vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerd Dieter S ebenda, SPPHB Aktiengesellschaft, ZpppstraßeBBM, CH-PB® B( vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Dr. ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zugleich auch für die Vorinstanzen - war zu berücksichtigen, daß die insbesondere auf Unterlassung gerichtete Klage erst 16 Monate vor Ablauf des Klagepatents erhoben wurde, daß der Rechtsstreit nach Saarbrücken verwiesen werden mußte, weil eine Tätigkeit der angegriffenen Art in Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden konnte, und daß die Klägerin einen bezifferten Schadenersatzanspruch bisher lediglich in Höhe von ca. Auf der anderen Seite ist zwar auch in Rechnung zu stellen, daß die Beklagten ihre mit der angegriffenen Tätigkeit erzielten Umsätze möglicherweise unvollständig angegeben haben, und daß sie die Streitwertangabe der Klägerin und die entsprechende Festsetzung durch das Landgericht in Höhe von DM 300.000,-- Eür die Annahme eines höheren Wertes kann entqeqen der Annahme des Oberlandesqe-richts nichts daraus herqeleitet werden, daß die Beklaqten die Ansicht vertreten haben,, durch verlanqte weitere Auskunft serteiluno werde ihnen ein Schaden in Höhe von mindestens DM 100.000,-- entstehen; damit war nicht ein durch Offenbarunq weiterer Patentverletzunqen drohender Schaden qemeint, sondern ein möqlicher Schaden, der sich aus der Sicht der Beklaqten daraus erqeben konnte, daß die Kläqe-rin qenaue Kenntnis über den Kundenstamm der Beklaqten erhielt und dies zur Förderunq ihres eiqenen Wettbewerbs ausnutzte (vql.
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 15/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Firma GPBMHIP GmbH, , S vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerd Dieter S ebenda, 2. Monika Gi St. Ii geb. Di Istraß 3. die minderjährige Constanze GMHMP, geb. am WBPPHHPstraße P, St. Ingbert, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Monika GWH, wie vor, straße^, St. Ij 4. Oliver G 5. Gerd Dieter S - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen SPPHB Aktiengesellschaft, ZpppstraßeBBM, CH-PB® B( vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Dr. ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. IHIH - 2 3? Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Melullis am 27. November 1990 beschlossen: Der Streitwert wird für sämtliche Instanzen - für die Vorinstanzen unter Abänderung der anderweitigen Festsetzungen - auf DM 100.000,-- festgesetzt. Gründe : Bei der Festsetzung des Streitwerts - gern. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zugleich auch für die Vorinstanzen - war zu berücksichtigen, daß die insbesondere auf Unterlassung gerichtete Klage erst 16 Monate vor Ablauf des Klagepatents erhoben wurde, daß der Rechtsstreit nach Saarbrücken verwiesen werden mußte, weil eine Tätigkeit der angegriffenen Art in Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden konnte, und daß die Klägerin einen bezifferten Schadenersatzanspruch bisher lediglich in Höhe von ca. DM 45.000,-- geltend gemacht hat. Auf der anderen Seite ist zwar auch in Rechnung zu stellen, daß die Beklagten ihre mit der angegriffenen Tätigkeit erzielten Umsätze möglicherweise unvollständig angegeben haben, und daß sie die Streitwertangabe der Klägerin und die entsprechende Festsetzung durch das Landgericht in Höhe von DM 300.000,-- zunächst nicht beanstandet 3 & haben. Auch diese Umstände rechtfertiqen iedoch nur einen Streitwert in Höhe von DM 100.000,--. Eür die Annahme eines höheren Wertes kann entqeqen der Annahme des Oberlandesqe-richts nichts daraus herqeleitet werden, daß die Beklaqten die Ansicht vertreten haben,, durch verlanqte weitere Auskunft serteiluno werde ihnen ein Schaden in Höhe von mindestens DM 100.000,-- entstehen; damit war nicht ein durch Offenbarunq weiterer Patentverletzunqen drohender Schaden qemeint, sondern ein möqlicher Schaden, der sich aus der Sicht der Beklaqten daraus erqeben konnte, daß die Kläqe-rin qenaue Kenntnis über den Kundenstamm der Beklaqten erhielt und dies zur Förderunq ihres eiqenen Wettbewerbs ausnutzte (vql. Bl. 293 GA). Bruchhausen Roqge