,!Hydraulische Richtpresse mit einer ortsfest angeordneten Steuervorrichtung für den hydraulischen Antrieb zur Aufwärts-und Abwärtsbewegung des Richtstempels, deren Steuerglied durch eine von Hand zu betätigende Einstellvorrichtung in eine die Hubtiefe des Richtstempels bestimmende Stellung einstellbar ist und durch ein mit dem Richtstempel verbundenes Schaltglied wieder in seine Ausgangsstellung , in der es den Antrieb des Stempels stillsetzt, zurückgestellt wird, wenn der Stern pel die eingestellte Hubtiefe erreicht, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerglied der Steuervorrichtung im mittleren 4. das Steuerglied der Steuervorrichtung ist über eine senkrechte Stange mit dem Steuerbalken verbunden und in dessen mittlerem Bereich angelenkt; 3. Das Steuerglied wird durch ein mit dem Richtstempel verbundenes Schaltglied wieder in seine Ausgangsstellung, in der es den Antrieb des Stempels stillsetzt, zurückgestellt, wenn der Stempel die eingestellte Hubtiefe erreicht. 3. Das Steuerglied wird durch ein mit dem Richtstempel verbundenes Schaltglied wieder in seine Ausgangsstellung, in der es den Antrieb des Stempels stillsetzt, zurückgestellt, wenn der Stempel die eingestellte Hubtiefe erreicht. 1. Das Berufungsgericht hat die Merkmale 1 und 4 des Klagepatents bei den Richtpressen der Beklagten als identisch verwirklicht angesehen. Das Berufungsgericht mißt dem einseitig verschiebbaren Schwenklager gemäß dem Merkmal 7 folgende technische Funktion zu: Es soll beim Einschalten des Steuergliedes der Hydraulik als Lager für den Steuerbalken dienen, so daß das Steuerglied über seine Anlenkung (6a) nach oben bewegt wird. Es soll, wenn das mit dem Pressenstempel abwärts gehende Schaltglied am Ende (12a) des Steuerbalkens zur Anlage kommt und dieses Ende nach unten drückt, in Abwärtsrichtung nachgeben, so daß der bisher in dem Lager (11a) liegende Drehpunkt sich auf die Verbindungsstelle Bei den Pressen der Beklagten ist nach Auffassung des Berufungsgerichts ein solches zweites Lager des Steuerbalkens nicht vorhanden; der Steuerbalken habe eine Steuerfunktion nur für die ’’Ausschaltung in die Nullage”. Die Revision geht von der ihr günstigen Feststellung des Berufungsgerichts aus, daß die Merkmale 1 bis 6 bei den Richtpressen der Beklagten teils identisch teils Die Revisionserwiderung hält die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß bei den Richtpressen der Beklagten die Merkmale 2 und 6 in äquivalenter Weise vorhanden seien, für rechtsfehlerhaft; dagegen sei seine Auffassung hinsichtlich des Merkmals 7 zutreffend. b) Die Revision bezeichnet es als grundsätzlichen technischen Irrtum des Berufungsgerichts, daß bei den Pressen der Beklagten ein zweites Lager des Steuerbalkens nicht vorhanden sei. Berufungsgericht aus, bei den Pressen der Beklagten sei ein solches zweites Lager des Steuerbalkens nicht vorhanden. Das erhellt schon daraus, daß das Berufungsgericht auf Seite 21 der Entscheidungsgründe feststellt, das Steuerglied bei der Richtpresse der Beklagten werde über die mit dem Handhebel (e) verbundene Stange (q) gesteuert, der Steuerbalken (d) mache diese Bewegung infolge seiner Verbindung an den Punkten (m') und (d*) mit, und auf Seite 19 ausführt, von dem Augenblick an, wo das Ende des Steuerbalkens (d,f) am Anschlag (k) zu dem Anliegen komme, verlagere sich der Schwenkpunkt an den Anschlag (k). c) Die Revision rügt ferner als offenbare technische Fehlbeurteilung die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Nachkorrektur durch Erhöhung der Hubtiefe des Richtstempels nicht über den Steuerbalken, sondern über die in der Stange (q) eingebaute Feder von unten her erfolge. Wenn der Steuerbalken (d) nicht vorhanden wäre und nicht durch die in der Stange (q) eingebaute Feder über das Steuerglied (m) und den Schaft (r) an den Anschlag (k) gedrückt würde, so würde eine über die Betätigungsvorrichtung (e, f, g, h) bewirkte Verstellung des Anschlages (k) ohne jeden Einfluß bleiben. Daß der Steuerbalken dem verstellten Anschlag (k) folgen kann, weil die niedergedrückte Feder in der Stange (q) über das Steuerglied (m) und den Schaft (r) und über das Gelenk (mf) von unten auf den Steuerbalken (d) einen Gegendruck ausübt, liegt ersichtlich auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde. Es hat, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe erkennen läßt, nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der Steuerbalken (d) bei der Richtpresse der Beklagten bei der Nachkorrektur der Hubtiefe des Richtstempels ohne jede Bedeutung ist. Das Berufungsgericht hat bei den beanstandeten Ausführungen nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Nachkorrektur bei der Richtpresse der Beklagten von unten her erfolgt, d. Daß dabei die schon niedergedrückte Feder eine zusätzliche Hebewirkung auf den Steuerbalken entfaltet, kann mit der Wirkung der Feder nach dem Klagepatent beim Einschaltvorgang nicht verglichen werden. d) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Lösung der Beklagten sei dem Fachmann durch die Klagepatentschrift nicht als äquivalentes Arbeitsmittel nahegelegt worden. e) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Richtpresse der Beklagten dieselbe technische Wirkung erzielt wie die Richtpresse nach dem Klagepatent. f) Endlich greift die Sachrüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Merkmals 7 am Wortlaut des Anspruchs haftengeblieben, ohne den technischen Erfolg zu berücksichtigen, der mit dem gegen Federkraft einseitig verschiebbaren Schwenklager erreicht werden solle. g) Das Berufungsgericht hat somit die Äquivalenz bei unterstellter technischer Gleichwirkung verneint, weil dem Fachmann die vom Patent abweichende Lösung der Beklagten durch die Klagepatentschrift nicht nahegelegt worden sei. Somit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint, daß die Richtpresse der Beklagten das Merkmal 7 des Klagepatents in identischer oder äquivalenter Form verwirklicht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit dem Gedanken, daß beim Klagepatent alle Steuerbewegungen über den Steuerbalken vorgenommen würden, etwas in die Hydraulische Richtpresse mit einer ortsfest angeordneten Steuervorrichtung für den hydraulischen Antrieb, deren Steuerglied zur Auf- und Abwärtsbewegung des Richtstempels von Hand verstellbar und in Abhängigkeit von der Bewegung des Richtstempels in seine Ausgangsstellung rückstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerglied (6-m) der Steuervorrichtung (7-n) im mittleren Bereich eines Steuerbalkens (8-d) angelenkt ist, dessen eines Ende (12a-df) von einer mit dem Richtstempel (3~b) sich abwärts bewegenden Stangenvorrichtung (12-c) gegen die Yirkung einer federnden Gegenkraft (Feder von Schaltglied 11 - Feder unterhalb der Steuervorrichtung n) mitgenommen wird, während das andere Ende (I0a-dfl) an einer korrespondierenden Aufwärtsbewegung um den Anlenkpunkt (6a-m*) des Steuergliedes (6-m) gehindert ist durch eine von Hand zu betätigende, der Höhe nach verstellbare Ein-stellvorrichtung (9, 10, 13, 14 - e, f, g, h, i, k), (so daß der Steuerbalken (8-d) um dieses Ende (I0a-d,f) verschwenkt wird und dadurch das Steuerglied (6-m) in seine Ausgangsstellung zurückdrückt), Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieser allgemeine Erfindungsgedanke vom Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift ohne erfinderisches Zutun nicht entnommen werden könne, ist im Revisionsrechtszuge nur beschränkt nachprüfbar.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES X ZR 16/73 URTEIL Verkündet am 16. März 1976 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma EflH KG» KMBHV~RVHHH|fWflHHNtraße Ci vertreten durch die Firma Georg E9HTV^IHHHV~GmbH als Komplementärin, diese gesetz^ch vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Georg Eflj|W* Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte und gegen die FirmaMMpHH- und AflBHIB bei DfHHHHKvertreten durch ihre Gesellschafter Gerhard und Hermann G KG, Erl persönlich haftenden E] Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 yf J Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des Patents 1 169 256, dessen Anmeldung vom 16. November I960 am 30. April 1964 bekanntgemacht worden ist. Es betrifft eine hydraulische Richtpresse. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt: ,!Hydraulische Richtpresse mit einer ortsfest angeordneten Steuervorrichtung für den hydraulischen Antrieb zur Aufwärts-und Abwärtsbewegung des Richtstempels, deren Steuerglied durch eine von Hand zu betätigende Einstellvorrichtung in eine die Hubtiefe des Richtstempels bestimmende Stellung einstellbar ist und durch ein mit dem Richtstempel verbundenes Schaltglied wieder in seine Ausgangsstellung , in der es den Antrieb des Stempels stillsetzt, zurückgestellt wird, wenn der Stern pel die eingestellte Hubtiefe erreicht, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerglied der Steuervorrichtung im mittleren Bereich eines Steuerbalkens angelenkt ist, dessen eines Ende mit einem bis zu einem einstellbaren Anschlag bewegbaren Betätigungsorgan gekuppelt ist, dessen anderes Ende mit dem Schaltglied zusammenwirkt und bei dem zwischen dem Anlenkpunkt des Steuergliedes und seinem mit dem Schaltglied zusammenwirkenden Ende ein gegen eine Federkraft einseitig verschiebbares Schwenklager vorgesehen ist. Die Beklagte stellt Richtpressen her und vertreibt diese. Die nachfolgende Skizze gibt deren Konstruktion schematisch wieder: Die Parteien streiten darüber, ob die Richtpressen der Beklagten das Klagepatent verletzen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten teils zu dem Schadenersatz teils zur Herausgabe des Erlangten nach den Bereicherungsvorschriften festgestellt wegen hydraulischer Richtpressen, die folgende Merkmale aufweisen: 1. Die hydraulische Richtpresse hat eine ortsfest angeordnete Steuervorrichtung für den hydraulischen Antrieb zur Aufwärts- und Abwärtsbewegung des Richtstempels ; 2. das Steuerglied der Steuervorrichtung ist durch eine von Hand zu betätigende Einstellvorrichtung in eine die Hubtiefe des Richtstempels bestimmende Stellung mittelbar einstellbar; 3. das Steuerglied wird durch ein mit dem Richtstempel verbundenes Schaltglied wieder in seine Ausgangsstellung, in der es den Antrieb des Stempels stillsetzt, zurückgestellt, wenn der Stempel die eingestellte Hubtiefe erreicht; 4. das Steuerglied der Steuervorrichtung ist über eine senkrechte Stange mit dem Steuerbalken verbunden und in dessen mittlerem Bereich angelenkt; 5. ein Betätigungsorgan (Handhebel) ist über eine senkrechte Stange und Feder mit dem Steuerglied verbunden und hat weiterhin eine Verbindung zu einer Anschlagvorrichtung, die während der Arbeitsbewegung des Richtstempels mit einem Ende des Steuerbalkens verbunden ist; 6. das andere Ende des Steuerbalkens 1st mit dem Richtstempel Uber eine zu diesem parallel angeordnete Stange quer an deren oberen Rand gelenkig verbunden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, während die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Das Klagepatent bezieht sich auf hydraulische Richtpressen zur Ausrichtung verzogener Werkstücke. Letztere werden in feste Halterungen eingespannt und dann unter dem Druck eines Richtstempels, der dem vorhandenen Verzug entgegengesetzt ist, zunächst elastisch durchgebogen und dann um einen Betrag verformt, der den Verzug möglichst genau aufhebt (Sp. 1, Z. 12 - 24). Die Klagepatentschrift hält vorbekannte Richtpressensteuerungen mit einstellbaren Festanschlägen zur Begrenzung der Hubtiefe für nachteilig, weil sie einen unerwünscht großen Zeitaufwand erforderten, wenn das Werkstück während des Richtvorgangs mehrmals entlastet werden müsse, um die bereits erreichte Verformung zu messen, und die Festan- Schläge nachgestellt werden müßten (Sp.1, Z.35 - 46). Richtpressen mit einer Hydrauliksteuerung hätten eine große Zahl von Zwischengliedern, die wegen ihres unvermeidbaren Spiels keine genaue Einstellung der Steuervorrichtung gestatteten; außerdem sei deren Betätigung umständlich (Sp.1, Z.47 - Sp. 3, Z.5). 2. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, die Steuerung der hydraulischen Richtpressen so zu gestalten, daß sie einfach bedient werden kann, beim Nachstellen keinen großen Zeitaufwand erfordert und genau einzustellen ist. 3. Die Lösung dieser Aufgabe ist in der nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsliste gemäß Seite 16 des Berufungsurteils vollständig umschrieben: 1. Hydraulische Richtpresse mit einer ortsfest angeordneten Steuervorrichtung für den hydraulischen Antrieb zur Aufwärts- und Abwärtsbewegung des Richtstempels. 2. Das Steuerglied der Steuervorrichtung ist durch eine von Hand zu betätigende Einstellvorrichtung in eine die Hubtiefe des Richtstempels bestimmende Stellung einstellbar. 3. Das Steuerglied wird durch ein mit dem Richtstempel verbundenes Schaltglied wieder in seine Ausgangsstellung, in der es den Antrieb des Stempels stillsetzt, zurückgestellt, wenn der Stempel die eingestellte Hubtiefe erreicht. 4. Das Steuerglied der Steuervorrichtung ist im mittleren Bereich eines Steuerbalkens angelenkt. 5. Das eine Ende des Steuerbalkens ist mit einem bis zu einem einstellbaren Anschlag bewegbaren Betätigungsorgan gekuppelt. 6. Das andere Ende des Steuerbalkens wirkt mit dem Schaltglied zusammen. 7. Zwischen dem Anlenkpunkt des Steuergliedes und seinem mit dem Schaltglied zusammenwirkenden Ende ist ein gegen eine Federkraft einseitig verschiebbares Schwenklager vorgesehen. 4. Gegenstand des Klagepatents ist demnach eine hydraulische Richtpresse mit diesen 7 Merkmalen. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Merkmale 1 und 4 des Klagepatents bei den Richtpressen der Beklagten als identisch verwirklicht angesehen. Hinsichtlich der Merkmale 2, 3, 5 und 6 hat es eine äquivalente Benutzung angenommen. Das Merkmal 7 ist nach Auffassung des Berufungsgerichts bei den Richtpressen der Beklagten weder identisch noch äquivalent verwirklicht. Das Berufungsgericht mißt dem einseitig verschiebbaren Schwenklager gemäß dem Merkmal 7 folgende technische Funktion zu: Es soll beim Einschalten des Steuergliedes der Hydraulik als Lager für den Steuerbalken dienen, so daß das Steuerglied über seine Anlenkung (6a) nach oben bewegt wird. Es soll, wenn das mit dem Pressenstempel abwärts gehende Schaltglied am Ende (12a) des Steuerbalkens zur Anlage kommt und dieses Ende nach unten drückt, in Abwärtsrichtung nachgeben, so daß der bisher in dem Lager (11a) liegende Drehpunkt sich auf die Verbindungsstelle 8 (10a) verlagert und das Steuerglied bis zur Nullstellung (Abschaltstellung) der Hydraulik bewegt werden kann. Das Berufungsgericht führt aus, das einseitig verschiebbare Schwenklager solle die Ausführung aller Steuerbewegungen über den Steuerbalken ermöglichen. Bei den Pressen der Beklagten ist nach Auffassung des Berufungsgerichts ein solches zweites Lager des Steuerbalkens nicht vorhanden; der Steuerbalken habe eine Steuerfunktion nur für die ’’Ausschaltung in die Nullage”. Zur Einschaltung zu dem Absenken des Richtstempels und zu dessen Anheben werde das Steuerglied über die mit dem Handhebel verbundene Stange (q) gesteuert. Bei den Richtpressen der Beklagten sei ein einseitig verschiebbares Schwenklager nicht notwendig. Die in die Stange eingesetzte Feder habe in erster Linie eine Dämpfungsfunktion, Die Feder bewirke, daß das Steuerglied und der Steuerbalken wieder nach oben in die Einschaltstellung auswichen, wenn der Anschlag (k) höher eingestellt und dadurch die bereits eingetretene Nullage (Abschaltung) des Richtstempels revidiert werde, weil der Richtstempel weiter nach unten gehen solle. Diese Nachkorrektur erfolge über die in der Stange (q) eingebaute Feder von unten her. Die Lösung der Beklagten sei dem Fachmann durch die Patentschrift nicht als äquivalentes Arbeitsmittel nahegelegt worden. Die Beklagte benutze einen anderen Lösungsweg, auf dem das Ziel erreicht werde, daß sich zwei Steuerbewegungen ungestört überlagern könnten. 2. Die Revision geht von der ihr günstigen Feststellung des Berufungsgerichts aus, daß die Merkmale 1 bis 6 bei den Richtpressen der Beklagten teils identisch teils A // äquivalent benutzt seien, sie rügt dagegen, daß das Berufungsgericht das Merkmal 7 nicht als äquivalent verwirklicht angesehen hat. Die Revisionserwiderung hält die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß bei den Richtpressen der Beklagten die Merkmale 2 und 6 in äquivalenter Weise vorhanden seien, für rechtsfehlerhaft; dagegen sei seine Auffassung hinsichtlich des Merkmals 7 zutreffend. 3. Da die Rügen der Revision in bezug auf die Verwirklichung des Merkmals 7 bei den Richtpressen der Beklagten nicht durchgreifen, bedarf es für die Frage der gegenständlichen Verletzung des Klagepatents keiner Entscheidung darüber, ob auch die Merkmale 2 und 6 benutzt werden, a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen nicht ohne Erhebung eines beantragten Beweises durch Sachverständigengutachten treffen dürfen, ist unbegründet. Ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes Berufungsgericht kann bei einem überschaubaren technischen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn es sich die erforderliche Sachkunde selbst zutraut. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß es seine Sachkunde überschätzt hätte. b) Die Revision bezeichnet es als grundsätzlichen technischen Irrtum des Berufungsgerichts, daß bei den Pressen der Beklagten ein zweites Lager des Steuerbalkens nicht vorhanden sei. Dieser Angriff geht ins Leere. Im Anschluß an die Darstellung der Funktionen des einseitig verschiebbaren Schwenklagers beim Klagepatent führt das 10 Berufungsgericht aus, bei den Pressen der Beklagten sei ein solches zweites Lager des Steuerbalkens nicht vorhanden. Damit ist ersichtlich ein einseitig verschiebbares Schwenklager zwischen dem Anlenkpunkt (m*) und dem Ende (d*) des Steuerbalkens gemeint, jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Steuerbalken bei der Richtpresse der Beklagten nur ein einziges, nicht aber mehrere Lager habe. Das erhellt schon daraus, daß das Berufungsgericht auf Seite 21 der Entscheidungsgründe feststellt, das Steuerglied bei der Richtpresse der Beklagten werde über die mit dem Handhebel (e) verbundene Stange (q) gesteuert, der Steuerbalken (d) mache diese Bewegung infolge seiner Verbindung an den Punkten (m') und (d*) mit, und auf Seite 19 ausführt, von dem Augenblick an, wo das Ende des Steuerbalkens (d,f) am Anschlag (k) zu dem Anliegen komme, verlagere sich der Schwenkpunkt an den Anschlag (k). c) Die Revision rügt ferner als offenbare technische Fehlbeurteilung die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Nachkorrektur durch Erhöhung der Hubtiefe des Richtstempels nicht über den Steuerbalken, sondern über die in der Stange (q) eingebaute Feder von unten her erfolge. Dabei verkenne das Berufungsgericht, daß gerade dabei die Feder unter dem Steuerglied die Funktion habe, den Steuerbalken - und mit diesem das Steuerglied - beim Höherdrehen des Anschlages (k) aufwärts zu drücken, so daß der Steuerbalken an den Anschlag (k) angepreßt bleibe. Wenn der Steuerbalken (d) nicht vorhanden wäre und nicht durch die in der Stange (q) eingebaute Feder über das Steuerglied (m) und den Schaft (r) an den Anschlag (k) gedrückt würde, so würde eine über die Betätigungsvorrichtung (e, f, g, h) bewirkte Verstellung des Anschlages (k) ohne jeden Einfluß bleiben. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht mag sich an der von der Revision bezeichneten Stelle (S. 22 unten, letzter Satz/23 oben BU) nicht völlig klar ausgedrückt haben. Bei der Nachkorrektur ist eine Verstellung des Anschlages (k) maßgebend für die Einstellung der Hubtiefe. Daß der Steuerbalken dem verstellten Anschlag (k) folgen kann, weil die niedergedrückte Feder in der Stange (q) über das Steuerglied (m) und den Schaft (r) und über das Gelenk (mf) von unten auf den Steuerbalken (d) einen Gegendruck ausübt, liegt ersichtlich auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde. Es hat, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe erkennen läßt, nicht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß der Steuerbalken (d) bei der Richtpresse der Beklagten bei der Nachkorrektur der Hubtiefe des Richtstempels ohne jede Bedeutung ist. Das Berufungsgericht hat bei den beanstandeten Ausführungen nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Nachkorrektur bei der Richtpresse der Beklagten von unten her erfolgt, d. h. von unten her gesteuert wird, während sie beim Klagepatent durch eine Anhebung der Gelenkstelle (10a) und über den Steuerbalken (8) und den Anlenkpunkt (6a) von oben her bewirkt wird. Daß dabei die schon niedergedrückte Feder eine zusätzliche Hebewirkung auf den Steuerbalken entfaltet, kann mit der Wirkung der Feder nach dem Klagepatent beim Einschaltvorgang nicht verglichen werden. Eine technische Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu erkennen. d) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Lösung der Beklagten sei dem Fachmann durch die Klagepatentschrift nicht als äquivalentes Arbeitsmittel nahegelegt worden. Der Senat hat die Rüge, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung das von der Revision näher bezeichnete 12 Vorbringen übergangen, die Ausführungsform der Beklagten erziele die gleiche Steuerungsmöglichkeit und damit den gleichen Vorteil auf dem gleichen Lösungsweg, geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es nach § 565 a ZPO nicht. e) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die Richtpresse der Beklagten dieselbe technische Wirkung erzielt wie die Richtpresse nach dem Klagepatent. Es ist der Auffassung der Klägerin aber in dem entscheidenden Punkte nicht gefolgt und hat angenommen, die Beklagte benutze einen anderen Lösungsweg. Die Revision setzt ihre eigene Würdigung des technischen Sachverhalts in unzulässiger Weise an die Stelle der Feststellung des Tatrichters. Dies gilt von ihrer Auffassung, der Fachmann komme in Kenntnis des Klagepatents ohne weiteres dazu, anstelle des gegen Federdruck verschiebbaren Schwenklagers zwischen dem Anlenkpunkt des Steuergliedes und dem mit dem Schaltglied des Richtstempels zusammenwirkenden Ende des Steuerbalkens den Anlenkpunkt (m*) der mit dem Steuerschieber (m) verbundenen Stange (r) über den Steuerschieber auf einer Feder abzustützen und zu einem Schwenklager zu machen und das gegen eine Federkraft einseitig verschiebbare Schwenklager in den kinematischen Bewegungsablauf zwischen dem Steuerschieber und der Betätigungsvorrichtung einzubauen. Dies gilt auch von ihrem Standpunkt, es komme nicht darauf an, ob sich das gegen die Federkraft einseitig verschiebbare Schwenklager an genau der gleichen Stelle oder in dem genau entsprechenden Arbeitsabschnitt wie beim Klagepatent befinde. Der Senat hat die prozeßordnungsgemäß getroffene gegenteilige tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts hinzunehmen. / < f) Endlich greift die Sachrüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Merkmals 7 am Wortlaut des Anspruchs haftengeblieben, ohne den technischen Erfolg zu berücksichtigen, der mit dem gegen Federkraft einseitig verschiebbaren Schwenklager erreicht werden solle. Die Urteilsgründe lassen vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht diesen ermittelt und ohne Rechtsfehler bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. g) Das Berufungsgericht hat somit die Äquivalenz bei unterstellter technischer Gleichwirkung verneint, weil dem Fachmann die vom Patent abweichende Lösung der Beklagten durch die Klagepatentschrift nicht nahegelegt worden sei. Damit hat es verneint, daß ein Fachmann die technisch gleichwirkende Lösung der Beklagten der Klagepatentschrift auf Grund seines Fachwissens entnehmen konnte. Diese Beurteilung wendet den herkömmlichen Grundsatz an, daß eine äquivalente Verwirklichung eines Erfindungsmerkmals nur dann angenommen werden kann, wenn der Fachmann die abweichende Ausführungsform der Patentschrift als gleichwirkend entnehmen kann (BGH GRUR 1969, 53Ä, 536 m.w.N. - Skistiefelverschluß). Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht den dabei einzuhaltenden Maßstab, das Fachwissen und Fachkönnen des Durchschnittsfachmanns, unterbewertet hätte. Somit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint, daß die Richtpresse der Beklagten das Merkmal 7 des Klagepatents in identischer oder äquivalenter Form verwirklicht. Deshalb scheidet eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents aus. 14 - III • 1. Das Berufungsgericht hat dem allgemeinen Erfindungsgedanken, auf den die Klägerin ihre Klageanträge stützt, die Schutzfähigkeit abgesprochen. Es hat den allgemeinen Erfindungsgedanken in der Klagepatentschrift nicht als weiteren, allgemeineren Lösungsweg offenbart angesehen; der Durchschnittsfachmann habe die von der Klägerin formulierte allgemeine technische Lehre ohne eigenes erfinderisches Zutun aus der Klagepatentschrift nicht herleiten können. In der Klagepatentschrift sei stets darauf abgestellt, alle Steuerungen über den Steuerbalken vorzunehmen, und zwar einerseits durch Verdrehen des Exzenterhebels und andererseits automatisch durch den Richtstempel. Die Aufteilung der Steuerbewegungen auf zwei verschiedene Wege, wie sie die angegriffenen Pressen zeigten, werde durch das Klagepatent nicht nahegelegt. Das Berufungsgericht sieht die von der Beklagten gewählte Konstruktion als eine vollständig andere Lösung der Aufgabe an, die Nachstelleinrichtung bekannter Richtpressen feinfühliger zu machen. Die Beklagte lenke die Bewegungen des Steuergliedes der Hydraulik, die sich ungestört sollen überlagern können, nicht über einen gemeinsamen Steuerbalken, sondern auf getrennten Wegen; sie wende eine Maßnahme an, die eine aufhebbare zweite Lagerung des Steuerbalkens, wie sie im Klagepatent gelehrt werde, völlig überflüssig mache. Für diesen Lösungsweg gebe die Klagepatentschrift keinen Hinweis. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit dem Gedanken, daß beim Klagepatent alle Steuerbewegungen über den Steuerbalken vorgenommen würden, etwas in die 15 Patentbeschreibung hineingelegt, was daraus nicht zwangsläufig folge. Für den Fachmann ergebe sich in Kenntnis des Klagepatents eine mögliche kinematische Umkehr, nämlich daß das Betätigungsorgan den Steuerschieber und über diesen den Steuerbalken bewege. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß bei der Steuerung der Beklagten eine aufhebbare zweite Lagerung des Steuerbalkens überflüssig sei, sei irrig. 3. Dieser Angriff der Revision dringt nicht durch. Die Klägerin hat folgenden allgemeinen Erfindungsgedanken formuliert: Hydraulische Richtpresse mit einer ortsfest angeordneten Steuervorrichtung für den hydraulischen Antrieb, deren Steuerglied zur Auf- und Abwärtsbewegung des Richtstempels von Hand verstellbar und in Abhängigkeit von der Bewegung des Richtstempels in seine Ausgangsstellung rückstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerglied (6-m) der Steuervorrichtung (7-n) im mittleren Bereich eines Steuerbalkens (8-d) angelenkt ist, dessen eines Ende (12a-df) von einer mit dem Richtstempel (3~b) sich abwärts bewegenden Stangenvorrichtung (12-c) gegen die Yirkung einer federnden Gegenkraft (Feder von Schaltglied 11 - Feder unterhalb der Steuervorrichtung n) mitgenommen wird, während das andere Ende (I0a-dfl) an einer korrespondierenden Aufwärtsbewegung um den Anlenkpunkt (6a-m*) des Steuergliedes (6-m) gehindert ist durch eine von Hand zu betätigende, der Höhe nach verstellbare Ein-stellvorrichtung (9, 10, 13, 14 - e, f, g, h, i, k), (so daß der Steuerbalken (8-d) um dieses Ende (I0a-d,f) verschwenkt wird und dadurch das Steuerglied (6-m) in seine Ausgangsstellung zurückdrückt), wobei eines der Enden (iZa-d11) des Steuerbalkens (8-d) erst nach einem bestimmten, durch die Einstellvorrichtung (9, 10, 13, 14 -e, f, g, h, i, k) in seiner Länge verstellbaren Hubweg des RiehtStempels (3-b) mit der diesem Ende zugeordneten Vorrichtung (12-k) kraftschlüssig gekuppelt ist. Dieser unterscheidet sich vom Erfindungsgegenstand des Klagepatents im wesentlichen dadurch, daß die Lage des verschiebbaren Schwenklagers nicht angegeben ist. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieser allgemeine Erfindungsgedanke vom Durchschnittsfachmann der Klagepatentschrift ohne erfinderisches Zutun nicht entnommen werden könne, ist im Revisionsrechtszuge nur beschränkt nachprüfbar. Ein allgemeiner Erfindungsgedanke ist nur dann geschützt, wenn er dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens als weiterer, allgemeiner Lösungsweg aus der Patentschrift erkennbar, d. h. offenbart ist. An einer Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens fehlt es, wenn der Fachmann die allgemeine technische Lehre der Patentschrift nicht entnehmen kann, ohne eine eigene Erfindung zu machen. Als Maßstab für die Erkenntnismöglichkeit des Fachmanns dient das Fachwissen und Fachkönnen des Durchschnittsfachmannes auf dem betreffenden Fachgebiet. Daß der Fachmann zu seiner Erkenntnis einiger (näheren oder besonderer) Überlegungen bedarf, steht der Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens nicht entgegen. Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen, unter denen der Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommt, tritt ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zu Tage. Die Revision setzt ihre eigene YILirdigung der Tatsachen an die Stelle der tatrichterlichen Feststellung, indem sie ausführt, der Fachmann gelange Über eine kinematische Umkehr zu dem von ihr formulierten allgemeinen Erfindungsgedanken. Das ist ihr in der Revisionsinstanz verwehrt. Da die übrigen Angriffe der Revision sich gegen ersichtlich zusätzliche Erwägungen des Berufungsgerichts richten, nicht aber die tatrichterliche Feststellung der mangelnden Offenbarung des allgemeinen Erfindungsgedankens betreffen, bleiben sie ohne Erfolg. IV. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Trüstedt Bruchhausen Ochmann Windisch Hesse