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BGH · x zr 21/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zr 21/73

Januar 1967 verhandelten die Parteien über eine ausschließliche Lizenz der Beklagten zur Verwertung der von der Klägerin angemeldeten Erfindung für Deutschland, Skandinavien und Spanien gegen eine Lizenzgebühr von 2,5 DPf Je Kilogramm Schaumstoff. Bei dieser Verhandlung war der Beklagten die Existenz des sogenannten DR|0^Patents bekannt, das bei ihr Besorgnis auslöste, zu dem die Klägerin aber äußerte, das lizenzierte Verfahren werde von diesem Patent nicht bedroht und verletze es auch nicht. März 1957 war der Beklagten schon vor dem 23« Januar 1967 bekannt, denn es handelt sich dabei um eine Anmeldung ihres Tochterunternehmens Co^BPI§-Werke GmbH (Co^HB), die am 13. Januar 1967 Unterzeichneten die Parteien einen Lizenzvertrag auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten Entwurfs, der in einzelnen Punkten vom Entwurf der Beklagten abwich; insbesondere wurde die Ziffer IV 4 des Entwurfs gestrichen, nach der die Klägerin erklären sollte, daß ihr keine Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter und keine Abhängigkeit ihrer Rechte von Schutzrechten Dritter bekannt seien. Die Geschäft sgrundlage sei nach und nach entfallen, weil sich die Klägerin geweigert habe, das Vertragsverhältnis dem ihr, der Beklagten, erst nach Abschluß des Lizenzvertrags bekannt gewordenen Rechtsmangel der Abhängigkeit des Lizenzrechts von dem DBP 1 207 072 der Firma DR«e anzupassen. Oktober 1967 an sie, die Beklagte, und an die Firma FfIBHHBP in Eine von der Klägerin beschaffte Freistellungserklärung der Firma DftflR vom 6. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage wegen Aufdeckung der Abhängigkeit des Lizenzrechts von dem DBP 1 163 007 der Firma Co^HV weggefallen. Zur Begründung der Hilfsaufrechnung und auch der Eventualwiderklage hat die Beklagte weiter vorgetragen, die Klägerin habe ihre Pflichten nach Nr. VIII des Lizenzvertrags verletzt, indem sie die Verbesserungen der lizenzierten Erfindungen nicht unverzüglich, sondern erst am 1. April 1967 eine entsprechende Erfindung von der Firma DRBB zu dem Patent angemeldet worden sei (DAS 1 778 245). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung von weiteren 750 000 DM nebst Zinsen verurteilt. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem wirksam zustandegekommenen Vertrag seien nicht infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen oder einem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ausgesetzt. Es läßt offen, ob das lizenzierte Verfahren von dem Gegenstand der als ältere Rechte zu behandelnden DBP 1 207 072 (DR®^Patent) und DRP 1 163 007 (CoOM-Patent) abhängig sei, denn die Beklagte habe das Risiko der Abhängigkeit bei VertragsSchluß übernommen. In einem solchen Falle werde regelmäßig eine Haftung des Lizenzgebers für Unabhängigkeit des Lizenzgegenstands von anderen Schutzrechten nicht angenommen werden können, weil der Lizenznehmer mit dem Erwerb einer noch ungeprüften Erfindung bewußt ein erhöhtes Risiko auf sich genommen habe. Daß es die Beklagte trotz Kenntnis des CoHm-Patents und der Existenz eines Patents, das bei ihr eine gewisse Besorgnis ausgelöst habe, für geboten gehalten habe, ohne gehörige Überprüfung den endgültigen Vertrag zu unterzeichnen, sei so zu verstehen, daß die Beklagte das in der unterlassenen Nachprüfung liegende Risiko habe auf sich nehmen wollen. Insbesondere spreche dafür auch, daß sich die Beklagte durch die gerade den Fall einer Abhängigkeit betreffenden Änderungswunsche der Klägerin zu Nr. IV des Vertragsentwurfs nicht davon habe abhalten lassen, den Vertrag abzuschließen. Die Streichung einer das Risiko einer Abhängigkeit der Klägerin überbürdenden VertragsbeStimmung auf deren ausdrücklichen Wunsch sei so zu verstehen, daß dieses Risiko vereinbarungsgemäß von der Beklagten habe getragen werden sollen. Darüber hinaus ergebe auch Nr. XV des Vertrages, daß die Parteien das in der Lizenz über ein ungeprüftes Schutzrecht liegende erhöhte Risiko der Beklagten hätten auf-erlegen wollen, denn dort werde ausdrücklich die Zahlung der vereinbarten Mindestlizenz bis zur positiven Zurückweisung der lizenzgegenständlichen Patentanmeldung festgelegt. Daran ändere auch die von der Beklagten behauptete Tatsache nichts, die Klägerin habe wiederholt erklärt, daß der Lizenzgegenstand nicht von anderen Schutzrechten abhängig sei. Selbst wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werde, sei der von der Beklagten gezogene Schluß, sie habe das Risiko der Abhängigkeit nicht übernommen, nicht gerechtfertigt, denn die behauptete Äußerung der Klägerin sei schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht als Zusicherung, sondern als Äußerung einer Rechtsmeinung zu werten und zeige, daß über die Abhängigkeit gesprochen worden sei. Daß bei dieser Sachlage die Beklagte gleichwohl Nr. IV 4 des Vertragsentwurfs habe streichen lassen und in Nr. XV des Vertrages Zahlung bis zur Zurückweisung der Patentanmeldung versprochen habe, spreche auch für eine bewußte Risikoübemahme. Von diesem - einer Tochtergesellschaft der Beklagten gehörenden - Schutzrecht ist keine Beeinträchtigung der Benutzung des Lizenzgegenstandes durch die Beklagte zu erwarten. Insgesamt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, daß es für die hier in Rede stehende Zeit eine so schwerwiegende Benutzungsbeeinträchtigung der Beklagten, die ihre Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Mindestlizenzgebühren berühren könnte, bislang als nicht eingetreten angenommen hat. Daß das Berufungsgericht hierzu die Streichung von Nr. IV 4 des Vertragsentwurfs, die Kenntnis der Beklagten von der Existenz des DRflB-Patents und die Regelung der Zahlungspflicht in Nr. XV sowie den Schriftwechsel nach VertragsSchluß herangezogen hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Januar 1967 den von ihr vorgetragenen Inhalt hat, hat das Berufungsgericht das genannte Schreiben als in sich widersprüchlich bezeichnet und dazu ausgeführt, die Beklagte gehe in dem Schreiben selbst nicht davon aus, daß am 30. Januar 1967 eine bedingte Genehmigung versprochen worden sei, stelle aber im Gegensatz dazu Bedingungen, daher könne das Schreiben nur als Angebot zu einer Vertragsänderung verstanden werden; die Klägerin habe das Angebot nicht angenommen. Soweit die Revision meint, das Schreiben enthalte eine Erweiterung des Vertragsgebiets auf Finnland unter der in diesem Schreiben auch für den Vertrag im übrigen geforderten Bedingung einer Anpassung der Lizenzgebühren wegen etwaiger Abhängigkeit - da sich die Klägerin mit der Erweiterung auf Finnland einverstanden erklärt habe, habe sie wegen der Untrennbarkeit der Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 15. Die Erweiterung des Vertragsgebiets auf Finnland ist sowohl in dem Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1967 sei auch nicht deshalb entfallen, weil Inhalt des Vertrages der Gegenstand der DOS 1 778 967 (Petzetakis II) gewesen wäre und diese Erfindung von dem Schutzrecht DAS 1 778 243 der Firma DR^H (DRflR II) abhängig sei. Nicht behauptet sei, daß die Klägerin der Beklagten vorgespiegelt hätte, die Verbesserung (Pe^HH II) sei angemeldet; zwar habe die Klägerin der Beklagten vor Vertragsschluß Maschinen vorgeführt und geliefert, die nach der Erfindung PeUHHIBll kergestellt gewesen seien; die Beklagte habe aufgrund der Patentanmeldung PeOBNHi I gewußt, welche Erfindung Gegenstand des Lizenzvertrages zur Zeit des Vertragsschlusses gewesen sei. April 1970 eine echte Freistellung der Beklagten zu dem Inhalt habe, denn die Klägerin sei wegen der Übernahme des Abhängigkeitsrisikos durch die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, eine Freistellungserklärung herbeizuführen. Zur Entwicklung der Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den ursprünglichen Vertragsgegenstand herangezogen und anhand des Wortlauts und der Kenntnis der Beklagten von der damaligen Patentanmeldung der Klägerin festgestellt, daß nur diese beim Abschluß des Lizenzvertrages zu dessen Gegenstand gehörte, nicht aber der Inhalt der späteren Anmeldung der Klägerin. Die Feststellung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes orientiert sich am Wortlaut des Lizenzvertrages und mißt der der Beklagten erkennbaren Tatsache, daß die ihr vorgeführten und gelieferten Maschinen nach einer weiteren, aber noch nicht angemeldeten Erfindung der Klägerin hergestellt waren, dafür deshalb keine Bedeutung bei, weil Verbesserungserfindungen nach Nr. I Abs.3 Ziff.2 des Lizenzvertrages erst mit ihrer Anmeldung Vertragsgegenstand würden. 1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch im übrigen Rechte auf Leistungsverweigerung oder Aufrechnung versagt und die Abweisung der Widerklage gebilligt. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß die Klägerin aus § 242 BGB gehalten gewesen sei, für eine ungestörte Auswertungsmöglichkeit der Beklagten zu sorgen, und diese Pflicht durch Unterlassen der erforderlichen Maß-nahmen, nämlich der Abwehr des Angriffs der Firma DRfli einerseits und von Schutzrechtsverletzungen andererseits durch Zusammenwirken mit der Firma DRflR bei der Gründung der Firma U^HHB und bei der Vergebung von Lizenzen auch im Auswertungsgebiet der Beklagten verletzt habe; das Berufungsgericht habe fehlerhaft das Bestreiten eines Vorgehens der Beklagten gegen eine Nichtigkeitsklage der Klägerin nicht beachtet. Die Beanstandung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihren Vortrag zu vertragswidriger Lizenzvergabe nicht ausreichend substantiiert, lasse außer acht, daß sie derartige interne Vorgänge nicht kennen könne; deshalb sei der Verletzer gehalten, den gegen ihn sprechenden Anschein unter Umkehr der Darlegungslast auszuräumen. Die Revision hat nicht darzulegen vermocht, daß eine Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Firma DRflB schneller zu dem Ergebnis geführt hätte, das die Klägerin durch die Beibringung der Freistellungserklärung erreicht hat. Kein Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß das Berufungsgericht der Behauptung von Lizenzvergaben nach Skandinavien und ins Saarland nicht nachgegangen ist. Es entnimmt dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß die Klägerin selbst keine Lizenzen vergeben hat. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht konkrete Angaben über das Zusammengehen und -wirken der Klägerin mit der Firma DRflU im Vertragsgebiet vermißt. Ohne derartige Angaben war das Berufungsgericht nicht gehalten, dem Vorbringen der Klägerin über Lizenzvergaben der Firma DR^| in Skandinavien und im Saarland nachzugehen. September 1972 habe die unwirksame Kündigung nicht wirksam gemacht, denn ein nichtiges Rechtsgeschäft könne nur durch Neuvornahme geheilt werden und nicht durch den Nachweis der Bevollmächtigung der Unterzeichner des Kündigungsschreibens vom 4. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Parteien beim Abschluß des Lizenzvertrages von mangelnder Patentfähigkeit des Lizenzgegenstandes ausgegangen sind oder der Gegenstand des Lizenzvertrages für eine Patenterteilung nicht geeignet ist.

Zitierte Normen: § 139 BGB § 529 ZPO § 242 BGB § 529 ZPO § 242 BGB § 20 GWB § 97 ZPO
ErfindungFirmaBerufungsgerichtAnmeldungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
x zr 21/73	URTEIL
Verkündet am 26. Februar 1976 K r i e g 1 Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M
AG, gesetzlich vertreten
 durch den Vorstand Dr.
W
str.
Willy mm,
,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	and	Rfm	N.	&	M.
Pe^IHS^M gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Menelaos und Nikolaos Pe^BHi, AflB/Grie-chenland, KiHHI mm,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1976 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Schönberg, Bendler, Dr. Windisch und Dr. Hesse
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayer. Oberlandesgerichts München vom 22. März 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Mindestlizenzgebühren gemäß Ziffer VII des am 30. Januar 1967 Unterzeichneten Lizenzvertrages, und zwar insgesamt 1.230.000 DM und Zinsen für die Zeit vom 1. April 1970 bis 30. September 1972. Der Klägerin sind bereits 1.125.000 DM nebst Zinsen für die vorangegangene Vertragszeit ab 1968 rechtskräftig zugesprochen worden. Der Vorprozeß ist durch Urteil des Senats vom 15. Mai 1973 (X ZR 65/70), auf das Bezug genommen wird, abgeschlossen worden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte aus der deutschen Patentanmeldung P 1.629 458.9-16, die am 8. November 1966 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in Griechenland vom 12. November 1965 eingereicht und am 28. Januar 1971 offengelegt worden ist (DOS 1.629.458).
 
Im Laufe des Revisionsverfahrens ist am 20. August 1974 die Bekanntmachung dieser Anmeldung beschlossen worden. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Polyurethan-Schaumstoffen in Form von barrenförmigen, an allen vier Seitenflächen eben gestalteten Formstücken; die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens hat ein mit einer Kluppenkette versehenes Hebesystem.
Am 23. Januar 1967 verhandelten die Parteien über eine ausschließliche Lizenz der Beklagten zur Verwertung der von der Klägerin angemeldeten Erfindung für Deutschland, Skandinavien und Spanien gegen eine Lizenzgebühr von 2,5 DPf Je Kilogramm Schaumstoff.
Bei dieser Verhandlung war der Beklagten die Existenz des sogenannten DR|0^Patents bekannt, das bei ihr Besorgnis auslöste, zu dem die Klägerin aber äußerte, das lizenzierte Verfahren werde von diesem Patent nicht bedroht und verletze es auch nicht. Dieses am 22. Oktober 1938 von der Firma N.V. HoHBB DrfH-en K&4HHHH0’	(DRfB)	angemeldete,	am	16.	De-
zember 1965 bekanntgemachte DBP 1 207 072 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung poröser Massen, Streifen oder Bänder aus Kunststoff; das Hebesystem dieser angemeldeten Vorrichtung ist mit Papierstreifen, Kufen oder Scheiben versehen. Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen dieses Patent insbesondere unter Berufung auf das am 28. März 1957 angemeldete Patent 1 163 007 erhoben; es ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1976 - X ZR 59/72 - teilweise für nichtig erklärt worden.
Ms*
 
Die genannte Patentanmeldung vom 28. März 1957 war der Beklagten schon vor dem 23« Januar 1967 bekannt, denn es handelt sich dabei um eine Anmeldung ihres Tochterunternehmens Co^BPI§-Werke GmbH (Co^HB), die am 13. Februar 1964 ausgelegt worden ist. Sie hat am 26. Oktober 1967 zur Erteilung des DBP 1 163 007 für eine Vorrichtung zu dem Herstellen von Schaumstoffkärpern mit ebener Oberfläche in offenen Formen geführt.
Am 30. Januar 1967 Unterzeichneten die Parteien einen Lizenzvertrag auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten Entwurfs, der in einzelnen Punkten vom Entwurf der Beklagten abwich; insbesondere wurde die Ziffer IV 4 des Entwurfs gestrichen, nach der die Klägerin erklären sollte,
 daß ihr keine Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter und keine Abhängigkeit ihrer Rechte von Schutzrechten Dritter bekannt seien.
Die Beklagte verpflichtete sich in Nr. VII des Lizenzvertrags zur Zahlung einer Jährlichen Mindestlizenz von 500 000 DM (375 000 DM für die Bundesrepublik Deutschland, 75 000 DM für Skandinavien und 50 000 DM für Spanien), von der vierteljährlich bis zu dem Zehnten des auf Jedes Quartalsende folgenden Monats 125 000 DM zu zahlen waren.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug Zahlung der Mindestlizenzgebühr für die Zeit nach dem 1. April 1970 in Höhe von 500 000 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat
 
Klageabweisung beantragt und für den Fall einer Verurteilung im Wege der Eventualwiderklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1 400 000 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 8.2.1972 zu bezahlen.
Die Klägerin hat
 Abweisung der Widerklage begehrt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Lizenzvertrag sei spätestens mit der Zustellung der Klagebeantwortung vom 14. Oktober 1968 im Vorprozeß wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgelöst worden. Die Geschäft sgrundlage sei nach und nach entfallen, weil sich die Klägerin geweigert habe, das Vertragsverhältnis dem ihr, der Beklagten, erst nach Abschluß des Lizenzvertrags bekannt gewordenen Rechtsmangel der Abhängigkeit des Lizenzrechts von dem DBP 1 207 072 der Firma DR«e anzupassen. Dieses Unternehmen habe aufgrund seines Schutzrechts Benutzer des lizenzierten Verfahrens verwarnt, z.B. durch Schreiben vom 6. Oktober 1967 an sie, die Beklagte, und an die Firma FfIBHHBP in
 Eine von der Klägerin beschaffte Freistellungserklärung der Firma DftflR vom 6. April 1970 habe an der Vertragsauflösung nichts mehr ändern können. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage wegen Aufdeckung der Abhängigkeit des Lizenzrechts von dem DBP 1 163 007 der Firma Co^HV weggefallen. Hilfsweise rechne sie mit einer Gegenforderung in Höhe der Klageforderung wegen vertragswidriger Lizenzerteilungen auf. Auf diese Forderung stütze sie auch die
 
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Eventualwiderklage. Zur Begründung der Hilfsaufrechnung und auch der Eventualwiderklage hat die Beklagte weiter vorgetragen, die Klägerin habe ihre Pflichten nach Nr. VIII des Lizenzvertrags verletzt, indem sie die Verbesserungen der lizenzierten Erfindungen nicht unverzüglich, sondern erst am 1. Juli 1967 zu dem Patent angemeldet habe (DOS 1 778 967), nachdem bereits am 12. April 1967 eine entsprechende Erfindung von der Firma DRBB zu dem Patent angemeldet worden sei (DAS 1 778 245). Diese Verbesserungen betrafen das Hebe system, das mit Umkehr- und Zugwalzen versehen wurde.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußberufung der Klägerin zur Zahlung von weiteren 750 000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
 Klagabwei sung santrag und ihre
 Eventualwiderklage weiter,
 während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.	Die Revision erhebt gegen die Feststellung des Zustandekommens des Lizenzvertrages der Parteien am 30. Januar 1957 keine Rügen.
II.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem wirksam zustandegekommenen Vertrag seien nicht infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen oder einem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ausgesetzt. Es läßt offen, ob das lizenzierte Verfahren von dem Gegenstand der als ältere Rechte zu behandelnden DBP 1 207 072 (DR®^Patent) und DRP 1 163 007 (CoOM-Patent) abhängig sei, denn die Beklagte habe das Risiko der Abhängigkeit bei VertragsSchluß übernommen. Der Lizenzvertrag betreffe eine Erfindung, für die bei VertragsSchluß noch kein Patentschutz bestanden habe. In einem solchen Falle werde regelmäßig eine Haftung des Lizenzgebers für Unabhängigkeit des Lizenzgegenstands von anderen Schutzrechten nicht angenommen werden können, weil der Lizenznehmer mit dem Erwerb einer noch ungeprüften Erfindung bewußt ein erhöhtes Risiko auf sich genommen habe. Das Berufungsgericht wertet auch das Verhalten der Beklagten bei VertragsSchluß am 30. Januar 1967 in gleicher Richtung. Daß es die Beklagte trotz Kenntnis des CoHm-Patents und der Existenz eines Patents, das bei ihr eine gewisse Besorgnis ausgelöst habe, für geboten gehalten habe, ohne gehörige Überprüfung den endgültigen Vertrag
 zu unterzeichnen, sei so zu verstehen, daß die Beklagte das in der unterlassenen Nachprüfung liegende Risiko habe
 auf sich nehmen wollen. Insbesondere spreche dafür auch, daß sich die Beklagte durch die gerade den Fall einer Abhängigkeit betreffenden Änderungswunsche der Klägerin zu Nr. IV des Vertragsentwurfs nicht davon habe abhalten lassen, den Vertrag abzuschließen. Die Streichung einer das Risiko einer Abhängigkeit der Klägerin überbürdenden VertragsbeStimmung auf deren ausdrücklichen Wunsch sei so zu verstehen, daß dieses Risiko vereinbarungsgemäß von der Beklagten habe getragen werden sollen. Darüber hinaus ergebe auch Nr. XV des Vertrages, daß die Parteien das in der Lizenz über ein ungeprüftes Schutzrecht liegende erhöhte Risiko der Beklagten hätten auf-erlegen wollen, denn dort werde ausdrücklich die Zahlung der vereinbarten Mindestlizenz bis zur positiven Zurückweisung der lizenzgegenständlichen Patentanmeldung festgelegt. Daran ändere auch die von der Beklagten behauptete Tatsache nichts, die Klägerin habe wiederholt erklärt, daß der Lizenzgegenstand nicht von anderen Schutzrechten abhängig sei. Selbst wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werde, sei der von der Beklagten gezogene Schluß, sie habe das Risiko der Abhängigkeit nicht übernommen, nicht gerechtfertigt, denn die behauptete Äußerung der Klägerin sei schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht als Zusicherung, sondern als Äußerung einer Rechtsmeinung zu werten und zeige, daß über die Abhängigkeit gesprochen worden sei. Daß bei dieser Sachlage die Beklagte gleichwohl Nr. IV 4 des Vertragsentwurfs habe streichen lassen und in Nr. XV des Vertrages Zahlung bis zur Zurückweisung der Patentanmeldung versprochen habe, spreche auch für eine bewußte Risikoübemahme.
2.	Die Revision wendet sich mit Sachund Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die
 
Beklagte habe das volle Risiko der Abhängigkeit übernommen. Es sei auch eine abgestufte Regelung der Risikoverteilung denkbar.
3.	Die Auslegung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das CoJHBB-Patent kann von vornherein aus der Betrachtung ausscheiden. Von diesem - einer Tochtergesellschaft der Beklagten gehörenden - Schutzrecht ist keine Beeinträchtigung der Benutzung des Lizenzgegenstandes durch die Beklagte zu erwarten. Hinsichtlich der übrigen Rechte Dritter kann offen bleiben, ob die Beklagte mit jedem denkbaren Risiko belastet sein sollte. Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhalt seiner Urteilsgründe erkennen läßt, ersichtlich das Risiko im Auge gehabt, das aus den Äußerungen der Firma DR^HI hervorgetreten ist. Insgesamt sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, daß es für die hier in Rede stehende Zeit eine so schwerwiegende Benutzungsbeeinträchtigung der Beklagten, die ihre Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Mindestlizenzgebühren berühren könnte, bislang als nicht eingetreten angenommen hat. Daß das Berufungsgericht hierzu die Streichung von Nr. IV 4 des Vertragsentwurfs, die Kenntnis der Beklagten von der Existenz des DRflB-Patents und die Regelung der Zahlungspflicht in Nr. XV sowie den Schriftwechsel nach VertragsSchluß herangezogen hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Seine Feststellungen zu dem Erklärungswillen der Beklagten und seine Auslegung verstoßen nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen die Denkgesetze.
Soweit die Revision daraus, daß die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 nicht widersprochen habe, entnehmen will, daß der Vertrag vom

30. Januar 1967 den von ihr vorgetragenen Inhalt hat, hat das Berufungsgericht das genannte Schreiben als in sich widersprüchlich bezeichnet und dazu ausgeführt, die Beklagte gehe in dem Schreiben selbst nicht davon aus, daß am 30. Januar 1967 eine bedingte Genehmigung versprochen worden sei, stelle aber im Gegensatz dazu Bedingungen, daher könne das Schreiben nur als Angebot zu einer Vertragsänderung verstanden werden; die Klägerin habe das Angebot nicht angenommen. Soweit die Revision meint, das Schreiben enthalte eine Erweiterung des Vertragsgebiets auf Finnland unter der in diesem Schreiben auch für den Vertrag im übrigen geforderten Bedingung einer Anpassung der Lizenzgebühren wegen etwaiger Abhängigkeit - da sich die Klägerin mit der Erweiterung auf Finnland einverstanden erklärt habe, habe sie wegen der Untrennbarkeit der Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 15. Februar 1967 und der Einheitlichkeit der Zustimmungserklärung der Klägerin gemäß § 139 BGB bestätigt, daß der Inhalt des Schreibens vom 15. Februar 1967 den Inhalt der Vereinbarung vom 30. Januar 1967 richtig wiedergegeben habe - findet dies schon in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze. Die Erweiterung des Vertragsgebiets auf Finnland ist sowohl in dem Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 1967 als auch im Antwortschreiben der Klägerin vom 2. März 1967 als selbständiger Verhandlungs- und Vereinbarungsgegenstand behandelt worden. Das Antwortschreiben vom 2. März 1967 ist unabhängig von der räumlichen Erweiterung auf die Einwendungen der Beklagten gegen die vertraglichen Verpflichtungen” eingegangen.
Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auf eine Zusammenfassung der Begründung beschränken, als seine gleichlautende Auslegung im Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1973 nicht beanstandet worden war.
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III.	1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Geschäft sgrundlage des Vertrags vom 30. Januar 1967 sei auch nicht deshalb entfallen, weil Inhalt des Vertrages der Gegenstand der DOS 1 778 967 (Petzetakis II) gewesen wäre und diese Erfindung von dem Schutzrecht DAS 1 778 243 der Firma DR^H (DRflR II) abhängig sei.
DOS 1 778 967 falle nicht unter die in Nr. I des Lizenzvertrages enthaltene Definition des Vertragsgegenstandes, sondern sei erst mit der Anmeldung am 24. Juni 1968 Vertragsgegenstand gemäß Nr. I Abs. 3 Ziffer 2 des Vertrages geworden. Auch der Gegenstand der DAS 1 778 245 (DRfl| 11) sei erst nach Vertrags Schluß angemeldet worden. Die Nichtabhängigkeit zwischen zwei nach Vertragsschluß angemeldeten Erfindungen könne nicht Geschäfts* grundlage des vorher abgeschlossenen Vertrages sein. Was die Beklagte unter dem lizenzierten Verfahren verstanden habe, sei unerheblich angesichts des eindeutigen Wortlauts, wonach nur angemeldete Verfahren Lizenzgegenstand seien. Nicht behauptet sei, daß die Klägerin der Beklagten vorgespiegelt hätte, die Verbesserung (Pe^HH II) sei angemeldet; zwar habe die Klägerin der Beklagten vor Vertragsschluß Maschinen vorgeführt und geliefert, die nach der Erfindung PeUHHIBll kergestellt gewesen seien; die Beklagte habe aufgrund der Patentanmeldung PeOBNHi I gewußt, welche Erfindung Gegenstand des Lizenzvertrages zur Zeit des Vertragsschlusses gewesen sei. Selbst wenn die Klägerin bestimmte Vertragspflichten nicht erfüllt hätte, seien nicht die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern die über die LeistungsStörung anzuwenden.
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Der Beklagten stünden keine Ansprüche aus Vertragsverletzungen zu. Dabei könne dahinstehen, ob das Schreiben der Firma DRBi an die Klägerin vom 6. April 1970 eine echte Freistellung der Beklagten zu dem Inhalt habe, denn die Klägerin sei wegen der Übernahme des Abhängigkeitsrisikos durch die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, eine Freistellungserklärung herbeizuführen.
Die Klägerin habe ihre Pflicht nach Nr. VIII des Lizenzvertrages, ihre Erfindungen, die Verbesserungen des den Gegenstand des Vertrages bildenden Verfahrens darstellten, unverzüglich zu dem Patentschutz anzu demelden, nicht verletzt. Auch wenn die Klägerin die Verbesserung schon vor VertragsSchluß der Beklagten vorgeführt hätte, seien vor der Anmeldung die rechtlichen Voraussetzungen zu klären gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß diese Klärung schon vor dem Tag der prioritätsbestimmenden Anmeldung in Großbritannien, dem 1. Juli 1967, erfolgt sei, fehlten; die Klägerin selbst hätte das größte Interesse daran gehabt, ihre Erfindung möglichst bald anzu demelden. Daß sie damals bereits mit der Firma DR^B kollusiv zu dem Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätte, sei nicht behauptet.
2.	Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision dringen nicht durch. Zur Entwicklung der Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den ursprünglichen Vertragsgegenstand herangezogen und anhand des Wortlauts und der Kenntnis der Beklagten von der damaligen Patentanmeldung der Klägerin festgestellt, daß nur diese beim Abschluß des Lizenzvertrages zu dessen Gegenstand gehörte, nicht aber der Inhalt der späteren Anmeldung der Klägerin. Letztere sei
 
nach Nr. I Abs. 3 Ziff. 2 des Vertrages mit der Anmeldung am 24. Juni 1968 Vertragsgegenstand geworden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes orientiert sich am Wortlaut des Lizenzvertrages und mißt der der Beklagten erkennbaren Tatsache, daß die ihr vorgeführten und gelieferten Maschinen nach einer weiteren, aber noch nicht angemeldeten Erfindung der Klägerin hergestellt waren, dafür deshalb keine Bedeutung bei, weil Verbesserungserfindungen nach Nr. I Abs. 3 Ziff. 2 des Lizenzvertrages erst mit ihrer Anmeldung Vertragsgegenstand würden. Diese Auslegung der Nr. 1 des Lizenzvertrages ist möglich. Sie verletzt weder gesetzliche Auslegungsregeln noch allgemeine Erfahrungssätze noch die Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin ihre Verbesserungserfindung im eigenen Interesse so schnell wie möglich angemeldet hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß eine frühere Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für die Anmeldung denkgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
Der Vertrag legt jedoch keine einheitlich geltende, genau begrenzbare Zeitspanne für die Einreichung einer Patentanmeldung fest. Es oblag deshalb der darlegungsbelasteten Beklagten, Tatsachen für eine Überschreitung der einzuräumenden, nach den besonderen Umständen angemessenen Maximalzeit oder wenigstens für konkrete Versäumnisse innerhalb eines angemessenen zeitlichen Spielraums vorzutragen. In Ermangelung eines solchen substantiierten Vortrags begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der von der Revision herausgestellten unstreitigen Tatsachen ein vertragswidriges Verhalten nicht
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festgestellt hat. Es durfte dabei auch in Betracht ziehen, daß die Klägerin mit einer etwaigen Verzögerung nicht nur dem Vertragspartner, sondern auch ihren eigenen Interessen geschadet hätte.
IV.	1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch im übrigen Rechte auf Leistungsverweigerung oder Aufrechnung versagt und die Abweisung der Widerklage gebilligt. Es führt aus, in der Nichterhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die DR^I^-Patente könne keine Verletzung der Vertragspflicht, die Vertragsschutzrechte zu verteidigen (Nr. IX Abs. 2), gesehen werden. Die Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, inwieweit die Klägerin Nichtigkeitsgründe gekannt habe, bevor sie, die Beklagte, selber Nichtigkeitsklage erhoben habe, und nicht substantiiert bestritten, daß sie selbst die Klägerin von der Erhebung einer Nichtigkeitsklage abgehalten habe. Die Klägerin habe nicht in die ausschließlichen Lizenzrechte der Beklagten eingegriffen. Ihr sei die Vergabe von Lizenzen an außerhalb des Vertragsgebiets z.B. in der Schweiz oder in Holland ansässige Firmen nicht verboten, selbst wenn der weitere Vertriebsweg in das Vertragsgebiet führe.
Hinsichtlich einer Lizenzvergabe nach Skandinavien und ins Saarland sei der Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Außerdem könne das Vorbringen hinsichtlich der Lizenzvergabe nach Skandinavien und ins Saarland gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht beachtet werden. Die Beklagte hätte die behaupteten Vertragsverletzungen schon im ersten Rechtszug vortragen können; die Berücksichtigung der im zweiten Rechtszug erstmals
 
angebotenen zahlreichen Beweismittel, darunter vieler im Ausland wohnender Zeugen würde zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen.
2. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß die Klägerin aus § 242 BGB gehalten gewesen sei, für eine ungestörte Auswertungsmöglichkeit der Beklagten zu sorgen, und diese Pflicht durch Unterlassen der erforderlichen Maß-nahmen, nämlich der Abwehr des Angriffs der Firma DRfli einerseits und von Schutzrechtsverletzungen andererseits durch Zusammenwirken mit der Firma DRflR bei der Gründung der Firma U^HHB und bei der Vergebung von Lizenzen auch im Auswertungsgebiet der Beklagten verletzt habe; das Berufungsgericht habe fehlerhaft das Bestreiten eines Vorgehens der Beklagten gegen eine Nichtigkeitsklage der Klägerin nicht beachtet.
Das Berufungsgericht habe außerdem unberücksichtigt gelassen, daß die Firma UBHHi an die Firma Du^m we~ gen einer Lizenzvergabe herangetreten sei. Diese Vertragsverletzung habe die Beklagte rechtzeitig vorgetragen. Wegen der dazu später ermittelten Einzelheiten hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen.
Die Beanstandung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihren Vortrag zu vertragswidriger Lizenzvergabe nicht ausreichend substantiiert, lasse außer acht, daß sie derartige interne Vorgänge nicht kennen könne; deshalb sei der Verletzer gehalten, den gegen ihn sprechenden Anschein unter Umkehr der Darlegungslast auszuräumen.
Im Widerspruch zur Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle die gebotene Substantiierung, stehe die Ableitung der Unbeachtlichkeit aus § 529 Abs. 2 ZPO. Es sei denkwidrig, einerseits die Erforschung näherer Einzelheiten zur Pflicht zu machen und andererseits gleichzeitig zu verlangen, vor einer solchen Ermittlung einen Sachvortrag zu bringen.
Bei Anwendung von § 139 ZPO hätte die Beklagte ihre rechtzeitigen und intensiven Nachforschungen bekanntgegeben und den Vorwurf der Nachlässigkeit entkräftet.
Das Berufungsgericht habe auch das Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach die Klägerin vertragswidrig das durch die Beklagte erworbene know how anderen zugänglich gemacht habe.
3.	Auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg.
Die Beklagte hat nach § 242 BGB keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen solche Schutzrechte erhebt, die die Verwertung der lizenzierten Schutzrechte stören könnten. Die Revision hat nicht darzulegen vermocht, daß eine Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Firma DRflB schneller zu dem Ergebnis geführt hätte, das die Klägerin durch die Beibringung der Freistellungserklärung erreicht hat. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, daß die Firma DR^M die Beklagte während der hier maßgebenden Zeit ernstlich in der Benutzung der lizenzierten Rechte gestört hätte. Das Schreiben der Firma DR^0| an die Klägerin vom 6. Oktober 1967 enthielt keine Unterlassungsaufforderung. Es gab der Beklagten zwar Veranlassung, die Rechte der Firma DRd
 
genau zu prüfen. Zu einer Einstellung der Benutzung der lizenzierten Rechte hatte die Beklagte Jedoch vorerst keine ernsthafte Veranlassung.
Kein Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß das Berufungsgericht der Behauptung von Lizenzvergaben nach Skandinavien und ins Saarland nicht nachgegangen ist. Es entnimmt dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß die Klägerin selbst keine Lizenzen vergeben hat. Es entnimmt dem Vorbringen der Beklagten, daß nach außen die Firma DRflHi als Lizenznehmerin aufgetreten ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht konkrete Angaben über das Zusammengehen und -wirken der Klägerin mit der Firma DRflU im Vertragsgebiet vermißt. Ohne derartige Angaben war das Berufungsgericht nicht gehalten, dem Vorbringen der Klägerin über Lizenzvergaben der Firma DR^| in Skandinavien und im Saarland nachzugehen. Es fehlt nämlich das verbindende Glied in der Kausalkette zwischen der Lizenzvergabe der Firma DR^| im Vertragsgebiet und einem Handeln oder Unterlassen der Klägerin, das allein als eine von der Klägerin begangene Vertragsverletzung gewertet werden könnte. Dieser Mangel kann entgegen der Ansicht der Revision nicht durch eine Uberbürdung der Darlegungsund Beweislast auf die Klägerin behoben werden. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der aus einer Vertragsverletzung seines Vertragspartners Rechte herleitet, das vertragsverletzende Handeln oder Unterlassen seines Vertragspartners darzulegen und zu beweisen. Daß dabei interne Vorgänge zwischen dem Vertragspartner und einem Dritten darzulegen sind, rechtfertigt keine Uberbürdung der Darlegungsund Beweislast auf den Vertragspartner. Es ist nicht dessen Sache,
 sich vom Vorwurf eines vertragsverletzenden Handelns oder Unterlassens im Zusammenwirken mit einem Dritten zu befreien.
V.	1. Das Berufungsgericht führt schließlich aus, der Lizenzvertrag sei nicht durch Kündigung beendet worden.
In den Schreiben vom 6. Juni 1968 und 9. Juli 1968 und in der Klagebeantwortung im Vorprozeß vom 4. Oktober 1968 könne keine Kündigung aus wichtigem Grund gesehen werden, denn es fehle die Erklärung des Beendigungswillens. Mit dem Schreiben vom 4. September 1972 sei eine nach § 174 BGB unwirksame Kündigung ausgesprochen worden, denn die Klägerin habe es. wegen Pehlens einer Vollmachtsurkunde unverzüglich mit Recht zurückgewiesen.
Das Schreiben der Klägerin vom 6. September 1972 habe die unwirksame Kündigung nicht wirksam gemacht, denn ein nichtiges Rechtsgeschäft könne nur durch Neuvornahme geheilt werden und nicht durch den Nachweis der Bevollmächtigung der Unterzeichner des Kündigungsschreibens vom 4. September 1972, den das Schreiben vom 6. September 1972 allenfalls enthalte.
2. Die Revision rügt unrichtige Beurteilung von Vertragsbeendigungstatsachen.
Die Revisionsbegründung des Vorprozesses, die die Beklagte zu dem Gegenstand ihres Vorbringens gemacht habe, stelle den Kündigungswillen klar. In der Bezugnahme auf diese Revisionsbegründung habe die Geltendmachung einer
 
Kündigung gelegen. Das Berufungsgericht habe dies übergangen und außerdem denkwidrig verkannt, daß das Schreiben vom 6. September 1972 die Wiederholung der Kündigungserklärung vom 4. September 1972 und damit eine wirksame Neuvomahme gewesen sei.
3. Die Rügen der Revision gehen ins Leere.
Der Lizenzvertrag sieht in Nr. XVI die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung im Falle von Vertragsverletzungen vor.
Die Beklagte hat über die zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu dem Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens vorgetragenen und bereits oben behandelten Tatsachen hinaus keine Umstände dargelegt, aus denen sich ein Grund für die vorzeitige Beendigung oder ein wichtiger Grund zur Kündigung ergeben könnte. Die vorgetragenen Tatsachen sind nicht nur - wie ausgeführt - zur Stützung einer Vertragsanspassung, sondern aus den gleichen Gründen auch zur Erreichung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ungeeignet.
VI.	Die von der Revision erhobene Rüge der Nichtbeachtung der Einwendungen aus §§ 20 GWB, 306 BGB bleibt erfolglos. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Parteien beim Abschluß des Lizenzvertrages von mangelnder Patentfähigkeit des Lizenzgegenstandes ausgegangen sind oder der Gegenstand des Lizenzvertrages für eine Patenterteilung nicht geeignet ist. Eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß §§ 20 GWB und 306 BGB scheidet deshalb aus.
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VII.	Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Bruchhau sen Schönbe rg	RiBGH Bendler ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unter schreiben. Bruchhausen
 Vindisch	Hesse