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BGH · X ZR 12/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 12/67

Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) dos Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Trüstedt und Ballhaus für Recht erkannt: Diese Schwenkverschraubungen unterscheiden sich nach den Eeotstellungen des angefochtenen Urteils von der Raumform des Gebrauchsmusters der Klägerin im wesentlichen nur dadurch, daß sie statt des in die Gewindebobrung der Hohlscbraube cinscbraubbe-ren Verschlußstopfens eine Hutmutter aufweisen, die von außen auf die Hohlschraube aufgeschraubt wird und dabei das Ringoleraent dichtend gegen die Apparate-fläche andrückt. Es ist den Behauptungen der Beklagten über die angebliche offenkundige Vorbenutzung nicht naebgegangen mit der Begründung, der andere Teil Deutschlands.sei nicht als Das angefochtene Urteil behandelt einleitend die Lehre des Klagegebrauchsmusters und stellt anschließend fest, daß die eingetragene Fassung die ursprünglichen Unterlagen nicht unzulässig verändert habe, daß das im andern Teil Deutschlands erteilte V/irtochaftspatent Nr. 27 072 zwar dem Klagegebrauchsmuster im wesentlichen inhaltlich gleich sei, aber nicht als älteres Recht im Sinne des § 5 Abs. 2 GebrMG behandelt werden könne, und daß die von den Beklagten als Vorveröffentlichungen entgegengehaltenen Scbutzrcchtc (deutsche Patentschriften Nr. 831 047 und Nr. 919 622, deutsche Auslegeschrift Nr. 1 047 338, französische Patentschrift Nr. 453 125 und französische Zusatzpatentschrift Nr. 18 767 der Schutzfähigkoit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegenstünden. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen, ebenso nicht die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen dargelegt wird, daß die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer Schwenkverschraubungen den Gegenstand des Klagegebrauchs-musters verletzt hätten» Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht bei diesen Erörterungen ein Rechtsfehler unterlaufen i3t» 1. Das angefochtene Urteil führt zu der Erage, ob die von den Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung einer dem Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters wesensgleichen Schwenkverschraubung im anderen Teil Deutschlands neuheitsschädlich sei, folgendes aus: Der dem Gegenstand des DDR-Patents Nr» 27 072 entsprechende angeblich vorbenutzte Lösungsvorschlag decke sich im wesentlichen mit der Raumform des Klagegebrauchs-musters» Die behauptete Versendung der Anmeldeunterlagen dos Wirtschaftspatents Nr» 27 072 und entsprechender Muster erfülle, wenn die Behauptung zutreffe, auch den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung; Sachverständige hätten hieraus das Uesen der Erfindung erkennen können; die Empfänger seien nicht zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen» Der andere Teil Deutschlands sei nicht zu dem Inland im Sinne des §:2 PötG und deö § 1 Abs» 2 GebrMG zu rech- Diese Regelung beruhe auf dem Gedanken, daß die durch eine offenkundige Vorbe-nutzung vermittelte Kenntnis einer Erfindung nicht in gleicher Weise über die Sphäre ihrer lokalen Entwicklung hinausgreife wie eine durch öffentliche Druckschriften vermittelte Kenntnis, Dieser nur lokalen Bedeutung offenkundiger Vorbenutzungen habe der Gesetzgeber kaum dadurch Rechnung tragen können, daß er gewisse Teile des Inlands vom Schutz des erteilten Patents ausgenommen hätte. Somit habe sich ihm das Inland im Sinne des Geltungsbereichs des Patents als der kleinste abgrenzbare Bereich für die neuheitsschädliche Wirkung einer offenkundigen Vorbenutzung angeboten. 32 zu § 2 PatG) vertreten worden ist und die sich möglicherweise auch mit gewissen Wendungen in dem in GRUR 1934» 187, 188 abgedruckten Urteil dos Reichsgerichts belegen ließe, besteht von der Sache her keine innere Notwendigkeit, daß sich der räumliche Bereich, innerhalb dessen eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden haben muß, wenn sie schutzrechtshindernd sein soll, mit dem räumlichen Geltungsbereich des Patentgeootzes und des Ge-brauchsmustergosetzes oder mit dem räumlichen Wirkungsbereich eines im Geltungsbereich dieser Gesetze angemeldeten und erteilten Schutzrechts deckt» Paß zwischen der neubcitsscbädlichen Wirkung einer offenkundigen Vor-bonutzung und dem für den Geltungsbereich der Sehutzrech-te maßgebenden Territorialitätsgrundsatz kein notwendiger innerer Zusammenhang besteht, zeigt nicht nur das Beispiel ausländischer Rechtsordnungen wie z„B. neuheitsschädlich au gelten hätten, daß aber bei Vorbe-nutzungen wegen der weniger leichten und ausgedehnten Verbreitung ihrer Kenntnis eine Einschränkung angebracht sei: sie sollten nur dann neuheitsschädlich wirken, wenn sie offenkundig und im "Inland" erfolgt seien; dagegen sollten sie die Neuheit nicht ausscbließen, wenn sie gcheimgehalten worden seien oder sich im "Ausland" ereignet hätten. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber diesen Begriff offenbar nicht als der Erläuterung bedürftig angesehen, sondern ihn im Sinne des damaligen allgemeinen Sprachgebrauchs, also in dem Sinne von "Staatsgebiet" schlechthin hat verstanden wissen wollen,, Mit dieser Regelung nahm der Gesetzgeber allerdings, und zwar möglicherweise bewußt, eine recht starre Abgrenzung des Nouheitsschädlichkeitsbereichs vor: so wirken z.B. offenkundige Vorbenutzungen in grenznahen Orten des Auslandes trotz ihrer verhältnismäßig leichten Erkennbarkeit in grenznahen Orten des Inlands nicht noubeitsocbädlich, während andererseits Vorbenutzungshandlungen, die sich an weit entfernten Orten des Inlands ereignen, ohne Rücksicht auf die Verkehrs- und Wirtschaftsbeziehungen zu diesen Orten stets der Erteilung eines Schutzrochts hindernd entgegenstehen. c) Bis zu dem Jahre 1945 hat sich nun zwar der Begriff des "Inlandes" im Sinne des § 2 PatG und dos § 1 Abs. 2 GebrMG mit dem räumlichen Geltungsbereich des Patentge- setzcs und des Gebrauchsmustergesetzes und dem räumlichen Wirkungsbereich der erteilten Schutzrechte grundsätzlich gedeckt, Da sich indes, v/ic ausgeführt, diese Bereiche nicht notv/endig decken müssen, ist es möglich, daß die politischen Veränderungen seit dem Jahre 1945 einem Auseinanderfallen der Bereiche geführt haben, Daß das so 3oin kann, hat der Gesetzgeber selbst durch die bereits erwähnte Vorschrift des § 11 des Saaroinglie-derungsgeoctzcs bestätigt, indem er damit zu dem Ausdruck gebracht hat, daß das Saarland auch in der Zeit, in der dort da3 deutsche Patentgesetz und das deutsche Gebrauchsmustergesetz nicht galten, gleichwohl "Inland" im Sinne des § 2 PatG und des § 1 Abc, 2 GebrMG gewesen ist. d) Die Entscheidung in einem Palle wie dem vorliegenden, in dem sich die offenkundige Vorbenutzung im anderen Teil Deutschlands ereignet haben soll, kann, jedenfalls für die hier in Betracht kommende Zeit (1959/1960), nicht anders getroffen werden als sie für das Saarland vom Gesetzgeber getroffen worden ist. Daß die Patentgesetzgebung in beiden Teilen Deutschlands eine getrennte Entwicklung genommen hat, daß getrennte patenterteilende Behörden eingerichtet worden sind und daß sich die Wirkung der von ihnen erteilten Schutzrechte jeweils nur auf eines der beiden Teilgebiete erstreckt, ist nach, dem Gesagten schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Neuhoitsschädlichkeit offenkundiger Vorbenutzungen mit dem Geltungsbereich des Patentgesetzes oder des Gebrauchsmustergesotzes und mit dem räumlichen Geltungsbereich erteilter Schutzrechte ohnehin nichts zu tun bat. Es kommt hinzu, daß es nichtim Zuge der Rechtsentwicklung läge, wenn ohne zwingenden Grund im gegenwärtigen Zeitpunkt der Begriff des "Inlands" im Sinne der §§ 2 PatG, 1 Ais» 2 GebrMG enger als nötig nusgelegt würde3 obwohl der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen offenkundigen Vorbenutzungen beim Sortenschutzrecht bereits aufgegeben hat und auf dem Gebiet des Patent- und Gebrauchsmuster-rechte demnächst aufgeben muß, wenn er sich entschließ das Straßburger Abkommen zu ratifizieren» Da der erkennende Senat der Auffassung ist, daß der andere Teil Deutschlands - jedenfalls in der hier in Betracht kommenden Zeit - nicht als "Ausland" im Sinne der §§ 2 PatG, 1 Abs» 2 GebrMG anzusehen ist, stellt sich weder die von der Revision ferner aufgeworfene Präge, ob die mit der Auffassung des Senats im Einklang stehende Amteübung des Deutschen Patentamts den Rang von Gewohnheitsrecht erlangt hat, noch die andere Präge, ob wenigstens das Vertrauen der Beklagten auf die Beibehaltung dieser Amtsübung geschützt werden müßte» Da das Berufungsgericht den von der Klägerin Bestrittenen Behauptungen der Beklagten über die offenkundige Vorbenutzung bisher nicht weiter nachgegangen ist, muß dos ongefoehteno Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Den Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da der endgültige Ausgong des Rechtsstreits noch nicht fentsteht»

Zitierte Normen: § 2 PatG § 5 GebrMG § 2 PatG § 1 GebrMG § 2 PatG
GebrMGoffenkundigDeutschlandGesetzgeberInlandsinnenVorbenutzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 GebrMG § 1 Abs. 2; PatG § 2
Schv/enkverschraubung
 Einem im Jahre I960 beim Deutschen Patentamt angomeldeten Gebrauchsmuster kann eine im Jahre 1959 im andern Teil Deutschlands geschehene offenkundige Vorbenutaung als aum Stande der Technik gehörig entgegengeholten werden,
BGH, Urto v. 12. Juli- 1968 - X ZR 12/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XJSILJ2/62
URTEIL
Verkündet am
12, Juli 1968 Qechslcr,
J ustizangestellt
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 * der Firma B|
r 1-H^PH^JArraaturenv/ork GmhH & Co, KG in __________ [Bezirk K^pfl^), vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma B^^-
Armaturonwerk GmbH, dies^ßesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer	und	Gl
 des Ingenieurs Karl Wolter Bl Kl
 in S|
(Bezirk
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozef3bcvollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof, Br,
 und Br, 0^0 -
gegen
 die Firma Jean	KG in	ver-
treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma	AG,	diese	gesetzlich	vertreten durch
 ihren zur Alleinvertretung berechtigten Vorstand Bernhard
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtc:	RechtsanwäTtoDr,
 und Br,	~~
wegen Gebrauchsmusterverletzung
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Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) dos Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Spreng und der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Trüstedt und Ballhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 9» Dezember 1966 aufgehoben»
Die Sache v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
Von Rechts v/egen
 Tatbestand;
Die Klägerin hat am 4. August 1960 eine Erfindung, betreffend eine Schwenkverschraubung für Rohrleitungen, zu dem Patent und hilf3wcise als Gebrauchsmuster angemel-det. Hach einer Änderung der ursprünglich eingereichten Ansprüche ist das Gebrauchsmuster am 31. August 1961 unter Nr. 1 836 842 mit folgeiiden Schutzansprüchon eingetragen worden:
1.	Schwenkvorschraubung für Rohrleitungen mit einer in die Apparotebobrung cinscbruubba-ren Hohlschrnubc und einem auf der Hohl-
 -
schraube gelagerten, drehverstellbaren und durch einen Verschlußctopfen abschließbaren bohlen Ringelemcnt, dadurch, gekennzeichnet, daß der Verschlußstopfen in eine Gewindebohrung der Hohlschraube einschraubbar ist und mit seinem Kopf das Ringelement gegen die Apparateflache beidseitig dichtend spannt.
2.	Schwenkverocbraubung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Hohlscbraube und das Ringelenent an deckungsgleich gegenüberliegenden Stollen Markierungen, z.B. Abflachungen einerseits und Kerben andererseits, als Verdrehsicherung besitzen.
3.	Schv/enkverSchraubung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die vom Medium durchströmten Bohrungen der Hohlschraube und des Ringelements ohne stufenartige Erweiterungen zur Mcidung einer Drossel aufeinander abgestimmt sind.
Das Gebrauchsmuster ist am 4. August 1966 abgelaufen.
Die Beklagte zu 1 bzw. ihre Rechtsvorgängerin (im folgenden ebenfalls als Beklagte zu 1 bezeichnet) stellt Schwenkverschraubungen für Rohrleitungen her und vertreibt sie. Diese Schwenkverschraubungen unterscheiden sich nach den Eeotstellungen des angefochtenen Urteils von der Raumform des Gebrauchsmusters der Klägerin im wesentlichen nur dadurch, daß sie statt des in die Gewindebobrung der Hohlscbraube cinscbraubbe-ren Verschlußstopfens eine Hutmutter aufweisen, die von außen auf die Hohlschraube aufgeschraubt wird und dabei das Ringoleraent dichtend gegen die Apparate-fläche andrückt.
Der Beklagte zu 2 war persönlich haftender Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 zu einer Zeit, als die Rechtsvorgängerin derartige
 Schwenkverschraubungen herstellte und vertrieb..
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb dieser Scbv/enkverscbraubungen schuldhaft ihre Kochte aus dem Gebrauchsmuster vorletzt hätten. Sie hat deshalb Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht erhoben.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben die Schutzfähiglceit des Gebrauchsmusters unter Hinweis auf mehrere Vorverüffentliohungen sowie auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung im anderen feil Deutschlands in Abrede gestellt. Sie haben hierzu vorgetragen, der Erfinder des - nach ihrer Meinung mit dem Gegenstand des Klagegebraucbsmusters wesensgleichen, aber erst nach dessen Anmeldung veröffentlichten - DDR-Wirtsobaftspatents Nr. 27 072, Joachim Seyffartb aus Karl-Morx-Stadt (Chemnitz), habe im Sommer 1959, also vor dem Anmeldetag des Klagegebraucbsmusters, die Unterlagen seiner Patentanmeldung sowie mehrere nach dem darin dargestellten Erfindungsgedanken gefertigte Musterstücke einigen Betrieben im anderen Peil Deutschlands zu dem Zwecke der Bedarfsermittlung ohne Auferlegung einer Goheimhaltungsverpflichtung vorgelegt. vielter haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die von der Beklagten zu 1 besw, ihrer Rech.t3vorgängorin hergestellten und vertriebenen Schwenkverschraubungen fielen nicht in den Schutzbereich des Klagegebraucbsmusters.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist den Behauptungen der Beklagten über die angebliche offenkundige Vorbenutzung nicht naebgegangen mit der Begründung, der andere Teil Deutschlands.sei nicht als
 
Inland im Sinne der §§ 2 PatG, 1 Abs, 2 GebrMG an Zusehen.
Das Obcrlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgowicson, hat jedoch wegen des inzwischen erfolgten Ablaufs des Klagegebrnuchsmustcra den Unter-losGungsanspruch für erledigt erklärt und die Verurteilung zur Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten auf die Zeit bis zu dem. 4o August 1966 begrenzt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent s Ch o idu ngsgründej^
I. Das angefochtene Urteil behandelt einleitend die Lehre des Klagegebrauchsmusters und stellt anschließend fest, daß die eingetragene Fassung die ursprünglichen Unterlagen nicht unzulässig verändert habe, daß das im andern Teil Deutschlands erteilte V/irtochaftspatent Nr. 27 072 zwar dem Klagegebrauchsmuster im wesentlichen inhaltlich gleich sei, aber nicht als älteres Recht im Sinne des § 5 Abs. 2 GebrMG behandelt werden könne, und daß die von den Beklagten als Vorveröffentlichungen entgegengehaltenen Scbutzrcchtc (deutsche Patentschriften Nr. 831 047 und Nr. 919 622, deutsche Auslegeschrift Nr. 1 047 338, französische Patentschrift Nr. 453 125 und französische Zusatzpatentschrift Nr. 18 767 der Schutzfähigkoit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegenstünden.
 
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen, ebenso nicht die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen dargelegt wird, daß die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer Schwenkverschraubungen den Gegenstand des Klagegebrauchs-musters verletzt hätten» Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht bei diesen Erörterungen ein Rechtsfehler unterlaufen i3t»
II.	1. Das angefochtene Urteil führt zu der Erage, ob die von den Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung einer dem Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters wesensgleichen Schwenkverschraubung im anderen Teil Deutschlands neuheitsschädlich sei, folgendes aus:
Der dem Gegenstand des DDR-Patents Nr» 27 072 entsprechende angeblich vorbenutzte Lösungsvorschlag decke sich im wesentlichen mit der Raumform des Klagegebrauchs-musters» Die behauptete Versendung der Anmeldeunterlagen dos Wirtschaftspatents Nr» 27 072 und entsprechender Muster erfülle, wenn die Behauptung zutreffe, auch den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung; Sachverständige hätten hieraus das Uesen der Erfindung erkennen können; die Empfänger seien nicht zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen»
Das Berufungsgericht ist jedoch den - von der Klägerin bestrittenen - Behauptungen der Beklagten über die angeblichen Vorbenutzungshandlungen nicht weiter nachgegangen, weil die Benutzung nicht "im Inland" erfolgt sei» Dazu hat es ausgeführt:
Der andere Teil Deutschlands sei nicht zu dem Inland im Sinne des §:2 PötG und deö § 1 Abs» 2 GebrMG zu rech-
nen. Diese Vorschriften bestimmten, daß Öffentliche Druckschriften zwar aus dem Inund Ausland, offenkundige Vorbenutzungen dagegen nur aus dem Inland neubcitsschUdlicb seien. Diese Regelung beruhe auf dem Gedanken, daß die durch eine offenkundige Vorbe-nutzung vermittelte Kenntnis einer Erfindung nicht in gleicher Weise über die Sphäre ihrer lokalen Entwicklung hinausgreife wie eine durch öffentliche Druckschriften vermittelte Kenntnis, Dieser nur lokalen Bedeutung offenkundiger Vorbenutzungen habe der Gesetzgeber kaum dadurch Rechnung tragen können, daß er gewisse Teile des Inlands vom Schutz des erteilten Patents ausgenommen hätte. Er habe vielmehr das gesamte Gebiet, in dem ein Patent seine Schutzwirkungen entfalte, vom Patentschutz ausnebraen müssen, wenn er einer offenkundigen Vorbenutzung eine neuhoitoschädliche Wirkung beilegte. Somit habe sich ihm das Inland im Sinne des Geltungsbereichs des Patents als der kleinste abgrenzbare Bereich für die neuheitsschädliche Wirkung einer offenkundigen Vorbenutzung angeboten. Er habe keinen Anlaß genommen, auch, über den Geltungsbereich des Patents hinaus einer offenkundigen Vorbenutzung eine neuheitsschäd-licbe Wirkung beizulegen. Deshalb rechtfertige sich eine Gleichsetzung der Inlandsbegriffe in § 1 Abs, 2 GebrMG und § 2 PatG mit dem Gebiet, in dem Potente und Gebrauchsmuster ihre Wirkungen entfalteten. Dies sei aber bezüglich der seit 1949 vom Deutschen Patentamt erteilten Schutz-rechte das Gebiet der Bundesrepublik mit Einschluß von West-Berlin, Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine außerhalb dieses Gebiets geschehene offenkundige Vorbenutzung innerhalb dieses Gebiets neubeitsschädlich wirken solle. Eine offenkundige Vorbenutzung im anderen Teil Deutschlands berühre deshalb den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht„
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2» Der hiergegen von der Revision geführte Angriff ist begründet»
a)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die auch, von Benkard (GRUR 1951, 177» 178) und von Tetz-nor (Kommentar zun Potentgesetz, 2» Aufl. 1951» Anra. 32 zu § 2 PatG) vertreten worden ist und die sich möglicherweise auch mit gewissen Wendungen in dem in GRUR 1934» 187, 188 abgedruckten Urteil dos Reichsgerichts belegen ließe, besteht von der Sache her keine innere Notwendigkeit, daß sich der räumliche Bereich, innerhalb dessen eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden haben muß, wenn sie schutzrechtshindernd sein soll, mit dem räumlichen Geltungsbereich des Patentgeootzes und des Ge-brauchsmustergosetzes oder mit dem räumlichen Wirkungsbereich eines im Geltungsbereich dieser Gesetze angemeldeten und erteilten Schutzrechts deckt» Paß zwischen der neubcitsscbädlichen Wirkung einer offenkundigen Vor-bonutzung und dem für den Geltungsbereich der Sehutzrech-te maßgebenden Territorialitätsgrundsatz kein notwendiger innerer Zusammenhang besteht, zeigt nicht nur das Beispiel ausländischer Rechtsordnungen wie z„B. des Art» 8 des französischen Patentgesetzes vom 2» Januar 1968 (Journal official, 100e annee, No» 1 S. 13; deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1968, 175 ff), sondern ergibt sich auch aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, an denen die Bundesrepublik beteiligt ist, wie z.B» aus Art. 4 Abo. 2 des - allerdings noch nicht ratifizierten -sog. Straßburger Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspa-tento vom 27. Ilovembor 1963 (B1PMZ 1964, 372 = GRUR Ausl, 1964, 259), und schließlich auch aus § 2 Abs» 2 des am 1. Juli 1968 in Kraft getretenen neuen Sortenschutzgesetzes
 vom 20c Mai 1968 (BGBl I Sc 429): nach allen diesen Rechtsqucllen ist eine offenkundige Vorbenutzung, ohne Rücksicht darauf, ob sic sich, im Inland oder im Ausland ereignet hat, neuheitsschädlich, Baß eine unterschiedliche Begrenzung des Geltungsbereichs erteilter Schutzrechte und dos Neubeitssehädlichkeits-bereichs offenkundiger Vorbenutzungen möglich und auch im deutschen Recht bereits erfolgt ist, zeigt weiter § 11 des Saareingliederungsgesetzes vom 30, Juni 1959 (BGBl I S. 388): nach dieser Vorschrift sind offenkundige Vorbenutzungen im Saarland während der Zeit, in der dort nicht deutsches, sondern französisches Patentrecht galt, gleichwohl neuboitssebäd-lich. gegenüber den (durch dieses Gesotz auf das Saarland erstreckten) deutschen Patenten und Gebrauchsmustern,
b)	Da es an einem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Serritorialitätsgrundsatz und Schädlich“ keitsbereich offenkundiger Vorbenutzungon fehlt, kann auch nicht angenommen werden, daß sich der Gesetzgeber des Jahres 1877 - der die bis heute unverändert gebliebene Begrenzung der Ileubcitsscbädlicbkoit offenkundiger Vorbenutzungen auf das "Inland" zunächst für das Patentrecht eingeführt hat - gezwungen gesehen hätte, den Bereich der Nouhoitssehädlichkcit offenkundiger Vorbenutzungen auf das "Inland" im Sinne des patentrechtlichen lerritorialitätsgrundsatzes, d,h, im Sinne des Geltungsbereichs des Patentgesetzes zu beschränken. Die Motive zu dem Entwurf eines Patentgesetzes (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 3, logislatur-Poriodo, I, Session 1877 5« Bd„, 8» 15, 18) legen dar, daß zwar Druckschriften aus aller Welt wegen ihrer leichten Verbreitungsmöglichkeit als
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neuheitsschädlich au gelten hätten, daß aber bei Vorbe-nutzungen wegen der weniger leichten und ausgedehnten Verbreitung ihrer Kenntnis eine Einschränkung angebracht sei: sie sollten nur dann neuheitsschädlich wirken, wenn sie offenkundig und im "Inland" erfolgt seien; dagegen sollten sie die Neuheit nicht ausscbließen, wenn sie gcheimgehalten worden seien oder sich im "Ausland" ereignet hätten. Eine nähere Bestimmung des Begriffs "Inland" ist weder im Gesetz selbst noch in den Motiven gegeben worden. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber diesen Begriff offenbar nicht als der Erläuterung bedürftig angesehen, sondern ihn im Sinne des damaligen allgemeinen Sprachgebrauchs, also in dem Sinne von "Staatsgebiet" schlechthin hat verstanden wissen wollen,, Mit dieser Regelung nahm der Gesetzgeber allerdings, und zwar möglicherweise bewußt, eine recht starre Abgrenzung des Nouheitsschädlichkeitsbereichs vor: so wirken z.B. offenkundige Vorbenutzungen in grenznahen Orten des Auslandes trotz ihrer verhältnismäßig leichten Erkennbarkeit in grenznahen Orten des Inlands nicht noubeitsocbädlich, während andererseits Vorbenutzungshandlungen, die sich an weit entfernten Orten des Inlands ereignen, ohne Rücksicht auf die Verkehrs- und Wirtschaftsbeziehungen zu diesen Orten stets der Erteilung eines Schutzrochts hindernd entgegenstehen.
Dem Neuheitsbegriff des § 2 PatG und des § 1 Abs. 2 GebrMG eignet jedoch, ganz allgemein eine gewisse Starrheit (vgl. BGHZ 37, 219, 232), so daß sich, auch die starre Begrenzung der Heuheitsschädlichkeit offenkundiger Vorbenutzungen durchaus in diesen Rahmen einpaßt.
c)	Bis zu dem Jahre 1945 hat sich nun zwar der Begriff des "Inlandes" im Sinne des § 2 PatG und dos § 1 Abs. 2 GebrMG mit dem räumlichen Geltungsbereich des Patentge-
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setzcs und des Gebrauchsmustergesetzes und dem räumlichen Wirkungsbereich der erteilten Schutzrechte grundsätzlich gedeckt, Da sich indes, v/ic ausgeführt, diese Bereiche nicht notv/endig decken müssen, ist es möglich, daß die politischen Veränderungen seit dem Jahre 1945 einem Auseinanderfallen der Bereiche geführt haben, Daß das so 3oin kann, hat der Gesetzgeber selbst durch die bereits erwähnte Vorschrift des § 11 des Saaroinglie-derungsgeoctzcs bestätigt, indem er damit zu dem Ausdruck gebracht hat, daß das Saarland auch in der Zeit, in der dort da3 deutsche Patentgesetz und das deutsche Gebrauchsmustergesetz nicht galten, gleichwohl "Inland" im Sinne des § 2 PatG und des § 1 Abc, 2 GebrMG gewesen ist. Bei der Vorschrift des § 11 SaareinglG handelte es sich nur um eine Klarstellung dessen, .was nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl, die Begründung zu diesem Gesotz in B1PMZ 1959? 287? 291) ohnehin rechtens war; eine konstitutive Erstreckung der Neuheits-scbadlicbkeit saarländischer offenkundiger Vorbenutzungen auf die im Bundesgebiet bereits erteilten Schutz-rechte wäre zudem oinen verfassungsrechtlich nicht zulässigen entoignungogloichen Eingriff in die Rechte der Schutzrechtsinhaber glcichgekommen,
d)	Die Entscheidung in einem Palle wie dem vorliegenden, in dem sich die offenkundige Vorbenutzung im anderen Teil Deutschlands ereignet haben soll, kann, jedenfalls für die hier in Betracht kommende Zeit (1959/1960), nicht anders getroffen werden als sie für das Saarland vom Gesetzgeber getroffen worden ist. Das Gebiet, in dem die Vorbenutzung stattgofunden haben soll, war bis zu dem Jahre 1945 unzweifelhaft Inland im
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Sinne des § 2 PatG und des § 1 Abs. 2 GebrMG. Zum mindesten bis zu der hier maßgeblichen Zeit (I960) ist es einhellige Auffassung gewesen, daß der andere Teil Deutschlands im Verhältnis zur Bundesrepublik grundsätzlich nicht als Ausland anzusohen sei (vgl. statt aller den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 51- Mai I960 - 2 BvR 234? 235, 236/60 - BVerfGE 11, 150, 158). Speziell im Hinblick auf die §§ 2 PatG, 1 Abs. 2 GebrMG vermag der erkennende Senat ebenfalls kein historisches Ereignis zu finden, das dazu zwänge, ihm die Wirkung beizu demessen, daß von da ab Vorbenutzungen im anderen Teil Deutschlands im Sinne der §§ 2 PatG, 1 Abs. 2 GebrMG gleichwohl als im "Ausland1' geschehen behandelt worden müßten. Daß die Patentgesetzgebung in beiden Teilen Deutschlands eine getrennte Entwicklung genommen hat, daß getrennte patenterteilende Behörden eingerichtet worden sind und daß sich die Wirkung der von ihnen erteilten Schutzrechte jeweils nur auf eines der beiden Teilgebiete erstreckt, ist nach, dem Gesagten schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Neuhoitsschädlichkeit offenkundiger Vorbenutzungen mit dem Geltungsbereich des Patentgesetzes oder des Gebrauchsmustergesotzes und mit dem räumlichen Geltungsbereich erteilter Schutzrechte ohnehin nichts zu tun bat. Daß - auch schon zu der im vorliegenden Pall maßgeblichen Zeit - gewisse Erschwerungen im Verkehr zv/is eben beiden Teilen Deutschlands bestanden haben, ist deshalb unbeachtlich, weil, wie oben dargestellt, dem Reubeitsbegriff ohnehin eine gewisse, die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme von offenkundigen Vorbenutzungshandlungen nur sehr bedingt berücksichtigende Starrheit eigen ist. Es kommt hinzu, daß es nichtim Zuge der Rechtsentwicklung läge, wenn ohne
 zwingenden Grund im gegenwärtigen Zeitpunkt der Begriff des "Inlands" im Sinne der §§ 2 PatG, 1 Ais» 2 GebrMG enger als nötig nusgelegt würde3 obwohl der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen offenkundigen Vorbenutzungen beim Sortenschutzrecht bereits aufgegeben hat und auf dem Gebiet des Patent- und Gebrauchsmuster-rechte demnächst aufgeben muß, wenn er sich entschließ das Straßburger Abkommen zu ratifizieren»
3» Danach, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand hoben. Da der erkennende Senat der Auffassung ist, daß der andere Teil Deutschlands - jedenfalls in der hier in Betracht kommenden Zeit - nicht als "Ausland" im Sinne der §§ 2 PatG, 1 Abs» 2 GebrMG anzusehen ist, stellt sich weder die von der Revision ferner aufgeworfene Präge, ob die mit der Auffassung des Senats im Einklang stehende Amteübung des Deutschen Patentamts den Rang von Gewohnheitsrecht erlangt hat, noch die andere Präge, ob wenigstens das Vertrauen der Beklagten auf die Beibehaltung dieser Amtsübung geschützt werden müßte»
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III.	Da das Berufungsgericht den von der Klägerin Bestrittenen Behauptungen der Beklagten über die offenkundige Vorbenutzung bisher nicht weiter nachgegangen ist, muß dos ongefoehteno Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Den Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da der endgültige Ausgong des Rechtsstreits noch nicht fentsteht»
Spreng Löscher Claßen Lrüstedt Ballhaus