Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
XZR 231/02
BESCHLUSS
vom 4. Mai 2004 in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Patentanwalt Dr. K. in F. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 231/02 gewährt.
Gründe:
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 -XZR4/00, GRUR 2001, 143
- Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971
- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO). Ein solches entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse haben weder die Klägerin noch die Beklagte dargetan.
Melullis
Meier-Beck