Darüber hinaus hat der Senat die von.der Klägerin gemachten Angaben über die eigenen Umsätze zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 26. Der Beklagte hat dieses Vorbringen zwar bestritten, selbst aber keine Angaben gemacht, die als Anhaltspunkte für eine andere Berechnung (Bewertung) dienen könnten. Schließlich sind die Ausführungen des Beklagten zu dem Einfluß der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Halbleiter (Chips, integrierte Schaltkreise) und Digitalanzeigen nicht stichhaltig; denn davon könnten allenfalls die Größe und die Gestaltung der Gehäuse, kaum aber die Art der Montage der Frontplatte, um die es bei der Lehre des Streitpatents geht, berührt werden. Der auf § 144 PatG gestützte Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts ist nicht begründet, weil die von ihm vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nicht erkennen lassen, daß seine wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den von ihm selbst mit 80.000,- DM angegebenen Kosten erheblich gefährdet würde. Ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ist unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des Verletzungsrechtsstreits nicht ersichtlich, daß die wirtschaftliche Lage des Beklagten durch die Belastung mit dem durch die Rückstellungen zunächst nicht gedeckten Betrag von 28.000,- DM erheblich gefährdet würde, so daß eine fühlbare Verschlechterung der Wettbewerbssituation für ihn befürchtet werden müßte.
BUNDESGERICHTSHOF x zr 20/79 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache der Techn. Press-und Spritzteile GmbH & Co Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die bflBIBBV Techn, Press- und Spritzteile GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter IflBBstraße C, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl,-Ing, Dipl,-Ing, gegen den technischen Kaufmann Erich Straß etflt Beklagten und Berufungsbeklagten Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr, Patentanwälte Dipl•-Ing. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofs hat am 9. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und von Albert beschlossen: 1. Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung im Beschluß vom 18. Dezember 1980. 2. Der Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG wird abgelehnt. Gründe : 1. Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlaß, den Streitwert anderweitig festzusetzen. Bei der Festsetzung auf 500.000,- DM sind zunächst die Rest- ■« — * .«. laufzeit des Streitpatents von der Einlegung der Berufung an (13 1/2 Jahre) und der vom Beklagten im Verletzungsprozeß angegebene und bisher nicht abweichend festgesetzte Streitwert von 200.000,- DM berücksichtigt worden. Darüber hinaus hat der Senat die von.der Klägerin gemachten Angaben über die eigenen Umsätze zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 26. September 1980). Der Beklagte hat dieses Vorbringen zwar bestritten, selbst aber keine Angaben gemacht, die als Anhaltspunkte für eine andere Berechnung (Bewertung) dienen könnten. Der von ihm vorgelegte Prospekt der Klägerin betrifft eine Auswahl von (Spezial)Gehäusen für Regierund Normeinschubgeräte; die Veröffentlichung in "indu-strie-elektrik+elektronik 1980” bezieht sich ebenfalls auf spezielle Gehäuse, nämlich solche für Terminals, Tastaturen und sogenannte Floppys (Plattenspeicher), also für Bestandteile von Datensichtgeräten und Mikrokomputern • Schließlich sind die Ausführungen des Beklagten zu dem Einfluß der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Halbleiter (Chips, integrierte Schaltkreise) und Digitalanzeigen nicht stichhaltig; denn davon könnten allenfalls die Größe und die Gestaltung der Gehäuse, kaum aber die Art der Montage der Frontplatte, um die es bei der Lehre des Streitpatents geht, berührt werden. 2. Der auf § 144 PatG gestützte Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts ist nicht begründet, weil die von ihm vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nicht erkennen lassen, daß seine wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den von ihm selbst mit 80.000,- DM angegebenen Kosten erheblich gefährdet würde. Der Beklagte hat bei einem Jahresumsatz 1978 in Höhe von fast 3.100.000,- DM einen Betriebsgewinn von 138.600,- DM (vor Steuern) erzielt und im Jahr 1979 bei einem (geringeren) Betriebsgewinn von fast 90.000,- DM eine Rückstellung von 38.000,- DM für Prozeßkosten sowie für das Jahr 1980 eine weitere Rückstellung dieser Art von 14.000,- DM vorgenommen. Ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ist unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des Verletzungsrechtsstreits nicht ersichtlich, daß die wirtschaftliche Lage des Beklagten durch die Belastung mit dem durch die Rückstellungen zunächst nicht gedeckten Betrag von 28.000,- DM erheblich gefährdet würde, so daß eine fühlbare Verschlechterung der Wettbewerbssituation für ihn befürchtet werden müßte. Es hat daher bei dem Streitwertbeschluß vom 18. Dezember 1980 sein Bewenden. Ballhaus von Albert