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BGH

Gericht: BGH

Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien-lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
LeitsatzFassungMünchenNachschlagewerkZPOBGHZPatentverletzungUnterlassungsbegehren

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	nein
BGHR	Ja
T-Geschiebe
ZPO §§ 263, 264; PatG § 10
Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach-vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien-lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.
BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 233/01 - OLG München
LG München I