* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 16/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 16/81

dgl, bei welchem ein dem Lüftungsbedarf des Raumes angepaßter Lüftungsluftstrom diesem mit niedriger Geschwindigkeit zugeführt wird, dessen vorgesehener Strömungsweg durch mindestens einen auf ihn in Richtung desselben einwirkenden Ejektorluftstroms, dessen zeitliche Luftmenge geringer als die des Lüftungsluftstroms ist, bestimmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß längs des vorgesehenen Strömungswegs des Lüftungsluftstroms aufeinanderfolgend Ejektorluftströme auf den Lüftungsluftstrom einwirken, so daß die Richtung des jeweiligen Ejektor-luftstroms die Richtung des Strömungswegs des Lüftungs luftstroms bis zu dem nächsten Ejektorluftstrom bestimmt und der Abstand der Einführstellen zweier benachbarter Ejektorluftströme im wesentlichen der Kernlänge des stromaufwärts liegenden Ejektorluftstroms entspricht•" Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.Die Klägerin hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht vollständig offenbart, sie hat ferner - gestützt auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften - Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe in Abrede gestellt und beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise mit der Maßgabe, daß Anspruch 1 des Streit-pätents in der Weise klargestellt und beschränkt wird, daß die Worte "...der Abstand der Einführstellen zweier benachbarter Ejektorluftströme ira wesentlichen der Kernlänge des stromaufwärts liegenden Ejektorluftstroms entspricht." In der Streitpatentschrift ist es als ein Nachteil herkömmlicher Belüftungssysteme geschildert, daß sie die wachsenden Anforderungen nach Leistungsfähigkeit und Variabilität in vielen Fällen nur mit Hilfe teurer Spezialeinrichtungen erfüllten, die das Belüftungssystem sowohl hinsichtlich der Installation als auch hinsichtlich des Betriebs unwirtschaftlich machten. Der Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents liegt die aus dem Vorstehenden zu entnehmende Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, das diese Nachteile vermeidet und mit dem eine den heutigen Anforderungen entsprechende Lüftung auch lüftungstechnisch ungünstig gestalteter Räume möglich ist (Sp. 2 Z. (c) deren zeitliche Luftmenge geringer ist als die des Lüftungsluftstroms, auf den Lüftungsluftstrom ein und bestimmen durch ihre Richtung die Richtung des Strömungswegs des Lüftungsluftstroms bis zu dem nächsten Ejektorluftstrom. Das Verständnis der Begriffe "Ejektorluftstrom" und "Kernlänge des Ejektorluftstroms", die in der Streitpatentschrift nicht in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch auf dem hier maßgebenden Fachgebiet verwendet sind, erschließt sich dem Fachmann - wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend und überzeugend dargelegt haben - aus dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift. Aus dieser kann der Fachmann entnehmen, daß damit die Wirkung eines aus einer Treibdüse austretenden Mediums und die Wurfweite oder Eindringtiefe des betreffenden Luftstroms gemeint sind. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß sich die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit dem vorgeschlagenen Lüftungssystem verwirklichen läßt. Das Merkmal la, daß der Lüftungsluftstrom dem Lüftungsbedarf des Raumes angepaßt ist, ist eine für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme. Der Vorschlag, dem Raum die Lüftungsluft mit möglichst niedriger Geschwindigkeit zuzuführen (Merkmal lb), erschließt sich dem Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen. Das Merkmal lc, daß die Luftmenge der Ejektorluftströme zeitlich geringer ist, konnte der Fachmann bereits dem ursprünglichen Patentanspruch 1 entnehmen, wonach der Ejektorluftstrom im Verhältnis zu der mit Hilfe des Ejektors (der Ejektoren) stabilisierten Strömung der gesamt transportierten und verteilten Luftmenge ständig gering ist (Bl. 17 ErtA). Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents beruht indessen nicht auf einer erfinderischen Leistung; es war dem Durchschnittsfachmann durch den Stand der Technik am Prioritätstag nahegelegt. Der Kern der patentgemäßen Lehre ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darin zu sehen, den sich verlangsamenden Lüftungsluftstrom mit dem vom Ejektorluftstrom ausgehenden Impuls wieder zu beschleunigen, dadurch zugleich zu stabilisieren, in die gewünschte Richtung zu lenken (zu führen) und weiterzutransportieren. In den im Oktober 1970 bekanntgemachten Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 ist eine Luftaustrittsvorrichtung für Klima- oder Lüftungsanlagen beschrieben, mit der das Ziel verfolgt wird, die austretende Zuluft sehr rasch unter Vermischung mit Raumluft im Raum auszubreiten, ohne daß die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft als störender Zug empfunden wird (S. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß der Durchschnittsfachmann unter "teilweiser Ablenkung" eine Richtungsänderung verstehe, bei der die Zielrichtung durch die Art der Anordnung der den Ejektoren des Streitpatentgegenstandes entsprechenden Hilfsdüsen bestimmt werden könne. Der gerichtliche Sachverständige hat erläutert, daß der Fachmann aus dieser Beschreibung erkennen konnte, daß der von dem Hilfsluftstrom unter den angegebenen Bedingungen für das Verhältnis von Luftmengen und Strömungsgeschwindigkeiten (S. Das zeigte dem Fachmann, daß - anders als bei den Hilfsauslässen mit in Reihen oder konzentrisch angeordneten Düsen, deren Strömungen sich ersichtlich auch gegenseitig beeinflussen (Fig. 3, 4) - unter der Ablenkung und Ausbreitung auch zu verstehen war, die Lüftungsluft von deren Auslaß weg zu transportieren. Auch für den das patentgemäße Verfahren weiterhin kennzeichnenden Schritt, die Ejektoren längs des vorgesehenen Strömungswegs des Lüftungsluftstroms aufeinanderfolgend und in einem der Wurfweite der Ejektorluftströme entsprechenden Abstand voneinander anzuordnen und dadurch dessen Weiterführung über eine größere Entfernung auch in entferntere Raumbereiche zu gewährleisten, konnte der Fachmann dem Stand der Technik am Prioritätstag Anregungen entnehmen. Dem Fachmann sei - so hat der gerichtliche Sachverständige erläutert - aus der 1939 erschienenen Veröffentlichung "Air Conditioning", Seite 332, bekannt gewesen, in einem Raum eine (Heiz-)Luftströmung dadurch aufzubauen und aufrechtzuerhalten, daß mehrere (Heiz-) Ventilatoren entlang der gewünschten Strömungsrichtung in bestimmten Abständen voneinander angeordnet werden, so daß eine "auf Weitergabe beruhende Luftzirkulation" erreicht wird, wie sie in Figur 143 auf Seite 332 dargestellt ist. Schließlich zeigten auch bereits die britische Patentschrift 7814 aus dem Jahre 1911 und die deutsche Auslegeschrift 1 025 321 von 1958 Maßnahmen wie die Anordnung oder Aneinanderreihung von Ventilatoren entlang eines Strömungswegs, um die Fortführung einer Luftströmung über den Wirkungsbereich des ersten Luftförderers hinaus über eine bestimmte größere Entfernung zu erreichen. Der Umstand, daß die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 und die britische Patentschrift 7814 bereits im Prüfungsverfahren des Streitpatents erörtert worden sind, und die Ausführungen des Bundespatentgerichts im angefochtenen Urteil vermögen keine vom gerichtlichen Sachverständigen abweichende Beurteilung der Erfindungshöhe zu rechtfertigen. Auch mit einer entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten geänderten Fassung des Anspruchs 1 kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden. Bei der Versorgung der Ejektoren über Anschluß-Luftleitungen handelt es sich im Zusammenhang mit Ejektoren nach der Art von Treibdüsen um eine dem Fachmann aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters 6 606 561 (siehe dort S. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 und enthält kein wesentliches den konstruktiven Aufbau betreffendes Merkmal, das über die im Anspruch 1 genannten Verfahrensschritte hinausgeht. Entsprechendes gilt für die dem Patentanspruch 2 nachge-ordneten Unteransprüche 3 bis 6, die zweckmäßige und vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 2 betreffen, ohne daß darin eine die Zuerkennung der erforderlichen Erfindungshöhe rechtfertigende nicht naheliegende Maßnahme zu Tage träte. Dies gilt sowohl für die Merkmale der Einsteilbarkeit von Richtung und Größe der Auslaßöffnung des Ejektors (Patentansprüche 3, 4) als auch für den Vorschlag, eine Regelung des Strömungsimpulses vorzusehen (Patentanspruch 5), um eine naheliegende Anpassung an einen wechselnden Lüftungsbedarf erreichen zu Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil deshalb abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären.

Zitierte Normen: § 110 PatG
MerkmalEjektorluftströmeFachmannRichtungAnspruchunterliegenStreitpatentsRaum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 16/81
URTEIL
Verkündet am 16. Juni 1983 Kriegl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Rud. Otto	TflHHHI	Straße IHr H(
gesetzlich vertreten durch ihre persönlicl^jaftenden Gesellschafter, Dr. phil. Dr.-Ing. E.h. Dipl.-Ing.
Straße #, hBÜBBI M, Kaufmann Graf von K0HH, KrBHBB ■,
HflBBi m,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Ulrich Kri| Am Bll^Bhof |, d{ Patentanwalt Dipl.-Ing.
Straße SHB,
S
gegen
 die AB SvH Fläktfabriken, N0B (ScMHH) r gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Björn StflHR,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. flHHH,
Dr. HIHHH und ■■■,
Patentanwälte Dipl.-Ing. Eitle, Dr. rer. nat. BlBB,
Dipl.-Ing. |HBf Dipl.-Ing.
Dr. rer. nai
2	-
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1983 unter Mitwirkung der Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 22. Oktober 1980 abgeändert:
Das Patent 2 320 134 wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. April 1973 angemeldeten Patents 2 320 134 (Streitpatents), für das die Priorität der Voranmeldung vom 8. Mai 1972 in Schweden in Anspruch genommen ist. Patentanspruch 1 lautet:
3
"Verfahren zu dem Belüften von Räumen, vorzugsweise größeren oder unregelmäßige Form aufweisenden Räumen, Arbeitsräumen, Industriehallen u. dgl, bei welchem ein dem Lüftungsbedarf des Raumes angepaßter Lüftungsluftstrom diesem mit niedriger Geschwindigkeit zugeführt wird, dessen vorgesehener Strömungsweg durch mindestens einen auf ihn in Richtung desselben einwirkenden Ejektorluftstroms, dessen zeitliche Luftmenge geringer als die des Lüftungsluftstroms ist, bestimmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß längs des vorgesehenen Strömungswegs des Lüftungsluftstroms aufeinanderfolgend Ejektorluftströme auf den Lüftungsluftstrom einwirken, so daß die Richtung des jeweiligen Ejektor-luftstroms die Richtung des Strömungswegs des Lüftungs luftstroms bis zu dem nächsten Ejektorluftstrom bestimmt und der Abstand der Einführstellen zweier benachbarter Ejektorluftströme im wesentlichen der Kernlänge des stromaufwärts liegenden Ejektorluftstroms entspricht•"
Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht vollständig offenbart, sie hat ferner - gestützt auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druckschriften - Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe in Abrede gestellt und beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Nichtigkeitsbegehren unter Nennung weiteren druckschriftlichen Standes der Technik weiter. Sie beantragt,

4	-
das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung,
 hilfsweise mit der Maßgabe, daß Anspruch 1 des Streit-pätents in der Weise klargestellt und beschränkt wird, daß die Worte "... der Abstand der Einführstellen zweier benachbarter Ejektorluftströme ira wesentlichen der Kernlänge des stromaufwärts liegenden Ejektorluftstroms entspricht." ersetzt werden durch die Worte: "... der Abstand der Einführstellen zweier benachbarter Ejektorluftströme innerhalb des Wirkungsbereiches des stromaufwärts liegenden Ejektorluftstroms liegt und die Ejektorluftströme den Ejektoren durch Anschlußleitungen zugeführt werden.".
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. rBB vom Lehrstuhl für Wärmeübertragung und Klimatechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
5
Entscheidungsgründe
 Die Berufung hat Erfolg.
I.
1.	Das Streitpatent betrifft gemäß Anspruch 1 ein Verfahren zu dem Belüften von Räumen, vorzugsweise größeren oder unregelmäßige Form aufweisenden Räumen. In der Streitpatentschrift ist es als ein Nachteil herkömmlicher Belüftungssysteme geschildert, daß sie die wachsenden Anforderungen nach Leistungsfähigkeit und Variabilität in vielen Fällen nur mit Hilfe teurer Spezialeinrichtungen erfüllten, die das Belüftungssystem sowohl hinsichtlich der Installation als auch hinsichtlich des Betriebs unwirtschaftlich machten. Die nachträgliche Installation in älteren Räumen sei meist nur schwer durchführbar und damit teuer. Darüber hinaus erfüllten die bekannten Belüftungsanlagen nicht die heute gestellten Forderungen nach den bestmöglichen, teilweise genormten Werten für den Temperaturgradienten, die Luftgeschwindigkeit, die Strahlungsausbeute usw. (Sp. 2 Z. 2 - 17). Der wesentlichste Nachteil des aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 bekannten Lüftungssystems bestehe darin, daß der Lüftungsluftstrom beim Eintritt stark beschleunigt werden müsse und dies eine hohe Energie erfordere und zu unerwünschten Zugerscheinungen führe, gleichwohl aber eine ausreichende Belüftung abgelegener oder ungünstig gelegener Raumbereiche nicht erzielt werde (Sp. 2 Z. 27 - 43). Als weitere
6	-
Nachteile der herkömmlichen Belüftungsanlagen sind in der Streitpatentschrift die ungünstige Schichtung der Luft im belüfteten Raum und eine unangenehme vertikale Luftzirkulation erwähnt (Sp. 2 Z. 44 - 55).
2.	Der Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents liegt die aus dem Vorstehenden zu entnehmende Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, das diese Nachteile vermeidet und mit dem eine den heutigen Anforderungen entsprechende Lüftung auch lüftungstechnisch ungünstig gestalteter Räume möglich ist (Sp. 2 Z. 56 - 60) .
3.	Als Lösung dieser Aufgabe wird ein Verfahren zu dem Belüften von Räumen mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
(1) Längs des Weges des Lüftungsluftstroms,
(a)	der dem Lüftungsbedarf des Raumes angepaßt ist und
(b)	dem Raum mit geringer Geschwindigkeit zugeführt wird,
 wirken aufeinanderfolgend Ejektorluftströme,
(c)	deren zeitliche Luftmenge geringer ist als die des Lüftungsluftstroms,
 auf den Lüftungsluftstrom ein und bestimmen durch ihre Richtung die Richtung des Strömungswegs des Lüftungsluftstroms bis zu dem nächsten Ejektorluftstrom.
7
(2) Der Abstand der Einführstellen zweier benachbarter
 Ejektorluftströme entspricht im wesentlichen der Kern länge des stromaufwärts liegenden Ejektorluftstroms.
4.	Das Verständnis der Begriffe "Ejektorluftstrom" und "Kernlänge des Ejektorluftstroms", die in der Streitpatentschrift nicht in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch auf dem hier maßgebenden Fachgebiet verwendet sind, erschließt sich dem Fachmann - wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend und überzeugend dargelegt haben - aus dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift. Aus dieser kann der Fachmann entnehmen, daß damit die Wirkung eines aus einer Treibdüse austretenden Mediums und die Wurfweite oder Eindringtiefe des betreffenden Luftstroms gemeint sind. Letzteres ist in Spalte 3, Zeilen 2 bis 11 der Streitpatentschrift näher erläutert.
II.
Das patentgemäße Verfahren ist technisch brauchbar. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß sich die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit dem vorgeschlagenen Lüftungssystem verwirklichen läßt. Es kommt nicht darauf an, daß der Lüftungsluftstrom durch den Ejektorluftstrom oder die Ejek-torluftströme so geführt wird, daß jede - auch nur teilweise -
8
Vermischung mit der Raumluft vermieden wird, denn in einem solchen Sinne versteht ein mit der Lüftungstechnik vertrauter Fachmann die patentgemäße Lehre nicht.
III.
Das Verfahren mit den genannten Merkmalen des Patentgegenstandes war bereits in den am 19. April 1973 eingereichten Anmeldeunterlagen des Streitpatents offenbart. Das Merkmal la, daß der Lüftungsluftstrom dem Lüftungsbedarf des Raumes angepaßt ist, ist eine für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme.
Der Vorschlag, dem Raum die Lüftungsluft mit möglichst niedriger Geschwindigkeit zuzuführen (Merkmal lb), erschließt sich dem Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen. Das Merkmal lc, daß die Luftmenge der Ejektorluftströme zeitlich geringer ist, konnte der Fachmann bereits dem ursprünglichen Patentanspruch 1 entnehmen, wonach der Ejektorluftstrom im Verhältnis zu der mit Hilfe des Ejektors (der Ejektoren) stabilisierten Strömung der gesamt transportierten und verteilten Luftmenge ständig gering ist (Bl. 17 ErtA). Ferner heißt es in der ursprünglichen Beschreibung, daß der Ejektorfluß im Verhältnis zu dem Primärluftfluß klein ist (Bl. 12 ErtA). Im übrigen lassen, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend bekundet hat, bereits die ursprünglichen Unterlagen den Grundgedanken der Erfindung erkennen, mit Hilfe von aufeinanderfolgenden Sekundärluftströmen aus Treibdüsen mit relativ kleinen Luftmen-
9
mengen die dem Raum zugeführte Lüftungsluft zu transportieren und in ihrer Strömungsrichtung zu beeinflussen und den Abstand der Einführstellen für die Ejektorluftströme nach deren Wirkungsbereich (Wurfweite) zu bemessen.
IV.
Der Lösungsvorschlag gemäß Anspruch 1 des Streitpatents war am Prioritätstage neu. In keiner der vorveröffentlichten Druckschriften ist ein Verfahren zu dem Belüften von Räumen mit sämtlichen patentgemäßen Merkmalen beschrieben. Das wird ebenso wie der technische Fortschritt der patentgemäßen Lehre von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
V.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents beruht indessen nicht auf einer erfinderischen Leistung; es war dem Durchschnittsfachmann durch den Stand der Technik am Prioritätstag nahegelegt. Als Durchschnittsfachman ist ein Ingenieur mit dem Abschluß einer Fachhochschule oder einer technischen Hochschule mit praktischen Erfahrungen in der Planung und Projektierung von Lüftungssystemen für zwangsbelüftete Räume anzusehen. Ein solcher konnte den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 in Verbindung mit der Veröffentlichung "Air Conditioning" von Dalzell und der britischen Patentschrift 7814 Anregungen entnehmen, die ihn zusammen mit seinem allgemeinen Fachwissen in die Lage versetzten, die Verfahrensschritte des
 
Lösungsvorschlages gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ohne erfinderisches Zutun aufzufinden und miteinander in der vorgeschlagenen Weise zu kombinieren. Der Kern der patentgemäßen Lehre ist nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darin zu sehen, den sich verlangsamenden Lüftungsluftstrom mit dem vom Ejektorluftstrom ausgehenden Impuls wieder zu beschleunigen, dadurch zugleich zu stabilisieren, in die gewünschte Richtung zu lenken (zu führen) und weiterzutransportieren. Diese Lehre hat nahegelegen.
In den im Oktober 1970 bekanntgemachten Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 ist eine Luftaustrittsvorrichtung für Klima- oder Lüftungsanlagen beschrieben, mit der das Ziel verfolgt wird, die austretende Zuluft sehr rasch unter Vermischung mit Raumluft im Raum auszubreiten, ohne daß die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft als störender Zug empfunden wird (S. 2 Abs. 2). Bei dieser Vorrichtung sind zwei Arten von Luftauslässen konstruktiv zusammengefaßt, und zwar einmal ein Hauptauslaß für mindestens eine Hauptströmung, die dem Lüftungs-luftstrom bei dem patentgemäßen Verfahren entspricht. Zum anderen ist ein Hilfsauslaß für mindestens eine Hilfsströmung vorhanden (S. 2 Abs. 3). Die Strahlrichtung der Hilfsströmung ist so gewählt, daß die Hauptströmung ausgebreitet oder mindestens teilweise abgelenkt wird (S. 2 Abs. 3). Dabei weist die Strahlrichtung mindestens eines Hilfsauslasses bevorzugt in ein stromabwärtiges Hauptströmungsfeld eines zugeordneten Hauptaus-
11
lasses (S. 3 Abs. 2). Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß der Durchschnittsfachmann unter "teilweiser Ablenkung" eine Richtungsänderung verstehe, bei der die Zielrichtung durch die Art der Anordnung der den Ejektoren des Streitpatentgegenstandes entsprechenden Hilfsdüsen bestimmt werden könne. Ein solches Verständnis habe sich aus den angegebenen Größen für die Auftreffwinkel der Hilfs- auf die Hauptströmung ergeben. Die in den Unterlagen des Gebrauchsmusters angegebene Aufgabe, die austretende Zuluft sehr rasch unter Vermischung mit Raumluft auszubreiten (S. 2), habe diesem Verständnis nicht entgegengestanden.
In der Beschreibung des Gebrauchsmustergegenstandes wird die Wirkungsweise der Vorrichtung entsprechend den in die Schutzansprüche 9 und 10 aufgenommenen Merkmalen dahin erläutert, daß die Strahlrichtung der Hilfsströmung auf die ungestörte Hauptströmungsrichtung unter einem Winkel von ungefähr 10° bis 180°, insbesondere einem Winkel von ungefähr 80° bis 100°, gerichtet sein soll? die Winkelangabe "180°" bedeutet dabei die entgegengesetzte Richtung von Hilfs- und Hauptströmung (S. 5 der Unterlagen). Der gerichtliche Sachverständige hat erläutert, daß der Fachmann aus dieser Beschreibung erkennen konnte, daß der von dem Hilfsluftstrom unter den angegebenen Bedingungen für das Verhältnis von Luftmengen und Strömungsgeschwindigkeiten (S. 3) dem Hauptluftstrom induzierte Strömungsimpuls bei einem Auftreffwinkel von 10° erkennbar nur eine
&
 
geringe Ablenkung des Hauptluftstroms von der Strömungsrichtung bewirke, zugleich aber einen zusätzlichen Impuls für den Antrieb des Hauptstroms gebe und dadurch einen (Weiter-)Transport des Hauptluftstroms erreiche.
Diese Möglichkeit konnte der Fachmann insbesondere dem Ausführungsbeispiel entnehmen, bei dem die Hilfsauslässe in einer benachbarten Seitenwand angeordnet sind und die Hauptströmung von einer Seite und im rechten Winkel auf ihrer gesamten Breite beaufschlagt und so von der Seitenwand weg in den zu belüftenden Raum abgelenkt und ausgebreitet wird (S. 21 u. Fig. 13). Das zeigte dem Fachmann, daß - anders als bei den Hilfsauslässen mit in Reihen oder konzentrisch angeordneten Düsen, deren Strömungen sich ersichtlich auch gegenseitig beeinflussen (Fig. 3, 4) - unter der Ablenkung und Ausbreitung auch zu verstehen war, die Lüftungsluft von deren Auslaß weg zu transportieren.
Die Unterlagen des Gebrauchsmusters 6 606 561 ließen daher den Fachmann nicht nur die Lehre erkennen, die dem Raum zugeführte Lüftungsluft durch die Beaufschlagung mit einem aus Düsen austretenden Hilfsluftstrom sehr rasch unter Vermischung mit der Raumluft im Raum auszubreiten, sondern vermittelten ihm daneben die Anregung, einen mit geringerer Geschwindigkeit in den Raum eintretenden Lüftungstrom größerer Menge durch den auf diesen auftreffenden Impuls eines aus Düsen austretenden Hilfsluft-
13
Stroms geringerer Menge aber größerer Geschwindigkeit in eine bestimmte Richtung zu lenken.
Auch für den das patentgemäße Verfahren weiterhin kennzeichnenden Schritt, die Ejektoren längs des vorgesehenen Strömungswegs des Lüftungsluftstroms aufeinanderfolgend und in einem der Wurfweite der Ejektorluftströme entsprechenden Abstand voneinander anzuordnen und dadurch dessen Weiterführung über eine größere Entfernung auch in entferntere Raumbereiche zu gewährleisten, konnte der Fachmann dem Stand der Technik am Prioritätstag Anregungen entnehmen.
Dem Fachmann sei - so hat der gerichtliche Sachverständige erläutert - aus der 1939 erschienenen Veröffentlichung "Air Conditioning", Seite 332, bekannt gewesen, in einem Raum eine (Heiz-)Luftströmung dadurch aufzubauen und aufrechtzuerhalten, daß mehrere (Heiz-) Ventilatoren entlang der gewünschten Strömungsrichtung in bestimmten Abständen voneinander angeordnet werden, so daß eine "auf Weitergabe beruhende Luftzirkulation" erreicht wird, wie sie in Figur 143 auf Seite 332 dargestellt ist. Hinzu komme, daß dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, zu dem die seit dem Jahre 1916 bekannten Strahlgesetze gehörten, bekannt gewesen sei, daß ein Strahl aus seiner Umgebung Luft ansauge und dadurch eine zerflatternde Luftströmung stabilisiert werde, so daß sie die Strömungsrichtung wieder
20
 
aufnehme und in der Richtung des auf sie auftreffenden Strahls weiter befördert werde. Schließlich zeigten auch bereits die britische Patentschrift 7814 aus dem Jahre 1911 und die deutsche Auslegeschrift 1 025 321 von 1958 Maßnahmen wie die Anordnung oder Aneinanderreihung von Ventilatoren entlang eines Strömungswegs, um die Fortführung einer Luftströmung über den Wirkungsbereich des ersten Luftförderers hinaus über eine bestimmte größere Entfernung zu erreichen. Für den Fachmann bestehe zudem kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Einsatz eines Strahlventilators und der Verwendung eines Ejektors nach Art einer Treibdüse. Dem Fachmann sei aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, mit der entsprechenden baulichen Ausgestaltung eines Ventilators einen gebündelten und weitgehend drallfreien Strahl zu erzeugen, der dem aus einer Treibdüse in seiner Wirkung gleichkomme. Aus diesen Gründen könne das patentgemäße Verfahren nicht als ein erfinderischer Vorschlag bewertet werden.
Der Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der Umstand, daß die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 und die britische Patentschrift 7814 bereits im Prüfungsverfahren des Streitpatents erörtert worden sind, und die Ausführungen des Bundespatentgerichts im angefochtenen Urteil vermögen keine vom gerichtlichen Sachverständigen abweichende Beurteilung der Erfindungshöhe zu rechtfertigen.
15
Im Prüfungsverfahren ist, wie insbesondere die Niederschrift über die Anhörung vom 6. April 1976 ergibt, ersichtlich das allgemeine Fachwissen, das dem Durchschnittsfachmann am Prioritätstage zur Verfügung stand, unberücksichtigt geblieben. Im angefochtenen Urteil sind bei der Erörterung der Erfindungshöhe die Anregungen außer Betracht geblieben, die der Fachmann den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 606 561 entnehmen konnte. Außerdem ist bei der Beurteilung der Erfindungshöhe eine Gesamtwürdigung aller in Betracht gezogenen wesentlichen Vorveröffentlichungen unterblieben.
VI.
Auch mit einer entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten geänderten Fassung des Anspruchs 1 kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden. Die vorgeschlagenen Änderungen, nämlich der Ersatz des Wortes "Kernlänge" durch die Worte "Wirkungsbereich des Ejektorluftstromes" und die als Einschränkung des Gegenstandes zu bewertende Aufnahme des in der Streitpatentschrift als zur beanspruchten Erfindung gehörend beschriebenen zusätzlichen Merkmals, daß die Ejektorluftströme den Ejektoren durch Anschlußleitungen zugeführt werden (Sp. 4 Z. 65 - Sp. 5 Z. 5), sind zwar zulässig. Diese Änderungen können jedoch keine andere Beurteilung der erfinderischen Leistung rechtfertigen.
Die Ersetzung des Wortes "Kernlänge" durch das Wort "Wirkungsbereich" verändert den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht.
 
In diesem Sinne ist der Gegenstand des Streitpatents bereits oben aufgefaßt worden. Bei der Versorgung der Ejektoren über Anschluß-Luftleitungen handelt es sich im Zusammenhang mit Ejektoren nach der Art von Treibdüsen um eine dem Fachmann aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters 6 606 561 (siehe dort S. 21 und Fig. 13 "Hauptkanal 121" und "Stichkanal 120") bekannte Maßnahme, die für das hier streitige Belüftungsverfahren nahegelegen hat und deren Auffindung keines erfinderischen Bemühens bedurfte.
VII.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 und enthält kein wesentliches den konstruktiven Aufbau betreffendes Merkmal, das über die im Anspruch 1 genannten Verfahrensschritte hinausgeht. Entsprechendes gilt für die dem Patentanspruch 2 nachge-ordneten Unteransprüche 3 bis 6, die zweckmäßige und vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 2 betreffen, ohne daß darin eine die Zuerkennung der erforderlichen Erfindungshöhe rechtfertigende nicht naheliegende Maßnahme zu Tage träte. Letzteres macht die Beklagte auch selbst nicht geltend. Dies gilt sowohl für die Merkmale der Einsteilbarkeit von Richtung und Größe der Auslaßöffnung des Ejektors (Patentansprüche 3, 4) als auch für den Vorschlag, eine Regelung des Strömungsimpulses vorzusehen (Patentanspruch 5), um eine naheliegende Anpassung an einen wechselnden Lüftungsbedarf erreichen zu
17
können (Sp. 4 Z. 19 - 24). Auch die Zusammenfassung der Maßnahmen nach den Ansprüchen 4 und 5 im Patentanspruch 6 enthält keinen Lösungsvorschlag, den der Durchschnittsfachmann nur aufgrund einer überdurchschnittlichen Leistung hätte auffinden können.
VIII.
Somit kann das Streitpatent weder mit der erteilten Fassung des Anspruchs 1 noch mit der beantragten geänderten Fassung des Hauptanspruchs noch mit einer Zusammenfassung sämtlicher Ansprüche aufrechterhalten werden.

18 -
Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil deshalb abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Bruchhausen	Ochmann	Hesse
 Brodeßer	von	Albert