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BGH · X ZR 266/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 266/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
2728ZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 266/02
vom 28. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Beklagte und Beschwerdeführer,
 gegen
Kläger und Beschwerdegegner,
 DerX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
 beschlossen:
1.	Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
2.	Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3.	Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Melullis
 Jestaedt
Scharen
 Keukenschrijver
Asendorf
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