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BGH · x zr 10/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zr 10/75

"Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern, mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen aufweist, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der Flügel (9) in bekannter Weise ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13, 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer, waagerechter Schubstange (14) ein Rollzapfen (37) angeordnet ist, Die Berufung gegen das Urteil des 3. Von Rechts wegen Tatbestand und daß an der Ausstellstange (19) ein Reiter (33) befestigt ist, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, welche den Rollzapfen (37) in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (9) hintergreift." Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen aufweist, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift. 10 - 28) von bekannten Beschlägen für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern aus, bei denen die Flügel mit dem feststehenden Rahmen so verbunden sind, daß sie wahlweise sowohl um eine seitliche lotrechte Achse geschwenkt als auch um eine untere waagerechte Achse gekippt werden können. 2. Diese Aufgabe wird nach der Lehre des Anspruchs 1 dadurch gelöst, daß der Flügel (9) in bekannter Weise ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13> 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer waagerechter Schubstange (14) ein Rollzapfen (37) angeordnet ist, und daß an der Ausstellstange (19) ein Reiter (33) befestigt ist, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen gerichteten Kante versehen ist, welche den Rollzapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (9) hintergreift. (5) An der Ausstellstange ist ein Reiter befestigt, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Fensterrahmen gerichteten Kante versehen ist, die der Rollzapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Fensterflügels hintergreift. Selbst der gerichtliche Sachverständige hat einräumen müssen, daß die Streitpatentschrift die Möglichkeit eines Zusammenwirkens von Rollzapfen und Reiterkante vor Betätigung des Riegelgestänges nicht unmittelbar zu dem Ausdruck bringe, so daß der Fachmann einen solchen Zusammenhang allenfalls auf Grund schwieriger Überlegungen erkennen könne. Für den Lösungsvorschlag des Streitpatents ist es daher nicht von Bedeutung, daß die Bahnen des Rollzapfens und der Reiterkante sich bereits in einer Phase des Zukippvorgangs überschneiden, in der der Rollzapfen die Reiterkante seitlich anzulaufen beginnt; wesentlich ist nur, daß der Zapfen sich in dem Augenblick, in dem die Flügelkante noch ein wenig von dem feststehenden Rahmen absteht, in einer solchen Lage zu der kurvenförmigen Reiterkante befindet, daß er bei der nachfolgenden Betätigung des Riegelgestänges und der dadurch ausgelösten Seitenbewegung zur Schwenkseite des Flügels hin eine die Heranziehung der Flügeloberkante bewirkende Kraft auf die Reiterkante ausübt. Dabei ist der Bereich, über den die Heranziehung des Flügels an den Rahmen erfolgen kann, nicht etwa auf die in der Beschreibung beispielhaft angegebenen letzten 20 mm des Zukippweges beschränkt; je nach der Gestaltung des Reiters und seiner kurvenförmigen Kante kann die abstehende Oberkante eines verwundenen Fensterflügels auch über einen Auf Grund des durch die Beschreibung und die Zeichnung erläuterten Patentanspruchs 1 war der Durchschnittsfachmann ohne weiteres in der Lage, den mit der oberen waagerechten Schubstange des Riegelgestänges verbundenen Rollzapfen so anzuordnen und den an der Ausstellstange befestigten Reiter mit seiner kurvenförmigen, gegen den Fensterrahmen gerichteten Kante so auszugestalten, daß die Bahnen des Rollzapfens und der Reiterkante sich dergestalt überschneiden, daß der Zapfen in einer Phase, in der die Flügeloberkante sich noch nicht an den feststehenden Rahmen angelegt hat, bei Betätigung des Riegelgestänges die kurvenförmige Kontur der Reiterkante zu hintergreifen beginnt und dabei die Flügeloberkante über einen gewissen Abstand an den Fensterrahmen heranzieht. Beschlag für Kipp-Schwenk-Flügel von Fenstern, Türen oder dergleichen mit einem am Flügel verdeckt angebrachten, in drei Stellungen bringbaren gemeinsamen Verschluß- und Umschal tgestänge mit Verschlußzapfen, die in dazugehörige mit An- und Abdrückschrägen versehene Schließbleche eingreif en, mit einer Sperre gegen Fehlbedienung und mit einer im oberen Falz zwischen dem feststehenden Rahmen und dem Flügel angeordneten waagerechten Ausstellvorrichtung, die durch einen am Gestänge angebrachten Verschlußzapfen mit dem Flügel kuppelbar ist. b) Das Merkmal (4) des älteren Patents, demzufolge die Ausstellstange (und/oder der Zusatzarm) mit schließblechartigen, An- und Abdrückschrägen aufweisenden Ausschnitten versehen sind, in die der Rollzapfen (in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels) eingreift, ist beim Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht verwirklicht, und zwar auch nicht in äquivalenter Form. Übereinstimmung besteht insoweit nur, als bei beiden Anordnungen die Ausstellvorrichtung in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels mit dessen Oberkante derart kuppelbar ist, daß sie das obere Schwenkgelenk des Flügels bildet. Beim Gegenstand des älteren Patents wird die Flügeloberkante durch die Zweipunktanlenkung des Ausstellgestänges von vornherein verwindungsfreier geführt und gehalten als ein Flügel, an den - wie beim Streitpatent - nur eine einzige Ausstellstange angelenkt ist. Beim Gegenstand des Streitpatents geht es aber gerade darum, den gekippten Flügel auch dann einwandfrei in die Schließlage zu bringen, wenn die obere Flügelkante im Bereich der Schwenkachse des Flügels sich infolge einer Verwindung beim Zukippen nicht - wie die griffseitige Oberkante - an den feststehenden Rahmen anlegt, sondern von diesem noch etwas absteht. Kipp» in die Schließlage einsetzt, wird von den schließblechartigen Ausschnitten der Ausstellstange (und/oder des Zusatzarms) und dem in diese eingreifenden Rollzapfen des älteren Patents nicht erzielt. Eine die Flügeloberkante an den Rahmen heranziehende Wirkung geht von dieser Konstruktion erst in einem Stadium aus, in dem der Flügel sich bereits so weit an den Rahmen angelegt hat, daß der Rollzapf #n schon in die schließblechartigen Ausschnitte eingetreten ist, und erst in diesem letzten Bereich bewirkt die Verschiebung des Rollzapfens über die Andrückschrägen in die Endlage der Ausschnitte, daß der Flügel an den Rahmen herangepreßt wird. Daß durch eine entsprechende Ausgestaltung der An- und Abdrückschrägen des älteren Patents ein ähnlicher Effekt wie beim Gegenstand des Streitpatents erreicht werden könnte, geht aus dem Gesamtinhalt der älteren Patentschrift nicht hervor. Daß sie in einem solchen Fall jedoch breiter als die Ausstellstange oder der Zusatzarm ausgestaltet sein könnten, ist für den Durchschnittsfachmann aus dem älteren Patent nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon scheitert die Annahme einer äquivalenten Verwirklichung des Merkmals (4) des älteren Patents durch den Gegenstand des Streitpatents auch daran, daß es nicht im Rahmen des fachmännischen Könnens lag, anstelle der schließblechartigen Ausnehmungen an der Ausstellstange und/oder dem Zusatzarm einen mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen gerichteten Kante ausgestatteten Reiter an der (einzigen) AusstellStange vorzusehen# Um auf diesen Gedanken zu kommen, bedurfte es vielmehr beachtlicher Überlegungen, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens und des Inhalts der älteren Patentschrift nicht zu Gebote standen, wie der gerichtliche Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt hat. c) Die Frage, ob das ältere Patent eine Unterkombination unter Schutz stellt, kann auf sich beruhen; denn das Merkmal (4) des älteren Patents, aus dem allenfalls - in Verbindung mit den übereinstimmenden Merkmalen beider Patente - eine schutzfähige Unterkombination herleitbar wäre, wird vom Gegenstand des Streitpatents - wie oben dargelegt -weder identisch noch in äquivalenter Weise benutzt. In Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents wird die angestrebte Vereinfachung der als Ausstellstütze dienenden Lenker dadurch erreicht, daß die in der lotrechten Schwenkachse am Fensterrahmen angelenkte Ausstellstütze an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagert und mit dem Fensterflügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist (S. chende VerriegelungsVorrichtung, insbesondere über einen von dem Handgriff 20 aus über einen Winkeltrieb betätigbaren Riegelmechanismus, fehlt, durch den eine Einhandbedienung erreicht werden könnte, bezieht sich das Wort ’'kann" auf Seite 2 Zeile 69 ersichtlich nicht auf den dort erwähnten zweiten Handgriff, sondern auf das Verriegeln und Öffnen des Fensters, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Demzufolge unterscheidet sich der Beschlag des Streitpatents von dem in der entgegengehaltenen Patentschrift beschriebenen Beschlag schon dadurch, daß bei jenem das miteinander verbundene Riegel- und Stellgestänge durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbar ist, während es bei diesem zur Betätigung der voneinander unabhängig angeordneten Riegelstangen einer Zweigriffbedienung bedarf.Abweichend vom Gegenstand des Streitpatents, bei dem die Ausstellstange dadurch am Flügel festgelegt wird, daß der Rollzapfen die kurvenförmige -Kante des an der Ausstellstange angeordneten Reiters hintergreift, erfolgt die Kupplung der Ausstellstange mit dem Flügel bei dem vorbeschriebenen Beschlag dadurch, daß die schwenkseitige Riegelstange von unten in eine Bohrung der Ausstellstange eingreift. b) In der belgischen Patentschrift 533 35^ aus dem Jahre 1954 wird ein Getriebemechanismus für Kipp-Schwenk-flügel von Fenstern beschrieben, der durch einen Handgriff betätigbar ist. gel des Streitpatents ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen bestehendes, durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge (Merkmale 3 a und b) auf.Dagegen ist ein Ausstellmechanismus, wie ihn das Streitpatent vorschlägt (Merkmale 1 a, b und c), in der belgischen Patentschrift nicht beschrieben. c) Das deutsche Gebrauchsmuster 1 715 838, dessen Unterlagen im Januar 1956 veröffentlicht worden sind, bezieht sich auf einen Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern, Türen und dergleichen, bei dem auf der Schwenkseite des Flügels eine vertikal angeordnete Ausstellvorrichtung vorgesehen ist. 3 Abs.2), sind diese mit den vom Streitpatent vorgeschlagenen Maßnahmen zu dem Heranziehen einer verwundenen schwenkseitigen Oberkante des Flügels (Merkmale 4 und 5) nicht vergleichbar. Eine derartige Kupplung ist beim Gegenstand des Streitpatents nicht vorgesehen; dieses bedient sich andersartiger Elemente zu dem Kuppeln der Ausstellstange mit der oberen Flügelkante. e) Die im Mai 1956 bekanntgemachte deutsche Patentanmeldung W 12150 V/68 c behandelt einen Drehkippbeschlag für Fensterflügel, bei dem ein Getriebemechanismus - wie beim Streitpatent - um den ganzen Flügel verläuft, so daß er durch einen Handgriff betätigt werden kann. Der Kippweg des Flügels wird durch eine Ausstellstange begrenzt, die jedoch anders als die des Streitpatents nicht mit der Flügeloberkante kuppelbar ist und deshalb auch nicht das obere Schwenkgelenk ersetzt. In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Streitpatents ist das Ende der einen Ausstellstütze am feststehenden Rahmen in der lotrechten Achse angelenkt, an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagert und mit diesem in der Nähe der Schwenkachse fest kuppelbar. a) Dem Beschlag nach dem deutschen Patent 941 413 erweist der Gegenstand des Streitpatents sich nicht nur durch die Einhandbedienung, welche die Betätigung des Riegel- und Stellgestänges vereinfacht und FehlSchaltungen leichter vermeidet, sondern vor allem auch dadurch als überlegen, daß bei der Rückführung des Flügels aus der Kipplage ein Zum anderen ermöglicht der Beschlag des Streitpatents die Heranziehung eines verwundenen Flügels an den Rahmen schon in einem Stadium, in dem die abstehende Flügelkante sich noch in einem nicht ganz unerheblichen Abstand von dem feststehenden Rahmen befindet. Demgegenüber ist die durch das Eingreifen der Riegelstange in den Schlitz der Ausstellstange bewirkte Heranziehung des Flügels an den Rahmen bei dem Beschlag des Gebrauchsmusters nur sehr gering; sie beschränkt sich praktisch auf das letzte Stadium des Schließvorgangs. e) Der Ausstellmechanismus nach der deutschen Patentanmeldung W 12130 V/68c ist dem Gegenstand des Streitpatents schon deshalb unterlegen, weil bei ihm weder das obere Schwenkgelenk durch die Ausstellstange ersetzt ist noch Maßnahmen vorgesehen sind, um einen verwundenen Fensterflügel an den Rahmen heranzuziehen. f) Gegenüber dem Geradführungsmechanismus des in der deutschen Auslegeschrift 1 010 861 beschriebenen Beschlages ist der Gegenstand des Streitpatents dadurch technisch fortschrittlich, daß er sich einer weniger aufwendigen Ausstellstange bedient und zu seiner Betätigung nur ein Handgriff erforderlich ist. Überdies ist die heranziehende Wirkung, die der Kuppelmechanismus des Streitpatents auf die abstehende Kante eines verwundenen Flügels ausübt, derjenigen des entgegengehaltenen Beschlages, bei dem die Kupplung - ebenso wie bei den Beschlägen der deutschen Patentschrift 941 413» des deutschen Gebrauchsmusters 1 715 838 und denen des Prospekts der Firma GfflHB & Co GmbH - mittels Eingriffs Die durch das Streitpatent geschützte Erfindung beruht auf der Erkenntnis, daß Fensterflügel sich erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit verziehen können und daß es dadurch zu Verwindungen des Flügelrahmens, namentlich im Bereich der Oberkante, kommt, die es bei Betätigung des Flügels mittels nur eines Handgriffs verhindern oder doch zu demindest erschweren, daß der Flügel bei seiner Rückführung aus der Kipp- in die Schließlage ohne ein zusätzliches manuelles Andrücken in seiner ganzen Ausdehnung am feststehenden Rahmen zu dem Anliegen gebracht wird. Der Erfinder des Streitpatents hat jedoch bewußt auf einen aufwendigen Mechanismus dieser Art verzichtet und sich mit nur einer (einzigen) den Kippweg des Fensterflügels begrenzenden Ausstellstange begnügt. Es stellte sich daher für ihn das Problem, wie es gleichwohl ermöglicht werden könne, einen verwundenen Fensterflügel durch Betätigung nur eines Handgriffs einwandfrei aus der Kipp- in die Schließlage zurückzuführen und dabei insbesondere auch eine Der deutschen Patentschrift 941 413» dem dieser weitgehend entsprechenden Prospekt der Firma GdH & Co GmbH, der deutschen Auslegeschrift 1 010 861 und den Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 715 838 sind ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, wie eine Flügeloberkante, die beim Zukippen eines verwundenen Fensterflügels nicht vollständig an den feststehenden Fensterrahmen zu dem Anliegen kommt, durch Be- Durch bestimmte konstruktive Gestaltungen dieser Ausnehmungen und der in diese eingreifenden Endstücke der Treibriegel kann zwar nicht nur ein besseres Einfädeln der Riegel in die Ausnehmungen ermöglicht, sondern auch eine gewisse Andrückwirkung auf den aus der Kipp- in die Schließlage zurückgeführten Fensterflügel ausgeübt werden. Von diesen vorbekannten Beschlagkonstruktionen, die der Erfinder des Streitpatents bei Kipp-Schwenkflügeln mit Einhandbedienung für verbesserungsbedürftig angesehen hat, führte kein Weg zu dem Gegenstand des Streitpatents, Mit der streitpatentgemäßen Vorrichtung wird nicht nur eine Arretierung des Fensterflügels im Bereich seiner Schließlage erreicht; vielmehr werden, noch bevor der Flügel vollständig aus der Kipp- in die Schließlage zurückgeführt worden ist und die Flügeloberkante ganz oder teilweise von dem feststehenden Rahmen noch ein wenig absteht, der über das Riegelgestänge betätigte Rollzapfen und die kurvenförmige Kante des Reiters Insgesamt verbindet der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents die Vorzüge der Beschläge mit Einhandbedienung und der Beschläge, bei denen die Ausstellvorrichtung zugleich die Funktion des oberen Schwenkgelenks wahrnimmt, mit einer ebenso einfachen wie praktischen Konstruktion, die bei einem verwundenen Fensterflügel das Heranziehen einer abstehenden Flügeloberkante an den feststehenden Rahmen gewährleistet, ohne daß es dazu noch eines zusätzlichen Andrückens auf den abstehenden Teil des Flügels bedarf.Auf Grund dessen ist der Senat mit dem Bundespatentge-richt und dem gerichtlichen Sachverständigen der Überzeugung, daß der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ein erfinderischer Rang zukommt.

Zitierte Normen: § 4 PatG § 319 ZPO
GegenstandFlügelPatentStreitpatentsStreitpatentFlügeloberkanteAusstellstangeRahmenRollzapfen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
10
IM NAMEN DES VOLKES
x zr 10/75	URTEIL
Verkündet am
6, Juni 1978 Kriegl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Wilh. F< durch ihren Geschä Straße
HB GmbH, aixsführer,
UHHHIB» gesetzlich vertreten den Ingenieur Vilhelm FflB,
Klägerin und Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Dr. HB’
HHBBBHBHH»
Patentanwalt Dipl.-Ing. B.
gegen
 dieFirma Wilhelm WHHHk GmbH & Co KG, Sfl|Bls^raLGe H> VHHB’ gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Wilhelm WHHHB GmbH, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt und Karl-Heinz OflHBH* ebenda,
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwälte DipIT-Ing.
>1.-Phys.
20
- 2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Die Beklagte war Inhaberin des am 6. September 1957 angemeldeten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 1 174 649, dessen mit der Nichtigkeitsklage allein angegriffener Patentanspruch 1 wie folgt lautete:
"Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern, mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen aufweist, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der Flügel (9) in bekannter Weise ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13, 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer, waagerechter Schubstange (14) ein Rollzapfen (37) angeordnet ist,
 Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 29. November 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Berichtigt gern, anl. Beschluß vom 31.Juli 1978
Von Rechts wegen
 Tatbestand
und daß an der Ausstellstange (19) ein Reiter (33) befestigt ist, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, welche den Rollzapfen (37) in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (9) hintergreift."
Die Klägerin begehrt die Teilnichtigerklärung des Streitpatents im Umfang dieses Anspruchs.
Die Beklagte hat der Nichtigerklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Sie beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Patent 1 174 649 im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Professor Dr.-Ing. Werner R®^ von der Universität - Fakultät für Maschinenbau - hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
 
20
Entscheidungsgründe
 Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.	Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Trotz des Zeitablaufs des Streitpatents besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die begehrte Nichtigerklärung, weil die Beklagte die Klägerin unstreitig wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch nimmt.
II.	Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitung und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen aufweist, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift.
1. Das Streitpatent geht nach der Beschreibung (Sp. 1 Z. 10 - 28) von bekannten Beschlägen für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern aus, bei denen die Flügel mit dem feststehenden Rahmen so verbunden sind, daß sie wahlweise sowohl um eine seitliche lotrechte Achse geschwenkt als auch um eine untere waagerechte Achse gekippt werden können. Derartige Beschläge hat der Erfinder des Streitpatents als nachteilig angesehen. So sei ein Fensterflügelbeschlag bekannt, bei dem das Kuppeln des Flügels mit der Ausstellstange durch einen zusätzlichen Handgriff und ein zusätzliches Gestänge erfolgen und beide Handgriffe eine bestimmte Lage zueinander einnehmen müßten; außerdem könne die über den zweiten Handgriff verschiebbare Stange möglicherweise dann nicht in die zugeordnete Aufnahme der Ausstellstange eingeführt
 
werden, wenn diese Teile ihre Lage zueinander verändert hätten. Bei anderen Kipp-Schwenkflügeln werde die Ausstellstange am feststehenden Rahmen verriegelt, was insbesondere den Nachteil habe, daß die Ausstellstange während der Drehbewegung nicht am Flügel festgelegt sei, so daß auf das obere zusätzliche Schwenkgelenk nicht verzichtet werden könne; überdies seien auch bei dieser Ausführung mehrere Handgriffe zu dem Betätigen der einzelnen Gestänge erforderlich.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, die angeführten Mängel bei Beschlägen der genannten Art zu beseitigen und einen den Flügel an den feststehenden Rahmen heranziehenden Verschluß zu erzielen (Sp. 1 Z. 29 - 33).
2.	Diese Aufgabe wird nach der Lehre des Anspruchs 1 dadurch gelöst, daß der Flügel (9) in bekannter Weise ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13> 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer waagerechter Schubstange (14) ein Rollzapfen (37) angeordnet ist, und daß an der Ausstellstange (19) ein Reiter (33) befestigt ist, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen gerichteten Kante versehen ist, welche den Rollzapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (9) hintergreift.
3.	Gegenstand des Streitpatents nach dessen Patentanspruch 1 ist danach ein Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit folgenden Merkmalen:
(1)	Es ist eine Ausstellstange vorhanden, die
(a)	in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Fensterrahmen angelenkt,
 
JO
(b)	an der Oberkante des Fensterflügels schiebbar gelagert und
(c)	mit dem Fensterflügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar
 ist.
(2)	Die Ausstellstange weist einen Zapfen auf, der in der Schwenkstellung des Fensterflügels in eine an dem Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift.
(3)	Der Fensterflügel ist - in bekannter Weise - mit einem Riegel- und Stellgestänge ausgestattet, das
(a)	aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen besteht und
(b)	durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbar ist.
(4)	An der oberen waagerechten Schubstange des Riegelund Stellgestänges ist ein Rollzapfen angeordnet.
(5)	An der Ausstellstange ist ein Reiter befestigt, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Fensterrahmen gerichteten Kante versehen ist, die der Rollzapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Fensterflügels hintergreift.
Im Patentanspruch 1 und in der Beschreibung der Streitpatentschrift heißt es zwar, daß die Kante des Reiters den Rollzapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels hintergreife. In Wahrheit verhält es sich jedoch, wie aus der durch die Figuren 2 und 4 der PatentZeichnung veranschaulichten Beschreibung der Streitpatentschrift (Sp. 4 Z. 13 -32) - für den Fachmann ohne weiteres erkennbar - hervorgeht, umgekehrt: Danach bewegt sich der auf der oberen waagerechten Schubstange angebrachte Rollzapfen (37) bei der Rückführung des Fensterflügels aus der Kipp- in die Schließlage senkrecht auf den Rahmen zu, während gleichzeitig der auf
 
der Ausstellstange (i9) befestigte Reiter (33) sich in einer Kreisbahn dem Fensterrahmen nähert. Auf diesem Wege überholt der in der Kippstellung des Flügels seitlich und in einigem Abstand von dem Reiter zu dem Innenraum hin liegende Rollzapfen den Reiter, an dessen kurvenförmig ausgebildeter Kante er sich so weit vorbeischiebt, daß er bei der nachfolgenden Betätigung des Verschlusses, durch die er zur Schwenkseite des Flügels hin verschoben wird, an der Reiterkante zunächst seitlich und sodann hinterseitig bis in die Verschlußlage entlanggleitet.
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Bahnen des Rollzapfens und des Reiters kreuzten sich unter ganz bestimmten, eng umris-senen Voraussetzungen beim Zukippen des Fensterflügels in einer solchen Weise, daß, noch bevor das den Rollzapfen zur Schwenkseite des Flügels hin bewegende Riegelgestänge durch den Handgriff betätigt werde, die noch ein wenig vom Rahmen abstehende Flügeloberkante durch das bloße Anlaufen des Rollzapfens an die kurvenförmige Kante des Reiters an den Fenster rahmen herangezogen werde. Eine solche Lehre ist dem Streitpatent indessen nicht zu entnehmen. Selbst der gerichtliche Sachverständige hat einräumen müssen, daß die Streitpatentschrift die Möglichkeit eines Zusammenwirkens von Rollzapfen und Reiterkante vor Betätigung des Riegelgestänges nicht unmittelbar zu dem Ausdruck bringe, so daß der Fachmann einen solchen Zusammenhang allenfalls auf Grund schwieriger Überlegungen erkennen könne.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß es in der Beschreibung der Streitpatentschrift heißt, die geradlinige Bahn des Rollzapfens und die Kreisbahn des Reiterschenkels seien so gewählt, daß an einer bestimmten Stelle eine Überschneidung der beiden Bahnen erfolgen müsse (Sp. 4 Z. 19 -
to
 
 22). Denn abgesehen davon, daß die Stelle der Bahnenüberschneidung in der Streitpatentschrift nicht näher definiert ist, sagt diese auch nichts darüber aus, daß das Zusammenwirken des Rollzapfens mit der Reiterkante bereits in einer Phase beginne, in der der Rollzapfen bei der Rückführung des Fensterflügels aus der Kipp- in die Schließlage die kurvenförmige Kante des Reiters lediglich anläuft. Nach der Beschreibung wirken der Rollzapfen und die Reiterkante vielmehr erst in dem Stadium des Schließvorgangs zusammen, in dem der Abstand der Flügeloberkante zu dem Rahmen ungefähr noch 20 mm beträgt und der Rollzapfen sich bereits so weit an der Reiterkante vorbeigeschoben hat, daß bei der nachfolgenden, also bei der sich nunmehr anschließenden Betätigung des Riegelgestänges der Rollzapfen aus seiner Ausgangslage zur Schwenkseite des Flügels hin bewegt wird, und erst dadurch wird das Heranziehen der noch abstehenden Flügeloberkante an den Rahmen bewirkt (Sp. 4 Z. 22 - 32). Für den Lösungsvorschlag des Streitpatents ist es daher nicht von Bedeutung, daß die Bahnen des Rollzapfens und der Reiterkante sich bereits in einer Phase des Zukippvorgangs überschneiden, in der der Rollzapfen die Reiterkante seitlich anzulaufen beginnt; wesentlich ist nur, daß der Zapfen sich in dem Augenblick, in dem die Flügelkante noch ein wenig von dem feststehenden Rahmen absteht, in einer solchen Lage zu der kurvenförmigen Reiterkante befindet, daß er bei der nachfolgenden Betätigung des Riegelgestänges und der dadurch ausgelösten Seitenbewegung zur Schwenkseite des Flügels hin eine die Heranziehung der Flügeloberkante bewirkende Kraft auf die Reiterkante ausübt. Dabei ist der Bereich, über den die Heranziehung des Flügels an den Rahmen erfolgen kann, nicht etwa auf die in der Beschreibung beispielhaft angegebenen letzten 20 mm des Zukippweges beschränkt; je nach der Gestaltung des Reiters und seiner kurvenförmigen Kante kann die abstehende Oberkante eines verwundenen Fensterflügels auch über einen
 
den angegebenen Weg überschreitenden Abstand an den Rahmen herangezogen werden. Bis zu welchem Abstand dies möglich ist, hängt letztlich davon ab, wie weit der Reiter sich konstruktiv in dem Fenster unterbringen läßt.
4.	Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart der Anspruch 1 des Streitpatents eine ausführbare Lehre zu dem technischen Handeln. Auf Grund des durch die Beschreibung und die Zeichnung erläuterten Patentanspruchs 1 war der Durchschnittsfachmann ohne weiteres in der Lage, den mit der oberen waagerechten Schubstange des Riegelgestänges verbundenen Rollzapfen so anzuordnen und den an der Ausstellstange befestigten Reiter mit seiner kurvenförmigen, gegen den Fensterrahmen gerichteten Kante so auszugestalten, daß die Bahnen des Rollzapfens und der Reiterkante sich dergestalt überschneiden, daß der Zapfen in einer Phase, in der die Flügeloberkante sich noch nicht an den feststehenden Rahmen angelegt hat, bei Betätigung des Riegelgestänges die kurvenförmige Kontur der Reiterkante zu hintergreifen beginnt und dabei die Flügeloberkante über einen gewissen Abstand an den Fensterrahmen heranzieht. Der Senat folgt darin den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
III. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents steht das Patentierungshindernis des § 4 Abs. 2 PatG a.F. nicht entgegen. In dem auf eine frühere Anmeldung (21. Juli 1955) zurückgehenden deutschen Patent 1 086 147 ist der Gegenstand des Streitpatents nicht unter Schutz gestellt. Die Erfindung des Streitpatents ist nicht Gegenstand des älteren Patents im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG a.F.
1. Das ältere Patent 1 086 147 betrifft nach seiner Bezeichnung und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen
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Beschlag für Kipp-Schwenk-Flügel von Fenstern, Türen oder dergleichen mit einem am Flügel verdeckt angebrachten, in drei Stellungen bringbaren gemeinsamen Verschluß- und Umschal tgestänge mit Verschlußzapfen, die in dazugehörige mit An- und Abdrückschrägen versehene Schließbleche eingreif en, mit einer Sperre gegen Fehlbedienung und mit einer im oberen Falz zwischen dem feststehenden Rahmen und dem Flügel angeordneten waagerechten Ausstellvorrichtung, die durch einen am Gestänge angebrachten Verschlußzapfen mit dem Flügel kuppelbar ist.
Als Vorteile der in dem älteren Patent vorgeschlagenen Anordnungen bezeichnet die Patentschrift (Sp. 3 Z. 17 -23) die Vereinfachung der Bedienung durch nur einen Handgriff, eine bessere Führung des gekippten Flügels und eine Vereinfachung des Beschlages.
Dies soll nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 und der in der Beschreibung dargestellten Lösung (Sp. 2 Z. 52 bis Sp. 3 Z. 8) durch folgende Anordnung erreicht werden:
(1)	Es ist eine (im oberen Falz zwischen dem feststehenden Rahmen und dem Flügel angeordnete waagerechte) Ausstellvorrichtung vorhanden, bestehend aus
(a)	einer Ausstellstange (Ausstellarm), die
(aa) in der lotrechten Schwenkachse (des Flügels) am feststehenden Fensterrahmen angelenkt und (bb) mit dem Fensterflügel kuppelbar ist,
(b)	einem Zusatzarm, der am Flügel (und an der Ausstell stange) angelenkt ist.
(2)	Der Fensterflügel ist mit einem (am Flügel verdeckt angebrachten, in drei Stellungen bringbaren gemein-
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samen Verschluß- und Umschalt-)Riegel- und Stellgestänge ausgestattet, das
(a)	aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen besteht,
(b)	durch einen gmeinsamen Handgriff betätigbar ist und
(c)	eine Sperre gegen Fehlbedienungen aufweist.
(3)	An der oberen waagerechten Schubstange des Riegelund Stellgestänges ist ein Roll-(Verschluß-)Zapfen angeordnet.
(4)	Die Ausstellstange und/oder der Zusatzarm sind mit schließblechartigen. An- und Abdrückschrägen aufwei-senden Ausschnitten versehen, in die der Rollzapfen (in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels) eingreift, wodurch die AusStellvorrichtung zusätzlich mit dem Flügel kuppelbar ist.
Die Unteransprüche des älteren Patents beziehen sich auf eine besondere Ausgestaltung der oberen Umschaltstange (Anspruch 2), auf ein einen Rollzapfen an der griffseitigen lotrechten Riegelstange aufnehmendes C-förmiges Schließblech (Anspruch 3) sowie auf eine Fehlbedienungssperre (Anspruch 4). Die Gegenstände dieser Ansprüche kommen für einen Identitätsvergleich mit dem Gegenstand des Streitpatents nicht in Betracht.
2. a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents weist mit dem des älteren Patents keine vollständige Übereinstimmung auf. Gemeinsam sind ihnen nur die Merkmale (l) (a) (aa) und (bb), (2) (a) und (b) sowie (3) des älteren Patents. Dagegen fehlen beim Gegenstand des Streitpatents sowohl der am Flügel und an der Ausstellstange angelenkte Zusatzarm wie auch die Fehlbedienungssperre (Merkmale 1 b und 2 c des älteren Patents).
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b) Das Merkmal (4) des älteren Patents, demzufolge die Ausstellstange (und/oder der Zusatzarm) mit schließblechartigen, An- und Abdrückschrägen aufweisenden Ausschnitten versehen sind, in die der Rollzapfen (in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels) eingreift, ist beim Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht verwirklicht, und zwar auch nicht in äquivalenter Form. Übereinstimmung besteht insoweit nur, als bei beiden Anordnungen die Ausstellvorrichtung in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels mit dessen Oberkante derart kuppelbar ist, daß sie das obere Schwenkgelenk des Flügels bildet. Im übrigen sind die einander gegenüberstehenden Ausführungen jedoch nicht nur in ihrer konstruktiven Gestaltung, sondern auch in ihren technischen Wirkungen verschieden.
Beim Gegenstand des älteren Patents wird die Flügeloberkante durch die Zweipunktanlenkung des Ausstellgestänges von vornherein verwindungsfreier geführt und gehalten als ein Flügel, an den - wie beim Streitpatent - nur eine einzige Ausstellstange angelenkt ist. Dementsprechend ist bei dem älteren Patent das Problem des Heranziehens einer infolge Verwindung von dem Rahmen abstehenden Flügeloberkante auch nicht angesprochen. Beim Gegenstand des Streitpatents geht es aber gerade darum, den gekippten Flügel auch dann einwandfrei in die Schließlage zu bringen, wenn die obere Flügelkante im Bereich der Schwenkachse des Flügels sich infolge einer Verwindung beim Zukippen nicht - wie die griffseitige Oberkante - an den feststehenden Rahmen anlegt, sondern von diesem noch etwas absteht. Zur Lösung dieses Problems zeigt die Lehre des Streitpatents eine konstruktive Maßnahme auf, die es ermöglicht, die abstehende Flügeloberkante schon aus einem gewissen Abstand vom Rahmen an diesen heranzuziehen. Eine solche Wirkung, die bereits vor der Beendigung der Rückführbewegung des Flügels aus der
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Kipp» in die Schließlage einsetzt, wird von den schließblechartigen Ausschnitten der Ausstellstange (und/oder des Zusatzarms) und dem in diese eingreifenden Rollzapfen des älteren Patents nicht erzielt. Eine die Flügeloberkante an den Rahmen heranziehende Wirkung geht von dieser Konstruktion erst in einem Stadium aus, in dem der Flügel sich bereits so weit an den Rahmen angelegt hat, daß der Rollzapf #n schon in die schließblechartigen Ausschnitte eingetreten ist, und erst in diesem letzten Bereich bewirkt die Verschiebung des Rollzapfens über die Andrückschrägen in die Endlage der Ausschnitte, daß der Flügel an den Rahmen herangepreßt wird. Dabei findet nur ein geringfügiges Heranziehen des Flügels statt, das über die heranziehende Wirkung bekannter Schließbleche nicht hinausgeht. Insofern besteht keine Gleichwirkung der beiden Mechanismen, die nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen auch in ihren konstruktiven Prinzipien grundverschieden sind.
Daß durch eine entsprechende Ausgestaltung der An- und Abdrückschrägen des älteren Patents ein ähnlicher Effekt wie beim Gegenstand des Streitpatents erreicht werden könnte, geht aus dem Gesamtinhalt der älteren Patentschrift nicht hervor. Im Gegensatz zu dem Streitpatent, das eine mehr oder weniger große Ausgestaltung des Reiters vorsieht, ist die Ausdehnung der schließblechartigen Ausschnitte des älteren Patents nämlich nicht unabhängig von der Breite der AusstellStange oder des Zusatzarms; nach der Patentzeichnung sind sie nicht breiter als deren Kontur. Allerdings könnten die gestrichelten Linien in Figur 8 der Zeichnung des älteren Patents darauf hindeuten, daß die Ausschnitte nicht notwendigerweise in die AusstellStange oder den Zusatzarm selbst eingelassen sein müssen, sondern sich auch in unterhalb der Ausstellstange oder des Zusatzarms an diesen angebrachten gesonderten Konstruktionselementen
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befinden können. Daß sie in einem solchen Fall jedoch breiter als die Ausstellstange oder der Zusatzarm ausgestaltet sein könnten, ist für den Durchschnittsfachmann aus dem älteren Patent nicht ersichtlich. Auch darin folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Unabhängig hiervon scheitert die Annahme einer äquivalenten Verwirklichung des Merkmals (4) des älteren Patents durch den Gegenstand des Streitpatents auch daran, daß es nicht im Rahmen des fachmännischen Könnens lag, anstelle der schließblechartigen Ausnehmungen an der Ausstellstange und/oder dem Zusatzarm einen mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen gerichteten Kante ausgestatteten Reiter an der (einzigen) AusstellStange vorzusehen# Um auf diesen Gedanken zu kommen, bedurfte es vielmehr beachtlicher Überlegungen, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens und des Inhalts der älteren Patentschrift nicht zu Gebote standen, wie der gerichtliche Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt hat.
c) Die Frage, ob das ältere Patent eine Unterkombination unter Schutz stellt, kann auf sich beruhen; denn das Merkmal (4) des älteren Patents, aus dem allenfalls - in Verbindung mit den übereinstimmenden Merkmalen beider Patente - eine schutzfähige Unterkombination herleitbar wäre, wird vom Gegenstand des Streitpatents - wie oben dargelegt -weder identisch noch in äquivalenter Weise benutzt.
IV. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents erweist sich auch gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik als patentfähig.
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1. Er war am Tage der Anmeldung des Streitpatents neu. Keine der in Betracht gezogenen vorveröffentlichten Druckschriften nahm ihn in allen Einzelheiten neuheitsschädlich vorweg.
a)	Die im Jahre 1956 ausgegebene deutsche Patentschrift 9^1 413 beschreibt einen Beschlag für Kipp-Schwenk-fiügel von Fenstern, Türen oder dergleichen; mit ihm soll die Aufgabe gelöst werden, Beschläge mit (auch) als Ausstellstütze dienenden Lenkern und einund ausrückbarem Seitengelenk zu vereinfachen sowie dieser Bauart eine erleichterte sinnfällige Bedienung und eine erhöhte Sicherheit gegen Bedienungsfehler zu verleihen (S. 2 Z. 15 - 21). In Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents wird die angestrebte Vereinfachung der als Ausstellstütze dienenden Lenker dadurch erreicht, daß die in der lotrechten Schwenkachse am Fensterrahmen angelenkte Ausstellstütze an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagert und mit dem Fensterflügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist (S. 2 Z. 25 - 32). Zur Erleichterung der Bedienung und zur Vermeidung von FehlSchaltungen sind dagegen - abweichend vom Streitpatent - zwei Handgriffe (20, 24) vorgesehen, die für die verschiedenen Betätigungen des Flügels jeweils gleichgerichtete Stellungen einnehmen.
Weder dem Satz, daß es möglich sei, anstelle einer von einem Handgriff 24 bedienbaren Stange 26 eine oben auf dem Flügel angebrachte VerriegelungsVorrichtung anzuordnen (S. 4 Z. 28 - 31), noch den Ausführungen auf Seite 2 Zeilen 62 bis 75 der deutschen Patentschrift, worin es u.a. heißt, auch könne auf dem gegenüberliegenden Rahmenschenkel des Flügels ein zweiter Handgriff zu dem Verriegeln und Öffnen des Fensters vorgesehen sein, ist ein Hinweis auf eine Einhandbedienung des Beschlages zu entnehmen. Abgesehen davon, daß jegliche Angabe über eine von der Beschreibung abwei-
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chende VerriegelungsVorrichtung, insbesondere über einen von dem Handgriff 20 aus über einen Winkeltrieb betätigbaren Riegelmechanismus, fehlt, durch den eine Einhandbedienung erreicht werden könnte, bezieht sich das Wort ’'kann" auf Seite 2 Zeile 69 ersichtlich nicht auf den dort erwähnten zweiten Handgriff, sondern auf das Verriegeln und Öffnen des Fensters, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Demzufolge unterscheidet sich der Beschlag des Streitpatents von dem in der entgegengehaltenen Patentschrift beschriebenen Beschlag schon dadurch, daß bei jenem das miteinander verbundene Riegel- und Stellgestänge durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbar ist, während es bei diesem zur Betätigung der voneinander unabhängig angeordneten Riegelstangen einer Zweigriffbedienung bedarf. Abweichend vom Gegenstand des Streitpatents, bei dem die Ausstellstange dadurch am Flügel festgelegt wird, daß der Rollzapfen die kurvenförmige -Kante des an der Ausstellstange angeordneten Reiters hintergreift, erfolgt die Kupplung der Ausstellstange mit dem Flügel bei dem vorbeschriebenen Beschlag dadurch, daß die schwenkseitige Riegelstange von unten in eine Bohrung der Ausstellstange eingreift.
b)	In der belgischen Patentschrift 533 35^ aus dem Jahre 1954 wird ein Getriebemechanismus für Kipp-Schwenk-flügel von Fenstern beschrieben, der durch einen Handgriff betätigbar ist. Der Mechanismus besteht aus durch Winkeltriebe miteinander verbundenen Gestängen, über die am Flügel angebrachte Scharniere einund ausgekuppelt werden können. Die Gestänge tragen Schließrollen, die beim Verriegeln des Flügels in am Rahmen befestigte Schließbleche eingreifen. Ferner ist eine Ausstellschere vorhanden, die den Kippweg des Flügels begrenzt. In Übereinstimmung mit der Lehre des belgischen Patents weist der Fensterflü-
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gel des Streitpatents ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen bestehendes, durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge (Merkmale 3 a und b) auf. Dagegen ist ein Ausstellmechanismus, wie ihn das Streitpatent vorschlägt (Merkmale 1 a, b und c), in der belgischen Patentschrift nicht beschrieben. Die Ausstellschere des belgischen Patents und die Ausstellstange des Streitpatents stimmen nur darin überein, daß beide den Kippweg des Fensterflügels begrenzen.
c)	Das deutsche Gebrauchsmuster 1 715 838, dessen Unterlagen im Januar 1956 veröffentlicht worden sind, bezieht sich auf einen Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern, Türen und dergleichen, bei dem auf der Schwenkseite des Flügels eine vertikal angeordnete Ausstellvorrichtung vorgesehen ist. Dementsprechend kann der Ausstellarm nicht - wie beim Streitpatent - auf der Oberkante des Flügels festgelegt werden, um das obere Schwenkgelenk zu ersetzen. Soweit in den Gebrauchsmusterunterlagen konstruktive Elemente beschrieben sind, die eine feste Kupplung des Ausstellarms mit dem Flügel und ein Anziehen des Fensterflügels gegen den Blendrahmen bewirken sollen (S. 3 Abs. 2), sind diese mit den vom Streitpatent vorgeschlagenen Maßnahmen zu dem Heranziehen einer verwundenen schwenkseitigen Oberkante des Flügels (Merkmale 4 und 5) nicht vergleichbar. Denn dort kann, nachdem beim Schließen des Flügels der Zapfen 17 der Riegelstange 15 in den winkelförmigen Schlitz 19 des Ausstellarms 10 gelangt ist, Je nach der Lage des Schlitzes und seiner Ausgestaltung nur im letzten Stadium des Schließvorgangs ein geringfügiges Andrücken des Flügels gegen den Rahmen erfolgen. Von einer Einhandbedienung ist in den Unterlagen des Gebrauchsmusters ebenfalls nicht die Rede.
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d) Ira Prospekt der Firms
& Co GmbH in S
und in der Anschlaganleitung F 185 dessel-
ben Unternehmens ist ein Beschlag für Kipp-Schwenkflügel dargestellt, der im wesentlichen dem Beschlag nach der Lehre des deutschen Patents 9^1 413 entspricht. Der Anschlaganleitung ist insbesondere die Anweisung zu entnehmen, zu dem Zwecke einer guten Funktion der Beschläge und eines dichten Schließens des Fensterflügels die Getriebestangen abzuschrägen, um dadurch ein besseres Einfädeln derselben in die ihnen zugeordneten Ausnehmungen zu bewirken. Eine derartige Kupplung ist beim Gegenstand des Streitpatents nicht vorgesehen; dieses bedient sich andersartiger Elemente zu dem Kuppeln der Ausstellstange mit der oberen Flügelkante.
e)	Die im Mai 1956 bekanntgemachte deutsche Patentanmeldung W 12150 V/68 c behandelt einen Drehkippbeschlag für Fensterflügel, bei dem ein Getriebemechanismus - wie beim Streitpatent - um den ganzen Flügel verläuft, so daß er durch einen Handgriff betätigt werden kann. Der Kippweg des Flügels wird durch eine Ausstellstange begrenzt, die jedoch anders als die des Streitpatents nicht mit der Flügeloberkante kuppelbar ist und deshalb auch nicht das obere Schwenkgelenk ersetzt. Maßnahmen, die ein Heranziehen der Flügeloberkante an den Rahmen bewirken könnten, sind der Druckschrift nicht zu entnehmen.
f)	In der im Juni 1957 veröffentlichten deutschen Aus-legeschrift 1 010 861 wird ein Kipp-Schwenkbeschlag für Fensterflügel oder dergleichen beschrieben, bei dem mittels eines auf der Schwenkseite angebrachten Handgriffs das Riegel- und Stellgestänge in die Kipp- oder Schwenkfunktion geschaltet wird. Zur Betätigung des Flügels selbst ist auf der Öffnungsseite ein zweiter Handhebel vorhanden. Es handelt sich daher nicht um eine Einhandbedienung. Als Ausstell-
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Vorrichtung wird ferner - anders als beim Streitpatent -ein Geradführungsmechanismus verwendet, der aus kreuzscherenartigen Ausstellstützen 29 und 30 besteht. In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Streitpatents ist das Ende der einen Ausstellstütze am feststehenden Rahmen in der lotrechten Achse angelenkt, an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagert und mit diesem in der Nähe der Schwenkachse fest kuppelbar. Die Kupplung erfolgt dagegen nicht mittels eines eine kurvenförmig Reiterkante hintergreifenden Rollzapfens, sondern wie bei der bereits behandelten deutschen Patentschrift 941 413 durch den von unten her in eine Öffnung 48 der Ausstellstütze 29 eingreifenden Fortsatz 49 einer Riegelstange 50. Wegen der Funktionsweise und der Wirkungen dieses Kupplungsgetriebes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen bei der Erörterung der deutschen Patentschrift 941 413 verwiesen.
g) Die von der Klägerin noch erörterte deutsche Aus-legeschrift 1 250 299 geht auf eine Patentanmeldung mit demselben Anmeldetag wie die des Streitpatents zurück. Sie ist daher weder vorveröffentlicht, noch stellt sie ein älteres Recht im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG a.F. dar.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents hat gegenüber den einzelnen druckschriftlich vorbeschriebenen Drehkippbeschlägen einen technischen Fortschritt gebracht.
a)	Dem Beschlag nach dem deutschen Patent 941 413 erweist der Gegenstand des Streitpatents sich nicht nur durch die Einhandbedienung, welche die Betätigung des Riegel- und Stellgestänges vereinfacht und FehlSchaltungen leichter vermeidet, sondern vor allem auch dadurch als überlegen, daß bei der Rückführung des Flügels aus der Kipplage ein
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Mechanismus in Wirksamkeit tritt, der auch eine erhebliche Verwindung der Flügeloberkante meistert, indem er eine abstehende Flügelkante schon auf einer kurzen Wegstrecke vor Erreichen der Schließstellung des Flügels an den Rahmen heranzieht. Das bedeutet eine nicht unbeträchtliche Verbesserung der mit der Riegelstange des vorbekannten Beschlages allenfalls erreichbaren geringfügigen Heranziehungswirkung.
b)	Gegenüber dem Dreh-Kippbeschlag der belgischen Patentschrift 533 354 besteht der Fortschritt des Streitpatents darin, daß bei diesem die mit dem oberen Flügelrahmen kuppelbare Ausstellstange die Funktion des oberen Schwenkgelenks übernimmt. Im übrigen läßt die belgische Patentschrift wegen der andersartigen Ausgestaltung ihres Ausstellgestänges einen Fortschrittsvergleich mit dem Gegenstand des Streitpatents nicht zu.
c)	Die Überlegenheit des Beschlages nach dem Streitpatent gegenüber dem in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 715 838 beschriebenen Beschlag ergibt sich einmal daraus, daß beim Streitpatent die mit dem Flügel kuppelbare Ausstellstange das obere Schwenkgelenk des Flügels ersetzt und daß durch das Zusammenwirken der Ausstellstange mit dem Riegelmechanismus eine Einhandbedienung gewährleistet ist. Zum anderen ermöglicht der Beschlag des Streitpatents die Heranziehung eines verwundenen Flügels an den Rahmen schon in einem Stadium, in dem die abstehende Flügelkante sich noch in einem nicht ganz unerheblichen Abstand von dem feststehenden Rahmen befindet. Demgegenüber ist die durch das Eingreifen der Riegelstange in den Schlitz der Ausstellstange bewirkte Heranziehung des Flügels an den Rahmen bei dem Beschlag des Gebrauchsmusters nur sehr gering; sie beschränkt sich praktisch auf das letzte Stadium des Schließvorgangs.
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d)	Ira Gegensatz zu dem in dem Prospekt der Firma
& Co GmbH beschriebenen Beschlag, dessen Ausstellvorrichtung durch eine Kreuzschere gebildet wird und der zwei Betätigungsgriffe erfordert, kommt der Beschlag des Streitpatents mit nur einem Ausstellarm und einem Betätigungsgriff aus. überdies ist die Kupplung der Ausstellstange mit dem Flügelrahmen beim Streitpatent technisch weiterentwickelt; eine Verriegelung der Ausstellstange mittels eines in der lotrechten Schwenkachse zu betätigenden Treibriegels bedarf es nicht. Auch kann mit der in der entgegengehaltenen Druckschrift vorgeschlagenen Abschrägung des Treibriegelendes eine mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbare Heranziehungswirkung auf eine abstehende Flügelkante nicht erreicht werden.
e)	Der Ausstellmechanismus nach der deutschen Patentanmeldung W 12130 V/68c ist dem Gegenstand des Streitpatents schon deshalb unterlegen, weil bei ihm weder das obere Schwenkgelenk durch die Ausstellstange ersetzt ist noch Maßnahmen vorgesehen sind, um einen verwundenen Fensterflügel an den Rahmen heranzuziehen.
f)	Gegenüber dem Geradführungsmechanismus des in der deutschen Auslegeschrift 1 010 861 beschriebenen Beschlages ist der Gegenstand des Streitpatents dadurch technisch fortschrittlich, daß er sich einer weniger aufwendigen Ausstellstange bedient und zu seiner Betätigung nur ein Handgriff erforderlich ist. Überdies ist die heranziehende Wirkung, die der Kuppelmechanismus des Streitpatents auf die abstehende Kante eines verwundenen Flügels ausübt, derjenigen des entgegengehaltenen Beschlages, bei dem die Kupplung - ebenso wie bei den Beschlägen der deutschen Patentschrift 941 413» des deutschen Gebrauchsmusters 1 715 838 und denen des Prospekts der Firma GfflHB & Co GmbH - mittels Eingriffs
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einer Riegelstange in eine Öffnung der Ausstellstütze erfolgt, überlegen.
3- Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents stellt auch eine erfinderische Leistung dar. Sie war dem Durchschnittsfachmann - das ist hier der Konstrukteur von Baubeschlägen, bei dem eine Fachschulausbildung vorausgesetzt werden kann - am Anmeldetag des Streitpatents nicht nahegelegt.
Die durch das Streitpatent geschützte Erfindung beruht auf der Erkenntnis, daß Fensterflügel sich erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit verziehen können und daß es dadurch zu Verwindungen des Flügelrahmens, namentlich im Bereich der Oberkante, kommt, die es bei Betätigung des Flügels mittels nur eines Handgriffs verhindern oder doch zu demindest erschweren, daß der Flügel bei seiner Rückführung aus der Kipp- in die Schließlage ohne ein zusätzliches manuelles Andrücken in seiner ganzen Ausdehnung am feststehenden Rahmen zu dem Anliegen gebracht wird. Die nächstliegende Abhilf emaßnahme für den Fachmann wäre gewesen, einen aus der Getriebelehre bekannten Geradführungsmechanismus, beispielsweise in Form eines sog. "Ellipsenlenkers", einzusetzen, bei dem eine Parallelität zwischen der Flügeloberkante und der Kippachse gewährleistet ist, so daß der Flügel ohne jede Verwindung aus der Kipp- in die Schließlage zurückgelangt. Der Erfinder des Streitpatents hat jedoch bewußt auf einen aufwendigen Mechanismus dieser Art verzichtet und sich mit nur einer (einzigen) den Kippweg des Fensterflügels begrenzenden Ausstellstange begnügt. Es stellte sich daher für ihn das Problem, wie es gleichwohl ermöglicht werden könne, einen verwundenen Fensterflügel durch Betätigung nur eines Handgriffs einwandfrei aus der Kipp- in die Schließlage zurückzuführen und dabei insbesondere auch eine
 
infolge der Verwindung abstehende Flügeloberkante am Fensterrahmen zu dem Anliegen zu bringen. Dazu bedurfte es nicht unerheblicher Überlegungen, die über das Können eines Durchschnittsfachmanns hinausgingen. Auf der einen Seite mußte der Nachteil, den Fensterflügel auf seinem Weg aus der Kipp- in die Schließlage nicht verwindungsfrei führen zu können, in Kauf genommen werden. Zugleich kam es darauf an, eine konstruktive Maßnahme aufzufinden, die es ohne den Aufwand komplizierter Geradführungsmechanismen ermöglichte, ein einwandfreies Schließen des Fensters auch bei einem verwundenen Flügel zu gewährleisten.
Für die von dem Erfinder des Streitpatents vorgeschlagene Lösung dieses Problems fand sich im Stand der Technik kein Vorbild. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit boten die vorveröffentlichten Druckschriften dem Fachmann eine Anregung, die ihn zu dem Gegenstand des Streitpatents hätte führen können.
Die belgische Patentschrift 533 354 und die deutsche Patentanmeldung W 12130 V/68c beschränken sich im wesentlichen auf die Beschreibung von Getriebemechanismen, welche die Betätigung von Kipp-Schwenkflügeln mittels nur eines Handgriffs ermöglichen. Maßnahmen zu dem Heranziehen einer verwundenen Flügeloberkante an den Fensterrahmen sind in diesen Druckschriften dagegen nicht angesprochen.
Der deutschen Patentschrift 941 413» dem dieser weitgehend entsprechenden Prospekt der Firma GdH & Co GmbH, der deutschen Auslegeschrift 1 010 861 und den Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 715 838 sind ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, wie eine Flügeloberkante, die beim Zukippen eines verwundenen Fensterflügels nicht vollständig an den feststehenden Fensterrahmen zu dem Anliegen kommt, durch Be-
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 tätigung nur eines Handgriffs über einen gewissen Abstand an den Rahmen herangezogen werden kann. Bei den in diesen Druckschriften beschriebenen Fensterbeschlägen erfolgt die Kupplung der Ausstellvorrichtungen mit dem Flügelrahmen durch das Einrücken von Treibriegeln in entsprechende Ausnehmungen der Ausstellstangen. Durch bestimmte konstruktive Gestaltungen dieser Ausnehmungen und der in diese eingreifenden Endstücke der Treibriegel kann zwar nicht nur ein besseres Einfädeln der Riegel in die Ausnehmungen ermöglicht, sondern auch eine gewisse Andrückwirkung auf den aus der Kipp- in die Schließlage zurückgeführten Fensterflügel ausgeübt werden. Diese Wirkung ist indessen konstruktionsbedingt sehr begrenzt; sie beschränkt sich praktisch auf einen dem Durchmesser der Treibriegelenden entsprechenden Bereich und tritt deshalb erst in der letzten Phase des Zukippvorgangs ein» vorausgesetzt, daß der Flügel sich bereits in seiner gesamten Ausdehnung an den feststehenden Rahmen angelegt hat. Und nur in dieser letzten Phase findet ein geringfügiges Heranziehen der Flügeloberkante statt, das aber, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, über die Anpreß- und Klemmwirkung bekannter Schließbleche nicht hinausgeht.
Von diesen vorbekannten Beschlagkonstruktionen, die der Erfinder des Streitpatents bei Kipp-Schwenkflügeln mit Einhandbedienung für verbesserungsbedürftig angesehen hat, führte kein Weg zu dem Gegenstand des Streitpatents, Mit der streitpatentgemäßen Vorrichtung wird nicht nur eine Arretierung des Fensterflügels im Bereich seiner Schließlage erreicht; vielmehr werden, noch bevor der Flügel vollständig aus der Kipp- in die Schließlage zurückgeführt worden ist und die Flügeloberkante ganz oder teilweise von dem feststehenden Rahmen noch ein wenig absteht, der über das Riegelgestänge betätigte Rollzapfen und die kurvenförmige Kante des Reiters
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an der Ausstellstange dergestalt miteinander in Eingriff gebracht, daß Kräfte auf die Flügeloberkante einwirken, die geeignet sind, einen verwundenen Flügel gerade zu richten und über einen gewissen Abstand an den Rahmen heran* zuziehen. Dieser Gedanke des Erfinders beruht auf einem vom Stand der Technik grundverschiedenen und daher von diesem nicht nahegelegten Prinzip, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Insgesamt verbindet der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents die Vorzüge der Beschläge mit Einhandbedienung und der Beschläge, bei denen die Ausstellvorrichtung zugleich die Funktion des oberen Schwenkgelenks wahrnimmt, mit einer ebenso einfachen wie praktischen Konstruktion, die bei einem verwundenen Fensterflügel das Heranziehen einer abstehenden Flügeloberkante an den feststehenden Rahmen gewährleistet, ohne daß es dazu noch eines zusätzlichen Andrückens auf den abstehenden Teil des Flügels bedarf.
Auf Grund dessen ist der Senat mit dem Bundespatentge-richt und dem gerichtlichen Sachverständigen der Überzeugung, daß der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ein erfinderischer Rang zukommt.
V. Die Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § PatG in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs und § 97 Abs. 1 ZPO.
Ballhaus
 Ochmann
42 Abs. 3 1 PatG
Windisch
 Hesse
Brodeßer
BUNDESGERICHTSHOF
to
x zr 10/75	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Wilh. FflBl GmbH,	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer, den Ingenieur Wilhelm Straße	L|
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
Patentanwalt Dipl.-Ini
 gegen
die Firma Wilhelm W(MHHB GmbH & Co KG, SflBpistraße Ml VMMit gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Wilhelm W(|H| GmbH, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt und Karl-Heinz DflH|, ebenda,
 Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwälte Dipl.-Ing. Dipl.-Phvs. MB und Dipl.-]
iys,
 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat am 31. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Das am 6, Juni 1978 verkündete Urteil des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit des Datums im Urteilsausspruch gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es statt w29. November 1974« richtig "27. November 1974** heißen muß.
Ballhaus	Ochmann	Windisch
 Hesse
Brodeßer