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BGH · X ZR 15/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 15/92

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und für die Feststellung der Entschädigungs- bzw. Hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung bemißt sich ihre Beschwer nach dem Interesse, die Rechnung nicht legen zu müssen (st. Für einen von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wert sind insoweit daher Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Das gleiche gilt für die von den Beklagten in erster Linie gerügte willkürliche Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer, soweit es die Feststellung der Entschädigungs- bzw. Angesichts der Bedeutung, die die Beklagten in dem Verfahren umgekehrten Rubrums, in dem es um das Klageschutzrecht selbst ging und in dem sie im Wege der Streitwertbeschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes auf 10.000,—- DM angestrebt hatten, angenommen haben, erscheint der durch das Berufungsgericht angenommene Wert insgesamt angemessen, zu demal die Feststellung der Entschädigungspflicht nur einen Zeitraum von etwa einem Jahr bis zu dem 29. November 1986 betrifft und im übrigen die Beklagten nach ihrer Darstellung die Herstellung dieser Geräte im Februar 1988 eingestellt haben und damit auch insoweit eine erhebliche Ersatzpflicht nicht zu erwarten ist. Nachvollziehbare Gründe, die insoweit eine höhere Beschwer ergeben könnten, haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht dargelegt. Soweit sie auf eine umfangreiche Benutzung der streitbefangenen Geräte durch ihre Abnehmer und damit verbundene erhebliche Schadensersatzpflichten verweisen, berührt das ihre Beschwer nicht.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
KaufmannWertFestsetzungVerurteilungStraßemöglichBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 15/92
vom 30. Juni 1992 in dem Rechtsstreit
1.	Computer-Softwaresysteme	GmbH, BpHH, vertre-
ten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Erwin S^HHl Straße 81, B(
2. Kaufmann Erwin Dl
3. Kaufmann Klaus D| Bl
1, s(
I. s|
Straße 81, Straße 81,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■ -
gegen
 Dipl.-Ing. Friedrich
 Istraße 122, B|
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
43
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juni 1992 durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing.
Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
1.	Der Antrag, den Wert der Beschwer der Beklagten auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
50.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Heraufsetzung des Beschwerdewertes bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und für die Feststellung der Entschädigungs- bzw. Ersatzpflicht für die Benutzung des Klagepatents auf insgesamt 50.000,— DM festgesetzt. Die von den Beklagten angeführten Umstände recht-fertigen eine abweichende Festsetzung nicht.
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Hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung bemißt sich ihre Beschwer nach dem Interesse, die Rechnung nicht legen zu müssen (st. Rspr., vgl. BGH WM 1984, 180; WM 1985, 764; ZIP 1989, 707; WRP 1991, 777, 778; FamRZ 1991, 317), wobei einen Anhaltspunkt die Kosten bilden können, die den Beklagten bei Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen (BGH MDR 1992, 30; vgl. auch BGH WM 1989, 1073). In dieser Hinsicht enthält das Vorbringen der Beklagten keinerlei Angaben. Die Umsätze, die sie mit den streitbefangenen Geräten erzielt haben, haben sie bereits in ihrer Streitwertbeschwerde dargelegt und dabei zugleich ausgeführt, daß insoweit die bei ihnen angefallenen Kosten einen möglichen Gewinn deutlich überstiegen hätten. Für einen von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wert sind insoweit daher Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
Das gleiche gilt für die von den Beklagten in erster Linie gerügte willkürliche Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer, soweit es die Feststellung der Entschädigungs- bzw. Ersatzpflicht betrifft. Angesichts der Bedeutung, die die Beklagten in dem Verfahren umgekehrten Rubrums, in dem es um das Klageschutzrecht selbst ging und in dem sie im Wege der Streitwertbeschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes auf 10.000,—- DM angestrebt hatten, angenommen haben, erscheint der durch das Berufungsgericht angenommene Wert insgesamt angemessen, zu demal die Feststellung der Entschädigungspflicht nur einen Zeitraum von etwa einem Jahr bis zu dem 29. November 1986 betrifft und im übrigen die Beklagten nach ihrer Darstellung die Herstellung dieser Geräte im Februar 1988 eingestellt haben und damit auch insoweit eine erhebliche Ersatzpflicht nicht zu erwarten ist. Nachvollziehbare Gründe,
 die insoweit eine höhere Beschwer ergeben könnten, haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht dargelegt. Soweit sie auf eine umfangreiche Benutzung der streitbefangenen Geräte durch ihre Abnehmer und damit verbundene erhebliche Schadensersatzpflichten verweisen, berührt das ihre Beschwer nicht. Diese richtet sich für den Beklagten im Zivilprozeß nach dem Gegenstand seiner Verurteilung (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 4). Diese betrifft hier nur die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft und die Feststellung ihrer eigenen Ersatz- bzw. Entschädigungspflicht; mögliche Ersatzansprüche ihrer Abnehmer stellen auch nicht entfernt eine Folge dieser Verurteilung dar. Ob sie als mögliche Folgen einer Verurteilung zur Unterlassung verstanden werden können, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; eine solche Verurteilung ist hier nicht ausgesprochen worden.
Rogge	Maltzahn	Jestaedt
 Broß	Melullis