* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Schleppermähwerk, das an einem Schwenkarmsystem angeordnet ist, welches um eine waagerechte, der Schlepperlängsache parallele und zwischen den Vorder- und Hinterrädern des Schleppers auf der dem Mähwerk entgegengesetzten Seite der Längsmittelebene des Schleppers liegende Achse schwenkbar ist, und das von einer Kurbel angetrieben wird, die mit der Zapfwelle des Schleppers über ein endloses t)hertragungselement kraftschlüssig verbunden ist, dadurch gekenn- zeichnet, daß das Schwenkarmsystem (2) mittels nur nach einer Seite gerichteter, gleichechsiger Lagerzapfen (5) in LagerÖsen (6) am Schlepper (1) gelagert ist und daß die in bekannter Weise am Schv/enkarmsy stem gelagerte Antriebskurbel (7) über einen Keilriemen (8) mit einem am Schlepper gelagerten Antriebsrad (9) verbunden ist, wobei die Schwenk-achse des Schv/enkarmsystems so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene liegt, daß allein durch Hoch schwenken des Schwenk-armes der Achsabstand zv/ischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel verkürzt und damit der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieben der Lagerzapfen aus den Lagerösen vom Schlepper abnehmbar ist. 2. Schleppermähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerösen (6) für das Schwenkarmsystem (2) zu dem Nachspannen des Keilriemens (8) verschiebbar und feststellbar am Schlepper (1) angeordnet sind, f) Die Schwenkachse des Schwenkarrasystems liegt so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene, daß allein durch Hochschwenken des Schwenkarmes der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel um mindestens 1 mm und höchstens 7 mm verkürzt und damit der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieben der Lagerzapfen aus den Lagerösen vom Schlepper abnehmbar ist, Eine solche Ab-* tandsverminderung werde bei den von ihr hergestellten .4ähwerken auch nicht annähernd erreichte Vielmehr müßten aort zur Entfernung des Keilriemens die Schrauben an den Einstellplatten der beiden Aufhangcbolzen gelöst und nach Wiedermontage des Riemens festgezogen werden, Bas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgowiesen, Bas Oberlandesgericht hat - ebenfalls nach Beweiserhebung r die Berufung des Klägers zurückgewiesen«. Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klüger nur für die Vereinigung sämtlicher im Patentanspruch 1 des Klagepatents enthaltenen Merkmale Schutz ■beanspruchen könne, da auf den Schutz für Einzelmerkmale oder für eine Unterkombination in der Beschreibung des Klagepatents (Patentschrift So 2 Z, 95 - 99) ausdrücklich verzichtet worden sei. Das Berufungsgericht ermittelt deshalb den Gegenstand der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 des Klagepatents und prüft, ob dieser Gegenstand von der Beklagten verwendet wurdeo Es gelangt dabei auf Grund der Augenscheinseinnahme zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht von allen Merkmalen dieses Gegenstandes Gebrauch gemacht habe. 1. Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe umschreibt das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil dos Bundespatentgerichts in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren dahin, diese Nachteile zu vermeiden und das Mähwerk so auszubilden, daß es müheloser und rascher von dem Schlepper abgenommen werden könne und daß der mit dem Mähwerk ausgerüstete Schlepper demzufolge nicht nur zu dem Mähen verwendet, sondern sozusagen "mit einem Handgriff" auf andere Aufgaben umgestellt werden könne, zu deren Durchführung sich das Mähwerk und sein Antrieb als störend erweisen« In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgeführt, es bestehe ein Bedürfnis, das Mähwerk bez//. Es wird ferner als Vorteil der Lösung des Klagepatents bezeichnet, daß das Schwenkarmsystem nach dem Entsichern der Lagerzapfen praktisch in einem Zuge von einer Person vom Schlepper abgenoromen werden könne (Patentschrift S. Die vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe sieht das Berufungsgericht darin, daß bei Schleppermähwerken der bczcichncien Art das Schwenkarmsystem mittels nur nach einer Seite gerichteter, gleichachsiger Lagerzapfen in Lagerösen am Schlepper gelagert ist und daß die in bekannter Weise am Schwenkarmsystem gelagerte Antriebs-kurbel Uber einen Keilriemen mit einem am Schlepper gelagerten Antriebsrad verbunden ist, wobei die Schwenk-achoc des Schv/enkarmsysteras so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene liegt, daß allein durch Hochschwenken des Schwenkarmes der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel verkürzt und damit der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieben der Lagerzapfen aus den Lagerösen vom Schlepper abnehmbar ist. a) eines von einer Kurbel angetriebenen Schlep-permähWerkes, das an einem Schwenkarmsystem angeordnet ist, welches um eine waagerechte, zur Schlepperlängsachse parallel und zwischen den Vorder- und Hinterrädern des Schleppers auf der dem Mähwerk entgegengesetzten Seite der Längsmittelebene des Schleppers liegenden Achse schwenkbar ist, 2, das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieden der Lagerzapfen aus den LagerÖsen vom ochlepper abnehmbar ist o b) Die Aufnahme der Merkmale f 1 und f 2 wird von der Revision zu Unrecht angegriffene Die darin enthaltenen Angaben können entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich als eine Beschreibung der Wirkungen aufgefaßt werden, die durch die Verkürzung des Achsabstandes zwischen dem Antriebsrad und der Antriebslcurbel beim Kochheben des Schwenkarmes erzielt werden« Es kommt insoweit nicht auf die sprachliche Fassung des Patentanspruchs, sondern auf den technischen Sinn an, den der Fachmann den Patentanspruch entnimmt* Der Fachmann erkennt aber schon auf Grund seines Fachwissens, daß eine Verkürzung des Achsabstandes zwischen Antriebsrad und Antriebskurbel noch nicht ohne weiteres und in jedem lalle ein Entfernen des Keilriemens und ein Abnehmen des Mähwerks vom Schlepper in der Weise gestattet, wie es das Klagepatent erstrebt* Für den Fachmann ist viel-r mehr ersichtlich, daß der erstrebte Erfolg nur eintritt, wenn die Verkürzung des A.cbsabstandes, wie das Berufungs geriebt ohne Rochtsverstoß feststellt, ein bestimmtes Ausmaß erreicht. 4» Der Keilriemen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nur dann im Sinne des Merkmals f 1 "entfernbar", wenn er nach Hochschwenken des Schwenkarms leicht, rasch und mühelos abgenoxnmen v/erden kann» Das Berufungsgericht versteht demzufolge unter der Entfernbarkeit des Keilriemens nur eine solche, die ohne zusätzliche Maßnahmen, wie lösen von Schrauben, ohne Gewaltanwendung und ohne Zeitaufwand zu bewerkstelligen ist» Auch ein Entfernen des Keilriemens, dos durch Aufreiten des Keilriemens auf dem Scheibenrad erfolgt, 3ieht das Berufungsgericht nicht mehr als im Rahmen dos Merkmals f 1 liegend an, weil es jedenfalls zeitraubend sei. In der Beschreibung wird bei der Erläuterung des Ausführungsbeispiels dazu ausgeführt, daß der Keilriemen beim Hochheben des Schwenkarms entspannt werde und es daher nur das Aushebens aus der Riemenscheibe bedürfe, einer Arbeit, die von jedem Laien in einfacher Weise vollzogen werden könne (Patentschrift S. Denn dem Erfinder kam es nach der Beschreibung des Klagepatents gerade darauf an, daß das Mähwerk mühelos und rasch, praktisch in einem Zuge auch von einem Laien abgenommen werden könne (Patentschrift S. Ob ein Abnehmen des Keilriemens mittels Aufreitens mühelos ist und ob es einige Übung voraussetzt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Wenn es schon auf Grund dieser Peststellung zu dem Ergebnis gelangt, der Keilriemen sei nicht im Sinne des Klagepatents "entfernbar", sofern es dafür eines Aufreitens bedürfe, dann kann das aus Rechtsgründen nicht Das Berufungsgericht geht als unstreitig davon aus, daß jedenfalls bei den beanstandeten Mähwerken, die mit einem Zapfwellenantrieb ausgerüstet sind, von den Merkmalen a bis d des Klagepatents Gebrauch gemacht v/orden sei. Bei dem dritten Mähwerk (Fahrgestell Nr. 23 37 42) habe sich der Keilriemen nur mittels Aufreitens auf dem Scheibenrand abdrehen lassen; eine größere Gewaltanwendung sei dazu nicht erforderlich gewesen. Mähwerken durch das Hochschwenken des Scbwenkarras der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel verkürzt werde, geht sie ersichtlich von der Voraussetzung aus, daß die Merkmale f 1 und f 2 nicht zu dem Gegen stand des Klagepatents gehören. Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie die bei den beanstandeten Ausführungs-formen erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu dem Entfernen des Keilriemens - das Losen von Schrauben und b) Unbegründet ist der Vorvmrf der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, eine mühelose Montage des Keilriemens sei bei den beanstandeten Mähwerken der Beklagten jedenfalls dann möglich, wenn der Riemen "eingefähren" sei. Bann sei der Benutzer, so folgert das Berufungsgericht ersichtlich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu einer Riemen Spannung gelangt, v/ie sie die besichtigten Mähwerke aufwiesen, die sämtlich in praktischem Gebrauch waren und mit Ausnahme eines vom Kläger hergestellten Mähwerks mit ''eingefahrenen" Riemen ausgerüstet waren. es sei nicht ersichtlich, daß sie sich auf die Abnehm-borkeit des Riemens, wie sie bei der Augenscbeinsein-nahme festzustellen gewesen sei, hätte auswirken können, Wenn das Berufungsgericht hieraus den weiteren Schluß zieht, eine Riemenspannung, die ein leichtes Abwerfen des Keilriemens auch bei den von der Beklagten hergestellten Mähwerken erlaube, trete im normalen Betrieb nicht auf, weil die dafür erforderliche Lockerung den Benutzer zu dem Rachstellen veranlage, und wenn es den Vortrag des Klägers aus diesem 5-runde als unerheblich ansioht, dann ist dieser Vortrt^ damit hinreichend beschieden. Denn wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Nachstellung vor-genoiwnen worden sei, wenn die Riemenspannung die bei der Augenscheinseinnahme festgestellten Werte unterschritten habe, dann ergibt sich daraus von selbst, daß es gleichgültig ist, wann die Lockerung, die zu c) Das Berufungsgericht führt bei der Erörterung der Präge, ob die Beklagte das Klagepatent in verschlechteter Porm benutzt habe,aus, die Möglichkeit der Entspannung des tibertragungselements durch eine Verkürzung des Achsabstandes von Antriebsrad und Antriebskurbel sei durch die US-Patentschriften 1 947 552 und 1 955 544 bekannt gewesen. Bas Berufungsgericht legt nämlich weiter dar, dem Erfinder des Klagepatents sei es nach der gestellten Aufgabe darauf'angekommen, den Achsabstand so zu verkürzen, daß das lösen des Keilriemens und damit auch das Abnehmen dos Mähwerks ohne weitere Hilfsmittel und ohne weitere Handgriffe möglich sei. Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen, daß bei den beanstandeten Mähwerken der Beklagten der vom Erfinder des Klagepatents erstrebte Erfolg infolge der zu geringen Verkürzung des Achsabstandes nicht oder jedenfalls nicht in einem praktisch erheblichen Umfange erreicht wird. 2„ Das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung bat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Es sei zwar möglich, bei einem von der Beklagten hergcstellten und vertriebenen Mähwerk den Keilriemen nachträglich durch Verminderung der Spannung so einzustellen, daß er nach Hochheben des Schwenk-armes mühelos und rasch abgeworfen werden könne.

Zitierte Normen: § 6 PatG § 97 ZPO
MerkmalKeilriemensBerufungsgerichtKlagepatentsKeilriemenKlägerSchlepperRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2099 o9l
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR_16/616	URTEIL	Verkündet	am
30o Januar 1969
Oechsler,
 Justizangestollte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentverletzungssache
 des Karl ?4Hi in G
Ma in,
 am N

- rroseßbevollmachtigtcr:
Klägern und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bandmaßchinenfabrik EjUPGmbH in	Al
 Straße |B, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Professor Ir. Heinz	und	Direktor	Walter	in
 Hai
- Prozeßbevollmäcbtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.i
2
■
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspr äs identen I)r« Spreng und der Bundesrichter Claßen, Trüstedt, Ballhaus und Br. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 16 o Dezember 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Inhaber des am 7« August 1939 ange-meldeten Patents Nr, 976 693, dessen Laufzeit nach Verlängerung auf Grund des Gesetzes vom 15«. Juli 1951 (Bundesgesetzbl, I S„ 449) am 7. -Avgust 1962 endete«.
Die Patentanmeldung war am 26, November 1953 bekanntgenacht worden. Das Patent wurde nach Ablauf der Schutz' dauer mit folgenden Patentansprüchen erteilt:
”1. Schleppermähwerk, das an einem Schwenkarmsystem angeordnet ist, welches um eine waagerechte, der Schlepperlängsache parallele und zwischen den Vorder- und Hinterrädern des Schleppers auf der dem Mähwerk entgegengesetzten Seite der Längsmittelebene des Schleppers liegende Achse schwenkbar ist, und das von einer Kurbel angetrieben wird, die mit der Zapfwelle des Schleppers über ein endloses t)hertragungselement kraftschlüssig verbunden ist, dadurch gekenn-
 
zeichnet, daß das Schwenkarmsystem (2) mittels nur nach einer Seite gerichteter, gleichechsiger Lagerzapfen (5) in LagerÖsen (6) am Schlepper (1) gelagert ist und daß die in bekannter Weise am Schv/enkarmsy stem gelagerte Antriebskurbel (7) über einen Keilriemen (8) mit einem am Schlepper gelagerten Antriebsrad (9) verbunden ist, wobei die Schwenk-achse des Schv/enkarmsystems so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene liegt, daß allein durch Hoch schwenken des Schwenk-armes der Achsabstand zv/ischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel verkürzt und damit der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieben der Lagerzapfen aus den Lagerösen vom Schlepper abnehmbar ist.
2. Schleppermähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerösen (6) für das Schwenkarmsystem (2) zu dem Nachspannen des Keilriemens (8) verschiebbar und feststellbar am Schlepper (1) angeordnet sind,
3o Schleppermähwerk nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerzapfen (5) des Schv/enkarmsy stems (2) in außermittigen Lagerösen (6) einer verdreh- und feststellbaren Scheibe (10) gelagert sind."
Die Beklagte stellte während der Laufzeit des Patents Schleppermähwerke her, die für Schlepper der Firma Hanomag bestimmt waren, und vertrieb sie. Diese Schlepperrauhwerke wiesen zu dem Teil einen seitlichen, unabhängig von der Zapfwelle aus dem Vorgelegerad im Schleppergetriebe abgeleiteten Antrieb auf und v/aren teilweise mit einem Zapfwellenantrieb oder mit einem seitlichen Antrieb ausgerüstet. Als Antriebselemente wurden Keilriemen verv/endet. Beim Hoch sch v/enken des
/
 
Schwenkarnsystemo trot eine Annäherung der beiden Rie-nenschciben&ruppen ein.
Der Kläger ist der .Ansicht, daß die Beklagte damit von seinem Patent 976 693 Gebrauch gemacht habe. Er hat vorgetragen, die Verkürzung des Achsabstandes, die beim fiochschvienken des Schwenkarmes der von der Beklagten hergestellten Schleppermah werke eintrete, gestatte es, den Keilriemen mit Baumen- und Handballendruck aufzulegen und abzuv;erfen. Dafür genüge eine Verkürzung des Achsabstandes um einen Milimeter. Es sei gleichgültig, daß die Beklagte einen 5?eil der Mähwerke mit einem seitlichen Antrieb ausgestattet habe. Die Beschreibung des Klagepatents weise ausdrücklich darauf hin, daß es unerheblich sei, ob die Zapfwelle unten, neben oder hinter dem Schlepperkörper austrete.
Der Kläger hat beantragt,
I. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 dem Kläger die Bereicherung herauszugeben, die sie für die Zeit vom 1. Jaiuar 1954 bis zu dem 15. November 1959 erlangt '.at, und dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm für die Zeit vom 16. November 1959 bis zu dem 7. August 1962 entstanden ist, durch die Herstellung und den Vertrieb vom Mähwerken mit folgenden Merkmalen;
a)	Das Schleppermähwerk ist an einem Schwenkarmsystem angeordnet,
b)	das Schwenkarmsystem ist um eine waagerechte, der Schlepperlängsachse parallele und zwischen den Vorder- und Hinterrädern des Schleppers

- 5 ~
auf der dem Mähwerk entgegengesetzten Seite der Längsmittelebene des Schleppers liegende Achse schwenkbar,
c)	das Mähv/erk wird von einer Kurbel angetrieben, welche mit einem seitlich oder hinter dem Schlepper angebrachten Antrieb des Schleppers Uber ein endloses Übertragungselement kraftschlüssig verbunden ist.
d)	Das Schwenlcarmsystem ist mittels nur nach einer Seite gerichteter, gleichachsiger Lagerzapfen in Lagerösen am Schlepper gelagert, wobei die Lagerzapfen auf Einstellplatten und diese an Schildern am Schwenk-armsystem festgeschraubt sind,
e)	die am Schwenkarmsystem gelagerte Antriebskurbel ist über einen Keilriemen mit einem am Schlepper gelagerten Antriebsrad verbunden.
f)	Die Schwenkachse des Schwenkarrasystems liegt so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene, daß allein durch Hochschwenken des Schwenkarmes der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel um mindestens 1 mm und höchstens 7 mm verkürzt und damit der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieben der Lagerzapfen aus den Lagerösen vom Schlepper abnehmbar ist,
g)	Die Schrauben nach Merkmal d) durchsetzen Langlöcher in den Schildern.
II. die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses seit 1, Januar 1954 Rechnung darüber zu legen, wieviel Schleppermähwerke nach Zi£I. I sie bis 7« August 1962 hergestellt hat, welchen Umsatz sie mit den bis 7. August 1962 hergestelltcn Schleppermäbwerken nach Ziff. I dabei erzielte und an wen und wann sie verkauft wurden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, eine Patentverletzung liege nicht vor. Ein rasches und müheloses Abwerfen und Auflegen des Keilriemens sei nur möglich, wenn der Achsabstand zwischen Antriebsrad und Antriebskurbel beim Hochschwenken des Schwenkarmes um einen Mindestbetrag verringert werde, der zwischen 12,74 und 14 mm liege. Eine solche Ab-* tandsverminderung werde bei den von ihr hergestellten .4ähwerken auch nicht annähernd erreichte Vielmehr müßten aort zur Entfernung des Keilriemens die Schrauben an den Einstellplatten der beiden Aufhangcbolzen gelöst und nach Wiedermontage des Riemens festgezogen werden,
 Bas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgowiesen, Bas Oberlandesgericht hat - ebenfalls nach Beweiserhebung r die Berufung des Klägers zurückgewiesen«.
Bagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiter verfolgt,
 Bie Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuv/eisen.
 
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klüger nur für die Vereinigung sämtlicher im Patentanspruch 1 des Klagepatents enthaltenen Merkmale Schutz ■beanspruchen könne, da auf den Schutz für Einzelmerkmale oder für eine Unterkombination in der Beschreibung des Klagepatents (Patentschrift So 2 Z, 95 - 99) ausdrücklich verzichtet worden sei. Das Berufungsgericht ermittelt deshalb den Gegenstand der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 des Klagepatents und prüft, ob dieser Gegenstand von der Beklagten verwendet wurdeo Es gelangt dabei auf Grund der Augenscheinseinnahme zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht von allen Merkmalen dieses Gegenstandes Gebrauch gemacht habe.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents unrichtig bestimmt und die angegriffene Verlet-sungsform fehlerhaft beurteilt. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
IIo Das Xlogepatent bezieht sich nach der Einleitung der Beschreibung und nach dem Oberbegriff des Hauptanspruchs auf ein Schleppermähwerk, das an einem Schwenkarmsystem angeordnet ist, welches um eine waagerechte, der Schlepperlöngsachse parallele und zwischen den Vorder- und Hinterrädern des Schleppers auf der dem Mähwerk entgegengesetzten Seite der Dängsmittelebene des Schleppers liegende Achse schwenkbar ist und das von einer Kurbel angetrieben wird, die mit der Zapfwelle des Schleppers über ein endloses Übertragungselement kraftschlüssig verbunden ist. In der Beschreibung
'* V
 
des Klagepatents v/erden derartige Schl epp ermähwerlce als bekannt vorausgesetzt« Der Erfinder des Klagepatents hat es, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Beschreibung bemerkt, bei den bekannten Ausführungen insbesondere als nachteilig angesehen, daß für den Ein-und Abbau des Mähsatzantriebes an den Schlepper das lösen und Festsichen von Verschraubungen und damit der Gebrauch von Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln notwendig war.
1. Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe umschreibt das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil dos Bundespatentgerichts in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren dahin, diese Nachteile zu vermeiden und das Mähwerk so auszubilden, daß es müheloser und rascher von dem Schlepper abgenommen werden könne und daß der mit dem Mähwerk ausgerüstete Schlepper demzufolge nicht nur zu dem Mähen verwendet, sondern sozusagen "mit einem Handgriff" auf andere Aufgaben umgestellt werden könne, zu deren Durchführung sich das Mähwerk und sein Antrieb als störend erweisen« In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgeführt, es bestehe ein Bedürfnis, das Mähwerk bez//. sein Schwenkarmsystem und die Antriebsorgane so auszubilden, daß ihre Abnahme verhältnismäßig mühelos und rasch vom laien vorgenommen werden könne (Patentschrift S. 2 Z. 34 - 38).
Es wird ferner als Vorteil der Lösung des Klagepatents bezeichnet, daß das Schwenkarmsystem nach dem Entsichern der Lagerzapfen praktisch in einem Zuge von einer Person vom Schlepper abgenoromen werden könne (Patentschrift S. 2 Z. 58 - 61),
 
2. Die vorgeschlagene Lösung dieser Aufgabe sieht das Berufungsgericht darin, daß bei Schleppermähwerken der bczcichncien Art das Schwenkarmsystem mittels nur nach einer Seite gerichteter, gleichachsiger Lagerzapfen in Lagerösen am Schlepper gelagert ist und daß die in bekannter Weise am Schwenkarmsystem gelagerte Antriebs-kurbel Uber einen Keilriemen mit einem am Schlepper gelagerten Antriebsrad verbunden ist, wobei die Schwenk-achoc des Schv/enkarmsysteras so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene liegt, daß allein durch Hochschwenken des Schwenkarmes der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel verkürzt und damit der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieben der Lagerzapfen aus den Lagerösen vom Schlepper abnehmbar ist. Das Berufungsgericht hält sich damit wörtlich an die Angaben des kennzeichnenden Teils des Hauptanspruchs des Klagepatents, wobei es die Merkmale, über deren Verwirklichung bei den Mähwerken der Beklagten Streit besteht, durch Unterstreichung besonders hervorhebt«,
3o Als Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptanspruch des Klagepatents bezeichnet das Berufungsgericht die Kombination
a)	eines von einer Kurbel angetriebenen Schlep-permähWerkes, das an einem Schwenkarmsystem angeordnet ist, welches um eine waagerechte, zur Schlepperlängsachse parallel und zwischen den Vorder- und Hinterrädern des Schleppers auf der dem Mähwerk entgegengesetzten Seite der Längsmittelebene des Schleppers liegenden Achse schwenkbar ist,
10 -
b)	Y/obci die Antriebskurhel mit der Zapfwelle des Schleppers über eia endloses tibertra-gungselement (Keilriemen) kraftschlüssig verbunden ist und
c)	das Schv/enkarmsystem mittels nur nach einer Seite gerichteter^ gleichachsiger Lagerzapfen in Lagerösen am Schlepper gelagert ist,
d)	v/obei die Schv;enkachse des Schv/enkarrasystems so außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene liegt,
o) daß allein durch Hochschwenken des Schwenk-armes der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel so verkürzt wird,
f) 1. daß damit der Keilriemen entfernbar und
2, das Mähwerk mitsamt dem Schwenkarmsystem durch axiales Verschieden der Lagerzapfen aus den LagerÖsen vom ochlepper abnehmbar ist o
a) Soweit sich die Revision, die in dieser Aufstellung die Merkmale e und f beanstanoet, gegen die getrennte Aufführung des Merkmals e (neben dem Merkmal d) wendet, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Aufgliederung für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sein könnte o Die Schwenkachse des Schwenkarmsystems muß, um den Anforderungen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents zu genügen, außerhalb der die Achsen des Antriebsrades und der Antriebskurbel verbindenden Ebene liegen (Merkmal d), und zwar so außerhalb dieser Ebene, daß der Achsabstand zv/ischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel durch dos Hochschv/enken des Schv/enkarmes verkürzt und nicht
%
 
etwa verlängert wird (Merkmal e)„ Eine Benutzung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ist daher nur gegeben, wenn die -Anordnung der Schv/enkachse der allgemeineren Forderung (Merkmal d) in der näher bestimmten Weise (Merkmal e) entspricht* Für die rechtliche Beurteilung ist es daher gleichgültig, ob die nähere Bestimmung als ein besonderes Merkmal der allgemeineren Umschreibung oder die nähere Kennzeichnung als das speziellere Merkmal angesehen wird, welches die allgemeine Forderung einschlioßt,
b) Die Aufnahme der Merkmale f 1 und f 2 wird von der Revision zu Unrecht angegriffene Die darin enthaltenen Angaben können entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich als eine Beschreibung der Wirkungen aufgefaßt werden, die durch die Verkürzung des Achsabstandes zwischen dem Antriebsrad und der Antriebslcurbel beim Kochheben des Schwenkarmes erzielt werden« Es kommt insoweit nicht auf die sprachliche Fassung des Patentanspruchs, sondern auf den technischen Sinn an, den der Fachmann den Patentanspruch entnimmt* Der Fachmann erkennt aber schon auf Grund seines Fachwissens, daß eine Verkürzung des Achsabstandes zwischen Antriebsrad und Antriebskurbel noch nicht ohne weiteres und in jedem lalle ein Entfernen des Keilriemens und ein Abnehmen des Mähwerks vom Schlepper in der Weise gestattet, wie es das Klagepatent erstrebt* Für den Fachmann ist viel-r mehr ersichtlich, daß der erstrebte Erfolg nur eintritt, wenn die Verkürzung des A.cbsabstandes, wie das Berufungs geriebt ohne Rochtsverstoß feststellt, ein bestimmtes Ausmaß erreicht. Er entnimmt deshalb aus den Angaben der Patentschrift, daß infolge der Verkürzung dec Achsabstandes der Keilriemen entfernbar und das Mähwerk vom
t
7-;
 
Schlepper abnehmbar 3ein soll, die Anweisung, für eine solche Verkürzung des Achsabstandes zu 3orgen, die in ihrer Bemessung die genannte Wirkung gewährleistet»
Das Berufungsgericht hat diese Angaben hiernach mit Recht als Merkmale des Gegenstandes des Hauptanspruchs des Klagepatents behandelt»
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Stand der Technik am Anmeldetage des Klagepatents die sich aus den Merkmalen f 1 und f 2 ergebende Beschränkung des Gegenstandes des Hauptanspruchs erforderte,brauchte dos Berufungsgericht bei der Ermittlung dieses Gegenstandes nicht zu erörtern» Die Ausführungen der Revision zu dieser Frage gehen im übrigen insofern am Kern der Sache vorbei, als die Merkmale f 1 und f 2 offensichtlich nicht den Gegenstand des Paten'Anspruchs 1 des Klagepatents gegenüber dem Stande der Technik abgrenzen, sondern die technische Brauchbarkeit dieses Gegenstandes gewährleisten sollen»
4» Der Keilriemen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nur dann im Sinne des Merkmals f 1 "entfernbar", wenn er nach Hochschwenken des Schwenkarms leicht, rasch und mühelos abgenoxnmen v/erden kann» Das Berufungsgericht versteht demzufolge unter der Entfernbarkeit des Keilriemens nur eine solche, die ohne zusätzliche Maßnahmen, wie lösen von Schrauben, ohne Gewaltanwendung und ohne Zeitaufwand zu bewerkstelligen ist» Auch ein Entfernen des Keilriemens, dos durch Aufreiten des Keilriemens auf dem Scheibenrad erfolgt, 3ieht das Berufungsgericht nicht mehr als im Rahmen dos Merkmals f 1 liegend an, weil es jedenfalls zeitraubend sei.
 
V
Auch mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Auslegung dos Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts über ein Abnehmen des Keilriemens, das von Rand mittels Aufreitens des Keilriemens auf dem Scheibenrand geschieht. Nach dem Patentanspruch 1 dos Klagepatents soll der Keilriemen '•allein'1 durch Hochschwenken des Schwenkarmes entfernbar sein. Schon daraus ergibt sich, daß v/eitere, besondere Maßnahmen entbehrlich sein sollen. In der Beschreibung wird bei der Erläuterung des Ausführungsbeispiels dazu ausgeführt, daß der Keilriemen beim Hochheben des Schwenkarms entspannt werde und es daher nur das Aushebens aus der Riemenscheibe bedürfe, einer Arbeit, die von jedem Laien in einfacher Weise vollzogen werden könne (Patentschrift S. 5 Z. 10 - 30). Bei dieser Art des Entferneno des Keilriemens bandelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine besonders günstige, sondern um die vom Klagepatent angestrebte leichte Ent-fernbarkeit des Keilriemens. Denn dem Erfinder kam es nach der Beschreibung des Klagepatents gerade darauf an, daß das Mähwerk mühelos und rasch, praktisch in einem Zuge auch von einem Laien abgenommen werden könne (Patentschrift S. 2 Z. 34 - 38 und Z. 58-61). Ob ein Abnehmen des Keilriemens mittels Aufreitens mühelos ist und ob es einige Übung voraussetzt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Es hat indessen festgestellt, daß ein Aufreiten jedenfalls zeitraubend sei. Wenn es schon auf Grund dieser Peststellung zu dem Ergebnis gelangt, der Keilriemen sei nicht im Sinne des Klagepatents "entfernbar", sofern es dafür eines Aufreitens bedürfe, dann kann das aus Rechtsgründen nicht
»
"beanstandet worden. Das Berufungsgericht hat sich dabei auch nicht mit den Urteil des Bundespatentgerichts in den anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren in Widerspruch gesetzt. Das Bundespatentgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob ein Abnehmen des Keilriemens mittels Aufreitens in Rahnen des Klagepatents liegt. Es hat lediglich hervorgehoben, daß durch das Streitpatent ein rasches und müheloses Abnahmen des Mähwerks ("sozusagen mit einem Handgriff") ermöglicht werden solle.
III. Das Berufungsgericht geht als unstreitig davon aus, daß jedenfalls bei den beanstandeten Mähwerken, die mit einem Zapfwellenantrieb ausgerüstet sind, von den Merkmalen a bis d des Klagepatents Gebrauch gemacht v/orden sei. Bei diesen Mähv/erken, so legt das Berufungsgericht dar, werde durch Hochschwenken des Schwenkarmes auch eine Achsannäherung zwischen Antriebsrad und Antriebskurbel erreicht (Merkmal e). 'Iiese Annäherung erfolge jedoch nicht so, daß dadurch aie weiteren Merkmale des Klagepatents, die Entfernbarkeit des Keilriemens (Merkmal fl) und die Abnehmbarkeit des Mähwerks (f 2) allein durch Hoch schwenken des Schv/enkarmes verwirklicht würden.	'?■
Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund der Augenscheinseinnahme fest: Beim Hochschv/enken des Schwenk armes der als Yerletzungsformen bezeichneten, von der Beklagten hergestellten Mähwerke sei eine Achsannäherung zwischen 0,1 mm und 1,2 mm (Maschine R 16, Fahrgestell Nr. 23 60 63 und Maschine R 279 Fahrgestell Nr. 22 53 560 beide mit breiten Keilriemen) und von 4,4 mm (Maschine R 16, Fahrgestell Nr. 23 37 42 mit schmalem Keilriemen) eingetreten. Diese Achsannäherung habe sich in allen Fäl-
15	-
len als nicht ausreichend erwiesen, um den Keilriemen ohne weiteres von den Keilriemenrödern abnehmen zu könneno Bei zwei der drei Mähwerke (Fahrgestell Nr. 23 60 63 und 22 53 560) habe der Keilriemen zunächst durch lösen der hierfür vorgesehenen Schrauben weiter gelockert werden müssen. Bei dem dritten Mähwerk (Fahrgestell Nr. 23 37 42) habe sich der Keilriemen nur mittels Aufreitens auf dem Scheibenrand abdrehen lassen; eine größere Gewaltanwendung sei dazu nicht erforderlich gewesen. Bei der Maschine R 16 Fahrgestell Nr. 23 60 63 sei auch der vergebliche Versuch gemacht worden, das Mähwerk nach Anheben des Mähbalkens ohne vorheriges lösen der lagerplatten lediglich durch seitliches Verschieben zu lösen und anschließend den Keilriemen abzunebmen.
1. Bas Berufungsgericht hat auf d-rund dieser Feststellungen rechtlich bedenkenfrSi eine Benutzung dos Klagepatents durch die Beklagte verneint.
o) Soweit die Revision geltend macht, eine Patent Verletzung müsse schon deshalb bejaht werden, weil bei den von der Beklagten berges teiltet? Mähwerken durch das Hochschwenken des Scbwenkarras der Achsabstand zwischen dem Antriebsrad und der Antriebskurbel verkürzt werde, geht sie ersichtlich von der Voraussetzung aus, daß die Merkmale f 1 und f 2 nicht zu dem Gegen stand des Klagepatents gehören. Dem kann aber, wie schon dargelegt (vgl. oben zu II 3 b), nicht gefolgt werden. Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie die bei den beanstandeten Ausführungs-formen erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu dem Entfernen des Keilriemens - das Losen von Schrauben und
16	-
/
das Aufreiten des Keilriemens - für unerheblich hält«
Denn nach dem Vorschläge des Klagepatents sollen solche Maßnahmen, v/ie daß Berufungsgericht rechts irr tumsfr ei fostgestellt hat (vgl« oben zu II 4), gerade entbehrlich sein«
b) Unbegründet ist der Vorvmrf der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, eine mühelose Montage des Keilriemens sei bei den beanstandeten Mähwerken der Beklagten jedenfalls dann möglich, wenn der Riemen "eingefähren" sei. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Ber Keilriemen müsse im Betriebszustande die von der Herstellerfirma vorgeschriebene Spannung aufweisen; denn das sei diejenige, die zur Erreichung einer optimalen Übertragungskraft erforderlich sei. Neue Riemen seien daher - mit dem vom Klagepr fcent ebenso wie von der Beklagten dafür vorgesehenen Mitteln - entsprechend oinzustellen. "Eingefahrene" Riemen müßten, sobald die Lockerung, ein bestimmtes Ausmaß erreicht habe, neu eingestellt worden, wenn nicht auf die optimale Übertragungskraft verzichtet werden solle. Es sei anzunehmen, daß der Benutzer auf eine zweckentsprechende Riemenspannung geachtet habe, zu demal die Beklagte in ihren Betriebsanleitungen auf die Notwendigkeit einer richtigen Einstellung hingewiesen habe. Bann sei der Benutzer, so folgert das Berufungsgericht ersichtlich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zu einer Riemen Spannung gelangt, v/ie sie die besichtigten Mähwerke aufwiesen, die sämtlich in praktischem Gebrauch waren und mit Ausnahme eines vom Kläger hergestellten Mähwerks mit ''eingefahrenen" Riemen ausgerüstet waren. Bas Berufungsgericht bemerkt hierzu, der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß die von der Be-
17	-
lclagten hergestellten Mähwerke mit den Riemenspannungen, wie sie bei der Besichtigung ermittelt v/orden seien, nicht funktionsfähig gewesen seien. Es weist weiter darauf hin, daß die Differenz der Riemenspan-nung im abgesenkten Zustande (gemessen durch Eindrücken mit dem Daumen) bei den Mähwerken der Beklagten gegenüber denen des Klägers nur 0,6 mm betragen habe.,* es sei nicht ersichtlich, daß sie sich auf die Abnehm-borkeit des Riemens, wie sie bei der Augenscbeinsein-nahme festzustellen gewesen sei, hätte auswirken können, Wenn das Berufungsgericht hieraus den weiteren Schluß zieht, eine Riemenspannung, die ein leichtes Abwerfen des Keilriemens auch bei den von der Beklagten hergestellten Mähwerken erlaube, trete im normalen Betrieb nicht auf, weil die dafür erforderliche Lockerung den Benutzer zu dem Rachstellen veranlage, und wenn es den Vortrag des Klägers aus diesem 5-runde als unerheblich ansioht, dann ist dieser Vortrt^ damit hinreichend beschieden. Die Überlegungen des Berufungsgerichts, die auf tatsächlicher Würdigung der festge3tellten Umstände beruhen, sind für die Revisionsinstanz bindend»
%*■
Angesichts der tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts konnte es auch nicht darauf ankommen, ob eine Lockerung der Riemenspannung schon innerhalb von wenigen Eetriebsstunden nach Auflegen eines neuen Riemens eintritt, wie der Kläger in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt behauptet hat. Denn wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Nachstellung vor-genoiwnen worden sei, wenn die Riemenspannung die bei der Augenscheinseinnahme festgestellten Werte unterschritten habe, dann ergibt sich daraus von selbst, daß es gleichgültig ist, wann die Lockerung, die zu
 
einer Nachstellung Anlaß gehen konnte, eintritto Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht daher v/edor auf diese Behauptung besonders einzugehen noch mußte es den angetretenen Beweis erheben.
c) Das Berufungsgericht führt bei der Erörterung der Präge, ob die Beklagte das Klagepatent in verschlechteter Porm benutzt habe,aus, die Möglichkeit der Entspannung des tibertragungselements durch eine Verkürzung des Achsabstandes von Antriebsrad und Antriebskurbel sei durch die US-Patentschriften 1 947 552 und 1 955 544 bekannt gewesen. Es meint deshalb, die Beklagte habe sich im Bereich des Standes der Technik gehalten, wenn sie sich mit einer geringeren Verkürzung des Achsabstandes begnügt habe. Ob das zutrifft und von rechtlicher Bedeutung sein könnte, braucht nicht nähex erörtert zu werden. Bas Berufungsgericht legt nämlich weiter dar, dem Erfinder des Klagepatents sei es nach der gestellten Aufgabe darauf'angekommen, den Achsabstand so zu verkürzen, daß das lösen des Keilriemens und damit auch das Abnehmen dos Mähwerks ohne weitere Hilfsmittel und ohne weitere Handgriffe möglich sei. Die Beklagt habe von einer entsprechenden Ausgestaltung abgesehen und die Verwendung zusätzlicher Maßnahmen zur Erreichung der Abnehmbarkeit des Mähwerks bewußt in Kauf genommen. Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen, daß bei den beanstandeten Mähwerken der Beklagten der vom Erfinder des Klagepatents erstrebte Erfolg infolge der zu geringen Verkürzung des Achsabstandes nicht oder jedenfalls nicht in einem praktisch erheblichen Umfange erreicht wird. Diese Überlegung rechtfertigt für sich allein die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das Klagepatent auch nicht in verschlechterter Ausführungs
19 -
form benutzt bat (vgl, dazu BGH GRIJR 1953» 112, 114 - Feueranzünder 1962, 575» 576 - Standtank -).
2„ Das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung bat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Es sei zwar möglich, bei einem von der Beklagten hergcstellten und vertriebenen Mähwerk den Keilriemen nachträglich durch Verminderung der Spannung so einzustellen, daß er nach Hochheben des Schwenk-armes mühelos und rasch abgeworfen werden könne. Es fehle jedoch jeder Anhalt dafür, daß die Abnehmer der Beklagten so vorgegangen seien. Das Ergebnis der in beiden Ins Ganzen durchgeführten Augenscheinseinnahme sprechen dafür, daß sich die Benutzer an die in den Betriebsanleitungen der Beklagten gegebene Anweisung, die Riemenspannung bei einer Lockerung nachzustellen, gehalten hätten. Es könne auch nich- unerkannt werden,
'.’S
daß eine patentverletzende Benutzung der von der Beklagten hergestellten Mähwerke überhaupt nahe liege. Eine Einstellung, die ein leichtes Abwerfen des Keilriemens gestatte, widerspreche den Spannungsvorschrif-ten der Hersteller von Keilriemen. Der Benutzer müsse bei einer solchen Einstellung auf 0*1 e optimale Übertragungskraft des Keilriemens vernichten und zudem dessen vorzeitige Abnutzung und Schädigung in Kauf nehmen. Damit habe die Beklagte auch nicht zu rechnen brauchen.
Gegen diese Erwägungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind Bedenken nicht zu erheben.
Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem bestimmungsgemäßen, zweckentsprechenden und vernünftigen Gebrauch der von der Beklagten hergestellten Mähv/erke aus (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz, 5» Auflage, Rdn. 54 zu § 6 PatG mit Nachweisen).
20
IV, Da das Berufungsgericht sonach das Vorliegen einer Patentverlotzung rechtlich hedenkenfrei verneint hat, mußte die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüclcgev/iesen werden.
Trüstedt
 Spreng
Ballhaus
 Claßen
 Bruchhausen