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BGH

Gericht: BGH

1. Siebkettenanordnung für Siebkettenroder, dadurch gekennzeichnet, daß in der Sieb-kettonfläche eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung gebildet wird. 2. Siebkette nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Bildung der Mulde unter In einem früheren, noch gegen die beiden Erfinder und ersten Inhaber (Bafli und I>HH) geführten Nichtig-keitsverfahren hatte der Anspruch 1 des Streitpatentes durch Urteil des Bundespatontgerichts vom 11«, Juni 1963 die nachstehende, als Klarstellung bezeiehnete Fassung erhalten: 1. Siobkettenanordnung für Siebkettenroder, dadurch gekennzeichnet, daß das fördernde Trumm der Siebkettc so gelockert und so unterstützt ist, daß in ihm eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung gebildet wird, vor welcher der Kartoffeldamm sich staut und umgewälzt v/ird, Bas Urteil vom 11. lieh die Siebkette zu führen sei, damit im oberen Trumm eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung gebildet werde, vor welcher der Kartoffeldamm sich staue und umgewälzt werde. Da bei Rodern der hier in Rede stehenden Art der Kettenantrieb regelmäßig durch die obere (hintere) Umlenkrolle erfolge, die vordere, unten in Nähe des Schares angebrachte Umlenkrolle also nur auf Zug mitgenommen werde, werde das obere Trumm im Betriebe sich straffen und werde gerade keine Mulde, erst recht keine solche mit nach hinten steil ansteigender Wandung, bilden, während das untere Trumm im Betriebe stark durchhängen werde. Die Stroitpatentschrift sage dem Fachmann nicht, v/orauf er zu achten habe, vielmehr müsse der Konstrukteur beim Bau der Maschine und sodann die Bedienungsperson bei ihrem Einsatz eine Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren ermitteln und berücksichtigen, z.B. das Gewicht, die Länge und die Neigung der Kette, die örtliche Position der Stützrollen, die Zusammensetzung und die Feuchtigkeit des Bodens, die Rodungstiefe, die Menge und das Gewicht des Fördergutes, die Fördergeschwindigkeit usw. Erst nach sehr zahlreichen Versuchen könne man erreichen, daß das obere Trumm im Betriebe eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung aufweise. Dieser Zustand sei aber nur vorübergehend zu erreichen, denn wegen der ständig wechselnden Bodenverhältnisse - trockene und feuchte, schwere und leichte Böden - müsse die Bedienungsperson die Kettenanordnung laufend korrigieren, meist nach schon eingetretener Verstopfung, z.B. infolge zunächst nicht erkennbarer Steinig-keit des Bodens. Er ist der Auffassung, im Streitpatent sei nicht nur eine Aufgabe auf gezeigt sondern auch das allgemeine Lösungcprinzip offenbart, in den üblichen Siebvorgang durch entsprechende Anordnung der Kette einen Stau- und Umwälz Vorgang einzubauen. Worauf der Fachmann - d.h. der Konstrukteur beim Bau, die Bedienungsperson beim Einsatz der Maschine - zu achten habe, um eine diesem Zwecke dienende Mulde im Betriebe des Roders auch tatsächlich zu erhalten, sei für ihn völlig klar; durch die in Anspruch 3 empfohlene Hab- und Senkbarkoit des Stützrollen-paares sei der Fachmann auch hinreichend auf die Notwendigkeit hingewiesen und praktisch in die Lage versetzt, sich den unterschiedlichen Beti'iebsbedingungcn eines Kartoffelroders anzupassen. Die Neufassung des Anspruches 1 hebt hervor, daß Lockerung und Unterstützung das fördernde (= obere) Trumm der Siebkette betreffen, da in ihm die Mulde gebildet werden soll. Auf diese Verstellbarkeit der Stützrollen haben der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Brauchbarkeit besonderen Wert gelegt, denn hierdurch werde eine Anpassung an unterschiedliche Bodenverhältnisse am ehesten ermöglicht. Was die Bildung einer Mulde "mit nach hinten steil ansteigender Wandung" und die Erhaltung dieser besonderen geometrischen Form der Mulde auch im Betriebszustand des Roders betrifft, so nennt die Streitpatentschrift keine hierzu geeigneten Mittel, insbesondere keine mechanisch wirkenden Mittel, etwa auf das obere Trumm von oben zufas-sende Andruckrollen. Mit den beiden Sachverständigen ist der Senat der Auffassung, daß nach der Lehre des Streitpatentes die Mulde mit nach hinten 3teil ansteigender Wandung im wesentlichen im freien Spiel (Zusammenspiel und Gegenspiel) der verschiedenen Kräfte im Betriebszustand der Maschine gebildet und aufrechterhalten werden soll. 3. Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß der Hauptanspruch des Streitpatentes sich nicht etwa auf eine Aufgabenstellung beschränkt, sondern vielmehr ein Lösungsprinzip zeigt, nach dem der mit der Konstruktion von Siebkettenrodern befaßte Konstrukteur auf Grund seines dem Lurchschnitt entsprechenden Fachwissens und der in der Streitpatentschrift weiter gemachten Angaben eine konstruktive Lösung finden kann, die es der Bedienungsperson gestattet, die Siebkette den wechselnden Bodenverhältnissen entsprechend - wenn auch unter großen Schwierigkeiten - so einzustellen, daß sich die angestrebte Mulde im freien Spiel der Kräfte bildet und der mit der Mulden- Die Siebkette zeigt ein gestrafftes Fordertruraia, von mehreren Hollen unterstützt* Wahlweise können kreisrunde oder elliptische Hollen über einen Hebel von unten gegen das obere Trumm zu dem Eingriff gebracht werden, um dieses entweder ruhig oder aber erregt laufen zu lassen. Uber eine besondere Art der Siebkettenführung ist auch hier nichts gesagt: Die Siebkette ist weder steil, noch läßt sich eine Absicht der Muldenbildung erkennen. Wie bei der zuvor erörterten Entgegenhaltung ist auch hier eine Hebel Vorrichtung vorgesehen, die das wahlweise Einkoppeln “konzentrischer11 oder “exzentrischer” (nach der Zeichnung: kreisrunder oder elliptischer) Stützrollen unter das fördernde Trumm ermöglichen soll, um je nach der Beschaffenheit (Schwere, Feuchtigkeit) des abzusiebenden Bodens das fördernde Trumm ruhig oder unter starken Schwingungen laufen zu lassen. Mögen die Vorgänge einer Bodenklumpenauflösung durch Stauen und Umwälscn in einer Mulde einerseits und durch Herabrollen in eine Knickstelle anderseits in etv/a fließend sein, so weicht doch das in der US-Patentschrift zur Anwendung gebrachte Lösungsprinzip, eine Knickung von bestimmter geometrischer Form zwangsweise und ständig durch den Zugriff eines besonderen Bauteils auf das obere, fördernde Trumm zu bilden, von der Lösung des Streitpatentes ab, weil hier die Bildung einer Mulde und ihre Erhaltung im Betrieb der Maschine dem Spiel der Kräfte überlassen ist. Nicht zu ei'kennen ist aus der Abbildung und dem Begleittext, ob und in welchen Maße das obere Trumm durch-hfingt und eine Mulde bildet, bevor es etwa in seinem Mittel-abschnitt den höchsten Punkt erreicht und zur Abwurfstelle Das obere Trumm ist durch zwei ellipsenförmige Führungsräder von unten gestützt, und es mag sein, daß es etwas durchhängt. Der gerichtliche Sachverständige hält für möglich, daß jedenfalls bei höherer Arbeitsgeschwindigkeit und bei größerer Rodungstiefe durch das Gewicht des Fördergutes eine Mulde entstehen kann, die zu einem Anstauen und Umv/älzen des Fördergutes führt; gezeigt oder gesagt ist hierzu jedoch nichts. Nach den bildlichen Darstellungen stimmen beide Ausführungen in der Art der KettenfUhrung überein: beträchtliche Überlänge der Kette und höhenverstellbarer Abwurf.Auch hier hält der gerichtliche Sachverständige für möglich, daß in einem engen kritischen Bereich eine Stauwirkung und ein Umwälzen des Fördergutes eintreten könnte, gezeigt oder gesagt hierzu ist jedoch wiederum nichts. Y7as die Kettenanordnung betrifft, so erhält die Lösung nach dem US-Patent ihr Gepräge dadurch, daß mechanisch wirkende Mittel, nämlich von oben auf das fördernde Trumm zufassende Andruckrollen, eine ständige Knickung der Kette auch im Betrieb der Anlage gewährleisten. Dadurch tritt nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung die gleiche Siebwirkung ein wie beim Streitpatent. Die Bildung der Mulde in bestimmter geometrischer Porm und die Erhaltung dieser Muldenform auch im Betrieb der Anlage ist, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nur für einen sehr engen Einsatzbereich möglich. Angesichts der beim Einsatz von Kartoffelrodern gegebenen Ausgangsbedingungen kann eine ins Gewicht fallende Bedeutung auch nicht dem Umstand zukomraen, daß der "Einbau eines Wälztrumms in die Siebkette” (so der Pri-vatgutachtcr des Beklagten) möglicherweise eine bauliche Verkürzung der Gesamtanlago und damit eine Verbilligung gestattet. Nach allem war auf die Berufung der Klägerin hin die angefochtene Entscheidung anzuändern und das Streitpatent zu vernichten.

Zitierte Normen: § 13 PatG
KlägerinSiebketteStreitpatentAnspruchTrummStreitpatentesMaschinekettenStützrollenMulde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/

2°" 090
[M NAMEN DES VOLKES
X ZR_18/62
URTEIL
Verkündet am
28. Januar 1969 Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma KarlSflHBIA Maschinenbau (Alleininhaberin Prau Agnes sggl^g)in (^■■■■'Westfalen,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigte:
Reclrfcsanwalt Dr. in KflH^Bund
 Paterrtanwa. in	,
Binl.-Ing. H.
Is tr aß e
gegen
 Bruno N
itraßo
 in
Mitte Uber
9
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Hans Bl in
 von
itraße
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Ballhaus und Dr. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin v/ird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Eundespatentgerichts vom 18. Oktober 1966 abgeändert:
Das Patent 914 200 v/ird für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens v/erden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts v/egen
 Der Beklagte war Inhaber des am 11. April 1950 angemeldeten, im Laufe des jetzigen Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen Patents 914 200. Die erteilten Ansprüche lauten:
1.	Siebkettenanordnung für Siebkettenroder, dadurch gekennzeichnet, daß in der Sieb-kettonfläche eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung gebildet wird.
2.	Siebkette nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Bildung der Mulde unter
,der Siebkette ein Stützrollenpaar vorgesehen ist.
 
3* Siebkette nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Stützrollenpaar heb- und senkbar ist.
In einem früheren, noch gegen die beiden Erfinder und ersten Inhaber (Bafli und I>HH) geführten Nichtig-keitsverfahren hatte der Anspruch 1 des Streitpatentes durch Urteil des Bundespatontgerichts vom 11«, Juni 1963 die nachstehende, als Klarstellung bezeiehnete Fassung erhalten:
1.	Siobkettenanordnung für Siebkettenroder, dadurch gekennzeichnet, daß das fördernde Trumm der Siebkettc so gelockert und so unterstützt ist, daß in ihm eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung gebildet wird, vor welcher der Kartoffeldamm sich staut und umgewälzt v/ird,
 Bas Urteil vom 11. Juni 1963 ist rechtskräftig geworden, nachdem die damalige Klägerin (Firma Kri^m^ AG) ihre Berufung zurückgenommen hat (BGH la ZR 284/63)* Die vorliegende, auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützte Nichtigkeitsklage ist erst nach Abschluß des älteren Nichtigkeitsverfahrens erhoben v/orden. Zwischen den Parteien des jetzigen NichtigkeitsVerfahrens schwebt ein Verletzungsprozeß in der Revisionsinstanz (BGH X ZR 25/65).
Die Klägerin hat Nichtigerklärung des Streitpatentes beantragt und in erster Linie behauptet, das Streitpatent enthalte keine eindeutige und zweifelsfreie Lehre zu wiederholbarem technischem Handeln; dies gelte gleichermaßen für den klargestellten wie für den ursprünglichen Hauptan-spruch. In beiden Fassungen werde lediglich eine Aufgabe aufgezeigt, nämlich die Muldenbildung im oberen fördernden Trumm, dagegen werde dem Fachmann nicht gesagt, wie eigent-
 
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lieh die Siebkette zu führen sei, damit im oberen Trumm eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung gebildet werde, vor welcher der Kartoffeldamm sich staue und umgewälzt werde. Da bei Rodern der hier in Rede stehenden Art der Kettenantrieb regelmäßig durch die obere (hintere) Umlenkrolle erfolge, die vordere, unten in Nähe des Schares angebrachte Umlenkrolle also nur auf Zug mitgenommen werde, werde das obere Trumm im Betriebe sich straffen und werde gerade keine Mulde, erst recht keine solche mit nach hinten steil ansteigender Wandung, bilden, während das untere Trumm im Betriebe stark durchhängen werde. Wenn aber dessenungeachtet eine im Sinne der gestellten Aufgabe funktionstaugliche und betriebssichere Kettenanordnung erreichbar sei, so doch nur in sehr engen Grenzen und nur unter idealen und gleichbleibenden Botriebsverhältnissen, wie sie beim Einsatz von Kartoffelrodern gerade nicht gegeben seien. Die Stroitpatentschrift sage dem Fachmann nicht, v/orauf er zu achten habe, vielmehr müsse der Konstrukteur beim Bau der Maschine und sodann die Bedienungsperson bei ihrem Einsatz eine Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren ermitteln und berücksichtigen, z.B. das Gewicht, die Länge und die Neigung der Kette, die örtliche Position der Stützrollen, die Zusammensetzung und die Feuchtigkeit des Bodens, die Rodungstiefe, die Menge und das Gewicht des Fördergutes, die Fördergeschwindigkeit usw. Erst nach sehr zahlreichen Versuchen könne man erreichen, daß das obere Trumm im Betriebe eine Mulde mit nach hinten steil ansteigender Wandung aufweise. Dieser Zustand sei aber nur vorübergehend zu erreichen, denn wegen der ständig wechselnden Bodenverhältnisse - trockene und feuchte, schwere und leichte Böden - müsse die Bedienungsperson die Kettenanordnung laufend korrigieren, meist nach schon eingetretener Verstopfung, z.B. infolge zunächst nicht erkennbarer Steinig-keit des Bodens. Das Streitpatent enthalte somit keine fer-
 
tigc Erfindung. Was das Streitpatent tatsächlich lehre oder an Hinweisen bringe, sei zudem gegenüber vorbekannten Lösungen weder fortschrittlich noch erfinderisch.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung begehrt. Er ist der Auffassung, im Streitpatent sei nicht nur eine Aufgabe auf gezeigt sondern auch das allgemeine Lösungcprinzip offenbart, in den üblichen Siebvorgang durch entsprechende Anordnung der Kette einen Stau- und Umwälz Vorgang einzubauen. Worauf der Fachmann - d.h. der Konstrukteur beim Bau, die Bedienungsperson beim Einsatz der Maschine - zu achten habe, um eine diesem Zwecke dienende Mulde im Betriebe des Roders auch tatsächlich zu erhalten, sei für ihn völlig klar; durch die in Anspruch 3 empfohlene Hab- und Senkbarkoit des Stützrollen-paares sei der Fachmann auch hinreichend auf die Notwendigkeit hingewiesen und praktisch in die Lage versetzt, sich den unterschiedlichen Beti'iebsbedingungcn eines Kartoffelroders anzupassen.
Bas Bundespatentgericht hat die Klage abgev/iesen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verlangen nach Nichtigerklärung des Streitpatentes weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Berufung bittet.
Auf Anfordern des Senats hat Professor Br. Wienecke, Universität Göttingen, nach Burchführung von Versuchen das Gutachten vom 13. Bozember 1967 erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Ber Beklagte hat ein Privatgutachten des Professors Br.-Ing. Segler, Universität Hohenheim, vom 15. November 1968 vorgolegt.
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Entscheidungsgründe:
1.	Vfegen des anhängigen Verlotzungsstreites bleibt das Nichtigkeitsverfahren auch nach Ablauf des Streitpatentes zulässig. Der rechtlichen Beurteilung ist, wie schon in der ersten Instanz des vorliegenden Verfahrens geschehen, die abgeändertc Anspruchsfassung gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Bundespatentgerichtes vom 11. Juni 1963 zugrunde zu legen.
II. 1. Der Erfinder des Streitpatentes hat sich die gestellt, bei Siebkettenrodern die Siebwirkung zu erhöhen, d.h. zu steigern und zu verbessern (Beschreibung S. 2 Z, 2, 14, 18), und zwar unter Beibehaltung der normalen Umlaufgeschwindigkeit der Kette (aaO Z. 11). Eine Erhöhung der Umlaufgeschwindigkeit der Kette lehnt der Erfinder ab wegen des dazu benötigten höheren Energieaufwandes, wegen der dann unbefriedigenden Arbeit und des erhöhten Verschleißes der Maschine und wegen einer zu besorgenden Beschädigung des Erntoguteo (aaO Z. 5-11, 19 f.).
2.	Als Lösung wird empfohlen, in der Siebkettenbahn eine nach hinten steil ansteigende "Fläche" zu bilden, vor der sich der Katoffeldaram staut und umgev/älzt wird
(aaO Z. 15 f.)« Im Hauptanspruch ist diese Fläche als "Wandung” bezeichnet.. An anderer Stolle der Beschreibung (Z. 20 f.) spricht der Erfinder von der angestrebten "starken Neigung eines Teiles der Siebkotte", wobei er die Muldenbildung al3 Mittel dazu und "die Anordnung von Stützrollen in der gelockerten Siebkette" wieder als Mittel zur Muldenbildung herausstellt. Die Neufassung des Anspruches 1 hebt hervor, daß Lockerung und Unterstützung das fördernde (= obere) Trumm der Siebkette betreffen, da in ihm die Mulde gebildet werden soll. Stützrollen als Mittel zur Un-
torStützung dieses oberen Trumms sind erst in Anspruch 2 genannt. Anspruch 3 empfiehlt ihre Heb- und Senkbarkeit.
Auf diese Verstellbarkeit der Stützrollen haben der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Brauchbarkeit besonderen Wert gelegt, denn hierdurch werde eine Anpassung an unterschiedliche Bodenverhältnisse am ehesten ermöglicht.
Was die Bildung einer Mulde "mit nach hinten steil ansteigender Wandung" und die Erhaltung dieser besonderen geometrischen Form der Mulde auch im Betriebszustand des Roders betrifft, so nennt die Streitpatentschrift keine hierzu geeigneten Mittel, insbesondere keine mechanisch wirkenden Mittel, etwa auf das obere Trumm von oben zufas-sende Andruckrollen. Mit den beiden Sachverständigen ist der Senat der Auffassung, daß nach der Lehre des Streitpatentes die Mulde mit nach hinten 3teil ansteigender Wandung im wesentlichen im freien Spiel (Zusammenspiel und Gegenspiel) der verschiedenen Kräfte im Betriebszustand der Maschine gebildet und aufrechterhalten werden soll.
3.	Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß der Hauptanspruch des Streitpatentes sich nicht etwa auf eine Aufgabenstellung beschränkt, sondern vielmehr ein Lösungsprinzip zeigt, nach dem der mit der Konstruktion von Siebkettenrodern befaßte Konstrukteur auf Grund seines dem Lurchschnitt entsprechenden Fachwissens und der in der Streitpatentschrift weiter gemachten Angaben eine konstruktive Lösung finden kann, die es der Bedienungsperson gestattet, die Siebkette den wechselnden Bodenverhältnissen entsprechend - wenn auch unter großen Schwierigkeiten - so einzustellen, daß sich die angestrebte Mulde im freien Spiel der Kräfte bildet und der mit der Mulden-
Bildung bezweckte Erfolg cintritt. Die Lösung der Aufgabe ist demgemäß nicht nur ausreichend offenbart, ihr konnte auch - trotz der zunächst bestehenden Bedenken - die Aus-führbarkoit und technische Brauchbarkeit nicht abgesprochen werden; dies auch nicht für den Pall, daß der Antrieb der Siebkette in herkömmlicher Weise über die obere (= hintere) Umlenkrolle erfolgt. Beide Sachverständige haben jedenfalls die bevorzugte Ausführungsform mit den verstellbaren Stützrollen gemäß den Ansprüchen 2 und 3 als technisch ausführbar bezeichnet.
III.	Die Lehre des Streitpatents war im Anmeldezeitpunkt neu. Sie war durch keine der nachfolgenden, in der Berufungsvorhandlung von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften vorweggenommen.
1. Deutsche^Patentsehrift_440_6^6_X1$27X
Über der Siebkette der hier beschriebenen und darge-' stellten Kartoffelerntemaschine ist, seitlich begrenzt verschiebbar, eine Platte aufgehängt, die mit schräg abwärts gerichteten Stiften versehen ist. Der gerichtliche Sachverständige spricht von einem ^Krautrechen11, der das Kartoffelkraut im Lauf hemmen und vom Erddamm trennen soll. Über eine Muldenbildung der Kette ist nichts gesagt, ganz im Gegenteil wird eine verhältnismäßig 3traff gespannte Kette vorausgesetzt, denn der Krautrechen soll das Fördergut gleichmäßig bestreichen.
2• PQPische^Patentschrift_Jo6^001_X
Es geht hier um die Verwendung von Laschen für Siebkotten, um die Stäbe des Rostes gelenkig miteinander zu verbinden und das Rost als Ganzes verschleißfester zu machen. über eine besondere Art der Siebkettenführung ist nichts gesagt.
 
2 • US- Patent nchri ft_ _ J_ 7J5_2J8__(JQ 22 J.
Bei dienern selbstfahrenden Siebkettenroder ist quer zur Fahrtrichtung und zur eigentlichen Siebkette eine Verladecinrichtung angeachlossen. Die Siebkette zeigt ein gestrafftes Fordertruraia, von mehreren Hollen unterstützt* Wahlweise können kreisrunde oder elliptische Hollen über einen Hebel von unten gegen das obere Trumm zu dem Eingriff gebracht werden, um dieses entweder ruhig oder aber erregt laufen zu lassen. Uber eine besondere Art der Siebkettenführung ist auch hier nichts gesagt: Die Siebkette ist weder steil, noch läßt sich eine Absicht der Muldenbildung erkennen.
4.	US-Patent s ehr i ft_ 2_ 249_ 394_ij 24J .1
Auch bei diesem Kartoffelroder, bei dem übrigens erfinderisches Anliegen die Anbringung zusätzlicher Förderwalzen in Übergangsbereicli zwischen Schar und Kette ist, ist das fördernde Kettentrumm nahezu straff gespannt, freilich in seinem hinteren Teil durch ortsfest angebrachte Stützwalzen in die Horizontale umgelenkt. Wie bei der zuvor erörterten Entgegenhaltung ist auch hier eine Hebel Vorrichtung vorgesehen, die das wahlweise Einkoppeln “konzentrischer11 oder “exzentrischer” (nach der Zeichnung: kreisrunder oder elliptischer) Stützrollen unter das fördernde Trumm ermöglichen soll, um je nach der Beschaffenheit (Schwere, Feuchtigkeit) des abzusiebenden Bodens das fördernde Trumm ruhig oder unter starken Schwingungen laufen zu lassen.
5.	US-Patentschrift_2.468_§22AJ2421
Diese im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigte Druckschrift zeigt einen selbetfahrenden Kartoffelroder mit angeschlossener Absackvorrichtung. Auch
 hier ist das fördernde (obere) Trumm straff gespannt, freilich mehrfach durch Führungsrollen geknickt: nach etwa dem ersten drittel durch von unten zufassende Stützrollen in die Horizontale uingelenkt, sodann nach einem weiteren Drittel durch die von oben zufassendon Andruckrollen 118 niedergohalten, worauf dann im letzten Drittel das fördernde Trumm wieder mehr ansteigt. Durch diese Andruckrollen 118 wird zwangsweise eine ständige Knickung mit nachfolgend stärker ansteigender Siebkette gebildet. Dies soll eine bessere Trennung von Erdreich und Kartoffeln bei schwerem Boden ermöglichen (Sp. 4 Z. 70 ff.); die noch nicht zerschlagenen Klumpen sollen herabrollen und so aufgebrochen werden (Sp. 5 Z, 1 ff.).
Mögen die Vorgänge einer Bodenklumpenauflösung durch Stauen und Umwälscn in einer Mulde einerseits und durch Herabrollen in eine Knickstelle anderseits in etv/a fließend sein, so weicht doch das in der US-Patentschrift zur Anwendung gebrachte Lösungsprinzip, eine Knickung von bestimmter geometrischer Form zwangsweise und ständig durch den Zugriff eines besonderen Bauteils auf das obere, fördernde Trumm zu bilden, von der Lösung des Streitpatentes ab, weil hier die Bildung einer Mulde und ihre Erhaltung im Betrieb der Maschine dem Spiel der Kräfte überlassen ist.
6.	Proonekt_Hooyer_ der_Eirma_John^Deerej_Kenn^r^B^ 1
IJ2I21
Gezeigt ist nur die Rückseite (Abwurfseite) eines Roders. Die Kette hat beträchtliche Überlänge; dies ist aber schon deshalb nötig, weil der Abwurf in der Höhe verstellbar ist. Nicht zu ei'kennen ist aus der Abbildung und dem Begleittext, ob und in welchen Maße das obere Trumm durch-hfingt und eine Mulde bildet, bevor es etwa in seinem Mittel-abschnitt den höchsten Punkt erreicht und zur Abwurfstelle
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hin sich neigt. Für das Streitpatent gibt der Prospekt nichts her.
7.	Zeitschrift^ fi??_Landmaschinenjj^LeipzigjVpra
23 -_ Mai_. 133 J j: _ §§ite_28
Der hier beschriebene Farmall-Kartoffel-Vorratsroder der IHC besitzt gleichfalls eine Kette von beträchtlicher Überlange, und auch hier ist die hintere Umlenkrolle und damit der Abvmrf in der Höhe verstellbar. Das obere Trumm ist durch zwei ellipsenförmige Führungsräder von unten gestützt, und es mag sein, daß es etwas durchhängt. Der gerichtliche Sachverständige hält für möglich, daß jedenfalls bei höherer Arbeitsgeschwindigkeit und bei größerer Rodungstiefe durch das Gewicht des Fördergutes eine Mulde entstehen kann, die zu einem Anstauen und Umv/älzen des Fördergutes führt; gezeigt oder gesagt ist hierzu jedoch nichts.
8.	Generalverkauf kn. talpder IHO von Dezember 1946.
Sei te_	325.
Auf Seite 393 des Katalogs wird ein einreihiger, auf Seite 395 ein zweireihiger Roder gezeigt. Nach den bildlichen Darstellungen stimmen beide Ausführungen in der Art der KettenfUhrung überein: beträchtliche Überlänge der Kette und höhenverstellbarer Abwurf. Auch hier hält der gerichtliche Sachverständige für möglich, daß in einem engen kritischen Bereich eine Stauwirkung und ein Umwälzen des Fördergutes eintreten könnte, gezeigt oder gesagt hierzu ist jedoch wiederum nichts. Ganz im Gegenteil könnte die Bemerkung zu dem einreihigen Roder (S. 393)» daß ein gespanntes Förderband ohne Durchhang (without sag) gewährleistet ist, dafür sprechen, daß eine Mulde, in der das Fördergut urage-wälzt wird, gerade vermieden werden soll.
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Nach allem v/ar die Lehre des Streitpatents im Zeitpunkt der Anmeldung neu.
IV.	Patentrechtlicher Schutz ist dieser Lehre jedoch eu versagen, da sie die Technik nicht ’bereichert hat. Lies gilt selbst dann, v/enn man mit vorbokannten Kartoffelrodern solche Ausführungen des Streitpatents vergleicht, welche die - erst in den Ansprüchen 2 und 3 genannten - höhenverstellbaren Stützrollen aufweisen, denen nach der übereinstimmenden Bekundung der beiden Sachverständigen schon im Hinblick auf die Brauchbarkeit des Streitpatents ganz besondere Bedeutung zukommt.
Ein Portschritt fehlt zu demindest gegenüber der Lösung nach der US-Patentschrift 2 468 639. Liese Druckschrift war in der ersten Instanz des jetzigen Nichtigkeitsver-fahrens noch nicht entgegengehalten worden. Y7as die Kettenanordnung betrifft, so erhält die Lösung nach dem US-Patent ihr Gepräge dadurch, daß mechanisch wirkende Mittel, nämlich von oben auf das fördernde Trumm zufassende Andruckrollen, eine ständige Knickung der Kette auch im Betrieb der Anlage gewährleisten. Hoch nicht gelöste K3.umpen rollen von oben in die Knickstelle herein und werden dort aufgebrochen. Dadurch tritt nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung die gleiche Siebwirkung ein wie beim Streitpatent. Gegenüber der ÜS-Lösung bringt das Streitpatent nun zwar eine bauliche Vereinfachung, indem man bewußt auf besondere, mechanisch wirkende Andruck-mittel verzichtet. Diese kleine Einsparung an Bauaufwand ist jedoch erkauft durch die Instabilität der Mulde. Die Bildung der Mulde in bestimmter geometrischer Porm und die Erhaltung dieser Muldenform auch im Betrieb der Anlage ist, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nur für einen sehr engen Einsatzbereich möglich. Schon die erste
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Einstellung der Kette vor Arbeitsbeginn verlangt von der Bedienungsperson viel Geschick, Gespür und Präzision, denn ein Verstopfen der Maschine durch in der Mulde angc-stauteo Siebgut ist ebenso zu vermeiden wie ein Hinüber-gleiten neu herangeschafften Siebgutes über die Mulde, wobei ständig in der Mulde verbleibendes und dort umgewälztes älteres Siebgut eine Art Brücke bildet und die Zerkleinerung frisch herangebrachten Siebgutes hindert.
Jede Änderung der Bodenverhältnisse - gerade beim Einsatz von Kartoffelrodern nicht zu vermeiden und als Gegebenheit hinzunehmen - verlangt aber zusätzlich von der Bedienungsperson eine laufende Beobachtung und Korrektur der Siebketteneinstellung. Gerade letzteres ist aber im laufenden Einsatz der Maschine nicht leicht durchzuführen, zu demal Änderungen der Bodenverhältnisse recht oft erst nachträglich an den Folgen, d.h. an den eingotretenen Störungen erkannt worden, an der Verstopfung der Maschine sowie an der Beschädigung des Erntegutes.
Angesichts der beim Einsatz von Kartoffelrodern gegebenen Ausgangsbedingungen kann eine ins Gewicht fallende Bedeutung auch nicht dem Umstand zukomraen, daß der "Einbau eines Wälztrumms in die Siebkette” (so der Pri-vatgutachtcr des Beklagten) möglicherweise eine bauliche Verkürzung der Gesamtanlago und damit eine Verbilligung gestattet. Nach der einleuchtenden Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen haben alle, den sog. Y/älzeffekt nutzenden Roder eine wesentlich stärkere Schädigung des Erntcgutes zur Folge, als wenn letzteres auf verhältnismäßig ebener Bahn und auf der Kette etwas geschüttelt weitertransportiert wird. Ob die Nutzung des Wälzeffekts generell als Rückschritt anzusehen ist, mag indes dahinstehen. Nachteilig gegenüber der genannten US-Lösung ist
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jedenfalls das beim Streitpatent angewendete Prinzip der automatischen Muldonbildung und -erhaltung. Dieses Prinzip ist zwar neu, jedoch technisch ein Fehlgriff, da die Erhaltung der verlangten Muldenform im Betrieb gerade nicht gewährleistet ist. Die beim Einsatz von Kartoffelrodern stets wechselnden Bodenverhältnisse verlangen eine robuste, in der Bedienung einfache Maschine, die ihren Willen gewissermaßen dem jeweiligen Boden aufzwingt und so störungsfreie Arbeit und kontinuierlichen Arbeitseffekt gewährleistet. Der Erfinder des Streitpatentes nimmt demgegenüber hin, daß Arbeitsrhythmus und Arbeitsergebnis seiner Maschine von den ständig wechselnden Bodenverhältnissen diktiert werden, wobei er zusätzliche, schwer erfüllbare Anforderungen an die Bedienungsperson stellen muß, damit überhaupt der Einsatz der Maschine von Nutzen ist. Dies stellt im ganzen keinen Fortschritt mehr dar gegenüber dem, was durch die US-Lösung bereits erreicht war.
V.	Scheitert die Schutzfähigkeit des Streitpatents bereits daran, daß ein Fortschritt gegenüber der US-Lösung fehlt, so bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob etwa gegenüber anderen vorbekannten Lösungen das Streitpatent in technischer Hinsicht eine Verbesserung gebracht hat. Ebensowenig bedarf es einer näheren Prüfung der im vorliegenden Fall sehr zweifelhaften Frage, ob der Lehre des Streitpatents Erfindungshöhe zuerkannt werden konnte«
VI.	Nach allem war auf die Berufung der Klägerin hin die angefochtene Entscheidung anzuändern und das Streitpatent zu vernichten. Mit dem Hauptanspruch konnten auch d-ie Unteransprüche keinen Bestand haben, da sie keinen erfinderischen Gehalt auf weisen«
15	-
Dio KostenentScheidung "beruht auf den §§ 42 Aha. 39 40 Aha. 2, 36 a Abs. 1 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Spreng	Löscher	Claßen
 Ballhaus	Bruchhausen