Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Die Klägerin hat durch den Vergleich den Beklagten eine Lizenz an der Erfindung nach dem Gebrauchsmuster eingeräumt, sich aber zugleich durch die Regelung in Nummer 5 bis 7 bestimmte, in dessen Schutzbereich fallende Gestaltungen Vorbehalten. Es steht hier nicht in Rede, dass vertraglich Verpflichtungen begründet wurden, die über den Schutzbereich des Gebrauchsmusters hinausgehen, vielmehr sind lediglich bestimmte Gestaltungen von der eingeräumten Lizenz ausgenommen worden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.483,83 EUR festgesetzt. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 12/15 vom 21. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210616BXZR12.15.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und den Richter Dr. Bacher, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die Klägerin hat durch den Vergleich den Beklagten eine Lizenz an der Erfindung nach dem Gebrauchsmuster eingeräumt, sich aber zugleich durch die Regelung in Nummer 5 bis 7 bestimmte, in dessen Schutzbereich fallende Gestaltungen Vorbehalten. Nur insoweit sind die Beklagten Beschränkungen unterworfen. Darin kann keine kartellrechtswidrige Beschränkung der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden. Es steht hier nicht in Rede, dass vertraglich Verpflichtungen begründet wurden, die über den Schutzbereich des Gebrauchsmusters hinausgehen, vielmehr sind lediglich bestimmte Gestaltungen von der eingeräumten Lizenz ausgenommen worden. Die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch. Auch im Übrigen erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.483,83 EUR festgesetzt. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Meier-Beck Bacher Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2013 - 2-6 O 577/12 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2014 -18 U 57/13 -