der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr, 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschaden ausgeschlossen sind. Sie verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für die Folgen einer Explosion, die sich am 24, März 1986 im Druckereibetrieb der Versicherungsnehmerin ereignete. Daß die Anlage zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht über eine Verriegelung zur Druckmaschine verfügt habe, sei der K. Auch sei sie ausreichend über die Risiken des Betriebes der Anlage ohne einen akustischen Warngeber aufgeklärt worden. Sie, die Beklagte, habe lediglich das für die Verriegelung erforderliche Relais stellen müssen, welches allerdings bis zu dem Zeitpunkt der Explosion unstreitig noch nicht geliefert worden sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe vertraglich die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen garantiert; jedenfalls sei ihre Erklärung als Zusicherung einer Eigenschaft der Anlage anzusehen, für deren Fehlen die Beklagte einzustehen habe, Die VDMA-Bedingungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zwar Vertragsgegenstand geworden; sie seien jedoch nicht individuell ausgehandelt. Der Haftungsausschluß in den Bedingungen sei unwirksam und wirke deshalb nicht gegen die K, GmbH. der noch nicht mit einer voll funktionierenden Alarmanlage ausgestatteten Anlage einen Instruktionsfehler dar, für den die Beklagte gleichfalls einzustehen habe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Klageanspruch dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewiesen und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Feuer- und Feuerausfallversicherer an die Druckerei K. GmbH gegen die Beklagte auf die Klägerin gemäß § 67 WG übergegangen sind und daß es nach Zahlung der Klägerin nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Leistung gegenüber der K. GmbH und die Beklagte einen Werklieferungsvertrag geschlossen haben, durch den sich die Beklagte zur Lieferung einer speziell für den Betrieb der K. GmbH hergestellten Toluol-Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsanlage verpflichtet hat, und daß auf diesen Vertrag die Vorschriften des Werkvertrages nach den §§ 633 ff. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen des an der Toluol-Anlage entstandenen Schadens aus § 635 BGB bejaht. Es hat dazu ausgeführt: Die Anlage habe bei Abnahme nicht den sechs Monate vor der Lieferung geltenden gesetzlichen und sicherungstechnischen Bestimmungen entsprochen, deren Einhaltung die Beklagte vertraglich zugesichert habe. November 1984 und die VDMA-Bedingungen bezogen, sondern auf den Abschluß "zusätzlicher Punkte" hingewiesen und hierbei ausdrücklich unter anderem eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen vorgesehen. Die Beklagte habe dies nur dahin verstehen können, daß es der K, GmbH gerade hierauf besonders angekommen sei und daß sie die Einhaltung dieser Bestimmungen zugesichert haben wollte. a) Der Begriff der Eigenschaft im Werkvertragsrecht entspricht dem des Kaufvertragsrechts (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB), wenn auch mit der Besonderheit, daß es nicht um gegenwärtige, sondern um künftige Merkmale eines noch zu schaffenden Werkes geht. b) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagte diese Eigenschaft vertraglich zugesichert hat. Anders als im Kaufrecht - das verkennt die Revision - ist dabei nicht erforderlich, daß der Unternehmer zu dem Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (BGHZ 96, 111, 114/115). Für die Annahme einer Zusicherung des Unternehmers kann dabei von Bedeutung sein, daß der Auftraggeber großen Wert gerade auf die bestimmte Beschaffenheit des Werkes gelegt hat (vgl. November 1984 als Angebot und das Schreiben der Beklagten als Vertragsannahme aufgefaßt, die jeweiligen Erklärungen der Vertragspartner ausgelegt, und es ist dabei zu dem in den Gründen niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die Beklagte der Druckerei K. GmbH sich in ihrem Auftragsschreiben nicht nur auf das Angebot der Beklagten vom 7. November 1984 enthalte nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern lediglich eine Produktbeschreibung; dies ergebe sich aus dem Kontext des dritten Absatzes, der sich mit der Gewährleistung von bestimmten Luftmengen befasse. Ebensowenig greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Erklärungsinhalt des AnnahmeSchreibens der Beklagten vom 25. Die Revision übersieht, daß sich der mit "Gewährleistung” überschriebene Vorschlag der Beklagten lediglich mit einer Änderung der Gawährleistungsfrist befaßt, eine Änderung, die das Berufungsgericht zutreffend als hier nicht relevant angesehen hat. GmbH konnte diesen Vorschlag nur dahin verstehen, daß die Beklagte eine andere Regelung der Gewährleistungsfrist verlangt, im übrigen aber mit den Bedingungen laut Auftragsschreiben vom 29. dd) Die Feststellungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages die unstreitig vereinbarten VDMA-Bedingungen nicht erkennbar berücksichtigt hat. Hieraus folgt aber nicht, daß aus diesem Grunde die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ausgeschlossen sein sollte und eine entsprechende Zusicherung nicht Inhalt des Vertrages geworden ist. GmbH in ihrer Bestellung ausdrücklich auf die VDMA-Bedingungen Bezug nahm und gleichzeitig die Zusicherung der Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen von der Beklagten verlangte, brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie über die Gewährleistungsregeln der VDMA-Bedingungen hinaus eine Haftung für bestimmte Eigenschaften wünschte. 3} hat sie die Bedingungen des Vertrages durch Bezifferung einer Reihenfolge unterworfen: An erster Steile sollten die Bedingungen nach der Bestellung, der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Angebot und danach die VDMA-Bedingun-gen und die Allgemeinen Bedingungen für Personalentsendung gelten. Ein Rechtsfehler läßt sich nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Branchenübung im Anlagenbau keine Bedeutung beigemessen hat. Der Senat hat erkannt, daß der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG standhält. 3. Das Berufungsgericht hat die Ursache der Explosion darin gesehen, daß die von der Beklagten gelieferte Anlage den maßgeblichen sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht entsprochen hat, weil sie weder über akustische und optische Warnsignale noch über eine automatische Verriegelung der Rotationsmaschine verfügte. und BfBUHfl ermittelt, welche Anforderungen an die Toluol-Anlage zu stellen waren, damit diese den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprach, für deren Einhaltung die Beklagte die Verantwortung übernommen hat. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als solche greift die Revision nicht an, Wohl aber macht sie geltend, nach der zwischen der Beklagten und der K. Der Begriff beziehe sich nur auf die von der Beklagten zu liefernde Toluol-Anlage (= Nebenanlage), nicht aber auf das Zusammenspiel der Druckmaschine (Hauptanlage) mit der Toluol-Anlage; außerdem sei zwischen ihr und der K, Februar 1992 ausdrücklich auseinandergesetzt und das von der Beklagten als vereinbart geschilderte Überwachungskonzept, wonach in der Kontroli- und Schaltstation permanent durch Personal die Funktion des Gebläses durch Beobachten der Kontrollinstrumente überwacht werden sollte, als nicht dem Stand der Technik entsprechend beanstandet. In Anbetracht dessen kam es auf den von der Revision wiederholten Vortrag der Beklagten über die zwischen ihr und der K. Auf eine Vereinbarung über die Gestaltung der Anlage, die dem Inhalt ihrer Zusicherung widersprach, hätte sich die Beklagte nur dann berufen können, wenn sie die K. GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß die mit ihr verabredete Ausgestaltung der Anlage den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht gerecht würde und daher erhöhte Gefahren beim Betrieb der Toluol-Entsorgungsanlage bestehen. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Leistungspflicht der Beklagten beschränkt gewesen sei, Ziffer 7.05 des Beklagtenangebots vom 7. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen § 286 ZPO sämtliche Bestandteile der Regelung von Ziffer 7.05 des Angebots vom 7. sich mit der Frage auseinandergesetzt, wer die Kontakte für die Maschinensteuerung zur Verfügung zu stellen hatte oder ob sich aus dem Angebotstext insoweit eine Leistungsbeschränkung in dem von der Beklagten behaupteten Umfang ergibt, Das Berufungsgericht hat diese Frage sachverständig beraten dahin beantwortet, daß die Beklagte die sicherheitstechnischen Verbindungen zwischen der Toluol-Entsorgungsanlage und der Rotationsmaschine herzustellen hatte. GmbH die Leistungsbeschreibung in Ziffer 7.05 in Verbindung mit den Ziffern 7.03, 7,04 und 3,16 des Angebots und der Zusicherung verstehen dürfen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hierbei die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, die Druckerei K. c) Die Revision kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, der Geschäftsführer der Druckerei habe mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, eine automatische Verriegelung hindere eher einen vernünftigen Druckereibetrieb. GmbH hätten spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlage den Vertrag einverständlich dahin abgeändert, daß diese nicht mehr vollautomatisch arbeiten solle, insbesondere nicht mit einer automatischen Verriegelung versehen werde, gibt der Instanzvortrag nichts her. Die Beklagte hat sich vor dem Landgericht darauf berufen, der Sicherheitsstandard der von ihr gelieferten Anlage sei "absolut normal und für den Betrieb dieser spezifischen Anlage völlig ausreichend" . Das Berufungsgericht hat mit Recht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens vom 9. Die Revision meint, ein Obergutachten sei erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Sachverständigen E^HH^. sondern der des Sachverständigen Dr. gefolgt sei, der die nach dem Stand der Technik erforderlichen und von der Beklagten zu berücksichtigenden Sicherheitsvorkehrungen überspannt habe. Das sei vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Sachverständige Dr. FfpMÜE dem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen habe, daß nach der Betriebs- und Wartung s an lei tung bei einer Wiederinbetriebnahme der Anlage nach einem Stillstand wegen Stromausfalls die Gebläse hätten eingeschaltet werden müssen, was nicht geschehen sei. Dabei ist das Berufungsgericht zu der den Grundsätzen des § 286 ZPO entsprechenden tatrichterlichen Würdigung gelangt, daß der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend die gelieferte Anlage mangels einer automatischen Verriegelung zwischen Toluol-Entsorgungsanlage und Druckmaschine sowie mangels eines akustischen und optischen Warnsignals als nicht den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechend angesehen hat, und daß seine Ausführungen durch die Angaben der vorprozessual eingeschalteten Gutachter Dr, PM&Mpi und be- Dieser habe zwar den Betrieb der Druckmaschine auch ohne automatische Verriegelung für möglich gehalten, aber ausgeführt, dies setze eine ständige Überwachung des Druckwächters durch Bedienungspersonal voraus. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, eine solche Anlage sei nicht vollautomatisch; sie entspreche nicht dem Angebot der Beklagten. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe jedenfalls ein Obergutachten einholen müssen, weil der Sachverständige Dr, FjjBBBfi die Absprache zwischen der Beklagten und der K. 5. Das Berufungsgericht hat auch nicht Beweisantritte zu der Behauptung der Beklagten übergangen, die Bestellung habe einen Lieferausschluß für die Verknüpfung des Alarmgebersystems mit dem Alarmmeldesystem innerhalb der Gesamtanlage, insbesondere zwischen der Teilanlage a) (Tiefdruck-Rotationsanlage) und den Teilanlagen b) und c) (Abluftentsorgung und Toluol-Rückgewinnungsanlage) vorgesehen. GmbH sei sich darüber im klaren gewesen, daß Hupe und Lichtanzeige von ihr selbst zu installieren seien, für nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zutreffend als unsubstantiiert angesehen, weil die Beklagte trotz der im einzelnen als entgegenstehend gewürdigten schriftlichen Unterlagen und mehrfachen ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nicht vorgetragen habe, wann und zwischen wem eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. 6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung spiele es keine Rolle, ob der K. Eine Ersatzpflicht ergebe sich daraus, daß die Beklagte die K, GmbH schuldhaft nicht ausreichend über das bestehende Sicherheitsrisiko und die in diesem Falle unabdingbar vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen instruiert habe. und 9, Dezember 1985 ergebe sich entgegen der Behauptung der Beklagten kein Hinweis darauf, daß die Anlage ohne eigenständiges Sicherheitssystem betrieben werde, dies zu einer extremen Explosionsgefahr führe und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen seien. GmbH vor der Explosion auch nicht über die an eine Überwachung des Druckwächters zu stellenden Anforderungen belehrt, obwohl sie eine ständige Kontrolle wegen des Zustandes der Anlage für unabdingbar gehalten habe. Die Revision stellt die Nebenpflichten an sich nicht in Abrede, meint aber, wegen der Absprache über den nicht vollautomatischen Betrieb der Anlage zur weiteren Aufklärung und Information der K. Soweit die Revision auch hier auf die Behauptung einer vertragsändernden Absprache abstellt, ist bereits oben unter Ziffer 3 c) ausgeführt, daß eine solche Vereinbarung von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen ist. GmbH vor der Explosion nicht über die an eine Überwachung des Druckwächters zu stellenden Anforderungen belehrt, obwohl sie eine ständige Kontrolle des Druckwächters wegen des Zustandes der Anlage für unabdingbar hielt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen die Bedingungen eine Beschränkung der Haftung auf die Ausbesserung bzw. Insoweit rügt sie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die VDMA-Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, weil es von einem falschen Begriff des Aushandelns ausgegangen sei. Dies hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Angaben des Zeugen K., er habe die VDMA-Bedingungen vor der Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 29. Denn der Tatbestand des § 1 Abs. 2 AGBG greift nur ein, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im einzelnen ausgehandelt sind, mag auch im Ergebnis dabei eine Klausel nicht abgeändert worden sein. Voraussetzung ist jedoch, daß die betreffende Klausel zwischen den Partnern erörtert worden ist und sich der andere Vertragsteil ausdrücklich mit dem unveränderten Text einverstanden erklärt hat (BGH, Urt. v. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Hinweis der Revision, daß die Beklagte dem Liefervertrag zunächst ihre eigenen Bedingungen zugrunde legen wollte und nach Beanstandung durch die K, GmbH bei den Vertragsverhandlungen am 14. Hingegen läßt sich aus diesem von der Beklagten geschilderten und von dem Zeugen P, bestätigten Geschehensablauf nicht entnehmen, daß die Beklagte, nachdem sie die VDMA-Bedingungen vorgeschlagen hatte, diese insgesamt oder in Teilen zur Erörterung und zur Disposition gestellt hat. Allgemeine Vertragsbedingungen werden nicht dadurch zu Individualerklärungen, daß der Verwender sie zu dem Gegenstand des Vertrages macht (BGH, Urt. v. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daß die VDMA-Bedingungen auch insoweit unwirksam seien, als sie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mangelfolgeschäden ausschließen. Im Anlagenbau, bei dem die vom Verwender gelieferte Anlage lediglich integrierter Bestandteil einer vom Kunden errichteten und betriebenen größeren Gesamtanlage werde, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer seine Haftung auf die unmittelbaren, an dem von ihm gelieferten Anlagenteil entstandenen Schäden beschränke. Selbst wenn diese Klausel wegen des salvatorischen Zusatzes gegen das Transparenzgebot verstieße, sei die Klausel wirksam, weil sie ohne den Zusatz eine vollständige Regelung enthalte . In Konkretisierung dieses Grundsatzes hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (BGH, Urt. v, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24, 26). Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Die Klausel enthält einen allgemeinen Ausschluß der Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und gewährt dem Besteller bei Mängeln nach Wahl des Lieferanten eine Neulieferung oder Nachbesserung. In einem solchen Fall ist dem Besteller mit einem Anspruch auf Neulieferung oder Ausbesserung der Anlage nicht gedient, zu demal sich die fehlende Beachtung der Sicherheitsbestimmungen häufig erst bei einem Unfall und damit zu spät zeigt. Zugleich ist durch die in Streit stehenden Klauseln die Haftung der Beklagten auch für den Fall der schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, "wesentlicher Pflichten" im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (vgl. c) Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3, März 1988 (BGHZ 103, 316) zu den Dock- und Reparaturbedingungen von Schiffswerften nicht entgegen. Der Senat hat erkannt, daß der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Schiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die an dem Schiff anläßlich der an diesem auszuführenden Werftarbeiten entstehen, mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr zwischen Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG standhält. Der Senat hat dabei darauf abgestellt, daß die Schiffsreparatur regelmäßig unter Aufsicht des fachkundigen Schiffseigners erfolgt, der durch eigene Überwachung der Arbeiten an Bord sich davon überzeugen kann, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist, und der die typischerweise mit den Arbeiten verbundenen Risiken durch eigene Maßnahmen vermeiden helfen kann. Außerdem hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß im Anlagenbau branchenüblich die Besteller solcher Anlagen ihr Sachschadens- und Betriebsunterbrechungsrisiko vollständig durch Abschluß von Versicherungsverträgen abgesichert haben und daß eine solche allgemeine Übung den Herstellern bekannt ist und diese billigerweise hierauf vertrauen dürfen. V. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden der Beklagten bejaht, weil sie den ihr entsprechend § 282 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Dieser Vortrag entlastet die Beklagte nicht von ihrer Verantwortung dafür, daß die von ihr hergestellte und gelieferte Anlage nicht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die zugesicherten Eigenschaften in sicherheitstechnischer Hinsicht hatte. Wer ein Werk entgegen seiner Vertragspflicht ohne die von ihm zugesicherte Eigenschaft erstellt, kann sich gegen den Vorwurf des Vertretenmüssens nicht damit entlasten, er habe den Vertragspartner über das Fehlen dieser Eigenschaften ausreichend informiert und brauche deshalb für diese nicht einzustehen. Es kann hier dahinstehen, ob die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem von der Revision genannten Fall einer Produzentenhaftung entwickelt hat (BGH, Urt. v. Selbst wenn dies zuträfe, bleibt offen, weshalb die von der Beklagten hergestellte und gelieferte Anlage nicht die von ihr zugesicherten Eigenschaften aufwies, deren Fehler nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat. Sie habe die Tiefdruckanlage nebst Toluol-Entsorgung und Wiederaufbereitung betrieben, obwohl ihr spätestens seit Januar 1986 das Fehlen des akustischen Alarmgebers am Druckwächter sowie des Relais für die automatische Verriegelung bekannt gewesen sei. Die Revision räumt ein, daß die Abwägung der Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich dem Tatrichter überlassen ist. a) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt, daß nach einer Absprache der Vertragspartner eine vollautomatisch arbeitende Anlage nicht geschuldet gewesen sei, sondern unter Aufsicht und ohne automatische Verriegelung des Druckwerks betrieben werden sollte, ist dies für die Abwägung nach § 254 BGB unerheblich. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte aufgrund der von ihr vertraglich abgegebenen Eigenschaftszusicherung zur Lieferung einer vollautomatischen Anlage entsprechend dem sicherheitstechnischen Standard nach dem Stand der Technik verpflichtet war, so kann der K. bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB nicht zu dem Nachteil gereichen, daß ihr eine nicht vollautomatische Anlage geliefert worden ist. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, die Beklagte sei als Herstellerin der Anlage über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen und speziellen Risiken besser und umfassender informiert gewesen. Des weiteren habe sie durch den Hinweis auf Sicherheitsrisiken und noch ausstehende Arbeiten, die wesentlich weniger schwerwiegend gewesen seien als das Fehlen jeglicher Sicherheitsmaßnahmen, die K. Schließlich hat das Berufungsgericht der Beklagten angelastet, diese habe spätestens seit dem 25. Februar 1986 damit rechnen müssen, daß die K, GmbH die Anlage ohne die ihr - der Beklagten - selbst für unabdingbar erachtete Überwachung des Druckwächters betrieb. Ohne Erfolg hält die Revision diese Begründung für rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über die Aufklärung und Belehrung der K. Diesem Vortrag der Beklagten ist ein Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Nachschlagewerk: j a BGHZ:___________nein
BGB § €33 Abs. 1? AGBG § 9 Abs, 2 Nr. 2
a) Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zu dem Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.
b) Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII.8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr, 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschaden ausgeschlossen sind. Die für den HaftungsausSchluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden ke ine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).
BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93 - OLG Frankfurt
LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 14/93
Verkündet am:
5. Dezember 1995 Welte
JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der X* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Feuer- und Feuerunterbrechungsversicherer zu 1/2 der K. GmbH in S.. Sie verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für die Folgen einer Explosion, die sich am 24, März 1986 im Druckereibetrieb der Versicherungsnehmerin ereignete.
Die K. GmbH kaufte für ihren Druckereibetrieb von der Firma c. eine Tiefdruckanlage, bei der als Lösungsmittel Toluol verwendet werden sollte. Da Toluol, eine brennbare Flüssigkeit, mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildet, erforderte dessen Einsatz im Druckereibetrieb die Installation einer entsprechenden Entsorgungsanlage,
1984 wandte sich die K. GmbH an die Beklagte, die unter dem 12. Juli 1984 ein erstes Angebot über die Erstellung einer vollautomatischen Toluol-Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsanlage unterbreitete. Hierin heißt es unter anderem:
"Der Automatikbetrieb und das Überwachungssystem gestatten es, daß die Anlage betrieben werden kann, ohne daß kontinuierlich Bedienungspersonal anwesend sein muß. Auftretende Störungen werden akustisch und optisch angezeigt und können von dem in der Anlage enthaltenen Steuerschrank auch zu einer zentralen Stelle übertragen werden .
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An der Rotationsmaschine muß ein gleichmäßiger Unterdrück gehalten werden. Zu diesem Zweck haben wir eine Unterdruckregelung angeboten und außerdem automatisch gesteuerte Klappen für jedes Druckwerk. Die erforderlichen Stichleitungen und die Sammelleitung an der C,-Maschine sind ebenfalls in unserem Angebot enthalten. Außerdem auch die Leitung von der Maschine bis zur Abluftreinigungsanlage."
Am 7. November 1984 erstellte die Beklagte ein detailliertes Angebot. Am 14. November 1984 verhandelten die Parteien über den Abschluß eines Auftrages. Dabei beanstandete der Geschäftsführer der K. GmbH, daß die Beklagte in ihrem Angebot ihre hauseigenen Vertragsbedingungen zugrunde gelegt hatte. Daraufhin übergab die Beklagte dem Geschäftsführer ein Exemplar der damals gültigen VDMA-Bedingungen. Diese sehen für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört”, unter VII. - nach Wahl des Lieferanten - eine Neulieferung oder Ausbesserung vor. Weiter heißt es:
"VII. Haftung für Mängel der Lieferung
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
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VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. entsprechend. "
Ziffer IX. sieht - ebenso wie Ziffer VII. 8. - "soweit gesetzlich zulässig" einen Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche vor.
Mit Schreiben vom 29. November 1984 erteilte die K.
GmbH der Beklagten unter Bezug auf das Angebot vom 7. November 1984 den Auftrag zur Lieferung einer vollautomatisch arbeitenden Abluftreinigungsanlage mit Rückgewinnung von Toluol. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Dem Kaufvertrag werden die Lieferbedingungen vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. für Inlandsgeschäfte zugrunde gelegt.
Zu diesem Kaufvertrag werden zusätzliche Punkte abgeschlossen.
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Für die Einhaltung aller sechs Monate vor der Lieferung geltenden gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen am Liefergegenstand ist der Verkäufer verantwortlich ,"
Dieses Angebot nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 1985 an.
Die Beklagte lieferte die Toluol-Entsorgungs- und Rückgewinnungsanlage. Die K. GmbH nahm diese am 27. November 1985 ab und am folgenden Tag zusammen mit der neuen Tiefdruckanlage in Betrieb. Am 24. März 1986 kam es im Betrieb der Druckerei K. zu einer Explosion, bei der das Gebäude sowie die gesamte Druckanlage einschließlich der von der Beklagten gelieferten Toluol-Anlage erheblich beschädigt wurden.
Die K. GmbH bezifferte ihren Sachschaden mit insgesamt 4.182.511,— DM und ihren Unterbrechungsschaden mit 4.620.000,— DM. Die Klägerin zahlte ihr 4.391.496,— DM. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten,
Die Klägerin hat behauptet, die Explosion beruhe auf einem Konstruktionsfehler an der von der Beklagten erstellten Anlage. Aufgrund eines Schaltfehlers im Wiederaufbereitungsteil habe sich ein hoch angereichertes Gas-Luftgemisch gebildet, das schließlich explodiert sei. Außerdem sei die Anlage nicht mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet gewesen. Die Beklagte habe die K. GmbH weder
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auf die hohe Explosionsgefahr beim Betrieb der Anlage ohne funktionierende Verriegelung des Unterdruckwächters zur Druckmaschine noch ausreichend auf die erhöhten Überwachungsanforderungen beim Betrieb der Anlage ohne ausreichende Warnvorrichtungen hingewiesen.
Die Beklagte hat eine Pflicht zu dem Schadensersatz bestritten und entgegnet: Die K. GmbH habe die Explosion grob fahrlässig durch einen Bedienungsfehler verschuldet.
Die Konzentration des Toluols zu einem explosionsfähigen Gemisch sei nur dadurch zu erklären, daß nach einem Ausfall des Gebläses aufgrund eines Stromausfalls im Bereich der von der K. GmbH zu verantwortenden Stromversorgung die Druckmaschine wieder angestellt worden sei, ohne daß das Gebläse und damit die Absaugung der Toluol-Entsorgungsanlage ebenfalls wieder in Gang gesetzt wurde. Über die Art und Weise, wie die Anlage nach einer Unterbrechung wieder in Betrieb zu nehmen sei, seien die Mitarbeiter der K. GmbH von ihr ausreichend unterrichtet worden. Dies ergebe sich im übrigen auch aus der schon im November 1985 überreichten Bedienungs- und Wartungsanleitung. Daß die Anlage zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht über eine Verriegelung zur Druckmaschine verfügt habe, sei der K. GmbH bekannt gewesen. Auch sei sie ausreichend über die Risiken des Betriebes der Anlage ohne einen akustischen Warngeber aufgeklärt worden. Deshalb gehe der Schaden letztlich darauf zurück, daß die Mitarbeiter der Druckerei beim Betrieb der Anlage den Druckwächter nicht ausreichend beobachtet hätten. Anderenfalls habe nämlich die Druckveränderung rechtzeitig festgestellt und der Schaden durch ein sofortiges Abschalten der Anlage vermieden werden können.
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Die Installation der Verriegelungseinrichtung sowie des akustischen Warnsignals sei Aufgabe der K. GmbH gewesen.
Sie, die Beklagte, habe lediglich das für die Verriegelung erforderliche Relais stellen müssen, welches allerdings bis zu dem Zeitpunkt der Explosion unstreitig noch nicht geliefert worden sei.
Jedenfalls seien Schadensersatzansprüche durch die VDMA-Bedingungen ausgeschlossen. Diese Bedingungen seien letztlich auf Betreiben der K. GmbH Vertragsgegenstand geworden. Aufgrund des Verlaufs der Vertragsverhandlungen müsse davon ausgegangen werden, daß die Bedingungen individuell ausgehandelt worden seien.
Den geltend gemachten Schaden hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe vertraglich die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen garantiert; jedenfalls sei ihre Erklärung als Zusicherung einer Eigenschaft der Anlage anzusehen, für deren Fehlen die Beklagte einzustehen habe, Die VDMA-Bedingungen seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zwar Vertragsgegenstand geworden; sie seien jedoch nicht individuell ausgehandelt. Der Haftungsausschluß in den Bedingungen sei unwirksam und wirke deshalb nicht gegen die K, GmbH. Darüber hinaus steile die unzureichende Aufklärung über das Risiko des Betriebes
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der noch nicht mit einer voll funktionierenden Alarmanlage ausgestatteten Anlage einen Instruktionsfehler dar, für den die Beklagte gleichfalls einzustehen habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Klageanspruch dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt, im übrigen die Klage abgewiesen und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung
der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Feuer- und Feuerausfallversicherer an die Druckerei K. GmbH insgesamt 4.391.498,— DM gezahlt hat, daß in diesem Umfang die Schadensersatzansprüche der K. GmbH gegen die Beklagte auf die Klägerin gemäß § 67 WG übergegangen sind und daß es nach Zahlung der Klägerin nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Leistung gegenüber der K.
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GmbH hätte verweigern Können. Rechtliche Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen nicht. Die Revision greift sie nicht an.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die K. GmbH und die Beklagte einen Werklieferungsvertrag geschlossen haben, durch den sich die Beklagte zur Lieferung einer speziell für den Betrieb der K. GmbH hergestellten Toluol-Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsanlage verpflichtet hat, und daß auf diesen Vertrag die Vorschriften des Werkvertrages nach den §§ 633 ff. BGB anzuwenden sind. Auch dies zieht die Revision nicht in Zweifel.
II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen des an der Toluol-Anlage entstandenen Schadens aus § 635 BGB bejaht. Es hat dazu ausgeführt: Die Anlage habe bei Abnahme nicht den sechs Monate vor der Lieferung geltenden gesetzlichen und sicherungstechnischen Bestimmungen entsprochen, deren Einhaltung die Beklagte vertraglich zugesichert habe. Die K. GmbH habe sich in ihrem schreiben vom 29. November 1984 nicht nur auf das Angebot der Beklagten vom 7. November 1984 und die VDMA-Bedingungen bezogen, sondern auf den Abschluß "zusätzlicher Punkte" hingewiesen und hierbei ausdrücklich unter anderem eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen vorgesehen. Die Beklagte habe dies nur dahin verstehen können, daß es der K, GmbH gerade hierauf besonders angekommen sei und daß sie die Einhaltung dieser Bestimmungen zugesichert haben wollte. Die Beklagte habe dieses Angebot mit Schreiben vom 25. Januar 1985 angenommen.
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2. Die Revision meint dagegen, für die Zusicherung einer Eigenschaft gälten die Regeln, die im Kaufvertragsrecht zu § 463 BGB entwickelt worden seien. Danach liege in der Zusicherung einer Eigenschaft ein Garantieversprechen, bei Nichteintritt des garantierten Erfolges auch ohne Verschulden nach § 635 BGB haften zu wollen. Eine derartige Garantie habe die Beklagte gegenüber der K. GmbH nicht abgegeben.
Sie sei auch nicht dem Inhalt der Bestellung oder der Auftragsbestätigung, deren Anlagen oder sonstigen vertragsrelevanten Unterlagen zu entnehmen.
Die Rüge dringt nicht durch.
a) Der Begriff der Eigenschaft im Werkvertragsrecht entspricht dem des Kaufvertragsrechts (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB), wenn auch mit der Besonderheit, daß es nicht um gegenwärtige, sondern um künftige Merkmale eines noch zu schaffenden Werkes geht. Eigenschaften sind danach die physikalischen Merkmale oder geistigen Wesenszüge, die Beziehungen des Werkes zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung einen Einfluß auf die Wertschätzung, über Art und Dauer der Brauchbarkeit sowie des Wertes des Werkes überhaupt haben {vgl. u.a. BGHZ 79, 183, 185; BGHZ 87, 302). Susicherungsfähige Eigenschaften können nur konkrete Merkmale des Werkes sein, die über die reine Leistungsbeschreibung hinausgehen (vgl. BGHZ 96, 111, 114/115) .
Entgegen der Ansicht der Revision dient die Angabe, "gesetzliche und sicherheitstechnische Bestimmungen" einzuhalten, der Beschreibung einer konkreten Eigenschaft des Leistungsgegenstandes. Vertragsgegenstand war eine Anlage mit
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bestimmten Merkmalen: Sie sollte in sicherheitstechnischer Hinsicht so beschaffen sein, daß sie den Vorschriften genügte. Dagegen spricht auch nicht, daß die Anlage nach Absprache der Vertragspartner nach ihrer Inbetriebnahme noch vom TÜV abgenommen werden sollte. Mit einer solchen Abnahme wird die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften öffentlich-rechtlich überwacht. Für die Frage der Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 633 Abs, 1 BGB ist dieser Umstand ohne Relevanz.
b) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beklagte diese Eigenschaft vertraglich zugesichert hat.
aa) Zusicherung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB ist das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Anders als im Kaufrecht - das verkennt die Revision - ist dabei nicht erforderlich, daß der Unternehmer zu dem Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (BGHZ 96,
111, 114/115). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die ernsthafte Erklärung des Unternehmers, daß das herzustellende Werk bestimmte Eigenschaften besitzt. Für die Annahme einer Zusicherung des Unternehmers kann dabei von Bedeutung sein, daß der Auftraggeber großen Wert gerade auf die bestimmte Beschaffenheit des Werkes gelegt hat (vgl. BGH, aaO, zu dem Begriff der Zusicherung im Sinne des § 13 Nr, 1 VOB/B, der insoweit § 633 BGB entspricht; Palandt/Thomas, BGB,
54. Auf1. § 633 Rdn. 3; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl.
§ 633 Rdn. 17 f.).
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bb) Ob ein Unternehmer eine bestimmte Eigenschaft des Werkes vertraglich zugesichert hat, ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei unterliegt das Ergebnis der Auslegung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a, BGH, Urt, v. 25.10.1990
- VII ZR 284/88, WM 1991, 13, 14} nur insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung, als der Tatrichter gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen oder bei der Auslegung den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und umfassend gewürdigt hat. Der Tatrichter muß das Ergebnis seiner Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (u.a. BGH, Urt. v, 16.10.1991
- VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170 m.w.N.}.
Diesen Anforderungen hat das Berufungsgericht in kurzer, aber noch ausreichender Weise genügt. Es hat das Schreiben der K. GmbH vom 29. November 1984 als Angebot und das Schreiben der Beklagten als Vertragsannahme aufgefaßt, die jeweiligen Erklärungen der Vertragspartner ausgelegt, und es ist dabei zu dem in den Gründen niedergelegten Ergebnis gelangt, daß die Beklagte der Druckerei K. bestimmte Eigenschaften der Anlage zugesichert hat. Nach seinen Feststellungen hat die K. GmbH sich in ihrem Auftragsschreiben nicht nur auf das Angebot der Beklagten vom 7. November 1984 und die VDMA-Bedingungen bezogen, sondern auf "zusätz-
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liehe Punkte” hingewiesen und hierbei ausdrücklich eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen vorgesehen. Dies habe die Beklagte nur dahin verstehen können, daß es der K. GmbH gerade hierauf besonders angekommen sei und sie die einzeln aufgeführten Punkte zugesichert haben wollte. Das auf dieser Grundlage erfolgte Angebot habe die Beklagte angenommen.
cc) Die Revision kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, der streitige Absatz des Schreibens der K. GmbH vom 29. November 1984 enthalte nicht die Zusicherung einer Eigenschaft, sondern lediglich eine Produktbeschreibung; dies ergebe sich aus dem Kontext des dritten Absatzes, der sich mit der Gewährleistung von bestimmten Luftmengen befasse. Das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Gewährleistungsklausel nicht zur Auslegung herangezogen. Abgesehen davon, daß die elf "zusätzlichen Punkte“ im Gegenstand unterschiedlich sind, hat die K. GmbH der Verschiedenheit dadurch Rechnung getragen, daß sie diese in getrennten Absätzen ihres Bestellschreibens niedergelegt hat. Die Formulierung “Gewährleistung“ deutet im übrigen auf die einfache Sachmängelgewährleistung hin. Der Begriff "verantwortlich" in der streitigen Klausel verweist über die bloße Gewährleistung hinaus ins Haftungsrecht. Der Gegenstand der Gewähr-leistungsklausel bezieht sich auf bestimmte Funktionsweisen der Anlage, während die sicherheitstechnischen Bestimmungen, für deren Einhaltung die Beklagte die Verantwortung übernehmen sollte, über die Toluol-Anlage hinaus der Bekämpfung von Gefahren für den gesamten Druckereibetrieb diente.
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Ebensowenig greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Erklärungsinhalt des AnnahmeSchreibens der Beklagten vom 25. Januar 1985 verkannt. Dieses könne nicht als Zusicherungserklärung in dem von der K. GmbH gewünschten Sinne verstanden werden, weil es statt dessen eine eigene, in sich abgeschlossene Gewährleistungsregelung enthalte. Die Revision übersieht, daß sich der mit "Gewährleistung” überschriebene Vorschlag der Beklagten lediglich mit einer Änderung der Gawährleistungsfrist befaßt, eine Änderung, die das Berufungsgericht zutreffend als hier nicht relevant angesehen hat. Die K. GmbH konnte diesen Vorschlag nur dahin verstehen, daß die Beklagte eine andere Regelung der Gewährleistungsfrist verlangt, im übrigen aber mit den Bedingungen laut Auftragsschreiben vom 29. November 1984 einverstanden war, vor allem auch die Verantwortung für die Einhaltung der sicherheitstechnischen Bestimmungen übernehmen wollte.
dd) Die Feststellungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Vertrages die unstreitig vereinbarten VDMA-Bedingungen nicht erkennbar berücksichtigt hat. Zwar sind bei der Auslegung eines Vertrages die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen, weil sie Aufschluß über den tatsächlichen Willen der Vertragspartner geben können. Dies muß auch dann gelten, wenn es um die Frage geht, ob die Annahmeerklärung des Unternehmers die Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Werkes enthält (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1991 - VIII ZR 224/90, WM 1991, 1722, 1724 - Kaufrecht). Zutreffend ist auch, wie die Revision geltend macht, daß Ziffer VII. der vereinbarten VDMA-Bedingungen, welche die Haf-
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tung für Mängel regelt, keine Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften vorsieht. Hieraus folgt aber nicht, daß aus diesem Grunde die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ausgeschlossen sein sollte und eine entsprechende Zusicherung nicht Inhalt des Vertrages geworden ist. Die Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht zusätzlichen Absprachen nicht entgegen. Indem die K. GmbH in ihrer Bestellung ausdrücklich auf die VDMA-Bedingungen Bezug nahm und gleichzeitig die Zusicherung der Einhaltung der gesetzlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen von der Beklagten verlangte, brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie über die Gewährleistungsregeln der VDMA-Bedingungen hinaus eine Haftung für bestimmte Eigenschaften wünschte. Die Beklagte hat dies auch so verstanden. In ihrer Auftragsbestätigung (S. 3} hat sie die Bedingungen des Vertrages durch Bezifferung einer Reihenfolge unterworfen: An erster Steile sollten die Bedingungen nach der Bestellung, der Auftragsbestätigung in Verbindung mit dem Angebot und danach die VDMA-Bedingun-gen und die Allgemeinen Bedingungen für Personalentsendung gelten.
Ein Rechtsfehler läßt sich nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Branchenübung im Anlagenbau keine Bedeutung beigemessen hat. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden tatsächlichen Übungen in Betracht. Auch ist davon auszugehen, daß es entsprechend der Behauptung der Beklagten im Anlagenbau branchenüblich ist, die Risiken über die Sachversicherung des Anlagenbetreibers und nicht über die Haftpflichtversicherung des Anlagenbauers abzudecken. Hierauf kam es vorliegend nicht an. Das Beru-
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fungsgericht hat den Erklärungsinhalt der Auftragsbestätigung der Beklagten aus dem Wortlaut ermittelt, indem es festgestellt hat, daß die Beklagte den Auftrag der K.
GmbH einschließlich der zusätzlichen Bedingungen angenommen hat.
Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3, März 1988 (3GHZ 103, 326} entgegen, auf die sich die Revision beruft. Der Senat hat erkannt, daß der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswerft mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG standhält. Ob die dort entwickelten Grundsätze auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anlagenbau ohne weiteres, wie die Revision meint, übertragen werden können, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls gibt die Entscheidung für die hier zu beurteilende Auslegung einer Annahmeerklärung nichts her.
3. Das Berufungsgericht hat die Ursache der Explosion darin gesehen, daß die von der Beklagten gelieferte Anlage den maßgeblichen sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht entsprochen hat, weil sie weder über akustische und optische Warnsignale noch über eine automatische Verriegelung der Rotationsmaschine verfügte. Das Berufungsgericht hat anhand der Erläuterungen der Sachverständigen Dr. , Dr. ?d|
und BfBUHfl ermittelt, welche Anforderungen an die Toluol-Anlage zu stellen waren, damit diese den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprach, für deren Einhaltung die Beklagte die Verantwortung übernommen hat.
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Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als solche greift die Revision nicht an, Wohl aber macht sie geltend, nach der zwischen der Beklagten und der K. GmbH getroffenen vertraglichen Vereinbarung sei keine vollautomatisch arbeitende Anlage geschuldet gewesen. Deshalb könnten die von den Sachverständigen bekundeten Anforderungen an eine solche Anlage nicht maßgebend sein. Damit dringt die Revision nicht durch.
a) Die Revision wiederholt die vorinstanzliche Rüge der Beklagten, der Sachverständige Dr, fMMWI habe in seinem Gutachten den Begriff "vollautomatisch" falsch interpretiert. Der Begriff beziehe sich nur auf die von der Beklagten zu liefernde Toluol-Anlage (= Nebenanlage), nicht aber auf das Zusammenspiel der Druckmaschine (Hauptanlage) mit der Toluol-Anlage; außerdem sei zwischen ihr und der K,
GmbH der Grad der Vollautomatisierung festgelegt worden,
Mit diesem Vorbringen der Beklagten hat sich bereits der Sachverständige Dr. F§g§B(g|| in seinem ergänzenden Gutachten vom 11. Februar 1992 ausdrücklich auseinandergesetzt und das von der Beklagten als vereinbart geschilderte Überwachungskonzept, wonach in der Kontroli- und Schaltstation permanent durch Personal die Funktion des Gebläses durch Beobachten der Kontrollinstrumente überwacht werden sollte, als nicht dem Stand der Technik entsprechend beanstandet. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschiossen. In Anbetracht dessen kam es auf den von der Revision wiederholten Vortrag der Beklagten über die zwischen ihr und der K. GmbH abgesprochene Funktionsweise der zu liefernden Anlage nicht an. Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte nicht einmal konkretisiert
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hat, welche Absprachen sie mit der K. GmbH getroffen hat, hat sie sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. jedenfalls aufgrund ihrer Eigenschaftszusicherung verpflichtet, der Druckerei K. eine Anlage zu liefern, die den geltenden sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprach. Für deren Einhaltung hat sie ausdrücklich die Verantwortung übernommen. Auf eine Vereinbarung über die Gestaltung der Anlage, die dem Inhalt ihrer Zusicherung widersprach, hätte sich die Beklagte nur dann berufen können, wenn sie die K. GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß die mit ihr verabredete Ausgestaltung der Anlage den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht gerecht würde und daher erhöhte Gefahren beim Betrieb der Toluol-Entsorgungsanlage bestehen. Daß sie einen solchen Hinweis erteilt hat, hat die Beklagte nicht behauptet.
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Leistungspflicht der Beklagten beschränkt gewesen sei, Ziffer 7.05 des Beklagtenangebots vom 7. November 1984 nur unvollständig erfaßt. Die Beklagte habe vorgetragen, daß die Herstellung der Verbindung von dem potentialfreien Kontakt am Druckwächter zur Steuerung der Druckmaschine die Verlegung eines etwa 25 m langen elektrischen Kabels erfordert hätte. Dazu sei ein Eingriff in die von dritter Seite gelieferte Druckmaschine erforderlich gewesen, wozu sie nicht befugt und qualifiziert gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen § 286 ZPO sämtliche Bestandteile der Regelung von Ziffer 7.05 des Angebots vom 7. November 1984 in den Gründen seiner Entscheidung erwähnt und in seine Beurteilung einbezogen. Es hat
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sich mit der Frage auseinandergesetzt, wer die Kontakte für die Maschinensteuerung zur Verfügung zu stellen hatte oder ob sich aus dem Angebotstext insoweit eine Leistungsbeschränkung in dem von der Beklagten behaupteten Umfang ergibt, Das Berufungsgericht hat diese Frage sachverständig beraten dahin beantwortet, daß die Beklagte die sicherheitstechnischen Verbindungen zwischen der Toluol-Entsorgungsanlage und der Rotationsmaschine herzustellen hatte. In diesem Sinne habe die K. GmbH die Leistungsbeschreibung in Ziffer 7.05 in Verbindung mit den Ziffern 7.03, 7,04 und 3,16 des Angebots und der Zusicherung verstehen dürfen. Dieses Ergebnis ist in Anbetracht des Wortlauts von Ziffer 7.5 und der übrigen vom Berufungsgericht festgestellten Begleitumstände des Vertrages ohne weiteres möglich und nachvollziehbar .
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hierbei die Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, die Druckerei K. sei sich stets darüber im klaren gewesen, daß diese Einrichtungen in ihren Leistungsteil fielen. Es hat der Beklagten insoweit entgegengehalten, sie habe trotz ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin keinen substantiierten Vortrag gebracht. Da die von den Parteien vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 3. und 9. Dezember 1985 und die Mahnungen der K, GmbH per Telefax vom 9. Januar und 25. Februar 1986 das Gegenteil belegten, bestehe keine Veranlassung, diesem pauschalen Vorbringen nachzugehen, Mangels eines substantiierten Vortrages konnte sich das Berufungsgericht zur Würdigung des Beklagtenvortrages nur auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen stützen, was es getan hat.
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c) Die Revision kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, der Geschäftsführer der Druckerei habe mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, eine automatische Verriegelung hindere eher einen vernünftigen Druckereibetrieb. Die K, GmbH habe gar kein Interesse an einem Anschluß der Verriegelung gehabt. Das Sicherheitskonzept für die Anlage sei mehrfach eingehend durchgesprochen worden. Es sei in gemeinsamer Abstimmung mit allen Beteiligten zustande gekommen.
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zutreffend im Zusammenhang mit der Prüfung des Mitverschuldens der Druckerei berücksichtigt. Für die hieraus erstmals im Revisionsverfahren abgeleitete Behauptung, die Beklagte und die K. GmbH hätten spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlage den Vertrag einverständlich dahin abgeändert, daß diese nicht mehr vollautomatisch arbeiten solle, insbesondere nicht mit einer automatischen Verriegelung versehen werde, gibt der Instanzvortrag nichts her. Die Beklagte hat sich vor dem Landgericht darauf berufen, der Sicherheitsstandard der von ihr gelieferten Anlage sei "absolut normal und für den Betrieb dieser spezifischen Anlage völlig ausreichend" . Sie ist demnach selbst davon ausgegangen, vertragsgemäß geliefert zu haben. Die Informationen der Druckerei über die "diversen Risiken" des Betriebes erfolgten, wie die Beklagte vorgetragen hat, erst mit Schreiben vom 3. und 9. Dezember 1985, also nach Abnahme der Anlage durch die K. GmbH, und enthielen auch keinen hinreichend deutlichen Hinweis speziell auf das Fehlen bzw. den noch ausstehenden Anschluß der automatischen Verriegelung der Druckma-
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schine. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte mit den genannten Behauptungen gegen den Vorwurf der Verletzung einer Instruktionspflicht verteidigt. Eine Vertragsänderung hat die Beklagte hieraus nicht hergeleitet. Neues Vorbringen kann in der Revisionsinstanz aber keine Berücksichtigung finden.
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens vom 9. November 1992 nicht stattgegeben. Die Revision meint, ein Obergutachten sei erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Sachverständigen E^HH^. sondern der des Sachverständigen Dr. gefolgt sei, der die nach
dem Stand der Technik erforderlichen und von der Beklagten zu berücksichtigenden Sicherheitsvorkehrungen überspannt habe. Das sei vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Sachverständige Dr. FfpMÜE dem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen habe, daß nach der Betriebs- und Wartung s an lei tung bei einer Wiederinbetriebnahme der Anlage nach einem Stillstand wegen Stromausfalls die Gebläse hätten eingeschaltet werden müssen, was nicht geschehen sei.
Im Rahmen des § 412 ZPO besteht nur ausnahmsweise die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Tatrichter ist, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten, nicht stets veranlaßt, ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Bei der Würdigung der widersprechenden Gutachten ist ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt. Er hat aber dann, wenn gute Gründe dafür sprechen, einem Gutachten zu folgen, diese im Sinne einer einleuchtenden und logisch nachvollziehbaren Begründung im Urteil darzulegen (BGH, Urt.
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v. 4.3,1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Urt, v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86, BGHR SPO § 412 - Obergutachten 1 - Ermessensspielraum) . Dem ist das Berufungsgericht nachgekommen.
Es hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. gefolgt ist. Dabei ist das Berufungsgericht zu der den Grundsätzen des § 286 ZPO entsprechenden tatrichterlichen Würdigung gelangt, daß der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend die gelieferte Anlage mangels einer automatischen Verriegelung zwischen Toluol-Entsorgungsanlage und Druckmaschine sowie mangels eines akustischen und optischen Warnsignals als nicht den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechend angesehen hat, und daß seine Ausführungen durch die Angaben der vorprozessual eingeschalteten Gutachter Dr, PM&Mpi und be-
stätigt werden. Es hat sich mit den Ausführungen des Gutachters EHHM auseinandergesetzt und hat die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr, Fj^HÜII vertretene Auffassung letztlich auch durch den Gutachter Elite bestätigt gesehen. Dieser habe zwar den Betrieb der Druckmaschine auch ohne automatische Verriegelung für möglich gehalten, aber ausgeführt, dies setze eine ständige Überwachung des Druckwächters durch Bedienungspersonal voraus. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, eine solche Anlage sei nicht vollautomatisch; sie entspreche nicht dem Angebot der Beklagten.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe jedenfalls ein Obergutachten einholen müssen, weil der Sachverständige Dr, FjjBBBfi die Absprache zwischen der Beklagten und der K. GmbH zur notwendigen Überwachung und darüber,
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keine automatische Verriegelung zu verwenden, bei der Erstattung seines Gutachtens nicht berücksichtigt habe, führt auch dies nicht zu dem Erfolg. Diese Behauptung der Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, unbeachtlich,
5. Das Berufungsgericht hat auch nicht Beweisantritte zu der Behauptung der Beklagten übergangen, die Bestellung habe einen Lieferausschluß für die Verknüpfung des Alarmgebersystems mit dem Alarmmeldesystem innerhalb der Gesamtanlage, insbesondere zwischen der Teilanlage a) (Tiefdruck-Rotationsanlage) und den Teilanlagen b) und c) (Abluftentsorgung und Toluol-Rückgewinnungsanlage) vorgesehen. Die Revision hat ihre Rüge nicht ausgeführt, so daß nicht ersichtlich ist, auf welche Beweisanbieten sie sich bezieht.
Ebensowenig hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast zu stellenden Anforderungen überspannt, indem es die Behauptungen der Beklagten, sie habe mit der K. GmbH abgesprochen, daß diese die Verriegelung selbst hersteilen solle, die K. GmbH sei sich darüber im klaren gewesen, daß Hupe und Lichtanzeige von ihr selbst zu installieren seien, für nicht ausreichend substantiiert angesehen hat.
Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung ist. Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Be-
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stehen des geltend gemachten Anspruchs oder die geltend gemachte Einwendung vorliegen. Aufgliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allerdings notwendig werden, wenn die besonderen Umstände des Falles oder der Vortrag des Gegners diese gebieten (vgl. Sen.Urt. v. 23.4.1991
- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 8.5.1992
- V ZR 95/91, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 - Darlegungslast 2).
Diesen Grundsätzen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Beklagten zutreffend als unsubstantiiert angesehen, weil die Beklagte trotz der im einzelnen als entgegenstehend gewürdigten schriftlichen Unterlagen und mehrfachen ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nicht vorgetragen habe, wann und zwischen wem eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. Da die Beklagte eine Vertragsänderung behauptete, oblag ihr die Darlegung der Umstände.
6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung spiele es keine Rolle, ob der K. GmbH bei der Abnahme der Anlage der Mangelhaftigkeit bewußt gewesen sei. Kenntnis des Mangels könne nach § 640 Abs. 2 BGB allenfalls der Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 633, 634 BGB entgegenstehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 77, 134).
III. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen der weiteren Schäden aus positiver Forderungsverletzung bejaht. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt:
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Eine Ersatzpflicht ergebe sich daraus, daß die Beklagte die K, GmbH schuldhaft nicht ausreichend über das bestehende Sicherheitsrisiko und die in diesem Falle unabdingbar vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen instruiert habe. Dazu sei sie aus dem Vertrag verpflichtet gewesen. Die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, daß die Anlage nur unter ständiger Überwachung des Druckwächters hätte betrieben werden dürfen, solange weder die automatische Verriegelung noch akustische oder optische Alarmgeber installiert waren. Aus ihren Schreiben vom 3. und 9, Dezember 1985 ergebe sich entgegen der Behauptung der Beklagten kein Hinweis darauf, daß die Anlage ohne eigenständiges Sicherheitssystem betrieben werde, dies zu einer extremen Explosionsgefahr führe und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen seien. Die Beklagte habe pflichtwidrig die K. GmbH vor der Explosion auch nicht über die an eine Überwachung des Druckwächters zu stellenden Anforderungen belehrt, obwohl sie eine ständige Kontrolle wegen des Zustandes der Anlage für unabdingbar gehalten habe. Solche Angaben seien auch nicht in der Betriebs- und Wartungsanleitung der Beklagten enthalten, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. FflHBM überzeugend ausgeführt habe. Der Verstoß gegen diese Nebenpflichten sei für die Explosion ursächlich gewesen.
2. Die Revision stellt die Nebenpflichten an sich nicht in Abrede, meint aber, wegen der Absprache über den nicht vollautomatischen Betrieb der Anlage zur weiteren Aufklärung und Information der K. GmbH nicht verpflichtet gewesen zu sein. Das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft die ursprüngliche oder spätere Absprache zwischen der Beklagten und der K. GmbH sowie den unter Beweis gestellten Vor-
trag der Beklagten zur Aufklärung und Belehrung der K,
GmbH und zu deren Kenntnisstand übergangen und allein auf die Schreiben vom 3. und 9. Dezember 1985 sowie die Betriebs- und Wartungsanleitung der Beklagten abgestellt.
Soweit die Revision auch hier auf die Behauptung einer vertragsändernden Absprache abstellt, ist bereits oben unter Ziffer 3 c) ausgeführt, daß eine solche Vereinbarung von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen ist. Soweit die Revision geltend macht, sie habe ihre Aufklä-rungs- und Belehrungspflichten erfüllt, greift die Revision ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat zwar behauptet, der Sicherheitsstandard sei mit der K. GmbH mehrfach eingehend durchgesprochen worden. Die Druckerei K. sei auch von der Beklagten auf die diversen Risiken des Betriebes, insbesondere hinsichtlich des Fehlens bzw. des noch ausstehenden Anschlusses der automatischen Verriegelung der Druckmaschine mit der Abluftentsorgungsanlage bzw. dem Gebläse, auch im Rahmen der Schulung und der Inbetriebnahme hingewiesen worden, so daß hinsichtlich einer denkbaren Explosionsgefahr bei den Verantwortlichen und Mitarbeitern der Druckerei kein Zweifel habe bestehen können. Diese allgemeinen Hinweise reichten aber nicht aus. Wie das Berufungsgericht sachverständig beraten mit Recht ausgeführt hat, hat die Beklagte die K. GmbH vor der Explosion nicht über die an eine Überwachung des Druckwächters zu stellenden Anforderungen belehrt, obwohl sie eine ständige Kontrolle des Druckwächters wegen des Zustandes der Anlage für unabdingbar hielt. Eine solche konkrete Information hat die Beklagte nicht behauptet.
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IV, 1. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht durch Ziffer VII, der VDMA-Bedingungen ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen die Bedingungen eine Beschränkung der Haftung auf die Ausbesserung bzw. Nachlieferung unter gleichzeitigem Ausschluß weitergehender Ansprüche des Bestellers vor. Das Berufungsgericht hält Ziffer VII. der Allgemeinen Bedingungen jedoch für unwirksam: Die VDMA-Bedingungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragspartner diese ihrem Vertrag zugrunde gelegten Bedingungen im einzelnen ausgehandelt hätten. Sie unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, da beide Vertragspartner Kaufdeute seien. Der in den VDMA-Bedingungen enthaltene Ausschluß von Schadensersatzansprüchen auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung sei als unwirksam anzusehen, da er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei und daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führe.
2. Die Revision nimmt angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1991 (VIII ZR 231/90, "WM 1991, 1591) hin, daß die Ziffern VII. und IX, der VDMA-Bedingungen nach § 9 AGBG unwirksam seien. Sie meint aber, dies gelte nur für die unmittelbar an der Anlage entstandenen Schäden, nicht jedoch für die Mangelfolgeschäden im weiteren Sinne. Insoweit rügt sie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die VDMA-Bedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen, weil es von einem falschen Begriff des Aushandelns ausgegangen sei.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden” Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zu demindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (vgl* u.a, BGH, Urt. v. 10.10.1991
- VII ZR 289/90, NJW 1992, 1107, 1108; Urt. v. 25.6.1992
- VII ZR 128/91, NJW 1992, 2759, 2760, jeweils m.w.N.; BGHR AGBG § 1 Abs. 2 - Aushandeln 1-10).
Dies hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Die Zeugen K. und P,, die die maßgeblichen Vertragsverhandlungen geführt haben, haben die vorformulierten VDMA-Bedingungen nicht im einzelnen diskutiert. Vielmehr ist bei Vertragsschluß auf sie Bezug genommen worden.
b) Die hiergegen vorgetragenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Angaben des Zeugen K., er habe die VDMA-Bedingungen vor der Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 29. November 1984 nicht durchgelesen, keinen Glauben schenken dürfen, ohne den Zeugen erneut zu hören. Das Landgericht hat diese Angaben des Zeugen für wenig wahrscheinlich gehalten. Das Berufungsgericht hat dies dahinstehen lassen, weil sich
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hieraus kein Anhaltspunkt für das Aushandeln der VDMA-Bedin-gungen ergebe. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, daß die K. GmbH in ihrem Auftragsschreiben vom 29. November 1984 Punkte aufgeführt hat, die teilweise - zu dem Beispiel hinsichtlich der Gewährleistungsfrist - von den VDMA-Bedingun-gen abweichen. Diese vorgeschlagenen Regelungen betrafen, was die Revision nicht in Abrede stellt, nur einzelne Bestimmungen der VDMA, nicht das Klauselwerk als Ganzes. Deshalb können nach § 1 Abs. 2 AGBG allenfalls diejenigen Vertragsbestimmungen als Individualvereinbarungen angesehen werden, auf welche sich die Änderungsvorschläge der K.
GmbH konkret bezogen. Denn der Tatbestand des § 1 Abs. 2 AGBG greift nur ein, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im einzelnen ausgehandelt sind, mag auch im Ergebnis dabei eine Klausel nicht abgeändert worden sein. Voraussetzung ist jedoch, daß die betreffende Klausel zwischen den Partnern erörtert worden ist und sich der andere Vertragsteil ausdrücklich mit dem unveränderten Text einverstanden erklärt hat (BGH, Urt. v. 26.2,1992 - XII 2R 129/90, BGHR AGBG § 1 Abs, 2 - Aushandeln 8). Daß sich die Änderungswünsche der K, GmbH auf die streitige anspruchsbegrenzende Bestimmung in Ziffer VII. 3. und 8,
VDMA bezogen, behauptet die Revision nicht.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Hinweis der Revision, daß die Beklagte dem Liefervertrag zunächst ihre eigenen Bedingungen zugrunde legen wollte und nach Beanstandung durch die K, GmbH bei den Vertragsverhandlungen am 14. November 1984 die VDMA-Bedingungen vorgeschlagen hat.
Aus diesem Ablauf der Vertragsverhandlungen ergibt sich lediglich, daß die Hausbedingungen der Beklagten, wären sie
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Vertragsgegenstand geworden, unter Umständen als ausgehandelt hätten angesehen werden können, weil sie zur Disposition standen. Hingegen läßt sich aus diesem von der Beklagten geschilderten und von dem Zeugen P, bestätigten Geschehensablauf nicht entnehmen, daß die Beklagte, nachdem sie die VDMA-Bedingungen vorgeschlagen hatte, diese insgesamt oder in Teilen zur Erörterung und zur Disposition gestellt hat. Allein darauf kommt es aber an. Allgemeine Vertragsbedingungen werden nicht dadurch zu Individualerklärungen, daß der Verwender sie zu dem Gegenstand des Vertrages macht (BGH, Urt. v. 20.10,1976 - IV ZR 135/75, WM 1977, 15, 16). Von einem Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG kann nur die Rede sein, wenn die Klauseln zur Disposition stehen. Dies setzt zu demindest eine insoweit erkennbare Verhandlungsbereitschaft des Klauselverwenders voraus (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.1993 - IV ZR 106/92, WM 1993, 799, 800).
3. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daß die VDMA-Bedingungen auch insoweit unwirksam seien, als sie Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mangelfolgeschäden ausschließen. Beim Haftungsausschluß für Mangelfolgeschäden sei gerade im kaufmännischen Bereich auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Im Anlagenbau, bei dem die vom Verwender gelieferte Anlage lediglich integrierter Bestandteil einer vom Kunden errichteten und betriebenen größeren Gesamtanlage werde, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer seine Haftung auf die unmittelbaren, an dem von ihm gelieferten Anlagenteil entstandenen Schäden beschränke. Dies gelte insbesondere, wenn branchenüblich der Anlagenbetreiber für die Gesamt-
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anlage einen lückenlosen Kaskoversicherungsschutz unterhalte, Der Haftungsausschluß für Mangelfolgen werde auch nicht dadurch unwirksam, weil Ziffer VII. 8. der VDMA-Bedingungen die Haftung "soweit gesetzlich zulässig5' ausschließe. Selbst wenn diese Klausel wegen des salvatorischen Zusatzes gegen das Transparenzgebot verstieße, sei die Klausel wirksam, weil sie ohne den Zusatz eine vollständige Regelung enthalte .
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die der Verwender sich von wesentlichen Vertragspflichten freizeichnet, ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam. In Konkretisierung dieses Grundsatzes hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Begrenzung der Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einen Höchstbetrag sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Kaufleuten dann unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt (BGH, Urt. v, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24, 26). Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Vor allem darf sich der Klauselverwender - auch gegenüber einem Kaufmann - nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf {st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 5.5.1992
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- VI ZR 188/91, NOW 1992, 2016; Urt. v. 11.11.1992
- VIII ZR 238/91, BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 - Haftungsfrei-zeichnung 3 m.w.N.).
b) Einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Inhaltskontrolle hält die in Ziffer VII. 8. der VDMA-Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht stand. Die Klausel enthält einen allgemeinen Ausschluß der Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und gewährt dem Besteller bei Mängeln nach Wahl des Lieferanten eine Neulieferung oder Nachbesserung. Das soll nach dem einleitenden Satz von Ziffer VII, selbst dann gelten, wenn die schadensursächlichen Mängel zugleich auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften bedeuten. Dieser weitgehende Haftungsausschluß wird in Ziffer IX. 5. der VDMA-Bedingungen wiederholt. Damit schließen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede Haftung des Verwenders auf Schadensersatz aus, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruht und welcher Verschuldensgrad der Schädigung des Vertragspartners zugrunde gelegen hat. Eine solche Regelung verstößt gegen den Grundsatz, daß der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eigenes grobes Verschulden und dasjenige seiner leitenden Angestellten voll einzustehen hat und für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, sofern eine wesentliche Pflicht verletzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1984 - VII ZR 274/82, WM 1984, 1224, 1227} ,
Darüber hinaus schließen die VDMA-Bedingungen auch jegliche Schadensersatzhaftung des Verwenders für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften aus. Eigenschaftszusicherungen
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werden häufig gerade in solchen Fällen vereinbart, in denen Schäden an anderen Rechtsgütern des Vertragspartners oder bei Dritten drohen. Dies gilt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, bei denen Gegenstand der Eigenschaftszusicherung die Beachtung sicherheitstechnischer Bestimmungen bei einer Toluol-Entsorgungsanlage ist, deren Mißachtung "wegen der Explosionsgefahr typischerweise zu großen Schäden beim Maschinenbetreiber wie bei Dritten führen kann. In einem solchen Fall ist dem Besteller mit einem Anspruch auf Neulieferung oder Ausbesserung der Anlage nicht gedient, zu demal sich die fehlende Beachtung der Sicherheitsbestimmungen häufig erst bei einem Unfall und damit zu spät zeigt.
Zugleich ist durch die in Streit stehenden Klauseln die Haftung der Beklagten auch für den Fall der schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, "wesentlicher Pflichten" im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (vgl. Paulusch, EWiR 1992, 182, 187 f.), ausgeschlossen. Denn die Beklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, der K.
GmbH eine Toluol-Entsorgungsanlage zu liefern und zu installieren, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprach. Daß eine so weitgehende Einschränkung auch der Hauptleistungspflichten, die der Vertrag der Beklagten auferlegte, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdete, liegt auf der Hand. Der Vertrag diente dem Zweck, der Druckerei K. den technischen Sachverstand des beklagten Fachunternehmens bei der Errichtung einer modernen Tiefdruckanlage nutzbar zu machen. Durfte die Beklagte die hierbei gebotene Sorgfalt sanktionslos vernachlässigen, so war die Erreichung des Vertragszwecks offensichtlich in Frage gestellt. Die Haftungsregelung der VDMA-Bedingungen verstößt daher, wie
das Berufungsgericht zu Recht erkannt hat, insgesamt gegen § 9 AGBG (vgl, auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 774).
c) Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3, März 1988 (BGHZ 103, 316) zu den Dock- und Reparaturbedingungen von Schiffswerften nicht entgegen. Der Senat hat erkannt, daß der Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Schiffswerft auch für durch schwerwiegendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, die an dem Schiff anläßlich der an diesem auszuführenden Werftarbeiten entstehen, mit Rücksicht auf die branchentypischen Besonderheiten eines Werftwerkvertrages und die im Geschäftsverkehr zwischen Schiffseigner und Werftunternehmer bestehende Branchenübung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG standhält. Der Senat hat dabei darauf abgestellt, daß die Schiffsreparatur regelmäßig unter Aufsicht des fachkundigen Schiffseigners erfolgt, der durch eigene Überwachung der Arbeiten an Bord sich davon überzeugen kann, ob etwa den Sorgfaltsanforderungen, namentlich bei der Durchführung gefahrgeneigter Arbeiten, genügt ist, und der die typischerweise mit den Arbeiten verbundenen Risiken durch eigene Maßnahmen vermeiden helfen kann. Der Senat hat weiter auf den Gesichtspunkt hingewiesen, daß entsprechend allgemeiner Branchenübung tatsächlich Versicherungsschutz besteht, der das Risiko eines Sachschadens am Schiff abdeckt. Auf die ihm bekannte Üblichkeit eines solchen Versicherungsschutzes könne und dürfe der Werftunternehmer sich billigerweise einstellen.
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Bei der Lieferung einer vom Unternehmer hergestellten neuen Industrieanlage, auf die sich die VDMA-Bedingungen beziehen, liegen die Verhältnisse anders. Den Betreibern solcher Anlagen ist zwar deren Wirkungsweise vertraut, soweit sie für den Betrieb von Bedeutung ist und von dem Hersteller erläutert wird. Sie sind aber nicht in der Lage, den Herstellungsvorgang und den Einbau der Anlage im Betriebsbereich zu überwachen. Industrieanlagen werden üblicherweise außerhalb des Betriebsbereichs des Bestellers vorgefertigt und dann in diesem zusammengefügt. Regelmäßig verfügt der Besteller nicht über die Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um Fehler der Anlage oder gar von ihnen ausgehende Gefahren zu erkennen und abzuwehren. Außerdem hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß im Anlagenbau branchenüblich die Besteller solcher Anlagen ihr Sachschadens- und Betriebsunterbrechungsrisiko vollständig durch Abschluß von Versicherungsverträgen abgesichert haben und daß eine solche allgemeine Übung den Herstellern bekannt ist und diese billigerweise hierauf vertrauen dürfen. Es hatte dazu auch keine Grundlage. Die Beklagte hat dies erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 geltend gemacht.
d) Mit Recht hat das Berufungsgericht der in Ziffer VII. 8. der VDMA-Bedingungen enthaltenen salvatorischen Klausel, wonach die Ersatzpflicht "soweit gesetzlich zulässig" ausgeschlossen ist, die Anerkennung versagt. Solche Klauseln sollen die Rechtsfolgen des § 6 AGBG abbedingen, die sich aus der Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. § 6 Abs. 2 AGBG, wonach sich als Folge der Unwirksamkeit der Inhalt des Vertrages nach den
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gesetzlichen Vorschriften richtet, kann nicht durch formu-larmäßige Klauseln abbedungen werden. Damit sind solche salvatorischen Klauseln, soweit sie selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (MünchKomm./Kotz, BGB, 3. Aufl., AGB-Gesetz § 6 Rdn. 11; Lindacher, BB 1983, 154; ülmer/Brandner/Hensen, aaO, Anh.
§§ 9-11 Rdn. 773; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl,, § 9 Rdn. 144 ff., 151).
Zudem fehlt Ziffer VII. 8. der VDMA-Ceschäftsbedingungen die erforderliche Transparenz» Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Ein Verstoß gegen dieses Transparenzgebot kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG führen (BGHZ 106, 42; BGHZ 112, 115; Urt. v. 5.10.1993 - XI ZR 35/93, BGHR AGBG § 9 - Transparenzgebot 13), Diesen »Anforderungen genügt die streitige »AGB-Regelung nicht. Sie läßt nicht erkennen, bis zu weicher Wirksamkeitsgrenze der Haftungsausschluß reichen soll.
V. Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden der Beklagten bejaht, weil sie den ihr entsprechend § 282 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Auch dies greift die Revision ohne Erfolg an.
a) Soweit die Revision geltend macht, ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB setze Verschulden voraus, die Beklagte treffe aber kein Verschulden, weil sie die K.
GmbH auf die Gefährlichkeit der Toluol-Entsorgungsanlage
hingewiesen und hinsichtlich einer denkbaren Explosion im Rahmen der Schulung und der Inbetriebnahme bei den verantwortlichen Mitarbeitern der K. GmbH keine Zweifel gelassen habe,, greift dies nicht. Dieser Vortrag entlastet die Beklagte nicht von ihrer Verantwortung dafür, daß die von ihr hergestellte und gelieferte Anlage nicht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die zugesicherten Eigenschaften in sicherheitstechnischer Hinsicht hatte. Wer ein Werk entgegen seiner Vertragspflicht ohne die von ihm zugesicherte Eigenschaft erstellt, kann sich gegen den Vorwurf des Vertretenmüssens nicht damit entlasten, er habe den Vertragspartner über das Fehlen dieser Eigenschaften ausreichend informiert und brauche deshalb für diese nicht einzustehen.
b) Weiter macht die Revision geltend, die Instruktionsund Warnpflichten des Antragstellers seien gegenüber Fachleuten im gewerblichen Bereich, denen die besonderen Gefahren bei der Verwendung eines bestimmten Produkts bereits bekannt seien, deutlich herabgesetzt. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Hersteller davon ausgehen müsse, daß bestimmte Produktgefahren auch in spezialisierten Fachunternehmen unbekannt seien. Es kann hier dahinstehen, ob die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem von der Revision genannten Fall einer Produzentenhaftung entwickelt hat (BGH, Urt. v. 5,5.1992 - VI ZR 188/91, NJW 1992, 2016), hier überhaupt anwendbar sind. Selbst wenn dies zuträfe, bleibt offen, weshalb die von der Beklagten hergestellte und gelieferte Anlage nicht die von ihr zugesicherten Eigenschaften aufwies, deren Fehler nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat.
VI. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der K. GmbH in Hohe von 20 % des Schadens angenommen, weil diese die Explosion durch einen Bedienungsfehler mitverschuldet habe. Sie habe die Tiefdruckanlage nebst Toluol-Entsorgung und Wiederaufbereitung betrieben, obwohl ihr spätestens seit Januar 1986 das Fehlen des akustischen Alarmgebers am Druckwächter sowie des Relais für die automatische Verriegelung bekannt gewesen sei.
Die Revision räumt ein, daß die Abwägung der Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich dem Tatrichter überlassen ist. Die Würdigung des Tatrichters ist deshalb mit der Revision nur begrenzt anfechtbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt.
a) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt, daß nach einer Absprache der Vertragspartner eine vollautomatisch arbeitende Anlage nicht geschuldet gewesen sei, sondern unter Aufsicht und ohne automatische Verriegelung des Druckwerks betrieben werden sollte, ist dies für die Abwägung nach § 254 BGB unerheblich. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte aufgrund der von ihr vertraglich abgegebenen Eigenschaftszusicherung zur Lieferung einer vollautomatischen Anlage entsprechend dem sicherheitstechnischen Standard nach dem Stand der Technik verpflichtet war, so kann der K. GmbH als Auftraggeberin
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bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB nicht zu dem Nachteil gereichen, daß ihr eine nicht vollautomatische Anlage geliefert worden ist.
b) Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als grob fahrlässig bewertet hat. Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, die Beklagte sei als Herstellerin der Anlage über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen und speziellen Risiken besser und umfassender informiert gewesen. Gleichwohl habe die Beklagte die K. GmbH bei der Inbetriebnahme der Anlage nicht darauf hingewiesen, daß die Anlage über keine einzige aktivierte Sicherheitsvorkehrung verfügte. Außerdem habe sie der K. GmbH keine präzisen Anweisungen für die permanente Überwachung des Druckwächters gegeben, da sie weder die kritischen Werte definiert noch die im Störfall sofort zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt habe. Des weiteren habe sie durch den Hinweis auf Sicherheitsrisiken und noch ausstehende Arbeiten, die wesentlich weniger schwerwiegend gewesen seien als das Fehlen jeglicher Sicherheitsmaßnahmen, die K. GmbH in der trügerischen Überzeugung belassen, daß die Inbetriebnahme der Anlage nicht mit einem unverantwortlichen Risiko behaftet sei. Schließlich hat das Berufungsgericht der Beklagten angelastet, diese habe spätestens seit dem 25. Februar 1986 damit rechnen müssen, daß die K, GmbH die Anlage ohne die ihr - der Beklagten - selbst für unabdingbar erachtete Überwachung des Druckwächters betrieb.
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Ohne Erfolg hält die Revision diese Begründung für rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über die Aufklärung und Belehrung der K. GmbH nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte hat nie konkret behauptet, sie habe die Druckerei K. bei der Abnahme der Anlage darauf hingewiesen, daß die Anlage nicht betrieben werden könne, weil diese über keine aktivierten Sicherheits Vorkehrungen verfügte. Vielmehr hat sie sich auf die allgemeine Behauptung zurückgezogen, sie habe die K. GmbH im einzelnen über die mit dem Betrieb im allgemeinen und im be sonderen verbundenen Gefahren und Risiken hingewiesen. Diesem Vortrag der Beklagten ist ein Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
VII. Daher ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuw?eisen.
Rogge
Melullis
üestaedt
Greiner
Maltzahn