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BGH · X ZR 14/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 14/69

Gegenstand des Rechtsstreits ist der sogenannte "Geschäftsmüllwagen" der Klägerin mit seinen im nachfolgend wiedergegebenen Widerklageantrag beschriebenen beiden Varianten, durch dessen Herstellung und Vertrieb nach Ansicht der Beklagten zu demindest ein durch die beiden Klageschutzrechte geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke verletzt wird. 1 bis 24) von einem dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechenden vorbekannten Müllwagen aus, bei dem das Förderrad einen U-förmigen Querschnitt auf weist, der von seiner radialen Tiefe entsprechenden, ringsum verteilten Schaufeln in vollständig voneinander getrennte Abteile unterteilt ist. Das Schaufelrad ist bei dieser Ausführungsform auch oberhalb der Verteilerschnecke durch eine Stimringwand von dem Sammelbehälter getrennt. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe kann demgemäß dahingehend formuliert werden, daß Müllwagen der in der Beschreibungseinleitung und im Oberbegriff des Patentanspruchs beschriebenen Art so ausgestaltet werden sollen, daß das Förderrad auch bei sperrigem und sonstigem zu dem Festklemmen neigenden Müll zuverlässig zu dem Sammelbehälter hin entleert wird. Diese enthält allerdings noch zusätzliche Elemente, die bei der Umschreibung der Aufgabe außer Betracht bleiben müssen, weil sie -wie der Revision zuzugestehen ist - bereits Teile des Lösungsgedankens enthalten und zu dem Teil auch mißverständlich sind. B. Kartonagen, zwangsläufig aus dem Förderrad geräumt wird« Sowohl mit der Unabhängigkeit von der Schwerkraft als auch mit der zwangsläufigen Ausräumung wird bereits das Lösungsprinzip des Klagepatents angesprochen. Im übrigen darf die erwähnte Unabhängigkeit von der Schwerkraft nicht so verstanden werden, als solle die Schwerkraft bei der Entleerung des Förderrads überhaupt nicht mehr mitwirken; hierfür läßt sich aus der Patentschrift nichts entnehmen. c) Unter der Einfüllöffnung rotiert ein (speichenloses und von seinem Umfang her angetriebenes) Förderrad (, welches den Müll auf-nimmt und oberhalb der Einkröpfung zu dem Sammelbehälter hin herabfallen läßt). b) Das Förderrad ist mit Mitnehmerrippen von niedriger Bauhöhe versehen, wobei radial einwärts zu den Rippen ein ringsum durchgehender Förderring-Lichtraum gebildet wird. Gemäß dem Merkmal B c) des kennzeichnenden Teils wird vorgeschlagen, die Verteilerschnecke gegenüber den vorbekannten Müllwagen höher zu legen, so daß sie in den Förderring-Lichtraum hineinragt und so den etwa im Förderrad festgeklemmten Müll herauslösen kann; die Voraussetzungen für die Höherlegung sind durch das Merkmal B b) und das noch zu erörternde Merkmal B a) des kennzeichnenden Teils geschaffen. wissen, daß ein Durchgang des Mülls vom Förderrad zu dem Sammelbehälter nach Passieren der Stirnwandeinkröpfung "ohne Jedes Hindernis" möglich sein soll; Das Merkmal "offen" soll demgemäß folgende Einzelmaßnahmen umfassen: 7/8 als vorbekannt beschriebenen Förderrad mit U-förmigem Querschnitt soll der zu dem Sammelbehälter hin liegende innere U-Schenkel entfallen; das Berufungsgericht drückt dies dadurch aus, daß auf die einwär-tige Stirnringwand des Förderrads verzichtet werden soll. 19/20) vorgesehene Stimringwand - vom Berufungsgericht als Abschlußwand bezeichnet - zwischen Förderrad und Sammelbehälter oberhalb der Stirnwandeinkröpfung ganz entfallen oder zu demindest bis auf die Höhe der niedrigen Mitnehmerrippen reduziert werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind sie im Klagepatent nicht beschrieben und können auch nicht aus der Angabe entnommen werden , daß das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin offen sein soll (Merkmal B a). Es wird dort gesagt, daß bei einer vorbekannten Ausführung das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin "auch oberhalb der Verteilerschnecke durch eine Stirnringwand getrennt" sei (S. 11 - 13)» und daß es bei einer anderen vorbekannten Ausführungsform wegen der vorgesehenen Stimringwand unmöglich sei, die Verteilerschnecke in den Förderring-Lichtraum hineinragen zu lassen (Sp. 2 Z. Hieraus läßt sich entnehmen, daß die Stimringwand insoweit als störend empfunden wird, wie sie einem Hineinragen der Förderschnecke in den Förderring-Lichtraum entgegensteht. Auf weitere Gesichtspunkte für oder gegen die Anordnung einer Stimringwand ist im Zusammenhang mit der oben zu cc) genannten Maßnahme einzugehen, denn nach dem in der Patentschrift vorausgesetzten Stand der Technik ist eine wesentliche Funktion der Stirnringwand darin zu sehen, daß sie den Förderkanalboden trägt und zusammen mit diesem und dem Förderrad den Förderkanal bildet und gegen das Behälterinnere abschirmt; ein Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht läßt sich hierzu auch nichts aus dem Wortsinn der Angabe ableiten, daß das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin offen sein soll. Dem \mmittelbaren Wortsinn nach ist damit lediglich die Beschaffenheit des FÖrderrads selbst angesprochen; der Förderkanalboden und auch die Stirnringwand sind aber keine Bestandteile des beweglichen FÖrderrads sondern des feststehenden Sammelbehälters. Gegen die von der Revision vertretene Ansicht, der Begriff "offen** beziehe sich auf alle das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin abschirmenden Teile, spricht der Umstand, daß eine Abschirmung zu demindest in dem die Einschüttöffnung enthaltenden Bereich der Stirnwandeinkröpfung vorhanden sein muß und insoweit auch in den Patentzeichnungen gezeigt ist. Vor allem aber spricht gegen die von der Revision vertretene Interpretation der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß das Merkmal "offen" ausdrücklich als durch die in Spalte 1 Zeile 37 ff der Patentbeschreibung behandelte französische Patentschrift HB SU bekannt bezeichnet wird, obwohl gerade bei dieser Vorveröffentlichung ein durchgehender Förderkanalboden vorgesehen ist; das Merkmal "offen” wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht etwa teilweise sondern uneingeschränkt als bekannt bezeichnet; die Erwähnung der bestehenden Unterschiede zwischen der Vorveröffentlichung und der Lehre des Klagepatents (Sp. 1 Z. 37 ff) enthält bei ungezwungener Betrachtung lediglich einen Hinweis auf die insgesamt bestehenden Abweichungen, nicht jedoch hinsichtlich des konkreten Merkmals, daß das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin offen sein soll. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Zeichnungen der Patentschrift einen Förderkanalboden und eine Stimringwand in dem hier interessierenden Bereich nicht erkennen lassen; nach Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus jedoch noch nicht der Schluß gezogen werden, daß beide Teile nach der Lehre des Klagepatents entfallen sollen. Im Bereich der Schnitt ebene liegt in jedem Fall die Ausfallöffnung, so daß Förderkanalboden und den Förderring seitlich abdeckende Stirnringwand hier nicht vorhanden sein können. Hinsichtlich der Zeichnungen der Klagepatentschrift verweist die Revision darauf, daß in den Figuren 2 und 3 Schleif-Dichtringe dargestellt sind, die den umlaufenden Radkranz des FÖr-derrads seitlich flankieren und deren weiterer Verlauf im Hintergrund durch Sichtlinien dargestellt ist, die auch noch in dem Bereich sichtbar bleiben, in dem sie bei Vorhandensein eines Förderkanalbodens durch diesen abgedeckt sein müßten. Aber selbst wenn man der Revision folgen wollte, daß bei den zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispielen Stirnringwand und Förderkanalboden fehlen, so würde sich daraus allein lediglich ergeben, daß sie fehlen können, nicht jedoch, daß sie im Sinne der patentgemäßen Lehre fehlen sollen und daß ihr Fehlen demgemäß mit dem Merkmal des zu dem Sammelbehälter hin offenen Förderrings erfaßt sein soll. Soweit die Revision für den Begriff des "zu dem Sammelbehälter hin offenen" Förderrads etwas daraus herleiten will, daß im Klagepatent vorgeschlagen wird, Mitnehmerrippen von niedriger Bauhöhe anzuordnen und diese gemäß ilu-sS^ " dem Anspruch 3 vorteilhaft in einwärts fördernder Richtung zu verschränken, vermag der Senat dieser Argumentation keinen überzeugenden Hinweis dafür zu entnehmen, daß der Begriff "des nach dem Sammelbehälter hin offenen Förderrades" vom Fachmann so verstanden wird, daß der Förderkanalboden und die Abschlußwand des Sammelbehälters oberhalb der Stirnwandeinkröpfung völlig weggelassen werden können. Es läßt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht aus dem durch Beschreibung und Zeichnungen erläuterten Patentanspruch nicht entnehmen, daß dem Merkmal des offenen Förderrads eine andere als die Bedeutung beigemessen wird, ein Hineinragen der Verteilerschnecke in den Förderring-Lichtraum und das allein mit letzterer Maßnahme erstrebte zwangsweise Ausräumen verklemmter Müllteile zu ermöglichen. Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents hat das Berufungsgericht schon deswegen verneint, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen die Verteilerschnecke nicht in den durchgehenden Förderring-Lichtraum (Merkmal B c) hineinragt. letzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens beziehen sich im wesentlichen auf eine solche Lehre, die lediglich aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und den Merkmalen a) und b) des kennzeichnenden Teils gebildet wird, wobei das Merkmal a) (Öffnung des För-derrads zu dem Sammelbehälter) in dem vorstehend erörterten eingeschränkten Sinne verstanden wird. 2. Für den geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken, der zusätzlich noch die oben erörterten weiteren Anweisungen erfaßt, Förderkanalboden und Stirnringwand entfallen zu lassen, kann die Beklagte schon deswegen keinen Schutz in Anspruch nehmen, weil es insoweit, wie auch das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler dargelegt hat, an der notwendigen Herleit-barkeit aus den Ansprüchen des Klagepatents fehlt. Ausführungen zu I, 2 auch nicht aus der im Patentanspruch enthaltenen Angabe entnommen werden, daß das Förderrad Min an sich bekannter Weise zu dem Sammelbehälter hin offen” sein soll. Ein allgemeiner Erfindungsgedanke, der einerseits Merkmale einbezieht, die in den Patentansprüchen keine Stütze finden, andererseits aber die im Mittelpunkt des Klagepatents stehende Zwangsräumung durch eine in den ringsum durchgehenden Förderring-Lichtraum hineinragende Verteilerschnecke außer Betracht läßt, würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß in unzulässiger Weise eine andere Erfindung an die Stelle der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung gesetzt würde (s, dazu auch Benkard, aaO, § 6 Rdn. 122 und Klauer/Möhring, Patent-rechtskommentar, 3- Auflage, § 6 An. 58 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zitierte Normen: § 6 PatG § 97 ZPO
MerkmalVerteilerschneckeBerufungsgerichtKlagepatentsFörderkanalbodenSammelbehälterPatentschriftFörderradRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 14/69	URTEIL	Verkündet	am
4. Mai 1972 Schwingen,
 Amtsinspector
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der InflHHB-WBB	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand, früher Firma KeflHB & KnflH^p GmbH, Maschinenfabrik, vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor RflBl,	UflMl	Straße	SP,
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und Prof. Dr. 4ÜIM -
gegen
/
die Firma Fahrzeugbau Hl Geschäftsführer Helmut Hl pstraße 4P,
GmbH, vertreten durch ihren
S1
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, CI aßen, Ballhaus, Dr. Bruchhausen und Ochmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 24« Januar 1963 angemeldeten, am 20« August 1964 bekanntgemachten und durch - während des vorliegenden Revisionsverfahrens rechtskräftig gewordenen - Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21. Januar 1966 erteilten Patents • flB. Die Patentansprüche lauten:
n1. Müllwagen mit nichtdrehbarem Sammelbehälter und einer Einfüllöffnung in einer Stirnwandeinkröpfung, unter der ein Förderrad rotiert, das eine im Be-hälterinnem unter der Decke sich in Längsrichtung erstreckende Verteilerschnecke umläuft, dadurch gekennzeichnet, daß das Förderrad (6 bzw. 6*) in an sich bekannter Weise nach dem Sammelbehälter (3) hin offen und mit Mitnehmerrippen (7; von niedriger Bauhöhe ver-
 
sehen ist. wobei radial einwärts zu den Rippen (7) ein ringsum durchgehender Förderring-Lichtraum gebildet wird, in den die VerteilerSchnecke (8) hineinragt
2.
3. Müllwagen nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Mitnehmerrippen (7) in bezug auf die Drehrichtung in einwärts fördernder Richtung verschränkt sind.n
Die Beklagte war ferner Inhaberin des am 24. Januar 1963 angemeldeten inhaltsgleichen Gebrauchsmusters BflB SB» welches während des vorliegenden Revisionsverfahrens durch Zeitabiauf erloschen ist.
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Müllwagen mit nicht drehbaren Sammelbehältern. Gegenstand des Rechtsstreits ist der sogenannte "Geschäftsmüllwagen" der Klägerin mit seinen im nachfolgend wiedergegebenen Widerklageantrag beschriebenen beiden Varianten, durch dessen Herstellung und Vertrieb nach Ansicht der Beklagten zu demindest ein durch die beiden Klageschutzrechte geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke verletzt wird. Die zunächst von der Klägerin zur Klärung der Rechtslage erhobene negative Feststellungsklage ist von beiden Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte ihrerseits die Klägerin im Wege der Widerklage auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen hat. Ihren Unterlassungsantrag hat die Beklagte in der Berufungsinstanz zuletzt wie folgt gefaßt:
J
 
s

"Der Klägerin wird verboten, Müllwagen mit nicht drehbarem Sammelbehälter und einer Einfüllöffnung in einer Stirnwandeinkröpfung, unter der ein Förderrad rotiert, das eine im Behälter-Innern unter der Decke sich in Längsrichtung erstreckende Verteilerschnecke umläuft und mit Mitnehmerrippen von niedriger Bauhöhe versehen ist, wobei radial einwärts zu den Rippen ein ringsum durchgehender Förderring-Lichtraum gebildet wird, herzustellen, feilzuhalten und zu vertreiben, bei denen durch Fortlassen der das Förderrad gegen den Sammelbehälter abschirmenden nichtdrehbaren Stimringwand und durch Fortlassen des den Müll von der Eintrittskante der Ein-schüttöffnung auf einer Umlaufbahn bis zu einer im Scheitelbereich vorgesehenen Fallöffnung im Förderrad haltenden Förderkanalbodens sowie durch Erniedrigung der dem Sammelbehälter benachbarten Stirnringwand des Förderrads derart, daß sie kurz über die Bauhöhe der niedrigen Mitnehmerrippen vorsteht oder ganz wegfällt, das Förderrad nach dem Sammelbehälter hin offen ist,■
Beide Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I.	Da während des Revisionsverfahrens die Erteilung des Patents V(Klagepatent) der Beklagten rechtskräftig geworden ist und Veränderungen der Patentlage in der Revisionsinstanz zu beachten sind (Benkard, PatG,
 
 5. Aufl., § 47 Rdn. 3 m.w.N.), ist nunmehr nicht mehr die Auslegeschrift, sondern die Patentschrift zugrundezulegen. Die geltend gemachten Ansprüche sind daher unmittelbar nach den §§ 6, 47 PatG zu beurteilen.
Die gegen die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht gerichteten Revisionsrügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
1. Das Klagepatent geht gemäß den einleitenden Ausführungen der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 1 bis 24) von einem dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechenden vorbekannten Müllwagen aus, bei dem das Förderrad einen U-förmigen Querschnitt auf weist, der von seiner radialen Tiefe entsprechenden, ringsum verteilten Schaufeln in vollständig voneinander getrennte Abteile unterteilt ist. Das Schaufelrad ist bei dieser Ausführungsform auch oberhalb der Verteilerschnecke durch eine Stimringwand von dem Sammelbehälter getrennt. Die Entleerung des Schaufelrads setzt voraus, daß der geförderte Müll spätestens am Scheitelpunkt der Bahn unter Schwerkraft frei herausfällt, worauf er dann an einer Rutschenbahn der Stimwandeinkröpfung in Richtung auf das Behälterinnere rutscht. Die sich dort bildende Schüttkegel anhäufung wird durch die Verteilerschnecke abgekämmt und im Sammelbehälter verteilt.
Sowohl bei diesem wie auch bei anderen in der Patentschrift als bekannt beschriebenen Müllwagen (Sp. 1 Z. 37 bis Sp. 2 Z. 24) erfolgt die Entleerung des Förderrades zu dem Sammelbehälter hin ausschließlich durch die Schwerkraft des Mülls (Sp. 1 Z. 14 - 17 und Sp. 2
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 Z. 25 - 27). Dies genügt jedoch nach den Darlegungen der Patentschrift (Sp. 1 Z. 27 - 29) bei sperrigem und sonstigem zu dem Festklemmen neigenden Müll nicht zur Ausräumung des Förderrads. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe kann demgemäß dahingehend formuliert werden, daß Müllwagen der in der Beschreibungseinleitung und im Oberbegriff des Patentanspruchs beschriebenen Art so ausgestaltet werden sollen, daß das Förderrad auch bei sperrigem und sonstigem zu dem Festklemmen neigenden Müll zuverlässig zu dem Sammelbehälter hin entleert wird. Das ist auch der wesentliche Inhalt der in der Patentschrift selbst enthaltenen Definition der Aufgabe. Diese enthält allerdings noch zusätzliche Elemente, die bei der Umschreibung der Aufgabe außer Betracht bleiben müssen, weil sie -wie der Revision zuzugestehen ist - bereits Teile des Lösungsgedankens enthalten und zu dem Teil auch mißverständlich sind. So wird die zugrunde liegende Aufgabe in der Beschreibung des Klagepatents (Sp. 1 Z. 25 - 30) darin gesehen, das Förderrad in seiner Wirksamkeit unabhängig von seiner Schwerkraft zu machen, so daß auch sperriger und sonstiger zu dem Festklemmen neigender Mill, wie z. B. Kartonagen, zwangsläufig aus dem Förderrad geräumt wird« Sowohl mit der Unabhängigkeit von der Schwerkraft als auch mit der zwangsläufigen Ausräumung wird bereits das Lösungsprinzip des Klagepatents angesprochen. Im übrigen darf die erwähnte Unabhängigkeit von der Schwerkraft nicht so verstanden werden, als solle die Schwerkraft bei der Entleerung des Förderrads überhaupt nicht mehr mitwirken; hierfür läßt sich aus der Patentschrift nichts entnehmen. Die genannte Stelle der Patentbeschreibung kann nur so verstanden werden, daß ein zusätzliches Mittel zur Entleerung des Förderrads geschaffen werden
 
soll, welches dort wirksam wird, wo die Schwerkraft allein versagen würde.
2. Als Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe wird in der Beschreibung (Sp. 1 Z. 1 - 6 in Verbindung mit Z* 30 - 36) und im Patentanspruch 1 ein Müllwagen mit den nachstehenden Merkmalen vorgeschlagen, wobei zu dem besseren Verständnis der Funktionsweise in Klammern Er* gänzungen eingefügt sind:
A.	a) Der Sammelbehälter ist nicht drehbar.
b)	Die Einfüllöffnung befindet sich in einer Stirnwandeinkröpfung des Sammelbehälters.
c)	Unter der Einfüllöffnung rotiert ein (speichenloses und von seinem Umfang her angetriebenes) Förderrad (, welches den Müll auf-nimmt und oberhalb der Einkröpfung zu dem Sammelbehälter hin herabfallen läßt).
d)	Im Behälterinnern befindet sich eine Verteilerschnecke, die sich unter der Decke in Längsrichtung erstreckt und von dem Förderrad umlaufen wird.
-	Oberbegriff -
B.	a) Das Förderrad (Ac) ist zu dem Sammelbehälter
 hin offen.
b)	Das Förderrad ist mit Mitnehmerrippen von niedriger Bauhöhe versehen, wobei radial einwärts zu den Rippen ein ringsum durchgehender Förderring-Lichtraum gebildet wird.
c)	Die Verteilerschnecke (A d) ragt in den ringsum durchgehenden Förderring-Lichtraum hinein.
-	kennzeichnender Teil -.
Zum Merkmal B b) des kennzeichnenden Teils führt das Berufungsgericht zutreffend aus: Da das Förderrad zu
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seiner (gedachten) Achse hin offen ist, bedarf es zu demindest teilweise eines (nicht mit dem Förderrad fest verbundenen anderweitigen) Abschlusses nach innen d. h. zur Achse hin, wenn es seine Aufgabe erfüllen soll, den Müll von der Einschüttöffnung zur Öffnung des Sammelbehälters (sog. Fallöffnung) zu fördern. Der Abschluß beginnt jeweils an der seitlichen Begrenzung der Einschüttöffnung und endet jeweils an der seitlichen Begrenzung der Fallöffnung. Er wird gebildet von den Seiten der Einkröpfung für die EinschüttÖffnung und von deren Verlängerung nach oben. Die Beklagte bezeichnet diesen Abschluß in ihrem Unterlassungsantrag als "Förderkanalboden". Dabei bestimmt der Abstand zwischen dem Mantel des Förder-rads und dem Förderkanalboden den Durchmesser des zwischen ihnen befindlichen wFörderkanals" oder "Förder-rings". Wählt man die Höhe der Mitnehmer des Förderrads geringer als den erwähnten Durchmesser, so entsteht ein “ringsum durchgehender Förderring-Lichtraum".
Gemäß dem Merkmal B c) des kennzeichnenden Teils wird vorgeschlagen, die Verteilerschnecke gegenüber den vorbekannten Müllwagen höher zu legen, so daß sie in den Förderring-Lichtraum hineinragt und so den etwa im Förderrad festgeklemmten Müll herauslösen kann; die Voraussetzungen für die Höherlegung sind durch das Merkmal B b) und das noch zu erörternde Merkmal B a) des kennzeichnenden Teils geschaffen.
Die Auslegung des Merkmals B a) des kennzeichnenden Teils bildet den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien. Die Revision will das Merkmal des zu dem Sammelbehälter hin "offenen" Förderrads dahin verstanden
 
wissen, daß ein Durchgang des Mülls vom Förderrad zu dem Sammelbehälter nach Passieren der Stirnwandeinkröpfung "ohne Jedes Hindernis" möglich sein soll; Das Merkmal "offen" soll demgemäß folgende Einzelmaßnahmen umfassen:
aa) In Abweichung von dem in der Patentschrift (Sp. 1 Z. 7/8 als vorbekannt beschriebenen Förderrad mit U-förmigem Querschnitt soll der zu dem Sammelbehälter hin liegende innere U-Schenkel entfallen; das Berufungsgericht drückt dies dadurch aus, daß auf die einwär-tige Stirnringwand des Förderrads verzichtet werden soll.
bb) Ebenfalls soll die bei vorbekannten Müllwagen (Sp. 1 Z. 11 - 13 u. Sp. 2 Z. 19/20) vorgesehene Stimringwand - vom Berufungsgericht als Abschlußwand bezeichnet - zwischen Förderrad und Sammelbehälter oberhalb der Stirnwandeinkröpfung ganz entfallen oder zu demindest bis auf die Höhe der niedrigen Mitnehmerrippen reduziert werden.
cc) Oberhalb der Stimwandeinkröpfung soll schließlich auch der oben bereits erwähnte "Förderkanalboden" entfallen.
Daß mit dem Merkmal des zu dem Sammelbehälter hin offenen Förderrads Jedenfalls der Wegfall des inneren U^Schenkels im Förderrad-Querschnitt (oben zu aa) gemeint ist, steht außer Streit. Diese Maßnahme ist auch in den Patentzeichnungen eindeutig dargestellt.
 
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Die oben zu bb) und cc) genannten Maßnahmen sind demgegenüber nicht Bestandteile der in den Ansprüchen des Klagepatents geschützten Lehre. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind sie im Klagepatent nicht beschrieben und können auch nicht aus der Angabe entnommen werden , daß das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin offen sein soll (Merkmal B a). Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.
Eine Stimringwand (oben zu bb) wird in der Patentsschrift lediglich bei der Wiedergabe des Standes der Technik erwähnt. Es wird dort gesagt, daß bei einer vorbekannten Ausführung das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin "auch oberhalb der Verteilerschnecke durch eine Stirnringwand getrennt" sei (S. 1 Z. 11 - 13)» und daß es bei einer anderen vorbekannten Ausführungsform wegen der vorgesehenen Stimringwand unmöglich sei, die Verteilerschnecke in den Förderring-Lichtraum hineinragen zu lassen (Sp. 2 Z. 19 - 24). Hieraus läßt sich entnehmen, daß die Stimringwand insoweit als störend empfunden wird, wie sie einem Hineinragen der Förderschnecke in den Förderring-Lichtraum entgegensteht. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob und in welchem Umfang die Stimringwand im übrigen bleiben oder entfallen soll. Auf weitere Gesichtspunkte für oder gegen die Anordnung einer Stimringwand ist im Zusammenhang mit der oben zu cc) genannten Maßnahme einzugehen, denn nach dem in der Patentschrift vorausgesetzten Stand der Technik ist eine wesentliche Funktion der Stirnringwand darin zu sehen, daß sie den Förderkanalboden trägt und zusammen mit diesem und dem Förderrad den Förderkanal bildet und gegen das Behälterinnere abschirmt; ein
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Wegfall der Stimringwand wird daher mangels eindeutiger abweichender Angaben der Patentschrift nur insoweit in Betracht zu ziehen sein, wie auch der Förderkanalboden entfällt.
Hinsichtlich Anordnung oder Wegfall des Förderkanalbodens enthält die Beschreibung des Klagepatents keine Angaben. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht läßt sich hierzu auch nichts aus dem Wortsinn der Angabe ableiten, daß das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin offen sein soll. Dem \mmittelbaren Wortsinn nach ist damit lediglich die Beschaffenheit des FÖrderrads selbst angesprochen; der Förderkanalboden und auch die Stirnringwand sind aber keine Bestandteile des beweglichen FÖrderrads sondern des feststehenden Sammelbehälters. Gegen die von der Revision vertretene Ansicht, der Begriff "offen** beziehe sich auf alle das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin abschirmenden Teile, spricht der Umstand, daß eine Abschirmung zu demindest in dem die Einschüttöffnung enthaltenden Bereich der Stirnwandeinkröpfung vorhanden sein muß und insoweit auch in den Patentzeichnungen gezeigt ist. Die von der Revision vorgenommene Wortinterpretation ist ferner deswegen nicht zwingend, weil ein Wegfall des Förderkanalbodens zu einer Öffnung nicht unmittelbar zu dem Sammelbehälter hin sondern lediglich zu dem vom Förderrad umlaufenen Raum oberhalb der Stimwandeinkröpfung führen würde, der nach der Terminologie der Patentschrift nicht als Teil des Behälterinnern sondern als Bestandteil der Zuführung angesehen wird; dies ergibt sich aus der Beschreibung des Standes der Technik, wo als Abtrennung zu dem Behälterinnern hin lediglich die Stirn-
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ringwand, nicht aber der unstreitig ebenfalls vorhandene Förderkanalboden genannt (Sp. 1 Z. 11 - 13) und weiter (Sp. 1 Z. 14 - 19) ausgeführt wird, daß der Müll nach dem Herausfallen aus dem Förderrad (erst) auf der Rutschenbahn der Stirnwandeinkröpfung "in Richtung auf das Behälterinnere hineinrutscht“. Vor allem aber spricht gegen die von der Revision vertretene Interpretation der bereits vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß das Merkmal "offen" ausdrücklich als durch die in Spalte 1 Zeile 37 ff der Patentbeschreibung behandelte französische Patentschrift HB SU bekannt bezeichnet wird, obwohl gerade bei dieser Vorveröffentlichung ein durchgehender Förderkanalboden vorgesehen ist; das Merkmal "offen” wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht etwa teilweise sondern uneingeschränkt als bekannt bezeichnet; die Erwähnung der bestehenden Unterschiede zwischen der Vorveröffentlichung und der Lehre des Klagepatents (Sp. 1 Z. 37 ff) enthält bei ungezwungener Betrachtung lediglich einen Hinweis auf die insgesamt bestehenden Abweichungen, nicht jedoch hinsichtlich des konkreten Merkmals, daß das Förderrad zu dem Sammelbehälter hin offen sein soll. Endlich kommt hinzu, daß die Klagepatentschrift bei der Schilderung der Erfindung von der Bildung eines "ringsum durchgehenden Förderring-Lichträums" spricht (Sp. 1, Z. 34/35 und Sp. 4 Z. 13/14), was davon ablenkt, oberhalb der Stirnwandeinkröpfung den Förderkanalboden entfallen zu lassen, durch den der För-derring-Lichtraum begrönzt wird.
Nach Ansicht der Revision bedingt das nach dem Klagepatent vorgeschlagene Hineinragen der Verteilerschnecke in den Förderring-Lichtraum zwangsläufig eine
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Erweiterung der Fallöffnung entgegen der Drehrichtung des Förderrads, mithin eine wesentliche Reduzierung des Förderkanalbodens und der Stirnringwand, Wie sie hierzu im einzelnen ausführt, läßt die Verteilerschnecke bei der patentgemäßen AusfUhrungsform keinen Müll mehr an sich vorbei, die Ausräumung des Förder-rads muß daher im wesentlichen schon - in Drehrichtung des Förderrads gesehen - vor der Verteilerschnecke erfolgen, wofür in diesem Bereich bereits eine ausreichend bemessene Fallöffnung zur Verfügung stehen muß; die Fallöffnung muß mithin insgesamt mindestens um die Hälfte des Durchmessers der Verteilerschnecke erweitert werden und im wesentlichen vor der Verteilerschnecke liegen. Diese Darlegungen der Revision sind einleuchtend; die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, das Berufungsgericht habe diese technischen Zusammenhänge verkannt, es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die allgemeine Entwicklung dahin ging, die Fallöffnung zu vergrößern, ist mithin ersichtlich davon ausgegangen, daß auch mit der Lehre des Streitpatents eine Vergrößerung der Fallöffnung verbunden ist. Die Erwägungen der Revision ergeben jedoch noch keine klaren Anweisungen für den Umfang der erforderlichen Fallöffnung. Eine Erweiterung der Fallöffnung bedeutet noch nicht, daß Förderkanalboden und Stira-ringwand auch ganz entfallen können. Dies gilt umso weniger, als es dem Fachmann nach den in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Revision abwegig erscheinen mußte, Förderkanalboden und Stirnringwand gänzlich wegzulassen und so das Förderrad in offen kommunizierende Verbindung mit dem Sammelbehälter zu bringen; nach dieser Erwägung der Revision müßte der Fachmann
 
beim Nacharbeiten der Patentschrift mangels anderweitiger Anweisungen eher bestrebt sein, die durch die Anordnung der VerteilerSchnecke im Förderring-Lichtraum erforderlich werdende Erweiterung der Fallöffnung nicht unnötig groß zu bemessen.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Zeichnungen der Patentschrift einen Förderkanalboden und eine Stimringwand in dem hier interessierenden Bereich nicht erkennen lassen; nach Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus jedoch noch nicht der Schluß gezogen werden, daß beide Teile nach der Lehre des Klagepatents entfallen sollen. Nach Meinung der Revision soll sich jedoch das Fehlen beider Teile klar aus den Zeichnungen ergeben. Dem kann nicht gefolgt wer den. Sämtliche Zeichnungen zeigen Längsschnitte durch den erfindungsgemäßen Müllwagen. Im Bereich der Schnitt ebene liegt in jedem Fall die Ausfallöffnung, so daß Förderkanalboden und den Förderring seitlich abdeckende Stirnringwand hier nicht vorhanden sein können. Es ist möglich, aber nicht selbstverständlich, daß in technischen Zeichnungen auch hinter der Schnittebene liegende Teile sichtbar gemacht werden. Hinsichtlich der Zeichnungen der Klagepatentschrift verweist die Revision darauf, daß in den Figuren 2 und 3 Schleif-Dichtringe dargestellt sind, die den umlaufenden Radkranz des FÖr-derrads seitlich flankieren und deren weiterer Verlauf im Hintergrund durch Sichtlinien dargestellt ist, die auch noch in dem Bereich sichtbar bleiben, in dem sie bei Vorhandensein eines Förderkanalbodens durch diesen abgedeckt sein müßten. Dieser Umstand spricht zwar für ein Fehlen des Förderkanalbodens, ein zwingender Schluß
 
kann daraus jedoch nicht gezogen werden. Die Revision überspannt insoweit die Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit von Patentzeichnungen hinsichtlich solcher Details, die im Text der Patentschrift nicht behandelt sind und denen daher auch kein besonderes Gewicht beigemessen wird. Daß insoweit an die Genauigkeit der Zeichnungen der Patentschrift keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürfen, zeigt sich auch daran, daß in der Figur 3 die Sichtlinien zwar für die Schleif-Dichtringe, nicht jedoch für die daneben liegende, links oben sichtbare seitliche Abdeckung eingezeichnet sind. Aber selbst wenn man der Revision folgen wollte, daß bei den zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispielen Stirnringwand und Förderkanalboden fehlen, so würde sich daraus allein lediglich ergeben, daß sie fehlen können, nicht jedoch, daß sie im Sinne der patentgemäßen Lehre fehlen sollen und daß ihr Fehlen demgemäß mit dem Merkmal des zu dem Sammelbehälter hin offenen Förderrings erfaßt sein soll. Wenn der Erfinder das Fehlen dieser Teile als wesentlich und zu dem Bestandteil seiner Lehre gehörig angesehen hätte, so hätte man erwarten müssen, daß dies auch in der Beschreibung und in einer Querschnittszeichnung eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden wäre, zu demal der Wegfall dieser Teile nach den weiteren Darlegungen der Revision gerade den entscheidenden und ein Vorurteil überwindenden erfinderischen Schritt beinhalten soll.
Soweit die Revision für den Begriff des "zu dem Sammelbehälter hin offenen" Förderrads etwas daraus herleiten will, daß im Klagepatent vorgeschlagen wird, Mitnehmerrippen von niedriger Bauhöhe anzuordnen und diese gemäß
 ilu-sS^ "
dem Anspruch 3 vorteilhaft in einwärts fördernder Richtung zu verschränken, vermag der Senat dieser Argumentation keinen überzeugenden Hinweis dafür zu entnehmen, daß der Begriff "des nach dem Sammelbehälter hin offenen Förderrades" vom Fachmann so verstanden wird, daß der Förderkanalboden und die Abschlußwand des Sammelbehälters oberhalb der Stirnwandeinkröpfung völlig weggelassen werden können. Dagegen spricht unter anderem noch, daß das Merkmal der in Förderrichtung einwärts verschränkten Mitnehmerrippen nur fakultativ vorgesehen ist (Sp. 2, Z. 3^-36 und Unteranspruch 3).
Zusammenfassend ist nach alledem festzustellen, daß dem Fort las sen von Förderkanalboden und Stimring-wand - soweit es überhaupt in Erwägung gezogen worden ist - nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift zu demindest keine erfindungswesentliche Bedeutung beigemessen wird; diese Maßnahmen können demgemäß auch nicht zu dem Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre gerechnet werden. Es läßt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht aus dem durch Beschreibung und Zeichnungen erläuterten Patentanspruch nicht entnehmen, daß dem Merkmal des offenen Förderrads eine andere als die Bedeutung beigemessen wird, ein Hineinragen der Verteilerschnecke in den Förderring-Lichtraum und das allein mit letzterer Maßnahme erstrebte zwangsweise Ausräumen verklemmter Müllteile zu ermöglichen.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Auslegung des Klagepatents in der Richtung, was zu der unter Schutz gestellten
 
Lehre gehört, eine Rechtsfrage darstellt. Da der erkennende Senat das Klagepatent selbständig auslegen kann, kommt es auf die von der Revision insoweit weiter erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an,
II.	Eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents hat das Berufungsgericht schon deswegen verneint, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen die Verteilerschnecke nicht in den durchgehenden Förderring-Lichtraum (Merkmal B c) hineinragt. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei. Soweit die Revision in allgemeiner Form geltend macht, bei einer ihren Ausführungen entsprechenden Würdigung des Klagepatents fielen die angegriffene Ausführungsformen auch in den Schutzbereich des Klagepatents, da sie von dem der Fachwelt offenbarten Kern der Erfindung Gebrauch machten, wird bereits
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die Verletzung eines aus dem Klagepatent abgeleiteten allgemeinen Erfindungsgedankens und nicht mehr eine gegenständliche Verletzung angesprochen.
III.	In seinen weiteren Ausführungen verneint das Berufungsgericht die Frage, ob die angegriffenen Müllwagen der Klägerin einen aus dem Klagepatent abgeleiteten allgemeinen Erfindungsgedanken verletzen. Es geht zutreffend davon aus, daß die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens u. a. voraussetzt, daß dieser aus den Patentansprüchen herleitbar ist. Diese Voraussetzung wird vom Berufungsgericht verneint. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen haben keinen Erfolg.
1. Die weitgehend vom Landgericht Übernommenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ver-
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letzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens beziehen sich im wesentlichen auf eine solche Lehre, die lediglich aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und den Merkmalen a) und b) des kennzeichnenden Teils gebildet wird, wobei das Merkmal a) (Öffnung des För-derrads zu dem Sammelbehälter) in dem vorstehend erörterten eingeschränkten Sinne verstanden wird. Einen solchen allgemeinen Erfindungsgedanken nimmt die Beklagte jedoch nicht für sich in Anspruch. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Für den geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedanken, der zusätzlich noch die oben erörterten weiteren Anweisungen erfaßt, Förderkanalboden und Stirnringwand entfallen zu lassen, kann die Beklagte schon deswegen keinen Schutz in Anspruch nehmen, weil es insoweit, wie auch das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler dargelegt hat, an der notwendigen Herleit-barkeit aus den Ansprüchen des Klagepatents fehlt. Wie der Senat zuletzt noch in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 23. Februar 1972 (X ZB 28/70 -"ParkeinrichtungH) ausgeführt hat, muß ein allgemeiner Erfindungsgedanke aus den Schutzansprüchen herleitbar sein. Es kann nach ständiger und unbestrittener Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1955, 29, 32 - Nobelt-Bund;
GRUR 1955, 139, 141 - Eiserner Grubenausbau) nicht für zulässig erachtet werden, einen allgemeinen Erfindungsgedanken aus solchen Merkmalen zu bilden, die in den Patentansprüchen keinerlei Stütze finden. So liegt der Fall hier. Auf den Wegfall von Stirnringwand und Förderkanalboden bezogene Merkmale sind in den Patentansprüchen nicht enthalten und können gemäß den obigen
 
Ausführungen zu I, 2 auch nicht aus der im Patentanspruch enthaltenen Angabe entnommen werden, daß das Förderrad Min an sich bekannter Weise zu dem Sammelbehälter hin offen” sein soll. Ein allgemeiner Erfindungsgedanke, der einerseits Merkmale einbezieht, die in den Patentansprüchen keine Stütze finden, andererseits aber die im Mittelpunkt des Klagepatents stehende Zwangsräumung durch eine in den ringsum durchgehenden Förderring-Lichtraum hineinragende Verteilerschnecke außer Betracht läßt, würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß in unzulässiger Weise eine andere Erfindung an die Stelle der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung gesetzt würde (s, dazu auch Benkard, aaO, § 6 Rdn. 122 und Klauer/Möhring, Patent-rechtskommentar, 3- Auflage, § 6 Anm. 58 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
IV.	Da das Klagegebrauchsmuster 1 910 968 in seinem Wortlaut und in den Zeichnungen voll mit dem vorstehend erörterten Klagepatent übereinstimmt,scheidet eine Schutzrechtsverletzung auch insoweit aus den gleichen Erwägungen aus. Die Revision wendet sich gegen die bereits vom Berufungsgericht vorgenommene Gleichbehandlung nur insofern, als sie geltend macht, bei einem Gebrauchsmuster seien auch hinsichtlich eines allgemeinen Raumformgedankens geringere Anforderungen an die Erfindungshöhe zu stellen als bei dem allgemeinen Erfindungsgedanken eines Patents. Auf die Frage der Erfindungshöhe eines etwaigen allgemeinen Raumformgedankens kommt es jedoch nicht mehr an. Mag den Schutzansprücheh eines Gebrauchsmusters auch nicht diejenige Bedeutung zukommen, die den Patentansprüchen beizu demessen ist (BGH
 
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 GRUR 1957, 270 r.Sp. - Unfall-Verhütungsschuh), so geht es doch auch bei einem Gebrauchsmuster nicht an, anstelle der in den Schutzansprüchen bezeichneten Erfindung über einen allgemeinen Raumformgedanken eine andere Erfindung zu schützen, wie es bezüglich des entsprechenden Patents der Beklagten bereits oben dargelegt worden ist.
V. Die Revision erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
ClaBen
 Bruchhausen	Ochmann
 Trüstedt
Ballhaus