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BGH · X ZR 214/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 214/02
Zitierte Normen: § 8 PatG
PatentinhaberErwerbPatGgutgläubigBGHR:___________jaKarlsruheBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:___________ja
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 PatG § 8
Der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene kann nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
Dem gutgläubigen Patentinhaber kann Arglist nicht vorgeworfen werden, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8 Satz 5 PatG zuweist.
BGH, Urt. v. 1. Februar 2005 - X ZR 214/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim