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BGH · X ZR 249/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 249/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen:

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Melullis16KeukenschrijverMeier-BeckZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 249/01
16. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
 Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungskosten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden sind.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.274,28 €
Melullis	Scharen	Keukenschrijver
 Meier-Beck
 Asendorf