Überströmventil Ist bei der Beschreibung eines Anwendungsbeispiels für eine im Patentanspruch unter Schutz gestellte Vorrichtung eine Anlage (Einrichtung) mit weiteren Merkmalen dargestellt, so ist diese Anlage auch dann nicht Gegenstand des Patents, wenn in dem Patentanspruch darauf hingewiesen ist, daß die darin umschriebene Vorrichtung bei einer solchen Anlage angewendet werden kann. Das Bundespatentgericht hat die von der Beklagten in erster Linie und hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs als unzulässig angesehen und das Streitpatent in der erteilten Fassung mangels Erfindungshöhe für nichtig erklärt. Bremsanlage für Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Überströmventil, welches in einem Gehäuse einen zwischen einem Einlaß- und Auslaßstutzen angeordneten Sitz für ein federbeaufschlagtes Absperrventil aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß an die das Absperrventil (7, 8, 9) aufnehmende Kammer (2) im Ventilgehäuse (1) mehrere mit je einem Rückschlagventil (13) ausgestattete Einlaßstutzen (12) angeschlossen sind, die je mit einem eigenen Druckmittel-Vorratsbehälter (15) verbunden sind;" "Überströmventil für Druckmittelbrems- und Steuerungsanlagen in Kraftfahrzeugen, deren Mehrkreisanlage durch ein Zweikreis-Schutzventil abgesichert ist, mit in einem Gehäuse zwischen einem Einlaß- und Auslaßstutzen angeordnetem Sitz für ein federbeaufschlagtes Absperrventil, dadurch gekennzeichnet, daß an die das Absperrventil (7, 8, 9) auf-nehmende Kammer (2) im Ventilgehäuse (1) mehrere mit je einem Rückschlagventil (13) ausgestattete Einlaßstutzen (12) angeschlossen sind, die je mit einem eigenen Druckmittel-Vorratsbehälter (15) verbunden sind." 1. Gegenstand des Streitpatents ist nach dem erteilten Anspruch ein Überströmventil für Zwei- und Mehrkreisanlagen von Druckmittelbrems- und Steuerungsanlagen mit folgenden Merkmalen: 2. Soweit der Patentanspruch - wie hier - den Hinweis auf den Anwendungsbereich des Überströmventils in Zwei- und Mehrkreisanlagen enthält, wird der Fachmann hieraus gegebenenfalls Bemessungsregeln für die Ausgestaltung konstruktiver Einzelheiten entnehmen können; ihm wird damit auch eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dadurch wird aber weder der Schutz aus dem Patent auf die Benutzung des Überströmventils zu dem genannten Verwendungszweck eingeschränkt noch diese Anwendungsmöglichkeit in den Gegenstand des Patents einbezogen (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen) . 4 ff) und der zugehörigen Zeichnung folgern, daß das Streitpatent eine Mehrkreis-Brems-anlage zu dem Gegenstand hat, in der das Überströmventil nur eines von mehreren Merkmalen (Mitteln) ist und mit einem Mehrkreis-Schutzventil zusammengeschaltet ist. Dem Interesse des Patentinhabers, einen möglichst weitreichenden Schutz für die von ihm offenbarte Erfindung zu erhalten, steht das Interesse seiner Wettbewerber gegenüber, Schutzrechte nur in dem Umfang beachten und gegen sich gelten lassen zu müssen, deren Gegenstand durch den Inhalt der Patentansprüche ausreichend deutlich festgelegt ist. Soweit der Fachmann erkennt, daß ein Patentanspruch nicht den gesamten Offenbarungsgehalt der Patentschrift ausschöpft, ist dies für ihn in der Regel kein Anlaß, den Gegenstand des Patents auch auf solche Lehren zu erstrecken, die im Wortlaut des Anspruchs selbst keine ausreichende Stütze mehr finden. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß er sich darauf verlassen können, daß der Patentanspruch den Gegenstand des Patents, nämlich das, was als patentfähig unter Schutz gestellt ist, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Die Beklagte versteht indessen diesen Teil der Aufgabe so, daß durch die gemeinsame Verwendung des Überströmventils mit einem Mehrkreis-Schutzventil (17) in einer Bremsanlage ein weitergehender Sicherungseffekt erzielt werden solle. Auch die Berücksichtigung des im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs enthaltenen weiteren Merkmals, daß die Einlaßstutzen (12) je mit einem eigenen Druckmittelvorratsbehälter (15) verbunden sind, bei der Bestimmung des Gegenstands des Streitpatents führt nicht zu einer Erstreckung des Gegenstandes des Streitpatents auf die gesamte Bremsanlage unter Einschluß des Mehrkreis-Schutzven-tils. Der Fachmann kann auch im Zusammenhang mit diesem Merkmal dem Patentanspruch insgesamt keinen Hinweis darauf entnehmen, daß Schutz für das Überströmventil der im Anspruch geschilderten Bauart zusammen mit einem Mehrkreis-Schutzventil beansprucht werden soll. Die in der Beschreibung geschilderte und in der Patentzeichnung skizzierte Kombination des Überströmventils mit einem Mehrkreis-Schutzventil zu einer Mehrkreis-Bremsanlage ist somit nicht Gegenstand des Streitpatents. Auch wenn die Patentfähigkeit der genannten Mehrkreis-Bremsanlage mit dem Mehrkreis-Schutzventil zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, ist dies auf die patentrechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit des im Anspruch unter Schutz gestellten Gegenstandes des Streitpatents ohne Einfluß. 1. Im Hinblick auf den im Streitpatent unter Schutz gestellten Gegenstand ist die mit dem Hauptantrag von der Beklagten verteidigte Neufassung des Patentanspruchs an sich zulässig. Der an Stelle der Bezeichnung "Überströmventil" verwendete Ausdruck "Mehrkreis-Schutzeinrichtung" macht deutlicher, daß die Verbindungen der Einlaßstutzen des Überströmventils mit den - eigenen - Druckmittelvorratsbehältern ein Merkmal des Patentgegenstandes sind und daß dieser mehr umfaßt als nur das Überströmventil allein. Allerdings führt diese Fassung des Anspruchs nicht dazu, daß als Gegenstand des Streitpatents die in der Beschreibung und in der PatentZeichnung als Anwendungsbeispiel des Überströmventils dargestellte Bremsanlage mit dem Mehrkreis-Schutzventil (17) in ihrer Gesamtheit anzusehen wäre. Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Vorrichtung baulich schon durch das Fehlen einer Druckmittelableitung und funktionell durch die Aufgabe, eine Anlage gegen Überdruck und nicht gegen Druckabfall zu sichern. b) In der deutschen Patentschrift 1 175 095 ist eine Drucksicherungsvorrichtung für Druckluftbremsanlagen in Kraftfahrzeugen beschrieben, die in Mehrkreisanlagen zwischen dem Druckregler und den - mindestens zwei - Vorratsbehältern angeordnet ist; sie ist in ihrer Wirkungsweise mit einem Mehrkreis-Schutzventil vergleichbar, wie es in der Beschreibung der Streitpatentschrift mit dem Bezugszeichen 17 bezeichnet ist. Bei dieser Anlage sind in gleicher Weise ein Überströmventil 27 und zwei Rückschlagventile 28, 29 in einer mit dem Gegenstand des Streitpatents nur schaltungstechnisch entsprechenden Weise angeordnet (vgl. Dieses Ventil entspricht ebenso wie die zu II, 2b und c erörterten Vorrichtungen dem in der Beschreibung des Streitpatents mit 17 bezeichneten Mehrkreis-Schutzventil. Darüber hinaus sind Rückschlagventile vorgesehen, die den beiden Ausgängen zugeordnet sind und vom Überströmventil weg öffnen, das zudem mit einem Steuerkolben - und nicht wie der Gegenstand des Streitpatents - als federbelastetes Ventil arbeitet. Gegen die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag von der Beklagten verteidigten Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken, weil sie gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents eine Beschränkung hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf solche Mehrkreis-Bremsanlagen enthält, die durch ein Zweikreis-Schutzventil abgesichert sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
PatG §§ 1, 6, 13
Überströmventil
Ist bei der Beschreibung eines Anwendungsbeispiels für eine im Patentanspruch unter Schutz gestellte Vorrichtung eine Anlage (Einrichtung) mit weiteren Merkmalen dargestellt, so ist diese Anlage auch dann nicht Gegenstand des Patents, wenn in dem Patentanspruch darauf hingewiesen ist, daß die darin umschriebene Vorrichtung bei einer solchen Anlage angewendet werden kann.
BGH, Urt. v. 29. November 1979 - X ZR 12/78 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 12/78
URTEIL
Verkündet am
29. November 1979
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
der r gesetzlich vertreten durch
ihren Geschäftsführer Dr.-Ing. Dietrich weg tf),
Beklagten und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing.
Dipl.-Ing. • r
gegen
den Oberingenieur Arthur wi S4
l-Straße
Kläger und Berufungsbeklagten,
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am ft. 1969
unter Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität vom 11. Sep tember 1969 angemeldeten Patents 1^^ 698 (Streitpatents), das unter der Bezeichnung "Überströmventil für Druckmittelbrems- und Steuerungsanlagen, insbesondere in Fahrzeugen" mit folgendem einzigen Patentanspruch erteilt worden ist:
"Überströmventil für Druckmittelbrems- und Steuerungsanlagen, insbesondere in Fahrzeugen, mit in einem Gehäuse zwischen einem Einlaß- und Auslaßstutzen angeordnetem Sitz für ein federbeaufschlagtes Absperrventil, dadurch gekennzeichnet, daß zwecks Anwendung in Zwei- und Mehrkreis-Anlagen
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an die das Absperrventil (7, 8, 9) aufnehmende Kammer (2) im Ventilgehäuse (1) mehrere mit je einem Rückschlagventil (13) ausgestattete Einlaßstutzen (12) angeschlossen sind, die je mit einem eigenen Druckmittelvorratsbehälter (15) verbunden sind."
Der Kläger hat unter Hinweis auf die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 976 088, die britischen Patentschriften 1 126 065 (= französische Patentschrift 1 569 625) und 1 132 704, die deutschen Patentschriften 1 175 095,
1 176 500 und 1 176 501 sowie die schweizerische Patentschrift 417 361 und die französische Patentschrift 1 172 685 geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei am Prioritätstag nicht mehr neu gewesen, zu demindest habe die Lehre des Streitpatents nahegelegen.
Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem geänderten Anspruch und hilfsweise mit weiteren Änderungen des Anspruchs verteidigt. Das Bundespatentgericht hat die von der Beklagten in erster Linie und hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs als unzulässig angesehen und das Streitpatent in der erteilten Fassung mangels Erfindungshöhe für nichtig erklärt.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte,
das angefochtene Urteil abzuändern und das Streitpatent mit dem wie folgt gefaßten Patentanspruch aufrechtzuerhalten:
"Mehrkreis-Schutzeinrichtung für eine zwei Betriebsbremskreise aufweisende Druckluft-
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Bremsanlage für Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Überströmventil, welches in einem Gehäuse einen zwischen einem Einlaß- und Auslaßstutzen angeordneten Sitz für ein federbeaufschlagtes Absperrventil aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß an die das Absperrventil (7, 8, 9) aufnehmende Kammer (2) im Ventilgehäuse (1) mehrere mit je einem Rückschlagventil (13) ausgestattete Einlaßstutzen (12) angeschlossen sind, die je mit einem eigenen Druckmittel-Vorratsbehälter (15) verbunden sind;"
hilfsweise mit dem nachfolgenden Anspruch aufrechtzuerhalten:
"Überströmventil für Druckmittelbrems- und Steuerungsanlagen in Kraftfahrzeugen, deren Mehrkreisanlage durch ein Zweikreis-Schutzventil abgesichert ist, mit in einem Gehäuse zwischen einem Einlaß- und Auslaßstutzen angeordnetem Sitz für ein federbeaufschlagtes Absperrventil, dadurch gekennzeichnet, daß an die das Absperrventil (7, 8, 9) auf-nehmende Kammer (2) im Ventilgehäuse (1) mehrere mit je einem Rückschlagventil (13) ausgestattete Einlaßstutzen (12) angeschlossen sind, die je mit einem eigenen Druckmittel-Vorratsbehälter (15) verbunden sind."
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Der Kläger hat den Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt, ist aber in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dipl.-Ing. Klaus OflHHHP' ein schriftliches
Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
1. Gegenstand des Streitpatents ist nach dem erteilten Anspruch ein Überströmventil für Zwei- und Mehrkreisanlagen von Druckmittelbrems- und Steuerungsanlagen mit folgenden Merkmalen:
(1) Mehrere Einlaßstutzen sind mit je einem Rückschlagventil ausgestattet und mit je einem eigenen Druckmittelbehälter verbunden;
(2) es ist ein Auslaßstutzen vorhanden;
(3) in dem Ventilgehäuse befindet sich zwischen den Einlaßstutzen und dem Auslaßstutzen der Sitz für ein federbelastetes Absperrventil;
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(4) an die das Absperrventil aufnehmende Kammer sind im Ventilgehäuse die Einlaßstutzen angeschlossen.
2. Soweit der Patentanspruch - wie hier - den Hinweis auf den Anwendungsbereich des Überströmventils in Zwei- und Mehrkreisanlagen enthält, wird der Fachmann hieraus gegebenenfalls Bemessungsregeln für die Ausgestaltung konstruktiver Einzelheiten entnehmen können; ihm wird damit auch eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dadurch wird aber weder der Schutz aus dem Patent auf die Benutzung des Überströmventils zu dem genannten Verwendungszweck eingeschränkt noch diese Anwendungsmöglichkeit in den Gegenstand des Patents einbezogen (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen) .
3. Die Beklagte möchte aus der in den Patentanspruch aufgenommenen Zweckbestimmung in Verbindung mit dem in der Beschreibung gegebenen Anwendungsbeispiel für das unter Schutz gestellte Überströmventil (Sp. 2 Z. 4 ff) und der zugehörigen Zeichnung folgern, daß das Streitpatent eine Mehrkreis-Brems-anlage zu dem Gegenstand hat, in der das Überströmventil nur eines von mehreren Merkmalen (Mitteln) ist und mit einem Mehrkreis-Schutzventil zusammengeschaltet ist. Nach ihrer Auffassung enthält der Patentanspruch in der erteilten Fassung eine sprachlich mißglückte Formulierung; ihm könne im Wege der Auslegung eine solche Bremsanlage als geschützter Gegenstand entnommen werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Der gerichtliche Sachverständige hat dargelegt, daß ein Fachmann der erteilten Fassung des Patentanspruchs unter Zuhilfenahme der Beschreibung und seines allgemeinen Fach-
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Wissens entnehmen konnte, daß das dargestellte Überströmventil in einer Mehrkreis-Bremsanlage mit den weiteren im Anwendungsbeispiel dargestellten Anlageteilen, insbesondere einem Mehrkreis-Schutzventil (17) verwendbar ist. Die Offenbarung dieser Anwendungsmöglichkeit in der Patentschrift reicht für sich nicht aus, um die dabei beschriebenen Anlagenteile, mit denen zusammen das Überströmventil eingesetzt werden soll, in den geschützten Gegenstand des Patents einzubeziehen, wenn dem Patentanspruch kein hinreichend deutlicher Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, daß nicht allein das Überströmventil, sondern die gesamte Einrichtung, in der es angewendet werden soll, in den Gegenstand des Patents einbezogen sein soll. Ob ein solcher Anwendungshinweis im Oberbegriff oder - wie hier - im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs steht, macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied; der Gegenstand des Patents erfährt dadurch keine Veränderung. Dem Interesse des Patentinhabers, einen möglichst weitreichenden Schutz für die von ihm offenbarte Erfindung zu erhalten, steht das Interesse seiner Wettbewerber gegenüber, Schutzrechte nur in dem Umfang beachten und gegen sich gelten lassen zu müssen, deren Gegenstand durch den Inhalt der Patentansprüche ausreichend deutlich festgelegt ist.
Soweit der Fachmann erkennt, daß ein Patentanspruch nicht den gesamten Offenbarungsgehalt der Patentschrift ausschöpft, ist dies für ihn in der Regel kein Anlaß, den Gegenstand des Patents auch auf solche Lehren zu erstrecken, die im Wortlaut des Anspruchs selbst keine ausreichende Stütze mehr finden. Der fachkundige Leser einer Patentschrift kann die Tatsache, daß die Schutzbeanspruchung im Patentanspruch hinter dem Umfang der Offenbarung in der
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Patentschrift zurückbleibt, auf eine Reihe von Motiven zurückführen, die es ihm im Einzelfall verständlich erscheinen lassen, weshalb nicht der gesamte Offenbarungsgehalt einer Patentschrift durch die Patentansprüche abgedeckt wird. Als solches Motiv kann er einmal in Betracht ziehen, daß ein Teil der in der Patentschrift offenbarten Lehre (hier: die gesamte Anlage, bei der das im Anspruch umschriebene Überströmventil Anwendung finden soll) vom Anmelder nicht als schutzfähig erachtet worden ist. Zum anderen kann er annehmen, daß die nicht in die Ansprüche aufgenommenen Teile der in der Patentschrift offenbarten Erfindung zu dem Gegenstand einer anderen Patentanmeldung gemacht worden sind. Für den Leser der Patentschrift ist nicht erkennbar, welche Gründe für die Fassung der Patentansprüche maßgebend gewesen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß er sich darauf verlassen können, daß der Patentanspruch den Gegenstand des Patents, nämlich das, was als patentfähig unter Schutz gestellt ist, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Wenn es der Anmelder im Erteilungsverfahren versäumt hat, den gesamten Offenbarungsgehalt seiner Patentschrift durch eine entsprechende Fassung des Patentanspruchs abzudecken, rechtfertigt es auch das Anliegen einer angemessenen Belohnung des Erfinders nicht, anstelle der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung eine nur bei der Beschreibung einer Anwendungsmöglichkeit für den geschützten Erfindungsgegenstand offenbarte weitere Erfindung in den Gegenstand des Schutzes des Patents einzubeziehen.
4. Die Beklagte kann die von ihr erstrebte Erstreckung des Schutzgegenstandes auf die Mehrkreis-Bremsanlage auch nicht durch den Hinweis auf die in der Patentschrift umfassend formulierte Aufgabe erreichen, die neben der Ver-
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Ginfachung des Ventils "eine gesicherte Druckmittelbeschaffung von mehreren Quellen aus nach einer Ableitung hin" nennt (Sp. 1 Z. 33 - 35). Diese Aufgabe wird nämlich in gewissem Sinne schon durch die bauliche Zusammenfassung des eigentlichen Überströmventils mit den Rückschlagventilen in den Einlaßstutzen in einem Gehäuse gelöst. Durch diese bauliche Zusammenfassung ist eine sicherere Druckmittelbeschaffung gewährleistet, weil dadurch gesonderte Verbindungsleitungen zwischen diesen Ventilen entfallen, bei dessen Defekt die Wirkung der Bremsanlage insgesamt beeinträchtigt werden könnte.
Die Beklagte versteht indessen diesen Teil der Aufgabe so, daß durch die gemeinsame Verwendung des Überströmventils mit einem Mehrkreis-Schutzventil (17) in einer Bremsanlage ein weitergehender Sicherungseffekt erzielt werden solle. Damit kann sie nicht erreichen, daß ein im Patentanspruch nicht genanntes Lösungsmittel in den geschützten Gegenstand des Patents einbezogen wird. Maßgebend für den Inhalt der geschützten technischen Lehre sind die im Patentanspruch angegebenen Lösungsmittel. Dazu gehören hier diejenigen Merk male, die die besondere Bauart und die Funktionsweise der als Überströmventil bezeichneten Ventilkombination betreffen, und ferner die Zusammenschaltung der Einlaßstutzen mit ("eigenen") Druckmittelvorratsbehältern. Es ist unerheblich, ob die durch den Wegfall der Verbindungsleitungen zwischen dem eigentlichen Überströmventil und den Rückschlag Ventilen in den Einlaßstutzen erreichte Erhöhung der Sicherheit einer Bremsanlage die in der Streitpatentschrift ausdrücklich genannte Aufgabe der "gesicherten Druckmittelbe-schaffung" ausschöpft oder ob - wie die Beklagte geltend macht - diese Aufgabe darüber hinausgeht und auf die Zusammenschaltung der Ventilkombination mit einem Mehrkreis-
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Schutzventil abzielt. Im ersten Fall wird die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe durch die im Patentanspruch angegebenen Mittel gelöst; im zweiten Fall müßte die Teilaufgabe, die zu ihrer Lösung die Verwendung eines im Patentanspruch nicht genannten Mehrkreis-Schutzventils voraussetzt, für die Ermittlung des Gegenstandes des Streitpatents unberücksichtigt bleiben, weil der Patentanspruch das Merkmal des Mehrkreis-Schutzventils nicht enthält. Seine nachträgliche Aufnahme in den Anspruch würde den Schutz auf einen anderen Gegenstand erstrecken, als er im Streitpatent unter Schutz gestellt worden ist, was bei einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist.
5. Auch die Berücksichtigung des im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs enthaltenen weiteren Merkmals, daß die Einlaßstutzen (12) je mit einem eigenen Druckmittelvorratsbehälter (15) verbunden sind, bei der Bestimmung des Gegenstands des Streitpatents führt nicht zu einer Erstreckung des Gegenstandes des Streitpatents auf die gesamte Bremsanlage unter Einschluß des Mehrkreis-Schutzven-tils. Der Fachmann kann auch im Zusammenhang mit diesem Merkmal dem Patentanspruch insgesamt keinen Hinweis darauf entnehmen, daß Schutz für das Überströmventil der im Anspruch geschilderten Bauart zusammen mit einem Mehrkreis-Schutzventil beansprucht werden soll. Der Patentanspruch enthält nämlich keine Angaben in dieser Richtung.
6. Die in der Beschreibung geschilderte und in der Patentzeichnung skizzierte Kombination des Überströmventils mit einem Mehrkreis-Schutzventil zu einer Mehrkreis-Bremsanlage ist somit nicht Gegenstand des Streitpatents.
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Auch wenn die Patentfähigkeit der genannten Mehrkreis-Bremsanlage mit dem Mehrkreis-Schutzventil zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, ist dies auf die patentrechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit des im Anspruch unter Schutz gestellten Gegenstandes des Streitpatents ohne Einfluß.
II.
1. Im Hinblick auf den im Streitpatent unter Schutz gestellten Gegenstand ist die mit dem Hauptantrag von der Beklagten verteidigte Neufassung des Patentanspruchs an sich zulässig. Der an Stelle der Bezeichnung "Überströmventil" verwendete Ausdruck "Mehrkreis-Schutzeinrichtung" macht deutlicher, daß die Verbindungen der Einlaßstutzen des Überströmventils mit den - eigenen - Druckmittelvorratsbehältern
ein Merkmal des Patentgegenstandes sind und daß dieser mehr umfaßt als nur das Überströmventil allein. Allerdings führt diese Fassung des Anspruchs nicht dazu, daß als Gegenstand des Streitpatents die in der Beschreibung und in der PatentZeichnung als Anwendungsbeispiel des Überströmventils dargestellte Bremsanlage mit dem Mehrkreis-Schutzventil (17) in ihrer Gesamtheit anzusehen wäre.
2. Der Mehrkreis-Schutzeinrichtung nach dem Gegenstand des Streitpatents fehlt nicht die Neuheit. In keiner der vorveröffentlichten Druckschriften ist die Zusammenschaltung eines Überströmventils der in der Streitpatentschrift beschriebenen Ausgestaltung mit beiden Eingängen zugeordneten Druckmittelvorratsbehältern mit allen Einzelmerkmalen beschrieben.
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a) Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 1 550 606 ist eine Vorrichtung zur Absicherung mehrerer Druckleitungsanschlüsse. Dabei handelt es sich um die bauliche Zusammenfassung mehrerer Rückschlagventile vorzugsweise mit einem Überdruckventil in einem Gehäuse, wobei sich die Rückschlagventile zu dem Überdruckventil hin öffnen können (Bl. 11 OS). Als Arbeitsweise ist angegeben, daß bei Auftreten eines Überdrucks in einem der Anschlüsse eines der (Rückschlag)Ventilelemente abgehoben und der Druck oder das Druckmittel in das Überdruckventil geleitet werde (Bl. 15 OS). Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Vorrichtung baulich schon durch das Fehlen einer Druckmittelableitung und funktionell durch die Aufgabe, eine Anlage gegen Überdruck und nicht gegen Druckabfall zu sichern.
b) In der deutschen Patentschrift 1 175 095 ist eine Drucksicherungsvorrichtung für Druckluftbremsanlagen in Kraftfahrzeugen beschrieben, die in Mehrkreisanlagen zwischen dem Druckregler und den - mindestens zwei - Vorratsbehältern angeordnet ist; sie ist in ihrer Wirkungsweise mit einem Mehrkreis-Schutzventil vergleichbar, wie es in der Beschreibung der Streitpatentschrift mit dem Bezugszeichen 17 bezeichnet ist. Diese Vorrichtung unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpatents schon dadurch, daß sie einen Eingang und mehrere Ausgänge hat. Auch in ihrem konstruktiven Aufbau besitzen die beiden Vorrichtungen keine Ähnlichkeit. Bei der bekannten Vorrichtung werden Ventilteller als Absperrglieder über zugeordnete Steuerkolben mittelbar
(über Federn) betätigt, während beim Gegenstand des Streitpatents ein federbelastetes Absperrventil mit davon getrennt angeordneten Rückschlagventilen vorgesehen ist.
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c) Für das in der deutschen Patentschrift 1 ^KOO beschriebene Luftsicherungsventil, bei dem es sich ebenfalls um ein zwischen Druckregler und Luftbehälter eingeschaltetes Bauteil handelt, gilt in technischer Hinsicht dasselbe wie das bei II, 2b Gesagte.
d) Bei der in der deutschen Patentschrift 1 4|p 501 beschriebenen Luftversorgungsanlage für Zweikreis-Druckluftbremsen ist ein zwischen Druckregler und Druckbehältern angeordnetes Luftsicherungsventil vorgesehen, das über einen Eingang und zwei Ausgänge verfügt und das ebenfalls hinsichtlich seiner Funktion dem Mehrkreis-Schutzventil 17 entspricht, das in der Beschreibung der Streitpatentschrift erwähnt ist. Neben diesem grundsätzlichen Unterschied zu dem Gegenstand des Streitpatents sind weitere Verschiedenheiten im konstruktiven Aufbau vorhanden.
e) In den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters
1 088 ist ein Überströmventil mit einem Eingang und
einem Ausgang beschrieben, bei dem ein nachgeschaltetes, zu dem Ausgang hin öffnendes Rückschlagventil im Auslaßstutzen angeordnet ist. Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Ventilvorrichtung nicht nur durch die Zahl der Anschlußmöglichkeiten, sondern auch durch die andere Funktion des Rückschlagventils und den konstruktiven Aufbau dieses Ventils.
f) Gegenstand der britischen Patentschrift 1 126 065 (und der dieser entsprechenden französischen Patentschrift
1 569 625) ist eine Bremsanlage mit getrennten Bremskreisen, bei der unter anderem ein Überströmventil und zwei sich zu diesem hin öffnende Rückschlagventile vorgesehen sind. Im
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Gegensatz zu dem Lösungsvorschlag des Streitpatents sind diese Ventile jedoch als voneinander getrennte Bauteile ausgeführt (27, 28, 29 in Fig. 1); diese Ventilkombination entspricht allerdings in schaltungstechnischer Hinsicht der Einrichtung gemäß dem Gegenstand des Streitpatents.
g) Die in der auf denselben Erfinder zurückgehenden weiteren britischen Patentschrift 1 132 704 beschriebene Erfindung bezieht sich ebenfalls auf eine Bremsanlage für Kraftfahrzeuge mit voneinander getrennten Bremsleitungen (Kreisen). Bei dieser Anlage sind in gleicher Weise ein Überströmventil 27 und zwei Rückschlagventile 28, 29 in einer mit dem Gegenstand des Streitpatents nur schaltungstechnisch entsprechenden Weise angeordnet (vgl. Patentzeichnung) , im Unterschied zu diesem jedoch nicht zu einer baulichen Einheit zusammengefaßt.
h) Die in der britischen Patentschrift 817 634 beschriebene Erfindung bezieht sich auf die Anordnung von Überströmventilen und Rückschlagventilen in verschiedenen Kombinationen zwischen einer vom Kompressor kommenden Leitung und den Zuleitungen zu zwei getrennten Druckluftbehältern (vgl. Fig. 1). Außerdem sind Ausführungsbeispiele eines einfachen und eines kombinierten Überströmventils beschrieben, wie sie in der genannten Anordnung Verwendung finden können. Alle aufgeführten Kombinationen verfügen aufgrund ihrer besonderen Lage in der Gesauntanordnung über einen Eingang und zwei Ausgänge. Dadurch unterscheiden sie sich von der im Streit-patent beschriebenen Ventilanordnung, die in erweiterten Anlagen als den Luftbehältern nachgeordnetes Bauelement verwendet werden soll und die über mehrere Eingänge, aber nur einen Ausgang verfügt.
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i) Von dem Luftsicherungsventil für Zweikreis-Druckluftbremsanlagen nach der schweizerischen Patentschrift 417 361, das zwischen Druckregler und Luftbehälter angeordnet ist (S.
2 Z. 4 und Z. 22 ff), unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents schon durch die Zahl der Einund Ausgänge. Dieses Ventil entspricht ebenso wie die zu II, 2b und c erörterten Vorrichtungen dem in der Beschreibung des Streitpatents mit 17 bezeichneten Mehrkreis-Schutzventil. Darüber hinaus sind Rückschlagventile vorgesehen, die den beiden Ausgängen zugeordnet sind und vom Überströmventil weg öffnen, das zudem mit einem Steuerkolben - und nicht wie der Gegenstand des Streitpatents - als federbelastetes Ventil arbeitet.
3. Der mit dem Gegenstand des Streitpatents erzielte technische Fortschritt gegenüber den insoweit allein vergleichbaren Ventilanordnungen nach den britischen Patentschriften 1 126 065 und 1 132 704 besteht darin, durch die Zusammenfassung des Überströmventils mit den beiden Rückschlagventilen in einem Gehäuse die bei getrennter Anordnung der Ventile erforderlichen Verbindungsleitungen zwischen den Einzelventilen entbehrlich gemacht zu haben; dadurch werden Herstellung, Montage und Wartung vereinfacht und erleichtert sowie die Gefahr von Defekten an diesen Verbindungsleitungen ausgeschaltet.
4. Dem Lösungsvorschlag nach dem Gegenstand des Streitpatents fehlt indessen die Erfindungshöhe. Durch den erörterten Stand der Technik war es für den Fachmann naheliegend, mehrere im Rahmen einer Mehrkreis-Schutzeinrichtung eingesetzte Einzelventile zu einer Baueinheit zusammenzufassen,
in einem gemeinsamen Gehäuse unterzubringen und deren mit Rückschlagventilen versehene Einlaßstutzen mit je einem eigenen Druckmittelbehälter zu verbinden.
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Funktionell entspricht die Mehrkreis-Schutzeinrichtung nach dem Streitpatent, bei der sich zwei in den Einlaßstutzen untergebrachte Rückschlagventile zu einem Überströmventil hin öffnen, dem entsprechenden Teil der Bremsanlagen nach den beiden vorgenannten britischen Patentschriften (vgl. Bauteile 27, 28, 29). Für die bauliche Zusammenfassung mehrerer Ventile in einem Gehäuse enthalten die deutsche Offenlegungsschrift 1 606 und die Unterlagen des deutschen
Gebrauchsmusters 1 088 für den Fachmann entsprechende
Anregungen, und zwar auch für die bauliche Vereinigung von Ventilen unterschiedlicher Bauart (Rückschlagventil - Steuerkolbenventil) oder unterschiedlicher Funktionsweise (Rückschlagventil - Überströmventil und Rückschlagventil -Überdruckventil) in einem Gehäuse.
An der Beurteilung der mangelnden Erfindungshöhe des Gegenstandes des Streitpatents ändert auch die Einbeziehung der mit den Einlaßstutzen der Ventilkombination verbundenen Druckmittelvorratsbehälter nichts. Diese Verbindung ist lediglich eine konstruktive Maßnahme, die sich für den Fachmann ohne weiteres bei einer entsprechenden Funktionsweise ergibt.
III.
Gegen die Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag von der Beklagten verteidigten Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken, weil sie gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents eine Beschränkung hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf solche Mehrkreis-Bremsanlagen enthält, die durch ein Zweikreis-Schutzventil abgesichert sind. Diese Beschränkung ändert aber weder etwas an dem Gegenstand des
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Streitpatents noch an dessen patentrechtlicher Beurteilung. Dieser Patentanspruch fällt daher aus denselben Gründen wie der mit dem Hauptantrag verteidigte.
IV.
Die Berufung war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2 und 36q Abs. 1 PatG.
Bruchhausen
Brodeßer
Windisch Hesse
von Albert