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BGH · X ZR 15/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 15/82

Der Senat hält daran fest, daß die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne des § 3 Abs.3 Buchst, a) ZuSEntschG sein kann (Bestätigung von BGH GRUR 1967, 553). Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Die weitere Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. FflHHHI hat für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens ein Pauschalhonorar von 12.901 DM erhalten. Dezember 1983 hat ihm die Geschäftsstelle die bereits bei den Akten befindliche deutsche Offenlegungsschrift 2 402 642 und ein Privat gut achten von Prof. Der gerichtliche Sachverständige benötigte für die An- und Abreise zur mündlichen Verhandlung, die 8 Stunden dauerte, 12 Stunden. Der Senat hat ihm eine Abschlagzahllang von 2.591,40 DM gewährt. Der Senat hält nur 20 Stunden als Zeitaufwand für das Studium der Akten des Sachverständigen und des Privatgutachtens für erforderlich. Der Sachverständige kannte die eigenen Akten bereits von der Erstellung des schriftlichen Gutachtens. Der Stundensatz von 75 DM ist gerechtfertigt, weil sich der gerichtliche Sachverständige mit Patentschriften aus dem Stand der Technik auseinandergesetzt hat (BGH GRUR 1967, 553 - Sachverständigenentschädigung).

StundeZuSEntschGAkteProfessorSachverständigeEntschädigungsachverständig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
ZuSEntschG § 3 Abs. 3 Buchst, a)
Sachverständigen-Entschädigung II
Der Senat hält daran fest, daß die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchst, a) ZuSEntschG sein kann (Bestätigung von BGH GRUR 1967, 553).
BGH, Beschl. v. 9. Februar 1984 - X ZR 15/82 -
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 15/82	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der GTI_Glastechnische Industrie Peter LfliB, Gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Peter	»
Klägerin, Berufungsklägerin und Anschluflberufungsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte publ. D.
Dipl.-Ing. R.
GflHIHIstraße
 oec.
gegen
 Herrn Karl
L
9
9
Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,
*
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dr. R. Dipl.-Ing. H. Hub
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch und Brodeßer
 beschlossen :
Die weitere Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Günther Frischat für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wird auf
444,60 DM
festgesetzt.
Gründe :
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. FflHHHI hat für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens ein Pauschalhonorar von 12.901 DM erhalten. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 1983 hat ihm die Geschäftsstelle die bereits bei den Akten befindliche deutsche Offenlegungsschrift 2 402 642 und ein Privat gut achten von Prof. Dr.	zugeleitet,
 das 76 Seiten Text, eine Tabelle und 17 Seiten mit Strichzeichnungen umfaßt. Der gerichtliche Sachverständige benötigte für die An- und Abreise zur mündlichen Verhandlung, die 8 Stunden dauerte, 12 Stunden. 50 Stunden hat er auf das Studium von Akten verwandt. Ihm sind
 
368,40 DM Auslagen entstanden. Er verlangt einschließlich Mehrwertsteuer eine Entschädigung von 6.404,98 MI. Der Senat hat ihm eine Abschlagzahllang von 2.591,40 DM gewährt. Die Beklagte beanstandet den Zeitaufwand als unangemessen.
Der Senat hält nur 20 Stunden als Zeitaufwand für das Studium der Akten des Sachverständigen und des Privatgutachtens für erforderlich. Der Sachverständige kannte die eigenen Akten bereits von der Erstellung des schriftlichen Gutachtens. Zwanzig Stunden reichten für einen durchschnittlich schnell arbeitenden Wissenschaftler aus, um das einschlägige Privatgutachten zu studieren. Die für die Reise erforderliche Zeit kann nur mit einem geringen Vergütungssatz von 20 DM bewertet werden. Daraus errechnet sich unter Zubilligung eines Stundensatzes von 75 DM für 28 Stunden ein einheitlicher Vergütungssatz von 58,50 DM für die gesamte erforderliche Zeit von 40 Stunden. Der Stundensatz von 75 DM ist gerechtfertigt, weil sich der gerichtliche Sachverständige mit Patentschriften aus dem Stand der Technik auseinandergesetzt hat (BGH GRUR 1967, 553 - Sachverständigenentschädigung). Die Kritik von Hartmann (Kostengesetze, 21. Auflage 1983, § 3 ZuSEntschG Anm. 4 A) kann nicht als berechtigt anerkannt werden.
Der Beibehaltung der früheren Fassung des Gesetzes nach der Entscheidung des Senats kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß damit die vom Senat früher getroffene Auslegung ausgeschlossen wäre.
Die Vergütung beträgt demnach insgesamt 2.340 DM, zuzüglich Mehrwertsteuer 327,60 DM und Auslagen
368,40 DM. Abzüglich der bereits gewährten Abschlagzahlung von 2.591,40 DM sind noch 444,60 DM als Entschädigung festzusetzen.
Ballhaus
 Bruchhausen