den Abzugsvoi*richtung zwangsläufig absatzweise jeweils um eine lvt:i kettenlänge um eine Umlenk-vorrichtung, an der sich jeweils das in Spende Stellung gelangende Etikett vom Trägerband löst, gezogen wird, bei dem ferner am Etikettenaustritt ein elastisches Anpreßglied angeordnet ist und bei dem die Abzugsvorrichtung und ein Druckwerk so gekoppelt sind, daß während jedes Bedienungszyklus ein Etikett bedruckt und ein bedrucktes Etikett zu dem Anbringen bereitgestellt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das elastische Anpreßglied aus einer elastischen, an der vorderen, unteren Gehäuseschmalkante drehbar gelagerten Anpreßwalze (32) besteht, die so weit von einer das Trägerband (28) um etwa 180° umlenkenden Umlenkkante (31) entfernt ist, daß das am Trägerband noch mit einem Ende anhaftende Etikett mit seinem anderen Ende unter die Walze (32) zu liegen kommt und daß das Druckwerk (10 bis 14) zwischen der Walze (32) und der Abzugsvorrichtung (21, 23) über einer Gegendruckplatte (30) für das Band (28) senkrecht zu dem Etikettenband verschiebbar angeordnet ist. Zur Lösung dieser Aufgabe schlage das Klagepatent vor, daß das elastische Anpreßglied aus einer elasti sehen, an der vorderen, unteren Gehäuseschmalkante drehbar gelagerten Anpreßwalze bestehen soll, die so weit von einer das Trägerband um etwa 180° umlenkenden Umlenkkante entfernt ist, daß das am Trägerband noch mit einem Ende anhaftende Etikett mit seinem anderen Ende unter die Walze zu liegen kommt und daß das Druck werk zwischen der Walze und der Abzugsvorrich-tung über eine Gegendruckplatte für das Band senkrecht zu dem Etikettenband verschwenkbar angeordnet sein soll. a) Das Gerät zu dem Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von auf einem Trägerband haftenden Selbstklebeetiketten ist als Handgerät ausgebildet; Die Gestaltung der Verletzungsform hat das Berufungsgericht, bezogen auf die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1, wie folgt festgestellt: g‘: Der Abstand des Walzensegments von der Umlenkkante ist größer als die Höhe eines Etiketts: Die Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht in der Ausführungsform der Beklagten eine Patentverletzung in glatt äquivalenter Form gesehen hat. Von dem Gegenstand der geschützten Kombination wird in einem solchen Falle jedenfalls dann Gebrauch gemacht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres erkennen konnte, daß die angestrebte Kombinationswirkung auch bei Einsatz der Mittel, die bei der als patentverletzend beanstandeten Ausführungsform angewendet werden, eintritt. In einem solchen Falle ist es gleichgültig, ob durch die besondere Ausgestaltung der Einzelmerkmale eine über die Kombinationswirkung des Patents hinausgehende Wirkung erzielt wird und sich die als patentverletzend beanstandete Ausführungs form vom Stand der Technik her betrachtet als eine patentfähige Erfindung erweist. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausführungsform, die von den Kombinationsmerkmalen des Patents zu dem Teil abweichende, aber dem Fachmann als gleichwirkend erkennbare Merkmale aufweist, patentverletzend ist, kommt es deshalb nur darauf an, ob die Kombinationswirkung des Patents durch dem Durchschnittsfachmann in der Patentschrift offenbarte, im Sinne seines Kombinationsgedankens gleichwirkende Mittel erreicht wird. Die Äquivalenzprüfung braucht sich nicht, wie die Revision meint, auf die Frage zu erstrecken, ob die besondere Ausgestaltung der bei dieser Ausführung sform angewendeten Mittel für den Fachmann nahegelegen hat. Das Berufungsgericht hält sich insoweit im Rahmen der bei der (glatten) Äquivalenzprüfung gebotenen Feststellung, daß die ausgetauschten Lösungsmittel dem Durchschnittsfachmann ohne nähere Überlegung zur Verfügung standen, indem es jeweils ausführt, die ausgetauschten Mittel hätten sich "geradezu angeboten", sie seien vom Durchschnittsfachmann "ohne weiteres zu erkennen" gewesen. Es stellt fest, daß das Walzensegment der Verletzungsform eine hinreichende Anpreßfläche aufweise und über die Rückholfeder (schwenkbare Lagerung) dafür gesorgt sei, daß das Anpreßglied stets aus der Ausgangslage das vordere Ende des Etiketts erfasse, bis zur Mitte seiner Höhe auf den zu etikettierenden Gegenstand anrolle und die hintere Hälfte andrücke. Das Berufungsgericht bejaht die glatte Äquivalenz der angegriffenen Merkmale, teilweise in verschlechterter Ausführung, da das schwenkbare Segment ein Anrollen nur bis zur halben Höhe des Etiketts erlaubt. Das Berufungsgericht konnte dabei ohne Rechtsfehler die Auffassung der Beklagten als richtig unterstellen, das Klagepatent sei auf eine Gesamtkombination beschränkt, bei der das Anpreßglied aus einer Anpreßwalze bestehe. Bezüglich der Erfüllung der zweiten Teilaufgabe hat das Berufungsgericht festgestellt, daß beim Andrücken des Geräts an den zu etikettierenden Gegenstand automatisch auch auf den Handgriff gedrückt werde, wodurch die Wippe entsprechend nach oben geschwenkt werde, was zur Dämpfung des Aufschlags führe. Der Durchschnittsfachmann sei ohne weiteres in der Lage gewesen zu erkennen, daß er ohne elastische Ausbildung des Anpreßglieds auskommen könne und die patentgemäße Wirkung, wenn auch nicht in gleich vollkommener Weise, so doch in ausreichendem Maße erreichen könne, wenn er das Walzensegment mit Erhebungen versehe und es federnd lagere. Das Vorbringen der Revision, bei der angegriffenen Verletzungsform brauche der Aufschlag nicht abgedämpft zu werden, die dahingehende patentgemäße Aufgabe könne nicht erfüllt werden, da ein Schlag für das Anbringen des Etiketts nicht erforderlich sei, setzt sich über Auch das Klagepatent geht bei der Aufgabenstellung davon aus, daß "nur eine leichte, schlagartige und gleichzeitig ziehende Bewegung des Geräts" (Patentbeschreibung Sp. 3, Z. Das Teilmerkmal der Elastizität des Anpreßglieds ist in den Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgenommen worden, weil es für sich zu dem Stand der Technik (US-Patentschrift 2 656 O63, sog. c) Bei der Äquivalenzprüfung des Merkmals g geht das Berufungsgericht davon aus, die vom patentgemäßen Lösungsmittel erstrebte technische Wirkung beruhe darauf, daß das jeweils vorderste Etikett in Spendstellung unter das Anpreßglied gelange. Der bei der Verletzungsform gewählte größere Abstand des Anpreßglieds zur Umlenkkante führe dazu, daß der Transport des Etiketts unter das Anpreßglied nur teilweise vom Trägerband, im übrigen vom nachfolgenden Etikett vorgenommen werde, mit dem es durch eine Leimbrücke verbunden sei; das Etikett werde durch besondere Haltefüßchen in Spendstellung gehalten, die Leimbrücke zwischen den Etiketten sei nicht stark genug, ein Abkippen des Etiketts zu verhindern. Der Fachmann habe auf Grund seines Fachwissens aus der Klagepatentschrift entnehmen können, daß die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Lösungsmittel im Sinne des Erfindungsgedankens gleichwirkend dem im Klagepatent genannten technischen Mittel seien. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die erfindungswesentliche Bedeutung des Merkmals g darin, das Etikett vor dem Etikettiervorgang in eine Spendstellung unter das Anpreßglied zu bringen; damit wird der erfindungsgemäßen Aufgabe gedient, das Etikett an beliebig geformten Gegenständen anbringen zu können. Entgegen der Ansicht der Revision gibt der Wortlaut des Patentanspruchs - das in Spendstellung befindliche Etikett hafte mit einem Ende noch am Trägerband - nichts dafür her, den erfindungsfunktionellen Gehalt dieses Merkmals darauf zu beschränken, daß der Abstand von Anpreßwalze und Umlenkkante geringer als die Höhe des Etiketts sein müsse. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist der Abstand zwischen Anpreßglied und Umlenkkante nicht unmittelbar von der Höhe des Etiketts abhängig; die funktionelle Bedeutung des Abstandsmerkmals besteht darin, das vorderste Etikett in Spendstellung unter die Anpreßwalze bereitzustellen. Der Äquivalenz der Mittel steht nicht entgegen, daß bei der Verletzungsform der Abstand des Anpreßglieds zur Umlenkkante größer als die Höhe des Etiketts bemessen ist, sofern das gleiche Ergebnis erzielt wird. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Fachmann habe erkennen können, daß der Abstand der Anpreßwalze zur Umlenkkante nicht kleiner als die Höhe des Etiketts sein müsse, daß der Transport des vorderen Etiketts durch das nachfolgende Etikett, mit dem es durch eine Leimbrücke verbunden sei, erfolgen könne, dem Fachmann hätte es sich geradezu angeboten, Haltefüßchen zu verwenden um ein Abkippen des Etiketts zu verhindern. Die Rüge der Revision, die Patentschrift offenbare nicht die von der angegriffenen Ausführungsform verwendeten technischen Mittel, das Berufungsgericht nehme vielmehr eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise vor, stellt sich in Widerspruch zu den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, gegen die Verwendung von Haltefüßchen habe ein Vorurteil bestanden, da sich dort so viel Klebstoff ansammeln würde, daß die Etiketten an den Haltefüßchen schließlich ankleben würden. Der angegriffene Verletzungsgegenstand wird über seine Funktion und Ausgestaltung näher bestimmt; die konkrete Fassung des Urteilstenors gibt dem Prozeßgericht als Vollstreckungsgericht (§ 890 ZPO) eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren. c) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Druckwerks als verschiebbar und der Gegendruckplatte als verschiebbar dahin beurteilt, die angegriffene Verletzungsform sei als bloße kinematische Umkehr zu dem patentgemäßen Lösungsmittel h eine glatt äquivalente Ausführung. Das Berufungsgericht hat die gleiche Wirkungsweise bei der angegriffenen Verletzungsform festgestellt; ob sich daraus Schwierigkeiten für die Anordnung von Teilen Unter eingehender Würdigung des Vorbringens der Beklagten stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte als Fachfirma ohne weiteres habe erkennen können, daß ihr Gerät das Klagepatent verletze.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 18/72 URTEIL Verkftadet «■ 15. April 1975 Kriegl Amtsinspektor ak U rkiindabeamter der GeadhiitMtelle in dem Rechtsstreit der Firma und GmbH & Co KG, vertreten durch die BBMP1 11X1(1 AflHflMHMHBBH^GmbH, die- se vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich Hubert V( Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Dr.Dr.l und Prof. Dr. gegen die Firma M^p Gesellschaft QpHp K^BImbH, NflHHk vertreten durch die Geschäftsführer Karl Reinhard K. F nMI Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. X Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1972 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das vom Landgericht ausgesprochene, durch das Urteil des Oberlande sgerichts teilweise neu gefaßte Verbot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 500.000.— DM oder für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wird. Von Rechts wegen Tatbe stand Die Klägerin ist Inhaberin des am 20. April I960 angemeldeten deutschen Patents 1 224 661. Die Erfindung bezieht sich auf ein Handgerät zu dem Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von auf einem Trägerband haftenden Selbstklebeetiketten. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Patentansprüche 1, 4, 6 und 7 in Anspruch. Diese haben folgenden Wortlaut: ”1. Handgerät zu dem Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von auf einem Trägerband haftenden Selbstklebeetiketten, dessen Gehäuse nur wenig breiter ist als das zu verarbeitende Etikettenband und bei dem das Trägerband von einer z.B. aus einem Rollenpaar bestehen- den Abzugsvoi*richtung zwangsläufig absatzweise jeweils um eine lvt:i kettenlänge um eine Umlenk-vorrichtung, an der sich jeweils das in Spende Stellung gelangende Etikett vom Trägerband löst, gezogen wird, bei dem ferner am Etikettenaustritt ein elastisches Anpreßglied angeordnet ist und bei dem die Abzugsvorrichtung und ein Druckwerk so gekoppelt sind, daß während jedes Bedienungszyklus ein Etikett bedruckt und ein bedrucktes Etikett zu dem Anbringen bereitgestellt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das elastische Anpreßglied aus einer elastischen, an der vorderen, unteren Gehäuseschmalkante drehbar gelagerten Anpreßwalze (32) besteht, die so weit von einer das Trägerband (28) um etwa 180° umlenkenden Umlenkkante (31) entfernt ist, daß das am Trägerband noch mit einem Ende anhaftende Etikett mit seinem anderen Ende unter die Walze (32) zu liegen kommt und daß das Druckwerk (10 bis 14) zwischen der Walze (32) und der Abzugsvorrichtung (21, 23) über einer Gegendruckplatte (30) für das Band (28) senkrecht zu dem Etikettenband verschiebbar angeordnet ist. 4. Handgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch einen im Gehäuse (3, 4) gelagerten in einen hohlen Handgriff (1) einschwenkbaren Hebel (7), der von einer Feder (6) in SpreizStellung gehalten wird und der beim Einschwenken in den Handgriff (l) das Druckwerk (10 bis 14) zu dem Bedrucken eines Etiketts (29) betätigt und beim Zurückschwenken die Abzugsvorrichtung (21, 23) für das Trägerband jeweils um einen der Etikettenlänge entsprechenden Vorschub in Gang setzt und das Druckwerk (10 bis 14) in seine Ausgangs- und EinfärbeStellung zurückbewegt. 6. Handgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die das aufgewickelte Etikettenband (27) aufnehmende Spule (26) über der obenliegenden Gehäusewand dds das Druckwerk (10 bis 14) und die Abzugsvorrichtung (15 bis 21, 23) aufnehmenden Gehäuses angeordnet ist. 7. Handgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der verschwenkbare Hebel (7) mit einem Gabelarm (8,9) verbunden ist, der die im Gehäuse verschiebbar geführte Druckwalze bewegt und mit einem Mitnehmer (15) eine Freilaufkupplung (18, 24) bewegt, die beim Einschwenken des Hebels (7) freiläuft und beim Zurückschwenken des Hebels (7) eine das Trägerband um eine Etikettenlänge abziehende Greifwalze (21) dreht." Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klage patents in Abrede. Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlande sgericht hat das Unterlassungsgebot neu gefaßt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen Der Beklagten ist es danach verboten, Handgeräte zu dem Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von auf einem Trägerband haftenden Selbstklebeetiketten, dessen Gehäuse nur wenig breiter ist als das zu verarbeitende Etikettenband und bei dem das Trägerband von einer Abzugsvorrichtung zwangsläufig absatzweise jeweils um eine Etikettenlänge um eine Umlerikvorrichtung, an der sich jeweils das in SpendStellung gelangende Etikett vom Trägerband löst, gezogen wird, bei dem ferner am Etikettenaustritt ein federnd gelagertes Anpreßglied angeordnet ist und bei dem die Abzugsvorrichtung und ein Druckwerk so gekoppelt sind, daß während jedes Bedienungszyklus ein Etikett bedruckt und ein bedrucktes Etikett zu dem Anbringen bereitgestellt wird, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen das Anpreßglied an einem in dem Gehäuse federnd gelagerten Geräteteil an dessen vorderen, unteren Schmalkante angeordnet ist und aus einem gegen den Druck einer Feder schwenkbaren Walzensegment besteht, das so weit von einer das Trägerband um etwa 180° umlenkenden Umlenkkante entfernt ist, daß das mit seinem Ende mit dem nachfolgenden Etikett, das seinerseits noch auf dem Trägerband haftet, noch durch eine Leimbrücke verbundene Etikett mit seinem anderen Ende unter die Anpreßwalze zu liegen kommt, wobei es sich auf an dem Geräteteil vorgesehenen Haltefüßchen abstützen kann, und das Druckwerk zwischen dem Anpreßwalzensegment und der Abzugsvorrichtung oberhalb einer Gegendruckplatte für das Band so angeordnet ist, daß die mit dem zu bedruckenden Etikett gegen das Druckwerk verschwenkbare Gegendruckplatte senkrecht auf das Druckwerk auftritt, insbesondere wenn ein gegen einen Handgriff schwenkbarer Hebel vorhanden ist, der von einer Feder in SpreizStellung gehalten wird und der beim Schwenken gegen den Handgriff die Gegendruckplatte zu dem Bedrucken eines Etiketts betätigt und beim Zurückschwenken die Abzugsvorrichtung für das Trägerband jeweils um einen der Etikettenlänge entsprechenden Vorschub in Gang setzt und die Gegendruckplatte in ihre Ausgangs- und eine Farbwalze in die Einfärbe-stellung zurückbewegt, und/oder wenn die das aufgewickelte Etikettenband aufnehmende Spule über der oberen, nach innen eingebuchteten Gehäusewand des das Druckwerk und die Abzugsvorrichtung aufneh-enden Gehäuses angeordnet ist, und/oder wenn der verschwenkbare Hebel mit einem Gabelarm verbunden ist, der die im Gehäuse verschwenk-bar gelagerte Gegendruckplatte bewegt und mit einem Mitnehmer eine Freilaufkupplung bewegt, die beim Einschwenken des Hebels freiläuft und beim Zurückschwenken des Hebels eine das Trägerband um eine Etikettenlänge abziehende Greifwalze dreht. Mit der Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Das Berufungsgerieht hat ausgeführt, dem Kla gepatent liege die Aufgabe zugrunde, ein Gerät zu dem Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von Selbstklebeetiketten zu schaffen, mit dem Etiketten, insbesondere Preisetiketten, in einem kurzzeitigen und einfachen Arbeitsgang bedruckt und ausgegeben, sowie an einen beliebig geformten Gegenstand, z.B. einer Dose, einer Flasche, einem Beutel oder einer sonstigen Packung angeklebt werden können. Zur Lösung dieser Aufgabe schlage das Klagepatent vor, daß das elastische Anpreßglied aus einer elasti sehen, an der vorderen, unteren Gehäuseschmalkante drehbar gelagerten Anpreßwalze bestehen soll, die so weit von einer das Trägerband um etwa 180° umlenkenden Umlenkkante entfernt ist, daß das am Trägerband noch mit einem Ende anhaftende Etikett mit seinem anderen Ende unter die Walze zu liegen kommt und daß das Druck werk zwischen der Walze und der Abzugsvorrich-tung über eine Gegendruckplatte für das Band senkrecht zu dem Etikettenband verschwenkbar angeordnet sein soll. 2. Das Berufungsgericht gliedert die Merkmale des Gegenstands der Erfindung nach Patentanspruch 1 wie folgt: a) Das Gerät zu dem Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von auf einem Trägerband haftenden Selbstklebeetiketten ist als Handgerät ausgebildet; b) das Gehäuse ist nur wenig breiter als das zu verarbeitende Etikettenband; c) das Trägerband wird von einer z. B. aus einem Rollenpaar bestehenden Abzugsvorrichtung zwangsläufig absatzweise jeweils um eine Etikettenlänge um eine Umlenkvorrichtung, an der sich jeweils das in SpendStellung gelangende Etikett vom Trägerband löst, gezogen; d) am Etikettenaustritt ist ein elastisches Anpreß-glied angeordnet; e) die Abzugsvorrichtung und das Druckwerk sind so gekoppelt, daß während jedes Bedienungszyklus ein Etikett bedruckt und ein bedrucktes Etikett zu dem Anbringen bereitgestellt wird; - Oberbegriff - f) das elastische Anpreßglied besteht aus einer elastischen, an der vorderen, unteren Gehäuseschmalkante drehbar gelagerten Anpreßwalze; g) die Anpreßwalze ist so weit von einer das Trägerband um etwa 180° umlenkenden Umlenkkante entfernt, daß das am Trägerband noch mit einem Ende anhaftende Etikett mit seinem anderen Ende unter die Walze zu liegen kommt; h) das Druckwerk ist zwischen der Anpreßwalze und der Abzugsvorrichtung über einer Gegendruckplatte für das Band senkrecht zu dem Etikettenband verschiebbar angeordnet; - kennzeichnender Teil -. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision keine Angriffe; Rechtsfehler zu dem Nachteil der Revisionsklägerin sind nicht zu erkennen. T T II. 1. Das Berufungsgericht bejaht eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents durch die Ausführungsform der Beklagten. Die Merkmale a bis c, e und teilweise d des Schutzanspruchs 1 seien unstreitig identisch verwirklicht. Im übrigen sieht es die Merkmale des Anspruchs 1 und der Unteransprüche 4, 6 und 7 als glatt äquivalent benutzt an. Die Gestaltung der Verletzungsform hat das Berufungsgericht, bezogen auf die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1, wie folgt festgestellt: d«, f: Als Anpreßglied dient ein aus unelastischem Material hergestelltes, am vorderen, unteren Teil einer federnd gelagerten Wippe angeordnetes, gegen den Druck einer Feder schwenkbar angebrachtes Walzensegment. g‘: Der Abstand des Walzensegments von der Umlenkkante ist größer als die Höhe eines Etiketts: Das Etikett wird in Spendstellving durch eine Leimbrücke, die seine hintere Kante mit dem nachfolgenden Etikett verbindet, gehalten, und durch zwei Haltefüßchen an der Wippe abgestützt. h*: Das Druckwerk ist zwischen dem der An- preßwalze entsprechenden Walzensegment und der Abzugsvorrichtung über einer Gegendruckplatte für das Etikettenband senkrecht zu diesem angeordnet. Statt des Druckwerks ist die Gegendruckplätte verschiebbar. A /H Die Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht in der Ausführungsform der Beklagten eine Patentverletzung in glatt äquivalenter Form gesehen hat. 2. Die Revision hält die vom Berufungsgericht vorgenommene, auf die Einzelmerkmale des Klagepatents abgestellte Prüfung der Äquivalenzfrage für unzureichend. Sie vertritt in Übereinstimmung mit Ausführungen von Kohler (GRUR 1974, 73) die Auffassung, daß bei einem Austausch mehrerer Merkmale eines Kombinationspatents die Äquivalenzprüfung sich nicht auf Untersuchungen hinsichtlich der betreffenden Merkmale beschränken dürfe, sondern die Gesamtkombination in Betracht ziehen müsse. Es werde dann nämlich eine Gesamtwirkung durch das Zusammenwirken anderer Mittel erreicht. Für die Bejahung der Äquivalenzfrage reiche deshalb die Feststellung, daß die entsprechenden Merkmale für sich betrachtet einander äquivalent seien, nicht aus. Es müsse vielmehr weiter geprüft werden, ob es auch nahegelegen habe, gerade die verwendeten Merkmale miteinander zu kombinieren. Denn es könne eine Erfindung darin liegen, aus der Vielzahl der in Betracht kommenden Äquivalente ganz bestimmte auszuwählen und diese miteinander zu kombinieren. Die Kombinationen als solche, auf die es entscheidend ankomme, könnten dann nicht als einander äquivalent angesehen werden. Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Der gegenständliche Schutz eines Kombinationspatents deckt sich mit der Gesamtkombination (Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl., 11 § 6 PatG Rdn. 116 m.N.). Er bezieht sich auch auf solche Ausführungsformen, bei denen alle Merkmale des Patentanspruchs in ihrer Kombination, sei es unmittelbar oder glatt äquivalent, verwirklicht sind (BGH GRUR 1964, 433 - Christbaumbehang). Die Bejahung der Äquivalenz hinsichtlich eines einzelnen Merkmals setzt die Feststellung voraus, daß der Durchschnittsfachmann das entsprechende Merkmal einer als patentverletzend beanstandeten Ausführungsform als innerhalb der Gesamtkombination die gleiche Funktion erfüllend und die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung erzielend ohne erfinderisches Bemühen auffinden kann. Auf die Kombination bezogen bedeutet das, daß er die Kombina-tionswirkung trotz Verwendung eines anderen Mittels als erreichbar erkennen kann. Daran ändert sich nichts, wenn mehrere Merkmale eines Kombinationspatents durch andere, im Rahmen der Kombination gleichwirkende Mittel ersetzt werden. Von dem Gegenstand der geschützten Kombination wird in einem solchen Falle jedenfalls dann Gebrauch gemacht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres erkennen konnte, daß die angestrebte Kombinationswirkung auch bei Einsatz der Mittel, die bei der als patentverletzend beanstandeten Ausführungsform angewendet werden, eintritt. In einem solchen Falle ist es gleichgültig, ob durch die besondere Ausgestaltung der Einzelmerkmale eine über die Kombinationswirkung des Patents hinausgehende Wirkung erzielt wird und sich die als patentverletzend beanstandete Ausführungs form vom Stand der Technik her betrachtet als eine patentfähige Erfindung erweist. Die der als patentverletzend beanstandeten Ausführungsform zugrunde liegende Erfindung würde dann nämlich in der Weiterent- Ä Wicklung des Krfindungsgedankens des Klagepatents zu sehen sein, die den geschützten Erfindungsgedanken benutzt und sich daher als abhängige Erfindung darstellt. Die Benutzung einer von einem Patent abhängigen Erfindung enthält jedoch eine Patentverletzung, weil bei ihrer Ausführung auch von der Lehre des bestehenden Patents Gebrauch gemacht wird. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausführungsform, die von den Kombinationsmerkmalen des Patents zu dem Teil abweichende, aber dem Fachmann als gleichwirkend erkennbare Merkmale aufweist, patentverletzend ist, kommt es deshalb nur darauf an, ob die Kombinationswirkung des Patents durch dem Durchschnittsfachmann in der Patentschrift offenbarte, im Sinne seines Kombinationsgedankens gleichwirkende Mittel erreicht wird. Die Äquivalenzprüfung braucht sich nicht, wie die Revision meint, auf die Frage zu erstrecken, ob die besondere Ausgestaltung der bei dieser Ausführung sform angewendeten Mittel für den Fachmann nahegelegen hat. Es genügt, wenn der Fachmann ohne nähere Überlegungen erkennen konnte, daß er die Kombinationswirkung durch den Einsatz von Mitteln erzielen kann, die ihrer Art nach den Mitteln des Klagepatents gleichwirkend sind. Diese Frage hat das Berufungsgericht ge-*-prüft. 3. Entgegen der Meinung der Revision lassen die vom Berufungsgericht gebrauchten Wendungen deutlich erkennen, daß es eine Patentverletzung in glatt äquivalenter Form angenommen hat. Das Berufungsgericht stellt nicht nur in seinem Urteil zusammenfassend fest, es handele sich um eine teils identische und teils glatt äquivalente Benutzung. Es spricht auch im übrigen immer nur von einer gegenständlichen Verletzung des Klagepatents, 13 - die bei nicht glatter Äquivalenz der Mittel ausschei-den wurde. Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der glatten Äquivalenz verkannt oder zu weit gefaßt hätte. Die in den Entscheidungsgründen teilweise gewählten Formulierungen, der Durchschnittsfachmann habe bei der "Suche" nach Lösungsmitteln diese "auffinden" können, stehen nicht von vornherein im Widerspruch zu dem Begriff der glatten Äquivalenz; denn sie sagen nichts über die Intensität der vom Durchschnittsfachmann - bei jeder Art der Äquivalenz - anzustellenden Überlegungen. Das Berufungsgericht hält sich insoweit im Rahmen der bei der (glatten) Äquivalenzprüfung gebotenen Feststellung, daß die ausgetauschten Lösungsmittel dem Durchschnittsfachmann ohne nähere Überlegung zur Verfügung standen, indem es jeweils ausführt, die ausgetauschten Mittel hätten sich "geradezu angeboten", sie seien vom Durchschnittsfachmann "ohne weiteres zu erkennen" gewesen. ä. a) Bei der Äquivalenzprüfung des Merkmals f stellt das Berufungsgericht zunächst das Einzelmerkmal "Walze" dem Merkmal "Walzensegment" und ferner "an der vorderen unteren Gehäuseschmalkante drehbar gelagert" dem Merkmal "am unteren Teil der Wippe schwenkbar gelagert" gegenüber. Das Berufungsgericht geht von der Teilaufgabenstellung aus, das bereitgestellte Etikett auf den zu etikettierenden Gegenstand haftend anzubringen. Es stellt fest, daß das Walzensegment der Verletzungsform eine hinreichende Anpreßfläche aufweise und über die Rückholfeder (schwenkbare Lagerung) dafür gesorgt sei, daß das Anpreßglied stets aus der Ausgangslage das vordere Ende des Etiketts erfasse, bis zur Mitte seiner Höhe auf den zu etikettierenden Gegenstand anrolle und die hintere Hälfte andrücke. Die räumliche Anordnung des Anpreßglieds sei dieselbe, weil der untere Teil der Wippe sich praktisch in der Höhe der vorderen unteren Gehäuseschmalkante befinde. Das Berufungsgericht bejaht die glatte Äquivalenz der angegriffenen Merkmale, teilweise in verschlechterter Ausführung, da das schwenkbare Segment ein Anrollen nur bis zur halben Höhe des Etiketts erlaubt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte dabei ohne Rechtsfehler die Auffassung der Beklagten als richtig unterstellen, das Klagepatent sei auf eine Gesamtkombination beschränkt, bei der das Anpreßglied aus einer Anpreßwalze bestehe. Eine derartige Beschränkung vermag den Schutz für eine glatt äquivalente Ausführung von Einzelmerkmalen nicht auszuschließen, sofern von der Kombination insgesamt Gebrauch gemacht wird (Benkard aaO § 6 PatG Rdn. 116). b) Das auch in f der Merkmalsanalyse wiederkehrende Teilmerkmal "elastisches Anpreßglied" sieht das Berufungsgericht durch das Merkmal der Verletzungsform "starres Anpreßglied, das an einer Wippe angebracht ist, die federnd gelagert ist" als glatt! äquivalent in verschlechterter Ausführung verwirklicht an. Das Berufungsgericht geht von einer doppelten patentgemäßen Funktion der Elastizität des Anpreßgliedes ausj einmal soll das Etikett auch auf unebenen Gegenständen gut haftend angebracht werden, zu dem anderen soll der Aufschlag des Handgeräts auf die zu etikettierende Ware abgefedert und gedämpft werden. Bezüglich der Erfüllung der zweiten Teilaufgabe hat das Berufungsgericht festgestellt, daß beim Andrücken des Geräts an den zu etikettierenden Gegenstand automatisch auch auf den Handgriff gedrückt werde, wodurch die Wippe entsprechend nach oben geschwenkt werde, was zur Dämpfung des Aufschlags führe. Da das angegriffene Gerät nur mit sehr geringer Kraft aufgesetzt zu werden brauche, reiche die vorhandene Elastizität der gefederten Wippe aus. Hinsichtlich der erstgenannten Funktionsweise führt das Berufungsgericht aus, soweit der zu etikettierende Gegenstand um die Vorschubachse des Etiketts gekrümmt sei, könne das Etikett mit dem starren Walzensegment nur linienförmig angeklebt werden, während mit einem elastischen Anpreßglied ein breiterer Streifen des Etiketts erfaßt und angerollt werden könne; das führe in der Praxis jedoch kaum zu wirklichen Schwierigkeiten. Der Durchschnittsfachmann sei ohne weiteres in der Lage gewesen zu erkennen, daß er ohne elastische Ausbildung des Anpreßglieds auskommen könne und die patentgemäße Wirkung, wenn auch nicht in gleich vollkommener Weise, so doch in ausreichendem Maße erreichen könne, wenn er das Walzensegment mit Erhebungen versehe und es federnd lagere. Die hiergegen von der Revision geführten Angriffe bleiben im Ergebnis erfolglos. Das Vorbringen der Revision, bei der angegriffenen Verletzungsform brauche der Aufschlag nicht abgedämpft zu werden, die dahingehende patentgemäße Aufgabe könne nicht erfüllt werden, da ein Schlag für das Anbringen des Etiketts nicht erforderlich sei, setzt sich über -7'/ - lb - die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinweg. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß beim Gerät der Beklagten für das Aufbringen des Etiketts ein Schlag nicht ausgeführt werden müsse, steht im Zusammenhang mit der Erörterung, daß die Elastizität der gefederten Wippe ausreichend sei, berührt aber nicht die Feststellung, daß beim Andrücken des Geräts der Beklagten der Aufschlag gedämpft werde. Auch das Klagepatent geht bei der Aufgabenstellung davon aus, daß "nur eine leichte, schlagartige und gleichzeitig ziehende Bewegung des Geräts" (Patentbeschreibung Sp. 3, Z. 8) erforderlich ist. Das Berufungsgericht sieht daher zutreffend die federnde Lagerung der Wippe in Zusammenhang mit der Aufgabenstellung, den Aufschlag des Etikettierhandgeräts zu dämpfen. Das Teilmerkmal der Elastizität des Anpreßglieds ist in den Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents aufgenommen worden, weil es für sich zu dem Stand der Technik (US-Patentschrift 2 656 O63, sog. Kafka-Patent) gehörte. Die Patentbeschreibung (Sp. 1, 2) und der Erteilung sbeSchluß des Deutschen Patentamts vom 3. Oktober 1965 (S. 13 ff.) legen ausführlich dar, nach dem Stand der Technik sei es nicht möglich gewesen, in einem kurzzeitigen und einfachen Arbeitsgang bedruckte Etiketten auszugeben und an einem beliebig geformten Gegenstand anzubringen; die bekannten Geräte, einschließlich der Vorrichtung nach dem sog. Kafka-Patent, ließen es nur zu, ebene Gegenstände zu etikettieren. Die Lösung der Aufgabe, beliebig geformte Gegenstände mit Etiketten zu versehen, wird jedoch vorrangig durch andere verschiedene Einzelmerkmale erreicht, welche einmal die Lage des Anpreßglieds - am Etikettenaustritt (Merkmal d), an der vorderen, unteren Gehäuseschmalkante (Merkmal f) die Ausgestaltung des Anpreßglieds - drehbare Anpreßwalze (Merkmal f) - und zu dem anderen den Ablauf des Arbeitsvorgangs (Merkmal e und f) - das bedruckte Etikett wird vor dem Ansetzen des Etikettiergeräts in Spendstellung unter die Anpreßwalze gebracht -betreffen. Der Elastizität des Materials des Anpreßglieds kommt für die Lösung dieser Aufgabe unterstützende Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die angegriffene Ausführungsform auch bei unebenen Gegenständen in einem den praktischen Bedürfnissen genügendem Maß die Etiketten zu dem Haften bringt. c) Bei der Äquivalenzprüfung des Merkmals g geht das Berufungsgericht davon aus, die vom patentgemäßen Lösungsmittel erstrebte technische Wirkung beruhe darauf, daß das jeweils vorderste Etikett in Spendstellung unter das Anpreßglied gelange. Bei der angegriffenen Ausführungsform nehme das Etikett ebenfalls die vom Merkmal g angestrebte Spendstellung ein. Der bei der Verletzungsform gewählte größere Abstand des Anpreßglieds zur Umlenkkante führe dazu, daß der Transport des Etiketts unter das Anpreßglied nur teilweise vom Trägerband, im übrigen vom nachfolgenden Etikett vorgenommen werde, mit dem es durch eine Leimbrücke verbunden sei; das Etikett werde durch besondere Haltefüßchen in Spendstellung gehalten, die Leimbrücke zwischen den Etiketten sei nicht stark genug, ein Abkippen des Etiketts zu verhindern. Der Fachmann habe auf Grund seines Fachwissens aus der Klagepatentschrift entnehmen können, daß die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Lösungsmittel im Sinne des Erfindungsgedankens gleichwirkend dem im Klagepatent genannten technischen Mittel seien. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind erfolglos. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die erfindungswesentliche Bedeutung des Merkmals g darin, das Etikett vor dem Etikettiervorgang in eine Spendstellung unter das Anpreßglied zu bringen; damit wird der erfindungsgemäßen Aufgabe gedient, das Etikett an beliebig geformten Gegenständen anbringen zu können. Entgegen der Ansicht der Revision gibt der Wortlaut des Patentanspruchs - das in Spendstellung befindliche Etikett hafte mit einem Ende noch am Trägerband - nichts dafür her, den erfindungsfunktionellen Gehalt dieses Merkmals darauf zu beschränken, daß der Abstand von Anpreßwalze und Umlenkkante geringer als die Höhe des Etiketts sein müsse. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs ist der Abstand zwischen Anpreßglied und Umlenkkante nicht unmittelbar von der Höhe des Etiketts abhängig; die funktionelle Bedeutung des Abstandsmerkmals besteht darin, das vorderste Etikett in Spendstellung unter die Anpreßwalze bereitzustellen. Der Äquivalenz der Mittel steht nicht entgegen, daß bei der Verletzungsform der Abstand des Anpreßglieds zur Umlenkkante größer als die Höhe des Etiketts bemessen ist, sofern das gleiche Ergebnis erzielt wird. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Fachmann habe erkennen können, daß der Abstand der Anpreßwalze zur Umlenkkante nicht kleiner als die Höhe des Etiketts sein müsse, daß der Transport des vorderen Etiketts durch das nachfolgende Etikett, mit dem es durch eine Leimbrücke verbunden sei, erfolgen könne, dem Fachmann hätte es sich geradezu angeboten, Haltefüßchen zu verwenden um ein Abkippen des Etiketts zu verhindern. Diese Feststellungen binden das Revisionsgericht. Die Rüge der Revision, die Patentschrift offenbare nicht die von der angegriffenen Ausführungsform verwendeten technischen Mittel, das Berufungsgericht nehme vielmehr eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise vor, stellt sich in Widerspruch zu den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen. Bei der Bestimmung des Offenbarungsgehalts des Klageschutzrechts stellt das Berufungsgericht zutreffend auf die technische Vorstellung ab, die der Durchschnittsfachmann am Anmeldetag der Patentschrift entnehmen konnte. Subjektive Vorstellungen des Er- ■ finders über den Umfang seiner Erfindung haben dabei ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Art und Weise der Nutzung des Erfindungsgegenstands durch den Erfinder. Eine derartige Auslegung widerspräche der gebotenen objektiven Betrachtungsweise; der Hinweis der Revision, über die dem Fachmann zugeschriebenen Kenntnisse habe nicht einmal die Patentinhaberin verfügt, ist unschlüssig. Die hierzu erhobene Revisionsrüge (§§ 286, 557 Ziff. 7 ZPO) geht fehl. Auch die weitere auf §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO gestützte Revisionsrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, gegen die Verwendung von Haltefüßchen habe ein Vorurteil bestanden, da sich dort so viel Klebstoff ansammeln würde, daß die Etiketten an den Haltefüßchen schließlich ankleben würden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Fachmann habe von Anfang an erkennen können, daß die Etiketten, die mit ganz kleiner Fläche lose auf den Haltefüßchen auf-lägen, nur minimale Spuren von Klebstoff an die Haltefüßchen abgeben würden, erübrigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Be-achtung der §§ 308 Abs. 1, 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die konkrete Gestaltung der Verletzungsform in den Urteilsausspruch aufgenommen; die Klägerin hatte die Verletzungsform selbst ausdrücklich entsprechend beschrieben. Entgegen der Ansicht der Revision leidet der so gefaßte Unterlassungsanspruch nicht an mangelnder Bestimmtheit und Vollziehbarkeit. Der angegriffene Verletzungsgegenstand wird über seine Funktion und Ausgestaltung näher bestimmt; die konkrete Fassung des Urteilstenors gibt dem Prozeßgericht als Vollstreckungsgericht (§ 890 ZPO) eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren. c) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Druckwerks als verschiebbar und der Gegendruckplatte als verschiebbar dahin beurteilt, die angegriffene Verletzungsform sei als bloße kinematische Umkehr zu dem patentgemäßen Lösungsmittel h eine glatt äquivalente Ausführung. Gemäß der Patentbeschreibung (Sp. 4 Z. 39 ff.) liegt der erfindungsgemäße Vorteil der - auch von der Verletzungsform beibehaltenen -Anordnung des Druckwerks in Nähe der Anpreßwalze und der Umlenkvorrichtung darin, daß das Gerät schneller und leichter auf den gewünschten Aufdruck umgestellt und der Verlust an falschbedruckten Etiketten kleingehalten wird; die Zuordnung des Druckwerks zur Gegendruckplatte ermöglicht, daß das Druckwerk in seiner Ausgangsstellung über eine Unterschlagseinfärbung eingefärbt wird (Patentbeschreibung Sp. 4, 64 ff.). Das Berufungsgericht hat die gleiche Wirkungsweise bei der angegriffenen Verletzungsform festgestellt; ob sich daraus Schwierigkeiten für die Anordnung von Teilen 21 des Geräts ergeben, die nicht Gegenstand der Kombinat ionserfindung sind, ist für die Beurteilung der Patentbenutzung unerheblich. d) Die Rüge der Revision, die im Hauptanspruch des Klagepatexits enthaltenen Merkmale enthielten keine vollständige, nachvollziehbare Lehre zu dem technischen Handeln, ist der Sache nach als Einwand der mangelnden Ausführbarkeit des Klagepatents zu verstehen, der im Verletzungsprozeß unbeachtlich ist. e) Hinsichtlich der patentrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Ausführungsform als Benutzung der Unteransprüche 4, 6 und 7 erhebt die Revision keine Rügen. Das Berufimgsurteil läßt keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen, v III. Die zur Begründung der Schadensersatzverpflichtung vom Berufungsgericht getroffene Verschuldensfeststellung ist rechtsfehlerfrei. Unter eingehender Würdigung des Vorbringens der Beklagten stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte als Fachfirma ohne weiteres habe erkennen können, daß ihr Gerät das Klagepatent verletze. IV. Zu der hilfsweise angeregten Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die inzwischen anhängig gemachte Nichtigkeitsklage sieht der Senat keine Veranlassung. V. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Strafandrohung des landgerichtlichen Urteils-spruchs war mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Änderung des § 890 ZPO neu zu fassen. Trüstedt Ballhaus RiBGH Bendler ist zur Kur und deshalb verhindert zu unten schreiben. Ochmann Häußer Trüstedt