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BGH · X ZR 20/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 20/05

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3 Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefährtin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Herausgabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt. 6 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Januar 2005 ein Urteil verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 8 Auf die Revision des Klägers sind das angefochtene Urteil daher aufzu- Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fortdauert.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtKontoauszügeZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 20/05	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 23. Oktober 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu dem 24. September 2007 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger und der Beklagte zu 2, sein Sohn, streiten darum, wem eine
 Forderung gegen die C. bank	AG	aus	einem	Sparvertrag	zusteht,
 den der Kläger am 22. April 1987 mit der Rechtsvorgängerin der C. bank abgeschlossen hat. Der als K. -Vorsorgeplan bezeichnete Sparvertrag ist auf den Beklagten zu 2 ausgestellt, der jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahr von der Verfügung über das Sparguthaben ausgeschlossen sein sollte.
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2	Die C. bank verweigerte dem Kläger die Auszahlung des Guthabens, da dieser die Kontoauszüge nicht vorlegen konnte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist diese berechtigt, an den Inhaber der Sparurkunde und der jährlich erteilten Kontoauszüge zu leisten.
3	Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1, seine frühere Lebensgefährtin und Mutter des Beklagten zu 2, und sodann den Beklagten zu 2 auf Herausgabe der Kontoauszüge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und durch Schlussurteil den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt.
4	Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis dessen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 2 die Klage auch gegen diesen abgewiesen.
5	Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidunqsqründe:
6	Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7	Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) hätte weder am 7. Januar 2005 mündlich verhandelt noch am 11. Januar 2005 ein Urteil verkündet werden dürfen; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an (BGHZ 66, 59, 61). Obwohl die Prozesshandlungen
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der Parteien unwirksam sind (§ 249 Abs. 2 ZPO), ist das Urteil nicht nichtig, sondern mit dem gegebenen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 66, 59, 61 f.). Das aufgrund einer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassene Berufungsurteil ist zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war; ein solcher Verfahrensfehler begründet den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO (BGH, Urt. v. 5.11.1987 -VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446; Urt. v. 21.6.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
8	Auf	die	Revision des Klägers sind das angefochtene Urteil daher aufzu-
heben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Verfahrens noch fortdauert. Denn die Aufhebung des Berufungsurteils dient gerade dazu, die Unterbrechungswirkung durchzusetzen; sie ist daher unbeschadet einer fortdau-
ernden Unterbrechung des Verfahrens im Übrigen auf den Antrag des Insolvenzschuldners möglich (BGH, Urt. v. 16.1.1997 -IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445; Beschl. v. 29.6.2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55).
Melullis
 Keukenschrijver
Meier-Beck
 Asendorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2004 - 14 O 233/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7 U 293/03 -
Mühlens