wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens BPatG 3 Ni 56/07 (EU) und des vorliegenden Berufungsverfahrens X ZR 11/10 gewährt. Die E.OHG hat um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. lung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Oktober 2000 -XZR 4/00; vom 7. Die zusätzliche Darlegung eines berechtigten Interesses kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs.3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27.
XZR 11/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Juni 2013 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch E. OHG -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der E. OHG, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens BPatG 3 Ni 56/07 (EU) und des vorliegenden Berufungsverfahrens X ZR 11/10 gewährt. Gründe: 1 I. Die E. OHG hat um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Während die Beklagte keine Erklärung zu dem Gesuch abgegeben hat, widerspricht die Klägerin ihm ohne weitere Begründung. 2 II. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch Dritte die Rege- lung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 -XZR 4/00; vom 7. Dezember 2011 -XZR 84/11). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keuken-schrijver, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 193). Danach ist die Einsicht in diese Akten zunächst nur von einem förmlichen Antrag abhängig. Die zusätzliche Darlegung eines berechtigten Interesses kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zu dem Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO Rn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10). -4- 3 Da es vorliegend an der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses da- ran fehlt, die Akteneinsicht ganz oder zu demindest teilweise zu verweigern, ist dem Gesuch stattzugeben. Meier-Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 Ni 56/07 (EU) -