Januar 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Feststellung der Schadenersatzpflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung über die erzielten Gewinne unter Vorlage der Kalkulationsunterlagen, aus denen sich die Einkaufs- und Verkaufspreise sowie die mit dem Vertrieb der Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 des Urteils unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten entnehmen lassen, auf Handlungen seit dem 29. "Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein- oder mehrstufigen Differentialzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben, mit einem entsperrbaren Rückschlagventil in der zur Kolbenseite führenden Druckmittellei-tung, mit einem zu dem Zylinder hin öffnenden, in der Druckmittelleitung zur Kolbenstangenseite angeordneten Rückschlagventil und mit einem Wegeventil zur Verbindung der Zylinderräume bei Druckbeaufschlagung der Kolbenseite, dadurch gekennzeichnet, daß das Wegeventil als 2/2-Wegeventil (15) ausgebildet ist, dessen Steuerglied mit dem kolbenstangenseitigen Rückschlagventil (20) verbunden ist, daß bei geschlossenem Rückschlagventil (20) das Wegeventil (15) geöffnet ist und daß das Rückschlagventil (20) in Schließrichtung durch den kolbenseitigen Druck beaufschlagt ist. 1. es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Steuereinrichtungen für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein- oder mehrstufigen Differentialzylinder, insbesondere einen Teleskopzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben, mit einem aufsteuerbaren Rückschlagventil in der zu dem Zylinderdruckraum führenden Druckmittellei-tung mit einem zu dem Zylinder hin öffnenden, in der Druckmittelleitung zu den Ringräumen angeordneten Rückschlagventil und mit einer entsperrbaren Verbindung zwischen Zylinderräumen, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen, wenn das als Kugel ausgebildete kolbenstangenseitige Rückschlagventilglied mit dem durchströmbaren 2/2-Wegeventilglied für die entsperrbare Verbindung zwischen den Zylinderräumen durch eine auf einem Zapfen des 2/2-Wegeventilglieds geführte Feder miteinander so verbunden ist, daß bei geschlossenem Rückschlagventilglied das 2/2-Wegeventil geöffnet ist, wobei das Rückschlagventilglied in Schließrichtung durch den kolbenseitigen Druck über die Feder beaufschlagt ist; Um die Position des Kolbens und der angehängten Last in der ausgefahrenen Stellung des Teleskopzylinders zu stabilisieren, schlägt das Klagepatent vor, die Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagten ein-oder mehrstufigen Differentialzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben insgesamt wie folgt auszubilden: Dabei wirkt der Druck des Druckmittels aus dem Zylinderraum 7 über den Kanal 21 und den Federraum 23 auf das 2/2-Wegeventil 15. Zugleich bewirkt der über den Kanal 21 in den Federraum 23 des Wegeventils 15 ausgeübte Druck, daß das mit dem Wegeventil 15 verbundene ringraumseitige Rückschlagventil 20 auf seinen Ventilsitz gedrückt und in Schließstellung gehalten wird. Auf diese Weise stehen die Ringräume 9, 10 und der Zylinderraum 7 - und nach dem Ausfahren des Kolbens 3 in die Haltestellung auch der weitere Zylinderraum 8 - unter gleichem Druck. Die angegriffene Ausführungsform und deren Betriebsweise ließen sich wie folgt beschreiben: Es handele sich um eine Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein- oder mehrstufigen Differentialkolbenzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben (Merkmale 1 und 2) und einem entsperrbaren Rückschlagventil in der zu dem Zylinderraum führenden Druckmittelleitung (Merkmal 3 - hier Merkmal 1) . Zwischen Zylinderraum und Ringraumseite sei in einer Patrone eine Ventilkombination angeordnet, die aus einem sich zu dem Zylinder hin öffnenden ringraumseitigen Rückschlagventil (Merkmal 4 - hier Merkmal 2) und einem über eine Zentralbohrung in beiden Richtungen durchströmbaren 2/2-Wegeventil bestehe, welches bei Druckbeaufschlagung der Zylinderraumseite die Zylinderräume mit den Ringräumen verbinde (Merkmal 5 - hier Merkmal 3). Zwischen dem 2/2-Wegeven-til und dem Rückschlagventil, das kugelförmig ausgebildet sei, befinde sich eine vorgespannte Feder, die auf einem - ebenfalls durchströmbaren - mit dem 2/2-Wegeventil fest verbundenen Zapfen geführt werde. Soweit diese Feststellungen sich auf den Betriebszustand beim Ausfahren der Kolben in die Haltestellung der Teleskopzylinder beziehen, erhebt die Revision dagegen ebenfalls keine Rügen. Soweit die Beklagten daraus die patentgemäße Funktion herleiteten, immer dann, wenn das Rückschlagventil geschlossen sei, müsse das Wegeventil geöffnet sein, so daß eine Ventilkombination, die - wie die der angegriffenen Ausführungsform - auch Stellungen erlaube, in denen Wegeventil und Rückschlagventil geschlossen seien, nicht dem Klagepatent unterfalle, sei diese Betrachtungsweise patentrechtlich verfehlt. Denn diese zweifache Schließstellung werde bei der angegriffenen Ausführungsform nur im Zustand der Betriebsruhe erreicht, der - wie der Fachmann ohne weiteres erkenne - von der Lehre des Klagepatents nicht angesprochen werde und deshalb bei der Beurteilung außer Betracht bleiben müsse. In diesem Sinne verstehe der Fachmann auch die Bedeutung des Merkmals 6 - hier Merkmal (4) (a) -, wonach das kolbenseitig mit Druck beaufschlagte Rückschlagventil bei geöffnetem Wegeventil geschlossen sein müsse. b) Die Revision sieht einen entscheidenden Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei dieser Betrachtung nicht die gesamten Funktionsabläufe bei den Gegenständen des Klage-patent s und der angegriffenen Ausführungsform miteinander verglichen habe. Das Berufungsgericht hat die Position (Öffnungs- und Schließstellungen) des 2/2-Wegeventils und des mit diesem über eine Feder in Verbindung stehenden Rückschlagventils der angegriffenen Ausführungsform, z.B. beim Einfahren des Zylinderkolbens, zutreffend als für die patentrechtliche Beurteilung irrelevant angesehen, weil die Funktion der Ventilkombination nach dem Klagepatent beim Einfahren des Zylinderkolbens in die Ausgangsstellung - und, wie ohne weiteres ergänzt werden kann, auch bei den übrigen Phasen des Betriebsablaufs - im Patentanspruch überhaupt nicht angesprochen wird. Die Lehre des Patentanspruchs beschränkt sich vielmehr - ausgehend von dem angestrebten Ziel, die Position des Kolbens und der angehängten Last in der ausgefahrenen Stellung des Teleskopzylinders zu stabilisieren - allein auf die Phase des Ausfahrens Das Berufungsgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei nur darauf abgestellt, daß die Funktionsabläufe gemäß den Merkmalen 6 und 7 - hier (4) (a) - bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls beim Ausfahren des Zylinderkolbens in die Halteposition dieselben sind. Unter demselben Blickwinkel ist auch die von der Revision in einem anderen Zusammenhang erhobene Rüge zu beurteilen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bei Steuereinrichtungen nach der Lehre des Klagepatents - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform - nicht in jeder Phase des Funktionsablaufs ein stets zeit-, richtungs- und wegorientierter Gleichlauf der Ventil-gi ieder gegeben sei. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt: Der Fachmann erkenne ohne weiteres, daß die Ausführung nach dem Klagepätent ein Zwischenelement erfordere, das geeignet sei, beim Ausfahren und Halten des Kolbens die auf das 2/2-Wegeventil durch Druckbeaufschlagung einwirkende Kraft auf das Rückschlagventil zu übertragen. Auch der Patentanspruch sei nicht auf eine besondere Ausgestaltung der Verbindung des 2/2-Wegeventils mit dem Rückschlagventil ausgerichtet. Aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergebe sich, daß bei dem im Patentanspruch (allein) angesprochenen Betriebszustand des Ausfahrens und Haltens des Kolbens das Rückschlagventil in seiner Schließstellung auf dem Ventilsitz sitze und dort, ohne in Berührung mit dem die Feder führenden Zapfen des 2/2-Wegeventils zu stehen, durch die Kraft der vorgespannten Feder und die Druckbeaufschlagung von der Zylinderraumseite her in dieser Stellung gehalten werde. Es sei daher festzustellen, daß das Rückschlagventilglied und das Wegeventil der angegriffenen Ausführungsform beim Ausfahren und Halten des Kolbens über die Feder kraftschlüssig miteinander verbunden seien. b) Die Revision greift diese Feststellungen in zweifacher Hinsicht an: Zum einen habe das Berufungsgericht sich mit den Darlegungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 12. 4-14 = GA Bd. III Bl. 205 ff.) nicht auseinandergesetzt, aus denen sich ergebe, daß eine Lösung nach dem Klagepatent, bei der die Verbindung zwischen den Ventilgliedern durch eine Rückstellfeder hergestellt werde, technisch widersinnig sei; zu dem anderen habe es den Vortrag der Beklagten (aaO) nicht berücksichtigt, wonach die patentgemäße Lehre nur eine bestimmte konstruktive Lösung zulasse, nämlich eine solche Verbindung der Ventilglieder, die deren zeit-, richtungs- und wegorientierten Gleichlauf sicherstelle, was zwingend eine starre Verbindung (einstückige Ausbildung) der Ventilglieder voraussetze. Es hat dabei eine Ausführung, bei der die Verbindung zwischen dem 2/2-We-geventil und Rückschlagventil durch eine vorgespannte Feder hergestellt wird, welche die beiden Ventilglieder kraft- Ausgehend von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung der Merkmale 7 und 8 - hier Merkmale (4) (a) und (b) -, wonach beim Ausfahren des Kolbens in die Haltestellung und in dieser selbst das Rückschlagventil - kolben(boden)seitig mit Druck beaufschlagt - geschlossen sein muß, während das 2/2-Wegeventil gleichzeitig geöffnet, also in Richtung auf das Rückschlagventil verschoben ist, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gelangt, daß es bei der geschützten Ven-tilkombination nicht darauf ankommt, in welcher Reihenfolge sich das Rückschlagventil und das 2/2-Wegeventil etwa aus der Haltestellung des Kolbens in dessen Einfahrposition bewegen. Da es - wie bereits ausgeführt - für die patentgemäße Lösung nach deren Zielrichtung und der Lehre des Patentanspruchs allein wesentlich ist, die Haltestellung des Kolbens in der ausgefahrenen Stellung zu stabilisieren, ist es nur folgerichtig, daß das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, daß die beiden Ventilglieder sich in der Phase des Ausfahrens des Kolbens nicht unabhängig voneinander bewegen, sondern daß das 2/2-Wegeventil bei seiner Abwärtsbewegung die zu den Ringräumen führende Leitung öffnet und dabei mittels einer - im Patentanspruch nicht näher umschriebenen Verbindung - das Rückschlagventil in seinen Sitz drückt und damit in seine Schließstellung bringt. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich im einzelnen mit den von seinem Verständnis abweichenden Argumenten der Beklagten auseinanderzusetzen, die eine Patentverletzung im wesentlichen deshalb in Abrede stellen, weil die Verbindung der Ventilglieder bei der angegriffenen Ausführungsform keine starre ist, so daß deren Feder nicht in jeder Phase des Bewegungsablaufs der Ventilglieder einen stets zeit-, richtungs- und wegorientierten Gleichlauf gewährleiste. a) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat das Berufungsgericht die Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform auch in bezug auf das streitige Merkmal (6) - hier Merkmal (4) - des Klagepatents angenommen und insoweit eine identische Benutzung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform festgestellt. Auf den klarstellenden Antrag der Klägerin war die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung, soweit diese Angaben über Gewinne, Kalkulationen und Kosten umfaßt, unter Berücksichtigung einer Überlegungs-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 19/88 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 1989 Kriegl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hydraulik GmbH & Co KG, BflIHPstraße Wk, , gesetzlich vertreten durch die Beklagte 2. der LifUHBi Verwaltungs-GmbH, handelnd unter der Firma MtfiBft-Hydraulik GmbH, Bl^PPBstraße A, HoflBHA/ gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 3 und 4, 3. des Kaufmanns Heinz Li|pPHBs HMl P^lfc 4B, DopBHp-HöMBM, 4. des Diplomingenieurs Dr.-Ing. Peter Li|pMM|, ebenda, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Walter Hi ihren persönlicl Walter Hui KG, LflP/Maflfc, gesetzlich vertreten durch haftenden Gesellschafter, den Kaufmann I-Nflü^-Straße Wk, Wül Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 6/ Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Feststellung der Schadenersatzpflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung über die erzielten Gewinne unter Vorlage der Kalkulationsunterlagen, aus denen sich die Einkaufs- und Verkaufspreise sowie die mit dem Vertrieb der Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 des Urteils unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten entnehmen lassen, auf Handlungen seit dem 29. April 1979 und die Verpflichtung zur Rechnungslegung im übrigen auf Handlungen seit dem 3. Mai 1978 beschränken. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung wird abgelehnt . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des am 27. Oktober 1976 angemeldeten Patents 26 48 608, das eine Steuereinrichtung für einen DifferentialZylinder betrifft. Die Anmeldung wurde am 3. Mai 1978 offengelegt und am 29. März 1979 bekanntgemacht. Am 29. November 1979 wurde die Patentschrift ausgegeben. Der Patentanspruch lautet: "Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein- oder mehrstufigen Differentialzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben, mit einem entsperrbaren Rückschlagventil in der zur Kolbenseite führenden Druckmittellei-tung, mit einem zu dem Zylinder hin öffnenden, in der Druckmittelleitung zur Kolbenstangenseite angeordneten Rückschlagventil und mit einem Wegeventil zur Verbindung der Zylinderräume bei Druckbeaufschlagung der Kolbenseite, dadurch gekennzeichnet, daß das Wegeventil als 2/2-Wegeventil (15) ausgebildet ist, dessen Steuerglied mit dem kolbenstangenseitigen Rückschlagventil (20) verbunden ist, daß bei geschlossenem Rückschlagventil (20) das Wegeventil (15) geöffnet ist und daß das Rückschlagventil (20) in Schließrichtung durch den kolbenseitigen Druck beaufschlagt ist. " Die Beklagte zu 1, deren gesetzliche Vertreterin die Beklagte zu 2 ist, die wiederum von den Beklagten zu 3 und 4 gesetzlich vertreten wird, produziert und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Steuereinrichtungen zu dem Betrieb mehrstufiger Teleskopzylinder gemäß ihrer PertigungsZeichnung vom 6. August 1982 (Anl. B9), deren schematische Darstellung (Anl. Bll) die Steuereinrichtung der Beklagten wie folgt wiedergibt : 4 Schaltstellung Zylinder einfahren Zylinder ausfahren Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb dieser Steuereinrichtungen eine Verletzung ihres Patents. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rech nungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6' Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt, 1. es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Steuereinrichtungen für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein- oder mehrstufigen Differentialzylinder, insbesondere einen Teleskopzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben, mit einem aufsteuerbaren Rückschlagventil in der zu dem Zylinderdruckraum führenden Druckmittellei-tung mit einem zu dem Zylinder hin öffnenden, in der Druckmittelleitung zu den Ringräumen angeordneten Rückschlagventil und mit einer entsperrbaren Verbindung zwischen Zylinderräumen, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen, wenn das als Kugel ausgebildete kolbenstangenseitige Rückschlagventilglied mit dem durchströmbaren 2/2-Wegeventilglied für die entsperrbare Verbindung zwischen den Zylinderräumen durch eine auf einem Zapfen des 2/2-Wegeventilglieds geführte Feder miteinander so verbunden ist, daß bei geschlossenem Rückschlagventilglied das 2/2-Wegeventil geöffnet ist, wobei das Rückschlagventilglied in Schließrichtung durch den kolbenseitigen Druck über die Feder beaufschlagt ist; 2. der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffer 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen, und zwar insoweit ohne Angabe eines Anfangsdatums. Das Berufungsgericht hat ferner die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unter Ziffer 1 bezeichne-ten, seit dem 29. März 1979 begangenen Handlungen festgestellt . Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. 6 Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Sie beantragen ferner, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß ihr Anspruch auf Feststellung der Scha-densersatzpflicht auf Handlungen seit dem 29. April 1979 und ihr Anspruch auf Rechnungslegung über Gewinn, Kalkulationsunterlagen und Kosten auf Zuwiderhandlungen seit dem 29. April 1979, im übrigen auf die Zeit ab 3. Mai 1978 begrenzt seien. Entscheidunasqründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Klagepatent betrifft eine Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein-oder mehrstufigen Differentialzylinder (Teleskopzylinder). Bei solchen Hydraulik-Teleskopen werden sowohl das Ausfahren der Kolben als auch deren Einfahren durch das Druckmedium bewirkt. Zu diesem Zweck wird der in einem Zylinder bewegte Kolben entweder an der Kolben(boden)seite mit Druck beaufschlagt, so daß er mitsamt der an ihm angelenkten Kolbenstange ausfährt, oder der Druck wird auf der entgegengesetzten Kolben(Stangen)seite wirksam, wo sich zwischen der Kolbenstange und der Zylinderinnenwand der sogenannte "Ringraum" befindet. Infolge des Drucks auf dieser Seite des Kolbens fährt der Kolben mitsamt der Kolbenstange in seine Ausgangs- A 7 64 Stellung zurück. Derartige DifferentialZylinder finden z.B. bei Einrichtungen zu dem Kippen des Fahrerhauses von Lastkraftwagen oder bei Teleskoplastkranen Verwendung. In der Klagepatentschrift wird eine solche Einrichtung als aus der französischen Patentschrift 20 68 323 bekannt geschildert. Bei dieser sei ein mechanisch zu betätigendes 3/2-Wegeventil zur Steuerung der Kolbenbewegung und zur Verbindung der Zylinderräume vorhanden. Im (ausgefahrenen) Haltezustand seien die Zylinderräume jedoch nicht miteinander verbunden, so daß bei großer Belastung die Gefahr bestehe, daß infolge nicht zu vermeidender Leckagen Druckflüssigkeit von der Kolben(boden)seite zur Kolbenstangenseite des Zylinders gelange. Dadurch könne es bei angehobener Last zu einem unerwünschten oder gar gefährlichen Absacken des Kolbens und damit der Last kommen (vgl. Sp. 1 Z. 27-49). Um die Position des Kolbens und der angehängten Last in der ausgefahrenen Stellung des Teleskopzylinders zu stabilisieren, schlägt das Klagepatent vor, die Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagten ein-oder mehrstufigen Differentialzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben insgesamt wie folgt auszubilden: (1) In der zur Kolben(boden)seite (7) führenden Druckmittelleitung (12) ist ein entsperrbares Rückschlagventil (13) angeordnet; (2) in der Druckmittelleitung (22) zu dem Ringraum (9) befindet sich ein weiteres Rückschlagventil (20), das zu dem Zylinder(raum) (7) hin geöffnet werden kann; 8 (3) ein 2/2-Wegeventil (15) verbindet die Zylinderräume (7, 8) mit den Ringräumen (9, 10), wenn die Kolben-(boden)seite mit Druck beaufschlagt ist; (4) das 2/2-Wegeventil (15) ist mit dem ringraumseitigen Rückschlagventil (20) verbunden, und zwar dergestalt, daß (a) das Wegeventil (15) bei geschlossenem ringraumseitigen Rückschlagventil (20) geöffnet und (b) das ringraumseitige Rückschlagventil (20) in seiner Schließrichtung durch den kolben(boden)-seitigen Druck beaufschlagt ist. Durch diese Ausbildung und Funktionsweise der Steuereinrichtung wird erreicht, daß der Kolben seine Lage im (ausgefahrenen) Haltezustand nicht verändern kann; nach der Abschaltung der Druckmittelzu- bzw. abfuhr ist eine Verschiebung des Kolbens nicht mehr möglich (Sp. 1 Z. 57-61). Die Arbeitsweise der Steuereinrichtung läßt sich unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in der Klagepatentschrift wie folgt umschreiben: Zum Ingangsetzen des Ausfahrvorgangs wird aus einem Tank Druckmittelflüssigkeit über den Steuerschieber 11 durch die Leitung 12 und das kolben(boden)seitige Rückschlagventil 13 in den kolben(boden)seitigen Zylinderraum 7 geleitet. Über den mit der Leitung 12 verbundenen Kanal 21 und die außen verlaufende Druckmittelleitung 14 werden zugleich die kolbenstangenseitigen Ringräume 9, 10 mit Druckmittelflüssigkeit beaufschlagt. Dabei wirkt der Druck des Druckmittels aus dem Zylinderraum 7 über den Kanal 21 und den Federraum 23 auf das 2/2-Wegeventil 15. Dadurch wird der Kanal 22, der die Ringräume 9, 10 und die kolben(boden)seitigen Zylinderräume 7, 8 9 über die außen verlaufende Leitung 14, das Wegeventil 15 und das kolben(boden)seitige Rückschlagventil 13 verbindet, offengehalten. Zugleich bewirkt der über den Kanal 21 in den Federraum 23 des Wegeventils 15 ausgeübte Druck, daß das mit dem Wegeventil 15 verbundene ringraumseitige Rückschlagventil 20 auf seinen Ventilsitz gedrückt und in Schließstellung gehalten wird. Auf diese Weise stehen die Ringräume 9, 10 und der Zylinderraum 7 - und nach dem Ausfahren des Kolbens 3 in die Haltestellung auch der weitere Zylinderraum 8 - unter gleichem Druck. Dieser bleibt wegen der durch das Druckgleichgewicht unterbundenen Leckage konstant und verhindert, daß der fest gegen den Endanschlag der Ausfahrstellung gedrückte Kolben seine Lage verändern kann (vgl. Sp. 2 Z. 10-34). Wegen der weiteren Arbeitsund Wirkungsweise der Einrichtung, die von der Lehre des Patentanspruchs nicht berührt wird, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die vorstehende Darstellung der Lehre des Klagepatents und der Arbeitsund Wirkungsweise der geschützten Steuereinrichtung entspricht in ihrem sachlichen Gehalt derjenigen des Berufungsgerichts und wird insoweit auch von der Revision nicht in Frage gestellt. II. Das Berufungsgericht sieht das Klagepatent durch die Ventilkombination der Beklagten als verletzt an. 1. Die Benutzung der Merkmale 1 bis 5 und 8 - Merkmale (1) bis (3) sowie (4) (b) der hier vorgenommenen Merkmalsanalyse - durch die angegriffene Ausführungsform sei unstreitig. 10 Streitig sei hingegen, ob die angegriffene Ausführungsform auch von den Merkmalen 6 und 7 - hier Merkmal (4) (a) - Gebrauch mache. Die angegriffene Ausführungsform und deren Betriebsweise ließen sich wie folgt beschreiben: Es handele sich um eine Steuereinrichtung für einen beidseitig mit Druckflüssigkeit beaufschlagbaren ein- oder mehrstufigen Differentialkolbenzylinder mit einem nicht völlig leckfrei abgedichteten Kolben (Merkmale 1 und 2) und einem entsperrbaren Rückschlagventil in der zu dem Zylinderraum führenden Druckmittelleitung (Merkmal 3 - hier Merkmal 1) . Zwischen Zylinderraum und Ringraumseite sei in einer Patrone eine Ventilkombination angeordnet, die aus einem sich zu dem Zylinder hin öffnenden ringraumseitigen Rückschlagventil (Merkmal 4 - hier Merkmal 2) und einem über eine Zentralbohrung in beiden Richtungen durchströmbaren 2/2-Wegeventil bestehe, welches bei Druckbeaufschlagung der Zylinderraumseite die Zylinderräume mit den Ringräumen verbinde (Merkmal 5 - hier Merkmal 3). Zwischen dem 2/2-Wegeven-til und dem Rückschlagventil, das kugelförmig ausgebildet sei, befinde sich eine vorgespannte Feder, die auf einem - ebenfalls durchströmbaren - mit dem 2/2-Wegeventil fest verbundenen Zapfen geführt werde. Das Rückschlagventilglied und die Feder hätten miteinander Kontakt, nicht aber Rückschlagventilglied und Zapfen. Das Rückschlagventilglied sei in Schließstellung durch den kolbenseitigen Druck beaufschlagt (Merkmal 8 - hier Merkmal 4b). Bei geöffnetem Wegeventil sei das Rückschlagventil geschlossen (Merkmal 7 - hier Merkmal 4a). 11 6/ Soweit diese Feststellungen sich auf den Betriebszustand beim Ausfahren der Kolben in die Haltestellung der Teleskopzylinder beziehen, erhebt die Revision dagegen ebenfalls keine Rügen. 2. a) Das Berufungsgericht versteht das Zusammenwirken des 2/2-Wegeventils und des Rückschlagventils nach der Lehre des Patentanspruchs dahin, daß das Wegeventil bei geschlossenem Rückschlagventil geöffnet sei. Soweit die Beklagten daraus die patentgemäße Funktion herleiteten, immer dann, wenn das Rückschlagventil geschlossen sei, müsse das Wegeventil geöffnet sein, so daß eine Ventilkombination, die - wie die der angegriffenen Ausführungsform - auch Stellungen erlaube, in denen Wegeventil und Rückschlagventil geschlossen seien, nicht dem Klagepatent unterfalle, sei diese Betrachtungsweise patentrechtlich verfehlt. Denn diese zweifache Schließstellung werde bei der angegriffenen Ausführungsform nur im Zustand der Betriebsruhe erreicht, der - wie der Fachmann ohne weiteres erkenne - von der Lehre des Klagepatents nicht angesprochen werde und deshalb bei der Beurteilung außer Betracht bleiben müsse. Dem Klagepatent gehe es darum, im Betriebszustand einen Druckausgleich zwischen den kolbenseitigen und den ringraumseitigen Zylinder räumen herzustellen, um eine unerwünschte Lageänderung der Kolben zu vermeiden. In diesem Sinne verstehe der Fachmann auch die Bedeutung des Merkmals 6 - hier Merkmal (4) (a) -, wonach das kolbenseitig mit Druck beaufschlagte Rückschlagventil bei geöffnetem Wegeventil geschlossen sein müsse. Es komme deshalb auch nicht darauf an, in welcher Reihenfolge sich das Rückschlagventil und das 2/2-Wegeventil beim Einfahren des Kolbens aus der vorgegebenen Position - Wegeventil geöffnet, Rückschlagventil geschlossen - bewegten. 12 b) Die Revision sieht einen entscheidenden Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei dieser Betrachtung nicht die gesamten Funktionsabläufe bei den Gegenständen des Klage-patent s und der angegriffenen Ausführungsform miteinander verglichen habe. Insbesondere habe es sich nicht auf eine einzige Phase des Betriebszustandes, nämlich die Haltestellung, beschränken dürfen, sondern die Wirkungsweisen der einander gegenüberstehenden Steuereinrichtungen während ihres gesamten Betriebsablaufs prüfen müssen, wozu neben der Haltestellung (im ausgefahrenen Zustand der Kolben) auch der Zustand der Druckumsteuerung von der Haltestellung in die Einfahrstellung und die Druckumsteuerung von der Einfahrstellung in die Ausfahrstellung gehörten. Alsdann würde sich gezeigt haben, daß die Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform nicht gleich wirkten. c) Die Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat die Position (Öffnungs- und Schließstellungen) des 2/2-Wegeventils und des mit diesem über eine Feder in Verbindung stehenden Rückschlagventils der angegriffenen Ausführungsform, z.B. beim Einfahren des Zylinderkolbens, zutreffend als für die patentrechtliche Beurteilung irrelevant angesehen, weil die Funktion der Ventilkombination nach dem Klagepatent beim Einfahren des Zylinderkolbens in die Ausgangsstellung - und, wie ohne weiteres ergänzt werden kann, auch bei den übrigen Phasen des Betriebsablaufs - im Patentanspruch überhaupt nicht angesprochen wird. Die Lehre des Patentanspruchs beschränkt sich vielmehr - ausgehend von dem angestrebten Ziel, die Position des Kolbens und der angehängten Last in der ausgefahrenen Stellung des Teleskopzylinders zu stabilisieren - allein auf die Phase des Ausfahrens des Kolbens in die Haltestellung sowie auf diese selbst. Das Berufungsgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei nur darauf abgestellt, daß die Funktionsabläufe gemäß den Merkmalen 6 und 7 - hier (4) (a) - bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls beim Ausfahren des Zylinderkolbens in die Halteposition dieselben sind. Es hat damit dem anerkannten patent-rechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, daß es bei der Beurteilung der Verletzungsfrage nicht auf - beispielsweise durch abweichende Maßnahmen bedingte - Unterschiede, sondern auf die Gemeinsamkeiten der patentgemäßen und der angegriffenen Ausf(ihrungsform ankommt. Unter demselben Blickwinkel ist auch die von der Revision in einem anderen Zusammenhang erhobene Rüge zu beurteilen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bei Steuereinrichtungen nach der Lehre des Klagepatents - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform - nicht in jeder Phase des Funktionsablaufs ein stets zeit-, richtungs- und wegorientierter Gleichlauf der Ventil-gi ieder gegeben sei. Denn jedenfalls in der Phase des Ausfahrens des Kolbens in die Haltestellung ist dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 3. a) Das Berufungsgericht hat ferner - gestützt auf ein schriftliches Gutachten des vom Landgericht bestellten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. WflB und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sowie auf Ausführungen des von den Beklagten eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr.-Ing. BaflD - festgestellt, daß das Merkmal 6 - hier Merkmal (4) - des Klagepatents, wonach das 2/2-Wegeventil mit dem. ringraumseitigen Rückschlagventil so "verbunden" ist, daß das Wegeventil bei geschlossenem Rückschlagventil geöffnet und das Rückschlagventil in Schließrichtung durch den kolben- 14 seitigen Druck beaufschlagt ist, auch bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sei. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt: Der Fachmann erkenne ohne weiteres, daß die Ausführung nach dem Klagepätent ein Zwischenelement erfordere, das geeignet sei, beim Ausfahren und Halten des Kolbens die auf das 2/2-Wegeventil durch Druckbeaufschlagung einwirkende Kraft auf das Rückschlagventil zu übertragen. Es gehe also um eine kraftübertragende Verbindung, zu der - wie der Fachmann wisse - eine Feder ohne weiteres geeignet sei, möge sie aufgrund ihrer Vorspannung auch der Kraftübertragung zunächst entgegenwirkende Kräfte entfalten. Auch der Patentanspruch sei nicht auf eine besondere Ausgestaltung der Verbindung des 2/2-Wegeventils mit dem Rückschlagventil ausgerichtet. Insbesondere sei aus den in den Patentzeichnungen dargestellten Ausführungen, die auf eine starre Verbindung hindeuteten, keine Einschränkung des weiter gefaßten Patentanspruchs herzuleiten. Es sei verfehlt, wenn die Beklagten meinten, die Verbindung nach dem Klagepatent müsse entweder starr oder - zusammen mit dem Rückschlagventil - einstückig ausgebildet sein. Aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergebe sich, daß bei dem im Patentanspruch (allein) angesprochenen Betriebszustand des Ausfahrens und Haltens des Kolbens das Rückschlagventil in seiner Schließstellung auf dem Ventilsitz sitze und dort, ohne in Berührung mit dem die Feder führenden Zapfen des 2/2-Wegeventils zu stehen, durch die Kraft der vorgespannten Feder und die Druckbeaufschlagung von der Zylinderraumseite her in dieser Stellung gehalten werde. Die in diesem Betriebszustand (auch) nach oben auf das Wegeventil wirkende Federkraft werde durch die wesentlich größere zylinderraumseitige Druckbeaufschlagung "niedergehalten", die von oben auf das Wegeventil einwirke. Auch der Privatgutach- j 15 ts ter der Beklagten habe festgestellt, daß die Feder die bei der angegriffenen Ausführungsform als Rückschlagventilglied eingesetzte Kugel in deren unteren Sitz drücke. Es sei daher festzustellen, daß das Rückschlagventilglied und das Wegeventil der angegriffenen Ausführungsform beim Ausfahren und Halten des Kolbens über die Feder kraftschlüssig miteinander verbunden seien. b) Die Revision greift diese Feststellungen in zweifacher Hinsicht an: Zum einen habe das Berufungsgericht sich mit den Darlegungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 12. November 1987 (S. 4-14 = GA Bd. III Bl. 205 ff.) nicht auseinandergesetzt, aus denen sich ergebe, daß eine Lösung nach dem Klagepatent, bei der die Verbindung zwischen den Ventilgliedern durch eine Rückstellfeder hergestellt werde, technisch widersinnig sei; zu dem anderen habe es den Vortrag der Beklagten (aaO) nicht berücksichtigt, wonach die patentgemäße Lehre nur eine bestimmte konstruktive Lösung zulasse, nämlich eine solche Verbindung der Ventilglieder, die deren zeit-, richtungs- und wegorientierten Gleichlauf sicherstelle, was zwingend eine starre Verbindung (einstückige Ausbildung) der Ventilglieder voraussetze. c) Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen eingehend mit der Gestaltung und Funktion der einander gegenüber stehenden Aus führungs formen befaßt. Es hat dabei eine Ausführung, bei der die Verbindung zwischen dem 2/2-We-geventil und Rückschlagventil durch eine vorgespannte Feder hergestellt wird, welche die beiden Ventilglieder kraft- 16 schlüssig miteinander verbindet, als eine sinnvolle Anwendung der Lehre des Klagepatents gewürdigt, dies zu demindest insoweit, als es sich um die im Patentanspruch allein angesprochene Funktionsweise der Ventilkombination in der Phase des Ausfahrens des Kolbens in die Haltestellung und in der der Haltestellung selbst handelt. Ausgehend von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung der Merkmale 7 und 8 - hier Merkmale (4) (a) und (b) -, wonach beim Ausfahren des Kolbens in die Haltestellung und in dieser selbst das Rückschlagventil - kolben(boden)seitig mit Druck beaufschlagt - geschlossen sein muß, während das 2/2-Wegeventil gleichzeitig geöffnet, also in Richtung auf das Rückschlagventil verschoben ist, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gelangt, daß es bei der geschützten Ven-tilkombination nicht darauf ankommt, in welcher Reihenfolge sich das Rückschlagventil und das 2/2-Wegeventil etwa aus der Haltestellung des Kolbens in dessen Einfahrposition bewegen. Da es - wie bereits ausgeführt - für die patentgemäße Lösung nach deren Zielrichtung und der Lehre des Patentanspruchs allein wesentlich ist, die Haltestellung des Kolbens in der ausgefahrenen Stellung zu stabilisieren, ist es nur folgerichtig, daß das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, daß die beiden Ventilglieder sich in der Phase des Ausfahrens des Kolbens nicht unabhängig voneinander bewegen, sondern daß das 2/2-Wegeventil bei seiner Abwärtsbewegung die zu den Ringräumen führende Leitung öffnet und dabei mittels einer - im Patentanspruch nicht näher umschriebenen Verbindung - das Rückschlagventil in seinen Sitz drückt und damit in seine Schließstellung bringt. Daß bei diesem Bewegungsablauf zusätzlich auch der auf das Rückschlagventil einwirkende kolben(bodenJseitige Flüssigkeitsdruck mitwirkt, wie i 17 dies dem Merkmal 8 - hier Merkmal (4) (b) - des Patentanspruchs entspricht, ist ohne Bedeutung, solange die patentgemäße Wirkung erreicht wird. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich im einzelnen mit den von seinem Verständnis abweichenden Argumenten der Beklagten auseinanderzusetzen, die eine Patentverletzung im wesentlichen deshalb in Abrede stellen, weil die Verbindung der Ventilglieder bei der angegriffenen Ausführungsform keine starre ist, so daß deren Feder nicht in jeder Phase des Bewegungsablaufs der Ventilglieder einen stets zeit-, richtungs- und wegorientierten Gleichlauf gewährleiste. Demgegenüber sind die von der Revision an-gesteilten Erwägungen nicht, wie dies patentrechtlich geboten wäre, an der umfassenderen Lehre des Patentanspruchs orientiert, sondern in unzulässiger Weise von dem konkreten Ausführungsbeispiel des Klagepatents bestimmt. 4. Der weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses Fragen der Äquivalenz angesprochen hat, bedurfte es im Streitfall nicht. Denn wie sich aus den vorstehend unter II. 2. a) und 3. a) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat das Berufungsgericht die Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform auch in bezug auf das streitige Merkmal (6) - hier Merkmal (4) - des Klagepatents angenommen und insoweit eine identische Benutzung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform festgestellt. In einem solchen Falle ist es überflüssig, Erwägungen darüber anzustellen, ob der wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Benutzer der angegriffenen Ausführungsform aus der Sicht des Klagepatents keine ohne weiteres auf der 18 Hand liegende Lösung gefunden hat oder ob er eine nach der Lehre des Klagepatents naheliegende Gestaltung benutzt. Selbst wenn die konkrete Ausgestaltung eines Merkmals im Einzelfall eine erfinderische Leistung erfordern würde, aber ihrer Art nach das Merkmal des Patentanspruchs identisch verwirklicht, würde dadurch die unmittelbare Benutzung dieses Merkmals nicht in Frage gestellt. Äquivalenzüberlegungen kommen erst in Betracht, wenn ein Merkmal des Patentanspruchs nicht mehr identisch, sondern durch ein abgewandeltes - anderes - Mittel der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird, das aber die patentgemäße Wirkung in einem praktisch erheblichen Maße erzielt. Ob Äquivalenz gegenüber dem Merkmal eines Ausführungsbeispiels - hier: "starre Verbindung" - vorliegt, ist dagegen ohne Bedeutung, wenn und soweit das umfassendere Anspruchsmerkmal "Verbindung" - wie hier - bei der angegriffenen Ausführungsform identisch verwirklicht ist. 5. Soweit das Berufungsgericht schließlich den Beklagten ein die Schutzwirkungen des Klagepatents beschränkendes Benutzungsrecht aufgrund des älteren Patents 2 641 216 der Beklagten abspricht und insoweit auch eine identische Vorpatentierung im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG 1968 verneint, erhebt die Revision dagegen keine Rügen. Ein Rechtsfehler tritt darin auch nicht zutage. III. Auf den klarstellenden Antrag der Klägerin war die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung, soweit diese Angaben über Gewinne, Kalkulationen und Kosten umfaßt, unter Berücksichtigung einer Überlegungs- frist von einem Monat seit der Bekanntmachung der Anmeldung des Klagepatents auf Handlungen der Beklagten seit dem 29. April 1979 und im übrigen auf Handlungen seit dem 3. Mai 1978 (Zeitpunkt der Offenlegung der Patentanmeldung) zu beschränken . Im Hinblick auf die den Beklagten zuzubilligende Überlegungsfrist von einem Monat seit der Bekanntmachung der Patentanmeldung war auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Handlungen seit dem genannten Datum zu begrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Dem Aussetzungsantrag der Beklagten war nicht stattzugeben. Das Bundespatentgericht hat die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage abgewiesen. Inwiefern die dagegen eingelegte Berufung einige Aussicht auf Erfolg ver- 20 sprechen soll, ist von den Beklagten weder in dem vorliegenden Rechtsstreit noch in dem Nichtigkeitsberufungsverfahren dargetan. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Bundespatentgerichts ist bisher nicht einmal begründet worden . Bruchhausen Brodeßer Maltzahn Jestaedt Broß