Pie Berufung gegen das Urteil des 2o Senats (Michtigkeitssenats XI) des Bundespatentgerichts vom l6o September 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte ist Inhaberin des am 220 Februar 1956 engemeldeten Patents MflB W? ”1o Spielzeugregistrierkasse, bei der sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander engeordneten Schiebern befinden, die mittels im Kassengehäuse schwenkbar ausgebildeten Hebelniin den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube geschoben und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge an den Schiebern greifenden Kamm gehalten werden, der entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse verschwenkbar ist und dabei die Schieber freigibt, dadurch gekennzeichnet, daß die Hebel (22) an längsbewegbaren Stellschiebern (25) angelenkt sind« ■ . 2* Spielzeugregistrierkasse nach Anspruch 15 dadurch gekennzeichnet, daß die Stellschieber (25) in einem pultförmigen Rahmen (10) geführt sind und die freien Enden derselben durch Öffnungen (4) der Kassenhaube Ti) nach außen ragen und Drucktasten (5) tragen* 5o Spielzeugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als Federglied eine zwischen die Gleitkufen (39) des Kassenbehälters (3) gespannte Schraubenfeder (37) dient, an deren Mittelteil ein an der Bodenplatte (2) des Rahmens (10) angeord-netor Haken (40) angrei ft <> 6» Spielzeugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an einer der Seltenplatinen (11) des Rahmens (10) ein Greifhoken (33) verschwenkbar angelenkt ist, der den Kassenbehälter (3) in dessen Schließstellung hält und sich entgegen der Kraft einer an ihm angreifenden Feder (35) von dem Kassenbehälter (3) löst* daß am Bodenteil (2) des Rahmens (IQ) ein um eine senkrechte Achse (43) entgegen der Kraft einer Feder (43) hin und her verschwenkbarer an sich bekannter Glockenschlaghebel (44) angelenkt ist«, hinter den beim Aus schieben des Kassenbehälters (3) eine am Kassenbehälter angebrachte Klaue (46) greift9 ihn verschv/enkt und von ihm bei Erreichen der Endlage des Kassenbehälters (3) aber! bei der sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander angeordneten Schiebern befinden;, die mittels ira Kassengehäuse schwenkbar ausgebildeten Hebeln in den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube geschoben und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge an den Schiebern greifenden Kamm gehalten werden, def entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse vor-schwenkbar ist und dabei die Schieber freigibt, dadurch gekennzeichnet , daß die Stellschieber an denen die Hebel (22) angelenkt sind-, längsbeweg-barc, durch Öffnungen (4) der Kassen-haubo (l) nach außen ragende Drucktasten (5) sind, deren Querschnitte im wesentlichen gleich derjenigen der Öffnungen (4).sindo "Spielzeugkasse9 bei der sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander angeordneten Schiebern befinden9 die mittels im Kassengehäuse schwenkbar ausgebildeter Hebel in den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube geschoben und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge an den Schiebern greifenden Kamm gehalten werden? der entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse vorschwenkbar ist und dabei die Schieber freigibt9 dadurch gekennzeichnet 5 daß die Hebel (22) an lüngs-bewegbaren Stellschiebern (25) mit Drucktasten (5) angelenkt sind? Die Streitpatentschrift setzt Spielzeugkassen als bekannt voraus, bei denen sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander angeordneten Schiebern {Zahlenschiebern) befinden» Diese Schieber werden mittels schwenkbar im Kassengehäuso gelagerter Hebel in den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube gebracht und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorspannung an den Schiebern greifenden Kamm gehalten, der entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse verschwenkbar ist und damit die Schieber freigibt (vglo aaO Sp» 1, Zo 1 bis Z» 10)» Die Bedienungshebel für diese Kassen, so legt die Streitpatentschrift weiter dar, greifen mit ihren den Zahlenschiebern abgewandten Inden durch Aussparungen (Schlitze) des Kassengehäuses hindurch, deren Länge dem Schwenkweg der Hebelarme entspricht» Durch die Anordnung einer Vieizahl nebeneinander'angeordneter Schlitze wird eine Schwächung des Kassengehäuses herbeigeführt, das, wie der gerichtliche Sachverständige es ausgedrückt hat, im Bereich der Schwenkwege der Bedienungshebel gewissermaßen aus einer Reihe von gebogenen, der Form des Kassengehäuses angepaßten Blechstegen bestehto Dabei ist, so betont die Streitpatentschrift, darüber hinaus von Nachteil, daß nur eine begrenzte Anzahl Schlitze im Kassengehäuse angebracht werden kann, so. zur Erhöhung des spielerischen Anreizes die Spiel~ zeugkasso ihrer äußeren Gestaltung nach den Kassen der Großtechnik anzunähern und sie insbesondere auch widerstandsfähig gegen die nur schwer definierbare Beanspruchung während des Gebrauches durch Kinder zu machen o 2o Die Ansprüche 2 bis 8 des Streitpatents sind, wie das Bundesp at ent geri cht im angefochtenen Urteil ebenso wie bereits die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts in ihrem Prüfungsbescheid vom 13o März 1959 angenommen und auch die Beklagte selbst eingeräumt hat, echte Unteransprüche , welche die Spielzeugkasse nach Anspruch 1 weiter ausgestalten* So bestimmt Anspruch 2, daß die Stellschieber (25) in einem pultförmigen Rahmen (10) geführt sind und die freien Enden derselben durch Öffnungen (4) der Kassen-haubo (l) nach außen ragen und Drucktasten (5) tragen« Der Anspruch 3 lehrt, die beweglichen Teile der Vorrichtung in einem besonderen Rahmen (10) zu lagern und den Rahmen aus miteinander vernieteten und/oder verlappten Blechteilen (11, 12, 13? Tasten hebt man Zahlentäfeichen j an9 die an vertikal beweglichen Blochstreifen (Zahlenschiebern) j befestigt sind« Die Täfelchen werden in ihrer Lage festgehaltenp bis sie durch das Verstellen anderer Hebel automatisch zurückfallen0 Die durch Schlitze oder Ausnehmungen f der Kassenhaube a herausragenden Teile der Hebel tragen mit Ziffern versehene Tastenknöpfe g0 Der andere Hebelarm greift in passende Aussparungen der vertikal gestellten Blechstreifen ein2 an deren oberen Ende sich die Zahlentifeichen befinden« Die unmittelbare Verbindung zwischen dem Tastenhebel und dem Zahlenschieber wird durch eine Art Schubgelenk hergestellt 0 Um die Schwenkbewegung der Tastenhebel zu ermöglichen 9 sind die Schlitze bzw0 Ausnehmungen im Gehäuseblech verhältnismäßig lang ausgeführt* im übrigen werden in Pig» 1 sechs Tastenhebel in einer Reihe gezeigte Wie die Beschreibung (So 3? durch das eine Ende der Hebel 2 bzwe 3 nach oben in den Bereich des Sichtfensters geschoben werden und zwar durch Niederdrücken des anderen He- belendes P das jeweils aus der Kassenhaube durch einen Schlitz herausragt und mit einem bezifferten Tastenknopf versehen isto Das in den Bereich des Sichtfensters gehobene Ziffernschild verbleibt unter dem Einfluß eines Riegelblattes 24 in dieser Stellung, solange, bis die nachfolgende Betätigung eines anderen Tasthebels das Zurückfallen ermöglichto Die Hebel, wel- ist jeweils der gleiche Mechanismus zu dem Anheben der Zahlenschieber zu entnehmen wie bei der vorstehend unter Buchst « c erörterten Entgegenhaltung« Im übrigen befassen sich die Vorveröffentlichungen mit verschiedenen Einrichtungen für "Spielzeugregistrierkassen"? die Zahnstange 12 und den Zahnkranz auf der Trommel und wird eingeleitet durch Wiederdrücken des Tastenkopfes 26P der auf der Drucktaste 27 aufsitzt« Sobald die Trommel beim Öffnen der Schublade weitergedreht wird, kann durch das auf der Vorderseite der Kasse angebrachte Fenster 28 eine andere am Trommelmantel angebrachte Ziffer abgelesen werden« Zusätzlich hierzu lehrt die Entgegenhaltung aber auch noch entsprechend den unter Buchst« c bis g behandelten Entgegenhaltungen durch mehrere Tast^^ 31 bzw» 32 - in Fig« 1 werden neun solcher Hebel gezeigtP die auf zwei übereinander liegende Reihen verteilt sind - die Ziffernschilder 34 nach oben in den Bereich eines weiteren Sichtfensters 35 zu schieben« 20 Die beiden im folgenden behandelten Entgegenhaltungen, auf welche sich die Klägerin ebenfalls beruft, betreffen in erster binie 11 Spiel zeugregi-strierkassenu0 Die wünschenswerten Erfindungsmerkmale dieser Kassen sind jedoch, wie in der Einleitung der ersten der beiden Druckschriften ausdrücklich erklärt wird, auch für die im Handel gebrauchten Registrierkassen anwendbaro a) Die aus dem Jahre 1933 stammende USA-Patent-schrift Nr* 1 906 361 beschreibt eine Kasse, bei welcher zv/ei Reihen von mit Ziffern beschrifteten Tasten* knöpfen mit Hebeln aufgesetzt sind* Fig* 1 zeigt eine Kasse mit 13 Tastenknöpfen * Die vorderen Hebelarme werden durch Schlitze aus der Kassenhaube herausgeführt* Die hinteren Hebelarme 42 sind auch hier dazu bestimmt, beim Niederdrücken der Tasten die dazu ge- 3» Die Klägerin hat schließlich dem Anspruch 1 des Streitpatents noch folgende Vorveröffentlichungen entgegengehaltenp die sich ausschließlich auf Anzeige-und Registrierkassen der Gebrauchstechnik beziehens bei der ausweislich der Fig» 1 unterhalb der Kassenhaube H auf der sog» Abdeckplatte D in drei voneinander getrennten Gruppen insgesamt 27 Tastenknöpfe a mit Geldwertangaben angeordnet sind» Diese Tastenknöpfe sind an dem äußeren freistehenden Ende der sog«, Tastenschieber (Stellschieber) Cp die hin- und herverschiebbar sindp befestigt» Jeder dieser Tastenschiober? (am vorderen Ende) abgestützt„ Die in den Bereich des Sichtfensters B anzuhebenden Zahlentafeln nf sind auf Tafelhaltestäbchen (Zahlenschiebern) n angebrachte Der einzelne Zahlenschieber ist mit dem ihm zugeordneten Tastenschieber c durch einen hieran angelenkten Kniehebel e derart verbunden«, daß er nach oben bewegt wird und zwar durch den längeren Arm des Hebels * sobaldder Schi eher nach innen gedrückt wird. Der angetoto Zahlenachie-ber wird in dieser Lage durch eine unter dem Vorsprung w° an ihn greifende Platte w^ gehalten* wie aus Figo 8 ersichtlich istö Die Platte kann entgegen der Kraft eines Gewichtes* das am unteren Ende des sie tragenden Schwenkhebels w vorgesehen ist* zurückgezogen werden» Dabei wird der Zahlenschieber n deren Querschnitt nur geringfügig größer ist als der Tastenschieber-Querschnitt9 in das Kassengehäuse hineingeführt werden» An den längsbewegbaren Tastenschieborn 3 sind Tastenhebel 4 angelenkt9 die auf einer querverlaufenden Schwenkachse 3 verschwenk-bar sind» Jeder der einzelnen Tastenhebel ist derart ausgebildetp daß bei seiner Schwenkbewegung verschiedenartige Übertragungselements* Klinken? Zum erstgenannten Zweck werden beim Niederdrücken der Tasten die nebeneinander angeordneten Schieber (Zahlenschieber) 69 auf denen sich die Schilder 7 mit den anzuzeigenden Zahlen befinden* mittels der Hebel 4 in den Bereich des Sichtfensters x der Kassenhaube A geschoben (vgl» hierzu Figo 3) und zu dem Ablesen in dieser Lage durch ein Schild 8 gehalten* welches in Einkerbungen der Schilder 7 eingreift (vgl» Fig» 4)o Zum Notieren des Betrages wird ein mit dem Tastenhebel 4 gekoppelter Teilmechanismus benutzt* der ebenfalls9 wie bereits erwähnt* durch die Betätigung des Tastenschi obers 3 und die dadurch ausgelöste Schwenkung des Tastenhobels 4 in Gang gesetzt wird» welche ebenfalls die Verwendung von Stell Schiebern bei Registrierkassen der Gebrauchstechnik vorsehen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr zurückgegriffenö Die übrigen USA-Patentschriften IIIo 1o Der Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu im Sinne von § 1 Abs„ 1 und § 2 PatGo Ihn können, v/ie das Bundespatentgericht zutreffend erkannt und die Klägerin nunmehr selbst eingeräumt hatj die oben im Abschn* II 3 besprochenen Vorveröffentlichungen schon deswegen nicht neuheitsschädlich treffen9 weil sie sich auf Anzeige- und Registrierkassen der Gebrauchstechnik beziehen und damit einer anderen Gattung als derjenigen des Streitpatents angehöreno Aber auch die sonstigen, im Abschn. Missen und Können ausgerüsteten Spielzeughersteller am Änmeldetage nahe» Bei einem solchen Fachmann muß vorausgesetzt werden, daß er die hier offen zutage tretenden Mängel der Bisherigen Spielzeugkassen erkannteo In dem Entschluß, den erkannten Mängeln abzuhelfen, kann dann aber nichts Erfinderisches gesehen werden0 An der Anwendung dieses Grundsatzes ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß sich zu dem ersten Mal das im Februar 1958 angemeldete Streitpatent zur Aufgabe gesetzt hat, die aufgezeigten Nachteile zu beseitigen, welche der Spielzeugkasse nach der bereits im Jahre 1923 veröffentlichten britischen Patentschrift Nr«, 193 333 (vgl«, Abschno II 1 bei Buchst<, a) ebenso anhafteten wie den Spielzeugkassen nach den zahlreichen, gleichfalls im Abschn0 II unter Ziff* 1 und 2 zusammen- Wenn sich niemand vor dem Erfinder des Streitpatents die genannte Aufgabe gestellt hat, so wird dies hinreichend damit erklärt, daß sich ein echtes Bedürfnis zur weiteren Ausgestaltung der Spielzeugkassen erst im Laufe der fünfziger Jahre bemerkbar gemacht hat0 Erst von diesem Zeitpunkt an ist vornehmlich in der Bundesrepublik Deutschland die Nachfrage nach Spielzeugen, die auch gehobenen Ansprüchen Rechnung tragen, zunehmend größer geworden» Dies hatte zur Folge, daß die Spielzeughersteller darauf Bedacht nehmen mußten, die Spielzeuge immer mehr technisch zu vervollkommnen und sie den Vor- bildern der Gebrauchstechnik, soweit sie diese - wie hier - nachahmten, in größtmöglichem, kostenmäßig zu vertretendem Umfange anzupassen«» Als es sonach damals auch darum ging, Spielzeugkassen auf den Markt zu bringen, die jedenfalls nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Kassen der Gebrauchstechnik gleichen und demgemäß möglichst viele Zahlenknöpfe aufweisen, ist der Erfinder des Streitpatents sogleich mit seinem Vorschlag hervorgetreten0 Es ist daher davon auszugehen, daß die Aufgabenstellung als solche keines erfinderischen, doho das Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes übersteigenden Aufwandes bedurfteö Die Vereinigung der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 niedergelegten Merkmale a) bis d) war am Anmoldetag des Streitpatents unstreitig aus einer Reihe der sich auf Spielzeugkassen beziehenden Vorveröffentlichungen (vglo Abschn0 XI unter Ziffo 1 und 2) bekannt» Sie ist demgemäß nicht erfinderisch goweseno Ein Schritt von erfinderischer Bedeutung liegt aber auch nicht darin, diesen Merkmalen das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs enthaltene« .Merkmal e) hinzuzufügen0 Wenn der Fachmann sah, daß die verhältnismäßig großen Aussparungen in Form von Längsschlit-zen, wie sie bei Verwendung von vertikal bewegbaren Schwenkhebeln erforderlich Sind, die Festigkeit des Kassengehäusos gefährden, so brauchte er sich lediglich Gedanken darüber zu machen, ob durch Einsatz in erster Linie eine Spielzeugkasse betreffende USA-Patentschrift Nr«, 1 906 361 9 wie oben hervorgehoben3 ausdrücklich auch an den Konstrukteur von Registrierkassen wendet9 die für geschäftliche Zwecke benutzt werden<> Dem gerichtlichen Sachverständigen ist zwar zuzugeben9 daß der Spielzeughersteller bei den Registrierkassen der Gebrauchstechnik nicht nach einer Lösung des Festigkeitsproblems sucht* Für diese Kassen ist nämlich das genannte Problem ohne Belang? da siep wie der gerichtliche Sachverständige mit Recht betont hat3 immer so stark ausgeführt werden9 daß die für die Schwenkhebel benötigten großen Aussparungen für das Kassengehäuse unschädlich sind* Hierin liegt ersichtlich auch der Grund dafür9 daß die im Abschn* II 3 unter Buchst * f) bis k) aufgezählten9 nicht im einzelnen erörterten USA-PatentSchriften aus den Jahren 1895 bis 1935 im Gegensatz zu den unter Buchst* a) bis e) zusammengestelltenp auf die Jahre 1889 bis 1894 zurückgehenden Druckschriften als Organe zu dem Einleiten der Bewegung der Zahlenschieber Schwenk- oder Drehhebel empfehlen? Wenn es sonach für den Erfinder des Streitpatents nicht darum ging, in den Vorveröffentlichungen auf dem Gebiete der Gobrsuchstechnik nach einer Lösung des Festigkeitsproblems zu suchen, so durfte er diese Druckschriften bei seiner Suche nach einem Betätigungsmechanismus für die Zahlenschieber, der große Durchbrechungen entbehrlich macht, gleichwohl nicht außer acht lasseno Dann aber konnte er den USA-Patentsehrif- ten £fr o 409 206 und Nr 0 442 851 einen für seine Zwecke geeigneten Vorschlag entnehmen,, Beide Druckschriften zeigen, wie oben im Abschn» II 3 bei Buchsto a) und b) dargelegt, bei Registrierkassen der Gebrauchstechnik, die übrigens ebenfalls die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents zusammengestellten Merkmale aufwei- sen, als Betätigungsorgan für die Zahlenschieber längsbewegbare Tastenschieber (StellSchieber), die durch verhältnismäßig sehr kleine Durchtrittsöffnungen in das Kassengehäusö hineingeführt werden und an denen im Innern des Gehäuses Hebel zur Bewegung der Zahlenschieber angolenkt sind 0 Die Lei stung des Erfinders des Stroitpatents bestand demnach allein darin, diesen Lösungsvorschlag in konstruktiv vereinfachter Weise für Spielzeugkassen übernommen zu habeno In dieser Übertragung des Betätigungsprinzips großer Registrierkassen auf Spielzeugkassen kann kein erfinderischer Schritt erblickt werden0 Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die beiden Entgegenhaltungen dem Fachmann den Blick für die hier in Rede stehende Lösung etwa dadurch verdunkelt hätten, daß die dort dargestellten Stell Schieber, v/ie oben geschildert, auch dazu bestimmt sind, den komplizierten Registrier- Vorstehende Beurteilung vermag auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand nicht zu beeinflussen«, daß die längsbewegbaren Stellschieber nach den Angaben der Streitpatentschrift Z» 16 bis Z» 19) schräg und demnach nicht waagerecht v/ie beim USA-Patent Nr» 409 206 in das Kassengehäuse hineingeführt werdenp wodurch ersichtlich verhindert werden sollp daß die leicht gebaute Spielzeugkasse beim Drücken der fasten fortrutscht» Diese besondere Gestaltung wird lediglich im Rahmen eines Ausführungsbeispiels beschrieben«. Auch in diesem beschränkten Umfange kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden» Dabei mag hier auf sich beruhenp ob außer den im erteilten Anspruch 2 niodergelegten Merkmalen f) und g) auch das Merkmal h) in den von der Beklagten angeführten Fundstellen der Streitpatentschrift (Beschreibung Sp» 1, 2» 56 bis Z„ 58; Sp» 4, Zo 24 bis Z» 30; Fig» l) als erfindungs-wesentlieh, doh0 als bedeutungsvoll im Rahmen der Erfindung offenbart ist» Weder einem einzelnen dieser Merkmale noch ihrer Vereinigung mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs kommt Erfindungsrang zu» Is handelt sich vielmehr insoweit nach der einleuchtenden Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen um rein konstruktive Maßnahmen0 Dies hat auch bereits das Bundespatentgericht hinsichtlich dieser drei Merkmale angenommen, die dem von der Beklagten im ersten Rechtszuge hilfsweise verteidigten, wenn auch etwas anders gefaßten Patentanspruch 1 ebenfalls entnommen werden können» vorgesehenen Rundloch geführt wirdP nämlich dadurch P daß der Tastenknopf so auf das herausragende Schaftende aufgesetzt ist, daß sein Bund auf der Innenseite des Gehäusedeckols aufliegt und den Hub begrenzt,» Auch aus diesem Hinweis des gerichtlichen Sachverständigen kann die Beklagte jedoch keinen Nutzen ziehen» Für die genannte Anordnung,, welche die Ströitpatontschrift (Sp» 4?
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssaehe
der PirmaTÄpdi Co. KG, Fabrik mechanischer Spielwaren in BBpstraBe B - B,. gesetzlich vertreten durch
ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Kfm.
Br. Karl EBHBH), ebenda,
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. BIP in Patentanwälte Dr. —i und Dipl.-Ing. mmmmm ■■■■
gegen
die Firma Georg BrBBMMBi oHG, Metallwarenfabrik in bei gesetzlich vertreten durc.1 die
persönlich haftenden Gesellschafter Hubert Bf Horst BrflBIHHBk und Michael Brl
Klägerin und Berufungsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/alt Dr
in
- a -
Bor Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22o Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter Glaßen, Schneider, Trüstedt und Dr» Bruchhausen
für Recht erkannt?
Pie Berufung gegen das Urteil des 2o Senats (Michtigkeitssenats XI) des Bundespatentgerichts vom l6o September 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte ist Inhaberin des am 220 Februar 1956 engemeldeten Patents MflB W? dessen Schutzansprüche in der Fassung der Patentschrift wie folgt lauten:
”1o Spielzeugregistrierkasse, bei der sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander engeordneten Schiebern befinden, die mittels im Kassengehäuse schwenkbar ausgebildeten Hebelniin den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube geschoben und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge an den Schiebern greifenden Kamm gehalten werden, der entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse verschwenkbar ist und dabei die Schieber freigibt, dadurch gekennzeichnet, daß die Hebel (22) an längsbewegbaren Stellschiebern (25) angelenkt sind« ■ .
2* Spielzeugregistrierkasse nach Anspruch 15 dadurch gekennzeichnet, daß die Stellschieber (25) in einem pultförmigen Rahmen (10) geführt sind und die freien Enden derselben durch Öffnungen (4) der Kassenhaube Ti) nach außen ragen und Drucktasten (5) tragen*
3o SpielZeugregistrierkasse nach einem oder beiden der vorhergehenden Ansprüche , dadurch gekennzeichnet5 daß der Rahmen aus miteinander vernieteten und/oder verlapp-ten Blechteilen (lip 12p 13? 14, 15) zusammengesetzt ist und zur gleichzeitigen Aufnahme der Stellschiober (25)? der Hebel (22), der Zahlenschieber (9; sowie des mit diesen zusammenwirkenden Kamm (19) dient, der mittels eines gleichfalls im Rahmen (10) geführten Auslöseschiebers (30) schwenkbar ist*
4* Spielzcugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Fußteil (15) des Rahmens (10) ein Kassenbehälter (3) angeordnet ist, an dem ein Federglied (37) angreift, gegen dessen Wirkung der Kassenbehälter (3) einschiebbar ist*
5o Spielzeugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als Federglied eine zwischen die Gleitkufen (39) des Kassenbehälters (3) gespannte Schraubenfeder (37) dient, an deren Mittelteil ein an der Bodenplatte (2) des Rahmens (10) angeord-netor Haken (40) angrei ft <>
6» Spielzeugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an einer der Seltenplatinen (11) des Rahmens (10) ein Greifhoken (33) verschwenkbar angelenkt ist, der den Kassenbehälter (3) in dessen Schließstellung hält und sich entgegen der Kraft einer an ihm angreifenden Feder (35) von dem Kassenbehälter (3) löst*
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7o Spiolzeugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche , dadurch gekennzeichnet? daß sich oberhalb des Greifhakens das freie Ende des im Rahmen (10) geführten? am Kamm (19) angreifenden Stellschiebers (30) mit Drucktaste (7) befindet«, der bei seinem Niederdrücken den Greifhaken (33) aus dem Kassenbehälter (3) aushakt0
80 Spielzeugregistrierkasse nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche«, dadurch gekennzeichnet? daß am Bodenteil (2) des Rahmens (IQ) ein um eine senkrechte Achse (43) entgegen der Kraft einer Feder (43) hin und her verschwenkbarer an sich bekannter Glockenschlaghebel (44) angelenkt ist«, hinter den beim Aus schieben des Kassenbehälters (3) eine am Kassenbehälter angebrachte Klaue (46) greift9 ihn verschv/enkt und von ihm bei Erreichen
der Endlage des Kassenbehälters (3) aber! +£>+■_ t*
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs* 1 Nr* 1 PatG beantragtp das Patent wegen fehlender Schutzfähigkeit für nichtig zu erklären*
Die Beklagte hat in erster Linie beantragt,, die Klage als unzulässig abzuweisen* Zur Begründung hat sie Uoä? ausgeführts Das Vorgehen der Klägerin sei als eine vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßende Schadenzufügung im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen* Die Klägerin sei nämlichP ohne sich um das bestehende Streitpatent zu kümmern und ohne vor Aufnahme ihrer eigenen Fertigung die Rechtsbeständigkeit des Streitpatentsfestzustellen9 durch gegenständliche Verletzung des Streitpatents in ihren? der Beklagten? Geschäftsbereich eingedrungen und sie versuche nunmehr? durch die Klage den bereits zugefügten geschäftlichen Nachteil noch zu vergrößern* In zweiter Linie hat die
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Beklagte gebeten, die Klage als unbegründet abzuweisen» Hilfsweise hat sie beantragt-, die beiden ersten Patentansprüche in folgender Fassung auf-rechtzuerhalten %
»Io Spielzeugkasse? bei der sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander angeordneten Schiebern befinden;, die mittels ira Kassengehäuse schwenkbar ausgebildeten Hebeln in den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube geschoben und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge an den Schiebern greifenden Kamm gehalten werden, def entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse vor-schwenkbar ist und dabei die Schieber freigibt, dadurch gekennzeichnet , daß die Stellschieber an denen die
Hebel (22) angelenkt sind-, längsbeweg-barc, durch Öffnungen (4) der Kassen-haubo (l) nach außen ragende Drucktasten (5) sind, deren Querschnitte im wesentlichen gleich derjenigen der Öffnungen (4).sindo
2o Spielzeugkasse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Stellschieber in einem pultförmigen Rahmen (io) geführt sindo”
Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und das Streitpatent in vollem Umfange wegen fehlender Erfindungshöhe für nichtig erklärt»
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag weiter, die Klage aus sachlichen Gründen abzuweisen0 Hilfsweise verteidigt sie den Patentanspruch 1 jetzt mit nachstehendem Inhalts
"Spielzeugkasse9 bei der sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander angeordneten Schiebern befinden9 die mittels im Kassengehäuse schwenkbar ausgebildeter Hebel in den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube geschoben und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge an den Schiebern greifenden Kamm gehalten werden? der entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse vorschwenkbar ist und dabei die Schieber freigibt9 dadurch gekennzeichnet 5 daß die Hebel (22) an lüngs-bewegbaren Stellschiebern (25) mit Drucktasten (5) angelenkt sind? die durch Öffnungen in der Kassenhaube hindurehragen 5 deren Querschnitt nur geringfügig größer als der Drucktastenquerschnitt Ist*1'
Die Beklagte bittet im Rahmen ihres Hilfsantrags ferner? den Patentanspruch 2 in der von ihr im ersten Rechtszuge vorgeschlagenen Fassung zu bestätigen* Sie stellt schließlich noch anheim? auch im Oberbegriff der übrigen Patentansprüche das Wort 11 Spielzeugrogistrierkasse11 durch das Wort "Spiel-zeugkasse11 zu ersetzen*
Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels *
Der vom Senat zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannte Professor Dro-Ing* habil * Josef von
der Universität (Lehrgebiet Feinwerktechnik)
hat sich in einem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung zu den technischen Streitpunkten geäußert*
Die Klägerin hat eine Stellungnahme des Senatspräsidenten aJ3o Dro-Ing* Dr* jur0 Alfred EsflBHB vorgelegt*
Entscheidungsgründe%
A o
Die Nichtigkeitsklage ist;, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat? zulässigHieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern9 daß die Klägerin unstreitig davon abgesehen hat? nach der Bekanntmachung der Anmeldung gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu^erheben und daß sie das bestehende Patent j wie die Beklagte behauptet ? vorsätzlich verletzt hat (vgl» BGH GRUR 1958? 177? 178 - Aluminiumflachfolien -). Nach der gesetzlichen Regelung blieb es der Klägerin unbenommen, Abwehrmaßnahmen erst dann zu ergreifen, als die Beklagte das Patent erlangt hatte und wegen dessen Verletzung gegen sie vorging<>
B,
Io Io Das Streitpatent betrifft nach dem Titel der Patentschrift ebenso wie nach dem Gattungsbe-
griff des Patentanspruchs 1 (Hauptanspruchs) und der übrigen Patentansprüche in der erteilten Passung eine Spielzeugregistrierkasse0 Die erfindungs-
gemäßo Kasse dient indessen nicht wie die Registrierkassen der Großtechnik dazu, die Einnahmen zu registrieren«, Sie beschränkt sich vielmehr darauf? die eingestellten Werte anzuzeigeno Es ist daher zwecks Klarstellung angebracht? im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und folgerichtig auch der übrigen Patentansprüche entsprechend dem Vorschlag der Beklagten an Stelle des Wortes "Spielzeugregistrierkasse" das
Wort "Spielzeugkasse" zu verwenden, wie dies z»B» auch in Spo 2, Z» 15 der Streitpatentschrift geschieht»
Die Streitpatentschrift setzt Spielzeugkassen als bekannt voraus, bei denen sich die anzuzeigenden Zahlen auf nebeneinander angeordneten Schiebern {Zahlenschiebern) befinden» Diese Schieber werden mittels schwenkbar im Kassengehäuso gelagerter Hebel in den Bereich eines Sichtfensters der Kassenhaube gebracht und zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorspannung an den Schiebern greifenden Kamm gehalten, der entgegen der Kraft einer Feder um seine Längsachse verschwenkbar ist und damit die Schieber freigibt (vglo aaO Sp» 1, Zo 1 bis Z» 10)»
Die Bedienungshebel für diese Kassen, so legt die Streitpatentschrift weiter dar, greifen mit ihren den Zahlenschiebern abgewandten Inden durch Aussparungen (Schlitze) des Kassengehäuses hindurch, deren Länge dem Schwenkweg der Hebelarme entspricht» Durch die Anordnung einer Vieizahl nebeneinander'angeordneter Schlitze wird eine Schwächung des Kassengehäuses herbeigeführt, das, wie der gerichtliche Sachverständige es ausgedrückt hat, im Bereich der Schwenkwege der Bedienungshebel gewissermaßen aus einer Reihe von gebogenen, der Form des Kassengehäuses angepaßten Blechstegen bestehto Dabei ist, so betont die Streitpatentschrift, darüber hinaus von Nachteil, daß nur eine begrenzte Anzahl Schlitze im Kassengehäuse angebracht werden kann, so. daß sich die Anordnung lediglich für Kassen eignet, bei denen nur eine geringe Anzahl Zahlenschi eber verwendet werden (vgl» aaO Sp» 1, Z» 11 bis Z« 22)»
Die Streitpatentschrift verweist alsdann noch auf eine andere bekannte Anordnung ? bei welcher die im Kassengehäuse schwenkbar gelagerten Bedienungshebel eine Drucktaste tragen? aber dennoch durch die Wandung des Kassengehäuses nach außen hindurchgeführt werden * so daß die erwähnten Nachteile ebenfalls auftreten (vgl0 aaO Spe 1? Zo 23 bis Zo 28)o
Dem Streitpatent liegt? wie aus der Patentschrift (Spo 1? Zo 29 bis Zo 52) hervorgeht? die Aufgabe zugrunde? die -aufgöÄMgt0ii--'Si^|ateile zu vermeiden? mithin eine Spielzeugkasse zu schaffen? die es gestattet? entsprechend den Kassen der Großtechnik möglichst viele Zahlenschieber anEuordnen? ohne daß diese sich bei ihrer Betätigung gegenseitig behindern und ohne daß das - aus dünnem Blech gefertigte - Kassengehäuse durch schlitzförmige Aussparungen geschwächt wirdo Is geht also? wie auch der gerichtliche Sachverständige bemerkt hat? darum? zur Erhöhung des spielerischen Anreizes die Spiel~ zeugkasso ihrer äußeren Gestaltung nach den Kassen der Großtechnik anzunähern und sie insbesondere auch widerstandsfähig gegen die nur schwer definierbare Beanspruchung während des Gebrauches durch Kinder zu machen o
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in der Beschreibung (SpQ i? Z* 29 bis Z« 32) und im Kennzeichen des Anspruchs 1 vor? die Hebel zu dem Anheben der Zahlenschieber an längsbewegbaren SteilSchiebern anzulenken» Nach den weiteren Darlegungen in der Beschreibung sind jene Hebel? von außen her unsichtbar? im Innern des Kassengehäuses
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untergebracht0 Da sie mittels der längsbewegbaren Stellschieber betätigt werden* entfallen Schlitze im Kassengehäuse (vgl.« aaO Sp0 1* Zo 32 bis Z* 35) 0 Ferner weist die Streitpatentschrift in diesem Zusammenhang Uo ao noch darauf hin* daß die Verwendung der Stellschieber es erlaube* die Hebel verhältnismäßig klein zu halten* was wegen der in der Hegel geringen Größe der Spielzeugkassen von erheblicher Bedeutung sei (vgl» aaO Zo 43 bis Z» 45)a
lei Berücksichtigung der oben erwähnten Klarstellung der Gattungsbezeichnung ist mithin als Erfindungsgegenstand* wie er durch den Patentanspruch 1 (Hauptanspruch) der erteilten Fassung geschützt wird* eine Spielzeugkasse anzusehen* welche folgende Merkmale aufweist;
im^
a) Die anzuzeigenden Zahlen befinden sich auf nebeneinander angeordneten Schiebern - Zahlenschiebern - (9)5
b) die Schieber werden mittels im Kassengehäuse (1, 2) schwenkbar ausgebildeter Hebel (22) in den Bereich eines Sichtfensters (8) der Kassenhaube (1) geschoben;
c) die Schieber werden zu dem Ablesen in dieser Lage durch einen unter Vorsprünge (17)
an den Schiebern (9) greifenden Kamm (19) gehalten;
d) der Kamm (19) ist entgegen der Kraft einer Feder (21) um seine Längsachse verschwenk-bar und gibt dabei die Schieber (9) frei;
Kenn ze i chens.
e) die schwenkbar ausgebildeten Hebel (22) sind an längsbewegbaren Stellschiebern (25) angelenkto
2o Die Ansprüche 2 bis 8 des Streitpatents sind, wie das Bundesp at ent geri cht im angefochtenen Urteil ebenso wie bereits die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts in ihrem Prüfungsbescheid vom 13o März 1959 angenommen und auch die Beklagte selbst eingeräumt hat, echte Unteransprüche , welche die Spielzeugkasse nach Anspruch 1 weiter ausgestalten* So bestimmt Anspruch 2, daß die Stellschieber (25) in einem pultförmigen Rahmen (10) geführt sind und die freien Enden derselben durch Öffnungen (4) der Kassen-haubo (l) nach außen ragen und Drucktasten (5) tragen« Der Anspruch 3 lehrt, die beweglichen Teile der Vorrichtung in einem besonderen Rahmen (10) zu lagern und den Rahmen aus miteinander vernieteten und/oder verlappten Blechteilen (11, 12, 13? 14, 15) zusammenzusetzen « Die restlichen Ansprüche erteilen Anweisungen über die baulichen Einzelheiten zu dem öffnen und Schließen dos in der Spiolzeugkasse befindlichen Kassenbehälters (3) und der damit im Zusammenhang stehenden Glocke.(42)«
IIo 1« Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des Patentanspruchs 1 ist zunächst der einschlägige Stand der Technik festzustellen, wie er am Anmeldetag des Streitpatents (22« Februar 1958) auf dem Gebiet der Spielzeugkassen gegeben war« Es kommen hierbei folgende Vorveröffentlichungen in Betracht %
/
a) Dio britische Patentschrift Nr» aus
dem Jahre 1923 befaßt sich mit einer “Spielzeugre-gistrierkasseu9 deren Tastenhebel e drehbar auf einer
Lagerstange h aufsitzen0 Durch Miederdrücken der
2
Tasten hebt man Zahlentäfeichen j an9 die an vertikal beweglichen Blochstreifen (Zahlenschiebern) j befestigt sind« Die Täfelchen werden in ihrer Lage festgehaltenp bis sie durch das Verstellen anderer Hebel automatisch zurückfallen0 Die durch Schlitze oder Ausnehmungen f der Kassenhaube a herausragenden Teile der Hebel tragen mit Ziffern versehene Tastenknöpfe g0 Der andere Hebelarm greift in passende Aussparungen der vertikal gestellten Blechstreifen ein2 an deren oberen Ende sich die Zahlentifeichen befinden« Die unmittelbare Verbindung zwischen dem Tastenhebel und dem Zahlenschieber wird durch eine Art Schubgelenk hergestellt 0 Um die Schwenkbewegung der Tastenhebel zu ermöglichen 9 sind die Schlitze bzw0 Ausnehmungen im Gehäuseblech verhältnismäßig lang ausgeführt* im übrigen werden in Pig» 1 sechs Tastenhebel in einer Reihe gezeigte Wie die Beschreibung (So 3? Z0 15 bis Z0 21) darlegtp können die Tastenhebel aber auch in mehreren Reihenangeordnet sein0
b) Die im Jahre 1956 veröffentlichte französische Patentschrift Mro 1 126 365 P welche in den hier interessierenden Punkten der vom Bundespatentgericht gewürdigten nachveröffentlichten britischen Patentschrift Nr0 797 009 entspricht5 beschreibt eine “Spielzeugregistrierkasse” ? die an den drei Sichtfenstern 20 ihrer Rückseite jev/eils eine Ziffer anzeigto Diese Ziffern werden beim Drehen der Zahlenscheibe 18 mittels der angesetzten Hebel 19 eingestellt 0 Diese Hebel bringen unmittelbar p doho ohne Ubertragungselemente die Ziffern-
scheibe in eine solche Stellung, daß hinter den Sichtöffnungen die Zahlen abgelesen werden können0 Die in einer Reihe angeordneten Hebel ragen durch Schlitze aus dem Gehäuse heraus und können durch eine Schwenkbewegung auf eine der Zahlen zwischen 0 und 9 eingestellt werden, die seitlich auf einer Skala aufgedruckt sindo
c) Die japanische Gebrauchsmusterschrift Nr0 32 - 4321 aus dem Jahre 1957 betrifft eine 11 Spiel-zeugregistrierkasse11, bei welcher die Ziffernschil-
der 21 bzv/o 21? durch das eine Ende der Hebel 2 bzwe 3 nach oben in den Bereich des Sichtfensters geschoben
werden und zwar durch Niederdrücken des anderen He-
belendes P das jeweils aus der Kassenhaube durch einen Schlitz herausragt und mit einem bezifferten Tastenknopf versehen isto Das in den Bereich des Sichtfensters gehobene Ziffernschild verbleibt unter dem Einfluß eines Riegelblattes 24 in dieser Stellung, solange, bis die nachfolgende Betätigung eines anderen Tasthebels das Zurückfallen ermöglichto Die Hebel, wel-
che die Ziffcrnschilder unmittelbar anheben, sind
mit einer Achse im Gehäuseinnern aufgesetzte Die in Figo 1 der Druckschrift dargestollte Kasse hat neun Tastenhebel, die in zwei Reihen übereinander angeord-
Den ebenfalls im Jahre 1957 veröffentlichten japanischen Gebrauchsmusterschriften
'd) Nr» 32^5010 j .' e) Nro 32 - 5011
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ist jeweils der gleiche Mechanismus zu dem Anheben der Zahlenschieber zu entnehmen wie bei der vorstehend unter Buchst « c erörterten Entgegenhaltung« Im übrigen befassen sich die Vorveröffentlichungen mit verschiedenen Einrichtungen für "Spielzeugregistrierkassen"? bei denen ein Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden Anspruch 1 des Streitpatents nicht besteht*
h) In der wiederum auf das Jahr 1957 zurückgehenden japanischen Gebrauchsmusterschrift Nr« 32 - 14 635 wird eine "SpielZeugregistrierkasse" beschrieben, bei welcher durch die Einund Auswärtsbewegung der Schublade 22 eine Trommel 6 bewegt wird« Der Antrieb erfolgt durch ein Gestänge 13 ? die Zahnstange 12 und den Zahnkranz auf der Trommel und wird eingeleitet durch Wiederdrücken des Tastenkopfes 26P der auf der Drucktaste 27 aufsitzt« Sobald die Trommel beim Öffnen der Schublade weitergedreht wird, kann durch das auf der Vorderseite der Kasse angebrachte Fenster 28 eine andere am Trommelmantel angebrachte Ziffer abgelesen werden« Zusätzlich hierzu lehrt die Entgegenhaltung aber auch noch entsprechend den unter Buchst« c bis g behandelten Entgegenhaltungen durch mehrere Tast^^ 31 bzw» 32 - in Fig« 1 werden neun solcher Hebel gezeigtP die auf zwei übereinander liegende Reihen verteilt sind - die Ziffernschilder 34 nach oben in den Bereich eines weiteren Sichtfensters 35 zu schieben«
i) Auch bei der ebenfalls im Jahre 1957 bekanntgemachten japanischen Gebrauchsmusterschrift Nr« 32 - 14 637 ragen Hebel mit aufgesetzten Tastenknöpfen durch
Schlitze bzw« Ausnehmungen aus der Kassenhaube hervor«
Fig« 1 zeigt neun Stück dieser Hebel9 die in zwei übereinander liegenden Reihen angeordnet sind« Die im Ver-
gleich zu den oben erörterten japanischen Gebrauchsmustern verhältnismäßig flachen Hebel 7 bzw* 8 sind in einen pultförmigen Rahmen 2 so eingesetzt, daß einerseits eine Kerbe an der Unterkante und die Aussparung des Rahmens eine Art Schneidenlager bilden und daß andererseits die flachen Hebel mit der oberen Schmalseite gegen ein flaches Federblech 30 drücken* Die Flachhebol sind drehbar gelagert, obwohl keine durchgehende Achse vorhanden ist, auf der sie aufsitzeno In der Funktion unterscheidet sich der Mechanismus zu dem Anheben der Elffernschilder 6 bzw<> 6* in keiner Weise von den oben besprochenen japanischen ,,Spielzeugregistrierkassen,,0 Auch die Art des Sperrens der angehobenen Schieber und ihr Rückführen in die Ausgangsposition gleicht den Vorbildern 0
20 Die beiden im folgenden behandelten Entgegenhaltungen, auf welche sich die Klägerin ebenfalls beruft, betreffen in erster binie 11 Spiel zeugregi-strierkassenu0 Die wünschenswerten Erfindungsmerkmale dieser Kassen sind jedoch, wie in der Einleitung der ersten der beiden Druckschriften ausdrücklich erklärt wird, auch für die im Handel gebrauchten Registrierkassen anwendbaro
a) Die aus dem Jahre 1933 stammende USA-Patent-schrift Nr* 1 906 361 beschreibt eine Kasse, bei welcher zv/ei Reihen von mit Ziffern beschrifteten Tasten* knöpfen mit Hebeln aufgesetzt sind* Fig* 1 zeigt eine Kasse mit 13 Tastenknöpfen * Die vorderen Hebelarme werden durch Schlitze aus der Kassenhaube herausgeführt* Die hinteren Hebelarme 42 sind auch hier dazu bestimmt, beim Niederdrücken der Tasten die dazu ge-
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hörenden Zahlenschieber anzuheben und dadurch in den Bereich des Sichtfensters 3 zu bringen» Die Hebel liegen in Schneidenlagern und üben beim Betätigen eine kleine Drehbewegung aus«. Die Zahlenschiober gleitenp durch Schlitze 20 im Gehäuserahmen geführt p gradlinig auf- und abwärts»
b) Die im Jahre 1949 ausgegebene USA-Patentschrift Nr0 2 458 850 will die vorstehend erörterte "Spiei-zeugregistrierkasse u verbessern und weiterentwickeln» Die Druckschrift ändert allerdings nichts am Mechanismus zu dem Anhaben der Zahlenschieber» Die neuen Vorschläge beziehen sich vielmehr auf Maßnahmen zu dem besseren und zuverlässigeren Ausklinken der Zahlentäfelchen sowie auf Vorkehrungen zu kraftschlüssigem5in der Zeitfolge abgestimmten Zusammenwirken der dazu benutzten Bauglieder»
3» Die Klägerin hat schließlich dem Anspruch 1 des Streitpatents noch folgende Vorveröffentlichungen entgegengehaltenp die sich ausschließlich auf Anzeige-und Registrierkassen der Gebrauchstechnik beziehens
a) Die ÜSA-Fatentschrift Nro 409 208 aus dem Jahre
1889 schildert eine Anzeige- und Registrierkasse? bei der ausweislich der Fig» 1 unterhalb der Kassenhaube H auf der sog» Abdeckplatte D in drei voneinander getrennten Gruppen insgesamt 27 Tastenknöpfe a mit Geldwertangaben angeordnet sind» Diese Tastenknöpfe sind an dem äußeren freistehenden Ende der sog«, Tastenschieber (Stellschieber) Cp die hin- und herverschiebbar sindp befestigt» Jeder dieser Tastenschiober? der in seinen Einzelheiten in Fig» 2 dargestellt ist? wird mittels einer kleinen Durchtrittsöffnung5 die um wenig
größer ist als der Schieberquerschnitt* durch die Abdeckplatte D und durch das Gehäuse A waagerecht hindurchgeführt und mittels der unterhalb der Haube H in Längsrichtung verlaufenden Guerstücke v (am rückwärtigen Ende) und v? (am vorderen Ende) abgestützt„ Die in den Bereich des Sichtfensters B anzuhebenden Zahlentafeln nf sind auf Tafelhaltestäbchen (Zahlenschiebern) n angebrachte Der einzelne Zahlenschieber ist mit dem ihm zugeordneten Tastenschieber c durch einen hieran angelenkten Kniehebel e derart verbunden«, daß er nach oben bewegt wird und zwar durch den längeren Arm des Hebels * sobaldder Schi eher nach innen gedrückt wird. Der angetoto Zahlenachie-ber wird in dieser Lage durch eine unter dem Vorsprung w° an ihn greifende Platte w^ gehalten* wie aus Figo 8 ersichtlich istö Die Platte kann entgegen der Kraft eines Gewichtes* das am unteren Ende des sie tragenden Schwenkhebels w vorgesehen ist* zurückgezogen werden» Dabei wird der Zahlenschieber n
Der Tastenschieber (StellSchieber) c der bekannten Vorrichtung ist ferner dazu bestimmt* den Registriermechanismus in Gang zu bringen» Zu diesem Zweck löst er beim Hineinschi eben in das Kassen-gohäuse durch die Zapfen c? und c*f die Bewegung anderer Hebel* Rahmen* Zahnsegmente* Sperräder und Zahnklinken aus* wie aus den Figuren 2 und 8 ersichtlich ist»
b) Auch die im Jahre 1890 ausgegebene USA-Fa-tentschrift Nr» 442 851 betrifft eine Registrier^ kasse mit Anzeigevorrichtung„ Ausweislich der Fig0 1 sind in drei übereinander liegenden Reihen drei
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Gruppen D? D* und D von Tastenschiebern (Stellschiebern) 3 vorgesehen? die Tastenknöpfe mit Zahlen tragen? senkrecht aus der Kassenhaube A hervorragen und durch Öffnungen ? deren Querschnitt nur geringfügig größer ist als der Tastenschieber-Querschnitt9 in das Kassengehäuse hineingeführt werden» An den längsbewegbaren Tastenschieborn 3 sind Tastenhebel 4 angelenkt9 die auf einer querverlaufenden Schwenkachse 3 verschwenk-bar sind» Jeder der einzelnen Tastenhebel ist derart ausgebildetp daß bei seiner Schwenkbewegung verschiedenartige Übertragungselements* Klinken? Schwingen9 Hebel9 Zahnstangen uva» zwangsläufig ihre Lage in ganz bestimmtem Ausmaß verändern und dadurch die gewünschte Wirkung hervorrufen» Diese Wirkung besteht darin9 daß der Mechanismus durch die Betätigung der Drucktasten einerseits sichtbare Information über die Höhe des Betrages vermittelt und andererseits den Betrag Ziffern« mäßig auf zeichnet oder vormerkt.» Zum erstgenannten Zweck werden beim Niederdrücken der Tasten die nebeneinander angeordneten Schieber (Zahlenschieber) 69 auf denen sich die Schilder 7 mit den anzuzeigenden Zahlen befinden* mittels der Hebel 4 in den Bereich des Sichtfensters x der Kassenhaube A geschoben (vgl» hierzu Figo 3) und zu dem Ablesen in dieser Lage durch ein Schild 8 gehalten* welches in Einkerbungen der Schilder 7 eingreift (vgl» Fig» 4)o Zum Notieren des Betrages wird ein mit dem Tastenhebel 4 gekoppelter Teilmechanismus benutzt* der ebenfalls9 wie bereits erwähnt* durch die Betätigung des Tastenschi obers 3 und die dadurch ausgelöste Schwenkung des Tastenhobels 4 in Gang gesetzt wird»
Auf die ÜSA-PatentSchriften
c) Nr» 502 580 aus dem Jahre 1893»
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d) Nr» 923 174 und
e) Nr0 521 3329 beide aus dem Jahre 1894?
welche ebenfalls die Verwendung von Stell Schiebern bei Registrierkassen der Gebrauchstechnik vorsehen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr zurückgegriffenö
Die übrigen USA-Patentschriften
f) Nr0 532 924 aus dem Jahre 1895?
g) Nr0 1 072 769 aus dem Jahre 1913?
h) Nr0 1 725 854 aus dem Jahre 1929?
i) Nr, 1 744 183 aus dem Jahre 19309
j) Nr„ 1 874 285 aus dem Jahre 1932?
k) Nrc 2 Ol4 358 aus dem Jahre 1935
hat die Klägerin lediglich den Ansprüchen 2 bis 8 des Streitpatents entgegengehalten? bei denen es sich? wie bereits dar gelegt und worüber die Parteien auch einig sind, um echte ünteransprüche handelt„ Der erkennende Senat hat daher von der näheren Erörterung dieser Druckschriften im Einverständnis der Parteien
IIIo 1o Der Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu im Sinne von § 1 Abs„ 1 und § 2 PatGo Ihn können, v/ie das Bundespatentgericht zutreffend erkannt und die Klägerin nunmehr selbst eingeräumt hatj die oben im Abschn* II 3 besprochenen Vorveröffentlichungen schon deswegen nicht neuheitsschädlich treffen9 weil sie sich auf Anzeige- und Registrierkassen der Gebrauchstechnik beziehen und
damit einer anderen Gattung als derjenigen des Streitpatents angehöreno Aber auch die sonstigen, im Abschn. II unter Eiffo 1 und 2 gewürdigten Druekschriften, welche
20 -
Spielzeugkassen beschreiben? stehen dem Streitpatent nicht neuheitshindernd entgegeno Me Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents wäre nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich vorweggenommen ? wenn eine der in Betracht zu ziehenden Yorveröffent-lichungen sämtliche fünf Kombinationsmerkmale? wie sie oben im Abschn„ I 1 zusammengefaßt worden sind? gleichzeitig aufwiese« Dies ist indessen nicht der Fallo Keine der Spielzeugkassen betreffenden Druckschriften offenbart z»B0 das kennzeichnende Merkmal e) des Streitpatents? wonach als Organe zur Bewegung der Zahlenschieber längsbewegbare StellSchieber mit angelenkten Hebeln benutzt werden sollen0
20 Mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen ist auch unbedenklich davon auszugehen? daß die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber den im Abschn* II unter Ziff 0 1 und 2
sammenhang ebenfalls allein als Vergleichsmaßstab anbieten9 einen technischen Fortschritt gebracht hat,
Dies hat im übrigen die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr ernstlich bezweifelt»
3o Der in Rede stehenden Lehre kann jedoch? wie bereits das Bundespatentgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat? nicht zugebil-
ligt werdeno
a) Die oben (im Abscheu I 1) bezeichneten Aufgabe des Streitpatents? die eine Verbesserung der bekannten Spielzeugkassen zu dem Ziele hat? lag entgegen der Annahme der Beklagten für den mit durchschnittlichem
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Missen und Können ausgerüsteten Spielzeughersteller am Änmeldetage nahe» Bei einem solchen Fachmann muß vorausgesetzt werden, daß er die hier offen zutage tretenden Mängel der Bisherigen Spielzeugkassen erkannteo In dem Entschluß, den erkannten Mängeln abzuhelfen, kann dann aber nichts Erfinderisches gesehen werden0 An der Anwendung dieses Grundsatzes ändert im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts, daß sich zu dem ersten Mal das im Februar 1958 angemeldete Streitpatent zur Aufgabe gesetzt hat, die aufgezeigten Nachteile zu beseitigen, welche der Spielzeugkasse nach der bereits im Jahre 1923 veröffentlichten britischen Patentschrift Nr«, 193 333 (vgl«, Abschno II 1 bei Buchst<, a) ebenso anhafteten wie den Spielzeugkassen nach den zahlreichen, gleichfalls im Abschn0 II unter Ziff* 1 und 2 zusammen-
gestellten Druckschriften, welche in den nachfolgenden Jahren, zuletzt noch - wie die japanischen Gobrauchsmusterschriften - im Jahre 1937 susgegeben worden sind. Wenn sich niemand vor dem Erfinder des
Streitpatents die genannte Aufgabe gestellt hat, so wird dies hinreichend damit erklärt, daß sich ein
echtes Bedürfnis zur weiteren Ausgestaltung der Spielzeugkassen erst im Laufe der fünfziger Jahre bemerkbar gemacht hat0 Erst von diesem Zeitpunkt an ist vornehmlich in der Bundesrepublik Deutschland die Nachfrage nach Spielzeugen, die auch gehobenen Ansprüchen Rechnung tragen, zunehmend größer geworden» Dies hatte zur Folge, daß die Spielzeughersteller darauf Bedacht nehmen mußten, die Spielzeuge immer mehr technisch zu vervollkommnen und sie den Vor-
bildern der Gebrauchstechnik, soweit sie diese - wie hier - nachahmten, in größtmöglichem, kostenmäßig zu vertretendem Umfange anzupassen«» Als es sonach
damals auch darum ging, Spielzeugkassen auf den Markt zu bringen, die jedenfalls nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Kassen der Gebrauchstechnik gleichen und demgemäß möglichst viele Zahlenknöpfe aufweisen, ist der Erfinder des Streitpatents sogleich mit seinem Vorschlag hervorgetreten0 Es ist daher davon auszugehen, daß die Aufgabenstellung als solche keines erfinderischen, doho das Wissen und Können des Durchschnittsfachmannes übersteigenden Aufwandes bedurfteö
b) Der mit der Fortentwicklung von Spielzeugkassen befaßte Durchschnittsfachmahn konnte aber auch die im Anspruch 1 des Streitpatents empfohlene Kombination der Lösungsmittel aufgrund seines Fach-wissens und der Kenntnis des Standes der Technik unschwer finden0
Die Vereinigung der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 niedergelegten Merkmale a) bis d) war am Anmoldetag des Streitpatents unstreitig aus einer Reihe der sich auf Spielzeugkassen beziehenden Vorveröffentlichungen (vglo Abschn0 XI unter Ziffo 1 und 2) bekannt» Sie ist demgemäß nicht erfinderisch goweseno
Ein Schritt von erfinderischer Bedeutung liegt aber auch nicht darin, diesen Merkmalen das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs enthaltene« .Merkmal e) hinzuzufügen0 Wenn der Fachmann sah, daß die verhältnismäßig großen Aussparungen in Form von Längsschlit-zen, wie sie bei Verwendung von vertikal bewegbaren Schwenkhebeln erforderlich Sind, die Festigkeit des Kassengehäusos gefährden, so brauchte er sich lediglich Gedanken darüber zu machen, ob durch Einsatz
eines anderen Betätigungsorgans für die Zahlen-schiober die Durchbrechungen des Kassengehäuses auf ein Minimum zurückgoführt werden können„ Im Rahmen der in diesem Zusammenhang anzustellenden Überlegungen mußte der Fachmann sein Augenmerk auch auf die Registrierkassen der Gebrauchstechnik richten ? die sich ihm allgemein als Vorbild für die von ihm herzustellenden Spielzeugkassen anbieten*
Daß es sich bei beiden Arten von Kassen Jedenfalls um eng benachbarte Fachgebiete handelt9 ergibt sich u,a. darausp daß sich z*B* die im Abschn* II unter 2a) besprochene? in erster Linie eine Spielzeugkasse betreffende USA-Patentschrift Nr«, 1 906 361 9 wie oben hervorgehoben3 ausdrücklich auch an den Konstrukteur von Registrierkassen wendet9 die für geschäftliche Zwecke benutzt werden<>
Dem gerichtlichen Sachverständigen ist zwar zuzugeben9 daß der Spielzeughersteller bei den Registrierkassen der Gebrauchstechnik nicht nach einer Lösung des Festigkeitsproblems sucht* Für diese Kassen ist nämlich das genannte Problem ohne Belang? da siep wie der gerichtliche Sachverständige mit Recht betont hat3 immer so stark ausgeführt werden9 daß die für die Schwenkhebel benötigten großen Aussparungen für das Kassengehäuse unschädlich sind* Hierin liegt ersichtlich auch der Grund dafür9 daß die im Abschn* II 3 unter Buchst * f) bis k) aufgezählten9 nicht im einzelnen erörterten USA-PatentSchriften aus den Jahren 1895 bis 1935 im Gegensatz zu den unter Buchst* a) bis e) zusammengestelltenp auf die Jahre 1889 bis 1894 zurückgehenden Druckschriften als Organe zu dem Einleiten der Bewegung der Zahlenschieber Schwenk- oder Drehhebel empfehlen? die durch
große Schlitze des Kassengehäuses nach außen hervor-treten0
Wenn es sonach für den Erfinder des Streitpatents nicht darum ging, in den Vorveröffentlichungen auf dem Gebiete der Gobrsuchstechnik nach einer Lösung des Festigkeitsproblems zu suchen, so durfte er diese Druckschriften bei seiner Suche nach einem Betätigungsmechanismus für die Zahlenschieber, der große Durchbrechungen entbehrlich macht, gleichwohl nicht außer acht lasseno Dann aber konnte er den USA-Patentsehrif-
ten £fr o 409 206 und Nr 0 442 851 einen für seine Zwecke geeigneten Vorschlag entnehmen,, Beide Druckschriften zeigen, wie oben im Abschn» II 3 bei Buchsto a) und b) dargelegt, bei Registrierkassen der Gebrauchstechnik, die übrigens ebenfalls die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents zusammengestellten Merkmale aufwei-
sen, als Betätigungsorgan für die Zahlenschieber längsbewegbare Tastenschieber (StellSchieber), die durch verhältnismäßig sehr kleine Durchtrittsöffnungen in das Kassengehäusö hineingeführt werden und an denen
im Innern des Gehäuses Hebel zur Bewegung der Zahlenschieber angolenkt sind 0 Die Lei stung des Erfinders des Stroitpatents bestand demnach allein darin, diesen Lösungsvorschlag in konstruktiv vereinfachter Weise für Spielzeugkassen übernommen zu habeno In dieser Übertragung des Betätigungsprinzips großer Registrierkassen auf Spielzeugkassen kann kein erfinderischer
Schritt erblickt werden0 Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die beiden Entgegenhaltungen dem Fachmann den Blick für die hier in Rede stehende Lösung etwa dadurch verdunkelt hätten, daß die dort dargestellten Stell Schieber, v/ie oben geschildert, auch dazu bestimmt sind, den komplizierten Registrier-
mechanismus in Gang zu setzen0 Einer solchen Annahme
der Beklagtenp welche der gerichtliche Sachverständige geteilt hatp vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen» Von einem durchschnittlich befähigten Konstrukteur von Spielzeugkassen muß vielmehr gefordert worden, daß er bei Durchsicht von Vorver-
öffentlichungen auf dem das für seine Zwecke
der Registrierkassen erkennt und sich von
dem freizu demachen versteht«, was hierfür nicht in Betracht kommt o So konnte sich der Fachmann im vor-
liegenden Falle im wesentiicnen darauf beschranken
in den Entgegenhaltungen die dort übersichtlich be^ schriebene Funktion der Stellschieber insoweit zu
0
verfolgenp als diese die Bewegung der Zahlenschieber bewerkstelligen»
Vorstehende Beurteilung vermag auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand nicht zu beeinflussen«, daß die längsbewegbaren Stellschieber nach den Angaben der Streitpatentschrift Z» 16 bis
Z» 19) schräg und demnach nicht waagerecht v/ie beim USA-Patent Nr» 409 206 in das Kassengehäuse hineingeführt werdenp wodurch ersichtlich verhindert werden sollp daß die leicht gebaute Spielzeugkasse beim Drücken der fasten fortrutscht» Diese besondere Gestaltung wird lediglich im Rahmen eines Ausführungsbeispiels beschrieben«. Die Beklagte als Anmelderin des Streitpatents hat hierfür keinen Schutz verlangt»
IV» Der im Tatbestand mitgeteilte Hilfsantrag der Beklagten geht dahinP den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 noch drei weitere Merkmale nachstehenden Inhalts hinzuzufügen$
f) Die freien Inden der Stellschieber (25) sind mit Drucktasten (5) versehen;
g) sie ragen durch Öffnungen (4) in der Kassenhaube (l) nach außen;
h) der Querschnitt der Öffnungen (4) ist nur geringfügig größer als der Brucktasten-Querschnitte»
Auch in diesem beschränkten Umfange kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden» Dabei mag hier auf sich beruhenp ob außer den im erteilten Anspruch 2 niodergelegten Merkmalen f) und g) auch das Merkmal h) in den von der Beklagten angeführten Fundstellen der Streitpatentschrift (Beschreibung Sp» 1, 2» 56 bis Z„ 58; Sp» 4, Zo 24 bis Z» 30; Fig» l) als erfindungs-wesentlieh, doh0 als bedeutungsvoll im Rahmen der Erfindung offenbart ist» Weder einem einzelnen dieser Merkmale noch ihrer Vereinigung mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs kommt Erfindungsrang zu» Is handelt sich vielmehr insoweit nach der einleuchtenden Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen um rein konstruktive Maßnahmen0 Dies hat auch bereits das Bundespatentgericht hinsichtlich dieser drei Merkmale angenommen, die dem von der Beklagten im ersten Rechtszuge hilfsweise verteidigten, wenn auch etwas anders gefaßten Patentanspruch 1 ebenfalls entnommen werden können»
Der gerichtliche Sachverständige hat schließlich noch die Ansicht geäußert? etwas Erfinderisches könne gegebenenfalls in der Art gesehen werden, auf welche der einzelne Stellschieber am Austrittsende in dem
vorgesehenen Rundloch geführt wirdP nämlich dadurch P daß der Tastenknopf so auf das herausragende Schaftende aufgesetzt ist, daß sein Bund auf der Innenseite des Gehäusedeckols aufliegt und den Hub begrenzt,» Auch aus diesem Hinweis des gerichtlichen Sachverständigen kann die Beklagte jedoch keinen Nutzen ziehen» Für die genannte Anordnung,, welche die Ströitpatontschrift (Sp» 4? 2» 24 bis Z» 28) ebenfalls nur als Ausführungsbeispiel schildert? ist kein Schutz beansprucht worden,,
V» Die Patentansprüche 2 bis 8P die - wie die Beklagte selbst fostgesteiltermaßen sowohl im Erteilungsverfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit oingeräumt hat - echte Unteransprüche darstellen ? teilen das rechtliche Schicksal des Anspruchs i und können daher ebenfalls nicht bestehen bleiben»
Da sonach das Bundespatentgericht zu Recht das Stroitpatent in vollem Umfange für nichtig erklärt hat P mußte der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt bleiben0
Die Kostenentscheidüng folgt aus § 42 Abs0 3 ; ioVoiiio den §§ 40 Abs« 2P 36 q Abs» 1 Satz 2 PatG und erstreckt sich sowohl auf die gerichtlichen als
/
auch auf die außergerichtlichen Kosten des Beru-
Spreng
Claßen
Trüstedt Bruchhausen