Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens, und die Richter Dr. Lemke und Asendorf beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 22/08 vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 20 U 1697/03 vom 10.01.2008; LG Dresden - Az. 1 O 4657/02 vom 22.08.2003; Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens, und die Richter Dr. Lemke und Asendorf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Melullis Lemke Scharen Asendorf Mühlens