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BGH · X ZR 240/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 240/02

Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf beschlossen: § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs.3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 31 PatG
MelullisAkteInteressePatent23Keukenschrijver

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 240/02
vom 23. Mai 2006 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf
 beschlossen:
Dem Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. Morf (Patentanwaltskanzlei Abitz und Koll.) wird in dem beantragten Umfang Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 240/02 gewährt.
Gründe:
1	Dem	Akteneinsichtsantrag	ist	stattzugeben.	Er	bedarf	nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent
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betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht dargetan.
Melullis
 Keukenschrijver
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -