BGH · X ZR 11/06 vom 10.11.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat. Mai 2009 in dem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren XZR 133/05 dadurch teilweise für nichtig erklärt worden, dass die Patentansprüche 1 und 4 folgende Fassung erhalten haben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt): 4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zu dem Transport des zu entsorgenden Mediums von mehreren Anfallsorten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) führen, gekennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), die über den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils über eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbehälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) führt." Zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist es jedoch nicht erforderlich, die Revision zuzulassen, denn angesichts der Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform, zu der vorzutragen die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten und die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens festgestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Patentansprüche 1 und 4 die erteilte Fassung oder die Fassung des Senatsurteils vom 12. 2 Soweit die Patentansprüche 1 und 4 darauf beschränkt worden sind, dass bei dem patentgemäßen Verfahren und den Vorrichtungen zu seiner Ausführung die Entsorgung des zu entsorgenden Fluids von mehreren Anfallsorten aus erfolgt, ist bezüglich der angegriffenen Ausführungsform, die allein noch zur Entscheidung steht (Ausführungsform I), unstreitig und durch deren vom Berufungsgericht wiedergegebene zeichnerische Darstellung belegt, dass die Entsorgung von mehreren Anfallsorten aus erfolgt. Gleiches gilt, soweit Patentanspruch 4 durch die zusätzlichen Merkmale beschränkt worden ist, dass die Einlaufhochbehälter über den Anfallsorten angeordnet sind und das Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet wird. Durch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Zeichnung der allein noch umstrittenen Ausführungsform ist belegt, dass der in dieser Anlage verwendete Flochbehälter über den Anfallsorten angeordnet ist und das von diesem zu dem Sammeltank führende Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die durch Neufassung der Patentansprüche 1 und 4 aufgenommenen Merkmale nicht an.