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BGH · x zr 13/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zr 13/74

Dem Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Diese Voraussetzung ist aber nur in Ausnahmefällen erfüllt; erforderlich ist, daß größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens in Mitleidenschaft gezogen würden, wenn der Rechtsstreit nicht durchgeführt oder weiterbetrieben werden könnte (BGHZ 25» 183» 185» BGH NJW 1965» Daß außer der Klägerin ein größerer Kreis von Personen von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein könnte, ist nicht dargetan. Auch ist nicht erkennbar, daß ein großer Kreis von Gläubigem an dem Ausgang dieses Prozesses interessiert sein könnte nachdem das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses der Klägerin durchgeführt wurde und der Vergleich inzwischen erfüllt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen besonderen Voraussetzun gen das allgemeine Interesse bejaht werden könnte, wenn die von der Klägerin genannten Gründe glaubhaft gemacht wären. Der Umstand allein, daß die Nichtigkeitsklage zur Vernichtung oder Einschränkung des Patents führen kann, reicht nicht aus, um der Klägerin das Armenrecht zu gewähren.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
InteressePatentProzeßArmenrechtPersonkreisengroßKlägerinNichtigkeitsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x zr 13/74 BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der 0I_ den Kaufmann Herbert
 GmbH,
, vertreten durch den Liquidator,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
 gegen
die LfHBl ZflHB KG,	HMH^Bstraße^^,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Rudolf SflHB ebenda,
 Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing.
betreffend das Patent 1.278.817.
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr, Häußer
 beschlossen:
Der Klägerin wird das mit Schriftsatz vom 18. November 1974 nachgesuchte Armenrecht ^ verweigert.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Juli 1973 das Armenrecht zu gewähren, kann nicht entsprochen werden.
Die Klägerin ist eine inländische Juristische Person, Für sie gilt die besondere Regelung des § 114 Abs. 4 ZPO, welche nach § 46 h Abs. 1 PatG auch im Nichtigkeitsverfahren anzuwenden ist. Danach ist die Bewilligung des Armenrechts nur zulässig, wenn die Unterlassung der Rechts-verfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Diese Voraussetzung ist aber nur in Ausnahmefällen erfüllt; erforderlich ist, daß größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens in Mitleidenschaft gezogen würden, wenn der Rechtsstreit nicht durchgeführt oder weiterbetrieben werden könnte (BGHZ 25» 183» 185» BGH NJW 1965»
585; BFH NJW 1974, 256; vgl. auch die amtliche Begründung zu § 114 Abs. 4 ZPO in RAnz if33 Kr, 252 $. 2).
 
Dem von der Klägerin eingeleiteten Berufungsverfahren kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Der Prozeß dient vielmehr ausschließlich der Durchsetzung von Einzelinteressen der Klägerin und der an ihr wirtschaftlich beteiligten Personen. Dies gilt insbesondere auch für den von der Klägerin besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt der "strafrechtlichen Sonderverantwortung von GmbH-Geschäftsführem". Daß außer der Klägerin ein größerer Kreis von Personen von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein könnte, ist nicht dargetan. Zwar meint die Klägerin, die Nichtigkeitsklage diene auch der Verhinderung des Mißbrauchs eines erschlichenen Patents und dem Schutz ihrer Gläubiger. Der Vortrag der Klägerin ist aber nicht geeignet, den Vorwurf der Patenterschleichung gegen die Beklagte zu begründen. Auch ist nicht erkennbar, daß ein großer Kreis von Gläubigem an dem Ausgang dieses Prozesses interessiert sein könnte nachdem das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses der Klägerin durchgeführt wurde und der Vergleich inzwischen erfüllt ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen besonderen Voraussetzun gen das allgemeine Interesse bejaht werden könnte, wenn die von der Klägerin genannten Gründe glaubhaft gemacht wären.
Der Umstand allein, daß die Nichtigkeitsklage zur Vernichtung oder Einschränkung des Patents führen kann, reicht nicht aus, um der Klägerin das Armenrecht zu gewähren. Diese Wirkung hat Jede erfolgreiche Nichtigkeits klage; würde man sie genügen lassen, um das allgemeine Interesse zu bejahen, so wäre die besondere Regelung des § 114 Abs. 4 ZPO für das Nichtigkeitsverfahren insoweit bedeutungslos. Allgemeine Interessen werden auch im
 Nichtigkeitsverfahren nur dann berührt, wenn tatsächlich nachteilige Auswirkungen für einen größeren Personenkreis zu befürchten wären, falls die Durchführung des Verfahrens unterbliebe. Dabei könnte auch an Fälle gedacht werden, in denen durch ein zu Unrecht erteiltes Patent der Wettbewerb in einem für die Allgemeinheit bedeutsamen Ausmaß behindert wird. Das ist hier nicht der Fall, denn dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß außer ihr selbst Dritte an der Vernichtung des Streitpatents interessiert wären.
Da aus den genannten Gründen eine Bewilligung des Armenrechts schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderläuft, bedurfte es keiner weiteren Klärung der Fragen, ob die Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 46 d Abs. 1 PatG) und ob die Klägerin oder die an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten bedürftig sind (§§ 46 d Abs. 1, 46 h Abs. 1 PatG, 114 Abs. 4 ZPO).
Ballhaus	Bruchhausen
 Trüstedt
Bendler
 Häußer