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BGH · X ZR 14/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 14/92

"1, Einbauschalter als durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbarer Türschloßschalter, dadurch gekennzeichnet, daß er zwei im Schaltergehäuse (10) nebeneinander angeordnete, jeweils nur einen Ruhezustand und einen Betriebszustand aufweisende Schnapp-schaltkontaktpaare (33/38, 34/39) aufweist, von. denen jeweils der eine Kontakt (38, 39) stationär und der andere (33, 34) auf einer Schaltwippe (31, 32) angeordnet ist, die mit einer Schnappfeder (35, 36) gekoppelt ist, und daß die Schaltwippen über ein gemeinsames Betätigungsorgan (22) einzeln in Abhängigkeit von der Verstellrichtung des Betätigungsorganes (22) schaltbar sind, das als im Schaltergehäuse (10) gelagerte Welle (22) mit unterschiedlichen Hälften (22a, 22b) und einer von den Vorsprüngen des Schließzylinders beaufschlagbaren Mitnehmernase (21) ausgebildet ist, und dessen eine Hälfte (22a) dem einen (33/38) und dessen andere Hälfte (22b) dem anderen Schnappschalt-kontaktpaar (34/39) zugeordnet ist. 2. Einbauschalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jede Schaltwippe (31, 32) auf einem gesonderten, vom Betätigungsorgan (22) beaufschlagbaren Rückstellfedersteg (27, 28) gelagert ist. dadurch gekennzeichnet, daß jede der beiden Schaltwippen (31, 32) mit einem Lagerende in eine Lagermulde (30) des Rückstellfedersteges (27, 28) eingreift und als Schnappfeder (35, 36) eine Zugfeder vorgesehen ist, die einerseits an der Schaltwippe (31, 32) und andererseits an einem Fußteil (29) des Rückstellfedersteges (27, 28) angreift. dadurch gekennzeichnet, daß das freie Ende der Rückstellfederstege (27, 28) in Richtung auf die in ihm gelagerte Schaltwippe (31, 32) nach auswärts gekrümmt ist. Einbauschalter, insbesondere durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbarer Türschloßschalter, dadurch gekennzeichnet, daß er zwei nebeneinander angeordnete Schnappschaltkontaktpaare (33/38, 34/39) aufweist, die über ein gemeinsames Betätigungsorgan (22) einzeln in Abhängigkeit von der Verstellrichtung des Betätigungsorganes (22) schaltbar sind. dadurch gekennzeichnet, daß das Betätigungsorgan als im Schaltergehäuse (10) gelagerte Welle (22) mit unterschiedlichen Hälften (22a, 22b) und einer Mitnehmernase (21) ausgebildet ist und die eine Hälfte (22a) dem einen (33/38) und die andere Hälfte (22b) dem anderen Schnappschaltkontaktpaar (34/39) zugeordnet ist." Der Gegenstand des Streitpatents betrifft in der verteidigten Fassung einen durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbaren Türschloßschalter. Die Streitpatentschrift bezeichnet als zu lösendes technisches Problem, einen Einbauschalter der beschriebenen Art so auszubilden, daß er nur einen kleinen Einbauraum benötige und sich somit auch in die Türschlösser von Kraftfahrzeugen und in andere kleine Schlösser einbauen lasse (Sp. 1 Z. Die Lösung dieses technischen Problems sieht die Streitpatentschrift in der Kombination der Merkmale des verteidigten Patentanspruchs, insbesondere, daß der Einbauschalter zwei nebeneinander angeordnete Schnappschaltkontaktpaare aufweist, die über ein gemeinsames Betätigungsorgan einzeln in Abhängigkeit von der Verstellrichtung des Betätigungsorganes schaltbar sind (Sp. 1 Z. Den Vorteil dieser Lösung sieht die Streitpatentschrift vor allem darin, daß durch die Aufteilung des Schalters in zwei jeweils nur einen Ruhezustand und einen Betriebszustand aufweisende Schnappschaltkontaktpaare sich der Schnappschaltweg verkleinern und dadurch die Bautiefe des Einbauschalters in einer Dimension, im besonderen in der Richtung radial zu dem Schließzylinder des Schlosses begrenzen läßt (Sp. 1 Z. Dr.-Ing. Joachim HUB« wie auch des Vortrags der Parteien konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, daß dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, den das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats zu Recht in einem Feinwerktechniker sehen, aufgrund der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahegelegt gewesen wäre, die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung aufzufinden, ohne eine durchschnittliche Fähigkeiten übersteigende Leistung zu erbringen. Als Unterschiede zwischen der Lehre nach dieser Vorveröffentlichung und nach der verteidigten Lehre des Streitpatents sieht der Sachverständige, daß die deutsche Patentschrift 19 08 434 lehre, wie ein Niederspannungsschalter geschaltet werden könne, der als Umschalter mit drei Schaltstellungen einer Betätigungswippe (Nullstellung, Verschwenkung nach der einen oder der anderen Seite) vergleichsweise hohe Lastströme von Antriebsmotoren schalten solle und hierzu einer besonderen Gestaltung des Kontaktsystems und eines Betätigungsmechanismus' bedürfe, damit diese Schaltaufgabe zufriedenstellend erfüllt werden könne. Die weiter im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung ferner ab. 3. Für die Frage, welche Anregungen der Durchschnitts-fachmann aus den beiden letztlich in Betracht kommenden Vorveröffentlichungen deutsche Patentschrift 19 08 434 und deutsche Patentschrift 24 37 977 hat erhalten können, um die verteidigte Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents ohne erfinderische Leistung aufzufinden, ist die deutsche Patentschrift 24 37 977 weder allein noch in einer Gesamtschau mit der deutschen Patentschrift 19 08 434 geeignet, ihm eine solche Anregung zu vermitteln. 52 und 53 zwar davon, daß nach der Lehre dieser Vorveröffentlichung "eine platzsparende Bauweise möglich ist". Gleichwohl gäbe dies dem Durchschnittsfachmann keine Anregung in Richtung auf die verteidigte Lehre des Streitpatents, weil die Vorveröffentlichung zwei Mikroschalter vorsieht. Aus diesem Grunde ist eine Anregung, statt zwei Mikroschaltern nur einen vorzusehen, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats zu Recht dargelegt hat, zu verneinen. Der Senat vermag der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, daß der Durchschnittsfachmann die deutsche Patentschrift 19 08 434 in seine Überlegungen miteinbezogen und dann in naheliegender Weise die verteidigte Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents aufgefunden hätte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat konnte letzte Zweifel dahingehend, daß die verteidigte Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann durch die deutsche Patentschrift 19 08 434 nahegelegt gewesen wäre, nicht beseitigen. Zunächst ist für die Beurteilung maßgeblich, daß es sich hier nicht um einen akademisch vorgebildeten Durchschnittsfachmann handelt, dem analytisches und abstraktes Denken zu eigen wäre. Hinzu kommt, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, daß es sich - wie auch der dichte Stand der Technik belegt - bei den hier in Rede stehenden Schaltern um ein "technisch ausgereiztes" Fachgebiet handelt. Die eingehenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben zur Überzeugung des Senats bestätigt, daß die Kontaktanordnung nach der Vorveröffentlichung bis auf eine Anpassung für Betätigung durch Türschloßzylinder (Merkmale a), m) und n)) alle Merkmale der verteidigten Lehre des Streitpatents aufweist. Das reicht aber nicht aus, um die Lehre der deutschen Patentschrift 19 08 434 dem hier einschlägigen Durchschnitts fachmann zuzurechnen. Demgegenüber hat die Klägerin den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß sich der hier maßgebliche Durchschnittsfachmann überall im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik kundig macht und sämtliche Neuentwicklungen aus diesem Bereich auf ihre Anwendbarkeit bei TürschloßSchaltern untersucht. über die Verwendung des gelehrten elektrischen Umschalters nach der deutschen Patentschrift 19 08 434 als Hornumschalter, Lüfterumschalter oder als Umschalter für ein Relais den Durchschnittsfachmann eher davon ab, diese Vorveröffentlichung in Erwägung zu ziehen. Das gilt um so mehr, als die Ausgestaltung dieses elektrischen Umschalters nach den eingehenden und überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen - wie es auch das Bundespatentgericht jedenfalls im Ansatz gesehen hat -keinen Schnappschalter der herkömmlichen und dem Durchschnitts fachmann für die MiniaturSchalter allgemein vertrauten Art beschreibt. punkten ist es für den hier einschlägigen, gegenständlich und aus seiner Berufserfahrung schöpfenden Durchschnittsfachmann nicht naheliegend, einen solchen Umschalter aus einem Anwendungsgebiet in Erwägung zu ziehen, das nicht das von ihm zu bearbeitende unmittelbar betrifft. Die sonach von ihm zu erwartende zweifache "Grenzüberschreitung", einmal ein für ihn nicht naheliegender Anwendungsbereich und des weiteren eine unübliche Ausgestaltung von Schnappschaltern, vermögen Zweifel des Senats daran, daß dem Durchschnittsfachmann die verteidigte Lehre aufgrund der deutschen Patentschrift 19 08 434 nahegelegt gewesen wäre, nicht zu beseitigen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat im übrigen keine Anhaltspunkte dafür zutage gefördert, daß handelsübliche Schnappschalter, wie sie auch in den hier behandelten Vorveröffentlichungen beschrieben sind oder - als Baueinheit vorausgesetzt - Verwendung finden, dem Durchschnittsfachmann eine Anregung dafür vermitteln, zwei Schalteranordnungen in einer Baueinheit unterzubringen. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Streitpatent einen Türschloßschalter für Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt hat, der sich - unbestritten - auf dem einschlägigen Markt überzeugend durchgesetzt hat. Dies ist ersichtlich darauf zurückzuführen, daß mit der vom Streitpatent gelehrten Technik ein überaus geeigneter kleinbauender Türschloßschalter für Kraftfahrzeuge gefunden wurde.

Zitierte Normen: § 110 PatG
EinbauschalterUmschalterSchaltwippeDurchschnittsfachmannStreitpatentsPatentschriftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 14/92
Verkündet am:
19. September 1995 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 Heinrich	GmbH	&	Co	KG, BflMA W(
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Heinrich	GmbH, Fabrik für Feinmechanik und
 Elektrotechnik, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Roland Kebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.
Patentanwälte Dipl.-In und Partner,
 gegen
CMikroschalter GmbH, IHHBHHHUB At gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Klaus D. LMflBl und Günter	ebenda,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Dipl.-Phys.
Patentanwälte Dipl.-Ing, und Partner,
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 1991 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts abgeändert.
Das deutsche Patent 31 23 861 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die erteilten Patentansprüche durch folgende Patentansprüche ersetzt werden:
"1, Einbauschalter als durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbarer Türschloßschalter, dadurch gekennzeichnet, daß er zwei im Schaltergehäuse (10) nebeneinander angeordnete, jeweils nur einen Ruhezustand und einen Betriebszustand aufweisende Schnapp-schaltkontaktpaare (33/38, 34/39) aufweist, von. denen jeweils der eine Kontakt (38, 39) stationär und der andere (33, 34) auf einer Schaltwippe (31, 32) angeordnet ist, die mit einer Schnappfeder (35, 36) gekoppelt ist, und daß die Schaltwippen über ein gemeinsames Betätigungsorgan (22) einzeln in Abhängigkeit von der
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Verstellrichtung des Betätigungsorganes (22) schaltbar sind, das als im Schaltergehäuse (10) gelagerte Welle (22) mit unterschiedlichen Hälften (22a, 22b) und einer von den Vorsprüngen des Schließzylinders beaufschlagbaren Mitnehmernase (21) ausgebildet ist, und dessen eine Hälfte (22a) dem einen (33/38) und dessen andere Hälfte (22b) dem anderen Schnappschalt-kontaktpaar (34/39) zugeordnet ist.
2.	Einbauschalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jede Schaltwippe (31, 32) auf einem gesonderten, vom Betätigungsorgan (22) beaufschlagbaren Rückstellfedersteg (27, 28) gelagert ist.
3.	Einbauschalter nach einem der Ansprüche 1 oder
2,
dadurch gekennzeichnet, daß jede der beiden Schaltwippen (31, 32) mit einem Lagerende in eine Lagermulde (30) des Rückstellfedersteges (27, 28) eingreift und als Schnappfeder (35, 36) eine Zugfeder vorgesehen ist, die einerseits an der Schaltwippe (31, 32) und andererseits an einem Fußteil (29) des Rückstellfedersteges (27, 28) angreift.
4.	Einbauschalter nach einem der Ansprüche 2 oder 3,
dadurch gekennzeichnet,
4
daß der Rückstellfedersteg (27, 28) in die Form eines U abgewinkelt ist, am Ende eines der U-Schenkel am Schaltergehäuse (10) befestigt ist, am gleichen U-Schenkel (Fußteil 29) die Angriffstelle für die Schnappfeder (35, 36), am U-Mittelteil (27a, 28a) die Angriffstelle für das Betätigungsorgan (22) und am anderen ü-Schenkel (27b, 28b) die Lagerstelle (30) für die Schaltwippe (31, 32) aufweist.
5.	Einbauschalter nach einem der Ansprüche 2 bis
4,
dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Rückstellfederstege (27, 28) einstückig aus einem gemeinsamen Federblechzuschnitt gefertigt sind und einen gemeinsamen Fußteil (29), an welchem beide Schnappfedern (35, 36) angreifen, aufweisen.
6.	Einbauschalter nach einem der Ansprüche 2 bis
5,
dadurch gekennzeichnet, daß das freie Ende der Rückstellfederstege (27, 28) in Richtung auf die in ihm gelagerte Schaltwippe (31, 32) nach auswärts gekrümmt ist.
7.	Einbauschalter nach einem der Ansprüche 1 bis
6,
dadurch gekennzeichnet,
5
daß die Nocken (25, 26) der beiden nockentragenden Hälften (22a, 22b) des Betätigungsorganes (22) in dessen Ruhezustand unterschiedliche Verstellwegabstände von ihren zugeordneten Rückstellfederstegen (27, 28) haben."
II.	Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.	Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz
 tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
I. 1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Patents 31 23 861 (Streitpatents), das am 16. Juni 1981 angemeldet worden ist und einen Einbauschalter, vor allem Türschloßschalter, betrifft.
Das Streitpatent umfaßt acht Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten (unter Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in Sp. 4 Z. 4 in der erteilten Passung):
"1. Einbauschalter, insbesondere durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbarer Türschloßschalter, dadurch gekennzeichnet, daß er zwei nebeneinander angeordnete Schnappschaltkontaktpaare (33/38, 34/39) aufweist, die über ein gemeinsames Betätigungsorgan (22) einzeln in Abhängigkeit von der Verstellrichtung des Betätigungsorganes (22) schaltbar sind.
2. Einbauschalter nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß das Betätigungsorgan als im Schaltergehäuse (10) gelagerte Welle (22) mit unterschiedlichen Hälften (22a, 22b) und einer Mitnehmernase (21) ausgebildet ist und die eine Hälfte (22a) dem einen (33/38) und die andere Hälfte (22b) dem anderen Schnappschaltkontaktpaar (34/39) zugeordnet ist."
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Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
2. Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Er sei gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu, jedenfalls fehle es an der erfinderischen Tätigkeit.
Sie hat sich hierzu auf mehrere vorveröffentlichte Druckschriften berufen.
Die Klägerin hat beantragt, das deutsche Patent 31 23 861 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
 nach Maßgabe des zweiten Hilfsantrages vom 4. September
1991 abzuweisen.
Der Sache nach entspricht dieser Antrag dem Tenor des nunmehr ergangenen Urteils.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
8
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. Dieter	Institut	für Hochspannungs- und Meß-
technik an der Technischen Hochschule DflBBBB, am 16. August 1994 ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidunqsqründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des Bundespatentgerichts ist demgemäß abzuändern.
1.	1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft in der verteidigten Fassung einen durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbaren Türschloßschalter.
Die Streitpatentschrift schildert als bekannt, am Schließzylinder eines Schlosses Schaltnocken anzubringen, die auf das Betätigungsorgan eines elektrischen Schalters einwirken. Bei den bisher bekannten Schaltern, die in Schlösser eingebaut würden, handele es sich um übliche Mikroschalter, die vom Schließzylinder des Schlosses betätigt würden. Die bisher bekannten Schalter benötigten aber alle einen relativ großen Einbauraum, wodurch der Einsatzbereich dieser Einbauschalter begrenzt sei (Sp. 1 Z. 6-14).
2.	Die Streitpatentschrift bezeichnet als zu lösendes technisches Problem, einen Einbauschalter der beschriebenen Art so auszubilden, daß er nur einen kleinen Einbauraum benötige und sich somit auch in die Türschlösser von Kraftfahrzeugen und in andere kleine Schlösser einbauen lasse (Sp. 1 Z. 15-19).
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Die Lösung dieses technischen Problems sieht die Streitpatentschrift in der Kombination der Merkmale des verteidigten Patentanspruchs, insbesondere, daß der Einbauschalter zwei nebeneinander angeordnete Schnappschaltkontaktpaare aufweist, die über ein gemeinsames Betätigungsorgan einzeln in Abhängigkeit von der Verstellrichtung des Betätigungsorganes schaltbar sind (Sp. 1 Z. 20-25).
Den Vorteil dieser Lösung sieht die Streitpatentschrift vor allem darin, daß durch die Aufteilung des Schalters in zwei jeweils nur einen Ruhezustand und einen Betriebszustand aufweisende Schnappschaltkontaktpaare sich der Schnappschaltweg verkleinern und dadurch die Bautiefe des Einbauschalters in einer Dimension, im besonderen in der Richtung radial zu dem Schließzylinder des Schlosses begrenzen läßt (Sp. 1 Z. 25-31).
II. 1. Der verteidigte Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
a)	Einbauschalter als durch Vorsprünge an einem Schließzylinder betätigbarer TürschloßSchalter;
Merkmalsgruppe b) bis e) betreffend Schnappschal tkontaktpaare :
b)	der Einbauschalter hat zwei Schnappschaltkontaktpaare;
c)	diese sind im Schaltergehäuse nebeneinander angeordnet;
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d)	die Schnappschaltkontaktpaare weisen jeweils nur einen Ruhezustand und einen Betriebszustand auf;
e)	der eine Kontakt ist jeweils stationär und der andere jeweils auf einer Schaltwippe angeordnet;
Merkmalsgruppe f) bis i) betreffend Schaltwippen :
f)	die Schaltwippen sind jeweils mit Schnappfedern gekoppelt;
g)	die Schaltwippen sind über ein gemeinsames Betätigung s organ
h)	einzeln
i)	in Abhängigkeit von der Verstellrichtung des Betätigungsorganes schaltbar;
Merkmalsgruppe j) bis n) betreffend Betätigungsorgan:
j)	das Betätigungsorgan ist eine im Schaltergehäuse gelagerte Welle;
k)	diese Welle hat unterschiedliche Hälften;
l)	die eine Hälfte ist dem einen und die andere Hälfte ist dem anderen Schnappschaltkontaktpaar zugeordnet;
m)	das Betätigungsorgan weist außerdem eine Mitnehmernase auf;
n)	die Mitnehmernase ist von den Vorsprüngen des SchließZylinders beaufschlagbar.
2. Aufgrund der eingehenden Beratung durch den gerichtlichen Sachverständigen und in Erwägung der Bekundungen des sachverständigen Zeugen, Prof. Dr.-Ing. Joachim HUB« wie auch des Vortrags der Parteien konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, daß dem hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, den das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats zu Recht in einem Feinwerktechniker sehen, aufgrund der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahegelegt gewesen wäre, die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung aufzufinden, ohne eine durchschnittliche Fähigkeiten übersteigende Leistung zu erbringen.
Die deutsche Patentschrift 19 08 434 betrifft einen ein-oder mehrpoligen elektrischen Umschalter mit mindestens einer schneidenartig gelagerten Kontaktwippe (Sp. 1 Z. 1-3). Als Anwendungsgebiet wird die Kraftfahrzeugtechnik genannt, so Fensterheber, Schiebedachverstellungen oder dergleichen. Ferner werden RolladenaufZugsvorrichtungen oder Türheber erwähnt (Sp. 1 Z. 8-17). In diesen Bereichen soll der Schalter in Antriebsmotoren eingebaut werden. Der Schalter soll geeignet sein, hohe Stromstärken zu schalten (Sp. 1 Z. 62-64). Wesentlich für seine Funktion sind ein hoher Kontaktdruck im
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geschlossenen Zustand und eine hohe Öffnungskraft ("Abreißkraft"), die beim Öffnen des Kontaktes zur Verfügung steht (Sp. 1 Z. 25-27, 50-53).
Als Unterschiede zwischen der Lehre nach dieser Vorveröffentlichung und nach der verteidigten Lehre des Streitpatents sieht der Sachverständige, daß die deutsche Patentschrift 19 08 434 lehre, wie ein Niederspannungsschalter geschaltet werden könne, der als Umschalter mit drei Schaltstellungen einer Betätigungswippe (Nullstellung, Verschwenkung nach der einen oder der anderen Seite) vergleichsweise hohe Lastströme von Antriebsmotoren schalten solle und hierzu einer besonderen Gestaltung des Kontaktsystems und eines Betätigungsmechanismus' bedürfe, damit diese Schaltaufgabe zufriedenstellend erfüllt werden könne. Es ergebe sich hiernach ein zweipoliger Umschalter, der gleichzeitig in der Nullstellung der Betätigungswippe einen der Arbeitskontakte als Ruhekontakt ausnutze, d.h. dieser Kontakt sei in der Nullstellung geschlossen. Wie in der Schrift selbst ausdrücklich hervorgehoben wird, kann durch die vorgeschlagene Konstruktion eine geringe Bautiefe erzielt werden (Sp. 1 Z. 63).
Die deutsche Patentschrift 24 37 977 betrifft einen Schlüsselschalter in kleiner Bauweise, vor allem für ein Funkgerät. Er weist einen mit einem Schließzapfen versehenen Schließzylinder auf. Der Schließzapfen soll zwei nicht näher beschriebene nebeneinander angeordnete Mikroschalter betätigen. Er wirkt hierzu auf deren aus dem Schaltergehäuse herausragende Drucktaster ein.
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Der wesentliche Unterschied zwischen dieser Vorveröffentlichung und der verteidigten Lehre des Streitpatents liegt darin, daß letztere gerade die für die Funktion eines Mikroschalters erforderlichen Elemente innerhalb eines Gehäuses platzsparend anordnen und zwei getrennte Mikroschalter vermeiden möchte.
Die weiter im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung ferner ab. So zeigt die US-Pa-tentschrift 3 304 380 lediglich handelsübliche Mikroschalter, ohne daß deren Konstruktion im einzelnen beschrieben ist. Der gerichtliche Sachverständige sieht den Gehalt dieser Vorveröffentlichung nicht anders. Die ebenfalls im Verfahren befindliche deutsche Auslegeschrift 12 44 274 beschreibt ein Niederspannungsschaltgerät für Wechselstrom mit einer beweglichen Kontaktbrücke. Bei dieser ist aber keine Schaltwippe vorhanden, mit der eine Schnappwirkung erzielt werden kann. Die US-Patentschrift 2 728 826 beschäftigt sich mit dem technischen Problem, einen Auslösemechanismus für einpolige (Mikro-)Umschalter mit Schnappeinrichtung zu schaffen, der mit hoher Präzision arbeitet und zur Auslösung einen nur geringen Kraftaufwand erfordert. Hierfür wird ein Kippsprungwerk vorgesehen. Ein solches fehlt beim Streitpatent. Schließlich liegt auch die deutsche Offenlegungsschrift 22 38 059, die einen elektrischen Schnappschalter lehrt, weiter ab. Auch hier ist ein Kippsprungwerk vorgesehen, das beim Streitpatent fehlt. Desgleichen liegt die US-Patentschrif t 3 233 057 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1
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in der verteidigten Fassung weiter ab. Diese Patentschrift lehrt einen Umschalter mit nur einem Schnappschaltkontaktpaar sowie einem Kippsprungwerk mit Kniehebelgelenk.
3. Für die Frage, welche Anregungen der Durchschnitts-fachmann aus den beiden letztlich in Betracht kommenden Vorveröffentlichungen deutsche Patentschrift 19 08 434 und deutsche Patentschrift 24 37 977 hat erhalten können, um die verteidigte Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents ohne erfinderische Leistung aufzufinden, ist die deutsche Patentschrift 24 37 977 weder allein noch in einer Gesamtschau mit der deutschen Patentschrift 19 08 434 geeignet, ihm eine solche Anregung zu vermitteln. Ungeachtet der Frage, ob der hier einschlägige Durchschnittsfachmann eine Vorveröffentlichung, die einen Schlüsselschalter in kleiner Bauweise, vor allem für ein Funkgerät, lehrt, vorliegend für seine Problemstellung - einen Türschloßschalter für Kraftfahrzeuge -in Erwägung ziehen würde, spricht die Patentschrift in Sp. 1 Z. 52 und 53 zwar davon, daß nach der Lehre dieser Vorveröffentlichung "eine platzsparende Bauweise möglich ist". Gleichwohl gäbe dies dem Durchschnittsfachmann keine Anregung in Richtung auf die verteidigte Lehre des Streitpatents, weil die Vorveröffentlichung zwei Mikroschalter vorsieht. Aus diesem Grunde ist eine Anregung, statt zwei Mikroschaltern nur einen vorzusehen, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats zu Recht dargelegt hat, zu verneinen.
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Der Senat vermag der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, daß der Durchschnittsfachmann die deutsche Patentschrift 19 08 434 in seine Überlegungen miteinbezogen und dann in naheliegender Weise die verteidigte Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents aufgefunden hätte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat konnte letzte Zweifel dahingehend, daß die verteidigte Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann durch die deutsche Patentschrift 19 08 434 nahegelegt gewesen wäre, nicht beseitigen. Solche Zweifel gehen, weil es sich um ein erteiltes Patent handelt, zu Lasten der Klägerin.
Zunächst ist für die Beurteilung maßgeblich, daß es sich hier nicht um einen akademisch vorgebildeten Durchschnittsfachmann handelt, dem analytisches und abstraktes Denken zu eigen wäre. Bundespatentgericht und gerichtlicher Sachverständiger, wie auch der von der Klägerin beauftragte private Sachverständige, stimmen darin überein, daß es sich vorliegend um den schon erwähnten Feinwerktechniker handelt, der eher praktisch denkt und auf seiner beruflichen Erfahrung aufbaut. Übergreifende abstrahierende Überlegungen können von ihm nicht erwartet werden. Hinzu kommt, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, daß es sich - wie auch der dichte Stand der Technik belegt - bei den hier in Rede stehenden Schaltern um ein "technisch ausgereiztes" Fachgebiet handelt. Im Hinblick darauf können nur verhältnismäßig kleine Schritte erwartet werden, die die technische Entwicklung (noch) voranbringen. Diese Ausgangslage hat ebenfalls Einfluß auf die Prüfung, ob der Durchschnittsfachmann vorliegend erfinderisches Bemühen
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aufwenden mußte, um von der Lehre der deutschen Patentschrift 19 08 434 zur verteidigten Lehre des Streitpatents zu gelangen.
Die eingehenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben zur Überzeugung des Senats bestätigt, daß die Kontaktanordnung nach der Vorveröffentlichung bis auf eine Anpassung für Betätigung durch Türschloßzylinder (Merkmale a), m) und n)) alle Merkmale der verteidigten Lehre des Streitpatents aufweist. Das sehen der gerichtliche Sachverständige und der von der Klägerin beauftragte private Sachverständige in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundespatentgerichts in gleichem Maße. Allerdings greift die Überlegung des Bundespatentgerichts, der Durchschnittsfachmann komme von der Lehre der deutschen Patentschrift 19 08 434 in naheliegender Weise zur verteidigten Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents, zu kurz. Zunächst spricht die Vorveröffentlichung in Sp. 1 Z. 7 ff. davon, Anwendungsgebiet der Erfindung sei die Kraftfahrzeugtechnik, wo eine einpolige Ausführungsform als Hornumschalter, Lüfterumschalter oder als Umschalter für ein Relais benutzt werden könne. Das Anwendungsgebiet der Vorveröffentlichung und das des Streitpatents stimmen somit nur im großen Umfang überein. Das reicht aber nicht aus, um die Lehre der deutschen Patentschrift 19 08 434 dem hier einschlägigen Durchschnitts fachmann zuzurechnen. Dieser praktisch und gegenständlich denkende Durchschnittsfachmann orientiert sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, an seiner konkreten Zielvorgabe. Diese ist aber nicht die Kraftfahrzeugtechnik schlechthin, die vielerlei elektrotechnische und elektromechanische Einzelprobleme betrifft. Dem
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Durchschnittsfachmann geht es entsprechend seiner Problemstellung darum, einen hinsichtlich seiner Größe - d.h. hier sehr kleinen - Einbauschalter als Türschloßschalter für ein Kraftfahrzeug zu finden. Von daher liegt es nahe, daß der Durchschnittsfachmann sich an Vorbildern orientiert und deshalb nach solchen Ausschau hält, die Türverriegelungen betreffen. Demgegenüber hat die Klägerin den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß sich der hier maßgebliche Durchschnittsfachmann überall im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik kundig macht und sämtliche Neuentwicklungen aus diesem Bereich auf ihre Anwendbarkeit bei TürschloßSchaltern untersucht. Solche Erkundungen kann man lediglich dem akademisch vorgebildeten Durchschnittsfachmann, der fachübergreifend analytisch und abstrakt zu arbeiten gewohnt ist, zurechnen. Aus diesem Grunde lenken die Hinweise in Sp. 1 Z. 8 ff. über die Verwendung des gelehrten elektrischen Umschalters nach der deutschen Patentschrift 19 08 434 als Hornumschalter, Lüfterumschalter oder als Umschalter für ein Relais den Durchschnittsfachmann eher davon ab, diese Vorveröffentlichung in Erwägung zu ziehen.
Das gilt um so mehr, als die Ausgestaltung dieses elektrischen Umschalters nach den eingehenden und überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen - wie es auch das Bundespatentgericht jedenfalls im Ansatz gesehen hat -keinen Schnappschalter der herkömmlichen und dem Durchschnitts fachmann für die MiniaturSchalter allgemein vertrauten Art beschreibt. Hinzu kommt, daß der Umschalter zur Schaltung hoher Stromstärken geeignet ist (Sp. 1 Z. 63 f.), die hier bei dem Einsatz als Türschloßschalter von Kraftfahrzeugen nicht erforderlich ist. Unter diesen Gesichts-
punkten ist es für den hier einschlägigen, gegenständlich und aus seiner Berufserfahrung schöpfenden Durchschnittsfachmann nicht naheliegend, einen solchen Umschalter aus einem Anwendungsgebiet in Erwägung zu ziehen, das nicht das von ihm zu bearbeitende unmittelbar betrifft. Die sonach von ihm zu erwartende zweifache "Grenzüberschreitung", einmal ein für ihn nicht naheliegender Anwendungsbereich und des weiteren eine unübliche Ausgestaltung von Schnappschaltern, vermögen Zweifel des Senats daran, daß dem Durchschnittsfachmann die verteidigte Lehre aufgrund der deutschen Patentschrift 19 08 434 nahegelegt gewesen wäre, nicht zu beseitigen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat im übrigen keine Anhaltspunkte dafür zutage gefördert, daß handelsübliche Schnappschalter, wie sie auch in den hier behandelten Vorveröffentlichungen beschrieben sind oder - als Baueinheit vorausgesetzt - Verwendung finden, dem Durchschnittsfachmann eine Anregung dafür vermitteln, zwei Schalteranordnungen in einer Baueinheit unterzubringen.
Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Streitpatent einen Türschloßschalter für Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt hat, der sich - unbestritten - auf dem einschlägigen Markt überzeugend durchgesetzt hat. Dies ist ersichtlich darauf zurückzuführen, daß mit der vom Streitpatent gelehrten Technik ein überaus geeigneter kleinbauender Türschloßschalter für Kraftfahrzeuge gefunden wurde. Auch wenn ein überragender Markterfolg allein nicht geeignet ist, eine sonst zu verneinende erfinderische Leistung nachzuweisen, ist er hier als Indiz zu den zwei Kriterien hinzuzuneh-
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men, die die Zweifel des Senats daran, daß die Lehre aufgrund des Standes der Technik nahegelegt sei, nicht ausräumen.
4. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche Bestand.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO.
Rogge	Jestaedt	Maltzahn
 Broß	Greiner