BGH · X ZR 189/03 vom 04.05.2004
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hat - zunächst ohne Nennung des Auftraggebers - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens XZR 189/03 begehrt; im Lauf des Verfahrens hat er mitgeteilt, daß die Akteneinsicht für eine Firma S. Der Beklagte hat gegen die Akteneinsicht keine Einwände erhoben, während die Klägerin dem Antrag mit der Begründung widersprochen hat, ein Angehöriger dieser Firma sei bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zugegen gewesen und habe sich auch zur anschließenden Urteilsberatung Zutritt verschafft, wobei unerkannt geblieben sei, daß es sich nicht um einen Patentanwaltskandidaten gehandelt habe. Die Gewährung von Akteneinsicht führe dazu, daß der Beschäftigte "als Zeuge leider verbraucht" wäre. Ein solches schutzwürdiges Gegeninteresse zeigt die Klägerin hier nur auf, soweit der Akteneinsichtsantrag auch den Reisebericht vom 30. bei der Beratung des erstinstanzlichen Urteils ein schutzwürdiges Gegeninteresse der Klägerin ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Daß der Beschäftigte des Unternehmens Kenntnis von bestimmten Vorgängen im erstinstanzlichen Verfahren haben und hierfür als Zeuge in Betracht kommen mag, begründet schon deshalb kein schutzwürdiges Gegeninteresse, weil die Gewährung der Akteneinsicht nicht dazu führen könnte, daß der Beschäftigte nicht mehr als Zeuge vernommen werden dürfte ("verbraucht" wäre). Zudem zeigt die Klägerin nicht auf, in welchem Zusammenhang die aus ihrem Vortrag allenfalls zu entnehmenden Beweisthemen mit dem Ausgang des Verfahrens stehen können; von daher ist ihre Auffassung, der Beschäftigte könne als Zeuge "ausgesprochen wichtig" werden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und kann ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht begründen. Da sich die Klägerin erboten hat, der Antragstellerin von den zunächst von der Akteneinsicht ausgenommenen Unterlagen neutralisierte Abschriften zur Verfügung zu stellen, geht der Senat davon aus, daß es insoweit einer weitergehenden Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag nicht bedarf.Melullis Keukenschrijver