ZPO § 719 Reibebrett Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO erfolgt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszuge erfolglos einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, sofern er die Gründe zu dessen Rechtfertigung erstmals im Revisionsrechtszuge vorbringt, obwohl er sie bereits im Berufungsrechtszuge hätte Vorbringen können. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag lediglich hinsichtlich der gleichfalls erfolgten Verurteilung zur Unterlassung stattgegeben, wegen der übrigen Ansprüche, darunter auch des Anspruchs auf Rechnungslegung, den Beklagten die Vollstreckungsabwendung durch Sicherheitsleistung nur für den Fall nachgelassen, daß die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet. Januar 1982 gegen die von den Beklagten geleistete Sicherheit ohne Rücksicht auf die Sicherheitsleistung der j Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, kann einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht statt gegeben werden, wenn der Voll streckungs Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszuge einen Antrag nach §712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzu demuten gewesen wäre (BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungs-Vollstreckung; BGH GRUR 1980, 329 - Rote Liste). Von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Antragstellung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Gründe, die eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen können, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits erkennbar und nachweisbar waren. Nichts anderes kann gelten für den Fall, daß zwar - wie hier - ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, die ihn rechtfertigenden Gründe aber, trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit, nicht vorgebracht worden sind und der Antrag aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte. Die Beklagten haben sich zur Begründung für ihren Vollstreckungsschutzantrag in der mündlichen Verhandlung vom 10. Daß auch eine Vollstreckung wegen der Rechnungslegung nicht zu ersetzende Nachteile nach sich ziehen würde, haben die Beklagten dagegen nicht vorgebracht. Dabei muß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß sich hinsichtlich der angeblichen Nachteile, die die Beklagten jetzt anführen, seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nichts geändert hat, daß also die Beklagten ohne weiteres in der Lage gewesen wären, diese Gründe bereits mit Aussicht auf Erfolg ihres Vollstreckungsschutzantrags dem Berufungsgericht vorzutragen.
/S 0!0 Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO § 719 Reibebrett Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO erfolgt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszuge erfolglos einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, sofern er die Gründe zu dessen Rechtfertigung erstmals im Revisionsrechtszuge vorbringt, obwohl er sie bereits im Berufungsrechtszuge hätte Vorbringen können. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF Sf x zr 10/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kunststoffverarbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durchihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Kunststoffverarbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard dngflpl 2. der HflHflHB Kunststoffverarbeitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard GflMIBring 3. des Geschäftsführers Gerhard r0l ‘mg Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen Firma Karl Haus Nr. fl KunststoffVerarbeitung, Inhaber Karl Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. SS Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse beschlossen: Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten wird abgelehnt. Gründe : 1 1. Die Beklagten sind durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1981, gegen das sie Revision eingelegt haben, unter anderem dazu verurteilt worden, der Klägerin Rechnung zu legen über seit dem 1. Februar 1972 erfolgtes Herstellen, Feilhalten und Inverkehrbringen von Reibebrettern für Putz- und Maurerarbeiten mit im Urteilsausspruch näher bezeichneten Merkmalen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise ergeben sowie durch Angabe der Art, Auflagenhöhe und Adressaten von Werbeträgern, Dabei dürfen sie Namen und Anschriften von Abnehmern einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchsachverständigen machen, der berechtigt ist, der Klägerin im Einzelfall Auskunft darüber zu erteilen, ob bestimmte, von der Klägerin angegebene Lieferungen in der Rechnungslegung enthalten sind. Im zweiten Rechtszuge hatten die Beklagten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt (Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 1981). Das Berufungsgericht hat diesem Antrag lediglich hinsichtlich der gleichfalls erfolgten Verurteilung zur Unterlassung stattgegeben, wegen der übrigen Ansprüche, darunter auch des Anspruchs auf Rechnungslegung, den Beklagten die Vollstreckungsabwendung durch Sicherheitsleistung nur für den Fall nachgelassen, daß die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet. 2. Nunmehr beantragen die Beklagten, die Zwangsvoll- streckung hinsichtlich der Rechnungslegung für die Zeit nach dem 1. Januar 1982 gegen die von den Beklagten geleistete Sicherheit ohne Rücksicht auf die Sicherheitsleistung der j Klägerin einstweilen einzustellen. Sie begründen den 1 Antrag damit, daß die Parteien in scharfem Wettbewerb miteinander stünden und daß sie - die Beklagten - einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würden, wenn die j Klägerin die nach dem Urteil geschuldeten Angaben über Lieferungen, Liefermengen, Lieferpreise und Lieferzeiten sowie über Art und Umfang der Werbung erhielte und sich damit Einblick in die gegenwärtigen geschäftlichen Maßnahmen der Beklagten verschaffen könnte. 3. Der Vollstreckungsschutzantrag bleibt ohne Erfolg. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, kann einem Gesuch um Vollstreckungsschutz gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht statt gegeben werden, wenn der Voll streckungs Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszuge einen Antrag nach §712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzu demuten gewesen wäre (BGH GRUR 1978, 726 - Unterlassungs-Vollstreckung; BGH GRUR 1980, 329 - Rote Liste). Von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Antragstellung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Gründe, die eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen können, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits erkennbar und nachweisbar waren. Nichts anderes kann gelten für den Fall, daß zwar - wie hier - ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, die ihn rechtfertigenden Gründe aber, trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit, nicht vorgebracht worden sind und der Antrag aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte. So liegt es hier. Die Beklagten haben sich zur Begründung für ihren Vollstreckungsschutzantrag in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1981 auf ihren Schriftsatz vom 22. September 1981 bezogen. Dieser Schriftsatz verweist zur Begründung des Vollstreckungsschutzantrags auf Seite 22 des im ersten Rechtszuge eingereichten Schriftsatzes vom 20. Juni 1979 sowie auf eine im Verhandlungstermin vom 10. Juli 1979 überreichte eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 3). Beide Schriftstücke befassen sich ausschließlich mit den Nachteilen, die den Beklagten bei einer etwaigen Vollstreckung eines Unterlassungsgebots entstehen würden: Stillstand der Produktion, Betriebsschließung, Entlassung der Arbeitnehmer. Daß auch eine Vollstreckung wegen der Rechnungslegung nicht zu ersetzende Nachteile nach sich ziehen würde, haben die Beklagten dagegen nicht vorgebracht. Dabei muß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß sich hinsichtlich der angeblichen Nachteile, die die Beklagten jetzt anführen, seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nichts geändert hat, daß also die Beklagten ohne weiteres in der Lage gewesen wären, diese Gründe bereits mit Aussicht auf Erfolg ihres Vollstreckungsschutzantrags dem Berufungsgericht vorzutragen. Der Vollstreckungsschutzantrag muß daher der Ablehnung verfallen. Ballhaus Hesse