. B II b 1.
Die gegenteilige Ansicht, daß auch auf die Zwischen-feststellungswiderklage § 529 Abs. 4 ZPO anwendbar sei, wird im maßgebenden Schrifttum, sov/eit ersichtlich, nur von Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts,
9. Aufl., § 92 III 2 b 3, S. 454 f verti’eten, der hierfür allerdings keine Begründung gibt.
In den Urteilen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1952 in LM § 529 ZPO Nr. 1 und des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Juni 1958 in AP § 529 ZPO Nr. 1 ist zwar bei entsprechendem Sachverhalt § 529 Abs. 4 ZPO angewandt worden. Beide Entnchoi-dungen haben sich jedoch zu den rechtlichen Besonderheiten der Zwiachenfeststellungswiderklage im Sinne des § 280 ZIG nicht geäußert. Die Anrufung des Großen Senats: für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs nach § 136 Abs. 1 GVG und gegebenenfalls des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nach § 2 RsprEinhG war daher nicht geboten.
Nach alledem mußte auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben (§ 564- Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhüngt.
Spreng	Schneider	l’rustedt
 Ballhaus
Bruchhausen