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BGH · X ZK 15/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZK 15/66

Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Ballhaus, Br. Bruchhausen und Ochmann beschlossen: Die Druckschrift war im Auftragschreiben an den gerichtlichen Sachverständigen, im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und im Vortrag des Berichter- statters in der mündlichen Verhandlung als Entgegenhaltung behandelt worden, hem hat die Klägerin nicht widersprochen. Aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Sonderabdruck aus ’’Metallkunde" 44 (195?) Es bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung, den Sonderabdruck im Tatbestand des Urteils, der eine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes enthalten soll, noch besonders zu erwähnen, zu demal der Senat, wie die Urte ilsgründe ergeben, den Materialfragen keine entschei-dungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.

Zitierte Normen: § 41 ZPO
SonderabdruckSprengDruckschriftgesetzlichKlägerinVerhandlungUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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X ZK 15/66	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Pirna H. A.	AG i*1
gesetzlich vertreten durch den Deligierten des Verwal-tungsratwS Hans Rolf SchiHHP» K|HHBP (SflHIB),
Beklagten und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwalt Dr. und Rechtsanwälte und
 und itanwalt Br.
gegen
 die Firma RB®-Electric GmbH, in Gauting bei München, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Eugen Wilhelm,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dr. Ing. flBB und
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Der X. Zivilsenat (fatentsenn t) den Bundenger i cli f.p-hofs hat in der Sitzung vom 1$. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Ballhaus, Br. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Ber Antrag der Klägerin vom 23. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.	Die Klägerin verlangt eine Begründung dafür, daß die Berufung formund fristgerecht eingelegt worden ist. Für eine bloße Ergänzung der Urteilsgründe bietet das Gesetz jedoch keine Handhabe.
II.	Für eine Berichtigung des Tatbestands des ergangenen Urteils gemäß §§ 41 1 PatG, 320 ZPO fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Ber Tatbestand des Urteils des Senats vom 15. Dezember 1970 ist nicht unrichtig oder unklar. 1
1. Es trifft zu, daß die Druckschrift "Der neue Weg in der Stahlradiatorenfertigung” von der Beklagten in das Verfahren eingeföhrt wurde. Bas hinderte indessen die Klägerin nicht, sich auch ihrerseits auf diese Druckschrift zu beziehen. Die Druckschrift war im Auftragschreiben an den gerichtlichen Sachverständigen, im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und im Vortrag des Berichter-
 
statters in der mündlichen Verhandlung als Entgegenhaltung behandelt worden, hem hat die Klägerin nicht widersprochen.
2. Aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Sonderabdruck aus ’’Metallkunde" 44 (195?) 71/76 ergab sich, daß geeignete Kupfer-Chrom-Legierungen vor dem Prioritätstage des Streitpatents zur Verfügung standen. Das war in der mündlichen Verhandlung unstreitig. Es bestand unter diesen Umständen keine Veranlassung, den Sonderabdruck im Tatbestand des Urteils, der eine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes enthalten soll, noch besonders zu erwähnen, zu demal der Senat, wie die Urte ilsgründe ergeben, den Materialfragen keine entschei-dungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.
Spreng	Claßen	Ballhaus
 Bundesrichter	Ochmann
 Dr. Bruchhausen
 ist infolge Urlaubs
 verhindert zu
 unterschreiben.
Spreng