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BGH · 6 U 90/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 U 90/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 170.353,78 EUR festgesetzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
20BeschwerdeverfahrensMeier-BeckGröningZPOAzCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 15/12
vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Celle - Az. 6 U 90/11 vom 05.01.2012; LG Verden - Az. 5 O 391/09 vom 29.07.2011;
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 170.353,78 EUR festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck
 Keukenschrijver
Mühlens
 Gröning
Schuster