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BGH · X ZR 21/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 21/93

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-gewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagte schuldhaft ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reparatur verletzt und dadurch den Brandschaden am Personenkraftwagen verursacht habe. Nach Meinung des Sachverständigen NW lasse sich die Ursache der Undichtigkeit der Kraftstoffleitung nicht mehr feststellen. Soweit der gerichtliche Sachverständige SHBHIW meine, ein Defekt an einem der beiden Druckschläuche habe bei einer Endkontrolle auffallen müssen, die Undichtigkeit hätte man durch austretenden Kraftstoff bei laufendem Motor bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen müssen, ebenso, daß Leitungen etwa verwunden (verdreht) montiert seien und möglicherweise hätten schleifen können, dies aber bei einer Probefahrt von 20 km habe nicht zwingend festgestellt werden müssen, erscheine diese Auffassung allerdings nicht geeignet, die - nach den objektiven Befunden feststehende - Brandursache, Entzündung von ausgetretenem Benzin, zu widerlegen. Die Ursache für eine solche Undichtigkeit könne indessen auch schon vor den Arbeiten der Beklagten gesetzt worden sein, nämlich als Folge des schweren Auffahrunfalles. Wenn als Folge dieses Auffahrunfalles der ursprüngliche Kraftstofftank beschädigt gewesen sei oder die Beklagte seine Auswechslung vorsorglich für geboten gehalten habe, stelle sich die Frage, warum die Unfalleinwirkung exakt an der vorderen Tankwand beendet gewesen sein sollte und nicht auch die zu dem Motor führenden KraftStoffleitungen noch hätten beeinträchtigt worden sein können. Im Hinblick auf diese Überlegung erscheine die Aussage der Zeugen DflHi und bei der Unfallreparatur habe man exakt am vorderen Ende des Tanks aufgehört und die zu dem Motor hinführenden Leitungen Sei aber tatsächlich die Ursache für eine Undichtigkeit einer Kraftstoff-Druckleitung schon durch den vorangegangenen Auffahrunfall gesetzt worden, habe die Beklagte für die nicht ausreichende Überprüfung des Zustandes der Kraftstoffleitungen ebenfalls einzustehen. 2. Den der Klägerin zuerkannten Betrag berechnete das Berufungsgericht entsprechend der geleisteten Kaskoentschädigung von insgesamt 112.244,81 DM, vermindert um die Mehrwertsteuer aus dem Betrag des Restwerts für den zerstörten Personenkraftwagen (10.000,— DM minus 8.771,93 DM = 1.228,07 DM), sonach auf 111.016,74 DM. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wird durch seine auf die Beweisaufnahme des Landgerichts gestützten Feststellungen nicht getragen. Abs.- letztlich auf die Annahme eines typischen Geschehensablaufs zwischen den Reparaturarbeiten in der Werkstatt der Beklagten und dem Brand am Personenkraftwagen hinaus. Wenn das Berufungsgericht aber eine von der Beklagten zu vertretende mangelhafte Reparatur aufgrund des Ergebnisses Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht nicht ohne erneute Einvernahme der Zeugen Dflü und wflHHP deren Glaubwürdigkeit anders als das Landgericht würdigen durfte (§ 398 Abs, 1 ZPO; s. Eine solche Beurteilung, die nicht auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen beruht, verletzt das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufaufnähme, weil sie hier auch keine Stütze in gleichgerichteten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters findet. Es hat die Bekundungen beider Zeugen als glaubhaft bezeichnet, daß bei der Reparatur lediglich der Tank, nicht aber die beiden Kraftstoff-Filter ausgebaut worden seien. Es hat ihre Aussage, daß die Schläuche der innerhalb des Tanks befindlichen Benzinpumpe nicht richtig angeschlossen gewesen seien, als glaubhaft behandelt und daraus geschlossen, daß dieser Umstand nichts für die hinter dem Tank befindlichen Kraftstoff-Filter besage. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Zeugen DflflB und WflM offensichtlich nicht als glaubwürdig angesehen; denn es hat die von ihnen bekundete, besonders sorgfältige Überprüfung des Fahrzeuges am 9. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Feststellungen des Sachverständigen SflHHHi. Dieser hatte die Auffassung vertreten, ein Defekt an einem der beiden Druckschläuche hätte bei einer Endkontrolle auffallen müssen, die Undichtigkeit hätte man durch austretenden Kraftstoff bei laufendem Motor bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen müssen, ebenso, daß Leitungen etwa verwunden (verdreht) montiert seien und möglicherweise schleifen. Das Berufungsgericht sieht sonach die Bekundungen der Zeugen DflHM und wflHHi bezüglich einer besonders sorgfältigen Überprüfung des Fahrzeuges als nicht glaubhaft an; denn sonst hätte nach der Beurteilung des Sachverständigen SflHIHA gerade die Undichtigkeit bzw. Auch an anderer Stelle sieht das Berufungsgericht entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung die Zeugen DMIMI und WW nicht als glaubwürdig an. Aussage, bei der Unfallreparatur habe man exakt am vorderen Ende des Tanks aufgehört und die zu dem Motor hinführenden Leitungen nicht ausgewechselt, für "nicht überzeugend". 2. Sollte das Berufungsgericht nach Anhörung der Zeugen DflHB und wSm aufgrund der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangen, daß die Beklagte für den Brandschaden am Personenkraftwagen der Versicherungsnehmerin der Klägerin einstehen müsse, stellt sich die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, in welcher Höhe eine Forderung auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Das Berufungsgericht ist demgegenüber bei seiner Schadensberechnung von dem Neupreis des Fahrzeugs ausgegangen und hat nicht berücksichtigt, daß dieses zur Zeit des Brandschadens bereits einen Auffahrunfall erlitten hatte und rd.

Zitierte Normen: § 67 WG § 635 BGB § 398 ZPO
UndichtigkeitAuffassungBerufungsgerichtSachverständigeZeugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 21/93
URTEIL
Verkündet am:
1. Februar 1994 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Autohaus tfOHi GmbH, schäftsführer Johannes
 gesetzlich vertreten durch ihren Ge-SflBDstraße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Hpm Schweizerische FWHmHHHmp~Gesellschaft, Direktion für Deutschland, gesetzlich vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Honorarkonsul Dr. Wolfgang KW, BttHi Straße Fl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. v. flBHIHK
und
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 20. Januar 1993 verkündete und durch Beschluß vom 8. Februar 1993 berichtigte Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
I.	Die Klägerin war die Kaskoversicherung eines Personenkraftwagens der Firma Adolf MflB	GmbH
&	Co. KG, der am 10. November 1988 auf der Autobahn in der Nähe von KfflHHD in Brand geriet. Die Klägerin regulierte den Kaskoschaden und nimmt nunmehr die Beklagte, eine Auto-reparaturwerkstätte, aufgrund des nach § 67 WG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch.
Die beklagte Reparaturwerkstätte war von der Versicherungsnehmerin der Klägerin Anfang Oktober 1988 beauftragt worden, den Personenkraftwagen, der einen Auffahrunfall erlitten hatte, zu reparieren. Sie führte die Reparaturarbeiten aus und übergab den Personenkraftwagen am 9. November 1988.
Die Klägerin hält die Beklagte für schadensersatzpflichtig, weil sie die Reparatur schuldhaft fehlerhaft ausgeführt habe.
II.	Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-gewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagte schuldhaft ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reparatur verletzt und dadurch den Brandschaden am Personenkraftwagen verursacht habe. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 111.016,74 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hält für bewiesen, daß der Brand des Wagens auf unsachgemäße Reparaturarbeiten der Beklagten zurückzuführen sei.
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Die Beklagte begehrt mit der Revision, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Berufung der Klägerin ge -gen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.	Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
1. Es könne dahinstehen, ob sich die Haftung der Beklag ten wegen eines Mangelfolgeschadens unmittelbar aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung ergebe. Die für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB geltende kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB sei für die Klageforderung ohne Bedeutung, weil die Beklagte gemäß Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31. Dezember 1989 verzichtet habe und der Mahnbescheid der Klägerin rechtzeitig am 29. November 1989 eingereicht worden sei.
Nach Auffassung des vorprozessual hinzugezogenen Sachverständigen Mi deuteten alle Fakten darauf hin, daß ein Defekt an einer unter Druck stehenden Kraftstoffleitung als Brandursache anzusehen sei. Auch nach Meinung des gerichtli-
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chen Sachverständigen	sprächen das Schadensbild
 und die Feststellungen des Sachverständigen Neu für eine Undichtigkeit einer Kraftstoff-Druckleitung.
Nach Meinung des Sachverständigen NW lasse sich die Ursache der Undichtigkeit der Kraftstoffleitung nicht mehr feststellen. Der Sachverständige SflHHIB habe ebenfalls nicht mehr festzustellen vermocht, worauf die Undichtigkeit zurückzuführen sei. Dazu könne es infolge durchgeführter De-und Montage der Druckschläuche gekommen sein, z.B. dadurch, daß der Druckschlauch verwunden montiert worden und dann nach Vibrationen und Wankwinkeln undicht geworden sei.
Soweit der gerichtliche Sachverständige SHBHIW meine, ein Defekt an einem der beiden Druckschläuche habe bei einer Endkontrolle auffallen müssen, die Undichtigkeit hätte man durch austretenden Kraftstoff bei laufendem Motor bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen müssen, ebenso, daß Leitungen etwa verwunden (verdreht) montiert seien und möglicherweise hätten schleifen können, dies aber bei einer Probefahrt von 20 km habe nicht zwingend festgestellt werden müssen, erscheine diese Auffassung allerdings nicht geeignet, die - nach den objektiven Befunden feststehende - Brandursache, Entzündung von ausgetretenem Benzin, zu widerlegen.
Auch wenn die Zeugen DflHKund WflW von einer besonders sorgfältigen Überprüfung des Fahrzeuges am 9. November 1988 gesprochen hätten, könne damit diese Brandursache nicht widerlegt werden. Dies liefe letztlich auf den Zirkelschluß hinaus, weil kein Fehler festgestellt worden sei, könne kein Fehler vorhanden gewesen sein. Im übrigen ließen sich durchaus konkrete Anhaltspunkte für Arbeitsfehler der Beklagten
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aufzeigen, die eine Undichtigkeit einer Kraftstoff-Drucklei-tung erklären könnten. So sei unstreitig der Kraftstofftank ausgewechselt worden, notwendigerweise hätten dabei die Schläuche zwischen den innenliegenden Kraftstoffpumpen zu den außenliegenden Kraftstoff-Filtern gelöst und wiederbefestigt werden müssen. Unstreitig seien die Kraftstoffpumpen falsch angeschlossen gewesen, so daß der Motor mangels Versorgung mit Kraftstoff am 8. November 1988 nicht angesprungen sei. Die von den Zeugen	und	für	den
9. November 1988 geschilderte umfangreiche Endkontrolle habe sich mithin jedenfalls nach der umfangreichen Unfallreparatur am 8. November 1988 nicht einmal darauf erstreckt, ob der Motor überhaupt gelaufen sei. Es sei vorstellbar, daß die mehrfachen Arbeiten an der Tankanlage mit Lösen und Wie-deranschließen der Kraftstoffleitung an irgendeiner Stelle eine Ursache für eine allmählich entstehende Undichtigkeit hätte setzen können.
Die Ursache für eine solche Undichtigkeit könne indessen auch schon vor den Arbeiten der Beklagten gesetzt worden sein, nämlich als Folge des schweren Auffahrunfalles. Wenn als Folge dieses Auffahrunfalles der ursprüngliche Kraftstofftank beschädigt gewesen sei oder die Beklagte seine Auswechslung vorsorglich für geboten gehalten habe, stelle sich die Frage, warum die Unfalleinwirkung exakt an der vorderen Tankwand beendet gewesen sein sollte und nicht auch die zu dem Motor führenden KraftStoffleitungen noch hätten beeinträchtigt worden sein können. Im Hinblick auf diese Überlegung erscheine die Aussage der Zeugen DflHi und bei der Unfallreparatur habe man exakt am vorderen Ende des Tanks aufgehört und die zu dem Motor hinführenden Leitungen
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nicht ausgewechselt, nicht überzeugend. Der bloße Augenschein dürfte zur Feststellung eines in jeder Hinsicht von dem Unfall unberührten Zustandes dieser Leitungen und ihrer Anschlüsse nicht ausgereicht haben. Sei aber tatsächlich die Ursache für eine Undichtigkeit einer Kraftstoff-Druckleitung schon durch den vorangegangenen Auffahrunfall gesetzt worden, habe die Beklagte für die nicht ausreichende Überprüfung des Zustandes der Kraftstoffleitungen ebenfalls einzustehen.
2. Den der Klägerin zuerkannten Betrag berechnete das Berufungsgericht entsprechend der geleisteten Kaskoentschädigung von insgesamt 112.244,81 DM, vermindert um die Mehrwertsteuer aus dem Betrag des Restwerts für den zerstörten Personenkraftwagen (10.000,— DM minus 8.771,93 DM = 1.228,07 DM), sonach auf 111.016,74 DM.
II.	Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Verfahrensrüge mit Erfolg.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung wird durch seine auf die Beweisaufnahme des Landgerichts gestützten Feststellungen nicht getragen. Diese läuft - so zusammenfassend BU 16 2. Abs. - letztlich auf die Annahme eines typischen Geschehensablaufs zwischen den Reparaturarbeiten in der Werkstatt der Beklagten und dem Brand am Personenkraftwagen hinaus. Für einen solchen sprechen weder die Lebenserfahrung noch die Beurteilung des vorprozessualen und des gerichtlichen Sachverständigen noch die Zeugenaussagen. Wenn das Berufungsgericht aber eine von der Beklagten zu vertretende mangelhafte Reparatur aufgrund des Ergebnisses
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der Beweisaufnahme vor dem Landgericht - ohne die Annahme eines typischen Geschehensablaufs - bejahen wollte, ist dies rechtsfehlerhaft.
Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht nicht ohne erneute Einvernahme der Zeugen Dflü und wflHHP deren Glaubwürdigkeit anders als das Landgericht würdigen durfte (§ 398 Abs, 1 ZPO; s. hierzu BGHR § 398 Abs. 1 ZPO - Ermessen 2, 3, 4, 9, 10, 13). Eine solche Beurteilung, die nicht auf dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen beruht, verletzt das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufaufnähme, weil sie hier auch keine Stütze in gleichgerichteten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters findet. In einem solchen Fall fehlt für die Bildung der persönlichen Gewißheit des Richters, die § 286 ZPO verlangt, die Grundlage (BGHR § 398 Abs. 1 ZPO - Ermessen 3).
Das Landgericht hat sich in seinem Urteil vom 15. Oktober 1991 mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen DWtKEB und WflBMB auseinandergesetzt. Es hat die Bekundungen beider Zeugen als glaubhaft bezeichnet, daß bei der Reparatur lediglich der Tank, nicht aber die beiden Kraftstoff-Filter ausgebaut worden seien. Es hat auch trotz des Umstands, daß der Personenkraftwagen am 8. November 1988, als er zu dem ersten Mal hätte abgeholt werden sollen, nicht angesprungen ist, beide Zeugen als glaubwürdig angesehen. Es hat ihre Aussage, daß die Schläuche der innerhalb des Tanks befindlichen Benzinpumpe nicht richtig angeschlossen gewesen seien, als glaubhaft behandelt und daraus geschlossen, daß dieser Umstand nichts für die hinter dem Tank befindlichen Kraftstoff-Filter besage. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-
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gründe ergibt sich, daß das Landgericht den Bekundungen der beiden Zeugen gegenüber den Feststellungen der Sachverständigen erhebliches Gewicht beimaß.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Zeugen DflflB und WflM offensichtlich nicht als glaubwürdig angesehen; denn es hat die von ihnen bekundete, besonders sorgfältige Überprüfung des Fahrzeuges am 9. November 1988 "abgeschwächt" . Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Feststellungen des Sachverständigen SflHHHi. Dieser hatte die Auffassung vertreten, ein Defekt an einem der beiden Druckschläuche hätte bei einer Endkontrolle auffallen müssen, die Undichtigkeit hätte man durch austretenden Kraftstoff bei laufendem Motor bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellen müssen, ebenso, daß Leitungen etwa verwunden (verdreht) montiert seien und möglicherweise schleifen. Das Berufungsgericht sieht sonach die Bekundungen der Zeugen DflHM und wflHHi bezüglich einer besonders sorgfältigen Überprüfung des Fahrzeuges als nicht glaubhaft an; denn sonst hätte nach der Beurteilung des Sachverständigen SflHIHA gerade die Undichtigkeit bzw. die vom Sachverständigen in erster Linie als denkbare Ursachen späterer Undichtigkeiten angeführten Umstände (verwundene Montage oder eine von den Zeugen ausdrücklich verneinte Verwendung von Meterware für die Schläuche) auffallen müssen, wenn solche vorhanden gewesen wären.
Auch an anderer Stelle sieht das Berufungsgericht entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung die Zeugen DMIMI und WW nicht als glaubwürdig an. Es hält deren
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Aussage, bei der Unfallreparatur habe man exakt am vorderen Ende des Tanks aufgehört und die zu dem Motor hinführenden Leitungen nicht ausgewechselt, für "nicht überzeugend".
III.	Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen :
1. Das Berufungsgericht ist deshalb gern. §§ 286, 398 Abs. 1 ZPO unter Zugrundelegung seines Ausgangspunktes im übrigen gehalten, sich selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen DBHI und WflHBP zu verschaffen, wenn es diese nicht oder nur eingeschränkt bejahen will. Es wird in diesem Zusammenhang auch erwägen müssen, ob eine ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen sAHHHB erforderlich wird, wenn die Zeugenaussagen keinen sicheren Aufschluß über die Erkenntnismöglichkeiten bei der Endkontrolle in der Werkstatt der Beklagten geben, vor allem was den Ausschluß der einen oder anderen Ursache für den Brandschaden angeht. Wenn das Berufungsgericht nach erneuter Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis kommt, daß die eine oder andere vom gerichtlichen Sachverständigen als naheliegend angesehene Schadensursache im konkreten Falle auszuscheiden oder doch als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, so wird es schwerlich ohne ergänzende sachverständige Beratung beurteilen können, ob der Schaden gleichwohl noch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf ein der Werkstatt anzulastendes Fehlverhalten zurückzuführen ist. Eine erneute Zeugenvernehmung dürfte zweckmäßig von vornherein in Gegenwart des Sachverständigen durchzuführen sein.
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2. Sollte das Berufungsgericht nach Anhörung der Zeugen DflHB und wSm aufgrund der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangen, daß die Beklagte für den Brandschaden am Personenkraftwagen der Versicherungsnehmerin der Klägerin einstehen müsse, stellt sich die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, in welcher Höhe eine Forderung auf die Klägerin übergegangen sein könnte.
Die Beklagte macht geltend, die Klageforderung könne sich höchstens auf 77.782,80 DM belaufen. Dieser Betrag errechne sich aus dem Zeitwert des Personenkraftwagens abzüglich des Restwerts des ausgebrannten Personenkraftwagens zuzüglich der Abschleppkosten und abzüglich der Selbstbeteiligung.
Wenn aber - wie hier - der Kaskoversicherer dem Versicherungsnehmer den Neupreis des Fahrzeugs ersetze (S 13 Abs. 2 AKB), könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Das Berufungsgericht ist demgegenüber bei seiner Schadensberechnung von dem Neupreis des Fahrzeugs ausgegangen und hat nicht berücksichtigt, daß dieses zur Zeit des Brandschadens bereits einen Auffahrunfall erlitten hatte und rd. 20.000 km Fahrleistung aufwies. Warum dies nicht geschehen ist, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Rogge
 Melullis
Jestaedt
 Broß
Greiner