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BGH · X ZR 10/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 10/92

Zur Begründung der erhobenen Teilnichtigkeitsklage hat die Klägerin vorgetragen, Patentanspruch 1 sei im Erteilungsverfahren in bezug auf das Merkmal, wonach der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. wegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Zeitschalter (45) verbundene Schaltele-ment (Schalter 12) im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter (1) an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) angebracht und mit auf den jeweils ange-setzten Behälter (1) ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen ist und an den Seitenwänden des Sammelbehälters (2) in eine den Arbeitsbereich der Hubkippvorrichtung (4) bzw. Kippvorrichtung seitlich absperrende Sicherungsstellung bewegbare Barriereelemente (15) vorgesehen sind, die mit einem in der Druckmittelzuleitung des Druckmittel-Leistungskreises bzw. "Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei der eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. "Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei der eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. "Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei der eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. sind, das mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen ist, der einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Zeitschalter (45) verbundene Schaltelement (Schalter 12) im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter (1) an der Kippvorrichtung bzw. sind, das mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen ist, der einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Zeitschalter (45) verbundene Schaltelement (Schalter 12) im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter (1) an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) angebracht und mit auf den jeweils angesetzten Behälter (1) ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen ist und der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) mittels in Ruhestellung und Sicherungsstellung bewegbaren und in Ruhestellung blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren (Barriereelemente 15) absicherbar ist." Mit der (unselbständigen) Anschlußberufung erstrebt sie eine über die vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruchs 1 hinausgehende weitere Einschränkung des Klagepatents: In den Patentanspruch 1 soll als zusätzliches Merkmal aufgenommen werden, daß die Barrieren an den Seitenwänden des Sammelbehälters angebracht sind. Der angegriffene Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter mit Hilfe einer Hubkippvorrichtung oder einer Kippvorrichtung, die durch mindestens einen Druckmotor angetrieben wird. In der Streitpatentschrift ist angegeben, daß dieser aus mehreren Teilvorgängen zusammengesetzte Entleervorgang nach dem Stand der Technik dadurch eingeleitet wird, daß der Müllwerker den Antrieb der Vorrichtung einschaltet, indem er ein Handbetätigungselement in die Betätigungsstellung bringt (vgl. Für ein sicheres Aufnehmen des Müllbehälters müsse entweder die Hubkippvorrichtung so gestaltet sein, daß der Müllwerker zunächst den zu entleerenden Müllbehälter unter Aufwendung menschlicher Körperkraft in entsprechende Einrichtungen des Hubkipprahmens einhänge und danach das Handbetätigungselement bediene oder es seien, wenn keine Einhängevorrichtung vorhanden sei, zwei Müllwerker notwendig, nämlich einer, der den Müllbehälter im Eingriffsbereich der Hubkippvorrichtung halte, und der zweite, der das Handbetätigungselement bediene (vgl. Eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung ist mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. 6. das mit dem Zeitschalter verbundene Schaltelement ist im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter an der Kippvorrichtung bzw. Als Vorzüge der Erfindung nennt die Streitpatentschrift, daß der zu entleerende Behälter infolge einer weitestgehend selbsttätigen Steuerung des Entleervorgangs von einer Bedienungsperson lediglich an den Hubkipprahmen herangebracht werden müsse und diese sodann während des Schüttvorgangs die Vorrichtung verlassen könne, um einen entleerten Behälter wegzubringen oder einen zu entleerenden heranzuholen. Durch die gemäß der Erfindung vorgesehenen, blockierend auf den Steuerkreis einwirkenden Barrieren werde der Arbeitsbereich im Umkreis der Hubkippvorrichtung ausreichend abgesichert, so daß während des selbsttätig ablaufenden Entleervorgangs keine Gefahr von der Vorrichtung für das Bedienungspersonal oder Passanten entstehe. Der ursprüngliche Unteranspruch 16 habe vorgesehen, "an den Seitenwänden des Sammelbehälters (2) angebrachte, in Ruhestellung und SicherungsStellung bewegbare Barriereelemente (15)" anzuordnen und diesen Barriereelementen (15) einen elektrischen Schalter zuzuordnen, "der als Hauptschalter in die elektrische Zuleitung vor dem elektrischen Steuerstromkreis bzw. den Leistungskreisen ist es im Rahmen der Erfindung auch möglich, daß die Barriereelemente mit einem vor dem elektrischen Steuerstromkreis bzw. mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren (Barriereelemente 15) absicherbar ist", außer der im ursprünglichen Unteranspruch 16 offenbarten Bewegbarkeit der Barrieren in eine Sicherungs- und eine Ruhestellung auch andere (nicht ursprünglich offenbarte) Sicherungsmöglichkeiten umfasse, wie z.B. durch bloßes Anstoßen blockierend auf den Steuerkreis einwirkende Barrieren, gehe die allgemeine Formulierung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus, so daß die Teilnichtigkeitsklage insoweit begründet sei. Das Bundespatentgericht hat die dem Fachmann in den Ursprungsunterlagen offenbarte Lehre nicht genau genug ermittelt und deshalb eine zu weitgehende Einschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 vorgenommen. Diese Inhaltsermittlung hat allein mit seinen Augen und dahin zu erfolgen, welche technischen Erkenntnisse ihm durch die Anmeldungsunterlagen objektiv und ohne weiteres vermittelt werden, sich ihm also offenbaren, wobei der Fachmann nicht an der Wortwahl haftet, sondern sich an dem mit der angemeldeten Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Ziel ausrichtet; das fachmännische Verständnis des Lösungsvorschlags orientiert sich nicht am Wortlaut, sondern am Zweck der Erfindung und der Funktion der einzelnen Elemente (vgl. Hubkippvorrichtung im Ansetzbereich des zu entleerenden Behälters ein Schaltelement (Bezugszeichen 12 in Figur 1) angebracht ist, das auf den jeweils angesetzten Behälter anspricht und dadurch den automatisch ablaufenden Entleervorgang einleitet. In der SicherungsStellung dienen sie als mechanische Zugangssperre und sollen so verhindern, daß zu dem Beispiel Passanten in den Arbeitsbereich der Kippvorrichtung bzw. Mit der Funktion der Barriereelemente befaßt sich Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung, von dem die Klägerin behauptet, die erst im Prüfungsverfahren eingefügte allgemeine Formulierung, daß der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung "mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren absicherbar" sei, umfasse Ausführungsformen, die für den Durchschnittsfachmann aus den Ursprungsunterlagen nicht zu entnehmen seien. Nur in einer dieser Stellungen, nämlich der Sicherungsstellung, solle die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis geöffnet bzw. 17 Abs. 2 der Ursprungsunterlagen) wird das konkretisiert: Die Barriereelemente sollen mit einem in der Druckmittelzuleitung des Druckmittel-Leistungskreises liegenden Absperrventil direkt oder indirekt derart verbunden sein, daß die Druckmittelzufuhr zu dem Leistungskreis nur in Sicherungsstellung der Barriereelemente geöffnet ist. In Übereinstimmung damit hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich der ursprüngliche Unteranspruch 12 nur mit der Sicherungsstellung der Barriereelemente und der dieser Stellung der Barriereelemente zugeordneten Funktion (Öffnung des Absperrventils für die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis) befasse. Darüber hinaus ist im Unteranspruch 16 gesagt, daß die Barriereelemente nicht nur eine Sicherungsstellung besitzen, sondern sie auch in eine Ruhestellung bewegt werden können, wie sie zu dem Beispiel in Figur 1 der Patentzeichnungen dargestellt ist, wo die Barriereelemente durch eine Zugfeder 17 in einer definierten Ruhestellung (der oberen Totpunktlage) gehalten werden. Nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ist dem Fachmann durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die technische Erkenntnis vermittelt worden, daß die (bewegbaren) Barriereelemente nur in ihrer Sicherungsstellung die DruckmittelZufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis bzw. Mit ihrer Anschlußberufung will die Klägerin erreichen, daß als zusätzliches Merkmal in den Patentanspruch 1 aufgenommen wird, daß die Barriereelemente an den Seiten des Sammelbehälters angebracht sind. Es ist richtig, daß sowohl in der Patentbeschreibung der Ursprungsunterlagen als auch in den Patentzeichnungen nur Ausführungsformen beschrieben sind, bei denen die Seitenwände des Müllsammelbehälters zur Befestigung der Barrieren dienen. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erkennt der Fachmann, daß durch die beschriebenen Barriereelemente eine seitliche Absperrung des Arbeitsbereichs der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung befinde sich der Müllsammelbehälter des Müllfahrzeugs und hinter ihr könne keine Absperrung erfolgen, weil von dort von den Müllwerkern die Müllbehälter zu dem Zweck ihrer Entleerung in den Müllsammelbehälter an die Kippvorrichtung bzw. Für den Fachmann sei damit vollkommen eindeutig, was mit einer Absicherung des "Arbeitsbereichs im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Im übrigen sei es für jeden Fachmann selbstverständlich und offenkundig, daß es nicht darauf ankomme, ob die den Arbeitsbereich seitlich abschirmenden Barriereelemente gerade an den Seiten des Müllsammelbehälters angebracht seien.

Zitierte Normen: § 22 PatG § 92 ZPO
ErfindungVorrichtungFachmannHubkippvorrichtungUrsprungsunterlagenArbeitsbereichBarriereelementeRuhestellungSicherungsstellungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 10/92
URTEIL
Verkündet am:
25. Oktober 1994 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
■ GmbH, Hans-Z#M#-Straße
 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer
 Helga S| ebenda,
 und Dr.-Ing. H. J.
Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlußberufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Partner, Am B| D|
Patentanwälte Dr.-Ing. Partner, Abraham-Li Straße#, W|
und
 gegen
OflB Lift-Systeme GmbH, Konrad-A^H^#|-Straße 0, Kö#|, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf Mo^##, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
; ; / 'I/':
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 10. Juli 1991 abgeändert.
Das deutsche Patent 34 05 997 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß im erteilten Patentanspruch 1 (Sp. 1 Z. 27) hinter dem Wort "mittels" die weiteren Wörter "bei Verlassen der Sicherungsstellung" eingefügt werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.	Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
III.	Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar 1984 angemeldeten deutschen Patents 34 05 997 (Streitpatents) mit der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter" .
Der mit der Klage allein angegriffene Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei der eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. Kipprahmen versehen ist, wobei der Druckmittelmotor bzw. die Druckmittelmotore mittels eines in den Druckmittel-Leistungskreis eingesetzten Druckmittelventils gesteuert ist bzw. sind, das mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen ist, der einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist,
 dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Zeitschalter (45) verbundene Schaltelement (Schalter 12) im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter (1) an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) angebracht und mit auf den jeweils ange-
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setzten Behälter (1) ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen ist und der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren (Barriereelemente 15) absicherbar ist."
Zur Begründung der erhobenen Teilnichtigkeitsklage hat die Klägerin vorgetragen, Patentanspruch 1 sei im Erteilungsverfahren in bezug auf das Merkmal, wonach der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren absicherbar sei, durch eine insoweit vorgenommene Verallgemeinerung unzulässig erweitert worden.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent 34 05 997 teilweise für nichtig zu erklären und zwar insoweit, als der erteilte Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht:
"Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei der eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. Kipprahmen versehen ist, wobei der Druckmittelmotor bzw. die Druckmittelmotore mittels eines in den Druckmittel-Lei-stungskreis eingesetzten Druckmittelventils gesteuert ist bzw. sind, das mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen ist, der einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Be-
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wegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist,
 dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Zeitschalter (45) verbundene Schaltele-ment (Schalter 12) im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter (1) an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) angebracht und mit auf den jeweils ange-setzten Behälter (1) ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen ist und an den Seitenwänden des Sammelbehälters (2) in eine den Arbeitsbereich der Hubkippvorrichtung (4) bzw. Kippvorrichtung seitlich absperrende Sicherungsstellung bewegbare Barriereelemente (15) vorgesehen sind, die mit einem in der Druckmittelzuleitung des Druckmittel-Leistungskreises bzw. der Druckmittel-Leistungskreise liegenden Absperrventil derart verbunden sind, daß die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Lei-stungskreis bzw. den Druckmittel-Leistungskreisen nur in Sicherungsstellung der Barriereelemente (15) geöffnet ist."
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Ansicht, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor.
Das Bundespatentgericht hat der Teilnichtigkeitsklage teilweise stattgegeben und das Patent 34 05 997 teilweise für nichtig erklärt, soweit der erteilte Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht:
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"Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter, bei der eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. Kipprahmen versehen ist, wobei der Druckmittelmotor bzw. die Druckmittelmotore mittels eines in den Druckmittel-Leistungskreis eingesetzten Druckmittelventils gesteuert ist bzw. sind, das mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen ist, der einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter enthält, der mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden ist,
 dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Zeitschalter (45) verbundene Schaltelement (Schalter 12) im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter (1) an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) angebracht und mit auf den jeweils angesetzten Behälter (1) ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen ist und der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung (4) mittels in Ruhestellung und Sicherungsstellung bewegbaren und in Ruhestellung blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren (Barriereelemente 15) absicherbar ist."
Die weitergehende Klage hat das Bundespatentgericht abgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Mit der (unselbständigen) Anschlußberufung erstrebt sie eine über die vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruchs 1 hinausgehende weitere Einschränkung des Klagepatents: In den Patentanspruch 1 soll als zusätzliches Merkmal aufgenommen werden, daß die Barrieren an den Seitenwänden des Sammelbehälters angebracht sind.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußberufung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof.
Dr.-Ing. Dieter Thormann vom Institut für Maschinenelemente und Fördertechnik der Technischen Universität Braunschweig, ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, die Anschlußberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.	Der angegriffene Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter mit Hilfe einer Hubkippvorrichtung oder einer Kippvorrichtung, die durch mindestens einen Druckmotor angetrieben wird. Solche Vor-
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richtungen befinden sich z.B. am Heck von Müllfahrzeugen.
Der vom Müllwerker herangebrachte Müllbehälter (z.B. eine Mülltonne) wird von der Vorrichtung ergriffen, angehoben und gekippt, meist auch noch gerüttelt (vgl. Sp. 8 Z. 44, Sp. 9 Z. 9 der Streitpatentschrift) sowie anschließend zurückgekippt, abgesenkt und abgesetzt.
In der Streitpatentschrift ist angegeben, daß dieser aus mehreren Teilvorgängen zusammengesetzte Entleervorgang nach dem Stand der Technik dadurch eingeleitet wird, daß der Müllwerker den Antrieb der Vorrichtung einschaltet, indem er ein Handbetätigungselement in die Betätigungsstellung bringt (vgl. Sp. 2 Z. 44 ff.). Danach läuft der gesamte Entleervorgang automatisch ab.
Als nachteilig sieht die Streitpatentschrift bei diesen Vorrichtungen an, daß es für einen einzigen Bedienungsmann schwierig ist, gleichzeitig den Müllbehälter im Eingriffsbereich der Hubkippvorrichtung zu halten und das Handbetätigungselement in die BetätigungsStellung zu bringen. Für ein sicheres Aufnehmen des Müllbehälters müsse entweder die Hubkippvorrichtung so gestaltet sein, daß der Müllwerker zunächst den zu entleerenden Müllbehälter unter Aufwendung menschlicher Körperkraft in entsprechende Einrichtungen des Hubkipprahmens einhänge und danach das Handbetätigungselement bediene oder es seien, wenn keine Einhängevorrichtung vorhanden sei, zwei Müllwerker notwendig, nämlich einer, der den Müllbehälter im Eingriffsbereich der Hubkippvorrichtung halte, und der zweite, der das Handbetätigungselement bediene (vgl. Sp. 3 Z. 4 ff.).
Als das der Erfindung zugrundeliegende Problem bezeichnet es die Streitpatentschrift, bei einer Vorrichtung der genannten Art eine verbesserte selbsttätige Steuerung zu erzielen, ohne Personen im Arbeitsbereich der Vorrichtung zu gefährden.
Zur Lösung dieses Problems gibt der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern, insbesondere von Müllbehältern in Sammelbehälter mit folgenden Merkmalen an:
1.	Eine durch mindestens einen Druckmittelmotor angetriebene Hubkippvorrichtung oder Kippvorrichtung ist mit einem den zu entleerenden Behälter aufnehmenden Hubkipprahmen bzw. Kipprahmen versehen;
2.	der Druckmittelmotor bzw. die Druckmittelmotore ist bzw. sind mittels eines in den Druckmittel-Leistungskreis eingesetzten Druckmittelventils gesteuert;
3.	das Druckmittelventil ist mit seiner Betätigungseinrichtung direkt oder indirekt an einen Steuerkreis angeschlossen;
4.	der Steuerkreis enthält einen die zeitliche Ventilsteuerung für die Bewegungsabläufe des Entleerungsvorganges bestimmenden Zeitschalter;
5.	der Zeitschalter ist mit einem Schaltelement zu seiner Betätigung und Ingangsetzen des Steuerungsablaufes verbunden;
 
6.	das mit dem Zeitschalter verbundene Schaltelement ist im Ansetzbereich für den zu entleerenden Behälter an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung angebracht ?
7.	das Schaltelement ist mit auf den jeweils angesetzten Behälter ansprechenden Betätigungseinrichtungen versehen;
8.	der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung ist mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren absicherbar.
Als Vorzüge der Erfindung nennt die Streitpatentschrift, daß der zu entleerende Behälter infolge einer weitestgehend selbsttätigen Steuerung des Entleervorgangs von einer Bedienungsperson lediglich an den Hubkipprahmen herangebracht werden müsse und diese sodann während des Schüttvorgangs die Vorrichtung verlassen könne, um einen entleerten Behälter wegzubringen oder einen zu entleerenden heranzuholen. Durch die gemäß der Erfindung vorgesehenen, blockierend auf den Steuerkreis einwirkenden Barrieren werde der Arbeitsbereich im Umkreis der Hubkippvorrichtung ausreichend abgesichert, so daß während des selbsttätig ablaufenden Entleervorgangs keine Gefahr von der Vorrichtung für das Bedienungspersonal oder Passanten entstehe.
II. 1. Das Bundespatentgericht ist der Auffassung, Merkmal 8 des erteilten Patentanspruchs 1, wonach der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung mittels blockierend auf den steuerkreis einwirkender Barrie-
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ren absicherbar sei, entspreche in dieser allgemeinen Fassung nicht dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, sondern gehe im Sinne von §§ 22, 21 Abs. 1 Ziff. 4 PatG über den Inhalt dieser Unterlagen hinaus. Der ursprüngliche Unteranspruch 16 habe vorgesehen, "an den Seitenwänden des Sammelbehälters (2) angebrachte, in Ruhestellung und SicherungsStellung bewegbare Barriereelemente (15)" anzuordnen und diesen Barriereelementen (15) einen elektrischen Schalter zuzuordnen, "der als Hauptschalter in die elektrische Zuleitung vor dem elektrischen Steuerstromkreis bzw. den elektrischen Stromkreisen angeordnet und nur in Sicherungsstellung der Barriereelemente (15) eingelegt ist". Auf S. 18 Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung heiße es dazu: "Alternativ zur Sperrung der Druckmittelzufuhr zu dem Leistungskreis bzw. den Leistungskreisen ist es im Rahmen der Erfindung auch möglich, daß die Barriereelemente mit einem vor dem elektrischen Steuerstromkreis bzw. den Steuerstromkreisen eingesetzten Hauptschalter verbunden sind, der nur in Sicherungsstellung der Barriereelemente eingelegt ist." Aus S. 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 der Ursprungsunterlagen gehe hervor, daß die Barriereelemente in ihre Sicherungsstellung bewegbar seien, daß das Entleeren nur bei geschlossenen Barriereelementen möglich sei und daß die Barriereelemente in ihrer wirksamen und unwirksamen Stellung gehalten würden. Dem entnehme der Fachmann, daß es für die Barrieren bzw. Barriereelemente zwei definierte Stellungen geben müsse, die wirksame, d.h. die den Arbeitsbereich absichernde Stellung (- im ursprünglichen Unteranspruch 16 als "Sicherungs Stellung" bezeichnet -), und die unwirksame, d.h. die den Arbeitsbereich nicht absichernde der beiden Stellungen
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(- im ursprünglichen Unteranspruch 16 als "Ruhestellung" bezeichnet -) . In der Sicherungsstellung sperrten die Barrieren den Arbeitsbereich der Hubkippvorrichtung seitlich ab.
Ein Fachmann entnehme dieser Darstellung nicht, daß die Barriereelemente bereits dann ihre Sicherungsstellung verließen bzw. ihre Ruhestellung einnähmen, wenn der Müllwerker lediglich an die Barriereelemente anstoße. Da die in Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung enthaltene allgemeine Formulierung, daß "... der Arbeitsbereich ... mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren (Barriereelemente 15) absicherbar ist", außer der im ursprünglichen Unteranspruch 16 offenbarten Bewegbarkeit der Barrieren in eine Sicherungs- und eine Ruhestellung auch andere (nicht ursprünglich offenbarte) Sicherungsmöglichkeiten umfasse, wie z.B. durch bloßes Anstoßen blockierend auf den Steuerkreis einwirkende Barrieren, gehe die allgemeine Formulierung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus, so daß die Teilnichtigkeitsklage insoweit begründet sei.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte zu dem Teil mit Erfolg. Das Bundespatentgericht hat die dem Fachmann in den Ursprungsunterlagen offenbarte Lehre nicht genau genug ermittelt und deshalb eine zu weitgehende Einschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 vorgenommen.
Da es sich bei einer Patentanmeldung um eine Erklärung technischen Inhalts handelt, die sich an den technischen Fachmann wendet, ist allein auf dessen Verständnis abzustellen, wenn es darum geht, den aus der Gesamtheit der Unterla-
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gen sich ihm offenbarenden Inhalt der Anmeldungsunterlagen zu ermitteln. Diese Inhaltsermittlung hat allein mit seinen Augen und dahin zu erfolgen, welche technischen Erkenntnisse ihm durch die Anmeldungsunterlagen objektiv und ohne weiteres vermittelt werden, sich ihm also offenbaren, wobei der Fachmann nicht an der Wortwahl haftet, sondern sich an dem mit der angemeldeten Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Ziel ausrichtet; das fachmännische Verständnis des Lösungsvorschlags orientiert sich nicht am Wortlaut, sondern am Zweck der Erfindung und der Funktion der einzelnen Elemente (vgl. BGH GRUR 1983,
 169, 170 1. Sp. - Abdeckprofil).
Wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, entnimmt der Durchschnittsfachmann, ein in der Konstruktion erfahrener Ingenieur oder Techniker des Maschinenbaus, der über Kenntnisse hydraulischer und pneumatischer Druckmittelantriebe und deren Steuerungen, einschließlich der damit verbundenen elektrischen Schaltungen und Steuerungen verfügt, aus den Ursprungsunterlagen, daß es um die Lösung zweier technischer Probleme geht. Einmal soll der Entleervorgang der Müllbehälter dadurch automatisiert werden, daß an der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung im Ansetzbereich des zu entleerenden Behälters ein Schaltelement (Bezugszeichen 12 in Figur 1) angebracht ist, das auf den jeweils angesetzten Behälter anspricht und dadurch den automatisch ablaufenden Entleervorgang einleitet. Zum anderen soll (- gerade wegen des nicht von den Müllwerkern von Hand gesteuerten, sondern automatisch ablaufenden Entleervorgangs -) der Arbeitsbereich der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung seitlich durch Barriereelemente abgesichert
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werden. Diese Barriereelemente haben zwei Funktionen. In der SicherungsStellung dienen sie als mechanische Zugangssperre und sollen so verhindern, daß zu dem Beispiel Passanten in den Arbeitsbereich der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung gelangen und von dieser während des automatisch ablaufenden Entleervorgangs erfaßt werden können. Im übrigen sollen die Barriereelemente dann, wenn sie sich nicht in der Sicherungsstellung befinden, die Betriebsmöglichkeit der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung blockieren, das heißt der automatisch ablaufende Entleervorgang soll nur in der Sicherungsstellung der Barriereelemente möglich sein.
Mit der Funktion der Barriereelemente befaßt sich Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung, von dem die Klägerin behauptet, die erst im Prüfungsverfahren eingefügte allgemeine Formulierung, daß der Arbeitsbereich im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung "mittels blockierend auf den Steuerkreis einwirkender Barrieren absicherbar" sei, umfasse Ausführungsformen, die für den Durchschnittsfachmann aus den Ursprungsunterlagen nicht zu entnehmen seien. Außer der ursprünglich offenbarten Bewegbarkeit der Barrieren in eine Sicherungs- und eine Ruhestellung umfasse diese allgemeine Formulierung weitere, ursprünglich nicht offenbarte Sicherungsmöglichkeiten, zu dem Beispiel eine Blockierung der Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis oder eine Blok-kierung der elektrischen Energiezufuhr zu dem elektrischen Steuerstromkreis durch bloßes Berühren der Barriereelemente.
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Dieser Auffassung ist das Bundespatentgericht gefolgt.
In den Ursprungsunterlagen seien zwei Stellungen der Barriereelemente beschrieben, in die diese bewegt werden könnten, die Ruhestellung und die Sicherungsstellung. Nur in einer dieser Stellungen, nämlich der Sicherungsstellung, solle die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis geöffnet bzw. die elektrische Energiezufuhr zu dem elektrischen Steuerstromkreis freigeschaltet sein. Demgemäß hat das Bundespatentgericht zwei Einschränkungen in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen. Zum einen, daß die den Arbeitsbereich der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung absichernden Barriereelemente in zwei Stellungen, nämlich in die Ruhestellung und die Sicherungsstellung bewegbar sind und zu dem anderen, daß die Barriereelemente in ihrer Ruhestellung blockierend auf den Steuerkreis einwirken, oder anders ausgedrückt, daß die Barriereelemente die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis nur in ihrer Sicherungsstellung öffnen bzw. die elektrische Energiezufuhr zu dem elektrischen Steuerstromkreis nur in ihrer Sicherungsstellung freischalten.
Mit dieser Teilnichtigerklärung ist das Bundespatentge-rieht über das gebotene Maß hinausgegangen.
Mit der Funktion der Barriereelemente befassen sich die Unteransprüche 12 und 16 sowie die dazugehörenden Teile der Beschreibung auf Seiten 17 und 18 der Anmeldeunterlagen. In Unteranspruch 12 ist von einer "Ruhestellung" der Barriereelemente nicht die Rede. Es ist dort lediglich gesagt, daß eine Sicherungsstellung der (bewegbaren) Barriereelemente vorgesehen ist und daß die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmit-
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tel-Leistungskreis nur in dieser Sicherungsstellung der Bar-riereelemente geöffnet ist. In der dazugehörenden Beschreibung (S. 17 Abs. 2 der Ursprungsunterlagen) wird das konkretisiert: Die Barriereelemente sollen mit einem in der Druckmittelzuleitung des Druckmittel-Leistungskreises liegenden Absperrventil direkt oder indirekt derart verbunden sein, daß die Druckmittelzufuhr zu dem Leistungskreis nur in Sicherungsstellung der Barriereelemente geöffnet ist. Auch der Zweck dieser Maßnahme wird in der Beschreibung genannt. Nur in Sicherungsstellung der Barriereelemente soll das automatische Entleeren von Behältern möglich sein. Anders ausgedrückt: Die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis soll abgesperrt werden, sobald sich die Barriereelemente nicht mehr in Sicherungsstellung befinden. Bestätigt wird dies durch die Figuren 1 und 2 der PatentZeichnungen und die dazugehörige Beschreibung in den Ursprungsunterlagen (S. 25 Abs. 2), in denen ein Schalter gezeigt bzw. beschrieben ist, den die Barriereelemente in ihrer SicherungsStellung betätigen (vgl. Figur 2). In Übereinstimmung damit hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich der ursprüngliche Unteranspruch 12 nur mit der Sicherungsstellung der Barriereelemente und der dieser Stellung der Barriereelemente zugeordneten Funktion (Öffnung des Absperrventils für die Druckmittelzufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis) befasse. Der Fachmann entnehme dem ursprünglichen Unteranspruch und der dazugehörenden Beschreibung (S. 17 Abs. 2 der Ursprungsunterlagen) unter Heranziehung der Figuren 1 und 2 der Patentzeichnungen sowie der dazugehörenden Beschreibung, daß die Barriereelemente bei Ver-
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lassen der Sicherungsstellung blockierend auf den Steuer-Kreis einwirkten. Eine "Ruhestellung" sei dort nicht beschrieben.
Von einer "Ruhestellung" der Barriereelemente ist erst in Unteranspruch 16 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen die Rede, der auf den Unteranspruch 12 zurückbezogen ist. Auch in Unteranspruch 16 ist, wie aus der dazugehörigen Stelle der Patentbeschreibung (S. 18 Abs. 2 und S. 36 Z. 5 f.) besonders deutlich hervorgeht, darauf abgestellt, daß der in den elektrischen Steuerstromkreis eingesetzte Hauptschalter nur in der Sicherungsstellung der Barriereelemente eingelegt ist, das heißt nur in dieser Stellung der Barriereelemente ist eine elektrische Energiezufuhr zu dem elektrischen Steuerstromkreis möglich. Die elektrische Energiezufuhr wird abgeschaltet, sobald sich die Barriereelemente nicht mehr in der Sicherungsstellung befinden. Darüber hinaus ist im Unteranspruch 16 gesagt, daß die Barriereelemente nicht nur eine Sicherungsstellung besitzen, sondern sie auch in eine Ruhestellung bewegt werden können, wie sie zu dem Beispiel in Figur 1 der Patentzeichnungen dargestellt ist, wo die Barriereelemente durch eine Zugfeder 17 in einer definierten Ruhestellung (der oberen Totpunktlage) gehalten werden. In Unteranspruch 17 kommt als weitere spezielle Ausgestaltung hinzu, daß die Barriereelemente als schrankenartige, schwenkbar gelagerte Hebel ausgebildet sind. So sieht das auch der gerichtliche Sachverständige, der in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erläutert hat, daß die dargestellten technischen Zusammenhänge und Erkenntnisse dem Durch-
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Schnittsfachmann am Anmeldetag des Klagepatents durch die Anmeldungsunterlagen objektiv und ohne weiteres vermittelt wurden.
Daraus folgt, daß das Bundespatentgericht den erteilten Patentanspruch 1 zu weitgehend eingeschränkt hat, indem es in den erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents das Merkmal aufgenommen hat, daß die Barriereelemente in eine Ruhestellung bewegbar sein müßten (Merkmal 8). Nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ist dem Fachmann durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die technische Erkenntnis vermittelt worden, daß die (bewegbaren) Barriereelemente nur in ihrer Sicherungsstellung die DruckmittelZufuhr zu dem Druckmittel-Leistungskreis bzw. die elektrische Energiezufuhr zu dem elektrischen Steuerstromkreis ermöglichen, das heißt die Druckmittelzufuhr bzw. die elektrische Energiezufuhr abgesperrt bzw. unterbrochen wird, sobald die Barriereelemente die Sicherungsstellung verlassen. Dies hat der Senat dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß hinter dem Wort "mittels" im erteilten Patentanspruch 1 (Sp. 1 Z. 27) die weiteren Wörter "bei Verlassen der Sicherungsstellung" eingefügt werden.
2. Die Anschlußberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Mit ihrer Anschlußberufung will die Klägerin erreichen, daß als zusätzliches Merkmal in den Patentanspruch 1 aufgenommen wird, daß die Barriereelemente an den Seiten des Sammelbehälters angebracht sind. Es ist richtig, daß sowohl in der Patentbeschreibung der Ursprungsunterlagen als auch in
 den Patentzeichnungen nur Ausführungsformen beschrieben sind, bei denen die Seitenwände des Müllsammelbehälters zur Befestigung der Barrieren dienen. Der Fachmann haftet jedoch nicht an der Wortwahl, sondern liest die Anmeldungsunterlagen mit Blick auf das mit der Erfindung verfolgte Ziel. Sein Verständnis richtet sich unter dem Blickwinkel des mit dem Lösungsvorschlag verfolgten Zwecks an der technischen Funktion der beschriebenen Einzelelemente aus.
Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, erkennt der Fachmann, daß durch die beschriebenen Barriereelemente eine seitliche Absperrung des Arbeitsbereichs der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung erreicht werden soll. Eine Absperrung des Arbeitsbereichs an anderer Stelle sei nämlich nicht möglich, denn vor der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung befinde sich der Müllsammelbehälter des Müllfahrzeugs und hinter ihr könne keine Absperrung erfolgen, weil von dort von den Müllwerkern die Müllbehälter zu dem Zweck ihrer Entleerung in den Müllsammelbehälter an die Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung herangeführt würden. Für den Fachmann sei damit vollkommen eindeutig, was mit einer Absicherung des "Arbeitsbereichs im Umkreis der Kippvorrichtung bzw. Hubkippvorrichtung" durch die Barriereelemente gemeint sei.
Im übrigen sei es für jeden Fachmann selbstverständlich und offenkundig, daß es nicht darauf ankomme, ob die den Arbeitsbereich seitlich abschirmenden Barriereelemente gerade an den Seiten des Müllsammelbehälters angebracht seien. Es komme allein darauf an, daß sie seitlich neben der Kippvor-
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richtung bzw. Hubkippvorrichtung angeordnet seien, um dort ihre Sicherungsfunktion erfüllen zu können. Für den Durchschnitts fachmann sei die in den Ursprungsunterlagen allein erwähnte Anbringung (Befestigung) der Barrieren an den Seiten des Sammelbehälters kein für die Erfindung bedeutsames Element der beschriebenen Kombination, sondern zufällig und unwesentlich, da für die technische Funktion der Barriereelemente bedeutungslos.
Angesichts dieser klaren und eindeutigen Erläuterung des gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, daß es sich bei der in den Ursprungsunterlagen beschriebenen Anbringung der Barriereelemente an den Seiten des Sammelbehälters patentrechtlich um eine ÜberbeStimmung handelt, zu demal die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen mit der des fachkundigen Bundespatentgerichts und des Prüfers im Erteilungsverfahren in diesem Punkt Übereinstimmt. Eine unzulässige Erweiterung kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, so daß es insoweit bei der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 bewendet.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO.
Rogge	Maltzahn	Broß
 Melullis	Greiner