Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Löscher, Claßen, Schneider, Trüstcdt und Dr. Bruchhausen für Hecht erkannt: Senats (Wichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 14» September 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Anspruch 1 des Patents 1 143 051 das Wort "vorzugsweise" und die Worte "oder Sieb" gestrichen werdeno Der Beklagte ist der von ihm gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung verlustig« Einrichtung zu dem YJaschen des Butterkorns bei kontinuierlich arbeitenden Butterungsmaschinen, gekennzeichnet durch ein feststehendes, vorzugsweise gebogenes Blech oder Sieb (2), auf welches das Butterkorn nach Trennung von der Buttermilch fällt, wobei am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders angeordnete Stacheln (3) oder Streifen zur Bearbeitung des Butterkorns auf dem Blech (2) und an sich bekannte Brausen (4) zun Y/aschen des Butterkorns vorgesehen sind«, Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und auch einer Neufassung des Hauptanspruchs widersprochen: das Verlangen der Klägerin laufe nicht auf Klarstellung, sondern auf eine Beschränkung des Streitpatentes hinaus, wozu weder die Streitpatentschrift noch das Erteilungs-verfohren Anlaß gebe» Von einer Neufassung des Hauptanspruches gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht abgesehen, da aus der Streitpatentschrift und aus den Erteilungsunterlagen genügend klar hervorgehe, daß die Buttcrung3maschine gemäß dein Streitpatent mit einem rotierenden llachbutterungszylinder versehen sein müsse, Bio auf einen Beitrag von 200,— UM, den der Beklagte zu tragen hat, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin auferlegt worden. Der Beklagte hat jedoch seine - auf Wiederherstellung des Anspruchs 3 gerichtete - Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; insoweit beantragt die Klägerin, den Beklagten des eingelegten Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Einrichtung zu dem Waschen des Butterkorns bei kontinuierlich arbeitenden Butterungsmaschinen mit rotierendem Nachbutterungszylinder, gekennzeichnet durch ein feststehendes, vorzugsweise gebogenes, voll-wandiges, mit Abstand unterhalb des rotierenden Nachbutterungszylinders (1) angeordnetes Blech (2), auf welches das But-torkorn nach Trennung von der Buttermilch im freien Pall aus dem Nachbutterungszylinder (l) übergeht, wobei am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders (1) angeordnete, an sich bekannte Stacheln oder Streifen (3) zur Bearbeitung des Butterkornes auf dem Blech (2) und an sich bekannte Brausen (4) zu dem Waschen des Butterkorns und zur horizontalen Förderung Br hot in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärt, daß er den Anspruch 1 des Streitpatents nur noch in der Form verteidige, daß das Wort "vorzugsweise” und die Worte "oder Sieb” gestrichen v/erden; hierzu hat der Beklagte bemerkt, daß er mit dieser Erklärung keinen Verzicht auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken oder auf den Schutz von Äquivalenten aussprechen wolle» Die Klägerin ihrerseits ist auch gegenüber dieser Erklärung des Beklagten bei ihren Berufungsanträgen verblieben und ist ferner der Annahme entgegengetreten, das Streitpatent könne einen allgemeinen Erfindungsgedanken der von dem Beklagten aufgezeigten Art enthalten. 49 ff) ist zu entnehmen, daß dem Streitpatent die Aufgabe sugrundeliegt, eine Wascheinrichtung zu schaffen, die einfach ist, sich daher leicht in den Arbeitsgang eingliedern läßt, rollende Bewegungen v/ährend des Väschens vermeidet und dadurch die für einen hohen Wascheffekt notwendige "Einzelkornstruktur der Butter*1 weitgehend erhält. Nicht in einem der Ansprüche, wohl aber im allgemeinen Teil der Beschreibung wird hervorgehoben, daß den Stacheln oder Streifen nicht nur die Punktion zu-koramt, das auf dem feststehenden Blech ankommende Butterkorn zu bearbeiten, sondern auch die Punktion, zusammen mit dem ablaufenden Waschwasser das gewaschene Korn vom V/aschblech v/eg zu befördern, gegebenenfalls in eine umlaufende Siebtrommel (Trennzylinder), wo Butterkorn und Wasser getrennt werden (Sp. 1 Z. In diesem Patent, dessen Inhaberin die Klägerin ist, wird empfohlen, dem Butterungszylinder in Arbeitsrichtung (Axialrichtung) ein nach vorn verjüngtes "Vorsatz-stück" ansuschließen, welches den Querschnitt des But-terungszylinders verengt und mit einem nach unten gebogenen Ablauf für das Butterkorn versehen ist» Im Innern des Zylinders befindet sich ein umlaufendes Schlagwerk, zu Anfang ausgebildet als Schlagleistentromrael, sodann im Bereiche des konischen Yorsatzstückes als Förderschnecke. Diese besondere Ausführungsform steht zwar dem Streitpatent näher als das in Spalte 5 Zeilen 21/22 beschriebene Waschen des Butterkornes durch die in Figur 1 der Zeichnung dargestellten, am Ablaufrohr 8 angebrachten Düsen 9, ist aber gleichwohl dem Streitpatent aus mehreren Gründen nicht neuheitsschädlich: Der konische Teil 5b des Vorsatzstücks ist'ein Sieb, nicht ein Blech, wie es der beschränkte Hauptanspruch des Streitpatents verlangt. Mithin ist hier jene andere Ausführungs-Variante gemäß Figur 1 des zuvor erörterten Patentes empfohlen, die, wie schon bemerkt, dem Streitpatent wesentlich ferner steht als die Variante mit den gestuften Siebflächen 5a und 5b. Wie bei den zuvor erörterten älteren Lösungen fehlt es auch hier wieder an einem "gebogenen Blech" (Merkmal 1 des Streitpatents), darüber hinaus aber auch an an einem "feststehenden" Blech (Merkmal 1a) sowie an Stacheln oder Streifen, die das Butterkorn vor dem Bebrausen aufhacken und an seiner Weiterbeförderung mitwirken (Merkmal 2 des Streitpatents). Diese - erst in der Berufungsinstanz beigebrachte -Entgegenhaltung beschreibt eine Butterungsmaschine, bei der die Abtrennung des Butterkorns von der Buttermilch durch das schräg angebrachte Sieb 3 erfolgen soll, auf das die Hasse fällt, nachdem sie das Mundstück 1 des Eutterungszylinders verlassen hat. Auch bei dieser französischen Lösung fehlen das gebogene Blech sowie die Stacheln, Streifen oder vergleichbare Werkzeuge zu dem Aufhacken des Butterkorns vor dem Be-brnusen (Merkmale 1 und 2 des Streitpatents)» Ein techniseher_Portsehritt des Streitpatents gegenüber der ersten Alternative der französischen Patentschrift (oben zu II 4) ist schon deshalb gegeben, weil das Streitpatent ein getrenntes Auffangen von Buttermilch und benutzten Waschwasser und demnach auch eine gesonderte V/oitcrvorwondung bsw. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu bekundet, in der Fachwelt hätten zunächst unterschiedliche Auffassungen über die Nützlichkeit einer Butterkornwäsche bestanden, heute sei deren Notwendigkeit aber anerkannt, zu demindest bei Verwendung saurer Rahme als Ausgangsstoff„ Dem tritt der Senat bei, zu demal die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen durch die oben zu II erörterten Druckschriften bestätigt wird« Ein Kaschen des Butterkornes wird dort nicht generell verlangt, sondern es wird dort nur für Fälle angeregt, in denen entsprechende Ausgangsbedingungen gegeben sind, etwa bei Verwendung stark saurer Rahme» Daraus nag sich übrigens erklären, daß - anders als beim Streitpatent - in allen vier erörterten Entgegenhaltungen Es lag einerseits nicht nahe, ausgehend von einem feststehenden Zylinder mit angesetztem konisch verjüngten und siebartig ausgebildeten Vorsatzstück (oben zu II 1), eine Wascheinrichtung zu schaffen, die sich auch eignet für Butterungsmaschinen mit rotierendem Zylinder» Ebensowenig lag es andererseits nahe, den rotierenden Siebmantel 28 mit der eingebauten Brause, der bei der Konstruktion oben zu II 3 die Wascheinrichtung darstellt, umzugestalten zur Wascheinrichtung nach dem Streitpatent; hierzu bedurfte es mehr als nur handwerksmäßiger Überlegungen: zunächst war das Sieb, das doch als Spül- und Trenneinrichtung besonders geeignet erscheinen mußte, zu ersetzen durch ein - für die genannten Zwecke scheinbar weit weniger geeignetes - gebogenes feststehendes 31ech, sodann waren die für das Streitpatent erfindungswesentlichen Stacheln oder Streifen, denen übrigens bei der in Rede stehenden älteren Konstruktion überhaupt kein vergleichbarer Bauteil entsprach, nicht nur einfach zusufügen, sondern zu dem Zwecke ihrer Rotation auch sachgerecht anzuordnen, um so ein Aufhacken des Kornos unter Bloßlegung und Erhaltung seiner Einzelstruktur vor dem Bebrausen zu ermöglichen» Auch eine Hitberücksichtigung der in der französischen Patentschrift gebotenen Lösung konnte ohne erfinderisches Bemühen nicht zur Kombination des Streitpatentes führen» V. Gemäß dem Anspruch^ soll die Trennung von Waschwasser und Butterkorn durch einen umlaufenden Zylinder mit siebartig ausgobildeter Mantelfläche erfolgen» Dies stellt eine zu demindest nützliche Ausgestaltung des im Hauptanspruch enthaltenen Erfindungsgedankeno dar» Es kann im jetzigen Verfahren dahinstehen, ob auch noch andere Möglichkeiten in Betracht kämen» Dac in Anspruch 2 vorgeschlagene Lösungsmittel ist einerseits mehr als eine platte Selbstverständlichkeit; andererseits ist es aber auch nicht geboten, das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 2 in die Kombination des Hauptanspruchs aufzunehmen, damit eine fertige lehre zu wiederholbarem technischen Handeln vorliegt» VI» Dem Hilfsantrag_der_Klägerin hat der Beklagte von sich aus der Sache nach teilweise dadurch entsprochen, daß er den (erteilten) Hauptanspruch nur noch unter Streichung der Worte "vorzugsweise" sowie "oder Dies müsse auch deshalb gelten, weil die im Erteilungsverfahren unverändert gebliebene Zeichnung nur eine solche Ausführung zeige und weil die Formulierung der ursprünglichen Anmeldung, die von "rotierend angeordneten Stacheln oder Streifen" gesprochen, mithin die Frage einer Rotation des Zylin ders noch offen gelassen habe, auf Vorschlag des Prüfers durch die Formulierung "am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders angeordnete Stacheln oder Streifen" ersetzt worden sei«, Dieses Verlangen der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet« Im erteilten wie im beschränkten Hauptanspruch sind als erfindungswecentlich genannt nur Stacheln oder Streifen, und für sie wird ein bestimmter Anbringungsort angegeben« Aus den Erteilungsakten, insbesondere aus der im Erteilungnverfahren vorgenommenen Änderung der Ansprüche ergibt sich nicht mit der insov/eit zu fordernden Klarheit, daß der Anmelder darauf verzichtet hätte, Schutz auch für Ausführungen zu verlangen, bei denen kein rotierender Nachbutterungszylinder vorhanden ist und die er-findungswcscntlichen Stacheln oder Streifen zur Bearbeitung dos.
2099 096 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X_ZR_ 13/66 URTEIL Verkündet am 27. Februar 1969 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache cler Firma W Verner-33 AG. in oJBH/Westfalen, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin3 Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte* Rechtsanwalt Br in gegen Br. Ludwig (Obb.), Straße ~ Prozeßbovollmächtigte: Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger, RecbtsanwäBfce Fro£____________ und Br. SH} in Paterrfcanv/alt Bipl.-Phys. Fritz EflHBin Ul betreffend das Patent 1 143 051 2 Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Löscher, Claßen, Schneider, Trüstcdt und Dr. Bruchhausen für Hecht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats (Wichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 14» September 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Anspruch 1 des Patents 1 143 051 das Wort "vorzugsweise" und die Worte "oder Sieb" gestrichen werdeno Der Beklagte ist der von ihm gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung verlustig« Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 3/45 dem Beklagten zu 1/4 auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Erfinder und Inhaber des am 23° August **961 angemeldeten Patents 1 143 0519 dessen Ansprüche lauten: "1. Einrichtung zu dem YJaschen des Butterkorns bei kontinuierlich arbeitenden Butterungsmaschinen, gekennzeichnet durch ein feststehendes, vorzugsweise gebogenes Blech oder Sieb (2), auf welches das Butterkorn nach Trennung von der Buttermilch fällt, wobei am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders angeordnete Stacheln (3) oder Streifen zur Bearbeitung des Butterkorns auf dem Blech (2) und an sich bekannte Brausen (4) zun Y/aschen des Butterkorns vorgesehen sind«, 2, Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Trennung von Waschv/asser und Butterkorn ein umlaufender Zylinder (5) mit siebartig ausgebildeter Mantelfläche vorhanden ist* 3, Einrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Yfoschblecb (2) innerhalb oder außerhalb der Mantelfläche des umlaufenden Zylinders (3) liegt«,” Die Klägerin hot beantragt, das Streitpatent gemäß § 13 AbSo 1 Hr. 1 PatG zu vernichten, da ihm gegenüber vorbekannten Lösungen zu demindest die Erfindungshöhe fehle» Hilfsweise hat sie beantragt, durch entsprechende Ergänzung des Oberbegriffs des Hauptanspruchs das Streitpatent dahingehend klarzustcllen, daß es sich nur auf Einrichtungen mit rotierendem Nachbutterungszylinder beziehe» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und auch einer Neufassung des Hauptanspruchs widersprochen: das Verlangen der Klägerin laufe nicht auf Klarstellung, sondern auf eine Beschränkung des Streitpatentes hinaus, wozu weder die Streitpatentschrift noch das Erteilungs-verfohren Anlaß gebe» Dos Bundespotontgericht hat den Patentanspruch 3 gestrichen und im übrigen die Klage abgewiesen. Von einer Neufassung des Hauptanspruches gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht abgesehen, da aus der Streitpatentschrift und aus den Erteilungsunterlagen genügend klar hervorgehe, daß die Buttcrung3maschine gemäß dein Streitpatent mit einem rotierenden llachbutterungszylinder versehen sein müsse, Bio auf einen Beitrag von 200,— UM, den der Beklagte zu tragen hat, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin auferlegt worden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien innerhalb eines Monats noch Zustellung Berufung eingelegt. Der Beklagte hat jedoch seine - auf Wiederherstellung des Anspruchs 3 gerichtete - Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen; insoweit beantragt die Klägerin, den Beklagten des eingelegten Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Mit der eigenen Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Streitpatent in vollem Umfang zu vernichten, hilfsweise es weiter teilweise dadurch zu vernichten, daß Anspruch 1 die nachstehende Passung erhält: ”1. Einrichtung zu dem Waschen des Butterkorns bei kontinuierlich arbeitenden Butterungsmaschinen mit rotierendem Nachbutterungszylinder, gekennzeichnet durch ein feststehendes, vorzugsweise gebogenes, voll-wandiges, mit Abstand unterhalb des rotierenden Nachbutterungszylinders (1) angeordnetes Blech (2), auf welches das But-torkorn nach Trennung von der Buttermilch im freien Pall aus dem Nachbutterungszylinder (l) übergeht, wobei am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders (1) angeordnete, an sich bekannte Stacheln oder Streifen (3) zur Bearbeitung des Butterkornes auf dem Blech (2) und an sich bekannte Brausen (4) zu dem Waschen des Butterkorns und zur horizontalen Förderung - 5 ~ über das vollwandige Blech (2) vorgesehen sind." Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Br hot in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärt, daß er den Anspruch 1 des Streitpatents nur noch in der Form verteidige, daß das Wort "vorzugsweise” und die Worte "oder Sieb” gestrichen v/erden; hierzu hat der Beklagte bemerkt, daß er mit dieser Erklärung keinen Verzicht auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken oder auf den Schutz von Äquivalenten aussprechen wolle» Die Klägerin ihrerseits ist auch gegenüber dieser Erklärung des Beklagten bei ihren Berufungsanträgen verblieben und ist ferner der Annahme entgegengetreten, das Streitpatent könne einen allgemeinen Erfindungsgedanken der von dem Beklagten aufgezeigten Art enthalten. Auf Anfordern des Senats hat Professor Dr. Segler, Universität Hohenheim, das schriftliche Gutachten vom 18. Juli 1967 erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe: I» Das Streitpatent betrifft eine "Einrichtung zu dem Waschen des Eutterlcornes bei kontinuierlich arbeitenden Butterungsmaschinen" (Überschrift, Beschreibung Sp. 1 Z. 23 ff und Oberbegriff des Hauptanspruchs). 1 1. Der Anmelder geht davon aus, daß Einrichtungen zu dem Waschen des Butterkorns bei kontinuierlich arbeiten- /■ don Butterungsmasehinen an sich bekannt sind« Hiernach erfolge das Waschen des Korns'dutch-Überbrausen., und zwar entweder auf einem horizontal umlaufenden Förderband nach Austritt aus der Butterungseinrichtung auf dem Wege zu dem Kneter oder aber in einem rotierenden Zylinder. Eeide vorbekannte Lösungen hätten Nachteile: der Waschprozeß lasse sich nur schlecht in den allgemeinen Arbeitsgang eingliedern, oder aber der Wascheffekt sei unbefriedigend, da bei rotierender Bewegung das Korn im Zylinder zusamraengeballt werde (Sp. 1 Z. 6 - 22). 2. Aus diesen Bemerkungen über den Stand der Technik in Verbindung mit den Bemerkungen über die mit der Erfindung erzielten Vorteile (Sp. 1 Z. 49 ff) ist zu entnehmen, daß dem Streitpatent die Aufgabe sugrundeliegt, eine Wascheinrichtung zu schaffen, die einfach ist, sich daher leicht in den Arbeitsgang eingliedern läßt, rollende Bewegungen v/ährend des Väschens vermeidet und dadurch die für einen hohen Wascheffekt notwendige "Einzelkornstruktur der Butter*1 weitgehend erhält. 3. Als Lösung war im erteilten Hauptanspruch vergebe chlagen, die kontinuierlich arbeitende Butterungsmaschine zu versehen 1 (1) mit einem - vorzugsweise gebogenen -Blech_pder_ Sieb, (a) welches feststeht und (b) auf welches das Butterkorn nach Trennung von der Buttermilch fällt; (2) mit Stacheln oder Streifen, (a) angebracht am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders , (b) in der Y/eise, daß die Bearbeitung des Butterkornes auf dem Blech erfolgt; (3) sowie mit an sich bekannten Brausen zu dem Yfaschen des Butterkornes mit Wasser. Nach der vom Beklagten in der Berufungsverhandlung in zulässiger Y/eise erklärten Beschränkung seiner Verteidigung soll das vorstehend genannte Merkmal (1) wie folgt gefaßt werden: ”(1) mit einem gebogenen Blech, (a), (b) ...» Nicht in einem der Ansprüche, wohl aber im allgemeinen Teil der Beschreibung wird hervorgehoben, daß den Stacheln oder Streifen nicht nur die Punktion zu-koramt, das auf dem feststehenden Blech ankommende Butterkorn zu bearbeiten, sondern auch die Punktion, zusammen mit dem ablaufenden Waschwasser das gewaschene Korn vom V/aschblech v/eg zu befördern, gegebenenfalls in eine umlaufende Siebtrommel (Trennzylinder), wo Butterkorn und Wasser getrennt werden (Sp. 1 Z. 39 - 42; zu letzterem vgl. auch Anspruch 2). Die Befestigung des Waschblechs an Haltestangen mittels zweier Hülsen wird anschließend als I-Icgiichkeit zu besonders einfacher Gestaltung und I-Iontage erwähnt (Sp. 1 Z. 45 - 48). II. Bei Anmeldung des Streitpatentes (23. August 1961) war es noch nicht bekannt, kontinuierlich arbeitende Butterungsmaschinen mit Einrichtungen der im 3 Streitpatent genannten Art zu dem Waschen des Butterkornes zu versehen» 1. utsche_ latentsehrift_J _0§J_ §42_1 ^usgegeben J ?ebruar_ J 9 6J 2 In diesem Patent, dessen Inhaberin die Klägerin ist, wird empfohlen, dem Butterungszylinder in Arbeitsrichtung (Axialrichtung) ein nach vorn verjüngtes "Vorsatz-stück" ansuschließen, welches den Querschnitt des But-terungszylinders verengt und mit einem nach unten gebogenen Ablauf für das Butterkorn versehen ist» Im Innern des Zylinders befindet sich ein umlaufendes Schlagwerk, zu Anfang ausgebildet als Schlagleistentromrael, sodann im Bereiche des konischen Yorsatzstückes als Förderschnecke. Es steht außer Streit, daß bei solcher Konstruktion der Zylinder selbst und das angebaute konische Vor-catsstück feststehen muß. Der Boden des Vorsatzstückes ist siebartig ausgebil-deto Die Vorrichtung arbeitet nach dem Durchflußprinzip: Das in das verengte Vorsatzstück geschobene Butterkorn wird zunächst von der Buttermilch, sodann fast am Ende des Vorsatzstückes und vor dessen Abbiegung nach unten von dem von oben zugesetzten Waschwasser YJieder getrennt» Das konisch verengte und siebartig ausgebildete Vorsatz-ctück ist zugleich Spül- und Waschboden und Trennsieb für die Buttermilch wie auch für das zugesetzte Y/asch-wasser. Gemäß der Figur 2 der Zeichnung kann die Verjüngung des Vorsatzstückes auch stufenförmig sein, "so daß das Korn nacheinander die Siebflächen 5a, 5b passiert” (Sp. 3 Zo 29 ff). Bei solcher Konstruktion wird anheim- gegeben, "mittels des Siebes 5a die Abtrennung der Buttermilch und mit Hilfe des Siebes 5b das Waschen das Butterkcrnes vorzunehmen" (aaO Z. 51 ff). Diese besondere Ausführungsform steht zwar dem Streitpatent näher als das in Spalte 5 Zeilen 21/22 beschriebene Waschen des Butterkornes durch die in Figur 1 der Zeichnung dargestellten, am Ablaufrohr 8 angebrachten Düsen 9, ist aber gleichwohl dem Streitpatent aus mehreren Gründen nicht neuheitsschädlich: Der konische Teil 5b des Vorsatzstücks ist'ein Sieb, nicht ein Blech, wie es der beschränkte Hauptanspruch des Streitpatents verlangt. Dahinstehen kann io jetzigen Prüfungszusam-cenhr.ng, ob die Förderschnecke, wenn sie etwa durchbrochen sein sollte, mit den rotierenden Stacheln oder Streifen des Streitpatents vergleichbar ist oder ob sie auch dann das Korn weiter verdichtet statt aufhackt; jedenfalls ist das Korn, nachdem es den vorangehenden, gleichfalls konischen Siebteil 5a passiert hat, bei’eitc verdichtet, und diese schon vorhandene Verdichtung wird beim Weg Uber den Siebteil 5b jedenfalls nicht rückgängig gemachte Ganz allgemein widerspricht die Konizität des angebauten Vorsatzstücks dem Lösungsprin-zip des Streitpatents, nach dem das Butterkorn auf einen "gebogenen Blech", d„h. freiliegend, dargeboten, von den rotierenden Stacheln oder Streifen aufgehackt, in diesem Zustand bebraust und - wenigstens raitwirkend -von dem ablaufenden Waschwasser weiterbefördert werden soll. 2• Wil^nnnn^_Kontinuierlich^Butterungsmaschine Westfalia_ für_ Sauerrahra_ und_ Süßrahm v in Deut s che_ Molkerei ze itung^_ Dezember_19$9 Der Aufsatz stammt von dem Erfinder des zu 1 erörterten Patentes, dem damaligen Technischen Direktor der / Klägerin» Erschienen ist der Aufsatz einen Monat nach der Anmeldung jenes Patents, erkennbar soll er die interessierte Öffentlichkeit über die angeraeldete Neuerung unterrichten. Was im besonderen die Wascheinrichtung der angekündigten neuen Buttcrungsmaschine betrifft, so gibt der Text nichts her. In der beigegebenen Zeichnung verläuft das Vorsatzstück nur einfach und nicht etwa gestuft konisch. Bafür sind aber am Ablaufrohr angebrachte "Waschdüsen" gezeigt. Mithin ist hier jene andere Ausführungs-Variante gemäß Figur 1 des zuvor erörterten Patentes empfohlen, die, wie schon bemerkt, dem Streitpatent wesentlich ferner steht als die Variante mit den gestuften Siebflächen 5a und 5b. 3 • Beul; nche_ Au nie ge sc hr if t_ 1 _ 9j?5L 2 L aas gegeben 9_2 Februar 196JX Hier wird ein Verfahren zu dem kontinuierlichen Buttern beschrieben, bei welchem bewußt nur ein einziger, langsam rotierender Zylinder verwendet wird. Dieser ist freilich aufgegliedert in einen 11 Anbutterungszylinder 2", der mit einem schnell umlaufenden Schlagwerk versehen ist, und in eine 2u ihrem Ende hin konisch erweiterte "Trenntrommel 1". Am Ende dieser Trenntrommel befindet sich der Staurand 15 mit querliegender Siebfläche 16, durch welche die Buttermilch abgetrennt und in den darunter befindlichen Sammelbehälter 17 abgeleitet wird. Erst in Anspruch 6 (hierzu Beschreibung Sp. 3 Z. 51 ff und Pigur 3 der Zeichnung) wird eine V/aschein-richtung beschrieben, die, "bedingt durch die Rahmbe-schaffenheit oder zur Verbesserung der Lagerfähigkeit der Butter", in vielen Fällen erforderlich sei. Dem dient der an die Trenntrommel 1 angebaute, zu dem Ende konisch erweiterte, langsam mitrotierende und innen mit einer Eebrausungsoinrichtung versehene ’'Siebmantel 28" (Fig. 3); das zu dem V/aschen verwendete Wasser wird nach unten durch den rotierenden Siebmantel 28 in den Sammelbehälter 32 abgeleitet. Wie bei den zuvor erörterten älteren Lösungen fehlt es auch hier wieder an einem "gebogenen Blech" (Merkmal 1 des Streitpatents), darüber hinaus aber auch an an einem "feststehenden" Blech (Merkmal 1a) sowie an Stacheln oder Streifen, die das Butterkorn vor dem Bebrausen aufhacken und an seiner Weiterbeförderung mitwirken (Merkmal 2 des Streitpatents). 4o ^2B£östschQ_Patentsehrift_1_200_524 i 2£2 £2922- J 95 Diese - erst in der Berufungsinstanz beigebrachte -Entgegenhaltung beschreibt eine Butterungsmaschine, bei der die Abtrennung des Butterkorns von der Buttermilch durch das schräg angebrachte Sieb 3 erfolgen soll, auf das die Hasse fällt, nachdem sie das Mundstück 1 des Eutterungszylinders verlassen hat. Wenn das Korn gewaschen werden soll, was "manchmal nötig" sei, so soll dies entweder durch Einspritzen von Waschwasser mittels eines Kranzes von Sprühdüsen 11 oberhalb des Mundstücks 1 (und des Siebes 5) oder aber mittels der Besprüh- oder Eincpritzvorrichtung 12 unterhalb des Mundstücks 1 und außerhalb des Siebes 3 erfolgen. Im ersten Fall wird er/artet, daß das Butterkorn bis nach unten über das schräg geneigte Sieb 3 abrollt und sich dort getrennt auffangen läßt, während Buttermilch und zugefügtes Waschwasser schon vorher nach unten durch die Lochungen des Siebes 3 abgehen; beide Flüssigkeiten werden somit nicht getrennt.^ sondern gemeinsam abgeleitet. Deshalb wird mit der zv/eiten Alternative angeregt, zwecks Gewinnung reiner Buttermilch das Waschwasser erst nach der Trennung von Butterkorn und Buttermilch zuzuführen» Auch bei dieser französischen Lösung fehlen das gebogene Blech sowie die Stacheln, Streifen oder vergleichbare Werkzeuge zu dem Aufhacken des Butterkorns vor dem Be-brnusen (Merkmale 1 und 2 des Streitpatents)» Die streitpatentgemäße Wascheinrichtung war somit im Anmeldeseitpunkt neu. III. Ein techniseher_Portsehritt des Streitpatents gegenüber der ersten Alternative der französischen Patentschrift (oben zu II 4) ist schon deshalb gegeben, weil das Streitpatent ein getrenntes Auffangen von Buttermilch und benutzten Waschwasser und demnach auch eine gesonderte V/oitcrvorwondung bsw. eine getrennte Ableitung dieser beiden Stoffe gestattet. Gegenüber der zweiten Alternative der französischen Patentschrift sov/ie gegenüber dem bloßen Eesprühen des Kornes mittels Waschdüsen am Ablaufrohr (Mundstück) des Butterungszylinders gemäß der Veröffentlichung oben zu II 2 und der ihr entsprechenden Variante nach Figur 1 der deutschen Patentschrift 1 087 842 (oben zu II 1) ist der Wascheffekt beim Streitpatent deshalb größer, weil hier das Korn vor dem Bebrausen durch Stacheln oder Streifen aufgehackt wird. Wenn andererseits, wie bei der anderen Variante nach Pigur 2 der deutschen Patentschrift 1 087 842, das von der Buttermilch befreite Korn weiter in ein konisch verjüngtes Vorsatz-stück gedrückt wird, um dann zugesetztes Wasser gegen die Siebfläche 5b wieder auczudrücken, oder wenn das Korn, wie bei der deutschen Auslegeschrift 1 099 250 (oben zu II 3)p einem rotierenden Siebmantel 28 zugeführt wird, dann 13 - ist oin Zusammenhalten des Kornes beim Y/aschvorgang praktisch nicht au vermeiden, sumal das in den beiden Konstruktionen verwendete Sieb nicht wie das gebogene Blech des Streitpatents mit seinem geschlossenen Boden ein verläßliches Einund Ausschwemmen des zugeführten V-assers gewährleistet» Zu diesen Vorzügen, die das Streitpntent hinsichtlich dos besseren Wascheffekts bietet, kommt noch hinzu der geringere bauliche Aufwand und die Einfachheit in der Bedienung der Anlage» Nun behauptet allerdings die Klägerin, das Streit-patent habe schon deshalb keine Bereicherung der Technik gebracht, weil ein Waschen des Butterkornes nicht nur unnötig, sondern für die Qualität und Haltbarkeit des Endproduktes sogar abträglich sei» In vor- und nachveröffentlichten Druckschriften, welche die Klägerin vorgelegt hat, wird in der Tat die Auffassung vertreten, die im Rahm gebildeten Aromastoffe sollten in der Butter verbleiben, anzustreben sei eine Peinverteilung der Buttormilehtröpfchen unter Einsatz bestimmter Zusatzmaschinen (moderne Abpresser). Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu bekundet, in der Fachwelt hätten zunächst unterschiedliche Auffassungen über die Nützlichkeit einer Butterkornwäsche bestanden, heute sei deren Notwendigkeit aber anerkannt, zu demindest bei Verwendung saurer Rahme als Ausgangsstoff„ Dem tritt der Senat bei, zu demal die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen durch die oben zu II erörterten Druckschriften bestätigt wird« Ein Kaschen des Butterkornes wird dort nicht generell verlangt, sondern es wird dort nur für Fälle angeregt, in denen entsprechende Ausgangsbedingungen gegeben sind, etwa bei Verwendung stark saurer Rahme» Daraus nag sich übrigens erklären, daß - anders als beim Streitpatent - in allen vier erörterten Entgegenhaltungen 14 - daß 'Väschen dec Butterkorns nur beiläufig behandelt ist» Nun verlangt aber auch das Streitpatent nicht etwa, daß im Anschluß an die Butterung das Korn gewaschen werden muß, sondern es lehrt nur, wie man waschen soll, wenn ein Waschen angezeigt erscheint, um die Geschmacksrichtung zu beeinflussen oder die Lagerfähigkeit zu erhöhen (vgl«, den ersten Satz der Beschreibung)o Bas Vorbringen der Klägerin läuft im Grunde auch weniger auf eine Verneinung des technischen Fortschritts hinaus als auf ein Bestreiten der sozialen Nützlichkeit des Streitpatents» Auf Grund der hier gegebenen Sachlage kann die Klägerin jedoch auch unter dem letztgenannten rechtlichen Gesichtspunkt mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben» IV, Ber Lehre des Streitpatents ist auch die für die Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe zuzu-erkonnen. Es lag einerseits nicht nahe, ausgehend von einem feststehenden Zylinder mit angesetztem konisch verjüngten und siebartig ausgebildeten Vorsatzstück (oben zu II 1), eine Wascheinrichtung zu schaffen, die sich auch eignet für Butterungsmaschinen mit rotierendem Zylinder» Ebensowenig lag es andererseits nahe, den rotierenden Siebmantel 28 mit der eingebauten Brause, der bei der Konstruktion oben zu II 3 die Wascheinrichtung darstellt, umzugestalten zur Wascheinrichtung nach dem Streitpatent; hierzu bedurfte es mehr als nur handwerksmäßiger Überlegungen: zunächst war das Sieb, das doch als Spül- und Trenneinrichtung besonders geeignet erscheinen mußte, zu ersetzen durch ein - für die genannten Zwecke scheinbar weit weniger geeignetes - gebogenes feststehendes 31ech, 15 - sodann waren die für das Streitpatent erfindungswesentlichen Stacheln oder Streifen, denen übrigens bei der in Rede stehenden älteren Konstruktion überhaupt kein vergleichbarer Bauteil entsprach, nicht nur einfach zusufügen, sondern zu dem Zwecke ihrer Rotation auch sachgerecht anzuordnen, um so ein Aufhacken des Kornos unter Bloßlegung und Erhaltung seiner Einzelstruktur vor dem Bebrausen zu ermöglichen» Auch eine Hitberücksichtigung der in der französischen Patentschrift gebotenen Lösung konnte ohne erfinderisches Bemühen nicht zur Kombination des Streitpatentes führen» Ter vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung verteidigte (beschränkte) Hauptanspruch muß sonach Eestanö haben» V. Gemäß dem Anspruch^ soll die Trennung von Waschwasser und Butterkorn durch einen umlaufenden Zylinder mit siebartig ausgobildeter Mantelfläche erfolgen» Dies stellt eine zu demindest nützliche Ausgestaltung des im Hauptanspruch enthaltenen Erfindungsgedankeno dar» Es kann im jetzigen Verfahren dahinstehen, ob auch noch andere Möglichkeiten in Betracht kämen» Dac in Anspruch 2 vorgeschlagene Lösungsmittel ist einerseits mehr als eine platte Selbstverständlichkeit; andererseits ist es aber auch nicht geboten, das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 2 in die Kombination des Hauptanspruchs aufzunehmen, damit eine fertige lehre zu wiederholbarem technischen Handeln vorliegt» VI» Dem Hilfsantrag_der_Klägerin hat der Beklagte von sich aus der Sache nach teilweise dadurch entsprochen, daß er den (erteilten) Hauptanspruch nur noch unter Streichung der Worte "vorzugsweise" sowie "oder 16 — Sieb” verteidigt hat. Zusätzlich verlangt jedoch die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag auch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Erfindung auf Butterungs-maschinen mit rotierendem Nachbutterungszylinder„ Zur Begründung weist sie darauf hin, daß im kennzeichnenden Teil des beschränkten wie schon des erteilten Hauptan-spruchs das "Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders" als Anbringungsort lür die Stacheln oder Streifen genannt sei; sie folgert daraus, die erfindungsgemäße Wascheinrichtung sei gattungsmäßig auf Butterungsmaschinen mit rotierendem Nachbutterungszylinder begrenzt«. Dies müsse auch deshalb gelten, weil die im Erteilungsverfahren unverändert gebliebene Zeichnung nur eine solche Ausführung zeige und weil die Formulierung der ursprünglichen Anmeldung, die von "rotierend angeordneten Stacheln oder Streifen" gesprochen, mithin die Frage einer Rotation des Zylin ders noch offen gelassen habe, auf Vorschlag des Prüfers durch die Formulierung "am Ende des rotierenden Nachbutterungszylinders angeordnete Stacheln oder Streifen" ersetzt worden sei«, Dieses Verlangen der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet« Im erteilten wie im beschränkten Hauptanspruch sind als erfindungswecentlich genannt nur Stacheln oder Streifen, und für sie wird ein bestimmter Anbringungsort angegeben« Aus den Erteilungsakten, insbesondere aus der im Erteilungnverfahren vorgenommenen Änderung der Ansprüche ergibt sich nicht mit der insov/eit zu fordernden Klarheit, daß der Anmelder darauf verzichtet hätte, Schutz auch für Ausführungen zu verlangen, bei denen kein rotierender Nachbutterungszylinder vorhanden ist und die er-findungswcscntlichen Stacheln oder Streifen zur Bearbeitung dos. Butterkorns deshalb in einer Weise angeordnet sind, die unter Berücksichtigung der ihnen zugedachten 17 - Punktion ihrer Anordnung am Ende eines rotierenden Hachbutterung3zylinder gleichkomrat. Das Verlangen der Klägerin, soweit sie in ihrem Hilfsantrag eine Erwähnung des rotierenden Naehbutterungszylinders schon in Oberbegriff des Hauptanspruchs fordert, läuft darauf hinaus, den Schutzbereich des Streitpatents schon im jetzigen Nichtigkcitsverfahren in einer den Vorstellungen der Klägerin entsprechenden Weise zu begrenzen. Die Festlegung des Schutzbereichs (Schutzu demfangs) von Patenten ist jedoch nicht Aufgabe des Nich-tigkeitoverfahrens, sondern des Verletzungsprosesses, da er nicht abstrakt, sondern nur von Pall zu Pall unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der konkreten Verlet-sungsform abgesteckt werden kann. VIIo Entsprechend dem Antrag des Beklagten war demnach die Berufung der Klägerin mit der aus der Urteilsfcrmel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Da der Beklagte seine eigene, gegen die Streichung des Anspruchs 3 gerichtete Eerufung surückgenotnraen hat, war er entsprechend dem Antrag der Klägerin unter Auferlegung der insoweit entstandenen Kosten seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§ 515 Abs. 3 ZPO). Im übrigen beruht die - für beide Instanzen geltende -Entscheidung über die Kosten auf §§ 42 Abs. 2, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Bei der Aufteilung der Kosten ist mitberücksichtigu, daß die Berufung des Beklagten noch Gegenstand der schriftlichen Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen gewesen ist«, . Löscher Claßen Schneider Trüstedt Bruchhausen