3. Entwicklungsgerät nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein Antrieb lediglich für eine dieser Walzen vorgesehen ist und daß die übrigen Walzen derart zu der angetriebenen Walze angeordnet sind, daß sie über die aufgelegten Röhren ebenfalls in Umdrehung versetzt werden." Er hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, denn er habe mit dem Kläger - ohne schriftlich fixierten Vertrag - von 1959 bis 1969 auf der Grundlage eines gesell-schaftsähnlichen Verhältnisses zusammengearbeitet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. 1. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß das inzwischen durch Zeitablauf erloschene Streitpatent nicht wirksam war, denn er wird vom Beklagten aus dem Lizenzvertrag und wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß außer im Fall einer ausdrücklichen Nichtangriffsabrede eine Nichtigkeitsklage unter dem Gesichtspunkt der imzulässigen Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen, die, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist auch nicht aus dem zwischen den Parteien bestandenen faktischen Verhältnis herzuleiten, denn dieses ist seit Oktober 1969 beendet. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents war zur Naßbehandlung planer biegsamer Schichtträger auf dem photografischen Gebiet die Schalenentwicklung üblich, bei der die Schichtträger in Flachbehälter, in denen sich der Entwickler befindet, eingelegt werden. Als Nachteile dieser Entwicklungsart sind in der Streitpatentschrift angeführt: Die Entwickler für Colorpapiere sind hautreizend; bei wiederholtem Gebrauch verändert sich die Qualität des Entwicklers; es ist unmöglich, größere Mengen von Schichtträgern gleichzeitig und gleichmäßig zu verarbeiten. Die ebenfalls bekannte Tankentwicklung (dabei werden die Schichtträger in Körben in Tanks eingehängt) hat nach der Streitpatentschrift die Nachteile, daß der Entwickler nachträglich aus dem Behandlungsgerät herausgepumpt werden muß (chemikalienfeste Pumpen sind teuer), verhältnismäßig große Entwicklermengen benötigt werden und beim Regenerieren des Entwicklers Farbverschiebungen bei den zu entwickelnden Papieren nicht zu vermeiden sind. Sie ist daher aus den Vorteilen, die das Streitpatent zu erreichen sucht, und aus den Nachteilen, die der Erfinder beim aufgezählten Stand der Technik abzustellen sucht, abzuleiten (BGH GRUR 1967, 194, 196 - Hohlwalze; 2. Zur Lösung der Aufgabe werden in der Streitpatentschrift eine aus mehreren parallelen, vorzugsweise motorisch angetriebenen Walzen mit waagerechten Achsen bestehende Antriebsvorrichtung und rohrförmige mit verschließbaren axialen Einfüllöffnungen versehene Entwicklungstrommeln solchen Durchmessers vorgeschlagen, daß die zu behandelnden Schichtträger darin ohne Überlappung längs der Trommelwandung einlegbar und die Trommeln jeweils zwischen zwei der Antriebswalzen auflegbar sind. c) einen solchen Durchmesser haben, daß aa) die zu behandelnden Schichtträger darin ohne überlappen längs der Trommelwandung einlegbar und bb) die Trommeln jeweils zwischen zwei der Antriebswalzen auflegbar sind. Das in dieser Entgegenhaltung vorbeschriebene Entwicklungsgefäß ist nicht für blattförmige Schichtträger vorgesehen, sondern für Filme; es ist auch keine Antriebsvorrichtung für die Bewegung der Zylinder angegeben. b) In der französischen Patentschrift (p ist ein zylinderförmiges Entwicklungsgefäß mit so großem Durchmesser beschrieben, daß die photografischen Schichtträger überlappungsfrei eingelegt werden können. Bei dieser Entgegenhaltung fehlen die Merkmale (l) und (2)b und c, bb des Gegenstandes des Streitpatents, denn eine Antriebsvorrichtung zu dem Drehen des Zylinders sowie Entwicklungstrommeln mit verschließbaren axialen Einfüllöffnungen sind nicht beschrieben. Der Raum zwischen den beiden Zylindern dient zur Aufnahme des Entwicklers und eines durch einen Motor angetriebenen, um seine Achse drehbaren zylinderförmigen Bildträgers für die zu entwickelnden Schichtträger. Zwar handelt es sich um ein Entwicklungsgerät für blattförmige photografische Schichtträger, es fehlen aber sonst sämtliche Merkmale des Streitpatents. Nach der Beschreibung ist vorgesehen, daß der innere Umfang des Gefäßes größer sein muß als die Filmbreite, jedoch nur um ein geringes mehr, da andernfalls sich der Film zusammenrollen würde. g) In der deutschen Patentschrift ist eine Vorrichtung zu dem Entwickeln und Fixieren photografischer Platten mit in einem Flüssigkeitsbehälter drehbarem Plattenträger beschrieben, bei der die zu entwickelnden Platten in einer zur Drehachse des Plattenträgers senkrechten Ebene an diesem befestigt werden. h) Die US-Patentschrift 0 flB flU betrifft eine Vorrichtung für die Mischung pulverisierten Materials, die aus einer Antriebsvorrichtung aus mehreren Walzen mit waagerechten Achsen besteht, auf welche röhrenförmige mit einer verschließbaren Einfüllöffnung versehene Trommeln aufgelegt werden, die das zu mischende Pulver enthalten. i) Die deutsche Patentschrift betrifft einen Rollgang, der aus von Stützrollen getragenen Förderrollen besteht, wobei eines oder mehrere Stützrollenpaare des ganzen Rollganges angetrieben werden, während die Förderrollen und die nicht angetriebenen Stützrollen durch Reibung mitgenommen werden. l) Entsprechendes gilt für die deutsche Patentschrift die eine angetriebene Rollenbahn betrifft, bei der der Antrieb von einer Rolle auf die anderen (als Reibräder bezeichnete) Rollen durch Reibung übertragen wird. Das gilt auch für die amerikanische Patentschrift in der eine Vorrichtung für die Mischung pulverisierten oder körnigen Materials beschrieben ist. Ein Fortschrittsvergleich mit dem Gegenstand des Streitpatents ist wegen der gattungsmäßigen Unterschiede nicht möglich. sowie der französischen Patentschrift ergibt sich der technische Fortschritt des Gegenstands des Streitpatents daraus, daß bei diesem eine Antriebsvorrichtung für die Bewegung der Entwicklungstrommeln vorgesehen ist, die auch den gleichzeitigen Einsatz mehrerer Entwicklungstrommeln ermöglicht, während bei den genannten Entgegenhaltungen die zylindrischen Entwicklungsgefäße einzeln und von Hand bewegt werden müssen. c) Bei der Vorrichtung nach der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift wird die Spule mit dem zu entwickelnden Film zwar ebenfalls durch motorisch angetriebene Rollen gedreht. Sie hat darüber hinaus die Vorteile, daß eine geringere Menge von Entwicklerflüssigkeit benötigt wird, und die Möglichkeit der gleichzeitigen Rotation mehrerer Entwicklungstrommeln gegeben ist. d) Gegenüber der in der deutschen Patentschrift beschriebenen EntwicklungsVorrichtung, die nur die Verwendung einer Entwicklungstrommel mit eigenem Antrieb vorsieht, liegt der Fortschritt des Geräts nach dem Streitpatent ebenfalls bereits in der Möglichkeit des Arbeitens mit mehreren Trommeln, die zudem noch frei und ungehindert auf eine leicht zugängliche Walzenanordnung gelegt und von dieser wieder abgenommen werden können. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers stellt der Gegenstand des Streitpatents eine echte Kombination und nicht eine Aggregation dar, denn die beiden Merkmalsgruppen, die Entwicklungstrommel und die Antriebsvorrichtung»wirken in der Weise zusammen, daß die gestellte Aufgabe allein durch ihre sich ergänzenden und aufeinander abgestimmten Funktionen gelöst wird. Gerade das Ausnutzen der Rotationsbewegung für den Zweck des schnellen, möglichst intensiven und gleichmäßigen Benetzens des Filmes mit der Entwicklungsflüssigkeit sowie das Erkennen dieser Vorteile des Zusammenwirkens von Antriebsvorrichtung und Entwicklungstrommel ist die wesentliche Leistung des Erfinders des Streitpatents. Wenn der Kläger sich auf die deutsche Patentschrift 0) 40} dafür beruft, daß es bekannt war, mit motorisch angetriebenen Rollen eine Filmspule rotieren zu lassen, so übersieht er dabei, daß diese Vorrichtung auf grundsätzlich anderen technischen Prinzipien als die nach dem Streitpatent beruht. deutsche Patentschrift flB ^0)» vor allem aber auch an dem langen Zeitraum von 23 Jahren, der zwischen der Bekanntmachung dieser Entgegenhaltung (1933) und der Anmeldung des Streitpatents (1956) lag, obwohl gerade nach der Einführung des Colorfilms ein dringendes Bedürfnis für eine Vorrichtung mit den Vorteilen bestand, wie sie das Streitpatent beschreibt. Jahre 1923 veröffentlicht worden ist, hat sie bis zu dem Anmeldetag des Streitpatents die phototechnischen Entwicklungsgeräte nicht beeinflußt# Das spricht eindeutig dagegen, daß von ihr Anregungen ausgegangen sind, aber auch dagegen, daß es für den Durchschnittsfachmann auf dem technischen Gebiet, das das Streitpatent betrifft, nahegelegen hat, sich auf dem technischen Gebiet umzusehen, das die Vorrichtung nach der US-Patentschrift (B 01 |0 betrifft. Es handelt sich bei den phototechnisehen Entwicklungsgeräten um ein sehr begrenztes spezielles technisches Gebiet, das mit dem Mischen von pulvrigen oder körnigen Substanzen nichts zu tun hat und bei dem andere technischen Überlegungen Platz greifen (z.B. gleichmäßiges Heranführen der Entwicklerflüssigkeit an den Film durch Bewegung). Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung einschließlich der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen haben dem Senat eine so ausreichende tatsächliche Grundlage geliefert, daß er allein schon auf Grund seiner besonderen Sachkunde auf diesem Rechtsgebiet in der Lage war, die Erfindungshöhe zu beurteilen. Die Unteransprüche 2'und 3 des Streitpatents weisen zwar, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, keinen selbständigen erfinderischen Gehalt auf.Sie gehen jedoch über platte Selbstverständlichkeiten hinaus und stellen sich als zweckmäßige Ausgestaltung der Vorrichtung nach dem Hauptanspruch dar.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 13/72 URTEIL Verkündet am 17. Dezember 1974 Kriegl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache des Kaufmanns Werner DMBtetraße §1, i Klägers und Berufungsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. » e > Patentanwalt Dipl.-Ing• gegen Herrn Hans Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Patentanwalt Dipl. Fhys. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Dr. Häußer für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 12. August 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 6. August 1956 angemeldeten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 1 112 405, das ein Entwicklungsgerät für blattförmige photögrafische Schichtträger, insbesondere Colorpapiere betraf. Die Patentansprüche lauteten: "1. Entwicklungsgerät für blattförmige photografisehe Schichtträger, insbesondere Colorpapiere, gekennzeichnet durch eine aus mehreren parallelen, vorzugsweise motorisch angetriebenen Walzen mit waagerechten Achsen bestehende Antriebsvorrichtung für an sich bekannte röhrenförmige, mit verschließbaren axialen Einfüllöffnungen versehene Ent- wicklungstrommeln solchen Durchmessers, daß die zu behandelnden Schichtträger darin ohne Überlappung längs der Trommel-wandung einlegbar und die Trommeln jeweils zwischen zwei der Antriebswalzen auflegbar sind. 2. Entwicklungsgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die röhrenförmigen Entwicklungstrommeln von Stegen unterbrochen sind oder ihre Innenwandung durch zapfenförmige Erhöhungen in einzelne Felder aufgeteilt ist. 3. Entwicklungsgerät nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein Antrieb lediglich für eine dieser Walzen vorgesehen ist und daß die übrigen Walzen derart zu der angetriebenen Walze angeordnet sind, daß sie über die aufgelegten Röhren ebenfalls in Umdrehung versetzt werden." Der Kläger hat in den Jahren I960 bis 1969 Entwicklungsgeräte hergestellt, diese an von dem Beklagten benannte Vertriebsfirmen veräußert und über diese Umsätze durch Übergabe von Rechnungsdurchschlägen und Zahlung von prozentualen Anteilen vom Umsatz an den Beklagten abgerechnet. Für die Zeit seit dem 1. November 1969 hat der Beklagte den Kläger auf Rechnungslegung und Zahlung von Lizenzgebühren, hilfsweise Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen. Der Kläger hat Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, die erteilten Ansprüche 1 und 3 vollständig und den Anspruch 2 insoweit für nichtig zu erklären, als sich sein Kennzeichen auf die - h - Aufteilung der Innenwand in einzelne Felder durch zapfenförmige Erhöhungen bezieht. Der Beklagte hat rechtzeitig widersprochen und beantragt , die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, denn er habe mit dem Kläger - ohne schriftlich fixierten Vertrag - von 1959 bis 1969 auf der Grundlage eines gesell-schaftsähnlichen Verhältnisses zusammengearbeitet. Der Kläger habe als ausschließlicher Lizenznehmer Geräte nach dem Streitpatent hergestellt, er, der Beklagte, habe seine Betriebsräume für entwicklungstechnische Versuche zur Verfügung gestellt, Werbung für die Geräte betrieben, Vertreter geschult, Aufsätze geschrieben, Vorträge gehalten und durch seine Verbindungen dem Kläger zu dem Aufschwung verholfen. Entwicklungsverbesserungen seien gemeinsam zu dem Patent- und Gebrauchsmusterschutz angemeldet worden. Der Kläger habe auch die Kosten für die dem Streitpatent entsprechenden Auslandsanmeldungen zur Hälfte mitgetragen. Davon abgesehen sei die Nichtigkeitsklage auch unbegründet. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 5 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. Paul Scbfl^ Universität ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß das inzwischen durch Zeitablauf erloschene Streitpatent nicht wirksam war, denn er wird vom Beklagten aus dem Lizenzvertrag und wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen. 2. Mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage verstößt der Kläger nicht gegen Treu und Glauben. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß außer im Fall einer ausdrücklichen Nichtangriffsabrede eine Nichtigkeitsklage unter dem Gesichtspunkt der imzulässigen Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen, die, etwa wegen eines bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses, die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Bindung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 178 -Aluminiumflachfolien). Vertragliche Bindungen solcher Art bestanden oder bestehen zwischen den Parteien nicht. Nach dem Vortrag des Beklagten, der den Einwand der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage erhebt, soll Grundlage der Vereinbarungen zwischen den Parteien der Vertragsentwurf der Firma Ki4|^~ gewesen sein. Dieser Entwurf enthielt aber Beschränkungen des Lizenznehmers im Sinne des § 18 GWB, die dazu geführt haben, daß der Vertrag der Formvorschrift des § 34 GWB unterlag (vgl. BGHZ 53» 304, 306 ff). Das ist nicht beachtet worden, so daß der Lizenzvertrag zwischen den Parteien wegen Formmangels nichtig war, §§ 34 GWB, 125 BGB. Es kann dahinstehen, ob sich kreuzende Bestätigungsschreiben über eine getroffene mündliche Vereinbarung dem Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB genügten, denn ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Der Kläger hat auf das schriftliche Vertragsangebot des Beklagten nicht geantwortet. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist auch nicht aus dem zwischen den Parteien bestandenen faktischen Verhältnis herzuleiten, denn dieses ist seit Oktober 1969 beendet. Von da ab hat der Kläger dem Beklagten weder Abrechnung erteilt noch Vergütungen geleistet. Eine Nichtangriffsverpflichtung kann sich somit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus diesem beendeten faktischen Verhältnis nicht mehr ergeben. Der Beklagte hat das auch nicht substantiiert behauptet. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Streitpatent war gegenüber dem Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch. 1. Das Streitpatent betrifft ein Entwicklungsgerät für blattförmige photografische Schichtträger, insbesondere Colorpapiere. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents war zur Naßbehandlung planer biegsamer Schichtträger auf dem photografischen Gebiet die Schalenentwicklung üblich, bei der die Schichtträger in Flachbehälter, in denen sich der Entwickler befindet, eingelegt werden. Die Bewegung der Schalen erfolgte von Hand. Als Nachteile dieser Entwicklungsart sind in der Streitpatentschrift angeführt: Die Entwickler für Colorpapiere sind hautreizend; bei wiederholtem Gebrauch verändert sich die Qualität des Entwicklers; es ist unmöglich, größere Mengen von Schichtträgern gleichzeitig und gleichmäßig zu verarbeiten. Die ebenfalls bekannte Tankentwicklung (dabei werden die Schichtträger in Körben in Tanks eingehängt) hat nach der Streitpatentschrift die Nachteile, daß der Entwickler nachträglich aus dem Behandlungsgerät herausgepumpt werden muß (chemikalienfeste Pumpen sind teuer), verhältnismäßig große Entwicklermengen benötigt werden und beim Regenerieren des Entwicklers Farbverschiebungen bei den zu entwickelnden Papieren nicht zu vermeiden sind. Es war auch bekannt, eine röhrenförmige, mit verschließbaren axialen Einfüllöffnungen versehene, um ihre waagerechte Achse drehbare Entwicklungstrommel zu benutzen, die gegenüber den übrigen bekannten Geräten den Vorteil eines geringen Entwicklerverbrauchs sowie einer gleichmäßigen Entwicklung besitzt. 8 Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe ist in der Streitpatentschrift nicht ausdrücklich bezeichnet. Sie ist daher aus den Vorteilen, die das Streitpatent zu erreichen sucht, und aus den Nachteilen, die der Erfinder beim aufgezählten Stand der Technik abzustellen sucht, abzuleiten (BGH GRUR 1967, 194, 196 - Hohlwalze; GRUR 1973, 411 - Dia-Rähmchen VI). Danach ergibt sich die folgende Aufgabe: Schaffung eines Entwicklungsgeräts für blattförmige Schichtträger, das zu gleichmäßiger Entwicklung führt, einfach aufgebaut und leicht zu bedienen ist, einen geringen Entwicklerverbrauch hat, erweiterungsfähig und hautschonend ist. 2. Zur Lösung der Aufgabe werden in der Streitpatentschrift eine aus mehreren parallelen, vorzugsweise motorisch angetriebenen Walzen mit waagerechten Achsen bestehende Antriebsvorrichtung und rohrförmige mit verschließbaren axialen Einfüllöffnungen versehene Entwicklungstrommeln solchen Durchmessers vorgeschlagen, daß die zu behandelnden Schichtträger darin ohne Überlappung längs der Trommelwandung einlegbar und die Trommeln jeweils zwischen zwei der Antriebswalzen auflegbar sind. Nach der Streitpatentschrift ergeben sich die folgenden Vorteile: Die zu behandelnden Schichtträger werden in die Entwicklungstrommel eingelegt und nach Verschluß auf die Walzen aufgelegt, so daß die Trommeln sofort in Umdrehung versetzt werden. Nach Beendigung der Behandlung 9 können die Trommeln von den Walzen abgehoben werden, ohne daß der Antriebsmechanismus stillgesetzt werden muß. Das ist insbesondere bei der Colorentwicklung vorteilhaft, bei der die Behandlung der Schichtträger mehrfach nacheinander mit verschiedenen Flüssigkeiten erfolgen muß. Durch Anordnung einer entsprechenden Zahl von Antriebsrollen kann eine größere Zahl von Entwicklungstrommeln aufgesetzt werden. 3. Der Gegenstand des Streitpatents ist demnach eine Kombination der folgenden Merkmale: Entwicklungsgerät für blattförmige photografische Schichtträger, insbesondere Colorpapiere, bestehend aus (1) einer Antriebsvorrichtung aus mehreren Walzen, die a) parallel zueinander liegen und b) (vorzugsweise) motorisch angetrieben sind, c) waagerechte Achsen haben, (2) Entwicklungstrommeln, die a) röhrenförmig sind, b) verschließbare axiale Einfüllöffnungen und c) einen solchen Durchmesser haben, daß aa) die zu behandelnden Schichtträger darin ohne überlappen längs der Trommelwandung einlegbar und bb) die Trommeln jeweils zwischen zwei der Antriebswalzen auflegbar sind. 10 4. Der Gegenstand des Streitpatents war neu. a) In der deutschen Patentschrift (PI wird ein durchsichtiges Entwicklungsgefäß beschrieben, dessen seitliche Wände durch zwei ineinandergesetzte Zylinder gebildet werden. In dieses Gefäß wird ein zu entwickelnder Film unzerschnitten in seiner Längsrichtung mit der lichtempfindlichen Schicht nach innen gekehrt zwischen die beiden Rohre eingeschoben. Vermöge seiner Elastizität legt sich der Film mit der Rückseite an die Innenfläche des äußeren Rohres an und wird dort selbsttätig festgehalten. Durch den beschriebenen engen Zwischenraum zwischen beiden Zylindern ergibt sich ein geringer Entwicklerverbrauch. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschreibung der entgegengehaltenen Patentschrift (vgl. S. 1 Z. 24-27) und der Figur 3 (Beschreibungsteil S. 2 Z. 13 - 16), daß der Durchmesser der Zylinder derart gewählt ist, daß ein überlappen des Filmmaterials nicht stattfindet. Die Bewegung des Gefäßes kann in jeder beliebigen Weise erfolgen. Das in dieser Entgegenhaltung vorbeschriebene Entwicklungsgefäß ist nicht für blattförmige Schichtträger vorgesehen, sondern für Filme; es ist auch keine Antriebsvorrichtung für die Bewegung der Zylinder angegeben. b) In der französischen Patentschrift (p ist ein zylinderförmiges Entwicklungsgefäß mit so großem Durchmesser beschrieben, daß die photografischen Schichtträger überlappungsfrei eingelegt werden können. Zum Schütteln des Behälters ist an diesem ein Handgriff vorgesehen. 11 Bei dieser Entgegenhaltung fehlen die Merkmale (l) und (2)b und c, bb des Gegenstandes des Streitpatents, denn eine Antriebsvorrichtung zu dem Drehen des Zylinders sowie Entwicklungstrommeln mit verschließbaren axialen Einfüllöffnungen sind nicht beschrieben. c) Die deutsche Patentschrift ^01 betrifft eine Trommel, die zu dem Aufwickeln eines das Filmband zwischen zwei Randwulsten aufnehmenden aufrollbaren Streifens dient, deren Stirnseiten durch gewölbte Kappen verschlossen sind, in denen sich Einfüllöffnungen befinden. Die Trommel mit dem aufgewickelten Film wird in einen offenen Kasten gelagert und von Hand gedreht, nachdem Flüssigkeit in die Trommel gegossen ist, die alsdann so austritt, daß sie den Film benetzt. Es fehlen hier die Antriebsvorrichtung sowie das Merkmal (2)c, aa, da der Film außen um die Trommel gewickelt wird. d) Auch die deutsche Patentschrift iB flP beschreibt eine Trommel, um die ein Filmband aufgewickelt wird. Die Trommelenden sind über Speichen mit Radkränzen verbunden. Diese Trommel mit den Radkränzen wird mittels einer in einer Nabe gehaltenen Welle, die über die Trommel übersteht, in Halterungen eines mit Entwicklerflüssigkeit gefüllten Troges eingesetzt. Dabei stehen die Radkränze mit Antriebsrollen im Trog im Eingriff, die über durch die Trogwand geführte Wellen von außen angetrieben werden. Der Trog enthält die Entwicklungsflüssigkeit. Es handelt sich um ein Entwicklungsgerät nur für Filme, nicht für blattförmige Schichtträger. Die Trommel nimmt keine Entwicklerflüssigkeit auf. Außerdem besteht die Antriebsvorrichtung nicht aus Walzen. 12 e) In der deutschen Patentschrift flp ist eine Tankanlage zur Entwicklung und Behandlung von photogra- . fischen Schichtträgern, insbesondere Colorpapieren beschrieben, die einen Tank aufweist, der aus zwei senkrecht stehenden gleichachsigen Zylindern gebildet wird. Der Raum zwischen den beiden Zylindern dient zur Aufnahme des Entwicklers und eines durch einen Motor angetriebenen, um seine Achse drehbaren zylinderförmigen Bildträgers für die zu entwickelnden Schichtträger. Zwar handelt es sich um ein Entwicklungsgerät für blattförmige photografische Schichtträger, es fehlen aber sonst sämtliche Merkmale des Streitpatents. f) Das österreichische Patent betrifft ein zylindrisches Entwicklungsgefäß für Filme, das beiderseits verschließbar ist oder nur an einem Ende geöffnet werden kann. Nach der Beschreibung ist vorgesehen, daß der innere Umfang des Gefäßes größer sein muß als die Filmbreite, jedoch nur um ein geringes mehr, da andernfalls sich der Film zusammenrollen würde. Diese Vorveröffentlichung beschreibt nur die Merkmale (2)a und b des Streitpatents. g) In der deutschen Patentschrift ist eine Vorrichtung zu dem Entwickeln und Fixieren photografischer Platten mit in einem Flüssigkeitsbehälter drehbarem Plattenträger beschrieben, bei der die zu entwickelnden Platten in einer zur Drehachse des Plattenträgers senkrechten Ebene an diesem befestigt werden. Die Plattenträger werden von einem lichtdichten Gehäuse umgeben, das im unteren Teil die Entwicklungs- oder Fixierflüssigkeit enthält. In dieser Entgegenhaltung ist keines der Merkmale des Gegenstands des Streitpatents vorbeschrieben. h) Die US-Patentschrift 0 flB flU betrifft eine Vorrichtung für die Mischung pulverisierten Materials, die aus einer Antriebsvorrichtung aus mehreren Walzen mit waagerechten Achsen besteht, auf welche röhrenförmige mit einer verschließbaren Einfüllöffnung versehene Trommeln aufgelegt werden, die das zu mischende Pulver enthalten. Eine der Walzen wird motorisch angetrieben. Deren rotierende Bewegung wird bei geeignet gewähltem Durchmesser durch Reibungskräfte auf die Trommeln übertragen. Die vorbeschriebene Vorrichtung betrifft nicht dasselbe technische Gebiet wie das Streitpatent. Von dessen Merkmalen fehlt das unter (2)c, aa aufgeführte. i) Die deutsche Patentschrift betrifft einen Rollgang, der aus von Stützrollen getragenen Förderrollen besteht, wobei eines oder mehrere Stützrollenpaare des ganzen Rollganges angetrieben werden, während die Förderrollen und die nicht angetriebenen Stützrollen durch Reibung mitgenommen werden. Das gesamte Merkmal (2) ist nicht angesprochen. k) Auch die deutsche Patentschrift betrifft lediglich einen Rollgang. l) Entsprechendes gilt für die deutsche Patentschrift die eine angetriebene Rollenbahn betrifft, bei der der Antrieb von einer Rolle auf die anderen (als Reibräder bezeichnete) Rollen durch Reibung übertragen wird. 14 - 5. Der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik fortschrittlich. a) Soweit die angeführten Entgegenhaltungen Rollgänge betreffen, scheidet ein Vergleich mit dem Streitpatent schon deshalb aus, weil es sich um Vorrichtungen aus der Fördertechnik, einem dem Gegenstand des Streitpatents fernliegenden technischen Gebiet handelt. Das gilt auch für die amerikanische Patentschrift in der eine Vorrichtung für die Mischung pulverisierten oder körnigen Materials beschrieben ist. Ein Fortschrittsvergleich mit dem Gegenstand des Streitpatents ist wegen der gattungsmäßigen Unterschiede nicht möglich. b) Gegenüber der österreichischen Patentschrift den deutschen Patentschriften und (D sowie der französischen Patentschrift ergibt sich der technische Fortschritt des Gegenstands des Streitpatents daraus, daß bei diesem eine Antriebsvorrichtung für die Bewegung der Entwicklungstrommeln vorgesehen ist, die auch den gleichzeitigen Einsatz mehrerer Entwicklungstrommeln ermöglicht, während bei den genannten Entgegenhaltungen die zylindrischen Entwicklungsgefäße einzeln und von Hand bewegt werden müssen. c) Bei der Vorrichtung nach der vorveröffentlichten deutschen Patentschrift wird die Spule mit dem zu entwickelnden Film zwar ebenfalls durch motorisch angetriebene Rollen gedreht. Diese lauf en jedoch im Entwicklerbad, was Abdichtungsprobleme aufwirft. Das ist bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent nicht der Fall. Deren Antrieb ist einfach. Sie hat darüber hinaus die Vorteile, daß eine geringere Menge von Entwicklerflüssigkeit benötigt wird, und die Möglichkeit der gleichzeitigen Rotation mehrerer Entwicklungstrommeln gegeben ist. d) Gegenüber der in der deutschen Patentschrift beschriebenen EntwicklungsVorrichtung, die nur die Verwendung einer Entwicklungstrommel mit eigenem Antrieb vorsieht, liegt der Fortschritt des Geräts nach dem Streitpatent ebenfalls bereits in der Möglichkeit des Arbeitens mit mehreren Trommeln, die zudem noch frei und ungehindert auf eine leicht zugängliche Walzenanordnung gelegt und von dieser wieder abgenommen werden können. 6. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch erfinderisch. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers stellt der Gegenstand des Streitpatents eine echte Kombination und nicht eine Aggregation dar, denn die beiden Merkmalsgruppen, die Entwicklungstrommel und die Antriebsvorrichtung»wirken in der Weise zusammen, daß die gestellte Aufgabe allein durch ihre sich ergänzenden und aufeinander abgestimmten Funktionen gelöst wird. Gerade das Ausnutzen der Rotationsbewegung für den Zweck des schnellen, möglichst intensiven und gleichmäßigen Benetzens des Filmes mit der Entwicklungsflüssigkeit sowie das Erkennen dieser Vorteile des Zusammenwirkens von Antriebsvorrichtung und Entwicklungstrommel ist die wesentliche Leistung des Erfinders des Streitpatents. Hierdurch wird die Erfindungshöhe begründet. 1b Unter diesen Umständen ist es unschädlich, daß alle Merkmale dieser Kombination als solche vorbeschrieben waren, denn ihr Zusammenwirken hat überraschend wertvolle Vorteile gebracht, die von keiner bis dahin bekannten Vorrichtung erzielt worden sind: Das gleichmäßige Rotieren der Entwicklungstrommel bewirkt das für eine gute Entwicklung gerade beim Colorfilm erforderliche schnelle und möglichst intensive Heranbringen der Flüssigkeit an den Film und dessen gleichmäßiges Benetzen; die Rotation erfolgt mechanisch, so daß die Hände des Laboranten geschützt und für andere Arbeiten frei sind; durch entsprechende Erweiterung des Rollgangs können beliebig viele Trommeln gleichzeitig eingesetzt und einzelne von ihnen je nach Bedarf abgenommen werden, ohne den übrigen Betriebsgang zu stören. Es handelt sich also um eine technisch einfache Konstruktion, die auch einfach zu bedienen und zu warten ist, die eine fortlaufende und gleichmäßige, zeit-, arbeitsund materialsparende Filmentwicklung erlaubt. Diese Vorteile werden allein durch das Zusammenführen und Zusammenwirken der bekannten Merkmale erreicht. Von keiner vorbeschriebenen Vorrichtung werden die genannten Vorteile auch nur annähernd erzielt. Der Stand der Technik gab dem Erfinder des Streitpatents für diese Kombination keine Anregung. Zwar waren Rollgänge in der Technik allgemein als Transportmittel bekannt. Die Fördertechnik hat aber mit dem Gebiet der photografischen Filmentwicklung nichts zu tun. In keiner der entsprechenden Entgegenhaltungen findet sich auch nur der geringste Hinweis für die Anwendung auf diesem technischen Gebiet. Wenn der Kläger sich auf die deutsche Patentschrift 0) 40} dafür beruft, daß es bekannt war, mit 17 - motorisch angetriebenen Rollen eine Filmspule rotieren zu lassen, so übersieht er dabei, daß diese Vorrichtung auf grundsätzlich anderen technischen Prinzipien als die nach dem Streitpatent beruht. Weder werden für den Antrieb Walzen noch als Entwicklungsträger eine zylindrische Entwicklungstrommel verwendet. Eine Erweiterung der Anlage nach dieser Entgegenhaltung ist nur durch ein Aneinanderreihen mehrerer solcher selbständiger Vorrichtungen möglich. Das Herausnehmen der Filmspule aus dem Kasten der Anlage nach der Entgegenhaltung erfordert Vorsichtsmaßnahmen, um den Laboranten vor dem Berühren mit der Entwicklerflüssigkeit zu schützen. Nach alledem ist die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift so grundverschieden von der des Streitpatents, daß von ihr keinerlei Anregung ausgegangen ist. Das läßt sich auch an der allgemeinen technischen Entwicklung auf diesem Gebiet ablesen, die in Richtung der Tankentwicklung ging (vgl. deutsche Patentschrift flB ^0)» vor allem aber auch an dem langen Zeitraum von 23 Jahren, der zwischen der Bekanntmachung dieser Entgegenhaltung (1933) und der Anmeldung des Streitpatents (1956) lag, obwohl gerade nach der Einführung des Colorfilms ein dringendes Bedürfnis für eine Vorrichtung mit den Vorteilen bestand, wie sie das Streitpatent beschreibt. Anregungen gingen auch nicht von den von Hand bewegten Entwicklungsbehältem aus. Das gleiche gilt schließlich auch von der US-Patent-schrift CP. Die darin beschriebene Vorrichtung ent- hält zwar fast alle Merkmale des Streitpatents. Sie ist jedoch für ein von diesem weit entfernt liegendes technisches Gebiet vorgesehen. Obwohl diese Patentschrift im 18 - Jahre 1923 veröffentlicht worden ist, hat sie bis zu dem Anmeldetag des Streitpatents die phototechnischen Entwicklungsgeräte nicht beeinflußt# Das spricht eindeutig dagegen, daß von ihr Anregungen ausgegangen sind, aber auch dagegen, daß es für den Durchschnittsfachmann auf dem technischen Gebiet, das das Streitpatent betrifft, nahegelegen hat, sich auf dem technischen Gebiet umzusehen, das die Vorrichtung nach der US-Patentschrift (B 01 |0 betrifft. Darin folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Es handelt sich bei den phototechnisehen Entwicklungsgeräten um ein sehr begrenztes spezielles technisches Gebiet, das mit dem Mischen von pulvrigen oder körnigen Substanzen nichts zu tun hat und bei dem andere technischen Überlegungen Platz greifen (z.B. gleichmäßiges Heranführen der Entwicklerflüssigkeit an den Film durch Bewegung). Der Schritt von der Überlegung, daß die Flüssigkeit oder der Film bewegt werden muß, um ein intensives und gleichmäßiges Benetzen des Filmes zu erzielen, bis zu der, dafür einen motorisch angetriebenen Rollgang zu benutzen, ist nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen so weit, daß darin eine erfinderische Leistung anzuerkennen ist. Dem schließt sich der Senat an. Dem Beweisantrag des Klägers, die Frage des Nahe-liegens der Erfindung nach dem Streitpatent durch einen anderen Sachverständigen beantworten zu lassen, konnte nicht entsprochen werden. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung einschließlich der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen haben dem Senat eine so ausreichende tatsächliche Grundlage geliefert, daß er allein schon auf Grund seiner besonderen Sachkunde auf diesem Rechtsgebiet in der Lage war, die Erfindungshöhe zu beurteilen. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen scheidet daher aus. Der Senat sieht sich aber im übrigen auch nicht veranlaßt, die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. SchflP in Zweifel zu ziehen. Mag das schriftliche Sachverständigengutachten nicht in allen Punkten die Erwartungen hinsichtlich der Aufteilung und des Umfangs erfüllt haben. Die mündliche Anhörung und Befragung des gerichtlichen Sachverständigen hat jedoch zur Klärung und Ergänzung aller für die Entscheidung notwendigen technischen Grundlagen geführt. 7. Die Unteransprüche 2'und 3 des Streitpatents weisen zwar, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, keinen selbständigen erfinderischen Gehalt auf. Sie gehen jedoch über platte Selbstverständlichkeiten hinaus und stellen sich als zweckmäßige Ausgestaltung der Vorrichtung nach dem Hauptanspruch dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36 q Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2, 42 Abs. 3 PatG. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Häußer