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BGH · x zr 11/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zr 11/71

Lizenzgeber erteilt Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb seines patentgeschützten Raumheizgerätes im unbeschränkten Gebiet mit der Einschränkung, daß es dem Lizenzgeber freisteht, für Gebiete, die vom Lizenznehmer nicht dem Bedarf oder der Nachfrage entsprechend versorgt werden, weitere Lizenzen zu vergeben. Lizenznehmer verpflichtet sich, die gemäß § 4 dieses Vertrages fälligen Lizenzgebühren innerhalb von 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monats mit dem Lizenzgeber schriftlich abzurechnen und zu zahlen ... § 8 Lizenzgeber räumt Lizenznehmer ein Meistbegünstigungsrecht in der Weise ein, daß sich die gemäß § 4 zu entrichtenden Lizenzgebühren auf den niedrigsten Satz ermäßigen, zu dem Lizenzgeber mit Dritten weitere nichtausschließliche Lizenzverträge von Heizöfen nach dem Vertragsschutzrecht abschließt ... Januar 1968 ihre mit dem Kläger geschlossenen drei Lizenzverträge wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger ihr bei Vertragsschluß das ihm bekannte US-Patent W aus dem Jahre 1940 und ferner einen Vorvertrag über eine Lizenzvergabe mit dem Wohnwagenhersteller Wilk vom 1. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die US-Patentschrift und den Vorvertrag mit von Anfang an gekannt. 1. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate September bis Dezember 1967 über die Lizenzen gemäß den §§ 4 und 5 des Vertrages vom 2. November 1968 hat der Kläger von der Beklagten und ihrem Geschäftsführer Zahlung von 10 000.- DM wegen Verletzung eines Vertrages vom 15. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und den Kläger den Anträgen der Widerklage gemäß verurteilt. Die Anfechtung der Lizenzverträge sei rechtswirksam, weil der Kläger die Beklagte bei Abschluß aller drei Verträge dadurch arglistig getäuscht habe, daß er der Beklagten den von ihm mit Wilk geschlossenen Vorvertrag vom 1. Aus allen drei Lizenzverträgen der Parteien ergebe sich, daß der Kläger dem Beklagten zugesagt habe, weitere Lizenzen nur zu vergeben, wenn die Beklagte den Bedarf nicht decken könne. Zwar habe sich diese Zusicherung ihrem Wortlaut nach nur auf künftige Verträge des Klägers mit Dritten bezogen, gleichzeitig aber nach ihrem Sinn auch zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlus- Juli 1961 als arglistige Täuschung im Sinne von §123 Abs. 1 BGB gewertet habe, verkannt, daß diese Bestimmung Vorsatz in dem Sinne voraussetze, daß der Verschweigende durch sein Verhalten die Erklärung des Anderen herbeiführen will und weiß, daß dieser sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeben würde. Aus dem bloßen Nichtmitteilen bestimmter Umstände ohne weiteres auf eine vorsätzlich täuschende Einwirkung auf den Vertragswillen des Beklagten zu schließen, sei nicht angängig, zu demal der Kläger von seinem Standpunkt aus eine Mitteilung dieser Umstände für unwesentlich habe halten müssen. handelt habe, ergebe sich überdies aus § 6, der "weitere nicht-ausschließliche Lizenzverträge mit Dritten" ausdrücklich vorsehe und aus § 13 Abs. 2 des Vertrages vom 2. c) Das Berufungsgericht habe schließlich beachten müssen, daß der Kläger sich unter der Mitwirkung der Beklagten Ende 1966 in einem Rundschreiben ausdrücklich bereit erklärt habe, weitere Lizenzen zu vergeben, und daß der Beklagte die Produktion des Lizenzgegenstandes durch gekannt habe und daher im Jahre 1967 gewiß nicht mehr über einen 1961 zwischen dem Kläger und geschlossenen Vorvertrag habe auf- Im übrigen sei dieser Vorvertrag derart unbestimmt abgefaßt, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus nicht ohne weiteres auf Abschluß eines Lizenzvertrages hätte geklagt werden können. Deshalb habe der Kläger sich nicht für verpflichtet halten müssen, der Beklagten von sich aus bei Vertragsschluß den Vorvertrag mitzuteilen. a) Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, durch die Verträge der Parteien sei der Beklagten eine "bedingt ausschließliche Lizenz" zur Ausübung der Rechte aus dem Patent des Klägers erteilt worden, handelt es sich um eine das Revisionsgericht grundsätzlich bindende Auslegung Januar 1967 ist genau festgelegt, unter welchen besonderen Voraussetzungen es dem Lizenzgeber erlaubt sein sollte, neben der der Beklagten erteilten Lizenz weitere Lizenzen zu vergeben, nämlich dann, wenn die Beklagte die Nachfrage nach den lizenzierten Raumheizgeräten nicht sollte befriedigen können und nur für die Gebiete, in denen diese Situation eintreten würde. Diese Regelung wird zugleich als "die Einschränkung" bezeichnet, die ihrerseits die Bezeichnung der Lizenz als "nicht-ausschließlich" erklärt, und nur für den Fall mangelnder Bedarfsdeckung durch die Beklagte sollten die in den späteren Vertragsbestimmungen erwähnten weiteren Lizenzen vom Kläger vergeben werden dürfen. gründe le gun £ der Auslegung, daß der Kläger nur unter bestimmten, vom Verhalten der Beklagten abhängigen Voraussetzungen berechtigt sein sollte, weitere Lizenzen zu vergeben, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet angesehen hat, der Beklagten einen bereits vorher mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag, der ihn zur Erteilung einer Lizenz verpflichtete, zu offenbaren, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte den Vorvertrag des Klägers mit Wilk nicht gekannt habe. Das Berufungsgericht, so meint sie, habe nicht so Vorgehen dürfen, daß es zunächst eine Reihe von Indizien erörterte, die nach seiner Ansicht das Verschweigen des Vorvertrages und der US-Patentschrift belegen (BU S. Das Berufungsgericht habe nach Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise allenfalls zu dem Ergebnis gelangen können, das Beweisthema, nämlich das Verschweigen der Umstände, sei nicht widerlegt, nicht jedoch, es habe sich bestätigt. Das Berufungsgericht habe für die Frage der Echtheit dieser Unterschrift nicht - wie es geschehen sei - außerhalb des äußeren Erscheinungsbildes der Urkunde liegende Erwägungen heranziehen dürfen, nachdem die schriftgutachtlichen Bekundungen des Sachverständigen Klobe die Unterschriftsechtheit mit eingehender Begründung und zur Überzeugung des Landgerichts bestätigt habe. Wenn das Berufungsgericht zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, so habe es - verfahrensfehlerhaft - ohne weitere Beweiserhebung seine eigenen, notwendigerweise laienhaften Vorstellungen über die Sachkunde des Sachverständigen gesetzt. Februar 1962 abgebe, erheben müssen; denn nicht auf die Frage, ob dieses Schreiben dem Empfänger zugegangen, sondern allein darauf komme es an, ob es zur fraglichen Zeit geschrieben worden sei. e) Schließlich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht "eine ganze Zeugengruppe" für unglaubwürdig gehalten und dies damit begründet habe, die Zeugen hätten sich an Einzelheiten des Beweisthemas '’nach so langer Zeit noch genau" erinnern können, während ihnen andere Einzelheiten nicht mehr im Gedächtnis seien. Sie hält diese Argumentation für denkgesetzwidrig und sieht einen "Zirkelschluß" darin, daß das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Aussagen dieser Zeugen falsch seien, mit Indizien begründet habe, deren Würdigung gerade voraussetze, daß die von den Zeugen bestätigte Darstellung des Klägers unrichtig sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit der Vernehmung des Geschäftsführers des Beklagten als Partei nicht gegen § 448 ZPO verstoßen. Gerade das hat das Berufungsgericht nicht getan, sondern es hat dargelegt, daß sich seine Überzeugung von der Fälschung der Unterschrift auf eine Vielzahl von Umständen stützt, die nicht auf dem äußeren Erscheinungsbild dieses Schriftstückes beruhen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Berufungsgericht, wenn ihm die auf Grund dieser Umstände getroffenen Feststellungen für seine Überzeugung von der Unechtheit der Urkunde ausreichend erschienen, für verpflichtet angesehen werden müßte, Auch die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Schreiben des Klägers an die Firma KlflHiV vom 5. Mit seiner Bemerkung, daß der Kläger keinen Beweis für den Zugang dieses Schreibens bei der Firma K14IHIM angetreten habe, hat das Berufungsgericht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß ohne den Nachweis dieses Zuganges nicht festgestellt werden könne, ob es tatsächlich am Tage seines Datums geschrieben oder später angefertigt worden ist. Aber auch die Ablehnung einer Altersbestimmung durch einen Sachverständigen ist ausreichend damit begründet, daß die Unterschrift nicht mit Tinte geleistet ist und eine Altersbestimmung daher ebensowenig zuläßt wie die - nur in Form eines Durchschlages vorhandene - Schreibmaschinenschrift; eine Altersbestimmung des Papiers wäre zur Klärung der Beweisfrage deshalb nicht geeignet gewesen, weil es im Falle einer nachträglichen Anfertigung des Schriftstückes nicht auszuschließen gewesen wäre, daß Schließlich kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß dem Berufungsgericht bei der Y/ürdigung der Aussagen der Zeugen des Klägers ein sogenannter nZirkelschluß” unterlaufen sei, und daß die Schlüsse, die es daraus gezogen hat, daß einige der Zeugen sich an Einzelheiten der in die Jahre 1961/62 zurückreichenden Vorgänge noch genau erinnern wollten, während sie sich an spätere, für sie bedeutsamere Ereignisse nicht erinnern konnten, denkgesetzwidrig seien. Das Berufungsgericht hat ausreichend und in sich folgerichtig begründet, weshalb es den Aussagen der zu dem engsten Familienkreis des Klägers gehörenden Zeugen keinen Glauben geschenkt hat; es widerspricht nicht den Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht aus der Vielzahl der unabhängig von diesen Zeugenaussagen festgestellten Umständen, die diesen Aussagen entgegenstehen, auf deren Unrichtigkeit geschlossen hat. Das Berufungsgericht hat damit, ohne daß entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers festzustellen wären, die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung bejaht, so daß es auf die Frage der Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung der US-Patentschrift P nicht mehr ankommt. entsprochen, Wohnwagenheizgeräte mit den in diesem Antrag bezeichneten Merkmalen könnten ohne Verstoß gegen das Patent des Klägers hergestellt und vertrieben werden, weil bei ihnen weder aa) der Innenmantel zweier konzentrisch zueinander angeordneter Zylinder als Zuführungskanal für die Verbrennungsluft diene, noch bb) die Ringkammer zwischen den beiden Mänteln als Brennkammer wirke, sie vielmehr den genannten Konstruktionsteilen jeweils die umgekehrte Funktion zuwiesen. Das Berufungsgericht hat, ohne die Aufgabe des Patents des Klägers darzustellen, festgestellt, daß die von ihm mit aa) und bb) bezeichneten Merkmale dieses Patents bei der Ausführungsform der Beklagten nicht vorhanden seien.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 448 ZPO
FeststellungPatentBerufungsgerichtLizenzverträgeLizenzLizenzgeberKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15. November 1973
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
x zr 11/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Josef
1-Lol
•Straße
 Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma V|MB-Metallwarenfabrik GmbH, MiMP Mil straße 0, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz MeflP,
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgericht hofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayer. Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1971 aufgehoben, soweit über den Widerklageantrag zu 1) und über die Kosten entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger und Widerbeklagte ist Inhaber des am 10. Dezember I960 angemeldeten, am 18. August 1966 bekanntgemachten und am 9. Dezember 1966 erteilten Patents ft	Es	betrifft ein "mit flüssigem
 Brennstoff befeuertes Raumheizgerät", das in erster
 Linie zu dem Einbau in Wohnwagen bestimmt ist. Bereits am 27. November 1961 schlossen die Parteien über das damals erst zu dem Patent angemeldete Raumheizgerät einen Lizenzvertrag, der am 17. Mai 1966 durch eine weitere und schließlich durch eine dritte Fassung der Lizenzvereinbarung abgelöst wurde, die das Datum des 2. Januar 1967 trägt. In dieser letzten Fassung ist unter anderem folgendes bestimmt:
Gegenstand dieses Vertrages ist das beim Deutschen Patentamt am 10. Dezember I960
gemeldete und unter der Numn erteilte deutsche Patent mit dem Titel: Mit flüssigem Brennstoff befeuertes Raum* heizgerät.
Lizenzgeber erteilt Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb seines patentgeschützten Raumheizgerätes im unbeschränkten Gebiet mit der Einschränkung, daß es dem Lizenzgeber freisteht, für Gebiete, die vom Lizenznehmer nicht dem Bedarf oder der Nachfrage entsprechend versorgt werden, weitere Lizenzen zu vergeben.
§ 4
Lizenznehmer verpflichtet sich, folgende Lizenzgebühren an Lizenzgeber zu entrichten: Für jedes nach dem Vertrag hergestell-te Heizgerät einschließlich gelieferter Einbau- oder Ergänzungsteile, das vom Hersteller abgegeben wird, 5 % vom Netto-Ver-kaufspreis, fällig sofort nach Lieferung an Abnehmer•
§ 1
unter dem Aktenzeichen fl
§ 3
 
Lizenznehmer verpflichtet sich, die gemäß § 4 dieses Vertrages fälligen Lizenzgebühren innerhalb von 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monats mit dem Lizenzgeber schriftlich abzurechnen und zu zahlen ...
§ 8
Lizenzgeber räumt Lizenznehmer ein Meistbegünstigungsrecht in der Weise ein, daß sich die gemäß § 4 zu entrichtenden Lizenzgebühren auf den niedrigsten Satz ermäßigen, zu dem Lizenzgeber mit Dritten weitere nichtausschließliche Lizenzverträge von Heizöfen nach dem Vertragsschutzrecht abschließt ...
§ 13
Lizenzgeber erhält die Hälfte der Einnahmen aus Lizenzverträgen und Regreßvergütungen von Patentverletzungen, die mit seinem Einverständnis durch den Lizenznehmer zur Auszahlung kommen.
An Einnahmen aus Lizenzverträgen, die vom Lizenzgeber berechtigterweise erzwungen werden, ist Lizenznehmer nicht beteiligt.
§ 16
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehenden Vertrag hat der Lizenznehmer an Lizenzgeber und umgekehrt, unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzes, eine Vertragsstrafe von 3 000.- DM zu zahlen.
Die Beklagte stellt seit dem Jahre 1962 Ölöfen für Wohnwagen her, wie sie in dem weiter unten wiedergegebenen Widerklageantrag beschrieben sind. In der Annahme, daß auch die von ihr gebauten Heizgeräte vom Schutzbereich des Patents erfaßt würden, zahlte die Beklagte bis einschließlich August 1967 die vertragsgemäßen Lizenzgebühren. Erst für die Zeit ab September 1967 stellte sie
 Abrechnung und Zahlung weiterer Lizenzen ein. Der Kläger kündigte daraufhin den Vertrag vom 2. Januar 1967 zu dem Ende des Jahres 1967. Die Beklagte kündigte ihrerseits fristlos und focht mit Schriftsatz vom 4. Januar 1968 ihre mit dem Kläger geschlossenen drei Lizenzverträge wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger ihr bei Vertragsschluß das ihm bekannte US-Patent W	aus dem Jahre 1940 und ferner einen
 Vorvertrag über eine Lizenzvergabe mit dem Wohnwagenhersteller Wilk vom 1. Juli 1961 vorsätzlich verschwiegen habe.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die US-Patentschrift und den Vorvertrag mit	von Anfang
 an gekannt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Abrechnung der Lizenzgebühren bis Dezember 1967 und Zahlung einer Vertragsstrafe.
Er hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, für die Monate September bis Dezember 1967 über die Lizenzen gemäß den §§ 4 und 5 des Vertrages vom 2. Januar 1967 abzurechnen durch Vorlage eines Verzeichnisses, welches Abnehmer, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag aufweist,
2.	die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 5 000.- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 22. Dezember 1967 zu zahlen.
N f

Die Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 12. November 1968 hat der Kläger von der Beklagten und ihrem Geschäftsführer Zahlung von 10 000.- DM wegen Verletzung eines Vertrages vom 15. Februar 1962 verlangt.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit folgenden Anträgen:
1.	festzustellen, daß die von ihr gebauten, mit flüssigem Brennstoff arbeitenden V/ohn-wagenheizgeräte, bei denen
a)	der Verbrennungsraum im Wärmetauscher nach oben mit einem Abgaskanal verbunden ist, der die Verbrennungsgase ins Freie bringt,
b)	der Verbrennungsraum im Wärmetauscher am unteren Ende in eine Brennkammer mit Schalenbrenner übergeht,
c)	die Brennkammer und der Schalenbrenner von einem Luftkanal umgeben sind, der oben geschlossen ist, im Unterteil eine Öffnung für den Anschluß an die Außenluft hat und von welchem Luftdüsen die Verbrennungsluft in den Schalenbrenner und die Brennkammer führen,
 und
d)	die Außenluftzuführung der Verbrennungsluft und der Abgasausgang durch den Luft-
 
knnnl, die Luftdüsen, den Schalenbrenner, die Brennkammer, den Verbrennungsraum im Wärmetauscher und dem Abgaskanal miteinander in Verbindung stehen,
 ohne Verstoß gegen die Schutzansprüche des Patents Nr, VHP hergestellt und vertrieben werden können,
2.	ferner festzustellen, daß dem Kläger die in seinem Schreiben vom 12. November 1968 geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 10 000.- DM wegen Verletzung eines angeblichen Vertrages vom 15. Februar 1962 nicht zustehen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und den Kläger den Anträgen der Widerklage gemäß verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
sen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-
ri f
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat zu dem Teil Erfolg.
A. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:
Die auf die Lizenzverträge der Parteien gestützten Klageansprüche ständen dem Kläger nicht zu, weil diese Verträge auf Grund der von der Beklagten erklärten Anfechtung von Anfang an unwirksam seien. Die Anfechtung der Lizenzverträge sei rechtswirksam, weil der Kläger die Beklagte bei Abschluß aller drei Verträge dadurch arglistig getäuscht habe, daß er der Beklagten den von ihm mit Wilk geschlossenen Vorvertrag vom 1. Juli 1961 verschwiegen habe. Die Anfechtung des zweiten und des dritten Lizenzvertrages sei darüber hinaus auch deshalb rechtswirksam, weil der Kläger die Beklagte auch dadurch arglistig getäuscht habe, daß er der Beklagten die ihm bekannte US-Patentschrift W W flP nicht genannt habe, wodurch er die Beklagte zugleich treuwidrig von der Kündigung des ersten Lizenzvertrages abgehalten habe.
Der Kläger sei verpflichtet gewesen, der Beklagten beim Abschluß der Lizenzverträge seinen mit	beste-
henden Vorvertrag mitzuteilen. Aus allen drei Lizenzverträgen der Parteien ergebe sich, daß der Kläger dem Beklagten zugesagt habe, weitere Lizenzen nur zu vergeben, wenn die Beklagte den Bedarf nicht decken könne. Zwar habe sich diese Zusicherung ihrem Wortlaut nach nur auf künftige Verträge des Klägers mit Dritten bezogen, gleichzeitig aber nach ihrem Sinn auch zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses keine Lizenzen an Dritte vergeben habe. Per Sinn der Zusage des Klägers habe nämlich ersichtlich darin gelegen, der Beklagten den alleinigen Genuß der Auswertung des Lizenzgegenstandes zu verschaffen, so lange sie den Bedarf decken konnte.
2. Gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils richten sich die folgenden Rügen der Revision:
a)	Das Berufungsgericht habe, indem es das Verschweigen des mit	geschlossenen	Vorvertrages vom 1. Juli 1961 als arglistige Täuschung im Sinne von §123 Abs. 1 BGB gewertet habe, verkannt, daß diese Bestimmung Vorsatz in dem Sinne voraussetze, daß der Verschweigende durch sein Verhalten die Erklärung des Anderen herbeiführen will und weiß, daß dieser sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeben würde. Hierzu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Aus dem bloßen Nichtmitteilen bestimmter Umstände ohne weiteres auf eine vorsätzlich täuschende Einwirkung auf den Vertragswillen des Beklagten zu schließen, sei nicht angängig, zu demal der Kläger von seinem Standpunkt aus eine Mitteilung dieser Umstände für unwesentlich habe halten müssen.
b)	Die Lizenzverträge hätten der Beklagten entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts keine “bedingte Ausschließlichkeit” verschafft. Vielmehr sei ihnen zu entnehmen, daß ihm nur eine "nicht-ausschließ-liche”, also eine einfache Lizenz eingeräumt worden sei. Gegenüber einfachen Lizenznehmern bestehe aber keine Pflicht zu dem Hinweis auf andere Lizenzverträge, geschweige denn auf einen bloßen Vorvertrag. Daß es sich nicht um "bedingt ausschließliche" Verträge ge-
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handelt habe, ergebe sich überdies aus § 6, der "weitere nicht-ausschließliche Lizenzverträge mit Dritten" ausdrücklich vorsehe und aus § 13 Abs. 2 des Vertrages vom 2. Januar 1967, wo es heiße, daß der Lizenznehmer an Einnahmen aus Lizenzverträgen,
"die vom Lizenzgeber berechtigterweise erzwungen werden", nicht beteiligt sei.
c)	Das Berufungsgericht habe schließlich beachten müssen, daß der Kläger sich unter der Mitwirkung der Beklagten Ende 1966 in einem Rundschreiben ausdrücklich bereit erklärt habe, weitere Lizenzen zu vergeben, und daß der Beklagte die Produktion des Lizenzgegenstandes durch	gekannt	habe	und	daher
 im Jahre 1967 gewiß nicht mehr über einen 1961 zwischen dem Kläger und	geschlossenen Vorvertrag habe auf-
geklärt zu werden brauchen. Im übrigen sei dieser Vorvertrag derart unbestimmt abgefaßt, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus nicht ohne weiteres auf Abschluß eines Lizenzvertrages hätte geklagt werden können. Deshalb habe der Kläger sich nicht für verpflichtet halten müssen, der Beklagten von sich aus bei Vertragsschluß den Vorvertrag mitzuteilen.
3.	Diese Angriffe der Revision greifen nicht durch.
a)	Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, durch die Verträge der Parteien sei der Beklagten eine "bedingt ausschließliche Lizenz" zur Ausübung der Rechte aus dem Patent des Klägers erteilt worden, handelt es sich um eine das Revisionsgericht grundsätzlich bindende Auslegung
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von Individualvertragen. Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf denkgesetzwidrige Weise oder unter Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze zustande gekommen ist.
Das ist nicht der Fall. Es trifft zwar zu, daß in den Verträgen von einer "nicht-ausschließlichen" Lizenz gesprochen wird, und daß in späteren Bestimmungen von "weiteren nicht-ausschließlichen Lizenzverträgen mit Dritten" und von Lizenzverträgen die Rede ist, "die vom Lizenzgeber berechtigterweise erzwungen werden". Das schließt die Auslegung, die das Berufungsgericht den Verträgen gegeben hat, nicht aus. Denn in § 3 des Vertrages vom 2. Januar 1967 ist genau festgelegt, unter welchen besonderen Voraussetzungen es dem Lizenzgeber erlaubt sein sollte, neben der der Beklagten erteilten Lizenz weitere Lizenzen zu vergeben, nämlich dann, wenn die Beklagte die Nachfrage nach den lizenzierten Raumheizgeräten nicht sollte befriedigen können und nur für die Gebiete, in denen diese Situation eintreten würde. Diese Regelung wird zugleich als "die Einschränkung" bezeichnet, die ihrerseits die Bezeichnung der Lizenz als "nicht-ausschließlich" erklärt, und nur für den Fall mangelnder Bedarfsdeckung durch die Beklagte sollten die in den späteren Vertragsbestimmungen erwähnten weiteren Lizenzen vom Kläger vergeben werden dürfen.
Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung der Lizenzverträge in bezug auf die Frage der Ausschließlichkeit von denkgesetzwidrigen oder allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zuwiderlaufenden Erwägungen hätte leiten lassen, sind
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danach nicht zu erkennen. .Hei ! '.u gründe le gun £ der Auslegung, daß der Kläger nur unter bestimmten, vom Verhalten der Beklagten abhängigen Voraussetzungen berechtigt sein sollte, weitere Lizenzen zu vergeben, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet angesehen hat, der Beklagten einen bereits vorher mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag, der ihn zur Erteilung einer Lizenz verpflichtete, zu offenbaren,
b)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Begriff der arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) Vorsatz erfordert, und es trifft nicht zu, daß es darüber keine Feststellungen getroffen hätte. Vielmehr hat es an mehreren Stellen des Berufungsurteils (S. 11, 16,
 17, 18, 40) die vom Kläger unterlassene Mitteilung seines Vorvertrages mit	an	die	Beklagte	als	ein
"Verschweigen" bezeichnet, durch das die Beklagte "arglistig getäuscht" worden sei. In dem Begriff des "Ver-schweigens" und der "Arglist" liegt aber die Feststellung des bewußten und gewollten, also vorsätzlichen Handelns im Gegensatz zur nur versehentlich unterlassenen Mitteilung,
4.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte den Vorvertrag des Klägers mit Wilk nicht gekannt habe.
Die Revision rügt, diese Feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden.
a) Einen Verfahrensverstoß sieht die Revision vor allem darin, daß das Berufungsgericht den Ge-
 
schäftsführer der Beklagten Meyer als Partei eidlich vernommen hat, obgleich die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht Vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht, so meint sie, habe nicht so Vorgehen dürfen, daß es zunächst eine Reihe von Indizien erörterte, die nach seiner Ansicht das Verschweigen des Vorvertrages und der US-Patentschrift belegen (BU S. 16 ff), um daraus allein einen hinreichenden Anlaß zur eidlichen Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten herzuleiten. Es sei auch fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht von einem ’’vom Kläger versuchten Gegenbeweis" spreche, der nicht geführt sei. Da es um die einheitliche Beweisfrage gegangen sei, ob die genannten umstände der Beklagten verschwiegen worden seien, sei die Gegenüberstellung von Beweis und Gegenbeweis nicht zulässig. Das Berufungsgericht habe nach Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise allenfalls zu dem Ergebnis gelangen können, das Beweisthema, nämlich das Verschweigen der Umstände, sei nicht widerlegt, nicht jedoch, es habe sich bestätigt. Bei dieser Sachlage hätten sich die Parteibehauptungen beweislos gegenüber gestanden, eine Prozeßsituation, in der eine ParteiVernehmung nicht zulässig sei.
b) Die "pauschale" Verwerfung der Beweismittel des Klägers seien nicht ausreichend begründet; das gelte für die Quittung vom 18, Januar 1962 ebenso wie für die Aussagen der Zeugen, die sich zu den Vorgängen um die Ausstellung der Quittung eingehend geäußert hätten.
c)	Fehlerhaft sei insbesondere die Feststellung des Berufungsgerichts zustandegekommen, die Urkunde
 
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vom 15. Februar 1962 (Anlage K 6/111) sei in der Unterschrift "Me^p" gefälscht. Das Berufungsgericht habe für die Frage der Echtheit dieser Unterschrift nicht - wie es geschehen sei - außerhalb des äußeren Erscheinungsbildes der Urkunde liegende Erwägungen heranziehen dürfen, nachdem die schriftgutachtlichen Bekundungen des Sachverständigen Klobe die Unterschriftsechtheit mit eingehender Begründung und zur Überzeugung des Landgerichts bestätigt habe. Wenn das Berufungsgericht zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, so habe es - verfahrensfehlerhaft - ohne weitere Beweiserhebung seine eigenen, notwendigerweise laienhaften Vorstellungen über die Sachkunde des Sachverständigen gesetzt. Wenn es dem Sachverständigen nicht habe folgen wollen, so habe es ein weiteres Gutachten einholen, mindestens aber die wiederholte Vernehmung des Sachverständigen vornehmen müssen. Der Echtheitsbeweis habe keinesfalls durch rein indizielle Erwägungen abgeschnitten werden dürfen.
d)	Das Berufungsgericht habe den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis auch zur Frage der Echtheit des Schreibens des Klägers an KlflHIBk vom 5. April 1962, dessen Inhalt ein sicheres Indiz für den Abschluß des Vertrages vom 15. Februar 1962 abgebe, erheben müssen; denn nicht auf die Frage, ob dieses Schreiben dem Empfänger zugegangen, sondern allein darauf komme es an, ob es zur fraglichen Zeit geschrieben worden sei. Dafür wiederum sei die Anfrage Kleinfelds an den Kläger vom 28. März 1962 von Bedeutung gewesen, die durch das Schreiben des Klägers vom 5. April 1962 beantwortet worden sei. Diese wichtigen Indizien für die der Datierung entsprechende Versendung beider Schreiben habe das Berufungsgericht übergangen.
 
e)	Schließlich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht "eine ganze Zeugengruppe" für unglaubwürdig gehalten und dies damit begründet habe, die Zeugen hätten sich an Einzelheiten des Beweisthemas '’nach so langer Zeit noch genau" erinnern können, während ihnen andere Einzelheiten nicht mehr im Gedächtnis seien. Sie hält diese Argumentation für denkgesetzwidrig und sieht einen "Zirkelschluß" darin, daß das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Aussagen dieser Zeugen falsch seien, mit Indizien begründet habe, deren Würdigung gerade voraussetze, daß die von den Zeugen bestätigte Darstellung des Klägers unrichtig sei.
5. Auch diese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts bei der Beweiserhebung oder der Würdigving des Beweisergebnisses ist nicht festzustellen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit der Vernehmung des Geschäftsführers des Beklagten als Partei nicht gegen § 448 ZPO verstoßen. Diese Vorschrift gestattet es dem Gericht, ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei anzuordnen. Voraussetzung ist, daß das Ergebnis der vorausgegangenen Verhandlung oder Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Nach feststehender Rechtsprechung setzt die Anwendung der Bestimmung weiter voraus, daß einiger Beweis bereits erbracht ist, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Behauptung also be  16 -
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reits besteht (BayObLG NJW 70, 2300; Rosenberg/Schwab,
ZPO 10. Aufl. § 123 Anm. II 3; Baumbach/Lauterbach,
ZPO 31. Aufl. § 448 Anm. 1). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Berufungsurteil ausführlich begründet worden. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, welche Überlegungen nach seiner Überzeugung der Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers und damit auch der damit übereinstimmenden Bekundungen seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines Stiefsohnes entgegenstehen. In der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise war das Berufungsgericht frei. Es hat auch die o.a. Beweisregeln für die Anwendung des § 448 ZPO nicht verkannt oder außer acht gelassen, als es die vom Landgericht vorgenommene eidliche ParteiVernehmung des Geschäftsführers des Beklagten billigte und dessen erneute Vernehmung anordnete.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe, wenn es dem Gutachten des Sachverständigen	nicht habe folgen wollen, einen weite-
ren Sachverständigen zur Echtheit der Unterschrift "MeflP" auf dem Schriftstück vom 15. Februar 1962 hören müssen, nicht aber seine eigene Sachkunde über die des vernommenen Sachverständigen stellen dürfen. Gerade das hat das Berufungsgericht nicht getan, sondern es hat dargelegt, daß sich seine Überzeugung von der Fälschung der Unterschrift auf eine Vielzahl von Umständen stützt, die nicht auf dem äußeren Erscheinungsbild dieses Schriftstückes beruhen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Berufungsgericht, wenn ihm die auf Grund dieser Umstände getroffenen Feststellungen für seine Überzeugung von der Unechtheit der Urkunde ausreichend erschienen, für verpflichtet angesehen werden müßte,
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ein weiteres Sachverständigengutachten liter die für diese Frage aus dem Schriftbild selbst zu gewinnenden Erkenntnisse einzuholen. Die Argumentation der Revision würde voraussetzen, daß für die Prüfung der Echtheit eines Schriftstückes dem Sachverständigengutachten vor anderen Beweismitteln ein Vorrang zukäme. Dem steht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) entgegen.
Auch die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Schreiben des Klägers an die Firma KlflHiV vom 5. April 1962, in dem die Vereinbarung vom 15. Februar 1962 erwähnt wird, lassen keinen Verfahrensverstoß erkennen. Mit seiner Bemerkung, daß der Kläger keinen Beweis für den Zugang dieses Schreibens bei der Firma K14IHIM angetreten habe, hat das Berufungsgericht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß ohne den Nachweis dieses Zuganges nicht festgestellt werden könne, ob es tatsächlich am Tage seines Datums geschrieben oder später angefertigt worden ist. Die Einholung eines Schriftgutachtens für die Echtheit der Unterschrift des Klägers konnte das Berufungsgericht ablehnen, wenn es sie - wie geschehen -zu Gunsten des Klägers unterstellte. Aber auch die Ablehnung einer Altersbestimmung durch einen Sachverständigen ist ausreichend damit begründet, daß die Unterschrift nicht mit Tinte geleistet ist und eine Altersbestimmung daher ebensowenig zuläßt wie die - nur in Form eines Durchschlages vorhandene - Schreibmaschinenschrift; eine Altersbestimmung des Papiers wäre zur Klärung der Beweisfrage deshalb nicht geeignet gewesen, weil es im Falle einer nachträglichen Anfertigung des Schriftstückes nicht auszuschließen gewesen wäre, daß
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dafür älteres Durchschlagpapier verwendet vorder,
 ist.
Schließlich kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß dem Berufungsgericht bei der Y/ürdigung der Aussagen der Zeugen des Klägers ein sogenannter nZirkelschluß” unterlaufen sei, und daß die Schlüsse, die es daraus gezogen hat, daß einige der Zeugen sich an Einzelheiten der in die Jahre 1961/62 zurückreichenden Vorgänge noch genau erinnern wollten, während sie sich an spätere, für sie bedeutsamere Ereignisse nicht erinnern konnten, denkgesetzwidrig seien. Das Berufungsgericht hat ausreichend und in sich folgerichtig begründet, weshalb es den Aussagen der zu dem engsten Familienkreis des Klägers gehörenden Zeugen keinen Glauben geschenkt hat; es widerspricht nicht den Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht aus der Vielzahl der unabhängig von diesen Zeugenaussagen festgestellten Umständen, die diesen Aussagen entgegenstehen, auf deren Unrichtigkeit geschlossen hat.
Das Berufungsgericht hat damit, ohne daß entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers festzustellen wären, die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung bejaht, so daß es auf die Frage der Verpflichtung des Klägers zur Offenbarung der US-Patentschrift P	nicht mehr ankommt. Die Revision ist damit
 unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage und die Feststellung zu Ziffer 2 der Widerklage richtet.
B. 1. Dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 der Widerklage hat das Berufungsgericht mit der Begründung
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entsprochen, Wohnwagenheizgeräte mit den in diesem Antrag bezeichneten Merkmalen könnten ohne Verstoß gegen das Patent des Klägers hergestellt und vertrieben werden, weil bei ihnen weder aa) der Innenmantel zweier konzentrisch zueinander angeordneter Zylinder als Zuführungskanal für die Verbrennungsluft diene, noch bb) die Ringkammer zwischen den beiden Mänteln als Brennkammer wirke, sie vielmehr den genannten Konstruktionsteilen jeweils die umgekehrte Funktion zuwiesen. Zwar sei als Patentverletzung auch die Verwendung gleichwirkender Lösungsmittel anzusehen. Das gelte jedoch dann nicht, wenn diese Lösungsmittel am Tage der Anmeldung des Patents zu dem Stande der Technik gehört hätten; dieser bleibe schutzfrei, soweit er nicht unter den Wortlaut des Patents falle. Das in der US-Patentschrift •	beschriebene	Heizgerät
 weise sämtliche im Widerklageantrag bezeichneten Merkmale zu a) bis d) auf. Die Ausführungsform der Beklagten werde daher vom Schutzbereich des Patents des Klägers nicht erfaßt; jedenfalls stehe sie dem US-Patent näher als dem Patent des Klägers.
2. Diese Begründung trägt die Feststellung zu Ziffer 1 der Widerklage nicht. Das Berufungsgericht hat, ohne die Aufgabe des Patents des Klägers darzustellen, festgestellt, daß die von ihm mit aa) und bb) bezeichneten Merkmale dieses Patents bei der Ausführungsform der Beklagten nicht vorhanden seien. Es hat dann zwar auf die Grundsätze der Äquivalenzlehre verwiesen, aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Merkmale aa) und bb) beim Heizgerät der Beklagten in äquivalenter Form verwirklicht sind.
Diese Feststellungen kann der Senat von sich aus nicht
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nachholen. Das Berufungsurteil läßt sich insoweit auch nie lit mit der Begründung halten, die Heizgeräte der Beklagten ständen dem Stand der Technik näher als dem Klagepatent (vgl. BGH GRUR 1972, 597 - Schienenschalter II).
Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, die Merkmale des Heizgerätes der Beklagten deckten sich sämtlich mit denen der US-Patentschrift, trägt ebenfalls die Entscheidung über die Widerklage zu Ziffer 1 nicht, da das angefochtene Urteil eine nähere Analyse des US-Patents vermissen läßt und sich insbesondere nicht mit der Bedeutung des zentralen Lufteinführungsstutzens 52 im Ralimen der Gesamtfunktion des Heizgerätes nach dieser Patentschrift auseinandersetzt.
Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im angegebenen Umfang.
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