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BGH · X ZR 225/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 225/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Auf die Revision der Beklagten wird das am 25. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat der Senat nur zur Entscheidung angenommen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen jährlich verurteilt worden ist.

Zitierte Normen: § 296 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 225/00	IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Verkündet am: 17. September 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 25. Oktober 2000 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, soweit der Klägerin mehr als 5 % Zinsen jährlich zugesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist wegen der Lieferung von Steueranlagen für Regenwassernutzungsanlagen zur Zahlung von 103.017,20 DM nebst 9,5 % Zinsen hieraus sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Mahnauslagen verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat der Senat nur zur Entscheidung angenommen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen jährlich verurteilt worden ist. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Entscheidunqsaründe:
Im Umfang der Annahme führt die Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79), zu dem Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegen die Zinsentscheidung des Landgerichts im Berufungsrechtszug nichts erinnert. Die Revision verweist demgegenüber zutreffend auf zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten, mit dem der Zinsanspruch bestritten wurde (GA III 145).
Dieses Bestreiten ist, nachdem es vom Berufungsgericht nicht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§§ 527 a.F., 296 Abs. 1 ZPO), auch beachtlich. Das Berufungsgericht wird dem - wie auch dem Beweisangebot der Klägerin - nachzugehen haben.
Jestaedt	Keukenschrijver	Mühlens
 Meier-Beck
 Asendorf