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BGH · X ZR 17/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 17/72

Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, Februar 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Dr. Frhr. M1 • Ra^HHHB mit nur einem etwa senkrecht stehenden durchlaufenden oder unterbrochenen Rahmen mit mindestens einer Querstrebe, an dem mehrere etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme zur Aufnahme von zu räuchernder Ware befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Wagen dadurch, daß sämtliche Querstreben (3, 4) diesem Rahmens (1, 2, 3, 4) außerhalb der waagerechten Ebenen der Auflagelängsholme (15) und des Fahrgestells (5, 6) angeordnet sind, ineinanderschiebbar sind. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben und nach §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß der Gegenstand des Streitpatents nur mit der US-Patent-schrift#|^ verglichen werden könne, bei dem ähnliche Probleme gegeben seien. hilfsweise hat sie beantragt, das Patent mit einem einzigen, durch Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 gebildeten Patentanspruch aufrechtzuerhalten. “Rauchwagen mit nur einem etwa senkrecht stehenden, durchlaufenden oder unterbrochenen Rahmen mit mindestens einer Querstrebe, an dem mehrere etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme zur Aufnahme von an Stäben hängender, zu räuchender Ware befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise der Rahmen in der Mittelebene des Wagens angeordnet ist, so daß der Wagen einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß aufweist, und daß die Wagen dadurch, Im Patentnichtigkeitsverfahren ist dann nur noch die vom Patentinhaber verteidigte Anspruchsfassung zu prüfen, sofern damit sachlich eine Beschränkung des Patents vorgenommen wurde und der so beschränkte Gegenstand in dem Patent offenbart war. Die in den neuen Patentanspruch aufgenommene zusätzliche Angabe, daß die Rahmen der ineinandergeschobenen Rauchwagen dicht beieinander stehen, ist in der Beschreibung des Streitpatents enthalten (Sp. 4 Z. 1 - 7) und nach dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs einen Ra^Hl^p mit nur einem etwa senkrecht stehenden Rahmen, an dem mehrere etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme zur Aufnahme von zu räuchernder Ware befestigt sind. 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach der Beschreibung des Streitpatents im Zusammenhang mit dem neugefaßten Patentanspruch ein Ra(^^|^ vorgeschlagen, der nur einen, etwa senkrecht stehenden, durchlaufenden oder unterbrochenen (starren) Tragrahmen aufweist; dieser Rahmen wird dadurch gebildet, daß zwei (etwa) senkrechte Schenkel durch mindestens eine Querstrebe miteinander verbunden werden (Sp. 1 Z. Nach dem neugefaßten Patentanspruch soll schließlich der Rahmen in der Mittelebene des Wagens angeordnet sein, so daß der Wagen einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß aufweist. Dies ist bei dem in der Beschreibung und in Abbildung 5 der Zeichnung des deutschen Patents PP PP dargestellten Rauchwagen nicht möglich, weil die Querstreben des Tragrahmens erkennbar in der gleichen Ebene angebracht sind wie die zur Aufnahme der Raucherstecken bestimmten Auflagelängsholme. Der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs des Streitpatents weist jedoch nicht die erforderliche Erfindung shöhe auf.Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, zu dem Zweck der Raumersparnis das (seitlich versetzte) Ineinanderschieben mehrerer RaflHHB gleicher Bauart bis zu dem dichten Anliegen der Tragrahmen zu ermöglichen, wird bei dem vorgeschlagenen Rauchwagen dadurch gelöst, daß die Querstreben der Tragrahmen außerhalb der Ebenen der jeweils rechtwinklig zur Rahmenebene verlaufenden Auflagelängsholme angeordnet sind. Dieser Vorschlag beruht auf der Erkenntnis, daß diese Teile das vollständige Ineinanderschieben gleichartiger Wagen behindern können und daß es deshalb erforderlich ist, die Querstreben des Tragrahmens aus dem Bereich der daran anstoßenden Auflagelängsholme zu entfernen und die sich gegenseitig behindernden Teile in verschiedenen waagerechten Ebenen anzuordnen. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß auf den verschiedensten Gebieten der Technik gleichartige Aufgaben tagtäglich zu lösen seien; er hat das mit dem Streitpatent offenbarte Lösungsprinzip als trivial bezeichnet. Er ist aber auch davon überzeugt, daß der Gedanke, das vollständige Ineinanderschieben mehrerer Rauchwagen behindernde Teile der einzelnen Wagen in verschiedenen waagerechten Ebenen anzuordnen, von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens erforderlichenfalls auf Grund weniger Versuche gewonnen werden konnte und der Vorschlag des Streitpatents demgemäß das von einem solchen Fachmann zu erwartende handwerkliche Können nicht übersteigt. Dies muß umso mehr gelten, als am Anmeldetag durch den Stand der Technik auf den benachbarten Gebieten der Transportfahrzeuge für Betriebe mit vergleichbaren Bedürfnissen, z.B. für Bäckereien, Versandgeschäfte und Warenhäuser, die Aufgabe der raumsparenden Aufbewahrung einer Vielzahl solcher Fahrzeuge und das auch bei dem Gegenstand des Streitpatents verwirklichte Lösungsprinzip bekannt war. So ist den Darstellungen des in der US-Patentschrift B HP beschriebenen fahrbaren Gestells für Ablagebretter und des Einkaufwagens nach dem US-Design-Patent 9 (B BP zu entnehmen, daß das Ineinanderschieben mehrerer Transportfahrzeuge gleicher Bauart dann möglich ist, wenn in Längsrichtung verlaufende Teile der Fahrzeuge nicht in der gleichen waagerechten Ebene angebracht sind wie - aus konstruktiven Gründen erforderliche - (waagerechte) Querstreben. Zwar besitzt der Rauchwagen nach dem neugefaßten Patentanspruch des Streitpatents - anders als die in diesen vorveröffentlichten Druckschriften beschriebenen Transportfahrzeuge - infolge der Anordnung nur eines senkrechten Tragrahmens einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß. Hinweise auf das Vorliegen einer erfinderischen Leistung können daraus schon deshalb nicht entnommen werden, weil durch die in der Beschreibung des Streitpatents berücksichtigte deutsche Patentschrift HP HP ein fahrbares Absetzgestell für Backwaren bekannt war, das ebenfalls einen H-förmigen Grundriß aufweist. Da unter Berücksichtigung aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß besondere technische Schwierigkeiten überwunden werden mußten, um zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, kann dahingestellt bleiben, ob am Anmeldetag schon lange ein Bedürfnis für einen Rauchwagen bestand, der die raumsparende Aufbewahrung einer Vielzahl unbeladener Rauchwagen gleicher Bauart ermöglichte. Nach allem ergibt sich, daß das Streitpatent auch mit dem neugefaßten Patentanspruch nicht bestehen bleiben kann und durch das angefochtene Urteil zu Recht für nichtig erklärt worden ist.

Zitierte Normen: § 13 PatG
GegenstandRauchwagenWagenPatentStreitpatentFirmaPatentanspruchStreitpatentsRahmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 17/72	URTEIL	Verkündet	am
28, Februar 1974
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma GmbH & Co vertreten die Firma vertreten Siegfried
 Carl & Eugen RflBl KGTG^^fiBHHPHeSBB (Württ.), gesetzlich durch die geschäftsführende Gesellschafterin, R®BB-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, diese durch ihre Geschäftsführer Heinz RB1,
und Wolfgang RflP, GeVHHHBB-He(
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl,-Phys. Dipl.-Phys*
Dipl.-Inf
 gegen
die Firma Wilhelm FfllHBP KG, WflBBHB* vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma
 GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dr.
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Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, Februar 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Dr. Frhr. von Gamm, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts vom 28. September 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. März t962 angemeldeten Patents WWW WB (Streitpatent), das unter der Bezeichnung "RaWBKBB" erteilt wurde. Die hier wesentlichen Patentansprüche haben in der Fassung des erteilten Patents folgenden Wortlaut:
M1 • Ra^HHHB mit nur einem etwa senkrecht stehenden durchlaufenden oder unterbrochenen Rahmen mit mindestens einer Querstrebe, an dem mehrere etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme zur Aufnahme von zu räuchernder Ware befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Wagen dadurch, daß sämtliche Querstreben (3, 4) diesem Rahmens (1, 2, 3, 4) außerhalb der waagerechten Ebenen der Auflagelängsholme (15) und des Fahrgestells (5, 6) angeordnet sind, ineinanderschiebbar sind.
2. Wagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Rahmen (1, 2, 3, 4) in der Mittelebene des Wagens angeordnet ist, so daß der Wagen einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß aufweist.M
Wegen des Wortlauts der nachfolgenden Patentansprüche 3 und 4 in der Fassung des erteilten Patents wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben und nach §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Sie hat auf die US-Patentschrift
 die US-Design-Patentschrift ■V'M» die französischen Patentschriften	und 94HMHP, die
 deutschen Patentschriften	und	dB dd, sowie auf
 die Schrift von Riege "Handbewegliche FörderungsmittelM (1959) Seite 50 (Abb. 107), den Prospekt der schwedischen Firma Fabriken Odin AB (Seite 4 Fig. 19) und die einen Rafl^m^ betreffende Konstruktionszeichnung der dänischen Firma BRDR Frederiksen vom 24. September 1958 hingewiesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß dem Gegenstand des Streitpatents im Hinblick auf die druckschriftlichen Vorveröffentlichungen die erforderliche Erfindungshöhe fehle.
Die Beklagte hat der Nichtigerklärung des Streitpatents widersprochen. Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß der Gegenstand des Streitpatents nur mit der US-Patent-schrift#|^ verglichen werden könne, bei dem ähnliche Probleme gegeben seien.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen;
hilfsweise hat sie beantragt,
 das Patent mit einem einzigen, durch Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 gebildeten Patentanspruch aufrechtzuerhalten.
Das Bunde spatentgericht hat das Patent	IV
durch Urteil vom 28. September 1971 wegen mangelnder Erfindungshöhe für nichtig erklärt.
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Aufrechterhaltung des Streitpatents mit einem neugefaßten Patentanspruch.
Die Beklagte beantragt.
die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß der einzige verbleibende Patentan Spruch folgende Fassung erhält:
“Rauchwagen mit nur einem etwa senkrecht stehenden, durchlaufenden oder unterbrochenen Rahmen mit mindestens einer Querstrebe, an dem mehrere etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme zur Aufnahme von an Stäben hängender, zu räuchender Ware befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise der Rahmen in der Mittelebene des Wagens angeordnet ist, so daß der Wagen einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß aufweist, und daß die Wagen dadurch,
 
daß sämtliche Querstreben des Rahmens außerhalb der waagerechten Ebenen der Auflagelängs holme und des Fahrgestells angeordnet sind, so ineinanderschiebbar sind, daß die Rahmen dicht beieinander stehen.”
Die Klägerin beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr. Ing. habil. J.	(früher	Lehrgebiet	Maschinen
 künde und Lehrgebiet Feinwerktechnik der Universität
 in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten
 erstattet.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
I.	Im Berufungsverfahren ist der von der Beklagten allein noch verteidigte neugefaßte einzige Patentanspruch zugrunde zu legen. Dem Patentinhaber steht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgußmaschine I; BGH GRUR I960, 542, 543 -Flugzeugbetankung I; GRUR 1962, 294, 296 - Hafendrehkran) frei, statt zuvor ein Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG durchzuführen, eine Beschränkung des Patents auch in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren durch die Erklärung herbeizuführen, das Patent werde nur noch in einem eingeschränkten Umfang verteidigt. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist dann nur noch die vom Patentinhaber verteidigte
 Anspruchsfassung zu prüfen, sofern damit sachlich eine Beschränkung des Patents vorgenommen wurde und der so beschränkte Gegenstand in dem Patent offenbart war.
Der neugefaßte Patentanspruch stellt eine solche zulässige Beschränkung des Streitpatents dar, da der nunmehr allein in Frage stehende Patentanspruch der Sache nach eine Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des erteilten Patents enthält. Die in den neuen Patentanspruch aufgenommene zusätzliche Angabe, daß die Rahmen der ineinandergeschobenen Rauchwagen dicht beieinander stehen, ist in der Beschreibung des Streitpatents enthalten (Sp. 4 Z. 6-9).
II.	Das Streitpatent in der verteidigten Fassung betrifft nach seiner Bezeichnung, den einleitenden Worten der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 1 - 7) und nach dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs einen Ra^Hl^p mit nur einem etwa senkrecht stehenden Rahmen, an dem mehrere etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme zur Aufnahme von zu räuchernder Ware befestigt sind. RaflHHP dieser Art finden zur Beschickung von Rauchkammern Verwendung; die auf sogenannten Rauchstecken aufgereihte Räucherware wird in den Wagen eingehängt und verbleibt so nach dem Einfahren in die Rauchkammer bis zur Beendigung des Räucherprozesses (Sp. 1 Z. 7-9).
1.	Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Wagen zur Beschickung von Rauchkammern zu schaffen, der zwecks Raumersparnis im unbeladenen Zustand mit anderen Wagen der gleichen Bauart (seitlich versetzt) ineinandergeschoben werden kann (Sp. 1 Z. 47 - 51, Sp. 2 Z. 21 - 26).
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2.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach der Beschreibung des Streitpatents im Zusammenhang mit dem neugefaßten Patentanspruch ein Ra(^^|^ vorgeschlagen, der nur einen, etwa senkrecht stehenden, durchlaufenden oder unterbrochenen (starren) Tragrahmen aufweist; dieser Rahmen wird dadurch gebildet, daß zwei (etwa) senkrechte Schenkel durch mindestens eine Querstrebe miteinander verbunden werden (Sp. 1 Z. 1 -4; Sp. 3 Z. 5-9). Die senkrechten Schenkel des Rahmens sind auf den Längsträgem eines Fahrgestells befestigt (Sp. 3 Z. 9 - 13). An dem Rahmen sind (zu beiden Seiten der Rahmenschenkel) mehrere, etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufende Auflagelängsholme befestigt, die zur Aufnahme von zu räuchernder Ware bestimmt sind (Sp. 1 Z. 4-7; Sp. 3 Z. 26 - 29). Die eine oder die mehreren Querstreben des Rahmens sind außerhalb der waagerechten Ebenen der Auflagelängsholme und der Längsträger des Fahrgestells angeordnet, so daß beim (seitlich versetzten) Ineinanderschieben der leeren Wagen die Enden der Längsholme und der Längsträger des Fahrgestells durch die Ebene des senkrecht stehenden Tragrahmens durchtreten können, weil die außerhalb der Ebene der Längsholme liegenden Querstreben des Rahmens den Durchtritt dieser Längsholme durch den Rahmen nicht behindern (Sp. 1 Z. 47 bis Sp. 2 Z. 21; Sp. 3 Z. 22 - 25, Z. 32 - 35). Die leeren Wagen können deshalb so weit ineinandergeschoben werden, daß die Tragrahmen etwas parallel zueinander versetzt dicht beieinander liegen (Sp. 4 Z. 6 - 9). Nach dem neugefaßten Patentanspruch soll schließlich der Rahmen in der Mittelebene des Wagens angeordnet sein, so daß der Wagen einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß aufweist. Dies entspricht einer in der PatentbeSchreibung (Sp. 2 Z. 27-31; Sp. 3 Z. 5 - 39) und in der einzigen Abbildung der Patentzeich-
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nung dargestellten Ausführungsform des erfindungsgemäßen Rauchwagens, die auch Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der Fassung des erteilten Patents war.
3.	Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs des Streitpatents ist demnach ein RaHBB mit folgenden Merkmalen:
(1)	Der Rauchwagen besteht aus
(a)	einem etwa senkrecht stehenden durchlaufenden oder unterbrochenen Tragrahmen und
(b)	einem Fahrgestell mit Längsträgern;
(2)	der Tragrahmen wird aus zwei (etwa) senkrechten Schenkeln gebildet, die durch mindestens eine Querstrebe (starr) verbunden sind;
(3)	die senkrechten Schenkel des Tragrahmens sind auf den Längsträgem des Fahrgestells befestigt;
(4)	an den senkrechten Schenkeln des Tragrahmens sind (beidseitig) mehrere Auflagelängsholme befestigt, die etwa rechtwinklig zu der Rahmenebene verlaufen;
- Oberbegriff -
(5)	der Tragrahmen ist in der Mittelebene des Wagens angeordnet, so daß der Wagen einen im wesentlichen
H-förmigen Grundriß aufweist;
(6)	die Querstreben des Tragrahmens sind außerhalb der waagerechten Ebenen der Auflagelängsholme und der Längsträger des Fahrgestells angeordnet, so daß
 
(7)	mehrere gleichartige Wagen (seitlich versetzt) so ineinandergeschoben werden könne, daß ihre Rahmen dicht beieinander stehen.
- kennzeichnender Teil -
III.	1. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, daß der Gegenstand des Patentanspruchs des Streitpatents in der hier zu prüfenden Fassung (vgl. oben zu I) am Anmeldetag (29. März 1962) neu im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 PatG gewesen ist. Durch die entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druckschriften ist dieser Gegenstand nicht neuheitsschädlich vorweggenommen worden.
2.	Der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs des Streitpatents hat auch gegenüber jeder der entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druckschriften einen technischen Fortschritt gebracht. Gegenüber den für den Fortschrittsvergleich allein in Betracht zu ziehenden Gegenständen der deutschen Patentschriften |p und liegt der technische Fortschritt darin, daß mehrere Rauchwagen in unbeladenem Zustand bis zu dem dichten Anliegen der Tragrahmen ineinandergeschoben und so raumsparend aufbewahrt werden können. Dies ist bei dem in der Beschreibung und in Abbildung 5 der Zeichnung des deutschen Patents PP PP dargestellten Rauchwagen nicht möglich, weil die Querstreben des Tragrahmens erkennbar in der gleichen Ebene angebracht sind wie die zur Aufnahme der Raucherstecken bestimmten Auflagelängsholme. Auch das in der deutschen Patentschrift PPPB wiedergegebene Etagengestell für Backwaren, das einen H-förmigen Grundriß aufweist, kann mit anderen Gestellen gleicher Bauart
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nur unvollständig, nämlich bis zu dem Anstoßen der vorderen Enden der Längsholme an den Querstreben des nächsten Wagens ineinandergeschoben werden. Zudem hat der erfindungsgemäße RaHH nach der Beladung eine größere Standfestigkeit als der RäHHHHlP nach der deutschen Patentschrift	da	anders	als	bei	dem	Gegenstand
 dieser Entgegenhaltung die Belastung beiderseits des Tragrahmens erfolgt. Schließlich zeichnet er sich im Vergleiche zu dem aus mehreren Teilen lose zusammengefügten Etagengestell der deutschen Patentschrift flB durch eine größere Stabilität aus.
3.	Der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs des Streitpatents weist jedoch nicht die erforderliche Erfindung shöhe auf.
Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, zu dem Zweck der Raumersparnis das (seitlich versetzte) Ineinanderschieben mehrerer RaflHHB gleicher Bauart bis zu dem dichten Anliegen der Tragrahmen zu ermöglichen, wird bei dem vorgeschlagenen Rauchwagen dadurch gelöst, daß die Querstreben der Tragrahmen außerhalb der Ebenen der jeweils rechtwinklig zur Rahmenebene verlaufenden Auflagelängsholme angeordnet sind. Dieser Vorschlag beruht auf der Erkenntnis, daß diese Teile das vollständige Ineinanderschieben gleichartiger Wagen behindern können und daß es deshalb erforderlich ist, die Querstreben des Tragrahmens aus dem Bereich der daran anstoßenden Auflagelängsholme zu entfernen und die sich gegenseitig behindernden Teile in verschiedenen waagerechten Ebenen anzuordnen. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu
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in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß auf den verschiedensten Gebieten der Technik gleichartige Aufgaben tagtäglich zu lösen seien; er hat das mit dem Streitpatent offenbarte Lösungsprinzip als trivial bezeichnet. Der Senat ist zwar davon überzeugt, daß die Ausgestaltung des RaflHUBB nach der Lehre des Streitpatents einen zweckmäßigen konstruktiven Schritt darstellt. Er ist aber auch davon überzeugt, daß der Gedanke, das vollständige Ineinanderschieben mehrerer Rauchwagen behindernde Teile der einzelnen Wagen in verschiedenen waagerechten Ebenen anzuordnen, von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens erforderlichenfalls auf Grund weniger Versuche gewonnen werden konnte und der Vorschlag des Streitpatents demgemäß das von einem solchen Fachmann zu erwartende handwerkliche Können nicht übersteigt.
Dies muß umso mehr gelten, als am Anmeldetag durch den Stand der Technik auf den benachbarten Gebieten der Transportfahrzeuge für Betriebe mit vergleichbaren Bedürfnissen, z.B. für Bäckereien, Versandgeschäfte und Warenhäuser, die Aufgabe der raumsparenden Aufbewahrung einer Vielzahl solcher Fahrzeuge und das auch bei dem Gegenstand des Streitpatents verwirklichte Lösungsprinzip bekannt war. So ist den Darstellungen des in der US-Patentschrift B HP beschriebenen fahrbaren Gestells für Ablagebretter und des Einkaufwagens nach dem US-Design-Patent 9 (B BP zu entnehmen, daß das Ineinanderschieben mehrerer Transportfahrzeuge gleicher Bauart dann möglich ist, wenn in Längsrichtung verlaufende Teile der Fahrzeuge nicht in der gleichen waagerechten Ebene angebracht sind wie - aus konstruktiven Gründen erforderliche - (waagerechte) Querstreben.
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Zwar besitzt der Rauchwagen nach dem neugefaßten Patentanspruch des Streitpatents - anders als die in diesen vorveröffentlichten Druckschriften beschriebenen Transportfahrzeuge - infolge der Anordnung nur eines senkrechten Tragrahmens einen im wesentlichen H-förmigen Grundriß. Auch hierbei handelt es sich jedoch im wesentlichen um die konstruktive Anpassung an den besonderen Verwendungszweck des RaHHH^B nach dem Streitpatent. Hinweise auf das Vorliegen einer erfinderischen Leistung können daraus schon deshalb nicht entnommen werden, weil durch die in der Beschreibung des Streitpatents berücksichtigte deutsche Patentschrift HP HP ein fahrbares Absetzgestell für Backwaren bekannt war, das ebenfalls einen H-förmigen Grundriß aufweist.
Da unter Berücksichtigung aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß besondere technische Schwierigkeiten überwunden werden mußten, um zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, kann dahingestellt bleiben, ob am Anmeldetag schon lange ein Bedürfnis für einen Rauchwagen bestand, der die raumsparende Aufbewahrung einer Vielzahl unbeladener Rauchwagen gleicher Bauart ermöglichte. Selbst wenn ein solches Bedürfnis erst durch die mit dem Streitpatent offenbarte Lösung befriedigt worden wäre, könnte dieser Umstand allein die erforderliche Erfindungshöhe nicht begründen (vgl. BGH GRUR 1963, 568,
569 - Wimpernfärbestift; BGH bei Liedl 1965/66 S. 576,
599 - Hafendrehkran 01).
IV.	Nach allem ergibt sich, daß das Streitpatent auch mit dem neugefaßten Patentanspruch nicht bestehen bleiben kann und durch das angefochtene Urteil zu Recht für nichtig erklärt worden ist.
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Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien bezieht, beruht auf § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2,
36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Bruchhausen	v.	Gamm
 Häußer
 Ballhaus
Bendler