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BGH · X ZR 17/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 17/78

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszuge einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO n.F. nicht gestellt hat, obwohl der nicht zu ersetzende Nachteil bereits erkennbar und nachweisbar war. Der wiederholte Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Daß, wie die Beklagten meinen, deshalb ein auf Unterlassung der als patentverletzend angegriffenen Handlungen und auf Rechnungslegung lautendes Urteil gegen den Beklagten zu 2) nicht hätte ergehen dürfen, ist bei der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Eine Einstellung kommt ferner nicht in Betracht, soweit die Beklagten zu 1) und 3) zur Rechnungslegung verurteilt worden sind. behalten worden ist, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ist nicht zu erkennen, worin ein nicht zu ersetzender Nachteil bestehen soll, wenn sie diesem Urteilsausspruch nachkommen. Auch im übrigen - nämlich soweit die Beklagten zu 1) und 3) zur Unterlassung verurteilt worden sind - ist ihr Einstellungsantrag nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Möglichkeit der Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist demgemäß regelmäßig dann verweigert worden, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im zweiten Rechtszuge einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 713 Abs. 2 ZPO a.F. zu stellen, es sei denn, daß dieser Antrag ihn vor den Nachteilen, die ihm durch die Vollstreckung drohen, ebenfalls nicht bewahrt haben würde. Zwar wird dem Schuldner der früher nur auf einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 713 Abs. 2 ZPO a.F. gewährte Vollstreckungsnachlaß nach Der Schuldner hat jedoch darüber hinausgehend gemäß § 712 ZPO n.F. die Möglichkeit, einen wesentlich weitergehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, der dem des § 719 Abs. 2 ZPO ähnlich ist, wenn er bereits im zweiten Rechtszuge auf die aus einer Vollstreckung erwachsenden nicht zu ersetzenden Nachteile hinweist. Da über einen Antrag nach § 712 ZPO im Urteil, das regelmäßig auf Grund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckung sgläubiger ergeht, befunden wird, während die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO gemäß Abs.3 dieser Vorschrift auch ohne mündliche Verhandlung und unter Umständen auch ohne Anhörung des Gegners erfolgen darf, ist der Schuldner grundsätzlich darauf zu verweisen, den für den Gläubiger weniger nachteiligen Weg des § 712 ZPO zu beschreiten, es sei denn, daß dieser zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge nicht zu dem Erfolg geführt haben würde. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Nachteil, der die Einstellung oder die Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigt, noch nicht erkennbar oder nicht nachweisbar war, während er nunmehr hervorgetreten ist und glaubhaft gemacht werden kann.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
EinstellungGeschäftsführerVollstreckungZPONachteilregelmäßigSchuldner

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 712, 719
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszuge einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO n.F. nicht gestellt hat, obwohl der nicht zu ersetzende Nachteil bereits erkennbar und nachweisbar war.
BGH, Beschl. v. 25. August 1978 - X ZR 17/78 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 17/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der	Gesellschaft	für	S
mbH, sMftstraße 0, P
und
, Geschäftsführerder	Gesell-
und	nibH,
2.	des Herrn Josef K
Schaft für S SfBBstraße	P
3.	des Herrn Reiner van R!
Gesellschaft für S SflHistraße ßß, P
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
, Geschäftsführer der SJJ, und	mbH,
gegen
1. die Firma bei Hi Herrn'Dr. Gerhard S
GmbH, I^m^^pstraße —p,
, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 ebenda,
2.	die Firma	GmbH	& Co. KG,
Straße %, E^SSB, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die	GmbH,	diese
 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Bl ebenda,
3.
die Firma	GmbH,	B^
Straße UflHIHB' vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Waldemar CSH|H||, ebenda.
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. v
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Der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Thumm, Doerry, Dr. Hesse und Treier
 beschlossen:
Der wiederholte Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1978 - 2 U 28/77 - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe :
1.	Soweit der Beklagte zu 2) - der frühere Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - von der Zwangsvollstreckung bedroht ist, ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung ihm hieraus ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde, nachdem er aus den Diensten der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist. Daß, wie die Beklagten meinen, deshalb
 ein auf Unterlassung der als patentverletzend angegriffenen Handlungen und auf Rechnungslegung lautendes Urteil gegen den Beklagten zu 2) nicht hätte ergehen dürfen, ist bei der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
2.	Eine Einstellung kommt ferner nicht in Betracht, soweit die Beklagten zu 1) und 3) zur Rechnungslegung verurteilt worden sind. Da ihnen auf ihren Antrag vor-
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behalten worden ist, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ist nicht zu erkennen, worin ein nicht zu ersetzender Nachteil bestehen soll, wenn sie diesem Urteilsausspruch nachkommen. Insbesondere droht ihnen nicht das Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissen (vgl. BGH Beschluß vom 26. Januar 1967 - Ib ZR 114/66 -, mitgeteilt von Hesse NJW 1967, 1943, 1945).
3.	Auch im übrigen - nämlich soweit die Beklagten zu 1) und 3) zur Unterlassung verurteilt worden sind - ist ihr Einstellungsantrag nicht gerechtfertigt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Möglichkeit der Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist demgemäß regelmäßig dann verweigert worden, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im zweiten Rechtszuge einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 713 Abs. 2 ZPO a.F. zu stellen, es sei denn, daß dieser Antrag ihn vor den Nachteilen, die ihm durch die Vollstreckung drohen, ebenfalls nicht bewahrt haben würde. Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist nach der Änderung eines Teils der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften unverändert in Geltung. Zwar wird dem Schuldner der früher nur auf einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 713 Abs. 2 ZPO a.F. gewährte Vollstreckungsnachlaß nach
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§ 711 ZPO n.F. jetzt von Amts wegen bewilligt. Der Schuldner hat jedoch darüber hinausgehend gemäß § 712 ZPO n.F. die Möglichkeit, einen wesentlich weitergehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, der dem des § 719 Abs. 2 ZPO ähnlich ist, wenn er bereits im zweiten Rechtszuge auf die aus einer Vollstreckung erwachsenden nicht zu ersetzenden Nachteile hinweist. Da über einen Antrag nach § 712 ZPO im Urteil, das regelmäßig auf Grund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckung sgläubiger ergeht, befunden wird, während die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift auch ohne mündliche Verhandlung und unter Umständen auch ohne Anhörung des Gegners erfolgen darf, ist der Schuldner grundsätzlich darauf zu verweisen, den für den Gläubiger weniger nachteiligen Weg des § 712 ZPO zu beschreiten, es sei denn, daß dieser zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge nicht zu dem Erfolg geführt haben würde. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Nachteil, der die Einstellung oder die Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigt, noch nicht erkennbar oder nicht nachweisbar war, während er nunmehr hervorgetreten ist und glaubhaft gemacht werden kann.
Eine solche Feststellung vermag der Senat jedoch nicht zu treffen. Die Beklagten zu 1) und 3) begründen ihre Ansicht, die Vollstreckung werde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil zufügen, mit der Behauptung, daß die Vollstreckung sie zwingen würde, ihre Produktion um weit mehr als die Hälfte herabzusetzen und langfristig eingegangene LieferVerpflichtungen unerfüllt zu lassen. Es ist nicht zu erkennen, daß sich diese möglichen Nachteile einer Unter-
lassungsvollstreckung erst so spät gezeigt haben, daß sie nicht schon im zweiten Rechtszuge hätten geltend gemacht werden können. Die von dem Beklagten zu 3) abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen über die Umsatzentwicklung lassen im Gegenteil darauf schließen, daß sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung die aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile eher als noch schwerwiegender darstellten, als dies jetzt der Fall ist.
Danach bleibt der Vollstreckungsschutzantrag insgesamt erfolglos.
Vogt
 Hesse