Die Klägerin hat nach ihrer Angabe ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Patent Sl , welches sich auf den vorderen Teil derartiger Skibindungen bezieht. Die Sohlenvorderkante des Skisch.ub.es iestlegender, in Längsrichtung verstell-und um einen Bolzen verschwenkbarer, in seiner normalen Gebrauchsstellung durch eine federnde, gegebenenfalls regelbare RastVorrichtung gehaltener Haltekörper für Sicherheitsskibindungen, der bei starker Stoß- und Drehbeanspruchung durch den Skischuh ausgelöst wird und die Freigabe des Skischuhes aus der Bindung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, daß unter dem einen Abstützbacken (5) für den Skischuh bildenden Haltekörper ein zur SkikörperOberfläche senkrechter Zapfen (11) angeordnet ist, der sich in der Normalstellung des Abstützbackens gegen einen auf dem Skikörper befestigten Anschlag (4) abstützt. 5. Haltekörper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der in an sich bekannter Weise im Schlitz eines Haltekörpers längsverschiebbare Drehbolzen (10) zur Reibungsverminderung im Bereich seiner Führung mit einer Büchse (22) umkleidet ist (Fig. 1 bis 7» 10, 15 und 16). "Sicherhe its Skibindung nach Patent Hl i® mit gegen die Sohlenvorderkante gepreßten Schwenkbacken, die je aus einem auf einem lotrechten Lagerbolzen drehbaren Schwenkglied und einem an diesem angelenkten, die Sohlenvorderkante übergreifenden Stützbacken bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß das Schwenkglied (17) nach vorn über den Lagerzapfen (10) hinaus verlängert ist, sich mit diesem vorderen Hebelarm (25) in einer feststehenden Rast (22, 23) abstützt und mittels eines Längsschlitzes (20) gegenüber dem Lagerzapfen (10) nach vorn verschiebbar angeordnet ist. 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von West-Berlin die Sohlenvorderkante des Skischuhes festlegende, mit Hilfe jeweils eines von zwei beiderseits der Mittellinie angeordneten Zapfen verschwenk-bare, in ihrer normalen GebrauchsStellung durch eine federnde regelbare RastVorrichtung gehaltene Haltekörper für SicherheitsSkibindungen, die bei starker Drehbeanspruchung durch den Skischuh ausgelöst werden und die Freigabe des Skischuhes bewirken, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, bei denen unter dem einen Abstützbacken für den Skiscnuh bildenden Haltekörper zwei zur Skikörperoberfläche senkrechte Zapfen beiderseits der Backen-Mittellinie angeordnet sind, die sich in der Hormaistellung des Abstützbackens gegen je einen Anschlag einer auf dem Juli 1965 (GRUR 1964, 132, 134 f -Kappenverschluß -) aufgestellten Grundsätze darauf gestützt, daß die angegriffene Ausführungsform von den Kombinationsmerkraalen des Klagepatents B teils identisch und teils in nicht glatt äquivalenter Weise Gebrauch mache und daß sie gegenüber dem Stand der Technik am Prioritätstag (7. Demgegenüber ist das von einem Sachverständigen beratene Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausführungsform der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in den Schutzu demfang der beiden Patente BBBI und®BBBB® falle und daß demgemäß die aus § 47 Abs. 1 und 2, § 6 PatG, § 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 256 ZPO hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung,Rechnungslegung und Feststellung der 5. Oktober 1964 hat die jetzige Patentinhaberin, die Firma M®HP-Patentverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Zff~0flHB (Sch^HD), der Klägerin das ausschließliche Recht übertragen, nach der später zu dem Klagepatent geführten Patentanmeldung Skibindungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, für sich hersteilen zu lassen und/oder zu vertreiben (vgl. Die Klägerin ist demnach teils als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz kraft eigenen Rechts, teils auf Grund abgeleiteten Rechts als Abtretungsempfängerin zur Geltendmachung sämtlicher mit der Klage verfolgten Ansprüche befugt, soweit diese aus dem Patent B SB iB hergeleitet werden. Bei dieser Art von Skibindungen würden nicht mehr wie früher, so führt das Berufungsgericht aus, die seitlichen Kanten des Skischuhes mittels Seitenbacken festgehalten, sondern die Skischuhe ausschließlich durch sog. Nach dem Einleitungssatz der Beschreibung, so fährt das Berufungsgericht fort, beziehe sich die Erfindung weiter auf die Gattung von Vorderbackenbindungen, bei denen der Vorderbacken in Längsrichtung verstellbar und um einen lotrechten Bolzen verschwenkbar sei. Bei starker Stoß-und Drehbeanspruchung würden die Vorderbacken durch den Schuh ausgelöst und werde die Freigabe des Schuhes aus der Bindung bewirkt. Die Nachteile sieht die Patentbeschreibung, wie das Berufungsgericht berichtet, darin, daß die vorbekannten Vorderbackenbindungen nur mit einem besonderen Schuhbeschlag oder • Spezialschuh zu benutzen sind, daß sie bei Vereisung der Gefahr unterliegen, unwirksam zu werden, und daß sie nach einem Ausrasten nicht wieder einsatzbereit gemacht werden können. Bei einer Bindung unter Verwendung einer Feder, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, wird als nachteilig bezeichnet, daß der Schuh nicht sicher in der Bindung hält und daß eine einwandfreie Druckübertragung auf den Ski sowie dessen exakte Steuerung praktisch unmöglich sind. Bei einer Bindung mit einem bei zu starkem Druck äbscherenden Element wird es, so legt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abschließend dar, als nachteilig angesehen, daß die Bindung jeweils nur einmal verwendet und nicht ohne weiters wieder einsatzbereit gemacht werden kann. Nach Meinung des Berufungsgerichts hat sich das Klagepatent die Aufgabe gestellt, bei einer Sicherheits-Skibindung die genannten Nachteile zu vermeiden und darüber hinaus, so hebt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf Sp. 1, Z. 38 der Klagepatentschrift hervor, zu dem einen dafür Sorge zu tragen, daß die Haltekörper beim normalen Lauf den durch den Schuh auf den Ski in Richtung Skispitze ausgeübten Druck einwandfrei überträgt, und zu dem anderen dafür zu sorgen, daß sich der Haltekörper bei außergewöhnlichen Drehbeanspruchungen auslöst und die völlige Freigabe des Schuhs gewährleistet, wodurch Verletzungen vermieden werden sollen. 36 der Klagepatentschrift gestützten Erörterungen des Berufungsgerichts soll die Skibindung mit dem vorderen Haltekörper dem Schuh einerseits einen vollkommen festen Halt bieten; andererseits soll bei einem Verdrehen des vorderen Haltekörpers durch einen zu starken seitlichen Druck, der zu Verletzungen führen könnte, ein Verklemmen oder Verkeilen des Schuhes entgegen der Spannkraft des Strammers verhindert werden. Das Berufungsgericht faßt seine bisher wiedergegebenen Erörterungen dahingehend zusammen, daß im wesentlichen die objektive Zweckrichtung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung insgesamt und von der fertigen Erfindung her gesehen darin zu erblicken sei, bei einer Vorderbackenbindung in einfacher und billiger Weiae dafür zu sorgen, daß sie ohne weiteres immer wieder und ohne besondere Einricntungen am Schuh benutzt werden könne und dem Schuh einen vollkommen festen Halt gebe, in der Gebrauehsstellung eine einwandfreie Druckübertragung vom Schuh auf den Ski in Richtung auf die Skispitze und im Gefahrenfalle bei außergewöhnlichen Drehbeanspruchungen und individuell zu starkem seitlichen Druck eine sichere Auslösung frei von Verklemmungen und Verkeilungen und äußeren Einflüssen, wie Vereisung, sowie eine völlige Freigabe des Schuhs gewährleiste. Wenn dagegen keine Vorsorge getroffen würde, führe das, so setzt das Berufungsgericht auseinander, dazu, daß der Schuh durch den in Stoß- und Drehrichtung hinten liegenden Teil des Vorderbackens auf das Ende des Skis zu gedrückt würde. 2. Gegen die Bestimmung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision nicht. Zum Merkmal f, das weder im Patentanspruch 1 noch in der Patentbeschreibung erwähnt, jedoch in den Zeichnungen einheitlich bei allen Ausführungsbeispielen dargestellt ist, bemerkt das Berufungsgericht: Der Fachmann erkenne, daß die Anordnung des Bolzens und des Zapfens nur dann funktioniere, wenn beide auf der Symmetrielinie lägen. Diese hat das Merkmal, wie das angefochtene Urteil schildert, dahin umschrieben wissen wollen, daß sich der Vorderbacken bei zu starkem seitlichen Stoß oder Druck des Schuhes verdrehe und gleichzeitig zurückgleite, d. Die Klägerin sieht das Wesen der Erfindung nach dem Klagepatent darin, daß die verklemmungsfreie völlige Freigabe des Schuhes bei einem zu starken seitlichen Druck durch eine sich völlig überlagernde Dreh- und Längsbewegung bewirkt werde. Hieraus hat die Klägerin hergeleitet, daß die Drehbewegung um den Bolzen wegen der besonderen Form der Anschläge nach den Figuren 17 und 19 unmittelbar und gleichzeitig von der Längsbewegung überlagert werde, daß der Stift (gemeint ist der Zapfen im Sinne des Merkmals d) und mit ihm der ganze Vorderbacken wegen der ausgenommenen Kanten (37/38) keine reine Längsbewegung zur Skispitze ausführe, sondern zur Seite abgelenkt werde, und daß der Schuh wegen der geringen a) Bei der Beschreibung der Funktionsweise des ersten Ausführungsbeispiels sei in Sp. 4 (richtig wohl: 3) unten und Sp. 5 (richtig: 4) oben der Klagepatentschrift dargelegt, daß nach der Auslösung der RastVorrichtung eine Drehung des Vorderbackens (5) eingeleitet werde., so daß dieser einen sehr kurzen Bogen um den Drehbolzen (10) ausführe, und daß sich am Ende der Drehung der Zapfen (11) nicht mehr am Anschlag (4) abstütze. b) Da die Beschreibung der Klagepatentschrift es im Zusammenhang mit der Erzielung der plötzlichen Freigabe des Schuhes und der Druckentlastung am Vorderbacken als gleichgültig bezeichne, ob die eingeleitete Drehung des Vorderbackens um den Drehbolzen (10) weiterverlaufe oder nicht, könne diese als gleichgültig bezeichnete Drehbewegung nach dem Freikommen des Stifts vom Anschlag nicht als Wesensmerkmal der Erfindung angesehen werden. Z. 35/3b diejenige Bewegung des Vorder backe ns zu verstehen sei, die nach dem Lösen des Stifts vom Anschlag aus der Normalstellung einsetze und notwendig in Vorwärtsrichtung verlaute, wobei aber ein Weiterdrehen unschädlich sei und nicht vorausgesetzt werde. Bei dem Anschlag nach Figur 17 mit einer scharfen Spitze zeige sich deutlich, daß die Teilbereiche der Aufgabe des Klagepatents, einerseits eine einwandfreie Druckübertragung auf den Ski und einen festen Halt des Schuhes zu schaffen, andererseits eine schnelle, sichere und verklemmungsfreie Auslösung des Vorderbackens und Freigabe des Schuhs zu gewährleisten, im Grunde einander widerstritten. g) Stelle man endlich in Rechnung, daß es sich beim Klagepatent um ein Vorrichtungspatent handele, bei dem es nicht auf die Reihenfolge von Verfahrensschritten ankomme, sondern allein um die Ausgestaltung der Vorrichtung Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe den Gegenstand des Klagepatents verkannt, wenn es annehme, daß sich die erfindungswesentliche Drehbewegung auf die Bewegung beschränke, die erforderlich sei* um den Zapfen vom Anschlag zu lösen. a) Es kann zunächst keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei Auslegung des Klagepatents, welche nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsrechtszug frei nachgeprüft werden kann (vgl. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Erläuterung des Begriffes ngleichzeitig” auf die Beschreibung der Ausführungsbeispiele zurückgegriffen hat. b) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen das vom Berufungsgericht aus der Beschreibung der Ausführungg^ beispiele gewonnene Ergebnis, daß unter der gleichzeitigen zurückgleitenden Bewegung im Sinne des allgemeinen Teils der Beschreibung und damit im Sinne des Klagepatents überhaupt diejenige Bewegung des Vorderbackens zu verstehen sei, die nach dem lösen des Stifts (Zapfens) vom Anschlag aus der Normalstellung einsetze und notwendig in Vorwärtsrichtung verlaufe, wobei aber ein Weiterdrehen unschädlich sei und nicht vorausgesetzt werde (vgl. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die Ansicht des Berufungsgerichts zu entkräften und demgemäß seine dem Klagepatent gegebene Auslegung als fehlsam erscheinen zu lassen. Auch wenn im Rahmen der Aufgabe des Klagepatents ein Verkeilen des Vorderbackens mit dem Skischuh verhindert werden soll und ein solches durch die Drehung zur Lösung des Zapfens nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Sp. 4, Z. 1 bis 6) nicht eintritt, so zwingt dies trotz des im Patentanspruch 1 enthaltenen Hinweises auf die Verschwenkbarkeit entgegen der Annahme der Revision nicht zu dem Schluß, daß zu der Längsbewegung noch eine erhebliche Drehbewegung hinzukommen müsse, um den Schuh aus der Bindung endgültig freizugeben. ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Hinweis in erster Linie auf die die Freigabe des Schuhes einleitende Drehung "um einen sehr kurzen Bogen” bezieht, die im Anfangsstadium des Auslösungsvorganges ein Verkeilen nicht verursacht und hierdurch dazu beiträgt, die Zielsetzung des Klagepatents zu verwirklichen. II 1 a.E. wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts insoweit zutreffend bemerkt, will das Klagepatent die Überschneidung des Kreisbogens, welchen der Haltebacken bei seiner Drehbewegung ausführt, mit dem Kreisbogen, welchen der Skischuh um die senkrecht durch das Fußgelenk verlaufende Achse beschreibt, verhindern, nicht aber das Beschreiben von Kreisbögen und damit die Drehung überhaupt beseitigen. Um die Längskomponente des Kreisbogens der Backenkante in Skilängsrichtung in der zur Skispitze entgegengesetzten Richtung hin in praktisch notwendigem Maße zu vermeiden, so hat vielmehr der gerichtliche Sachverständige in seinem für den erkennenden Senat im Nichtigkeitsrechtsstreit erstatteten, im vorliegenden Rechtsstreit vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten vom 23. "lagert der Erfinder den Schwenkbolzen 10 des Haltebackens nicht wie üblicherweise in einer runden Bohrung, sondern ordnet ihn in einer Längsnut 9 an, so daß in dem Augenblick, in dem der Stift 11 als Initialbewegung von seinem schmalen Anschlag 4 abspringt, der gesamte Haltebacken 5 um einen beträchtlichen Betrag schlagartig nach vorn in Richtung 20 (Skispitze) springt und damit die gesamte Federspannung vom Skischuh nimmt, der nun seinerseits, da keine anderen Befestigungsmittel vorhanden, vom Ski frei gegeben wird. 16 bis 18) es im Zusammenhang mit der Erzielung der plötzlichen Freigabe des Schuhes und der Bruckentlastung am Vorderbacken als gleichgültig bezeichne, ob die eingeleitete Brehung des Vorderbackens um den Brehbolzen (10) weiter verlaufe oder nicht, und daß daher diese als gleichgültig bezeichnete Brehbewegung nach dem Freikommen des Stifts vom Anschlag nicht als Wesensmerkmal der Erfindung angesehen werden könne. 26/27 der Klagepatentschrift - dem Fachmann - besagten, daß es in der "zweiten Phase" auf eine Brehbewegung für die Freigabe des Schuhes nicht mehr ankomme, daß sie aber möglich sei, wenn die Stellung des Schuhes sie verursache. Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr lediglich mit der oben zu Beginn des Abschnitts III 2 mitgeteilten These der Klägerin auseinandergesetzt, daß die verklemmungsfreie völlige Freigabe des Schuhes bei einem zu starken seitlichen Bruck durch eine sich völlig überlagernde Dreh- und Längsbewegung bewirkt werde. Wenn das Berufungsgericht gegenüber dieser These in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen feststellt, daß nach dem Gegenstand des Klagepatents die verklemmungsfreie völlige Freigabe des Schuhes bei einem zu starken seitlichen Bruck allein auf die Längsbewegung des Vorderbackens zurückgehe, was für den Fall wichtig sei, daß nach der einleitenden Initialbewegung ("erste Phase") der Schuh bei der "zweiten Phase" überhaupt keine weitere Verdrehung des Vorderbackens verursache, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. f) Die Revision macht endlich auch noch geltend, die angefochtene Entscheidung sei zu dem hier in Rede stehenden Punkt im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO "nicht mit Gründen versehen", weil das Berufungsgericht die auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Argumente der Klägerin nicht widerlegt habe. Es ist ferner nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, jedenfalls den § 286 Abs. 1 ZPO verletzt hätte. 4* Einen weiteren Fehler bei Auslegung des Klagepatents erblickt die Revision in der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch 1 die Verwendung eines Bolzens (Merkmal c/aa)t eines Zapfens (Merkmal d) 5. Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Merkmal f, wonach der Bolzen und der Zapfen sich auf der Symmetrielinie des Vorderbackens befinden, dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 hinzugefügt hat. 1. a) Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß die Beklagte von den Merkmalen a und b des Klagepatents identisch Gebrauch macht. Im übrigen beschreibt es diese Ausführungsform wie folgt; Mit Hilfe von zwei außerhalb der Symmetrielinie des Backens unter dem Vorderbacken angeordneten senkrechten Zapfen, die sich jeweils gegen einen Teil der beiden Führungsnuten einer Unterlage auf dem Ski anlegten, werde in der Hormaistellung eine starre formschlüssige Verbindung zwischen dem Haltekörper und dem Ski hergestellt. b) Zur Begründung seiner Annahme, daß der angegriffenen Ausführungsform dieselbe Aufgabenstellung wie dem Vorderbacken nach dem Klagepatent zugrunde liege, führt das Berufungsgericht aus: Auch bei ihr gelte es, beim Auslösen des Backens ein Verkeilen zu vermeiden. Es handele sich aber nur um ganz minimale Beträge, die praktisch keine Bedeutung hätten, weil der Schuh auf ürund des Stoßes die Tendenz habe, sofort zu verschwenken und von der in bezug auf die erhöhte Spannkraft gefährdeten äußeren seitlichen Kante des Vorderbackens zur Mitte hin abzurutschen, wodurch eine Entlastung eintrete (siehe Sitzungsniederschrift S. c) Das Berufungsgericht gelangt alsdann zu dem Ergebnis, daß die Lösungsmittel des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform - von den in den Merkmalen a und b beschriebenen Lösungsmitteln abgesehen - nicht übereinstimmten. Im einzelnen wird hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt: Rein äußerlich unterschieden sich schon der Zapfen (ergänze: gemäß Merkmal d) una der Anschlag (gemäß Merkmal e) sowie der Drehbolzen (gemäß Merkmal c/aa) beim Klagepatent von den beiden Zapfen und den beiden Führungsbahnen der angegriffenen Ausführungs-form, so daß diese nicht mehr unter den Wortlaut des Anspruchs falle, wo von einem Zapfen und einem Anschlag die Rede sei. Der Gedanke einer Verdopplung der Zapfen und der Anschläge in Führungsbahnen unter Wegfall des Drehbolzens ergebe sich für den Durchschnittsfachmann auch nicht ohne nähere Überlegung, so daß auch eine gegenständliche Verletzung durch eine glatt äquivalente Lösung ausscheide. Die Ausführungsbeispiele des Klagepatents lehrten sämtlich, daß sich der Vorderbacken nach einer einleitenden, mehr oder weniger querverlaufenden Drehbewegung um den Zapfen in Längsrichtung verschieben solle, um die plötzliche Freigabe des Schuhes zu bewirken, wobei ein Weiterverlauf der Drehbewegung, wie bereits näher ausgeführt (vgl. d) Anschließend wird im angefochtenen Urteil ausgeführt: Das Berufungsgericht habe sogar die Überzeugung gewonnen, daß der Gedanke der Verdopplung der Zapfen und der Anschläge in Führungsbahnen unter Wegfall des Drehbolzens vom Durchschnittsfachmann nicht einmal auf Grund besonderer näherer, nicht erfinderischer Überlegungen aus der Klagepatentschrift habe hergeleitet werden können. Von der für die angegriffene Ausführungsform wesentlichen Drehbewegung eines Zapfens um den anderen Zapfen lenke das Klagepatent ab, indem es den Weiterverlauf der Drehbewegung nach der Auslösung des Zapfens vom Anschlag als gleichgültig bezeichne und damit für die Punktion des Vorderbackens als nicht notwendig erkläre, wie das bereits näher ausgeführt worden sei (vgl* oben Abschn. Es komme darüber hinaus noch hinzu, daß dem Gedanken in Richtung auf die genannte Verdopplung von vornherein Schwierigkeiten entgegenstünden, die mit einer Verklemmung der Zapfen in den Schlitzen durch den Kabelzug des Strammers zusammenhingen. Januar 1968 habe das Berufungsgericht vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß es dem Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Überlegungen nicht möglich gewesen sei, den eingangs bezeichneten Gedanken aus dem Klagepatent abzuleiten. Dem gerichtlichen Sachverständigen könne jedoch insoweit aus den oben genannten Gründen nicht dahin gefolgt werden, daß der Durchschnittsfachmann auf Grund der Lehre des Klagepatents und seines Fachkönnens ohne erfinderische Überlegungen zu der genannten Verdopplung habe gelangen können. Damit scheide auch eine nicht glatte Äquivalenz aus; denn die Lösungsmittel des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform seien nicht mehr im Sinne des durch Auslegung zu ermittelnden Lösungsgedankens des Klagepatents gleichwirkend (vgl. Das Klagepatent und die angegriffene Ausführungsform beruhten nicht mehr auf dem gleichen Lösungsprinzip (BGH Mitt. 1966, 197, 198), sondern gingen verschiedene Wege, die so erheblich voneinander abwichen, daß der Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens nicht vom Weg des Klagepatents zu dem Weg der angegriffenen Ausführungsform habe gelangen können. e) Abschließend legt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch dar: Der tatsächlichen Feststellung, daß der Durchschnittsfachmann mit dem Fachkönnen im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents BflB BB den Lösungsgedanken der angegriffenen Ausführungsform allein auf Grund seines Fachkönnens nicht aus dem Klagepatent habe herleiten können, stehe auch nicht entgegen, daß dem Erfinder de Place, auf welchen die angegriffene Ausführungsform zurückgehe, die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung bekannt gewesen sei, als er seine französischen Patente BflB^B und MBB angemeldet habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei ausweislich seiner vorstehend unter 1 d wiedergegebenen Darlegungen ebenso wie bereits bei der Erfassung der Merkmale des Klagepatents auch bei der Beurteilung der Merkmale der angegriffenen Ausführungsform einem offenbaren technischen Irrtum erlegen, wenn es im wesentlichen auf die Drehbewegung abstelle. Ich wiederhole aber nochmal: Wenn ich hier von einer Erhöhung der Verspannkraft bei der angegriffenen Ausführungsform gesprochen habe, so handelte es sich hier nur um ganz minimale Beträge, die, wie beim Klagepatent, keine praktische Bedeutung haben." Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine der Klägerin günstige Bekundung des Sachverständigen unter Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO außer acht gelassen hätte. 12) einleuchtend bemerkt, nichts anderes als die Komponente der Längsbewegung, die aus der Kreisbewegung (Drehbewegung) des Vorderbackens um den einen, außerhalb der längsmittelachse des Skis angeordneten Drehzapfen resultiert, und durch deren Ausnutzung eine verklemmungsfreie Freigabe des Skischuhes in der "zweiten Phase" erzielt wird. Mit ihren weiteren Rügen wendet sich die Revision gegen die vorstehend unter 1 c bis e mitgeteilten Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auflassung rechtfertigt, die Ausführungsform der Beklagten könne weder unter dem Gesichtspunkt der sog. a) Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich, wie das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der einschlägigen Entscheidungsgründe sagen will, vom Gegenstand des Klagepatents nicht allein dadurch, daß dieses oder jenes Merkmal des Klagepatents durch ein anderes ersetzt worden ist. Die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform stehen vielmehr untereinander in einem PunktionsZusammenhang und verkörpern, wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, ein anderes Lösungsprinzip als das Klagepatent. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts stützt sich hauptsächlich auf die von ihm für überzeugend gehaltenen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Es ist nicht ersichtlich, daß die Überlegungen des Berufungsgerichts und seine in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf einem Rechtsfehler beruhen. c) Nach dem Zusammenhang ihrer übrigen Ausführungen wirft die Revision dem Berufungsgericht vornehmlich noch vor, es habe wegen einer technisch falschen GrundvorStellung von den Bewegungsabläufen beim Klagepatent einerseits und bei der angegriffenen Ausführungsform andererseits nicht erkannt, daß der Längsschlitz, welcher beim Klagepatent die Längsverschiebbarkeit des Haltekörpers ermöglicht, und die beiden Führungsschlitze der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls ebenso patentrechtlieh äquivalent seien wie die zentrale Drehung beim Klagepatent und die doppelseitige Drehung bei der Ausführungsform der Beklagten. die Gedankenlührung des Berufungsgerichts zu widerlegen, Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß die BewegungsVorgänge der angegriffenen Ausführungsform denjenigen beim Gegenstand des Klagepatents nicht entsprechen, auch insoweit auf die Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen. Bieser hat bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht daran festgehalten, daß der Gegenstand des Klagepatents eine Ausführungsform betrifft, bei welcher der Haltekörper nach der initialen Auslösung unter Einwirkung der Kräfte zwei Freiheitsgrade besitzt, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Bewegung des Haltekörpers "eindeutig zwangs-geführt" ist (vgl. Babei unterliegt beim Gegenstand des Klagepatents der gesamte Haltekörper einer Längsverschiebung, während beim Haltekörper der angegriffenen Ausführungsform, wie vorstehend unter 2 b bereits erwähnt, sich eine Längsverschiebung nur als Komponente der Kreisbewegung um ein Brehzentrum ergibt, wobei nach der Erläuterung des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. "Es ist der entscheidende Unterschied zwischen dem Klagepatent und der angegriffenen Ausführungsform, daß das Klagepatent nach der Auslösung den Haltekörper in zwei Richtungen freigibt, während die angegriffene Ausführung eine Lösung vorlegt, bei der das Ausschwenken des Haltekörpers in Nuten klemmungsfrei erfolgt." Nach alledem kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Verschiedenartigkeit der Bewegungsabläufe angenommen hat. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, gegen den § 139 ZPO verstoßen, weil es in der letzten mündlichen Verhandlung die Klägerin nicht auf seine Absicht, die ihre günstigen Äußerungen des gerichtlichen Gutachters als sachlich unzutreffend zu behandeln, hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben habe, die Einholung eines Obergutachtens zu beantragen. Die Revision erblickt ferner einen Verstoß gegen die §§ 286, 551 Nr. 7 ZPO darin, daß das Berufungsgericht seine von der Auffassung des Sachverständigen abweichenden Feststellungen nicht auf andere Erkenntnisquellen, z. Die von der Revision beanstandete Erklärung des Berufungsgerichts darf nicht, wie die Revision es tut, für sich allein betrachtet, sondern sie muß im Zusammenhalt mit den vorausgehenden Erörterungen des angefochtenen Urteils gelesen werden. Dort nimmt das Berufungsgericht nicht nur auf die gesamten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. In diesem Gutachten hat der Sachverständige, wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken, mit näherer Begründung die Ansicht geäußert, der Gedanke, daß einer der Zapfen, die vorher am Anschlag angelegen hätten, nunmehr einen Bolzen bilden könne, um welchen der Haltekörper schwenke, sei dem Klagepatent 1 06b 114 nicht zu entnehmen, und ein jeweiliger Wechsel der Aufgaben zwischen Zapfen und Drehbolzen widerspreche dem allgemeinen Erfindungsgedanken des Klageschutzrechts (vgl. Daß der Sachverständige von dieser Stellungnahme bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht "abgerückt" sei, geht aus der Sitzungsniederschrift vom 16. Zwar hat der Sachverständige ausweislich der von der Revision angeführten Stelle der Sitzungsniederschrift (S, 9) "von der Bewegungskinematik her” die Frage bejaht, ob es für den Durchschnittsfachmann möglich sei zu erkennen, daß er die im Modell 5 der Klägerin (als "Modell HölBW' bezeichnet) beschriebene Bewegung auch mit außermittig gelagerten Führungszapfen verwirklichen könne, wenn sie in gekrümmte Führungsnuten eingriffen. Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, seiner Beurteilung der streitigen Frage, ob die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigten, daß der Schritt vom Klagepatent zur angegriffenen Ausführungsform einer erfinderischen Leistung bedurft habe, die ursprüngliche Auffassung des Sachverständigen zugrunde zu legen. Mithin kann ein Rechtsfehler nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, im Rahmen des ihm in § 412 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens eine neue Begutachtung der in Rede stehenden Frage durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die ihm nach §139 Abs. 1 und 2 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es unterlassen hat, die Klägerin vor Erlaß seines Urteils darauf hinzuweisen, daß es nicht sämtlichen Äußerungen des gerichtlichen Gutachters und dem Sachvortrag der Klägerin zur patentrechtlichen Äquivalenz im Schriftsatz vom 15. Das Berufungsgericht hält auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage aus nachstehenden Überlegungen für unbegründet: Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend dargelegt, daß der von der Klägerin angezogene allgemeine Erfindungsgedanke nicht ausführbar sei, weil er dem Durchschnitt sfachmann keine Lösung des Problems offenbare, was Das Klagepatent offenbare dem Durchschnitts-fachmann weder eine Drehpolanordnung außerhalb der Symmetrielinie des Vorderbackens, wie sie die Beklagte bei der angegriffenen Ausführungsform benutze, noch den Gedanken, daß ein in Normalstellung am Anschlag anliegender Bolzen bei einer Drehbeanspruchung des Vorderbackens die Punktion eines Drehbolzens übernehmen könne. Die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung habe keinen Anhalt dafür ergeben, daß gegen die Auffassung vernünftige Zweifel bestünden, das Klagepatent offenbare nicht einen die angegriffene Ausführungsform umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken. Die Übereinstimmung des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform darin, daß unter dem Vorderbacken senkrechte Zapfen angeordnet seien, die gegen Anschläge der Grundplatte anlägen, gebe dem Durchschnittsfachmann allein noch keine ausführbare Lehre, wie er die eingangs erörterte Aufgabe lösen könne. Es mag daher auf sich beruhen, ob die Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken mit dem angegebenen Inhalt ausdrücklich begehrt hat und ob, wenn dies nicht der Pall gewesen sein sollte, das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Gedankens von Amts wegen hätte prüfen müssen oder ob ihm eine derartige Prüfung angesichts des den Verletzungsrechtsstreit beherrschenden Verfügungs- und Beibringungsgrundsatzes mit der Folge verwehrt blieb, daß auch in der Revisionsinstanz auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken der genannten Passung nicht mehr zurückgegriffen werden darf (vgl. KlagepatentsM und lalle deshalb jedenfalls unter dem Blickwinkel einer "abhängigen Weiterentwicklung” in den Schutzbereich des Klagepatents, ist mit der, wie oben dargelegt, rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts unvereinbar, daß die Beklagte gerade nicht von den Merkmalen des Klageschutzrechts in gegenständlicher oder äquivalenter Weise Gebrauch mache. I, Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mit ihrer Ausführungsform auch nicht in den Schutzu demfang des von der Klägerin ebenfalls als Klagegrundlage herangezogenen Patents 01V ■■ eingegriffen habe. Die Aufgabe des Schutzrechts sieht das Berufungsgericht darin, einerseits im Rormalfall für eine feste und starre Verbindung zwischen Schuh und Ski zur sicheren und genauen Skiführung zu sorgen, gleichzeitig aber andererseits bei Überbeanspruchung von Fuß und Bein des Skiläufers eine sichere und verklemmungsfreie automatische Auslösung der Bindung zu gewährleisten, welche den Schuh vom Ski trenne. Das sei zwar, so stellt das Berufungsgericht fest, in der Patentschrift SiHI nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergebe sich aber aus dem Zweck der Erfindung und aus den für verbesserungswürdig "Sicherheitsskibindung mit einem oder mehreren Schwenkbacken, bei welcher jeder Schwenkbacken auf einem lotrechten Lagerzapfen drehbar ist und einen die Sohlenvorderkante übergreifenden Stützbacken umfaßt und bei welcher zwischen Sohlenvorderkante und Schwenkbacken eine elastische Anpreßkraft wirksam ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Schwenkbacken gegenüber dem Lagerzapfen nach vorn verschiebbar angeordnet ist und sich in Normalstellung in einer feststehenden Rastvorrichtung abstützt" Das angefochtene Urteil legt hierzu des näheren dar: In dem Zusatzpatent sei über die dort ausdrücklich offenbarte Führung in Längsschlitzen nach vorn hinaus keine solche Führung offenbart, bei der ein Zapfen quer- oder querlängsverschiebbar sei, bis er am Ende der so gerichteten Bahn außerhalb der Symmetrielinie des Haltekörpers zur Ruhe komme und dort einen Drehpol bilde, um den ein weiterer Zapfen auf einem Kreisbogen schwenke, wodurch dem Haltekörper auch eine Längskomponente in Richtung auf die Skispitze erteilt werde. 45)> die dazu führen solle, daß das Schwenkglied aus der Rast herausgedrückt werde, so sei damit nicht mehr offenbart, als mit der Drehbewegung des Patents 90 (90, welche den dortigen Zapfen vom Anschlag freikommen lasse. Schwenkbewegung anschließende Bewegung in Längsrichtung innerhalb des Schlitzes, Wenn sich diese Bewegung auch mit Rücksicht auf das notwendige Ausweichen gegenüber dem Anschlag in einem merklichen Winkel zur Skilängsrichtung vollziehe und der Durchschnittsfachmann erkennen könne, daß auch weiterhin eine Schwenkbewegung möglich sei, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, so werde ihm dadurch nicht nahegelegt und offenbart, die Freigabe des Schuhes mit außermittig angeordneten Zapfen zu bewirken, die nach einer anfänglichen, im wesentlichen quer verlaufenden Bewegung einen Drehpol bildeten, um den eine Drehbewegung erfolge, welche die Freigabe des Schuhes aus der Bindung herbeiführe. Es habe insbesondere verkannt, daß das Klagepatent erstmalig grundlegend den Gedanken offenbart habe, daß bei einer Skibindung der bezeichneten Art eine Gestaltung vorzunehmen sei, die nicht nur ein Seitwärtsverschwenken, sondern gleichzeitig auch eine Verschiebung nach vorn ermögliche. Diese Darlegungen der Revision geben keine Veranlassung, die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Offenbarungsgehalts des Klagepatents ^ (|^ getroffene Feststellung und seine Schlußfolgerung, daß die Ausführungsform der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin formulierten allgemeinen Erfindungsgedanken in den Schutzbereich dieses Patents falle, zu bemängeln. Die Revision übersieht auch in diesem Zusammenhang, daß die Ausführungsform der Beklagten auf einem anderen Lösungsprinzip beruht als das in Rede stehende Klagepatent.
BUNDESGERICHTSHOF
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j
0O *
0418 007
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 18/68 URTEIL Verkündet am
29. Juni 1971 Schwingen, JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentverletzungssache
der Firma Hannes MBHB Sicherheits-Skibindungen Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in GaB^^B-PsBB-Jstraße Br bis B> gesetzlich vertreten durch
ihren Geschäftsführer Hannes
ebenda,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr. SB -
gegen
die Firma Vereinigte Baübeschlagfabriken GBHB& Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in LeBHIB (WM.), SflBBstraße B bis B> gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer SiBBB» ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Ballhaus und Ochmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberiandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich gewerbsmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sicherheitsskibindungen.
Die Klägerin hat nach ihrer Angabe ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Patent Sl , welches
sich auf den vorderen Teil derartiger Skibindungen bezieht. Das Patent wurde am 4. Mai 1956 unter Inanspruchnahme französischer Prioritäten vom 7. Mai 1955 und 24. April 1956 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 24. September 1959 bekannt gemacht. Die mit der Auslege-schrift übereinstimmende Patentschrift wurde am 7. Januar 1965 ausgegeben. Von den acht Schutzansprüchen des Patents sind im vorliegenden Rechtsstreit die nachstehend wiedergegebenen von Bedeutung:
"1. Die Sohlenvorderkante des Skisch.ub.es
iestlegender, in Längsrichtung verstell-und um einen Bolzen verschwenkbarer, in seiner normalen Gebrauchsstellung durch eine federnde, gegebenenfalls regelbare RastVorrichtung gehaltener Haltekörper für Sicherheitsskibindungen, der bei starker Stoß- und Drehbeanspruchung durch den Skischuh ausgelöst wird und die Freigabe des Skischuhes aus der Bindung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, daß unter dem einen Abstützbacken (5) für den Skischuh bildenden Haltekörper ein zur SkikörperOberfläche senkrechter Zapfen (11) angeordnet ist, der sich in der Normalstellung des Abstützbackens gegen einen auf dem Skikörper befestigten Anschlag (4) abstützt.
3. Haltekörper nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,daß der Zapfen (11) und der Anschlag (4) als Stifte, Niete oder ausgedrückte Metallteile am Abstützbacken bzw. an einer mit dem Ski festen Grundplatte ausgebildet sind.
4. Haltekörper nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die regelbare Rastvorrichtung des Abstützbackens (5) in Richtung zur Skispitze gesehen hinter dem Drehbolzen (10) des Abstützbackens sitzt (Fig. 2 und 16).
5. Haltekörper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der in an sich bekannter Weise im Schlitz eines Haltekörpers längsverschiebbare Drehbolzen (10) zur Reibungsverminderung im Bereich seiner Führung mit einer Büchse (22) umkleidet ist (Fig. 1 bis 7» 10, 15 und 16).
6. Haltekörper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Drehbolzen (31) für den Abstützbacken (5) in einer Ausnehmung (32 bzw. 35) der auf dem Skikörper befestigten Grundplatte (34) bzw. einer Zwischenplatte (33) in Skilängsrichtung verschiebbar ist (Fig. 8 und 9)*M
Die von der jetzigen Beklagten erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Patents wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 1965 abgewiesen. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, sie nahm jedoch im Berufungsrechtszug die Klage zurück.
Die Klägerin hatte ferner das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Patent ®®®®A? das eine Sicherheitsskibindung betrifft. Die am 7. Mai 1952 eingereichte Anmeldung wurde am 9. Januar 1958 bekanntgemacht. Die mit der Auslegeschrift übereinstimmende Patentschrift wurde am 3. Juli 1958 ausgegeben. Es handelt sich hierbei um ein Zusatzpatent zu dem der Klägerin ebenfalls zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Patent f® ®A> das am 26. März 1952 angelangen hat. Das Patent®®® ® erlosch demgemäß infolge Zeitablaufs am 25. März 1970 (§ 10 Abs. 1 PatG-). Der hier interessierende Anspruch 1 des Patents®AB lautet:
"Sicherhe its Skibindung nach Patent Hl i® mit gegen die Sohlenvorderkante gepreßten Schwenkbacken, die je aus einem auf einem lotrechten Lagerbolzen drehbaren Schwenkglied und einem an diesem angelenkten, die Sohlenvorderkante übergreifenden Stützbacken bestehen, dadurch gekennzeichnet, daß das Schwenkglied (17) nach vorn über den Lagerzapfen (10) hinaus verlängert ist, sich mit diesem vorderen Hebelarm (25) in einer feststehenden Rast (22, 23) abstützt und mittels eines Längsschlitzes (20) gegenüber dem Lagerzapfen (10) nach vorn verschiebbar angeordnet ist. n
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihren "Top-Star" Sicherheits-Yorderbacken für Skibindungen, deren beide Arten hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer Wirkungsweise dem am 16. August I960
unter Beanspruchung der französischen Priorität vom 21. August 1999 augemeideten und im Oktober 1964 erteilten Patent(vgl. Figuren 1 Dis 9 der am 18. Juni 1964 bekanntgemachten Auslegeschrift bzw. der gleichlautenden,am 28. Januar 1969 ausgegebenen Patentschrift) im wesentlichen entsprechen, das Patent
gegenständlich, jedenfalls aber einen in diesem Patent geschützten allgemeinen Erfindungsgedanken verletzt und daß sie ferner in ebensolche Gedanken des Patents eingegriffen habe.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Juni 1965 im Rahmen der Anträge der Klägerin für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von West-Berlin die Sohlenvorderkante des Skischuhes festlegende, mit Hilfe jeweils eines von zwei beiderseits der Mittellinie angeordneten Zapfen verschwenk-bare, in ihrer normalen GebrauchsStellung durch eine federnde regelbare RastVorrichtung gehaltene Haltekörper für SicherheitsSkibindungen, die bei starker Drehbeanspruchung durch den Skischuh ausgelöst werden und die Freigabe des Skischuhes bewirken, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen,
bei denen unter dem einen Abstützbacken für den Skiscnuh bildenden Haltekörper zwei zur Skikörperoberfläche senkrechte Zapfen beiderseits der Backen-Mittellinie angeordnet sind, die sich in der Hormaistellung des Abstützbackens gegen je einen Anschlag einer auf dem
i i
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Skikörper befestigten Grundplatte abstützen,
und zwar auch, dann, wenn die beiden Zapfen in Gleitführungen der Grundplatte eingreifen, welche aus gekrümmten Schlitzen bestehen, wobei jeder Schlitz zwei Schenkel aufweist und die äußeren, längeren Schenkel ein stärkeres Verschieben des in Ausschwenkrichtung vorn liegenden Zapfens in Richtung zu dem Ski-Vorderende zulassen, während die inneren Schenkel eine geringere Verschiebung des in AusSchwenkrichtung hinteren, den Drehzapfen bildenden Zapfens ermöglichen und die Innenkanten der Schlitze im Bereich ihrer hinteren, gekrümmten Scheitel die Anschläge für die Zapfen in deren Normalstellung bilden;
2. der Klägerin unter Angabe der Liefermengen,
- Zeiten, -orte, - preise und der Abnehmer Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange die Beklagte Handlungen der zu I, 1 bezeichneten Art begangen hat.
Der Beklagten wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist. Bei der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers sind die hierdurch entstehenden Kosten von der Beklagten zu tragen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 1. März 1968 die Klage abgewiesen.
Mit Hirer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie hat erklärt, daß sie ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr aus dem zwischenzeitlich abgelaufenen Patent 1 022 504 herleite.
Die Beklagte Deantragt die Zurückweisung aes Rechtsmittels.
Entscheidunggründe: A.
Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung der vom erkennenden Senat im Urteil vom 11. Juli 1965 (GRUR 1964, 132, 134 f -Kappenverschluß -) aufgestellten Grundsätze darauf gestützt, daß die angegriffene Ausführungsform von den Kombinationsmerkraalen des Klagepatents B teils identisch und teils in nicht glatt äquivalenter Weise Gebrauch mache und daß sie gegenüber dem Stand der Technik am Prioritätstag (7. Mai 1955 bzw.
24. April 1956) neu, fortschrittlich und erfinderisch sei. Demgegenüber ist das von einem Sachverständigen beratene Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausführungsform der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in den Schutzu demfang der beiden Patente BBBI und®BBBB® falle und daß demgemäß die aus § 47 Abs. 1 und 2, § 6 PatG, § 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 256 ZPO hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung,Rechnungslegung und Feststellung der
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Schadensersatzpilictit der Beklagten unbegründet seien.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin, mit welcher die Verletzung der §§ 6, 47 PatG i. V. a. § 1)3 BGB und der §§ 28b, bbl Nr. 7, 139 ZPO sowie sonstiger Vorschrilten des materiellen und formellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
B.
I. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus dem Patent VflV flB bestritten. Das Berufungsgericht hat diese Befugnis bejaht, ohne allerdings hierzu ausdrücklich Stellung zu nehmen. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken. Ausweislich des Lizenzvertrages vom 10* September 1964/
5. Oktober 1964 hat die jetzige Patentinhaberin, die Firma M®HP-Patentverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Zff~0flHB (Sch^HD), der Klägerin das ausschließliche Recht übertragen, nach der später zu dem Klagepatent geführten Patentanmeldung Skibindungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, für sich hersteilen zu lassen und/oder zu vertreiben (vgl. aaO § 1 Abs. 1). Die Patentinhaberin hat der Klägerin ferner "alle aus einer bisherigen oder zukünftigen Verletzung der Vertragspatentanmeldung entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung” übertragen (vgl. aaO § 2). Die Linzenzgeberin der Klägerin selbst hat das Schutzrecht durch Vertrag vom 10./22. Juni 1964 von der Patentanmelder in, der Firma FiflÜHP Safl^P &
Ffll in (FraflHHB), erworben. Diese hat ihrerseits
I
in dem genannten Vertrag ihre vor Vertragsschluß entstandenen Schadensersatzansprüche an die Schutzrechtserwerberin abgetreten (vgl. aaO Art. 11) und dies nochmals durch Schreiben vom 15. Januar 1968 bestätigt. Die Klägerin ist demnach teils als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz kraft eigenen Rechts, teils auf Grund abgeleiteten Rechts als Abtretungsempfängerin zur Geltendmachung sämtlicher mit der Klage verfolgten Ansprüche befugt, soweit diese aus dem Patent B SB iB hergeleitet werden.
An ihrer Stellung als Generallizenznehmerin ändert im übrigen der Umstand nichts, daß ihr im Vertrag vom 10. September 1964 / 5* Oktober 1964 das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen eingeräumt worden ist (vgl. aaO § 1 Abs. 2) und daß sich die französische Firma im Abtretungsvertrag vom 10. / 22. Juni 1964 eine einfache Lizenz an dem Gegenstand des Klageschutzrechts ausbedungen hat (vgl. aaO Art. 12).
II. 1. Das Klagepatent VSB SB betrifft nach seinem Titel, wie das angefochtene Urteil darlegt, einen Haltekörper für Sicherheitsskibindungen, welcher die Sohlenvorderkante des Skischuhes festlegt. Bei dieser Art von Skibindungen würden nicht mehr wie früher, so führt das Berufungsgericht aus, die seitlichen Kanten des Skischuhes mittels Seitenbacken festgehalten, sondern die Skischuhe ausschließlich durch sog. Vorderbacken, auch Abstützbacken genannt, auf den Skiern festgelegt. Die Schuhe würden mittels Strammem gegen die Vorderbacken eingespannt, wie das Figur 1 des Gebrauchsmusters BSB SB irQ Bilde zeige und das Klagepatent in Sp. 3, Z. 50 bis 53 beschreibe.
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Nach dem Einleitungssatz der Beschreibung, so fährt das Berufungsgericht fort, beziehe sich die Erfindung weiter auf die Gattung von Vorderbackenbindungen, bei denen der Vorderbacken in Längsrichtung verstellbar und um einen lotrechten Bolzen verschwenkbar sei. Die Vorderbacken würden in der normalen Gebrauchsstellung durch eine federnde RastVorrichtung gehalten, die gegebenenfalls regelbar sein könne. Bei starker Stoß-und Drehbeanspruchung würden die Vorderbacken durch den Schuh ausgelöst und werde die Freigabe des Schuhes aus der Bindung bewirkt.
Das Berufungsurteil verweist alsdann auf den zweiten und dritten Absatz in Sp. 1 der Klagepatentschrift, wo die vorbekannten Vorderbackenbindungen und deren Nachteile geschildert werden. Die Nachteile sieht die Patentbeschreibung, wie das Berufungsgericht berichtet, darin, daß die vorbekannten Vorderbackenbindungen nur mit einem besonderen Schuhbeschlag oder • Spezialschuh zu benutzen sind, daß sie bei Vereisung der Gefahr unterliegen, unwirksam zu werden, und daß sie nach einem Ausrasten nicht wieder einsatzbereit gemacht werden können. Bei einer Bindung unter Verwendung einer Feder, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, wird als nachteilig bezeichnet, daß der Schuh nicht sicher in der Bindung hält und daß eine einwandfreie Druckübertragung auf den Ski sowie dessen exakte Steuerung praktisch unmöglich sind. Bei einer Bindung mit einem bei zu starkem Druck äbscherenden Element wird es, so legt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abschließend dar, als nachteilig angesehen, daß die Bindung jeweils nur einmal verwendet und nicht ohne weiters wieder einsatzbereit gemacht werden kann.
Nach Meinung des Berufungsgerichts hat sich das Klagepatent die Aufgabe gestellt, bei einer Sicherheits-Skibindung die genannten Nachteile zu vermeiden und darüber hinaus, so hebt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf Sp. 1, Z. 32 bis Z. 38 der Klagepatentschrift hervor, zu dem einen dafür Sorge zu tragen, daß die Haltekörper beim normalen Lauf den durch den Schuh auf den Ski in Richtung Skispitze ausgeübten Druck einwandfrei überträgt, und zu dem anderen dafür zu sorgen, daß sich der Haltekörper bei außergewöhnlichen Drehbeanspruchungen auslöst und die völlige Freigabe des Schuhs gewährleistet, wodurch Verletzungen vermieden werden sollen. Nach den anschließenden, auf Sp. 1,
Z. 51 bis Sp. 2 Z. 36 der Klagepatentschrift gestützten Erörterungen des Berufungsgerichts soll die Skibindung mit dem vorderen Haltekörper dem Schuh einerseits einen vollkommen festen Halt bieten; andererseits soll bei einem Verdrehen des vorderen Haltekörpers durch einen zu starken seitlichen Druck, der zu Verletzungen führen könnte, ein Verklemmen oder Verkeilen des Schuhes entgegen der Spannkraft des Strammers verhindert werden. Das Berufungsgericht bemerkt alsdann unter Bezugnahme auf Sp. 2, Z. 37 bis Z. 40 der Klagepatentschrift noch, daß die in der Klagepatentschrift genannten Ziele in einfachster und billigster Weise erreicht werden sollen.
Das Berufungsgericht faßt seine bisher wiedergegebenen Erörterungen dahingehend zusammen, daß im wesentlichen die objektive Zweckrichtung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung insgesamt und von der fertigen Erfindung her gesehen darin zu erblicken sei, bei einer Vorderbackenbindung in einfacher und billiger
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Weiae dafür zu sorgen, daß sie ohne weiteres immer wieder und ohne besondere Einricntungen am Schuh benutzt werden könne und dem Schuh einen vollkommen festen Halt gebe, in der Gebrauehsstellung eine einwandfreie Druckübertragung vom Schuh auf den Ski in Richtung auf die Skispitze und im Gefahrenfalle bei außergewöhnlichen Drehbeanspruchungen und individuell zu starkem seitlichen Druck eine sichere Auslösung frei von Verklemmungen und Verkeilungen und äußeren Einflüssen, wie Vereisung, sowie eine völlige Freigabe des Schuhs gewährleiste. Das Verklemmen des Schuhes beim Lösungsvorgang, dessen Verhinderung bereits die vorveröffentlichte Gebrauchsmusterschrift 1 674 680 (siehe dort S, 1 f) anstrebe, hat nach den zusätzlichen Erläuterungen des Berufungsgerichts seinen Grund darin, daß es bei Drehbeanspruchungen durch zu starken seitlichen Druck bei den Vorderbackenver-bindungen, die um einen Bolzen drehen, zu zwei sich überschneidenden Kreisen komme. Der Schuh drehe sich um die senkrecht durch das Fußgelenk verlaufende Achse.
Der Vorderbacken drehe sich um den auf seiner Symmetrieachse liegenden lotrechten Bolzen. Dadurch komme es, in Stoßrichtung gesehen, wie anschaulich aus der Skizze gemäß Anlage F 7 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 1968 zu ersehen sei. Wenn dagegen keine Vorsorge getroffen würde, führe das, so setzt das Berufungsgericht auseinander, dazu, daß der Schuh durch den in Stoß- und Drehrichtung hinten liegenden Teil des Vorderbackens auf das Ende des Skis zu gedrückt würde. Das wiederum hätte eine Erhöhung des Spannungsdrucks des Strammers auf den Schuh zur Folge, wodurch der Schuh noen stärker mit dem Vorderbacken verklemmt oder verkeilt würde, als das vor dem Auftreten des seitlichen Stoßes der Fall
gewesen sei. Das Klagepatent will, so stellt das Berufungsgericht unter Hinweis auf Sp. 2, Z. 31 bis Z. 36 der Klagepatentschrift fest, ein derartiges Verklemmen verhindern. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1968 überzeugend ausgeführt habe, bedeute das, so beendet das Berufungsgericht diesen Teil seiner Betrachtung, nicht, daß das Auftreten rückwärtiger Kräfte beim LösungsVorgang völlig vermieden werden solle. Diese Kräfte sollten vielmehr so gering gehalten werden, daß ein Verkeilen praktisch nicht auftrete.
2. Gegen die Bestimmung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision nicht. Es ist insoweit ein entseheidungs-erheblicher Fehler auch nicht erkennbar.
III. 1. Die aufgezeigte Aufgabe löst das Klagepatent durch einen Haltekörper für Sicherheitsski-bindungen, der nach Ansicht des Berufungsgerichts folgende Merkmale aufweist:
a) Der Vorderbacken des Haltekörpers legt die Sohlenvorderkante des Skischuhes fest.
b) Er wird in seiner normalen Gebrauchsstellung durch eine RastVorrichtung gehalten.
c) Bei starker seitlicher Stoß- und Drehbeanspruchung ist der Vorderbacken
aa) um einen Bolzen verschwenkbar und bb) in Skilängsrichtung verschiebbar.
i
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d) Unter dem Vorder backen ist ein senkrec liter Zapfen angeordnet, der sich
e) gegen einen Anschlag abstützt.
f) Der Bolzen und der Zapfen befinden sicn auf der Symmetrielinie des Vorderbackens.
Hierbei entnimmt das Berufungsgericht die Merkmale a bis c dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und dem ersten Absatz der PatentbeSchreibung (Sp. 1, Z. 1 bis Z. 9), die Merkmale d und e dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 und dem vierten Absatz der Patentbeschreibung (Sp* 1, Z. 39 bis Z. 44). Zum Merkmal f, das weder im Patentanspruch 1 noch in der Patentbeschreibung erwähnt, jedoch in den Zeichnungen einheitlich bei allen Ausführungsbeispielen dargestellt ist, bemerkt das Berufungsgericht: Der Fachmann erkenne, daß die Anordnung des Bolzens und des Zapfens nur dann funktioniere, wenn beide auf der Symmetrielinie lägen. Er wisse aus der Erfahrung, daß jede Abweichung von der Symmetrielinie des Vorderbackens zu Schwierigkeiten führe, da die seitlichen Stöße und die Drehbeanspruchungen von beiden Seiten des Skis kommen könnten.
Das Berufungsgericht weist alsdann noch darauf hin, daß die in Betracht zu ziehenden Unteransprüche die Erfindung nach dem Anspruch 1 (Hauptanspruch) zweckmäßig ausgestalten. So betrifft der Anspruch 3 die Ausbildung von Zapfen und Anschlag gemäß den vorstehend genannten Merkmalen d und e als Stifte, Niete oder ausgedrückte Metallteile am Abstützbacken oder an der mit dem Ski festen Grundplatte, der Anspruch 4
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die Anordnung der im Merkmal b vorgesehenen Rastvorrichtung hinter dem Drehbolzen gemäß Merkmal c/ aa, der Anspruch 5 die Umkleidung dieses Drehbolzens mit einer Büchse und der Anspruch 6 die Längsverschiebbarkeit des Drehbolzens im Sinne des Merkmals c/bb in einer Ausnehmung der Grund- oder Zwischenplatte.
2. Mit der Bezeichnung des Merkmals c hat das Berufungsgericht den Vorstellungen der Klägerin nicht entsprochen. Diese hat das Merkmal, wie das angefochtene Urteil schildert, dahin umschrieben wissen wollen, daß sich der Vorderbacken bei zu starkem seitlichen Stoß oder Druck des Schuhes verdrehe und gleichzeitig zurückgleite, d. h. in Richtung auf die Skispitze bewege. Die Klägerin sieht das Wesen der Erfindung nach dem Klagepatent darin, daß die verklemmungsfreie völlige Freigabe des Schuhes bei einem zu starken seitlichen Druck durch eine sich völlig überlagernde Dreh- und Längsbewegung bewirkt werde. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf die in den Figuren 17 und 19 der PatentZeichnung dargestellten Anschläge, ferner auf die ausgenommenen Kanten (37/38) der Grundplatte in Figur 9 und die Abmessungen des Loches (9 und 32) in den Figuren 1 bis 10, 12, 14 bis 16 der PatentZeichnung hingewiesen. Hieraus hat die Klägerin hergeleitet, daß die Drehbewegung um den Bolzen wegen der besonderen Form der Anschläge nach den Figuren 17 und 19 unmittelbar und gleichzeitig von der Längsbewegung überlagert werde, daß der Stift (gemeint ist der Zapfen im Sinne des Merkmals d) und mit ihm der ganze Vorderbacken wegen der ausgenommenen Kanten (37/38) keine reine Längsbewegung zur Skispitze ausführe, sondern zur Seite abgelenkt werde, und daß der Schuh wegen der geringen
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Längaabmessungen des Loches (9 und 32) nur infolge einer sich zu demindest an die Längsbewegung des Vorderbackens in dem Loch (9 und 32) anschließenden Drehbewegung völlig aus der Zugspannung des Strammers freigegeben werde.
Nach Meinung des Berufungsgerichts steht den Überlegungen der Klägerin der GesamtInhalt der Klagepatentschrift entgegen. Dieser Standpunkt wird im angefochtenen Urteil wie folgt begründet:
a) Bei der Beschreibung der Funktionsweise des ersten Ausführungsbeispiels sei in Sp. 4 (richtig wohl: 3) unten und Sp. 5 (richtig: 4) oben der Klagepatentschrift dargelegt, daß nach der Auslösung der RastVorrichtung eine Drehung des Vorderbackens (5) eingeleitet werde., so daß dieser einen sehr kurzen Bogen um den Drehbolzen (10) ausführe, und daß sich am Ende der Drehung der Zapfen (11) nicht mehr am Anschlag (4) abstütze. Nunmehr könne der Vorderbacken frei dem in Richtung Skispitze durch den Schuh ausgeübten Druck nachgeben und wegen des Loches (9) in der vorwärtigen Richtung des Skis am Drehbolzen vorbeigleiten. Diese durch die Abmessungen des Loches (9) bestimmte Gleitbewegung bewirke die erwünschte plötzliche Freigabe des Schuhes wegen des schnellen Zurückziehens - in Druckrichtung - des Vorderbackens. Jede Verkeilungsgefahr werde vermieden. Ferner sei das Maß der Rückbewegung des Vorderbackens ausreichend, um den in Richtung Skispitze durch den Schuh auf den Vorderbacken ausgeübten Druck sofort wirkungslos werden zu lassen. Der Bolzenkopf (21) stützte sich gegen den Backen ab und halte diesen so, daß seine Gleitbewegung ebenso wie der Rest seiner
T
Drehbewegung nur in im wesentlichen zur Grundplatten-Oberfläche parallelen Ebenen erfolgen könne.
b) Da die Beschreibung der Klagepatentschrift es im Zusammenhang mit der Erzielung der plötzlichen Freigabe des Schuhes und der Druckentlastung am Vorderbacken als gleichgültig bezeichne, ob die eingeleitete Drehung des Vorderbackens um den Drehbolzen (10) weiterverlaufe oder nicht, könne diese als gleichgültig bezeichnete Drehbewegung nach dem Freikommen des Stifts vom Anschlag nicht als Wesensmerkmal der Erfindung angesehen werden. Bur in diesem Sinne könne auch der in
Sp. 4 erwähnte Rest der Drehbewegung des Vorderbackens verstanden werden.
c) Die Drehbewegung werde, da das schnelle Vorwärtsgleiten des Abstützbackens allein die erwünschte plötzliche Freigabe und die Druckentlastung herbeiführen solle, nicht als wesentlich, sondern als unschädlich betrachtet. Bei allen weiteren Ausführungsbeispielen weise die Klagepatentschrift darauf hin, daß die Wirkungsweise der Gesamtanordnung die gleiche sei wie beim ersten Ausführungsbeispiel (vgl. Sp. 4, Z. 52 bis Z. 54; Sp. 5>
Z. 22 bis Z. 25; Sp. 5, Z. 51 bis Z. 53; Sp. 6, Z. 19 bis Z. 22; Sp. 6, Z. 47 bis Z. 53 und Sp. 7, Z. 64 bis Z. 67). Demgemäß müßten die Ausführungen bei den Vorteilsangaben im fünften Absatz der Beschreibung in Sp. 2,
Z. 53 bis Z. 36 im Lichte der detaillierten Ausführungen beim ersten Ausführungsbeispiel (Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4> Z. 29) gewertet werden. Daraus ergebe sich, daß unter der Verdrehung des Abstützbackens in Sp. 2, Z. 33/34 die die Auslösung einleitende Drehbewegung und das unschädliche, aber nicht erfindungswesentliche Weiterdrehen
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zu verstehen sei. Daraus folge weiter, daß unter der gleichzeitigen zurückgleitenden Bewegung gemäß Sp. 2,
Z. 35/3b diejenige Bewegung des Vorder backe ns zu verstehen sei, die nach dem Lösen des Stifts vom Anschlag aus der Normalstellung einsetze und notwendig in Vorwärtsrichtung verlaute, wobei aber ein Weiterdrehen unschädlich sei und nicht vorausgesetzt werde.
d) Aus dem Hinweis der Klagepatentschritt in Sp. 4» Z. 9 bis Z. 16, daß die durch die Abmessungen des Loches (9) bestimmte Gleitbewegung in vorwärtiger Richtung die erwünschte plötzliche Freigabe des Schuhes bewirke, erkenne der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, daß die in den Patentzeichnungen der Klagepatentschrift schematisch dargesteliten Löcher so zu bemessen seien, daß sie ausreichten, um durch ein Vorwärtsgleiten des Abstützbackens die Spannkraft des Strammers aufzuheben und eine Druckentlastung des Schuhes in Vorwärtsrichtung herbeizuführen. Der Durchschnittsfachmann werde sich dabei nicht an die Maße der PatentZeichnungen halten, da diese als schematische Darstellungen einen anderen Zweck erfüllten, als genaue Herstellungsdaten zu geben. Der Gedanke, aus den Abmessungen der Patentzeichnungen bei der Darstellung des Loches (9 u. dgl.) den Schluß herzuleiten, die Wirkungsangaben in Sp. 4? Z. 1 bis Z. 39 seien unrichtig, es müsse die dort als gleichgültig bezeichnete Drehbewegung des Vorderbackens hinzukommen, um den Schuh freizugeben, liege so ferne, daß er beim Durchschnittsfachmann überhaupt nicht aufkomme. Der gerichtliche Sachverständige habe erklärt, auf diesen Gedanken sei er von selbst nicht gekommen, weil der Gesamtinhalt der Klagepatentschrift davon ablenke. Das rechtfertige den Schluß, daß ein Durchschnittsfachmann gewiß nicht auf diesen
Gedanken komme
e) Auch eine nähere Betrachtung der besonderen Formen der Anschläge in den Figuren 17 und 19 der Zeichnungen des Klagepatents lasse es nicht als erfindungswesentlich erscheinen, daß der Vorderbacken notwendig eine gleichzeitige Dreh- und Längsbewegung ausführe. Bei dem Anschlag nach Figur 17 mit einer scharfen Spitze zeige sich deutlich, daß die Teilbereiche der Aufgabe des Klagepatents, einerseits eine einwandfreie Druckübertragung auf den Ski und einen festen Halt des Schuhes zu schaffen, andererseits eine schnelle, sichere und verklemmungsfreie Auslösung des Vorderbackens und Freigabe des Schuhs zu gewährleisten, im Grunde einander widerstritten. Eine einwandfreie Druckübertragung vom Schuh auf den Ski in dessen Laufrichtung in der Normalstellung und ein vollkommen fester Halt des Schuhes in dieser Stellung bedingten eine so ausgeprägte Anschlagfläche (4) für den senkrechten Zapfen (11), daß nicht die Gefahr einer ungewollten Auslösung des Vorderbackens entstehe, wenn seitliche Stoßbeanspruchungen oder Drehbeanspruchungen aufträten, die eine Freigabe des Schuhes noch nicht erforderten. Zwar halte eine Rastvorrichtung mit einem federbelasteten Stößel mit Kugel den Vorderbacken in seiner Normalstellung. Ermögliche diese RastVorrichtung jedoch schon bei leichtem Seitendruck infolge unvermeidbarer Ungenauigkeiten bei der Fertigung oder infolge ihrer Federung geringe seitliche Verschiebungen des Zapfens (11) am Anschlag (4), so dürften diese nicht schon zu einer Auslösung des Vorderbackens in Richtung auf die Skispitze führen, wenn nicht die Gefahr der ungewollten Auslösung bestehen bleibt
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solle. Andererseits erhöhe eine größere Breite des Anschlags (4) das Risiko des Verkeilens, weil ein größerer Kreisbogen durchmessen werden müsse, ehe eine die Verkeilung verhindernde und druckentlastende Vorwärtsbewegung des Vorderbackens erfolgen könne.
Der Durchschnittsfacbmann erkenne diese Zusammenhänge ohne weiteres und trage ihnen in der Praxis dadurch Rechnung, daß er zwischen den Extremen einer breiten Anschlagfläche und einer scharfkantigen Anschlagspitze, wie z. B. in Pigur 17, einen Mittelweg beschreite, zu demal im letzteren Palle noch wegen der Linienberührung mit sehr hoher Plächenpressung praktische Ausführungsschwierigkeiten entstünden, welche der Durchschnittsfachmann zu vermeiden suche, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe,
f) Auch mit den ausgenommenen Kanten (37/3ö) der Grundplatte (34) gemäß den Figuren 8 und 9 der Patentzeichnung werde keine Drehbewegung oder eine seitlich nach außen gerichtete Bewegung des Zapfens (11) bezweckt.
Das Ziel bestehe auch hierbei darin, die schnelle Zurückbewegung des Vorderoackens zu ermöglichen (vgl. Sp, 3,
Z. 43 bis Z. 4b i. V. m. Sp. 5, Z. 51 bis 53). Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe, solle durch die Konturen keine zusätzliche Drehbewegung erzielt werden. Das sei offenbar. Wohl trete aber zwangsläufig eine abweichend von der Mittellinie verlaufende Bewegung ein.
g) Stelle man endlich in Rechnung, daß es sich beim Klagepatent um ein Vorrichtungspatent handele, bei dem es nicht auf die Reihenfolge von Verfahrensschritten ankomme, sondern allein um die Ausgestaltung der Vorrichtung
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für einen bestimmten Zweck gehe, so verliere die umstrittene Aufgliederung der Bewegungsabläufe des Vorderbackens nach dem Klagepatent in zwei Phasen an Bedeutung•
3. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe den Gegenstand des Klagepatents verkannt, wenn es annehme, daß sich die erfindungswesentliche Drehbewegung auf die Bewegung beschränke, die erforderlich sei* um den Zapfen vom Anschlag zu lösen. In Wirklichkeit, so meint die Revision im Anschluß an den entsprechenden Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, setze das Klagepatent zur Befreiung des Skischuhes aus der Bindung eine Drehbewegung voraus, welche den gesamten Ablauf der vollständigen Freigabe des Skischuhes umfasse und zu der Längsverschiebung hinzutrete, es handele sich also um eine Kombination von LängsVerschiebung und Drehbewegung.
Die von der Revision beanstandeten Erwägungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Klagepatents betreffen nicht die Bestimmung des Merkmals c als solches, sondern die Ermittlung der konkreten Punktionen, welche mit diesem Merkmal im Sinne des Klagepatents erfüllt werden sollen. Von der Ermittlung dieser Punktion hängt hier entscheidend die Beantwortung der unten zu erörternden, vom Berufungsgericht verneinten Präge ab, ob die angegriffene Ausführung form in den Schutzu demfang des Klagepatents eingreift.
Entgegen der Meinung der Revision ist nicht ersichtlich daß dem Berufungsgericht bei seinen Feststellungen zur Bedeutung des Merkmals c ein der Nachprüfung im Revisions' rechtszug unterliegender Fehler unterlaufen wäre.
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a) Es kann zunächst keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei Auslegung des Klagepatents, welche nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsrechtszug frei nachgeprüft werden kann (vgl. u. a. BGH GRUR 1964,
196, 198 - Mischer II -), anerkannte Auslegungsgrundsätze mißachtet hätte. Zwar ist es richtig, daß bei Auslegung eines Patentanspruchs der allgemeine Teil der Beschreibung den speziellen Ausführungsbeispielen vorgeht (vgl. RG GRUR 1941, 360, 363). Im vorliegenden Palle ist indessen entgegen der Ansicht der Revision ein Widerspruch zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Teil der Patentbeschreibung nicht erkennbar. Wenn es an der von der Revision bezeichneten Stelle im allgemeinen Teil der Beschreibung (Sp. 2, Z. 33 bis Z. 36) heißt, der Abstützbacken werde verdreht, wobei ein Verklemmen des Schuhes durch die gleichzeitige zurückgleitende Bewegung verhindert werde, so wird damit nicht eindeutig gesagt, daß die Drehbewegung ebenso lange andauert wie die zurückgleitende Bewegung, daß sich also beide Bewegungen überlagern.
Zur erforderlichen Klarheit in diesem Punkt trägt entgegen der Ansicht der Revision auch die Tatsache nichts bei, daß im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 die Schwenk-barkeit und die LängsVerschiebbarkeit nebeneinander genannt werden, daß dort von starker Stoß- und Drehbeanspruchung die Rede ist und daß ferner auch im allgemeinen Teil der Beschreibung (Sp. 1, Z. 36/37) von außergewöhnlichen Drehbeanspruchungen gesprochen wird. Hieraus läßt sich für den zeitlichen Ablauf der beiden Bewegungen kein Hinweis entnehmen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zur Erläuterung des Begriffes ngleichzeitig” auf die Beschreibung der Ausführungsbeispiele zurückgegriffen hat.
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen das vom Berufungsgericht aus der Beschreibung der Ausführungg^ beispiele gewonnene Ergebnis, daß unter der gleichzeitigen zurückgleitenden Bewegung im Sinne des allgemeinen Teils der Beschreibung und damit im Sinne des Klagepatents überhaupt diejenige Bewegung des Vorderbackens zu verstehen sei, die nach dem lösen des Stifts (Zapfens) vom Anschlag aus der Normalstellung einsetze und notwendig in Vorwärtsrichtung verlaufe, wobei aber ein Weiterdrehen unschädlich sei und nicht vorausgesetzt werde (vgl. vorstehend unter 2 c a.E.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die von ihm bezeichneten Fundstellen in dem die Ausführungsbeispiele beschreibenden Teil der Klagepatentschrift gedeckt. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die Ansicht des Berufungsgerichts zu entkräften und demgemäß seine dem Klagepatent gegebene Auslegung als fehlsam erscheinen zu lassen.
Die Schlußfolgerungen, welche das Berufungsgericht aus der Beschreibung der Ausführungsbeispiele gezogen hat, lassen einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Auch wenn im Rahmen der Aufgabe des Klagepatents ein Verkeilen des Vorderbackens mit dem Skischuh verhindert werden soll und ein solches durch die Drehung zur Lösung des Zapfens nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Sp. 4, Z. 1 bis 6) nicht eintritt, so zwingt dies trotz des im Patentanspruch 1 enthaltenen Hinweises auf die Verschwenkbarkeit entgegen der Annahme der Revision nicht zu dem Schluß, daß zu der Längsbewegung noch eine erhebliche Drehbewegung hinzukommen müsse, um den Schuh aus der Bindung endgültig freizugeben. Es kann vielmehr
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ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Hinweis in erster Linie auf die die Freigabe des Schuhes einleitende Drehung "um einen sehr kurzen Bogen” bezieht, die im Anfangsstadium des Auslösungsvorganges ein Verkeilen nicht verursacht und hierdurch dazu beiträgt, die Zielsetzung des Klagepatents zu verwirklichen.
c) Der Revision ist zuzugeben, daß für die Ermittlung der technischen Punktionen der unter Schutz gestellten Vorrichtung allein maßgebend ist, was der Durchschnittsfachmann bei der Überprüfung dieser Vorrichtung unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung feststellt und nicht das, was die vom Anmelder verfaßte Beschreibung über die Punktionsabläufe behauptet.
Wie die Revision in Anlehnung an die oben im Abschn. II 1 a.E. wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts insoweit zutreffend bemerkt, will das Klagepatent die Überschneidung des Kreisbogens, welchen der Haltebacken bei seiner Drehbewegung ausführt, mit dem Kreisbogen, welchen der Skischuh um die senkrecht durch das Fußgelenk verlaufende Achse beschreibt, verhindern, nicht aber das Beschreiben von Kreisbögen und damit die Drehung überhaupt beseitigen. Die Revision weist ferner auch richtig darauf hin, daß es dem Klagepatent darauf ankomme, die Längskomponente des Kreisbogens der Backenkante in Skilängsrichtung in der zur Skispitze entgegengesetzten Richtung hin in praktisch notwendigem Maße zu vermeiden.
Hieraus folgt indessen nicht, wie die Revision meint, daß die "Aufgabe” mit anderen Worten gerade darin Gestehe, beim gesamten Auslösevorgang ( "erste Phase” und
"zweite Phase”) gleichzeitig mit der Drehbewegung eine Gleitbewegung zur Skispitze hin zu ermöglichen. Um die Längskomponente des Kreisbogens der Backenkante in Skilängsrichtung in der zur Skispitze entgegengesetzten Richtung hin in praktisch notwendigem Maße zu vermeiden, so hat vielmehr der gerichtliche Sachverständige in seinem für den erkennenden Senat im Nichtigkeitsrechtsstreit erstatteten, im vorliegenden Rechtsstreit vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten vom 23. Mai 1966 auf S. 7 einleuchtend ausgeführt,
"lagert der Erfinder den Schwenkbolzen 10 des Haltebackens nicht wie üblicherweise in einer runden Bohrung, sondern ordnet ihn in einer Längsnut 9 an, so daß in dem Augenblick, in dem der Stift 11 als Initialbewegung von seinem schmalen Anschlag 4 abspringt, der gesamte Haltebacken 5 um einen beträchtlichen Betrag schlagartig nach vorn in Richtung 20 (Skispitze) springt und damit die gesamte Federspannung vom Skischuh nimmt, der nun seinerseits, da keine anderen Befestigungsmittel vorhanden, vom Ski frei gegeben wird. Der Betrag der Längsbewegung soll nach Zeile 4/13 - 16 so groß sein, daß der Druck durch den Schuh wirkungslos wird."
Hiernach ist es also gleichgültig, ob der Vorderbacken noch weiter verdreht wird oder nicht, wenn er nach dem "Abspringen" vom Anschlag ("erste Phase") die schlagartige Bewegung nach vorn ("zweite Phase") gemacht hat; denn dem Anliegen, die Längskomponente des Kreisbogens der Backenkante in Skilängsrichtung in der zur Skispitze entgegengesetzten Richtung hin in praktisch notwendigem Maße zu vermeiden, wird bereits
durch die Verschiebung des Vorderbackens in Skilängsrichtung zur Skispitze hin (vgl, Klagepatentschrift,
Sp. 4, Z. 10 "Richtung des Pfeiles 12", worauf sich die Sp, 4, Z, 14 "Biese Gleitbewegung" bezieht)
Rechnung getragen,
Nichts anderes meinen ersichtlich die vorstehend unter 2 b mitgeteilten En t sehe id ungsgr linde des Berufungs gerichts, wo dargelegt wird, daß die Beschreibung der Klagepatentschrift (nämlich Sp. 4» Z. 16 bis 18) es im Zusammenhang mit der Erzielung der plötzlichen Freigabe des Schuhes und der Bruckentlastung am Vorderbacken als gleichgültig bezeichne, ob die eingeleitete Brehung des Vorderbackens um den Brehbolzen (10) weiter verlaufe oder nicht, und daß daher diese als gleichgültig bezeichnete Brehbewegung nach dem Freikommen des Stifts vom Anschlag nicht als Wesensmerkmal der Erfindung angesehen werden könne.
Bas Berufungsericht hätte in diesem Zusammenhang zusätzlich noch auf die Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1968 (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4) hinweisen können, wonach die Ausführungen in Sp. 4>
Z. 14 bis Z. 18, Z. 26/27 der Klagepatentschrift - dem Fachmann - besagten, daß es in der "zweiten Phase" auf eine Brehbewegung für die Freigabe des Schuhes nicht mehr ankomme, daß sie aber möglich sei, wenn die Stellung des Schuhes sie verursache.
d) Bie Revision macht nun allerdings geltend, das Berufungsgericht sei einem offenbaren technischen Irrtum zu dem Opfer gefallen - ein solcher wäre vom
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Revisionsgericht zu beachten (vgl. RG GRUR 1936, 562,
564) -, wenn es annehme, für das Klagepatent sei eine reine Längsverschiebbarkeit das einzige und entscheidende Merkmal, auf eine Schwenkbarkeit komme es dagegen nicht an.
Mit dieser Rüge dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Eine Feststellung des Inhalts, für das Klagepatent "komme es auf eine Schwenkbarkeit nicht an", findet sich in dem Berufungsurteil nicht. Einer derartigen Feststellung würde auch der vom Berufungsgericht getroffenen Bestimmung des Merkmals c/aa des Anspruchs 1 des Klagepatents widersprechen, wonach der Vorderbacken "um einen Bolzen verschwenkbar" ist. Bas Berufungsgericht hat sich vielmehr lediglich mit der oben zu Beginn des Abschnitts III 2 mitgeteilten These der Klägerin auseinandergesetzt, daß die verklemmungsfreie völlige Freigabe des Schuhes bei einem zu starken seitlichen Bruck durch eine sich völlig überlagernde Dreh- und Längsbewegung bewirkt werde. Wenn das Berufungsgericht gegenüber dieser These in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen feststellt, daß nach dem Gegenstand des Klagepatents die verklemmungsfreie völlige Freigabe des Schuhes bei einem zu starken seitlichen Bruck allein auf die Längsbewegung des Vorderbackens zurückgehe, was für den Fall wichtig sei, daß nach der einleitenden Initialbewegung ("erste Phase") der Schuh bei der "zweiten Phase" überhaupt keine weitere Verdrehung des Vorderbackens verursache, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die tatrichterliche Würdigung des technischen Sachverhalts durch eine abweichende eigene Würdigung ersetzen will, kann sie mit ihrem Vorbringen
nickt gekört werden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Im übrigen stellt auch die Revision selbst nickt in Abrede, daß eine verklemmungsfreie Freigabe des Skischuhes, abgesehen von der initialen Auslösung in der "ersten Phase", allenfalls allein durch Längsverschiebung des Vorderbackens erreichbar ist, nicht aber allein durch eine Drehbewegung des Vorderbackens. Eine solche Drehbewegung, welche nach der Verschiebung des Vorderbackens um ein gewisses Maß verklemmungsfrei möglich ist, kann allerdings unterstützend hinzukommen. Es ist deshalb durchaus richtig, wenn das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht und zu dem die Uichtigkeits klage abweisenden, infolge Klagrücknahme nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 1965 (vgl. dort S. 8, 12 und 17) - dem Merkmal c/bb, wonach der Vorderbacken in Skilängsrichtung verschiebbar ist, die entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
e) An dieser Beurteilung vermag auch der von der Revision hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß bei einer maßstäblichen Verwirklichung der Patentzeichnungen der vorgesehene Längsverschiebeweg eine Freigabe des Schuhes aus der Bindung nicht ermöglichen würde. Wenn die Klagepatentschrift in Sp. 4, Z. 14/15 von der "Gleitbewegung, die durch die Abmessungen des Loches bestimmt ist" spricht, so wird hierdurch entgegen der Annahme der Revision nicht eindeutig auf die Abmessungen der Zeichnungen Bezug genommen. Der genannte Hinweis kann vielmehr zwanglos dahingehend verstanden werden, daß der Fachmann die Abmessungen so wählen soll, daß eine ausreichende Gleitbewegung ermöglicht wird.
Das Berufungsgericht ist daher in seinen vorstehend unter
2 d mitgeteilten Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, daß Zeichnungen in Patentschriften durchweg als schematische Skizzen anzusehen sind, in denen die Größenverhältnisse nicht weiter in Betracht kommen (vgl. RG GRIJR 1941? 368, 369), und daß dieser Grundsatz auch für die Klagepatentschrift gilt.
f) Die Revision macht endlich auch noch geltend, die angefochtene Entscheidung sei zu dem hier in Rede stehenden Punkt im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO "nicht mit Gründen versehen", weil das Berufungsgericht die auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Argumente der Klägerin nicht widerlegt habe. Auch dieser Vorwurf stößt angesichts der zur Auslegung dieser Vorschrift auf gestellten Rechtsgrundsätze (vgl. BGHZ 39?
333, 337 f - Warmpressen - mit weiteren Nachweisen) ins Leere. Es ist ferner nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, jedenfalls den § 286 Abs. 1 ZPO verletzt hätte. Der Tatsachenrichter braucht im Rahmen der vorgenannten Vorschrift nicht auf jede Behauptung der Prozeßparteien und auf jedes Beweismittel ausführlich einzugehen, und er braucht auch nicht alles, was er ftir erheblich oder unerheblich hält, ausdrücklich zu erörtern, sofern sich aus seinen Ausführungen nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. u.a. BGHZ 3? 162, 175;
BGH GRUR 1962, 419, 421 - Leona). Diese Voraussetzung erfüllt das angefochtene Urteil.
4* Einen weiteren Fehler bei Auslegung des Klagepatents erblickt die Revision in der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anspruch 1 die Verwendung eines Bolzens (Merkmal c/aa)t eines Zapfens (Merkmal d)
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und eines Anschlages (Merkmal e) vorsehe. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Annahme des Berufungsgerichts entspricht den Angaben des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung sowie den in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen.
5. Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Merkmal f, wonach der Bolzen und der Zapfen sich auf der Symmetrielinie des Vorderbackens befinden, dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 hinzugefügt hat. Es kann indessen aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der mit dem Stande der Technik vertraute Fachmann das genannte Merkmal aus der sinngemäß verstandenen Gesamtheit der Patentschrift heraus zwar stillschweigend, aber notwendig und unzweideutig mitgesetzt findet (vgl. RG GRUR 1^44* 72, 74).
IV. 1. a) Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform stellt das Berufungsgericht zunächst fest, daß die Beklagte von den Merkmalen a und b des Klagepatents identisch Gebrauch macht. Im übrigen beschreibt es diese Ausführungsform wie folgt; Mit Hilfe von zwei außerhalb der Symmetrielinie des Backens unter dem Vorderbacken angeordneten senkrechten Zapfen, die sich jeweils gegen einen Teil der beiden Führungsnuten einer Unterlage auf dem Ski anlegten, werde in der Hormaistellung eine starre formschlüssige Verbindung zwischen dem Haltekörper und dem Ski hergestellt. Bei einer starken seitlichen Stoßoder Drehbeanspruchung gleite einer der Zapfen in der kürzeren Nut nach innen im wesentlichen in einer Querrichtung zu dem Ski und bilde am Ende der Führungsnut einen Drehpoi. Der andere Zapfen werde nach einer kurzen
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seitlichen Bewegung in Querrichtung in die längere, nach vorne und einwärts gerichtete Nut gezwängt, in der er zuletzt in einer Drehbewegung um den durch den anderen Zapfen gebildeten Pol gleite. Auf diese Weise werde der Schuh gedreht und die Spannkraft des Strammers so weit gelockert, daß der Schuh aus der Bindung freikomme.
b) Zur Begründung seiner Annahme, daß der angegriffenen Ausführungsform dieselbe Aufgabenstellung wie dem Vorderbacken nach dem Klagepatent zugrunde liege, führt das Berufungsgericht aus: Auch bei ihr gelte es, beim Auslösen des Backens ein Verkeilen zu vermeiden. Das habe der gerichtliche Sachverständige bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1968 (vgl. Niederschrift -S. 3 f) überzeugend dargelegt. Er habe zwar davon gesprochen, daß bei der angegriffenen Ausführungsform beim Auslösen des Vorderbackens eine Erhöhung der Verspannkraft auftrete. Es handele sich aber nur um ganz minimale Beträge, die praktisch keine Bedeutung hätten, weil der Schuh auf ürund des Stoßes die Tendenz habe, sofort zu verschwenken und von der in bezug auf die erhöhte Spannkraft gefährdeten äußeren seitlichen Kante des Vorderbackens zur Mitte hin abzurutschen, wodurch eine Entlastung eintrete (siehe Sitzungsniederschrift S. 4 i.V.m. S. 2). Somit sei auch bei dem angegriffenen Vorderbacken dem Problem der Verklemmung beim Auslösen Rechnung zu tragen gewesen und es sei in der Tat ein praktisch verklemmungsfreies Auslösen erreicht worden.
Der angegriffene Vorderbacken erfülle auch den vom Klage-patent erstrebten Zweck. Es werde bei ihm in einfacher und billiger Weise erreicht, daß er ohne weiteres immer wieder und ohne besondere Einrichtung am Schuh benutzt werden könne. In der Normalstellung habe der Schuh einen vollkommen
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i'esten Halt. Der Druck vom Schuh aul‘ den Ski in Längsrichtung werde einwandfrei übertragen. Im Gei'ahreniälle sei bei außergewöhnlichen Drehbeanspruchungen und bei individuell zu starkem seitlichen Druck eine sichere Auslösung des Backens frei von Verklemmungen und Verkeilungen sowie äußeren Einflüssen, wie z. B. Vereisung, und eine völlige Freigabe des Schuhes gewährleistet.
c) Das Berufungsgericht gelangt alsdann zu dem Ergebnis, daß die Lösungsmittel des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform - von den in den Merkmalen a und b beschriebenen Lösungsmitteln abgesehen - nicht übereinstimmten. Im einzelnen wird hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt: Rein äußerlich unterschieden sich schon der Zapfen (ergänze: gemäß Merkmal d) una der Anschlag (gemäß Merkmal e) sowie der Drehbolzen (gemäß Merkmal c/aa) beim Klagepatent von den beiden Zapfen und den beiden Führungsbahnen der angegriffenen Ausführungs-form, so daß diese nicht mehr unter den Wortlaut des Anspruchs falle, wo von einem Zapfen und einem Anschlag die Rede sei. Der Gedanke einer Verdopplung der Zapfen und der Anschläge in Führungsbahnen unter Wegfall des Drehbolzens ergebe sich für den Durchschnittsfachmann auch nicht ohne nähere Überlegung, so daß auch eine gegenständliche Verletzung durch eine glatt äquivalente Lösung ausscheide. Die Ausführungsbeispiele des Klagepatents lehrten sämtlich, daß sich der Vorderbacken nach einer einleitenden, mehr oder weniger querverlaufenden Drehbewegung um den Zapfen in Längsrichtung verschieben solle, um die plötzliche Freigabe des Schuhes zu bewirken, wobei ein Weiterverlauf der Drehbewegung, wie bereits näher ausgeführt (vgl. oben Abschn. III 2 b und c), gleichgültig sei. Dabei sei es, wie ebenfalls schon dargelegt,
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für das einwandfreie Funktionieren der Freigabe notwendig, daß sich der Zapfen, der Anschlag und der Bolzen in der Ausgangslage in der Synunetrielinie des Vorderbackens befänden. Hingegen sei es für die Funktions-tüchtigkeit der angegriffenen Ausführungsform notwendig, die beiden Zapfen außerhalb der Symmetrielinie anzuordnen. Die Verdopplung der Zapfen habe mit Rücksicht auf die zugrunde liegende Aufgabenstellung, im Gefahrenfalle eine schnelle und sichere Freigabe des Schuhes zu gewährleisten, nähere Überlegungen erfordert, da sich angesichts der auf die Zapfen einwirkenden Spannkraft des Strammers die Gefahr des Verklemmens in den Führungsschlitzen auf-gedrängt habe.
d) Anschließend wird im angefochtenen Urteil ausgeführt: Das Berufungsgericht habe sogar die Überzeugung gewonnen, daß der Gedanke der Verdopplung der Zapfen und der Anschläge in Führungsbahnen unter Wegfall des Drehbolzens vom Durchschnittsfachmann nicht einmal auf Grund besonderer näherer, nicht erfinderischer Überlegungen aus der Klagepatentschrift habe hergeleitet werden können. Der Bewegungsablauf sei bei der angegriffenen Ausführungsform ein völlig anderer als beim Klagepatent. Es erfolge zunächst eine Verschiebung beider Zapfen in Querrichtung. Alsdann gewinne der eine Zapfen Raum in der Längsrichtung, die in eine reine Drehbewegung übergehe, wenn der andere Zapfen das Ende der kurzen Führungebahn erreicht habe. Um dorthin zu gelangen, führe der andere Zapfen im wesentlichen eine Querbewegung aus. Von der für die angegriffene Ausführungsform wesentlichen Drehbewegung eines Zapfens um den anderen Zapfen lenke das Klagepatent ab, indem es den Weiterverlauf der Drehbewegung nach der Auslösung des Zapfens vom Anschlag
als gleichgültig bezeichne und damit für die Punktion des Vorderbackens als nicht notwendig erkläre, wie das bereits näher ausgeführt worden sei (vgl* oben Abschn.
III 2 b und c). Von diesem Ausgangspunkt her könne der Argumentation der Klägerin, deren Ableitung zur Präge der Äquivalenz im Schriftsatz vom 16. (richtig: 15-)
Januar 1968 an Hand von Skizzen erläutert worden sei, schon nicht gefolgt werden. Es komme darüber hinaus noch hinzu, daß dem Gedanken in Richtung auf die genannte Verdopplung von vornherein Schwierigkeiten entgegenstünden, die mit einer Verklemmung der Zapfen in den Schlitzen durch den Kabelzug des Strammers zusammenhingen. Auf den Ausgangsgedanken, die Anordnung gemäß den Skizzen I und III durch solche nach den Skizzen II und IV zu ersetzen, komme der Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift deshalb überhaupt nicht. Auf Grund der Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Beantwortung der Beweisfrage 5
i.V.m. den Erklärungen auf S. 14 f des Gutachtens und den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1968 habe das Berufungsgericht vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß es dem Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Überlegungen nicht möglich gewesen sei, den eingangs bezeichneten Gedanken aus dem Klagepatent abzuleiten.
Der bei der angegriffenen Ausführungsform wesentliche PunktionsWechsel der Zapfen zu dem Drehbolzen sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, die Bewegung nach dem Preikommen der Zapfen sei anders und die beiden technischen Lehren seien verschieden, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend erklärt habe. Es möge zwar zutreffen, daß bei außermittiger Anordnung der Pührungs-zapfen durch zeichnerische Untersuchungen und Versuche
schließlich verklemmungsfreie Führungsschlitze hätten gefunden werden können, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Befragung durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an Hand der vorgelegten Modelle eingeräumt habe. Dem gerichtlichen Sachverständigen könne jedoch insoweit aus den oben genannten Gründen nicht dahin gefolgt werden, daß der Durchschnittsfachmann auf Grund der Lehre des Klagepatents und seines Fachkönnens ohne erfinderische Überlegungen zu der genannten Verdopplung habe gelangen können.
Damit scheide auch eine nicht glatte Äquivalenz aus; denn die Lösungsmittel des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform seien nicht mehr im Sinne des durch Auslegung zu ermittelnden Lösungsgedankens des Klagepatents gleichwirkend (vgl. BGH GRUR 1955»
29, 31; 1957, 20, 22; I960, 478, 481; 1962, 29, 31).
Das Klagepatent und die angegriffene Ausführungsform beruhten nicht mehr auf dem gleichen Lösungsprinzip (BGH Mitt. 1966, 197, 198), sondern gingen verschiedene Wege, die so erheblich voneinander abwichen, daß der Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens nicht vom Weg des Klagepatents zu dem Weg der angegriffenen Ausführungsform habe gelangen können. Die abweichende Auffassung der Klägerin beruhe im wesentlichen auf einer unrichtigen Betrachtung der Lehre des Klagepatents und auf einer unzulässigen retrospektiven Betrachtung der angegriffenen Ausführungsform im Lichte einer unrichtigen Anschauung vom Klagepatent. Nachträglich ließen sich leicht Gedankengänge aufzeigen, wie man leicht von der Lehre eines Patents zur angegriffenen Ausführungsform gelangen könne, wenn man die Hemmnisse ausschalte oder zu gering bewerte, die dem entgegengestaMle.*
hätten,
e) Abschließend legt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch dar: Der tatsächlichen Feststellung, daß der Durchschnittsfachmann mit dem Fachkönnen im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents BflB BB den Lösungsgedanken der angegriffenen Ausführungsform allein auf Grund seines Fachkönnens nicht aus dem Klagepatent habe herleiten können, stehe auch nicht entgegen, daß dem Erfinder de Place, auf welchen die angegriffene Ausführungsform zurückgehe, die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung bekannt gewesen sei, als er seine französischen Patente BflB^B und MBB angemeldet habe. Es möge unterstellt werden, daß de Place durch die Kenntnis der Erfindung des Klagepatents eine Anregung erfahren habe, seinerseits den Lösungsweg zu entwickeln, der in der angegriffenen Ausführungsform seinen Niederschlag gefunden habe. Die Auffindung des Lösungsgedankens, der dieser Konstruktion zugrunde liege, übersteige jedoch, wie oben schon näher ausgeführt, auch von der Lehre des Klagepatents her gesehen, das Können des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet der Herstellung von Skibindungen, Der von einer geschützten Erfindung ausgehende Impuls zu einer abweichenden Lösung, deren Auffinden auch von dieser Erfindung aus gesehen das Können des Durchschnittsfachmanns übersteige, rechtfertige allein noch nicht die Annahme einer Patentverletzung. Soweit sich die Berührung zweier abweichender Lösungsgedanken außerhalb des Erkenntnisbereichs des Durchschnittsfachmanns und des Offenbarungsbereichs eines Patents in der bloßen Anregung zu abweichenden Lösungsgedanken erschöpfe,
^ versage der Schutz gegen Patentverletzungen. Im Interesse
:w
der Fortentwicklung der Technik müsse in diesen außerhalb der Offenbarung liegenden Bereichen Handlungsfreiheit herrschen.
2. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei ausweislich seiner vorstehend unter 1 d wiedergegebenen Darlegungen ebenso wie bereits bei der Erfassung der Merkmale des Klagepatents auch bei der Beurteilung der Merkmale der angegriffenen Ausführungsform einem offenbaren technischen Irrtum erlegen, wenn es im wesentlichen auf die Drehbewegung abstelle. Bei der Ausführungsform der Beklagten trete nämlich, so bringt die Revision vor, ebenfalls eine die Verklemmung verhindernde und den Fuß freigebende Längsverschiebung des Haltebackens ein. Die Ausführungen der Revision zielen indessen auch in diesem Zusammenhang hauptsächlich dahin, anstelle der tatrichterlichen Würdigung des technischen Sachverhalts in unzulässiger Weise ihre abweichende eigene Würdigung zur Geltung zu bringen. Im einzelnen ist zu den Überlegunge der Revision zu bemerken:
a) Die Revision beruft sich zunächst auf a) * * * * f,eine zwar
geringfügige, jedoch äußerst wichtige Längsverschiebung
des Haltebackens..., nämlich in dem Zeitabschnitt, in dem
der eine Drehzapfen bis zu dem Ende des kürzeren Schlitzes
gleitet, und die andauert, bis der Haltebacken die deutlich
sichtbare Drehbewegung um den einen Drehzapfen aufnimmt", also auf die "erste Phase" der Auslösung. Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, daß das Berufungsgericht diesem Umstand entscheidende Bedeutung hätte beimessen müssen. Entgegen der Behauptung der Revision . hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht nicht der Auffassung
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der Klägerin zugestimmt, die erwähnte geringfügige LängsVerschiebung könne "vollständig ausreichen .•., um eine Verklemmung zu verhindern". Der Sachverständige hat vielmehr laut der von der Revision bezeichneten, vom Berufungsgericht (vgl. oben bei 1 b) in Bezug genommenen Stelle der Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 1968, S. 4 auf die Frage des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, ob eine VerklemmungsWirkung an der der Stoßrichtung zugewendeten Seite der Abstützflächen bei der angegriffenen Ausführungsform stärker aufträte, wenn die kurzen Äste der Führungsschlitze exakt senkrecht zur Skilängsrichtung verlaufen würden, geantwortet:
"Ja, das ist der Fall. Ich wiederhole aber nochmal: Wenn ich hier von einer Erhöhung der Verspannkraft bei der angegriffenen Ausführungsform gesprochen habe, so handelte es sich hier nur um ganz minimale Beträge, die, wie beim Klagepatent, keine praktische Bedeutung haben."
Der gerichtliche Sachverständige hat sonach zwar erklärt, daß bei der Ausführungsform der Beklagten eine Längsverschiebung des Haltebackens festzustellen sei. Er hat jedoch nicht bestätigt, daß diese Längsverschiebung trotz ihrer Geringfügigkeit äußerst wichtig sei. Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine der Klägerin günstige Bekundung des Sachverständigen unter Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO außer acht gelassen hätte. b)
b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht gebührend berücksichtigt, daß während des
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Drehens des Haltebackens um den einen Drehzapfen der andere Drehzapfen in dem längeren Führungsschlitz nach vorne in Richtung Skispitze gleite, wobei der Mittelpunkt des Haltebackens entsprechend der Bewegung des Zapfens im längeren Führungsschlitz deutlich sichtbar in Richtung auf die Skispitze zuwandere.
Was die Revision als "Wanderung des Mittelpunktes des Haltebackens ... in Richtung auf die Skispitze zu” bezeichnet, ist, wie die Revisionserwiderung offenbar im Anschluß an die entsprechenden Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Dezember 1966 (vgl. dort S. 12) einleuchtend bemerkt, nichts anderes als die Komponente der Längsbewegung, die aus der Kreisbewegung (Drehbewegung) des Vorderbackens um den einen, außerhalb der längsmittelachse des Skis angeordneten Drehzapfen resultiert, und durch deren Ausnutzung eine verklemmungsfreie Freigabe des Skischuhes in der "zweiten Phase" erzielt wird. Wenn das Berufungsgericht diese Längsbewegung als Komponente einer Kreisbewegung (Drehbewegung) nicht als Längsverschiebbarkeit im Sinne des Klagepatents ansieht, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Hach alledem ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die angegriffene Ausführungsform falsch charakterisiert, nicht begründet. Demgemäß ist auch der Folgerung der Revision, die Bewegungsabläufe des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform seien die gleichen, der Boden entzogen.
3. Mit ihren weiteren Rügen wendet sich die Revision gegen die vorstehend unter 1 c bis e mitgeteilten Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auflassung rechtfertigt, die Ausführungsform der Beklagten könne weder unter dem Gesichtspunkt der sog. glatten patent-rechtlichen Äquivalenz in den gegenständlichen Schutz noch unter dem Gesichtspunkt der sog. nicht glatten patentrechtlichen Äquivalenz in den erweiterten Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden, da sie gegenüber dessen Lehre als erfinderisch anzusehen sei.
Auch diese Revisionsrügen greifen nicht durch.
a) Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich, wie das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der einschlägigen Entscheidungsgründe sagen will, vom Gegenstand des Klagepatents nicht allein dadurch, daß dieses oder jenes Merkmal des Klagepatents durch ein anderes ersetzt worden ist. Die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform stehen vielmehr untereinander in einem PunktionsZusammenhang und verkörpern, wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, ein anderes Lösungsprinzip als das Klagepatent. Die isolierte Betrachtung einzelner "Abänderungen", die bei der angegriffenen Ausführungsform nach Meinung der Revision vorgenommen worden sind, kann daher nicht weiterführen.
b) Aber selbst wenn man der Betrachtungsweise der Revision folgt, ist von vornherein die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Verwendung von zwei Bolzen anstelle eines Zapfens und der beiden inneren Scheitelflächen der kurvenförmigen Schlitze
der Unterlage anstelle eines Anschlages eine rein bauliche Maßnahme darstelle. Mit der entsprechenden Auffassung,
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welche die Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertreten hat und welche vom Landgericht (vgl. 1GU S. 16) im wesentlichen geteilt worden ist, hat sich das Berufungsgericht ebenfalls in seinen vorstehend unter 1 c und d mitgeteilten Entscheidungsgründen erschöpfend auseinandergesetzt. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts stützt sich hauptsächlich auf die von ihm für überzeugend gehaltenen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Dezember 1966 (vgl. dort S. 10 f) und bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1968 (vgl. Niederschrift S. 7). Es ist nicht ersichtlich, daß die Überlegungen des Berufungsgerichts und seine in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf einem Rechtsfehler beruhen.
c) Nach dem Zusammenhang ihrer übrigen Ausführungen wirft die Revision dem Berufungsgericht vornehmlich noch vor, es habe wegen einer technisch falschen GrundvorStellung von den Bewegungsabläufen beim Klagepatent einerseits und bei der angegriffenen Ausführungsform andererseits nicht erkannt, daß der Längsschlitz, welcher beim Klagepatent die Längsverschiebbarkeit des Haltekörpers ermöglicht, und die beiden Führungsschlitze der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls ebenso patentrechtlieh äquivalent seien wie die zentrale Drehung beim Klagepatent und die doppelseitige Drehung bei der Ausführungsform der Beklagten.
Diese Revisionsrügen, die sich wiederum gegen die vorstehend unter 1 c und d wiedergegebenen Darlegungen des angefochtenen Urteils richten, sind nicht geeignet,
die Gedankenlührung des Berufungsgerichts zu widerlegen, Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß die BewegungsVorgänge der angegriffenen Ausführungsform denjenigen beim Gegenstand des Klagepatents nicht entsprechen, auch insoweit auf die Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen. Bieser hat bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht daran festgehalten, daß der Gegenstand des Klagepatents eine Ausführungsform betrifft, bei welcher der Haltekörper nach der initialen Auslösung unter Einwirkung der Kräfte zwei Freiheitsgrade besitzt, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Bewegung des Haltekörpers "eindeutig zwangs-geführt" ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 1968, S. 14). Babei unterliegt beim Gegenstand des Klagepatents der gesamte Haltekörper einer Längsverschiebung, während beim Haltekörper der angegriffenen Ausführungsform, wie vorstehend unter 2 b bereits erwähnt, sich eine Längsverschiebung nur als Komponente der Kreisbewegung um ein Brehzentrum ergibt, wobei nach der Erläuterung des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 1968, S. 15) diejenigen Punkte, welche das Brehzentrum darstellen, am gleichen Ort verbleiben, Bemgemäß hat der gerichtliche Sachverständige wörtlich festgestellt (vgl. aaO S. 14):
"Es ist der entscheidende Unterschied zwischen dem Klagepatent und der angegriffenen Ausführungsform, daß das Klagepatent nach der Auslösung den Haltekörper in zwei Richtungen freigibt, während die angegriffene Ausführung eine Lösung vorlegt, bei der das Ausschwenken des Haltekörpers in Nuten klemmungsfrei erfolgt."
Nach alledem kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Verschiedenartigkeit der Bewegungsabläufe angenommen hat.
d) Die Revision wendet sich nachdrücklich auch gegen die vorstehend unter 1 d wiedergegebene Erklärung des Berufungsgerichts, es könne sich der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 1968, S. 8 f) nicht anschließen, daß der Durchschnittsfachmann auf Grund der lehre des Klagepatents und seines Fachkönnens ohne erfinderische Überlegungen zu der Verdoppelung der Zapfen (unter Weglassen des Drehbolzens und zu der dann erforderlichen Form der Führungsschlitze) habe gelangen können. Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, gegen den § 139 ZPO verstoßen, weil es in der letzten mündlichen Verhandlung die Klägerin nicht auf seine Absicht, die ihre günstigen Äußerungen des gerichtlichen Gutachters als sachlich unzutreffend zu behandeln, hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben habe, die Einholung eines Obergutachtens zu beantragen. Die Revision erblickt ferner einen Verstoß gegen die §§ 286, 551 Nr. 7 ZPO darin, daß das Berufungsgericht seine von der Auffassung des Sachverständigen abweichenden Feststellungen nicht auf andere Erkenntnisquellen, z. B. auf ein Obergutachten, gestützt und insbesondere nicht dargelegt habe, inwiefern es hinsichtlich der Beurteilung des Könnens eines Durchschnittsfachmannes über eine bessere Sachkunde als der gerichtliche Sachverständige verfüge. Diesen Angriffen der Revision bleibt indessen ebenfalls der Erfolg versagt,
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Die von der Revision beanstandete Erklärung des Berufungsgerichts darf nicht, wie die Revision es tut, für sich allein betrachtet, sondern sie muß im Zusammenhalt mit den vorausgehenden Erörterungen des angefochtenen Urteils gelesen werden. Dort nimmt das Berufungsgericht nicht nur auf die gesamten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1968, sondern auch auf die Seiten 14 und 15 seines schriftlichen Gutachtens vom 20. Dezember 1966 Bezug. In diesem Gutachten hat der Sachverständige, wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken, mit näherer Begründung die Ansicht geäußert, der Gedanke, daß einer der Zapfen, die vorher am Anschlag angelegen hätten, nunmehr einen Bolzen bilden könne, um welchen der Haltekörper schwenke, sei dem Klagepatent 1 06b 114 nicht zu entnehmen, und ein jeweiliger Wechsel der Aufgaben zwischen Zapfen und Drehbolzen widerspreche dem allgemeinen Erfindungsgedanken des Klageschutzrechts (vgl. aaO S. 14). Der Sachverständige hat in dem Gutachten ferner hervorgehoben, es habe des erfinderischen Könnens bedurft,
Zapfen und Drehbolzen ihre Rolle vertauschen und dann in zweckentsprechenden Pührungsnuten zwangsführen zu lassen, wobei der jeweilige Drehbolzen am Ende der einen Pührungs-nut einen definierten Platz zur Bildung einer Drehachse einnehme (vgl. aaO S, 15). Daß der Sachverständige von dieser Stellungnahme bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht "abgerückt" sei, geht aus der Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 1968 nicht eindeutig hervor, wenn man die dort niedergelegten Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen insgesamt, also nicht nur seine von der Revision herausgestellten Bemerkungen nach S. 8 f der Sitzungsniederschrift, sondern auch seine
zusätzlichen Erläuterungen in Betracht zieht, die sich bei der weiteren Befragung (nicht nur seitens der Beklagten, sondern auch seitens der Klägerin) ergeben haben.
Zwar hat der Sachverständige ausweislich der von der Revision angeführten Stelle der Sitzungsniederschrift (S, 9) "von der Bewegungskinematik her” die Frage bejaht, ob es für den Durchschnittsfachmann möglich sei zu erkennen, daß er die im Modell 5 der Klägerin (als "Modell HölBW' bezeichnet) beschriebene Bewegung auch mit außermittig gelagerten Führungszapfen verwirklichen könne, wenn sie in gekrümmte Führungsnuten eingriffen. Hierbei handelte es sich jedoch ersichtlich, worauf die Revisionserwiderung hinweist, lediglich um die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem einzelnen Punkt im Rahmen der von der Klägerin aufgestellten zweckbedingten Argumentation, welche die Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform voraussetzt. Allein entscheidend ist jedoch die Frage, ob der Durchschnitt sfachmann, welcher das Klagepatent, nicht jedoch die angegriffene Ausführungsform kannte, zu dieser ohne erfinderisches Bemühen kommen konnte. Diese Frage hat der gerichtliche Sachverständige auch nach Vorführung des Modells 0 der Klägerin (Modell HöflB •) offenbar verneinen wollen, wenn er nach S. 15 der Sitzungsniederschrift erklärt hat, die kinematischen Bedingungen bei dem Modell Holler 4 seien nicht die gleichen wie bei der angegriffenen Ausführung, weil es diese sich zur Aufgabe gemacht habe, den Kabelzug nicht zu erhöhen, sondern abzubauen.
Aber auch wenn sich die schriftlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen und seine mündlichen Erklärungen sachlich widersprechen würden, wäre das
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Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, seiner Beurteilung der streitigen Frage, ob die festgestellten Umstände die Annahme rechtfertigten, daß der Schritt vom Klagepatent zur angegriffenen Ausführungsform einer erfinderischen Leistung bedurft habe, die ursprüngliche Auffassung des Sachverständigen zugrunde zu legen. Der Tatrichter ist an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden. Er kann infolgedessen von dem Ergebnis eines solchen Gutachtens oder von einzelnen seiner Überlegungen, wie es hier allenfalls in Betracht kommt, abweichen, sofern er die Abweichung hinreichend zu begründen vermag (vgl. RG GRUR 1935, 931, 933; BGH GRDR 1964, 196, 199 -- Mischer II -). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Bas Berufungsgericht hat seine Ansicht im einzelnen gerechtfertigt. Es durfte sich als ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes Gericht insoweit die erforderliche Sachkunde auch durchaus Zutrauen. Mithin kann ein Rechtsfehler nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, im Rahmen des ihm in § 412 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens eine neue Begutachtung der in Rede stehenden Frage durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die ihm nach §139 Abs. 1 und 2 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es unterlassen hat, die Klägerin vor Erlaß seines Urteils darauf hinzuweisen, daß es nicht sämtlichen Äußerungen des gerichtlichen Gutachters und dem Sachvortrag der Klägerin zur patentrechtlichen Äquivalenz im Schriftsatz vom 15. Januar 1968 sowie in dem undatierten, am 31. Januar 1968 eingegangenen Schriftsatz (siehe dort S. 4 und 5) folgen werde. Bie Aufklärungspflicht des Gerichts gebietet es nicht, das Verhandlungs- und Beweisergebnis vorweg zu würdigen
(vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 139 Anm. 2 B a.E.).
V. 1. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob die Klageansprüche auf die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens des Klagepatents ■ WB WB gestützt werden könnten, welchen die Klägerin wie folgt gefaßt hat:
”Die Sohlenkante des Skischuhes festlegender, nach vorn von der Sohlenvorderkante wegbewegbarer und um einen Bolzen verschwenkbarer, in seiner normalen Gebrauchsstellung durch eine federnde, gegebenenfalls regelbare RastVorrichtung gehaltener Haltekörper für Sicherheitsskibindungen, der bei starker Stoß- und Drehbanspruchung durch den Skischuh ausgelöst wird und die Freigabe des Skischuhes aus der Bindung bewirkt, dadurch gekennzeichnet, daß unter dem einen Abstützbacken für den Skischuh bildenden Haltekörper mindestens ein zur Skikörperoberfläche senkrechter Zapfen angeordnet ist, der sich in der Normalstellung des Abstützbackens gegen einen auf dem Skikörper befestigten Anschlag abstützt, so daß der durch den Schuh in Richtung der Skispitze ausgeübte Druck einwandfrei starr übertragen wird, während bei einer Verschwenkung das Abrutschen des oder der Zapfen von den jeweiligen Anschlägen möglich ist und dann die bisher durcn den oder die Anschläge verhinderte Vorwärtsbewegung des Abstützbackens erfolgt.”
Das Berufungsgericht hält auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage aus nachstehenden Überlegungen für unbegründet: Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend dargelegt, daß der von der Klägerin angezogene allgemeine Erfindungsgedanke nicht ausführbar sei, weil er dem Durchschnitt sfachmann keine Lösung des Problems offenbare, was
geschehen solle, wenn der oder die Zapfen von dem oder den Anschlägen abgerutscht sei oder seien.
Das Klagepatent offenbare hierzu eine Längsnut oder Langlochlösung in der Symmetrielinie des Vorderbackens. Davon mache die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch. Das Klagepatent offenbare dem Durchschnitts-fachmann weder eine Drehpolanordnung außerhalb der Symmetrielinie des Vorderbackens, wie sie die Beklagte bei der angegriffenen Ausführungsform benutze, noch den Gedanken, daß ein in Normalstellung am Anschlag anliegender Bolzen bei einer Drehbeanspruchung des Vorderbackens die Punktion eines Drehbolzens übernehmen könne. Der Wechsel der Aufgaben zwischen Zapfen und Drehbolzen widerspreche dem Klagepatent, ihre Auffindung bedürfe erfinderischen Könnens. Die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung habe keinen Anhalt dafür ergeben, daß gegen die Auffassung vernünftige Zweifel bestünden, das Klagepatent offenbare nicht einen die angegriffene Ausführungsform umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken. Das rechtfertige die tatsächliche Peststellung, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent QV keinen allgemeinen Erfindungsgedanken
entnehmen könne, welcher die angegriffene Ausführungsform umfasse. Die Übereinstimmung des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsform darin, daß unter dem Vorderbacken senkrechte Zapfen angeordnet seien, die gegen Anschläge der Grundplatte anlägen, gebe dem Durchschnittsfachmann allein noch keine ausführbare Lehre, wie er die eingangs erörterte Aufgabe lösen könne. Da die Lösung der angegriffenen Ausführungsform einen völlig anderen Weg gehe als die geschützte Erfindung des Klagepatents, verlasse sie deren Rahmen. Sie könne daher aus den genannten Gründen nicht mehr aus den Ansprüchen des
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Klagepatents hergeleitet werden (vgl. BGH GRUB 1955,
29, 32).
2. Auch diese Darlegungen des Berufungsgerichts, gegen welche die Revision im einzelnen Rügen nicht erhoben hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Soweit die Klägerin mit ihrer Revision (Begr. S. 24 oben) nunmehr etwa einen allgemeinen Erfindungsgedanken derart geltend machen will, daß im Klagepatent das Merkmal eines Zentralen Drehbolzens" gestrichen werde, um zu einer weiteren Verallgemeinerung zu kommen, so könnte sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Bei Streichung des Merkmals, daß der Vorderbacken um einen Bolzen ver-schwenkbar sein soll, wäre offensichtlich eine ausführbare Lehre ebenfalls nicht gegeben. Es mag daher auf sich beruhen, ob die Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen Schutz für einen allgemeinen Erfindungsgedanken mit dem angegebenen Inhalt ausdrücklich begehrt hat und ob, wenn dies nicht der Pall gewesen sein sollte, das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Gedankens von Amts wegen hätte prüfen müssen oder ob ihm eine derartige Prüfung angesichts des den Verletzungsrechtsstreit beherrschenden Verfügungs- und Beibringungsgrundsatzes mit der Folge verwehrt blieb, daß auch in der Revisionsinstanz auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken der genannten Passung nicht mehr zurückgegriffen werden darf (vgl. hierzu Schramm, Der Patentverletzungsprozeß, S. 230 ff mit weiteren Hinweisen).
VI. Die von der Revision endlich noch geäußerte Ansicht, die Ausführungsform der Beklagten benutze "sämtliche erfinderischen Gedanken und Merkmale des
KlagepatentsM und lalle deshalb jedenfalls unter dem Blickwinkel einer "abhängigen Weiterentwicklung” in den Schutzbereich des Klagepatents, ist mit der, wie oben dargelegt, rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts unvereinbar, daß die Beklagte gerade nicht von den Merkmalen des Klageschutzrechts in gegenständlicher oder äquivalenter Weise Gebrauch mache.
C.
I, Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mit ihrer Ausführungsform auch nicht in den Schutzu demfang des von der Klägerin ebenfalls als Klagegrundlage herangezogenen Patents 01V ■■ eingegriffen habe.
Dieses Patent ist zwar, wie aus dem Tatbestand des vorliegenden Urteils hervorgeht, inzwischen wegen Zeitablaufs erloschen. Es muß jedoch noch als Klagegrundlage für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten in Betracht gezogen werden.
Die Aufgabe des Schutzrechts sieht das Berufungsgericht darin, einerseits im Rormalfall für eine feste und starre Verbindung zwischen Schuh und Ski zur sicheren und genauen Skiführung zu sorgen, gleichzeitig aber andererseits bei Überbeanspruchung von Fuß und Bein des Skiläufers eine sichere und verklemmungsfreie automatische Auslösung der Bindung zu gewährleisten, welche den Schuh vom Ski trenne. Das sei zwar, so stellt das Berufungsgericht fest, in der Patentschrift SiHI nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergebe sich aber aus dem Zweck der Erfindung und aus den für verbesserungswürdig
befundenen Nachteilsangaben des Hauptpatents 967 911 (vgl. dort S. 1, Z. 31/32 und S. 2, Z. 74/75), dessen Erfindung mit dem Zusatzpatent 1 022 504 weiter ausgebildet werden solle.
Eie Lösung des Klagepatentsbesteht nach Meinung des Berufungsgerichts darin, eine Sicherheitsskibindung nach dem Hauptpatent mit gegen die Sohlenvorderkante gepreßten Schwenkbacken, die je ein auf einem lotrechten Lagerbolzen oder -zapfen drehbares Schwenkglied und einen daran angelenkten Stützbacken auf weisen, so auszubilden, daß
a) das Schwenkglied nach vorn über den Lagerbolzen oder -zapfen hinaus verlängert ist,
b) sich mit seinem vorderen Hebelarm in einer feststehenden Rast abstützt und
c) mittels eines Längsschlitzes gegenüber dem Lagerbolzen oder -zapfen nach vorne verschiebbar angeordnet ist.
Eie beiden allgemeinen Erfindungsgedanken, welche die Klägerin aus dem Klagepatent herleitet, lauten wie folgt:
"Sicherheitsskibindung mit einem oder mehreren Schwenkbacken, bei welcher jeder Schwenkbacken auf einem lotrechten Lagerzapfen drehbar ist und einen die Sohlenvorderkante übergreifenden Stützbacken umfaßt und bei welcher zwischen Sohlenvorderkante und Schwenkbacken eine elastische Anpreßkraft wirksam ist, dadurch gekennzeichnet,
daß der Schwenkbacken gegenüber dem Lagerzapfen nach vorn verschiebbar angeordnet ist und sich in Normalstellung in einer feststehenden Rastvorrichtung abstützt"
oder
"daß der Schwenkbäcken mittels einer Gleit-führung und eines in diese eingreifenden FührungsZapfens gegenüber dem Ski nach vorn
verschiebbar angeordnet ist und sich in Normalstellung in einer feststehenden RastVorrichtung abstützt."
Nach Auffassung des Berufungsgerichts benutzt die Beklagte die allgemeinen Erfindungsgedanken nicht, da die angegriffene Ausführungsform nicht nach vorne verschiebbar sei. Das angefochtene Urteil legt hierzu des näheren dar: In dem Zusatzpatent sei über die dort ausdrücklich offenbarte Führung in Längsschlitzen nach vorn hinaus keine solche Führung offenbart, bei der ein Zapfen quer- oder querlängsverschiebbar sei, bis er am Ende der so gerichteten Bahn außerhalb der Symmetrielinie des Haltekörpers zur Ruhe komme und dort einen Drehpol bilde, um den ein weiterer Zapfen auf einem Kreisbogen schwenke, wodurch dem Haltekörper auch eine Längskomponente in Richtung auf die Skispitze erteilt werde. Diese tatsächliche Feststellung sei auf Grund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten zu treffen. Zur Begründung im einzelnen könne auf die Ausführungen zu dem Klagepatent 9010 (vgl. oben Abschn. B III 2) verwiesen werden, da der Offenbarungsgehalt des Zusatzpatents in dem Punkte der Längsführung des Abstützbackens gegenüber dem Drehbolzen nicht über das hinausgehe, was im Klagepatent 0^0 ^0 offenbart sei. Wenn auch in der Zusatzpatentschrift von einem Verschwenken des Schwenkgliedes (17) um den Bolzen die Rede sei (S. 1,
Z. 45)> die dazu führen solle, daß das Schwenkglied aus der Rast herausgedrückt werde, so sei damit nicht mehr offenbart, als mit der Drehbewegung des Patents 90 (90, welche den dortigen Zapfen vom Anschlag freikommen lasse. Das Wesentliche beim Zusatzpatent sei die sich an diese
Schwenkbewegung anschließende Bewegung in Längsrichtung innerhalb des Schlitzes, Wenn sich diese Bewegung auch mit Rücksicht auf das notwendige Ausweichen gegenüber dem Anschlag in einem merklichen Winkel zur Skilängsrichtung vollziehe und der Durchschnittsfachmann erkennen könne, daß auch weiterhin eine Schwenkbewegung möglich sei, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, so werde ihm dadurch nicht nahegelegt und offenbart, die Freigabe des Schuhes mit außermittig angeordneten Zapfen zu bewirken, die nach einer anfänglichen, im wesentlichen quer verlaufenden Bewegung einen Drehpol bildeten, um den eine Drehbewegung erfolge, welche die Freigabe des Schuhes aus der Bindung herbeiführe. Hierbei täten sich dem Durchschnittsfachmann die oben näher erörterten Schwierigkeiten auf, welche den Blick auf die Auffindung des Lösungsgedankens der angegriffenen Ausführungsform versperrten.
II. Die Rüge der Revision geht dahin, das Berufungsgericht habe bei der Vergleichung der durch das Klage-patent geschützten Erfindung mit der angegriffe-
nen Ausführungsform unzutreffenderweise nur auf die Unterschiede, nicht jedoch auf die wesentlichen Übereinstimmungen abgestellt. Es habe insbesondere verkannt, daß das Klagepatent erstmalig grundlegend den Gedanken offenbart habe, daß bei einer Skibindung der bezeichneten Art eine Gestaltung vorzunehmen sei, die nicht nur ein Seitwärtsverschwenken, sondern gleichzeitig auch eine Verschiebung nach vorn ermögliche. Lenke man auf diese entscheidende Neuerung, die für die praktische Verwendbarkeit der in Rede stehenden Skibindungen von entscheidender Bedeutung sei, seine Aufmerksamkeit, dann springe, so
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meint die Revision, zu demindest eine Mitbenutzung des allgemeinen Erfindungsgedankens sofort ins Auge.
Diese Darlegungen der Revision geben keine Veranlassung, die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Offenbarungsgehalts des Klagepatents ^ (|^ getroffene Feststellung und seine Schlußfolgerung, daß die Ausführungsform der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin formulierten allgemeinen Erfindungsgedanken in den Schutzbereich dieses Patents falle, zu bemängeln. Die Revision übersieht auch in diesem Zusammenhang, daß die Ausführungsform der Beklagten auf einem anderen Lösungsprinzip beruht als das in Rede stehende Klagepatent.
D.
Der erkennende Senat hat auch die übrigen nicht ausdrücklich behandelten Verfahrensrügen der Revision geprüft. Er hat sie für nicht durchgreifend erachtet und sieht insoweit nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) davon ab, die Entscheidung noch schriftlich näher zu begründen.
Die Revision Kosteni’olge des §
Spreng
Ballhaus
der Klägerin mußte sonach mit der 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Claßen Schneider
Ochmann
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