Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Sie berief sich darauf, zwischen den Parteien sei wegen schwerer Verstöße gegen die VOL/A bei der Vergabe des Auftrags ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Zumindest dürfe die Klägerin die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht am Vertrag fest-halten, da sie den Kalkulationsirrtum der Beklagten bereits vor Erteilung des Auftrags erkannt habe. Da die Klägerin den Kalkulationsirrtum der Beklagten vor Annahme des Angebots erkannt und es unredlich unterlassen habe, die Beklagte hierauf hinzuweisen, sei die Anfechtung, die sie mit Fernschreiben und Schreiben vom 1. Die Klägerin selbst habe vor Annahme des Angebots keine Kenntnis vom Kalkulations-irrtum der Beklagten gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einer weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Prokuristen der Beklagten als Zeugen das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Klägerin sei zwar nicht gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen, die Beklagte an dem Vertrag festzuhalten, da sie vor Vertragsschluß den Irrtum der Beklagten nicht erkannt habe. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe vorgetragen, sie habe die nach der Ausschreibung geforderten Steckvorrichtungen anbieten wollen. Sie habe deshalb versehentlich nicht die Preise für die von der Klägerin geforderten, sondern die für die einfacheren Steckvorrichtungen eingesetzt. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte bereit gewesen sei, den Auftrag zu neuen Bedingungen, also aufgrund eines neuen Vertrages auszuführen. Daß die Beklagte ihren Fehler fälschlicherweise als Kalkulationsfehler bezeichnet habe, dürfe der Beklagten nicht angelastet werden, da ein solcher tatsächlich nicht vorliege, was sich aus den Schreiben vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag entsprechend dem Angebot der Beklagten, das sich auf Steckvorrichtungen der teureren Ausführung gemäß Nm. 2.1.2.2. 2. Das Berufungsgericht ist aber rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe "den Vertrag" mit der Klägerin wirksam gemäß § 119 Abs 1 BGB angefochten. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung an sich einen zutreffenden Begriff der Anfechtungserklärung zugrunde gelegt, die gegenüber dem Anfechtungsgegner (Erklärungsempfänger) unzweideutig den Willen des Anfechtenden zu dem Ausdruck bringen muß, er wolle das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen, sondern rückwirkend beseitigen. Diesen Begriff der Anfechtungserklärung hat das Berufungsgericht auf den Inhalt des oben wörtlich wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 1. Dieses Schreiben beginnt mit der Mitteilung, die Beklagte könne den Auftrag nicht ausführen. Nach einem Hinweis auf einen der Beklagten unterlaufenen schwerwiegenden Kalkulationsirrtum, den auch die Klägerin habe feststeilen können, erklärt sich die Beklagte bereit, den Auftrag termingerecht auszuführen, bittet die Klägerin aber um eine unbedingt notwendige Preiskorrektur. Die einleitende Mitteilung, den Auftrag nicht ausführen zu können, ist in Beziehung gesetzt zu der erklärten Bereitschaft der Ausführung des Auftrages bei einer unbedingt notwendigen Preiskorrektur, um deren Zustimmung die Beklagte die Klägerin aus den mitgeteilten Gründen bittet. Daraus erhellte für die Empfängerin des Schreibens in erster Linie der Wunsch der Beklagten, es bei einer von der Klägerin im Hinblick auf den Kalkulations-fehler zuzugestehenden Preiskorrektur im übrigen bei den vereinbarten Vertragsbedingungen zu belassen. Vordergründig brachte das Schreiben den Willen der Beklagten zu dem Ausdruck, die Klägerin zu der Zustimmung zu einer Preiskorrektur zu veranlassen. Das Landgericht hat die Beklagte daher zu Recht gemäß § 326 BGB zur Zahlung der mit der Klage begehrten Summe nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verurteilt.
SS Nachschlagewerk: ja BGHZ;____________nein BGB § 121 Abs. 1 Zur Frage der Unzweideutigkeit einer Anfechtungserklärung. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1987 - X ZR 10/87 - OLG Koblenz LG Koblenz s/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 10/87 URTEIL Verkündet am: 15. Dezember 1987 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das B und Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Wa^lH^ & Walfllfc KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Peter WaflU, OsMBBstraße, Sa Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. als Abwicklerin Will SS Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. von Malt zahn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1986 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 1985 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages in Anspruch. Die Beklagte betreibt ein Werk für konfektionierte Leitungen. Sie beteiligte sich Anfang 1983 an einer Aus- Schreibung des für WflM■■■ft und Bf (BWB) über die Lieferung von Stromkabeln nebst Steckvorrichtungen . Ihrem Angebot entsprechend wurde ihr am 24. Mai 1983 der Auftrag zu einem Preis von insgesamt 266.271,97 DM erteilt. Dem Vertrag lagen die VOL/A und die Technischen Lieferungsbedingungen (TL) des BWB zugrunde. Gemäß Nr. 2.1.2.2., Seite 2, der TL waren von der Beklagten Steckvorrichtungen nach DIN 49 442/43 in druckwasserdichter Ausführung mit Bajonettüberwurf ring. Form RI, 16 A, aus Preßmasse Typ 74 nach DIN 7708, gemäß Nr. 2.4.1. in Farbe ähnlich olivgrün nach RAL 6014, zu liefern. Am 1. Juni 1983 sandte die Beklagte der Klägerin folgendes Fernschreiben und ihm folgend ein bestätigendes Schreiben s "den uns zugesandten auftrag koennen wir leider nicht ausführen, da die von uns im angebot genannten preise auf einem schwerwiegenden kalkulatorischen fehler beruhen. versehentlich wurden die falschen preise fuer Stecker und kupplungen eingesetzt. bei der gegenueberstellung werden sie unschwer feststellen koennen, dass gewaltige abweichungen zwischen unserem preis und dem anderer anbieter bestehen muessen. wir sind nach wie vor bereit, den auftrag auch termingerecht auszufuehren bitten sie aber um Zustimmung zu der unbedingt notwendigen preiskorrektur. i 5/ wir waeren ihnen sehr dankbar, wenn sie uns umgehend informieren wuerden, damit in einem gespraech die angelegenheit geklaert werden kann. fuer ihr verstaendnis moechten wir ihnen im voraus herzlich danken." Die Klägerin bestand auf Erfüllung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26. September 1983 endgültig ab. Sie berief sich darauf, zwischen den Parteien sei wegen schwerer Verstöße gegen die VOL/A bei der Vergabe des Auftrags ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Zumindest dürfe die Klägerin die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht am Vertrag fest-halten, da sie den Kalkulationsirrtum der Beklagten bereits vor Erteilung des Auftrags erkannt habe. Hit der Klage macht die Klägerin Ersatz der ihr durch den Deckungskauf beim nächstgünstigen Anbieter entstandenen Mehrkosten nebst Zinsen geltend. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 143.753,62 DM nebst 8,25 % Zinsen seit dem 16.12.1983 zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Neben den bereits in der vorprozessualen Korrespondenz vorgebrachten Argumenten hat sie in der Klageerwiderung vom 12. September 1984 vorgetragen, sie habe die zu liefernden 5 Steckvorrichtungen nicht in der von der Klägerin gewünschten Ausführung, sondern den niedrigeren Preisen entsprechend in einer einfachen Ausführung "angeboten". Da die Klägerin den Kalkulationsirrtum der Beklagten vor Annahme des Angebots erkannt und es unredlich unterlassen habe, die Beklagte hierauf hinzuweisen, sei die Anfechtung, die sie mit Fernschreiben und Schreiben vom 1. Juni 1983 erklärt habe, nicht nur aus § 119 BGB, sondern auch aus § 123 BGB gerechtfertigt . Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte habe ihr Vertragsangebot nicht wirksam angefochten. Es fehle bereits an einer Anfechtungserklärung. Eine solche sei insbesondere nicht in dem Fernschreiben vom 1. Juni 1983 zu sehen, wie auch die anschließende Korrespondenz der Parteien bestätige. Auch habe sich die Beklagte allenfalls in einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum befunden. Die Klägerin selbst habe vor Annahme des Angebots keine Kenntnis vom Kalkulations-irrtum der Beklagten gehabt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachbearbeiter der Klägerin und der Beklagten. Sodann hat es die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einer weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Prokuristen der Beklagten als Zeugen das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunasaründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Klägerin sei zwar nicht gemäß § 242 BGB verwehrt gewesen, die Beklagte an dem Vertrag festzuhalten, da sie vor Vertragsschluß den Irrtum der Beklagten nicht erkannt habe. Die Beklagte habe jedoch "den Vertrag" gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe vorgetragen, sie habe die nach der Ausschreibung geforderten Steckvorrichtungen anbieten wollen. Die von ihr abgegebene Erklärung habe sich aber auf eine einfachere Ausführung derartiger Steckvorrichtungen bezogen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, die Beklagte sei bei ihrem Angebot davon 7 ausgegangen, es seien Steckvorrichtungen einfacherer Ausführung gefordert. Sie habe deshalb versehentlich nicht die Preise für die von der Klägerin geforderten, sondern die für die einfacheren Steckvorrichtungen eingesetzt. Das sei ein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen und kein Kalkulationsirrtum. Bei diesem handele es sich um einen Berechnungsirrtum, also um Fehler der Berechnung. Ein solcher wäre nur dann zu bejahen, wenn die Beklagte die Preise für die dem Geschäft mit der Klägerin zugrunde liegenden Steckvor« richtungen falsch berechnet hätte. Das sei aber nicht der Fall. Die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB sei mit der Erklärung vom 1. Juni 1983 gewahrt. Diese Erklärung bedeute nichts anderes, als daß die Beklagte an diesem Vertrag nicht habe festhalten wollen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte bereit gewesen sei, den Auftrag zu neuen Bedingungen, also aufgrund eines neuen Vertrages auszuführen. Daß die Beklagte ihren Fehler fälschlicherweise als Kalkulationsfehler bezeichnet habe, dürfe der Beklagten nicht angelastet werden, da ein solcher tatsächlich nicht vorliege, was sich aus den Schreiben vom 1. Juni 1983 für das BWB und damit für die Klägerin erkennbar ergebe. Denn darin sei von falsch errechneten Preisen keine Rede. Die Beklagte mache demnach in der Klageerwiderung und jetzt keine anderen Anfechtungsgründe geltend, sie werte diese lediglich rechtlich anders. Das sei kein Fall des Nachschiebens von Anfechtungsgründen (BGH NJW 1966, 39). 4 8 SS II. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag entsprechend dem Angebot der Beklagten, das sich auf Steckvorrichtungen der teureren Ausführung gemäß Nm. 2.1.2.2. und 2.4.1 der TL bezog, zustandegekommen ist. Die Revision erhebt hiergegen keine Rügen. 2. Das Berufungsgericht ist aber rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe "den Vertrag" mit der Klägerin wirksam gemäß § 119 Abs 1 BGB angefochten. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung an sich einen zutreffenden Begriff der Anfechtungserklärung zugrunde gelegt, die gegenüber dem Anfechtungsgegner (Erklärungsempfänger) unzweideutig den Willen des Anfechtenden zu dem Ausdruck bringen muß, er wolle das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen, sondern rückwirkend beseitigen. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (BGH LM Nr. 5 zu § 119 BGB; BGHZ 91 324, 331 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesen Begriff der Anfechtungserklärung hat das Berufungsgericht auf den Inhalt des oben wörtlich wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 1. Juni 1983 rechts fehlerhaft angewendet. Dieses Schreiben beginnt mit der Mitteilung, die Beklagte könne den Auftrag nicht ausführen. Nach einem Hinweis auf einen der Beklagten unterlaufenen schwerwiegenden Kalkulationsirrtum, den auch die Klägerin habe feststeilen 9 können, erklärt sich die Beklagte bereit, den Auftrag termingerecht auszuführen, bittet die Klägerin aber um eine unbedingt notwendige Preiskorrektur. Das Schreiben endet mit der Bitte um eine umgehende Information, damit die Angelegenheit in einem Gespräch geklärt werden könne. Diesem Schreiben fehlt es an der notwendigen Eindeutigkeit des Erklärungswillens, das Rechtsgeschäft als ganzes nicht mehr bestehen zu lassen, d.h. als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen zu beseitigen. Die einleitende Mitteilung, den Auftrag nicht ausführen zu können, ist in Beziehung gesetzt zu der erklärten Bereitschaft der Ausführung des Auftrages bei einer unbedingt notwendigen Preiskorrektur, um deren Zustimmung die Beklagte die Klägerin aus den mitgeteilten Gründen bittet. Daraus erhellte für die Empfängerin des Schreibens in erster Linie der Wunsch der Beklagten, es bei einer von der Klägerin im Hinblick auf den Kalkulations-fehler zuzugestehenden Preiskorrektur im übrigen bei den vereinbarten Vertragsbedingungen zu belassen. Vordergründig brachte das Schreiben den Willen der Beklagten zu dem Ausdruck, die Klägerin zu der Zustimmung zu einer Preiskorrektur zu veranlassen. Daß die Beklagte den Auftrag als ganzes wegen des ihr unterlaufenen Fehlers bei der Kalkulation als von vornherein nicht mehr bestehend angesehen wissen wollte, mag als Hintergrund ihres Schreibens für den Fall auf scheinen, daß die Klägerin der Bitte der Beklagten um Preiskorrektur nicht entsprechen sollte. Als eindeutiger Erklärungsinhalt, auf den die Klägerin wegen der bei der Vertragsabwicklung auf dem Spiel stehenden Interessen einen Anspruch hatte, kam der Wille der Beklagten, den Auftrag als ganzes aus der Welt zu 10 schaffen, in dem genannten Schreiben nicht eindeutig und unzweifelhaft zu dem Ausdruck. Damit fehlt es an einer wirksamen Anfechtung des Vertrages zwischen den Parteien, der den Anspruch der Klägerin hätte zu Fall bringen können. Etwaige spätere Erklärungen von seiten der Beklagten in der vorgerichtlichen Korrespondenz haben außer Betracht zu bleiben, weil sie nicht unverzüglich abgegeben worden sind (§ 121 Abs. 1 BGB). Das Landgericht hat die Beklagte daher zu Recht gemäß § 326 BGB zur Zahlung der mit der Klage begehrten Summe nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung verurteilt. Insoweit und hinsichtlich Grund und Höhe des geltend gemachten Zinsanspruches wird auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 10. Juli 1985 verwiesen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung für die Berufungs- und die Revisionsinstanz folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Brodeßer von Albert Rogge Maltzahn