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BGH · V ZR 343/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 343/02

Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 7.699,38 € und für die außergerichtlichen Kosten 38.346,89 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen sind. Diese sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde.

KostenMelullisNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsBeschwerdeerfolglosRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 26. April 2005 wird wie folgt ergänzt:
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 7.699,38 € und für die außergerichtlichen Kosten 38.346,89 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 20 % anzusetzen sind.
Gründe:
Der Senat folgt der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02, BGHRep. 2004, 559 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist durch die Entscheidung des Senats vom 26. April 2004 teilweise abgeschlossen. Die Beschwerde im übrigen
 wird als Revisionsverfahren fortgesetzt und bildet mit dem zurückgewiesenen Teil der Beschwerde daher keine Einheit mehr.
Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die außergerichtlichen Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Diese sind nach dem Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde.
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Ri BGH Prof. Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Melullis
 Asendorf